BGH: Verwertung von Doppelsicherheiten in der Insolvenz
BGH , Urteil vom 01.12.2011 - Aktenzeichen IX ZR 11/11 (Vorinstanz: LG Arnsberg vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 8 O 127/09; ) (Vorinstanz: OLG Hamm vom 29.12.2010 - Aktenzeichen I-8 U 85/10; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: InsO § 44a, 135 Abs. 2, § 143 Abs. 3, § 147;
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