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Wirtschaftsrecht
06.01.2008
Wirtschaftsrecht
LG München I (Volltext): Verstoß gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex kann eine Wahlanfechtung nicht begründen

erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Kurz und Handelsrichter Dr. Schleich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2007 folgendes

Z w i s c h e n -  u n d  S c h l u s s u r t e i l :

Die Nebenintervention der Nebenintervenientin auf Klageseite wird zugelassen.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger sowie die Nebenintervenientin tragen die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf € 50.000,00 festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 10.5.2007 über die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrates.

I.

Die Beklagte ist die Dachgesellschaft eines großen deutschen Industriekonzerns und gehört zu den im DAX notierten Aktiengesellschaften. Im Kernbereich „M...-Nutzfahrzeuge“ erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2006 einen Umsatz von € 8,7 Milliarden; im Konzern insgesamt betrug der Umsatz mehr als € 13 Milliarden. Im Geschäftsjahr 2006 ergriff die Beklagte die Initiative zum Zusammengehen mit dem schwedischen Nutzfahrzeugherstellers S..., die jedoch scheiterte, weil sich die V... AG als Großaktionär von S... gegen die Pläne der Beklagten entschieden hatte. Vor dem 26.3.2007 gab es Meldungen, dass die V... AG unter ihrer Führung einen Zusammenschluss ihres eigenen Nutzfahrzeugteils mit dem von S... und dem Bereich „M...-Nutzfahrzeuge“ in die Wege leiten wollte. Vor der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten traf sich der Vorsitzende des Aufsichtsrates der V... AG, Herr Dr. ... P... angesichts seiner erstrebten Kandidatur für den Aufsichtsrat der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 3.3.2007 (Anlage K 4) wurde darüber wie folgt berichtet:

„... P..., dem Aufsichtsratsvorsitzenden von V..., ist es gelungen, die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat von MAN für sich zu gewinnen. Der 69 Jahre alte P... strebt den Posten des Chefs im M...-Kontrollgremium an. Er versprach den Belegschaftsvertretern, der Münchner Nutzfahrzeug- und Maschinenbaukonzern werde nicht zerschlagen und die Mitbestimmung der Beschäftigten nicht angetastet. ‚Das haben wir schriftlich’, sagte ... Po... dieser Zeitung. Er ist stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender und Vorsitzender des Konzernbetriebsrats von MAN. …“

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Berichts wird in vollem Umfang auf Anlage K 4 Bezug genommen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Beklagten gaben im Dezember 2006 folgende Erklärungen gemäß § 161 AktG ab (Anlage K 2):

„Die MAN Aktiengesellschaft hat den Empfehlungen der Regierungskommission ‚Deutscher Corporate Governance Kodex’ nach Maßgabe ihrer Entsprechenserklärung vom Dezember 2005 entsprochen und entspricht den Empfehlungen gemäß Deutschem Corporate Governance Kodex in der heute geltenden Fassung (Stand: 12. Juni 2006).“

Am 12.12.2002 fasste der Aufsichtsrat der Beklagten den Beschluss, dass in Zukunft bei der Beklagten für Mitglieder des Aufsichtsrates in der Regel eine Altersgrenze von 70 Jahren gelten sollte (Anlage B 2).

Am 26.3.2007 machte die Beklagte die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung vom 10.5.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Sie enthielt zu Tagesordnungspunkt 5 die Neuwahl sämtlicher Vertreter der Aktionäre im Aufsichtsrat; der Wahlvorschlag enthielt neben dem am 17.4.1937 geborenen Herrn Dr. ... P... Herrn ... Sc..., dem Chef des Bereichs „Nutzfahrzeuge“ der V... AG, sowie Herrn ... St..., den Vorstandsvorsitzenden der A... AG, die seit 1971 der V... AG durch einen Unternehmensvertrag unterstellt ist. Der Kläger stellte mit Schreiben vom 25.4.2007 (Anlage K 1) an die Beklagte einen förmlichen „Gegenantrag zu TOP 5/Neuwahl des Aufsichtsrates“ mit dem Inhalt, dass die Herren Dr. P..., Sc... und St... nicht zu Aufsichtsräten der Beklagten gewählt werden.

