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Wirtschaftsrecht
12.04.2012
Wirtschaftsrecht
OLG Oldenburg: Vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwendung des Leasingguts

OLG Oldenburg, Urteil vom 6.3.2012 - 13 U 4/11


Leitsatz


1. Hat der Leasingnehmer nach dem Leasingvertrag für den kalkulierten Restwert des Leasingguts einzustehen, trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts.


2. Es stellt einen Verstoß gegen diese Nebenpflicht dar, wenn zwischen dem Leasinggeber und dem Lieferanten eine Rückkaufvereinbarung besteht, der Leasinggeber am Ende der Laufzeit des Leasingvertrages aber nicht prüft, ob die Ausübung der Rechte aus der Rückkaufvereinbarung für den Leasingnehmer günstig ist.


3. Kauft der Leasinggeber das Leasinggut vom Lieferanten zu den vom Leasingnehmer ausgehandelten Bedingungen, muss der Leasinggeber sich über den genauen Inhalt dieser Bedingungen vergewissern.


Sachverhalt


I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag über einen Lkw der Marke M...


Die Beklagte, ein Transportunternehmen, bestellte am 18. März 2005 bei der M...GmbH (jetzt firmierend unter: M....GmbH; im Folgenden einheitlich: M...) einen M...-Lkw Typ TGA 18.480 4X2 BLS zum Preis von 82.873 € zuzüglich Mehrwertsteuer (GA 25). Am 27. März 2005 unterzeichnete die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, einen Auto-Leasingvertrag mit der klagenden Leasinggesellschaft über das genannte Fahrzeug (GA 7). Die Leasingdauer beträgt nach dem Vertrag 48 Monate ab dem 18. Mai 2005, die monatliche Leasingrate 1.337,13 € zuzüglich Mehrwertsteuer; der Restwert des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingdauer wird in dem Vertrag mit 31.408,87 € zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Die Unterzeichnung des Vertrages durch die Klägerin erfolgte am 20. Mai 2005.


Zuvor hatte die M... der Beklagten eine "Nachtragsbestätigung 01" vom 26. April 2005 (Anlagenband, Bl. 2 ff.) übersandt, in der es unter anderem heißt:


"M...verpflichtet sich, das bestellte Fahrzeug, ohne Fremdaufbauten, nach *) Monaten Einsatzzeit, gerechnet ab Liefertag, für EUR *) zzgl. gesetzl. Mwst. in Zahlung zu nehmen/ zurückzukaufen. Der Käufer verpflichtet sich im Gegenzug das Fahrzeug der M... ... zum Rückkauf anzudienen. Diese Rückkaufverpflichtung/Verpflichtung zur Inzahlungnahme setzt voraus, daß die Rückgabeabsicht 4 Wochen vorher angezeigt und das Fahrzeug termingerecht, in altersangemessenem Zustand, mindestens noch 6 Monate TÜV-frei, in vollem Umfang funktionstüchtig, verkehrssicher, fahrbereit, riß- und bruchfrei, frei von Gewaltschäden sowie unfallfrei mit einer Laufleistung von höchstens *) km bei einer noch zu vereinbarenden M... Niederlassung angeliefert wird.


Diese Rückkaufbestätigung ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch M... nicht übertragbar."


*)






















Einsatzzeit


Rückkaufwert


Laufleistung


48 Monate


EUR


29.980,00


800.000 km


54 Monate


EUR


24.926,00


900.000 km"


Eine inhaltsgleiche Rückkaufvereinbarung (GA 24) war von der Beklagten bereits am 12. April 2005 unterzeichnet worden.


Nach Übergabe des Lkw an die Beklagte am 18. Mai 2005 und zeitgleich mit der Unterzeichnung des Leasingvertrages richtete die klagende Leasinggesellschaft am 20. Mai 2005 ein Kaufangebot hinsichtlich des Fahrzeugs an M..., in dem es heißt (GA 12):


"Mit Einverständnis des Leasingnehmers kaufen wir das Leasingobjekt von Ihnen zu den zwischen Ihnen und dem Leasingnehmer vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen, soweit diese nicht durch den Inhalt dieses Kaufvertrages abbedungen sind."


M... erteilte der Klägerin daraufhin eine Rechnung vom 23. Mai 2005 (Anlagenband, Bl. 1), in der auf "Ihre Bestellung vom 18.03.2005" und "Unsere Bestätigung vom 26.04.2005" Bezug genommen wird.


Vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer übersandte die Klägerin der Beklagten ein Schreiben vom 1. April 2009, in dem es heißt (GA 13):


"am 17.05.2009 endet die Leasingdauer des o. g. Leasingvertrages. Wir bieten Ihnen das obengenannte Objekt zum Restwert in Höhe von EUR 31.408,87 zzgl. Umsatzsteuer an.


