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Wirtschaftsrecht
25.02.2016
Wirtschaftsrecht
OLG Düsseldorf: Vertretung einer – aufgelösten –GmbH & Co KG in der Liquidation

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.1.2016 – I-3 Wx 21/15

Volltext: BB-Online BBL2016-514-5

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Der Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer – aufgelösten - GmbH & Co KG ist in der Phase der Liquidation der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung nur berechtigt, wenn die GmbH durch Beschluss der Gesellschafter zur alleinigen Liquidatorin bestellt worden ist.

2. Der Nachweis der alleinigen Vertretungsberechtigung der – aufgelösten - GmbH & Co KG in der Liquidation durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH als Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung (hier: Übertragung noch bei der Gesellschaft vorhandenen Grundbesitzes auf die Kommanditistin) ist dem Grundbuchamt - soweit nicht offenkundig – durch die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.

3. Der erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung der Komplementär GmbH kann in Ansehung eines Beschlusses der Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Vertretungsberechtigung nicht durch Verweis auf die Eintragung der Komplementär GmbH im Handelsregister geführt werden.

Sachverhalt

I.

Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes, bei dem es sich um eine Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 19.347 m² handelt. Die Beteiligte zu 2. ist Kommanditistin, die Beteiligte zu 3. die Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. ist Dr. R. A. T. im Handelsregister beim Amtsgericht in Köln (HRB ...) eingetragen.

Am 15. Februar 2006 beschlossen die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. die Beendigung der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte. Die Beteiligte zu 1. wurde daraufhin am 24. Oktober 2008 im Handelsregister gelöscht, obwohl zu dieser Zeit noch Grundbesitz vorhanden war. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beteiligte zu 1. trotz der Löschung im Handelsregister noch nicht vollständig liquidiert worden war, nahmen zwei Kommanditistinnen die Beteiligte zu 3. und ihren Geschäftsführer gerichtlich auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Köln mit Urteil vom 20. Juli 2012 (Az.: 85 O 48/11) abgewiesen. Im Berufungsverfahren wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 13. Mai 2013 (Az.: 18 U 102/12) darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Rechtsmittel der Klägerinnen wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. In der Beschlussbegründung vertrat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. hätten am 15. Februar 2006 konkludent beschlossen, die Beteiligte zu 3. zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. zu bestellen.

Am 4. April 2014 schloss die Beteiligte zu 3. zu Urkundenrolle Nr. 1027/2014 des Notars Dr. H. M. in Düren mit der Beteiligten zu 2. einen Vertrag, durch den dieser der noch im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehende Grundbesitz ohne Gegenleistung zu Alleineigentum übertragen werden sollte. Auf den entsprechenden Eintragungsantrag des Notars wies das Grundbuchamt mit Schreiben vom 18. Juli 2014 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen worden sei. Allein der Hinweis darauf, dass die Beteiligte zu 3. nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln konkludent zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. bestellt worden sei, genüge insoweit nicht. Daraufhin nahm der Notar seinen Antrag am 30. Oktober 2014 zurück.

Am 20. November 2014 schloss die Beteiligte zu 3. zu Urkundenrolle Nr. 3422/2014 des Notars Dr. H. M. in Düren abermals einen Vertrag mit der Beteiligten zu 2. über die gegenleistungslose Übertragung der noch im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehenden Grundstücke. In diesem Vertrag wurde unter Ziffer I. ausgeführt, die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. als Komplementär-GmbH sei wieder aufgelebt, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Beteiligte zu 1. noch nicht vollständig abgewickelt worden war. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2015 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. nach wie vor nicht in der grundbuchrechtlich vorgesehenen Art und Weise nachgewiesen worden sei.

Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes in Neuss begehrt und erreichen will, dass sein Eintragungsantrag jedenfalls nicht mit der Begründung fehlenden Nachweises der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen werden dürfe. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - Neuss hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27. Januar 2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die durch den Notar eingelegte Beschwerde ist als Rechtsmittel aller drei Beteiligten auszulegen. Denn in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte ist dann, wenn ein Notar, der - wie hier - schon gemäß § 15 Abs. 2 GBO die Eintragung beantragt hat, nicht ausdrücklich erklärt, in wessen Namen er ein Rechtsmittel einlegt, grundsätzlich davon auszugehen, dass es für alle beschwerdeberechtigten Beteiligten erhoben wird (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1988, 404; Demharter, Grundbuchordnung, 27. Auflage 2010, § 15 GBO Rn. 20, jeweils m.w.N.).

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. ist nach Maßgabe der §§ 72, 73 GBO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung festgestellt, dass der beantragten Grundbucheintragung ein Hindernis entgegensteht, da die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen worden ist.

1. Formelle Bedenken gegen den Erlass einer Zwischenverfügung bestehen nicht. Der Nachweis der Eintragungsunterlagen kann grundsätzlich ebenso wie etwa der Nachweis der tatsächlich bestehenden Unrichtigkeit des Grundbuches Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 GBO sein (vgl. OLG München FGPrax 2008, 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. Juni 2013, Az.: 20 W 162/13, zitiert nach juris).