Am 10.5.2007 fand die Hauptversammlung der Beklagten statt, an der das Vorstandsmitglied des Klägers, Herr H... Pe..., teilnahm. Auf die Frage des Vertreters des Klägers, ob man sich mit dem Vorschlag von Herrn Dr. P... bewusst nicht an die eigenen Regeln gehalten habe, antwortete der Versammlungsleiter, Herr Prof. Dr. ... Sc..., es gebe keine Regeln, sondern nur Usancen. Weiterhin wurde seitens der Aktionäre nach den Kontakten der aus der V... AG stammenden Kandidaten Dr. ... P... und ... Sc... zu den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten gefragt. Herr Prof. Dr. Sc... gab darauf zunächst folgende Antwort:

„Mit den bisherigen Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat von MAN fand zwar ein Treffen statt; dies diente aber in erster Linie dazu, die Position der Arbeitnehmerseite zu verstehen. Irgendwelche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Sie wären auch unwirksam. Ob und gegebenenfalls welche Umstrukturierungen sich bei MAN im Hinblick auf S... und die V...-Aktivität im Nutzfahrzeug-Sektor als sinnvoll erweisen, ist eine offene Frage…..“

Im weiteren Verlauf der Diskussion fragte der Aktionär Strenger nochmals nach und berief sich auf den Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Der Vorstandsvorsitzende, Herr Sa..., beantwortete diese Frage folgendermaßen:

„Wir reden hier über Zitate in der Presse, und es gibt auch ein Zitat, in dem ich sage, davon weiß ich nichts. Das ist sicher richtig. Ich kenne nichts von solchen Vereinbarungen. Das war ja ein paar Wochen vor dieser Hauptversammlung. Das habe ich natürlich mit den Personen und Betroffenen abgestimmt und sie gefragt, was da war. Ich kann Ihnen auch mein Bild geben: Wir hatten die Situation, dass Herr P... Kandidat für unseren Aufsichtsrat war. Im Aufsichtsrat gibt es zehn Aufsichtsratsmitglieder von der Arbeitnehmerseite, die haben Herrn P... getroffen. Das finde ich nicht besonders unüblich. Sie wollen den neuen Kandidaten natürlich kennen. Da hat man dann selbstverständlich auch über strategische Fragen oder Vorstellungen von MAN gesprochen. Aber es gibt überhaupt keine Vereinbarungen. Warum man das in der Presse geschrieben hat, weiß ich nicht. Aber Herr Po... hat mir auch bestätigt: Es gibt überhaupt keine Vereinbarung.“

Danach griff der Versammlungsleiter die Frage nochmals auf und sagte:

„Ich kann den letzten Punkt von Herrn Sa... ergänzen: Ich habe eben den Chefjustitiar des Hauses gebeten, Herrn Po... noch einmal zu befragen. Er bestätigt das, was Herr Sa... eben gesagt hat: Es gibt keine Vereinbarung. Ziel war es, ein Gespräch des Kennenlernens zu führen, und alle Arbeitnehmervertreter des M...-Aufsichtsrats haben an diesem Gespräch Ende Februar teilgenommen.   

Ich kann nur sagen, Herr Strenger, nicht alles was in der Zeitung steht, ist richtig. Das wissen wir aus gemeinsamer Erfahrung. Ich pflege zu sagen: Nichts ist älter als die Zeitung von gestern.“

Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates und Vorsitzende des Konzernbetriebsrates der Beklagten, Herr ... Po..., äußerte sich während der Hauptversammlung unter anderem folgendermaßen:

„…Punkt 2: Sie haben denen noch  Beifall geklatscht, dass Sie anständige Leistungen erbracht haben, und genau das wollen wir weiter in Zukunft wissen und fahren. Von daher ist es wirklich ratsam, auch für uns ratsam, von neuen Leuten, die in diese Führungscrew, in den Aufsichtsrat hinein wollen, die Informationen persönlich zu hören, wie sie zu MAN stehen, um anschließend entsprechend agieren zu können. Es kann doch wohl nicht im Sinne des Erfinders sein, dass dieses nicht statthaft ist. 