Möglich wäre auch ein Kauf durch Dritte (Gewerbetreibender). In diesem Fall geben Sie uns bitte Name und Anschrift des Käufers bekannt, damit wir rechtzeitig die Kaufunterlagen versenden können.


...


Ihre Entscheidung geben Sie uns bitte bis zum 04.05.2009 bekannt."


Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben zunächst nicht. Sie hatte sich bereits zuvor mit Schreiben vom 27. März 2009 (Anlagenband) an M... gewandt und mitgeteilt, "dass wir das Fahrzeug wie mit Ihnen vereinbart, zurück geben möchten". M... hatte darauf mit Schreiben vom 6. April 2005 (Anlagenband) geantwortet:


"Leider müssen wir ihnen mitteilen, dass durch den Bestelleintritt der G... GmbH [Klägerin] die Rückkaufvereinbarung mit Ihnen unwirksam und somit das Vertragsverhältnis aufgehoben wurde."


Daraufhin schaltete die Beklagte ihre erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte ein, die zunächst mit M... korrespondierte. M... blieb jedoch bei der ablehnenden Haltung und vertrat in einem Schreiben vom 13. Mai 2009 (GA 65) die Auffassung, die mit der Beklagten vereinbarte Rückkaufverpflichtung sei mit Eintritt der Klägerin in den Kaufvertrag untergegangen. Die Anwältin der Beklagten nahm anschließend Kontakt zur Klägerin auf und teilte dieser mit Schreiben vom 29. Mai 2009 - unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom Vortag - unter anderem mit (GA 14 f.):


"Wie besprochen, überreiche ich in der Anlage die meiner Mandantschaft vorliegenden Vereinbarungen mit der Firma M...


Mit Schreiben vom 13. Mai 2009, das ich ebenfalls in der Anlage beifüge, lehnt die M...eine Verpflichtung ab. Es ist beabsichtigt, die M...in Anspruch zu nehmen.


Anlässlich eines Gespräches mit Herrn P... [Geschäftsführer der Beklagten] ... teilt mir dieser mit, dass er sich auch vorstellen kann, für die Dauer der Auseinandersetzung mit der Firma M... den Leasingvertrag zu verlängern. Sie werden höflichst gebeten, insofern ein Angebot für eine Verlängerung des Leasingvertrages für evtl. ein halbes oder ein Jahr herzugeben."


Die Klägerin unterbreitete daraufhin mehrere Angebote, unter anderem auch über die Verlängerung des Vertrages um ein halbes Jahr. Am 30. Juni 2009 nahm die Beklagte das Angebot der Klägerin zur Verlängerung des Leasingvertrages um ein Jahr an. Danach beträgt die monatliche Leasingrate 1.100 € zuzüglich Mehrwertsteuer und der Restwert nach Ablauf des Verlängerungszeitraums 21.800 € zuzüglich Mehrwertsteuer (GA 17 f.).


Die Anwältin der Beklagten hatte in der Zwischenzeit weiter mit der M...korrespondiert; diese hatte mit Schreiben vom 3. Juni 2009 (Anlagenband) das Kaufangebot der Klägerin vom 20. Mai 2005 übersandt und dazu mitgeteilt:


"Im ersten Absatz des Schreibens wird angeführt, dass die G...GmbH das streitgegenständliche Fahrzeug Ihres Mandanten direkt von der M... ... erwirbt, zu den Bedingungen, die zwischen Ihrem Mandanten und uns vereinbart worden waren. Dies umfasste gerade auch die Rückkaufvereinbarung über das streitgegenständliche Fahrzeug. ...


Die vertragliche Rückkaufvereinbarung ist folglich auf die G...GmbH übergegangen. Ein Anspruch Ihres Mandanten liegt daher nicht vor. ..."


Vor Ablauf der verlängerten Laufzeit des Leasingvertrages bot die Klägerin der Beklagten das Fahrzeug erneut zum Restwert (21.800 €) zum Kauf an (GA 19). Die Beklagte lehnte dies mit Anwaltsschreiben vom 27. April 2010 ab und machte geltend, dass die Klägerin ihre Pflichten aus dem Leasingvertrag verletzt habe (GA 20 f.).


Nachdem die Beklagte den Lkw nach Ende der Vertragslaufzeit nicht an die Klägerin zurückgab, hat die Klägerin Klage auf Herausgabe des Fahrzeugs erhoben. Die Beklagte hat widerklagend Schadensersatzansprüche geltend gemacht und sich hinsichtlich des Herausgabeanspruchs auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.


Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), mit dem das Landgericht der Herausgabeklage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat.


Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die nur noch ihre in erster Instanz gestellten Widerklageanträge weiter verfolgt. Zur Begründung ihrer Schadensersatzforderungen behauptet sie, sie hätte ohne die Verlängerung des Leasingvertrages einen Lkw angemietet, der eine günstigere Abgasnorm (Euro 5 statt Euro 3) erfüllt hätte. Dadurch hätte sie Mautkosten in erheblicher Höhe einsparen können. Ferner wären ihr bei der Anmietung, anders als tatsächlich infolge der Verlängerung des Leasingvertrages geschehen, keine Reparaturkosten entstanden. Wegen der Schadensberechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (GA 101 ff.) und im Schriftsatz vom 25. August 2010 (GA 38 ff.) nebst Anlagen verwiesen.


Die Beklagte beantragt,


1. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 14.430,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;


2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.


Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.


Der Lkw wurde inzwischen an die Klägerin herausgegeben und von dieser verwertet. Die Differenz zwischen dem erzielten Netto-Verwertungserlös von 10.378,15 € und dem vereinbarten Restwert von 21.800 €, inklusive Mehrwertsteuer also einen Betrag von 13.592 €, macht die Klägerin in einem weiteren Rechtsstreit vor dem Landgericht Oldenburg (15 O 763/11) geltend.


Aus den Gründen


II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.


Die Beklagte kann von der Klägerin gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 3.687,63 € wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht des Leasinggebers zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts verlangen. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche stehen der Beklagten nicht zu, so dass die Widerklage im Übrigen abzuweisen ist.


1. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht verneinen. Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin sei auf Verkäuferseite in den zunächst zwischen der Beklagten und M... geschlossenen Kaufvertrag eingetreten. Das ist nicht richtig. Der Leasinggeber, hier die Klägerin, kauft das Leasingobjekt und überlässt es dann dem Leasingnehmer, hier der Beklagten, aufgrund des Leasingvertrages. Die Klägerin ist also nicht auf Verkäuferseite in den Kaufvertrag eingetreten, sondern hat den Lkw - anstelle der Beklagten - gekauft.


2. Nach dem Leasingvertrag (GA 7) ist die Beklagte verpflichtet, die Differenz zwischen dem im Vertrag genannten Restwert des Leasingobjekts und einem eventuell geringeren Verwertungserlös zu zahlen. Näheres dazu ist in § 9 der von der Klägerin verwendeten Leasingbedingungen geregelt. Dort heißt es unter der Überschrift "Regelung nach Ablauf der unkündbaren Leasingdauer" (GA 8):


"1. Nach Beendigung des Leasingvertrages hat der Leasingnehmer das Leasingobjekt auf seine Kosten und Gefahr transportversichert der G... [Klägerin] ... zurückzugeben...


4. Einen Verkauf des Leasingobjektes wird die G... nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen nach Einholen einer DAT-Taxe auf Kosten des Leasingnehmers vornehmen. Der Leasingnehmer kann G... bei Ablauf der Leasingdauer einen Käufer des Leasingobjekts vorschlagen.


5. Bei Berechnung der Leasingraten wurde der umseitig genannte Restwert berücksichtigt. Weicht der beim Verkauf oder einer anderweitigen Verwertung des Leasingobjekts erzielte Nettoerlös von diesem Restwert ab, so steht ein Mehrerlös zu 75 % dem Leasingnehmer und zu 25 % der G... zu; ein Mindererlös verpflichtet den Leasingnehmer zur Zahlung der Differenz an die G.... ..."


Demnach hat die Beklagte als Leasingnehmerin vertraglich für den kalkulierten Restwert des Fahrzeugs einzustehen. In einem solchen Fall trifft den Leasinggeber die vertragliche Nebenpflicht zur bestmöglichen Verwertung des Leasingguts (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 2001; Engel, Handbuch Kraftfahrzeug-Leasing, 2. Aufl., § 9 Rn. 64 ff.; jeweils m.w.N.). Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie nicht die der M... obliegende Rückkaufverpflichtung zum Preis von 29.980 € netto geltend gemacht hat, die sich aus dem zunächst zwischen der Beklagten und M... geschlossenen Kaufvertrag ergibt. Mit ihren dagegen vorgebrachten Argumenten dringt die Klägerin nicht durch.