2. Die angefochtene Zwischenverfügung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das Grundbuchamt vom fehlenden Nachweis der alleinigen Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. ausgegangen.

a. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO muss die Vertretungsberechtigung als Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung grundsätzlich durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, wenn sie nicht offenkundig ist. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn eine alleinige Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. ist weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.

aa. Zwar ist dem Handelsregister zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 1. ursprünglich durch die Beteiligte zu 3. als ihre Komplementärin vertreten wurde. Diese Vertretungsbefugnis entfiel indessen, als die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. am 15. Februar 2006 die Beendigung der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte beschlossen. Denn dieser Beschluss führte nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB zur Auflösung der Gesellschaft und hatte damit zur Folge, dass Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsberechtigung der Gesellschafter, wie sie nach Gesetz und Vertrag für die werbende Gesellschaft galten, erloschen (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 35. Auflage 201, § 146 HGB Rn. 1).

bb. Für die sich gemäß § 145 HGB an die Auflösung der Gesellschaft anschließende Phase der Liquidation ist eine alleinige Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. ebenfalls nicht in der grundbuchrechtlich vorgesehenen Form nachgewiesen. Während der Liquidation wird die Gesellschaft gemäß § 149 Satz 2 HGB durch ihre Liquidatoren gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Das hat jedoch eine alleinige Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nur dann zur Folge, wenn sie durch Beschluss der Gesellschafter zur alleinigen Liquidatorin bestellt worden ist, da ansonsten die Liquidation gemäß § 146 HGB nur durch sämtliche Gesellschafter einschließlich der Kommanditisten gemeinschaftlich erfolgt (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 146 HGB Rn. 2).

Eine ausdrückliche Bestellung der Beteiligten zu 3. zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. liegt nicht vor. Allerdings hat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung vertreten, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. hätten in ihrem Beschluss vom 15. Februar 2006 die Beteiligte zu 3. konkludent zur Liquidatorin bestellt. Ob dieser Ansicht zuzustimmen ist, kann im hier interessierenden Zusammenhang indessen schon deshalb dahinstehen, weil der Gesellschafterbeschluss vom 15. Februar 2006 nicht in der durch § 29 GBO vorgeschriebenen Form vorgelegt worden ist.

cc. Die Vorlage dieses Beschlusses in der grundbuchrechtlich erforderlichen Form zum Nachweis der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. konnte auch nicht dadurch ersetzt werden, dass der antragstellende Notar den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013 zu den Akten gereicht hat. Daraus geht zwar hervor, dass das Oberlandesgericht Köln die Rechtsauffassung vertreten hat, dem Gesellschafterbeschluss vom 15. Februar 2006, durch den die Auflösung der Gesellschaft veranlasst worden ist, sei hinreichend deutlich zu entnehmen, dass die Beteiligte zu 3., vertreten durch ihren Geschäftsführer, von den Gesellschaftern konkludent zur Liquidatorin bestellt worden ist. Dies genügt indessen nicht der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form des Nachweises aller Eintragungsvoraussetzungen.

Insoweit kann offen bleiben, inwieweit es sich bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013 - ebenso wie etwa bei einem Urteil - um eine öffentliche Urkunde handelt. Denn selbst bei einem Urteil ist im Grundbuchverfahren allenfalls der rechtskräftige Tenor bindend, während die hierzu festgestellten Tatsachen und die daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse als bloße Urteilselemente an der Rechtskraftwirkung nicht teilnehmen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., m.w.N.). Dem Tenor des Beschlusses vom 13. Mai 2013 ist aber lediglich der Hinweis des Oberlandesgerichts Köln zu entnehmen, dass die im dortigen Verfahren eingelegte Berufung nach einstimmiger Auffassung des zur Entscheidung berufenen Senats keine Erfolgsaussichten hatte; zur Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. verhält sich der Tenor des Beschlusses hingegen nicht.

Den Beschwerdeführern ist allerdings zuzugeben, dass die Rechtsausführungen des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 13. Mai 2013 die Annahme einer Vertretungsbefugnis der Beteiligten zu 3. nahezulegen geeignet sind; die zu diesem Subsumtionsschluss führenden tatsächlichen Erwägungen und Motive des Oberlandesgerichts Köln als des Entscheidungsträgers müssen im Grundbuchverfahren indessen wegen der hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO vorherrschenden Formstrenge außer Acht bleiben und können nicht etwa indiziell im Rahmen einer freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. OLG Köln FGPrax 2009, 6; OLG Frankfurt, a.a.O.). Das Grundbuchamt darf auch dann nicht davon absehen, einen formgerechten Nachweis, der noch erbracht werden kann, zu verlangen, wenn es im einzelnen Fall von der Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers überzeugt ist (vgl. Demharter, a.a.O., § 29 GBO Rn. 63).

b. Der erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung kann - anders als die Beschwerdeführer meinen - auch nicht dadurch geführt werden, dass gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 GBO auf die Eintragung der Beteiligten zu 3. als der Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. im Handelsregister beim Amtsgericht Köln (HRB ...) verwiesen wird. Denn diese Vertretungsberechtigung ist - wie oben ausgeführt - mit dem Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der Beteiligten zu 1. erloschen.

Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht ist die erloschene Vertretungsmacht der Beteiligten zu 3. auch nicht wieder aufgelebt, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beteiligte zu 1. noch über einzelne Vermögenswerte verfügte. Denn mit der Auflösung der Gesellschaft geht die Vertretungsbefugnis auf die durch Beschluss der Gesellschafter oder gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 HGB kraft Gesetzes berufenen Liquidatoren über, deren Vertretungsmacht bis zum endgültigen Erlöschen der Gesellschaft bestehen bleibt. Die Vertretungsmacht der Liquidatoren lebt daher keineswegs wieder auf, wenn sich nach erfolgter Schlussverteilung gemäß §§ 161 Abs. 2, 155 HGB oder gar nach der Löschung der Firma im Handelsregister gemäß §§ 161 Abs. 2, 157 Abs. 1 HGB doch noch Gesellschaftsvermögen findet. Auch bedarf es in diesem Fall keiner Neubestellung der Liquidatoren. Vielmehr besteht deren Vertretungsmacht durchgängig fort, bis die Liquidation abgeschlossen ist (vgl. BGH NJW 1979, 1987; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 157 HGB Rn. 3). Für die Annahme eines Wiederauflebens der Vertretungsbefugnis des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist daher von vornherein kein Raum.

c. Die Beschwerdeführer können sich überdies auch im Übrigen nicht mit Erfolg auf die Nachweiserleichterungen berufen, die § 32 GBO für die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen vorsieht. Zu Recht hat das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang schon in seiner ersten Zwischenverfügung vom 20. August 2014 darauf hingewiesen, dass ein Vertretungsnachweis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 GBO vorliegend schon deshalb nicht durch Bezugnahme auf das Handelsregister, durch Vorlage eines amtlichen Registerausdrucks oder durch Einreichung einer beglaubigten Registerabschrift geführt werden kann, weil die Beteiligte zu 3. im Handelsregister nicht als Liquidatorin der Beteiligten zu 1. eingetragen ist.

Aus demselben Grunde kommt auch ein Nachweis gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO nicht in Betracht. Zwar haben die Beteiligten eine solche Bescheinigung zur Akte gereicht, in der der Notar Dr. H. M. der Beteiligten zu 3., vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Vertretungsberechtigung für die Beteiligte zu 1. attestiert hat. Die Bescheinigung beruht indessen nicht auf dem vom Notar eingesehenen Inhalt des Handelsregisters, sondern ausschließlich auf den Ausführungen im Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Mai 2013. Sie genügt daher nicht den Anforderungen, die eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO zur Erfüllung der grundbuchrechtlichen Nachweisverpflichtung auch im Rahmen des § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO aufweisen muss. Denn gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO können lediglich die im Handelsregister eingetragenen Vertretungsberechtigungen durch eine notarielle Bescheinigung nachgewiesen werden. Eine Eintragung der Beteiligten zu 3. als vertretungsberechtigter Liquidatorin der Beteiligten zu 1. ist indessen nicht erfolgt.

d. Schließlich liegt auch kein Fall vor, der ein Absehen von den strengen Formerfordernissen des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO rechtfertigen könnte. Eine solche Lockerung der grundbuchrechtlichen Nachweiserfordernisse ist nur dort geboten, wo es ansonsten praktisch unmöglich wäre, die beantragte Eintragung zu bewirken (vgl. BayObLGZ 1986, 211, m.w.N.; Demharter, a.a.O., § 29 GBO Rn. 63). Davon kann vorliegend indessen keine Rede sein. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang deshalb von der Unmöglichkeit des grundbuchrechtlich erforderlichen Nachweises der Stellung der Beteiligten zu 3. als Liquidatorin der Beteiligten zu 1. auszugehen scheinen, weil die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 HGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden sind und dies vorliegend aufgrund des Todes einzelner Gesellschafter der Beteiligten zu 1. nicht mehr veranlasst werden kann, so trifft dies nicht zu. Denn im Falle des Todes eines Gesellschafters geht dessen Anmeldepflicht auf seine Erben über, wobei es deren Mitwirkung gemäß § 148 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die angemeldete Eintragung den Tatsachen entspricht und der Mitwirkung der Erben besondere Hindernisse entgegenstehen (vgl. Baumbach/Hopt, a.a.O., § 148 HGB Rn. 2).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 GBO liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 1 GNotKG. Der Verkehrswert des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes ist nach Lage der Akten mit 5,-- € pro Quadratmeter anzusetzen.

 

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