Im Übrigen behaupte ich, und ich will wiederholen, was einige Male gesagt worden ist: Es gibt keine Vereinbarungen jeglicher Art zwischen den Arbeitnehmervertretern und Dr. P....“

Die Hauptversammlung der Beklagten wählte unter anderem Herrn Dr. P... sowie Herrn Sc... in den Aufsichtsrat der Beklagten. Der Kläger, der mit „nein“ gestimmt hatte, erklärte Widerspruch zur Niederschrift des Notars.

II.

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die Anfechtbarkeit des Beschlusses ergebe sich zum einen aus mehreren Verstößen gegen den Deutschen Corporate Governance Kodex. Ein derartiger Verstoß liege bereits in der Wahl eines über 70 Jahre alten Kandidaten. Zudem schließe der Interessenkonflikt der beiden bei der V... AG tätigen Herren angesichts ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat bzw. Vorstand eines wesentlichen Wettbewerbers der Beklagten deren Wahl in den Aufsichtsrat der Beklagten aus. Der Deutsche Corporate Governance Kodex verdeutliche den rechtlichen Status der Gesellschaft und beschreibe ihn deshalb mit satzungsgleicher Wirkung. Es liege in § 161 AktG eine weit stärkere Form der Satzungsergänzung vor. Angesichts der Selbstbindung des Aufsichtsrates an den Deutschen Corporate Governance Kodex könne ein Wahlvorschlag des Aufsichtrates auch dann nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht sein, wenn der Aufsichtsrat nicht eindeutig darauf aufmerksam mache, dass und in welchen Beziehungen bei Annahme seines Vorschlages gegen den Kodex verstoßen werde. 

Zum anderen resultiere die Anfechtbarkeit aus einer Verletzung des Fragerechts. Die Antwort nach Vereinbarungen mit den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sei erst im zeitlichen Abstand nach den ersten Antworten gefallen und entspreche bezüglich der fehlenden schriftlichen Vereinbarung nicht den Tatsachen, wie die Berichterstattung in der Presse zeige. Angesichts der Bedeutung von Beziehungen zwischen den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat einer mitbestimmten Aktiengesellschaft könne ein objektiv urteilender Aktionär nicht für einen Kandidaten stimmen, über dessen Kontakte und Vereinbarungen mit Arbeitnehmervertretern die Hauptversammlung unzutreffend informiert worden sei. Ebenfalls unzutreffend seien die Informationen über den Kenntnisstand des Aufsichtsrates hinsichtlich des Alters von Herrn Dr. P.... Vor dem Übergang zur Abstimmung sei die Frage nach der Beantwortung aller Aktionärsfragen nicht gestellt worden, weshalb das Berufen auf eine Verletzung des Fragerechts nicht als treuwidrig bezeichnet werden könne.

Der Kläger beantragt daher:

Die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 10.5.2007 zu Punkt 5, Ziffern 5 und 8 der Tagesordnung, die wie folgt zur Beschlussfassung angekündigt waren:

„5. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 10. Mai 2007 endet die reguläre Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat setzt sich nach dem §§ 96 Abs. 1, 101  Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MitbestG zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, als Anteilseignervertreter für die neue Amtszeit zu Mitgliedern des Aufsichtsrats jeweils einzeln zu wählen:

1. …

5.  Herrn Prof. Dr. ... P..., S...            

Vorsitzender des Aufsichtsrates der V... AG

8.   Herrn ... Sc..., H... 
      Sprecher des Vorstands der V... AG Nutzfahrzeuge

10……

Darüber hinaus schlägt der Aufsichtsrat vor, …..

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.“

und durch die jeweils mit gesonderten Beschlüssen zu vorstehend Ziffer 5. Herr Prof. Dr. ... P..., S..., sowie zu Ziffer 8. Herr ... Sc..., H..., mit der Mehrheit der Stimmen der Hauptversammlung in den Aufsichtsrat der Beklagten gewählt worden,

werden für nichtig erklärt.