Die Klägerin konnte die Rechte aus der Rückkaufvereinbarung geltend machen. In dem von der Beklagten selbst verwendeten Formular zum Kaufangebot (GA 12) heißt es ausdrücklich, dass die Klägerin das Leasingobjekt "zu den zwischen Ihnen und dem Leasingnehmer vereinbarten Verkaufs- und Lieferbedingungen" kauft. M... hat das Angebot unterzeichnet und damit ihr schriftliches Einverständnis erklärt. Bei dieser Sachlage ist es unverständlich, dass die Klägerin die Auffassung vertritt, es fehle an der nach der Rückkaufvereinbarung erforderlichen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von M... zur Übertragung (GA 45 f.). Abgesehen davon, dass es sich hier nicht lediglich um eine Übertragung aller Rechte aus der Rückkaufsvereinbarung durch den Käufer handelt (wie sei beispielsweise im Fall eines Weiterverkaufs des Fahrzeugs vorkommen könnte), sondern um eine vollständige Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag durch eine Vereinbarung mit M... als Verkäuferin, hat M... mit der Gegenzeichnung ausdrücklich ihr Einverständnis zum Eintritt der Klägerin in den Kaufvertrag mit allen zwischen M... und der Beklagten vereinbarten Bedingungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung erklärt.


3. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass ihr Rechte aus der Rückkaufvereinbarung mit M... zustehen und dass die Geltendmachung dieser Rechte, da der vereinbarte Rückkaufspreis deutlich über den damals am Markt zu erzielenden Preisen lag, dem Interesse der Beklagten an einer bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs entspricht. Sie hat demnach fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.


a) Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass ihr die Rückkaufvereinbarung bis zum Erhalt des Schreibens der damaligen Beklagtenvertreterin vom 29. Mai 2009 unbekannt gewesen sei (GA 46; 122).


aa) Die Klägerin verwendet - wie ausgeführt - selbst ein Formular, nach dem sie das Leasingobjekt zu den zwischen dem Verkäufer und dem Leasingnehmer vereinbarten Bedingungen kauft. Das entspricht auch den Regelungen in dem von der Klägerin vorformulierten Leasingvertrag, in dem der Leasingnehmer die Klägerin beauftragt, "an seiner Stelle zu den von ihm ausgehandelten Bedingungen ... in den von ihm mit dem Lieferanten geschlossenen Kauf-/Werk-/Werklieferungsvertrag ... einzutreten ... ." Wenn die Klägerin angesichts dieser Regelungen den Inhalt der zwischen Leasingnehmer und Verkäufer ausgehandelten Vereinbarungen, insbesondere der von ihr übernommenen Rechte des Leasingnehmers, nicht zur Kenntnis nimmt, kann dies nicht zur Entlastung der Klägerin führen. Die Klägerin hätte den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Rückkaufvereinbarung kennen müssen. Dies gilt umso mehr, als auf der an die Klägerin gerichteten Rechnung vom 23. Mai 2005 ausdrücklich auf die Nachtragsbestätigung vom 26. April 2005 Bezug genommen wird, in der die Rückkaufvereinbarung enthalten ist.


Dies ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausführlich erörtert worden. In ihrem anschließend eingereichten Schriftsatz vom 23. Februar 2012 räumt die Klägerin ein, sie habe vom Inhalt der Rückkaufvereinbarung Kenntnis nehmen können, wenn sie sie hinterfragt hätte. Sie habe jedoch darauf vertrauen dürfen, dass "die Beklagte nicht - hinter ihrem Rücken handelnd, möglicherweise sogar kollusiv mit der Lieferantin - Bedingungen aushandeln würde, die der Klägerin nicht bekannt waren..." Die Klägerin habe nicht davon ausgehen müssen, dass sie auf diese Weise von ihrer Leasingnehmerin "hinters Licht geführt" werde. Diese Vorwürfe gegen die Beklagte entbehren jeder Grundlage. Die mit M... ausgehandelte Rückkaufvereinbarung brachte für die Klägerin keinerlei Nachteile, sondern vielmehr eine Erleichterung bei der Verwertung des Fahrzeugs nach Beendigung des Leasingvertrages. Zurzeit der Verhandlungen über die Nachtragsvereinbarung stand noch nicht einmal fest, ob der Leasingvertrag überhaupt zustande kommen würde. Die Beklagte hatte den Antrag zwar schon am 27. März 2005 unterzeichnet; die Vertragsannahme durch die Klägerin ist dann aber erst am 20. Mai 2005 erfolgt. Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Beklagten bereits im Rahmen dieses Vertragsanbahnungsverhältnisses Informationspflichten oblegen haben. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten liegt jedenfalls nicht vor, denn zum einen handelte es sich, wie bereits ausgeführt, nicht um eine für die Klägerin nachteilige Ergänzung der ursprünglichen Vereinbarung, zum anderen musste die Beklagte nicht damit rechnen, dass die Klägerin das Fahrzeug zu den von der Beklagten ausgehandelten Bedingungen kaufen würde, ohne sich über deren Inhalt zu vergewissern.


