OLG Nürnberg: Vertragliches Widerrufsrecht bei Verwendung einer Widerrufsbelehrung durch die Bank
OLG Nürnberg , Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 14 U 1314/11 (Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth vom 18.05.2011 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: 1. Verwendet eine Bank gegenüber einem Drittsicherungsgeber eine Widerrufsbelehrung, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, liegt darin die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts. 2. Auch die Vereinbarung eines Widerrufsrechts nach den für das gesetzliche Widerrufsrecht geltenden Vorschriften ist möglich, aber nicht generell anzunehmen. 3. Für zusammengehörige, wenn auch in getrennten Formularen niedergelegte Erklärungen eines Drittsicherungsgebers kann eine einheitliche Widerrufsbelehrung erteilt werden. 4. Eine allgemein gehaltene Widerrufsbelehrung, die als Widerrufsfolgen die Verpflichtung zur Rückgewähr beiderseits empfangener Leistungen und zur Herausgabe ggf. gezogener Nutzungen nennt, kann von einem verständigen Drittsicherungsgeber nicht so verstanden werden, dass er im Widerrufsfall das - nicht ihm gewährte - Darlehen zurückzuzahlen habe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 312; BGB § 355; BGB § 357; BGB § 360;
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