Die Nebenintervenientin ist mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.6.2007 (Bl. 18/19 d.A.) dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Sie erachtet die Nebenintervention für zulässig, weil das Gesetz keine Voraussetzung des Inhalts aufstelle, der Nebenintervenient müsse wie ein Anfechtungskläger die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG mit dem dort enthaltenen Erfordernis des Erwerbs der Aktien bereits vor dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung sowie der Erklärung des Widerspruchs zur Niederschrift erfüllen. Im Termin vom 6.9.2007 hat sich die Nebenintervenientin dem Antrag des Klägers angeschlossen.

III.

Die Beklagte beantragt demgegenüber:

Klageabweisung und Zurückweisung der Nebenintervention.

Zur Begründung beruft sie sich im Wesentlichen darauf, der Deutsche Corporate Governance Kodex entfalte keine satzungsgleiche Wirkung; vielmehr sei er unverbindlich. Für die Satzung sei ausschließlich die Hauptversammlung zuständig, während die Entsprechenserklärung lediglich von Vorstand und Aufsichtsrat abgegeben werde, die sich davon auch jederzeit wieder lösen könnten. Ebenso wenig liege inhaltlich ein Verstoß gegen die Grundsätze vor, weil die V... AG kein wesentlicher Wettbewerber der Beklagten sei. Auch gebe es keine Interessenkonflikte, die dem Wahlvorschlag hätten entgegenstehen können. Der Vorschlag zur Wahl von Herrn Dr. P... stehe auch nicht in Widerspruch zu der im Deutschen Corporate Governance Kodex geregelten Altersgrenze von 70 Jahren.  

Eine Verletzung des Fragerechts könne nicht angenommen werden angesichts der Äußerung in der Hauptversammlung, der Aufsichtsrat könne in konkreten und einzelnen Fällen von der festgelegten Regelaltersgrenze abweichen. Zudem bedeute eine Verweigerung der Nominierung nur aufgrund des Alters einen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 3, 1 AGG. Die Frage nach dem Bestehen von Vereinbarungen zwischen Herrn Dr. P... und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat sei wahrheitsgemäß beantwortet worden, weil es solche nicht gebe. Jedenfalls fehle es aber an der Relevanz. 

Die Nebenintervention müsse zurückgewiesen werden, weil die Nebenintervenientin selbst nicht anfechtungsbefugt sei.

IV.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2007 (Bl. 57/60 d. A.).

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Anfechtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil ein Verstoß gegen das Gesetz oder die Satzung im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG nicht bejaht werden kann.

Die Anfechtbarkeit lässt sich nicht damit begründen, die Wahl von Herrn Dr. P... und Herrn Sc... verstoße angesichts ihrer Tätigkeit für die V... AG und angesichts des Alters von Herrn Prof. Dr. P... von 70 Jahren im Zeitpunkt der Hauptversammlung gegen die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex. Dabei kann hier offen bleiben, ob die V... AG im Bereich Nutzfahrzeuge tatsächlich ein wesentlicher Wettbewerber der Beklagten ist, weil selbst eine Nichtbeachtung der im Deutschen Corporate Governance Kodex niedergelegten Grundsätze die Anfechtbarkeit nicht begründen kann.

a. Bei den im Deutschen Corporate Governance Kodex niedergelegten Grundsätzen handelt es sich weder um ein Gesetz noch um die Satzung der Aktiengesellschaft; allein Verstöße hiergegen führen jedoch nach § 243 Abs. 1 AktG dazu, dass der Beschluss einer Hauptversammlung für nichtig zu erklären ist.