bb) Abgesehen davon musste der Klägerin spätestens ab Erhalt des Schreibens der damaligen Beklagtenvertreterin vom 29. Mai 2009 klar sein, dass ihr Rechte aus einer Rückkaufvereinbarung zustehen, die sie aufgrund ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung geltend machen musste. Die vereinbarte Frist zur Anzeige der Rückgabeabsicht von vier Wochen vor Ablauf des 48-Monats-Zeitraums war zu diesem Zeitpunkt zwar bereits verstrichen. M...hätte sich gegenüber einem Rückkaufverlangen der Klägerin aber nicht auf den Ablauf der Frist berufen können. Denn M... war rechtzeitig - durch Schreiben der Beklagten vom 27. März 2009 - darauf hingewiesen worden, dass eine Rückgabe beabsichtigt war. M... hat die Beklagte dann mit der falschen Information in die Irre geführt, die Rückkaufvereinbarung sei unwirksam und das Vertragsverhältnis aufgehoben worden. Tatsächlich ist die Rückkaufvereinbarung aber nicht unwirksam geworden, sondern - wie ausgeführt - auf die Klägerin übergegangen. Bei einer zutreffenden Information darüber hätte die Beklagte sich an die Klägerin wenden und unter Hinweis auf die Rückkaufvereinbarung M... als Käufer benennen können. Nachdem M... durch die falsche Information dazu beigetragen hat, dass dies nicht geschehen ist, hätte M... sich nicht auf das formale Argument berufen dürfen, dass die Rückgabeabsicht von der Beklagten und nicht von der Klägerin angezeigt worden ist.


Außerdem gab es aufgrund der Rückkaufvereinbarung jedenfalls noch eine weitere Andienungsmöglichkeit nach 54 Monaten zum Rückkaufspreis von 24.926 €. Selbst wenn also von M... ein Rückkauf nach 48 Monaten - unberechtigterweise - verweigert worden wäre, hätte die Klägerin zumindest diese Möglichkeit nach Absprache mit der Beklagten nutzen und dementsprechend auf eine Verlängerung des Leasingvertrages um - nur - sechs Monate hinwirken müssen.


b) Ferner macht die Klägerin geltend, sie sei nicht befugt gewesen, die Entscheidung über die Andienung des Fahrzeugs an M... alleine zu treffen. Sie sei insoweit auf die Entscheidung der Beklagten angewiesen gewesen, ob diese das Fahrzeug zum Restwert übernehmen wollte. Da die Beklagte auf die entsprechende Anfrage der Klägerin erst mit Schreiben vom 29. Mai 2009 geantwortet habe, sei die rechtzeitige Andienung von der Beklagten selbst vereitelt worden (GA 48). Außerdem habe die Beklagte im Schreiben vom 29. Mai 2009 eine Verlängerung des Leasingvertrages verlangt; aufgrund des neuen Leasingvertrages sei der Klägerin eine Andienung des Fahrzeugs an M... nicht mehr möglich gewesen (GA 123). Auch diese Einwände bleiben ohne Erfolg.


Die Klägerin war nicht auf die Entscheidung der Beklagten angewiesen, ob diese das Fahrzeug zum Restwert übernehmen wollte. Gemäß § 9 der Leasingbedingungen hat die Klägerin den Verkauf des Fahrzeugs nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen. Ein Recht oder eine Pflicht der Klägerin, das Fahrzeug dem Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages anzudienen (vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 2006 m.w.N.), ist in den Leasingbedingungen nicht vorgesehen. Das schließt zwar nicht aus, dass die Klägerin das Fahrzeug dem Leasingnehmer zur Übernahme anbietet und ihm die Möglichkeit einräumt, einen Drittkäufer zu benennen (vgl. dazu Wolf/Eckert/Ball, aaO, Rn. 2003; Engel, aaO, § 9 Rn. 73, 80 m.w.N.). Die Klägerin wird dadurch aber nicht ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung enthoben. Hinzu kommt, dass im Streitfall bereits eine konkrete Verwertungsmöglichkeit aufgrund der mit M... geschlossenen Rückkaufvereinbarung bestand.


Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte eine Verlängerung des Leasingvertrages verlangt hätte und dadurch eine Andienung des Fahrzeugs an M... unmöglich geworden wäre. Im Schreiben der damaligen Beklagtenvertreterin vom 29. Mai 2009 wurde nicht die Verlängerung des Leasingvertrages "verlangt", sondern lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung "für die Dauer der Auseinandersetzung mit der Firma M..." angesprochen und um entsprechende Angebote gebeten. Der Hintergrund der Auseinandersetzung wurde in dem Schreiben erläutert und der Schriftverkehr mit M... beigefügt. Der Klägerin musste - wie bereits ausgeführt - spätestens mit Zugang dieses Schreibens klar sein, dass sie im Interesse der Beklagten Rechte aus der Rückkaufvereinbarung gegenüber M... geltend machen konnte. Dass sie dies nicht getan hat, kann sie unter diesen Umständen nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Beklagte habe schließlich eine Verlängerung des Leasingvertrages verlangt.


Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreterin am 29. Mai 2009 das Schreiben der M... vom 3. Juni 2009 noch nicht bekannt war. Erst aus diesem Schreiben hat die Beklagtenvertreterin erfahren, dass die Klägerin zu den ursprünglich zwischen der Beklagten und M... vereinbarten Bedingungen in den Kaufvertrag eingetreten ist und davon auch die Rückkaufvereinbarung erfasst war. Zuvor musste die Beklagte aufgrund der Schreiben der M...vom 6. April und 13. Mai 2009 (GA 65) davon ausgehen, dass zwischen der Klägerin und M... ein neuer Kaufvertrag ohne Rückkaufvereinbarung geschlossen worden sei. Der Beklagten kann deshalb nicht - auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) - vorgeworfen werden, dass sie die Klägerin nicht schon innerhalb der im Schreiben vom 1. April 2009 gesetzten Frist bis zum 4. Mai 2009 auf die Rückkaufvereinbarung hingewiesen hat.


4. Aufgrund der schuldhaften Verletzung der Pflicht zur bestmöglichen Verwertung ist die Klägerin der Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Sie hat die Beklagte so zu stellen, als wäre eine Verwertung des Lkw durch Andienung an M... erfolgt (vgl. Engel, aaO, Rn. 66 m.w.N.).


a) Dazu trägt die Beklagte vor, sie hätte ohne die Verlängerung des Leasingvertrages einen Lkw angemietet, der eine günstigere Abgasnorm (Euro 5 statt Euro 3) erfüllt hätte. Dadurch hätte sie Mautkosten in erheblicher Höhe einsparen können. Dazu hat die Beklagte ein Angebot der B... GmbH vom 6. Januar 2010 (Anlagenband) vorgelegt, aus dem sich eine monatliche Miete von 2.450 € zuzüglich Mehrwertsteuer bei einer Laufleistung von 200.000 Kilometern pro Jahr ergibt. Wartung, Service, Reifen, Steuern und Versicherung trägt danach der Vermieter. Bei ihrer Schadensberechnung im Schriftsatz vom 25. August 2010 (GA 38) und in der Berufungsbegründung hat die Beklagte allerdings bei der Gegenüberstellung der Fixkosten die Mietkosten für 12 Monate nur mit 24.500 € statt - richtig - mit 29.400 € angesetzt.


Zu den Mautkosten hat die Beklagte insgesamt 14 Mautaufstellungen der T...GmbH für Abrechnungszeiträume vom 11. Juni 2009 bis 12. April 2010 sowie eine selbst gefertigte tabellarische Übersicht vorgelegt (Anlagenband). In der Tabelle errechnet die Beklagte für die genannten Zeiträume eine zu zahlende Gesamtsumme von 30.690,22 € (0,204 €/km), stellt diesen Betrag den Kosten für ein Fahrzeug mit der Abgasnorm Euro 5 gegenüber (bei 0,155 €/km 23.352,30 €) und errechnet so Mehrkosten von 7.337,92 €. Im Schriftsatz vom 25. August 2010 (GA 38) und in der Berufungsbegründung hat sie allerdings Mautmehrkosten von 9.966,87 € aufgeführt.


Ferner trägt die Beklagte vor, ihr wären bei der Anmietung, anders als durch die Verlängerung des Leasingvertrages geschehen, keine Reparaturkosten entstanden. Dazu hat die Beklagte insgesamt 13 Rechnungen aus dem Zeitraum vom 31. Juli 2009 bis 31. März 2010 vorgelegt. Sie errechnet daraus Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 10.755,10 €.


b) Die Klägerin hat die Entstehung der Mautkosten mit Nichtwissen bestritten. Hinsichtlich der Reparaturkosten hat sie bestritten, dass es sich sämtlich um Zahlungen handele, die auf Reparaturkosten entfielen. Es fänden sich in beinahe allen Rechnungen die Kostenpositionen "Fahrerkarte ausgelesen", "Tacho heruntergeladen", in anderen Rechnungen weitere Kostenpositionen wie "Motoröl", "Abgasuntersuchung", "Kühlerfrostschutz", usw. (GA 49 f.).


