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Wirtschaftsrecht
16.02.2017
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Verwendung eines Personennamens in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.1.2017 – I-3 Wx 81/16

ECLI:DE:OLGD:2017:0111.I3WX81.16.00

Volltext: BB-Online BBL2017-386-1

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Amtlicher Leitsatz

Die Verwendung eines Namens  (hier: des verstorbenen Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter „L.D.“) in der Firma eines über das Internet handelnden Autohauses („A.L.D. GmbH & Co KG“) ist zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB solange nicht geeignet, wie eine hierdurch signalisierte personelle Beteiligung schon deshalb wirtschaftliche Entscheidungen nicht beeinflussen kann, weil die maßgeblichen Verkehrskreise man-gels Kenntnis dieser Person ein Ver-trauen mit ihr nicht verbinden.

Sachverhalt

I.

Die Beteiligte ist unter der Firma A. W. GmbH & Co. KG im Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 4. Januar 2016 hat die Beteiligte die – geänderte – Firma „A. L. D. GmbH & Co. KG“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Firma der persönlich haftenden Gesellschaft lautet nach einer Änderung der Firmierung nunmehr „A. D. Verwaltungs GmbH“.

Das Handelsregister hat den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die gewählte Firma sei zur Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB geeignet. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass durch die Werbung und den Vertrieb von Fahrzeugen über das Internet nicht nur lokale Verkehrskreise angesprochen würden. Es handele sich nicht um eine Sachfirma, sondern um eine Personenfirma, denn als solche werde sie wahrgenommen. Verstärkt werde diese Wahrnehmung durch den Firmenbestandteil „Autohaus“. Der gewählte Firmenkern indiziere, dass eine Person mit Namen L. D. gesellschaftsrechtlich zumindest Einfluss auf den Betrieb eines Autohauses habe, was im vorliegenden Fall allerdings erkennbar nicht gegeben sei. Soweit es sich bei dem Namensgeber angeblich um einen Vorfahren (Urgroßvater) eines Teils der Gesellschafter handele, sei ein aktueller Bezug zu der Gesellschaft nicht gegeben und auch aus den Namensgebungen seit Eintragung in das Handelsregister nicht ersichtlich. Auf eine Erwähnung in der Darstellung der „Firmengeschichte“ durch das Unternehmen komme es nicht an. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Vertrieb von Automobilen in den letzten Jahrzehnten erhebliche strukturelle Änderungen erfahren habe. Ein Bezug der Person „L. D.“ zur Gesellschaft sei daher allenfalls anekdotischer Art. Ein Bezug zum gegenwärtigen Geschäft des Unternehmens bestehe offensichtlich überhaupt nicht. Maßgeblich für die Frage, ob eine Täuschung vorliege, seien allein die angesprochenen Verkehrskreise der Gegenwart. Unter diesem Maßstab habe die Anmeldung nicht vollzogen werden können. In Betracht wäre allerdings eine Firmierung unter dem unveränderten Namen der persönlich haftenden Gesellschafterin gekommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beteiligte mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie anführt, Hintergrund der mit der zuständigen Industrie- und Handelskammer abgestimmten Änderung sei, dass die aktuellen Mehrheitsgesellschafter die Urenkel des L. D. seien und dass diese bereits eine Vielzahl von Autohäusern unter gleicher oder ähnlicher Firmierung im Rheinland betrieben. Es sei hier eine Sachfirma unter Verwendung des Namens einer seit längerem verstorbenen Person gebildet. Eine Eignung zur Irreführung des Rechtsverkehrs werde in diesem Fall allenfalls dann angenommen, wenn es keinerlei Bezug der verstorbenen Person zum Unternehmen gebe. Eine solche Beziehung gebe es hier aber, da L. D. der Urgroßvater der Familie Da. (Mehrheitsgesellschafter der KG) sei. Die Familie Da. betreibe unter dieser Firmierung eine Vielzahl von Autohäusern im ganzen Rheinland. Soweit die Identität der Firma von Komplementärin und KG gefordert werde, handele es sich um einen anderen Aspekt. Es gebe keinen Grundsatz, wonach bei einer GmbH & Co. KG die Firma aus dem Namen der GmbH oder deren Unternehmensgegenstand gebildet sein müsse.

Aus den Gründen

II.

Die gem. § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist gem. §§ 63, 64 FamFG fristgerecht und formgültig eingelegt worden. Sie ist gem. § 69 FamFG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG bei dem Senat zur Entscheidung angefallen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Gem. § 18 Abs. 2 HGB kann die Eintragung einer Firma in das Handelsregister abgelehnt werden, wenn der gewählte Firmenname über geschäftliche Verhältnisse irreführt, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Zur Irreführung geeignet sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z.B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber zu beurteilen. Als Maßstab dient die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen (Thür.OLG MDR 2010, 1128).

Allein die Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters ist nicht ohne weiteres als irreführend anzusehen. Vielmehr beginnt eine Irreführung erst dort, wo Namen verwendet werden, die für die beteiligten Verkehrskreise Relevanz haben und in ihrer Verwendung den Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers nahelegen, insbesondere wenn der durch die Verwendung des Personennamens begründete Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung ist, etwa weil der Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird (Thür.OLG, a.a.O., m.w.Nw.; OLG Rostock, NJW-RR 2015, 491; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 21. Auflage 2017, § 4 Rn. 12; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage 2016, § 4 Rn. 34 f.).

Demgegenüber verstößt die Verwendung eines fiktiven Namens i.d.R. nicht gegen das Verbot der Irreführung (Reuschle, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage 2014, § 18 Rn. 13). Denn für die angesprochenen Verkehrskreise hat es keine Relevanz, ob der Name einer fiktiven Person verwendet wird. Den Kunden wird es im Regelfall gleichgültig sein, wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sei und ob es sich bei dem Namen der Gesellschaft um einen Fantasienamen oder um den Namen einer tatsächlich existierenden Person handelt, die in irgendeiner Form an der Gesellschaft beteiligt ist. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich um den Namen einer existenten oder fiktiven Person handelt (Thür.OLG, a.a.O.). Seit den Unternehmen durch das seit 1998 reformierte Handelsrecht größere Wahlmöglichkeiten bei der Bildung aussagekräftiger und werbewirksamer Firmen eingeräumt worden sind, sind auch Phantasie-, Sach- und Personenfirmen oder Mischfirmen zulässig, so dass die Verwendung des Namens einer tatsächlich nicht existierenden Person nach aktuellem Recht keine relevante Irreführung birgt. Kennt der durchschnittliche Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise den Träger des verwendeten Namens nicht, kann durch ihn auch keine Verwechslung entstehen (OLG München MDR 2013, 44).

Nach diesen Grundsätzen verstößt die Verwendung des Namens „A. L. D. GmbH & Co. KG“ nicht gegen das Irreführungsgebot. Zwar handelt es sich nicht um einen fiktiven Namen, sondern um den Namen des (verstorbenen) Urgroßvaters der Mehrheitsgesellschafter. Da den angesprochenen Verkehrskreisen die Person L. D. nicht bekannt sein dürfte, ist aber nicht erkennbar, inwiefern die Verwendung des Namens zur Irreführung geeignet und für wirtschaftliche Entscheidungen von Bedeutung sein könnte. Darüber hinaus besteht ausweislich der auf www…..de veröffentlichten Firmengeschichte sogar ein Bezug zu dem Unternehmen, das sich seit 140 Jahren in Familienbesitz befindet und offensichtlich in seinen Anfängen von L. D. geführt wurde.

Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels ist weder eine Kostenentscheidung, noch eine Wertfestsetzung, noch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst.

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