    Es ist unzweifelhaft, dass es sich beim Deutschen Corporate Governance Kodex nicht um ein Gesetz handeln kann, weil er nicht vom Deutschen Bundestag als dem für die Gesetzgebung zuständigen Organ beschlossen wurde. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus § 161 AktG ableiten. Nach dieser Vorschrift erklären Vorstand und Aufsichtsrat jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden; diese Erklärung ist den Aktionären dauerhaft zu machen. Die gesetzliche Vorschrift des § 161 bildet die Grundlage für die Erklärungs- und Veröffentlichungspflicht. Allerdings wird dadurch der jeweilige Inhalt des Kodex nicht im Sinne einer dynamischen Verweisung in den gesetzgeberischen Willen aufgenommen (vgl. nur Ulmer ZHR 166 [2002], S. 150, 159; Seibt AG 2002, 249, 250; Sester in: Spindler/Stilz, AktG, 2007, Rdn. 25 zu § 161).

Dem Deutschen Corporate Governance Kodex kann entgegen der Auffassung des Klägers auch eine satzungsgleiche Wirkung nicht beigemessen werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass Änderungen der notariell beurkundeten (Gründungs-)Satzung aufgrund der Regelungen in § 179 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AktG zwingend eines Beschlusses der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von mindestens ¾ des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedürfen. Daher ist es nicht möglich, einem anderen Organ oder einem außenstehenden Dritten die Befugnis einzuräumen, die Satzung ohne Beschluss der Hauptversammlung zu ändern. Dies ist Ausschluss der Exklusivzuständigkeit der Hauptversammlung sowie der Verbandsautonomie (vgl. Holzborn in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 1 und 2 zu § 179). Es entspricht allgemeiner Einschätzung, dass der Vorstand und der Aufsichtsrat auch während eines laufenden Geschäftsjahres von den Vorgaben des Deutschen Corporate Governance Kodex abweichen können; hiervon ging auch der Gesetzgeber aus. Die Entsprechenserklärung ist vergangenheits- und zukunftsbezogen. Hinsichtlich der Zukunft kann sie indes nur eine unverbindliche Absichtserklärung bedeuten. Vorstand und Aufsichtsrat gehen dadurch keine Verpflichtung für alle Zeiten ein. Die Absichtserklärung kann somit jederzeit korrigiert oder zurückgenommen werden (vgl. BT-Drucks. 14/8769, S. 22). Gerade weil derartige Änderungen ohne Beteiligung der Hauptversammlung möglich sind, kann den Grundsätzen des Deutschen Corporate Governance Kodex eine satzungsgleiche Wirkung nicht beigemessen werden. 

    Maßgeblich für die Voraussetzungen der Wählbarkeit von Mitgliedern des Aufsichtsrates sind danach einzig die Vorschriften der §§ 95 ff. AktG, insbesondere §§ 100, 105 Abs. 1 AktG, gegen deren Wortlaut erkennbar nicht verstoßen wurde, was auch seitens des Klägers nicht geltend gemacht wurde. Eine Altersbegrenzung für Mitglieder des Aufsichtsrates ist dem Aktiengesetz nicht zu entnehmen. Soweit Interessenskonflikte gegeben sind, hat der Gesetzgeber deren Bedeutung für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern in § 100 Abs. 2 AktG geregelt. Gegen den Wortlaut dieser Normen wurde nicht verstoßen. 

 

Zwar wird teilweise in der Literatur die Ansicht vertreten, aus §§ 100, 105 AktG analog ergebe sich eine Mandatsunfähigkeit (vgl. Lutter/Kirschbaum ZIP 2005, 103, 104 f.; Reichert/Schlitt AG 1995, 241, 244 ff.). Jedoch kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden, weil die Voraussetzungen für eine Analogie nicht erfüllt sind (so OLG Schleswig NZG 2004, 669, 670; Semler in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, Rdn. 69 zu § 103 und Rdn. 145 ff. zu § 100; Semler/Stengel NZG 2003, 1, 5 ff.; Wirth ZGR 2005, 327, 343 ff.). Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (vgl. dazu BGHZ 149, 165, 174 = GRUR 2002, 238; Canaris, Festschrift für Bydlinski, 2002, S. 47, 82ff.) und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. BGH NJW 2003, 1932, 1933). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zu Grunde liegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH NJW 2003, 2601, 2603). Das Fehlen einer derartigen planwidrigen Regelungslücke zeigt sich ausdrücklich an der Wertung, wie sie sich aus §§ 105 Abs. 2 Satz 4, 88 AktG für den Fall ergibt, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates für einen bestimmten Zeitraum in den Vorstand der Gesellschaft wechselt. In § 105 Abs. 2 Satz 4 AktG ist nämlich ausdrücklich angeordnet, dass das für Vorstandsmitglieder geltende Wettbewerbsverbot des § 88 AktG für diesen Fall der zeitlich befristeten Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrates zum Vorstand nicht gilt.