Dieses Vorbringen hat überwiegend keinen Erfolg. Die Entstehung der Mautkosten hat die Beklagte durch Vorlage der Rechnungen ("Mautaufstellungen") der T... GmbH nachgewiesen. Bei den von der Klägerin beanstandeten Kostenpositionen in den Reparaturrechnungen handelt es sich um Kosten, die bei dem der Beklagten angebotenen Mietvertrag als Service- und Wartungskosten von der Vermieterin zu tragen gewesen wären. Davon ausgenommen sind allenfalls die Positionen "Fahrerkarte ausgelesen" und "Tacho heruntergeladen", die jeweils einen Betrag von 10 € netto ausmachen. Soweit die Klägerin außerdem im Hinblick auf die Reparaturkosten noch eingewendet hat, die Beklagte habe "den Schaden" auch bei einer Rückgabe des Fahrzeugs an M... aufgrund der Rückkaufvereinbarung beseitigen lassen müssen (GA 49), ist auch dieses Vorbringen grundsätzlich unerheblich. In den vorgelegten Rechnungen werden ganz überwiegend laufende Wartungsarbeiten oder akut erforderliche Arbeiten zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft abgerechnet. Es ist nicht ersichtlich, welche dieser Positionen zur Herstellung des nach der Rückkaufvereinbarung geschuldeten Zustandes erforderlich gewesen wären. Andererseits erscheint es naheliegend, dass dazu ein gewisser Reparaturaufwand erforderlich gewesen wäre. Der Senat hält es deshalb für gerechtfertigt, im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO eine pauschale Kürzung dieser Schadensposition um "Sowieso-Kosten" vorzunehmen, die der Senat in Höhe von zehn Prozent für angemessen erachtet.


c) Die Klägerin hat ferner geltend gemacht, es könnten allenfalls bis zum 17. November 2009 entstandene Mehrkosten berücksichtigt werden. Denn der Leasingvertrag sei auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten um zwölf Monate verlängert worden, obwohl ihr auch eine Verlängerung um sechs Monate angeboten worden sei. Aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht hätte die Beklagte den Vertrag lediglich um sechs Monate verlängern dürfen.


Dieser Einwand ist erheblich. Die Beklagte hat am 30. Juni 2009 das Angebot zur Verlängerung des Leasingvertrages um ein Jahr angenommen, nachdem die damalige Beklagtenvertreterin zuvor - mit Schreiben vom 22. Juni 2010 (GA 16) - mitgeteilt hatte, dass die Beklagte sich für eine Verlängerung des Leasingvertrages um ein Jahr entschieden habe. Zu diesen Zeitpunkten lag der Beklagten (jedenfalls ihrer damaligen anwaltlichen Vertreterin) aber bereits das Schreiben der M... vom 3. Juni 2009 vor. Daraus ergab sich, dass - wie M... abweichend von der zuvor vertretenen Auffassung einräumt - die Klägerin die mit M... geschlossene Rückkaufvereinbarung übernommen hatte. Nach dieser Vereinbarung bestand, wie bereits ausgeführt, eine weitere Andienungsmöglichkeit nach 54 Monaten, also am 17. November 2009, zum Rückkaufspreis von 24.926 €. Unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) hätte die Beklagte von der Klägerin verlangen müssen, zumindest von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Der Leasingvertrag hätte dann nur um ein halbes Jahr verlängert werden müssen; auch die Mehrkosten gegenüber der Anmietung eines Fahrzeugs mit einer günstigeren Schadstoffklasse (Mautkosten, Reparaturkosten) wären dann nur für diesen Zeitraum entstanden.


Die Verantwortung für die nach dem 17. November 2009 entstandenen Mehrkosten ist aber nicht der Beklagten allein anzulasten. Auch der Klägerin war das weitere Andienungsrecht nach Ablauf von 54 Monaten bekannt. Sie hätte, wie bereits ausgeführt, zumindest diese Möglichkeit nach Absprache mit der Beklagten nutzen und auf eine Verlängerung des Leasingvertrages um - nur - sechs Monate hinwirken müssen. Deshalb kann die Beklagte den Schaden, der auf den nach dem 17. November 2009 entstandenen Mehrkosten beruht, zur Hälfte ersetzt verlangen.


d) Unerheblich ist der Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 23. Februar 2012, da die Rücknahme des Fahrzeugs jeweils an bestimmte Voraussetzungen, beispielsweise die Laufleistung, geknüpft gewesen sei, hätten diese Voraussetzungen bestritten werden können; dies sei mit Schriftsatz der Klägerin vom 30. September 2010 geschehen. Das ist so nicht richtig.