Ob für den Fall der absehbaren Tätigkeit im Aufsichtsrat bei einem echten Wettbewerber eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein kann, muss vorliegend nicht entschieden werden. Die V... AG fertigt ihre schweren Nutzfahrzeuge überwiegend in Brasilien und vertreibt diese auf Entwicklungs- und Schwellenländer abgestellten Nutzfahrzeuge im Wesentlichen auch dort. Dies wurde vom Kläger in seiner Replik nicht bestritten, nachdem er lediglich auf die Produktionssteigerung der V... AG in Südamerika hinwies, ohne sich mit der Präsenz der beiden Gesellschaften auf anderen Märkten für schwere Nutzfahrzeuge auseinanderzusetzen. Daher gilt der entsprechende Sachvortrag der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Eine Aufteilung der Nutzfahrzeuge in unterschiedliche Gewichtsklassen ist entgegen der Einschätzung des Klägers gerechtfertigt, weil je nach Größe des LKW völlig unterschiedliche Anforderungen an die Technik, Leistung und Ausstattung gestellt werden. Ähnliches gilt ungeachtet der Globalisierung auch für die Märkte, auf denen Unternehmen tätig sind. Die Konkurrenz- und Wettbewerbssituation kann sich daher sehr wohl an regional unterschiedlichen Märkten ausrichten. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass es auf unterschiedlichen Märkten auch unterschiedliche Anforderungen an die dort einsetzbaren Nutzfahrzeuge gibt. 

      

Die Vorschriften über den Wahlvorschlag für Mitglieder des Aufsichtsrates wurden nicht verletzt. Dies lässt sich namentlich nicht daraus herleiten, es habe eine Pflicht zur Aktualisierung gegeben und der Aufsichtsrat habe einen bindungswidrigen und daher unwirksamen Wahlvorschlag unterbreitet. Die Anforderungen an einen wirksamen Wahlvorschlag ergeben sich aus dem Gesetz; hier ist § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG maßgeblich der Vorschlag, dass der Aufsichtsrat zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern als Gegenstand der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung zu machen hat, was vorliegend ohne jeden Zweifel beachtet wurde. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, ein gegen die Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex verstoßender und somit bindungswidriger Wahlvorschlag führe zur Anfechtbarkeit des Beschlusses der Hauptversammlung. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Wahlvorschlag nur dann anfechtbar sein kann, wenn der zugrunde liegende Aufsichtsratbeschluss selbst nichtig ist, weil diesem dann keine Wirkung zukommt. 