In dem in Bezug genommenen Schriftsatz zieht die Klägerin lediglich aus dem Umstand, dass in einer Reparatur-Rechnung vom 7. Dezember 2009 ein Kilometerstand von 936.918 km ausgewiesen ist, den Schluss, dass die zum Ablauf von 54 Monaten vereinbarte Laufleistung zu diesem Termin (17. November 2009) bereits überschritten gewesen und ein Rückkauf durch die Lieferantin nicht mehr erfolgt wäre. Das ist aber für die Haftung der Klägerin ohne Bedeutung. Diese beruht darauf, dass das Rückkaufsrecht nach Ablauf von 48 Monaten nicht ausgeübt worden ist. Dass die Voraussetzungen für die Rückgabe des Lkw zum damaligen Zeitpunkt erfüllt werden konnten, hat die Klägerin indessen niemals bestritten.


e) Aus alldem ergibt sich folgende Berechnung der als Schaden zu ersetzenden Mehrkosten:


























































Leasingvertrag


Mietvertrag


Monatliche Rate


1.100,00 €


2.450,00 €


Versicherung (monatlich)


459,79 €


--


Steuern (monatlich)


76,66 €


--


Monatliche Fixkosten insgesamt


1.636,45 €


2.450,00 €


Fixkosten pro Jahr


19.637,40 €


29.400,00 €


Reparaturkosten bis 17.11.2009


abzüglich 10 % "Sowieso-Kosten"


7.032,91 €


--


Reparaturkosten ab 17.11.2009


abzüglich 10 % "Sowieso-Kosten"


davon 50 % Abzug wegen Mitverschuldens


2.394,60 €


--


Mautkosten bis 17.11.2009


14.997,97 €


11.432,69 €


Mautkosten ab 17.11.2009


abzüglich 50 % wegen Mitverschuldens


7.846,12 €


5.959,81 €


Summe


51.909,00 €


46.792,50 €


Mehrkosten


5.116,50 €



Von den Mehrkosten in Höhe von 5.116,50 € ist der Betrag abzuziehen, den die Beklagte bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages und Verwertung des Fahrzeugs durch Rückverkauf an M... für 29.980 € zum Ausgleich der Differenz zum vertraglich festgelegten Restwert hätte zahlen müssen. Das sind (31.408,87 € - 29.980 € =) 1.428,87 €. Es ergibt sich somit ein Schadensbetrag von (5.116,50 € - 1.428,87 € =) 3.687,63 €.


4. Soweit die Beklagte ihre Schadensberechnung in der Berufungsbegründung hilfsweise auf die Belastung mit der von der Klägerin nunmehr geltend gemachten Forderung in Höhe von 13.592 € stützt (Differenz zwischen dem neu vereinbarten Restwert von 21.800 € und dem tatsächlich erzielten Verwertungserlös), führt das nicht zu einem weiter gehenden Erfolg der auf Zahlung gerichteten Widerklage. Die Beklagte macht - aus den bereits genannten Gründen mit Recht - geltend, dass die Klägerin die ihr obliegende Pflicht zur bestmöglichen Verwertung verletzt hat. Wäre die Klägerin dieser Pflicht nachgekommen, hätte die Beklagte nur eine Differenz von 1.428,87 € zahlen müssen. Dass die Klägerin nicht berechtigt ist, einen darüber hinaus gehenden Betrag zu verlangen, ergibt sich deshalb schon daraus, dass die Klägerin die Beklagte aufgrund des dieser zustehenden Schadensersatzanspruchs so stellen muss, als wäre ordnungsgemäß verwertet worden. Ein - hier hilfsweise geltend gemachter - Zahlungsanspruch der Beklagten folgt daraus aber nicht.


5. Die Zinsforderung der Beklagten ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB, § 261 Abs. 2 ZPO. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten steht der Beklagten hingegen nicht zu. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin durch die damalige Beklagtenvertreterin außergerichtlich zur Zahlung einer konkret bezifferten Schadensersatzforderung aufgefordert worden wäre. Aus den vorgelegten Anwaltsschreiben vom 27. April 2010 und 26. Mai 2010 ergibt sich eine derartige Aufforderung nicht.


6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der für beide Instanzen einheitlichen Verteilung der Kosten hat der Senat berücksichtigt, dass der - in der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit stehende - Herausgabeanspruch als solcher unumstritten war. Insofern ist letztlich nur um das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten und damit um die Berechtigung der mit der Widerklage geltend gemachten Forderung gestritten worden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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