Das Aktienrecht schweigt zwar zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufsichtsratsbeschluss fehlerhaft ist. Namentlich die Rechtsprechung, aber auch die gewichtige Teile der Literatur gehen davon aus, dass Aufsichtsratsbeschlüsse, die gegen zwingendes Gesetzes- oder Satzungsrecht verstoßen, nichtig sind (vgl. BGH NJW 1994, 520, 523 f.; NZG 2000, 945, 946; Hopt/Roth in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., Rdn. 139 zu § 108; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rdn. 18 und 19 zu § 108; Breuer/Fraune in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn. 22 zu § 108; Baums ZGR 1983, 300, 317 f.). Selbst wenn eine Verletzung der Grundsätze des Deutschen Corporate Governance Kodex vorliegen sollte, lässt sich daraus dann aber nicht die Nichtigkeit des Beschlusses des Aufsichtsrates über den Wahlvorschlag ableiten. Angesichts des Wortlauts von § 161 AktG mit einer jährlichen Abgabe und Bekanntgabe der Entsprechenserklärung erscheint bereits fraglich, ob es tatsächlich – außerhalb der allgemeinen Pflicht zur Abgabe von Ad-hoc-Mitteilungen nach § 15 WpHG – eine Pflicht zur unterjährigen Aktualisierung der Entsprechenserklärung geben kann (ablehnend Hüffer, AktG, a.a.O., Rdn. 15 zu § 161; Seibt AG 2005, 249, 254) oder ob mit den Gesetzgebungsmaterialien des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) davon auszugehen ist, eine solche Pflicht könne bestehen (vgl. BT-Drucks. 14/8769 S. 22). Denn selbst bei Bestehen einer entsprechenden Pflicht, müsste die angepasste Erklärung den Aktionären dauerhaft zugänglich gemacht werden. Dies kann nicht durch die Bekanntgabe der Tagesordnung mit einem Wahlvorschlag erfolgen. Eine Verpflichtung zur Bekanntgabe mit dem Wahlvorschlag kann folglich nicht angenommen werden. Vor allem gelten aber auch in diesem Zusammenhang die Überlegungen zur fehlenden Gesetzeskraft oder Satzungswirkung des Deutschen Corporate Governance Kodex.

2. Ein zur Anfechtbarkeit führender Verstoß gegen das Gesetz lässt sich auch nicht aus der Verletzung des Fragerechts der Aktionäre ableiten. Aufgrund von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die gegebenen Antworten sind ausreichend, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich der Vorstand die Antworten des Versammlungsleiters sowie des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden erkennbar zu eigen gemacht hat – anders ist die Antwort von Herrn Sa... zur fraglichen Vereinbarung nicht zu verstehen.

Bezüglich der Frage nach der Kenntnis des Alters von Herrn Dr. P... verwies der Vorsitzende des Aufsichtsrates darauf, dass dem Aufsichtsrat das Geburtsjahr von Herrn Dr. P... bekannt sei. Damit aber haben die Aktionäre eine hinreichende Basis zu entscheiden, ob sie gegebenenfalls aus Altersgründen den Kandidaten für nicht geeignet halten. Soweit der Aufsichtsratsvorsitzende auf die Usancen der Gesellschaft hinwies, liegt gleichfalls keine Fehlinformation vor, weil dies genau dem Beschluss des Aufsichtsrates entspricht, sich in der Regel an die Altersgrenze von 70 Jahren halten zu wollen.

Hinsichtlich der Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Herrn Dr. P... und den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat der Beklagten aus der Zeit schon vor dem Wahlvorschlag liegt ebenfalls kein Verstoß gegen § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG vor. Die erteilten Informationen an die Hauptversammlung waren ausreichend, um einem Aktionär die Ausübung seines Stimmrechts sachgerecht zu ermöglichen. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Aussagen der Aufsichtsratsmitglieder während der Hauptversammlung, es gebe keine entsprechende Vereinbarung, zutreffend sind oder der Inhalt der Berichterstattung insbesondere in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung über die Aussage des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden, man habe die entsprechende Aussage von Herrn Dr. P... schriftlich; daher muss eine Einvernahme der benannten Zeugen oder auch der Mitglieder des Aufsichtsrates als Partei nicht stattfinden. Denn selbst wenn der Bericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung zutreffend gewesen sein sollte, so erhielt die Hauptversammlung die Information, dass eine derartige Vereinbarung unwirksam sei. Dies ist rechtlich zutreffend, weil Herr Dr. P... zum damaligen Zeitpunkt nicht Mitglied oder gar Vorsitzender des Aufsichtsrates der Beklagten war und folglich keinerlei verbindliche Zusagen namens des Aufsichtsrates gegenüber den Vertretern der Arbeitnehmer machen konnte, weil er nicht Angehöriger dieses Organs der Beklagten war und ihm somit jede Vertretungsmacht fehlte. Dann aber liegt kein Informationsdefizit auf der Hauptversammlung vor, zumal sich die Aktionäre ein unmittelbares Bild verschaffen konnten, nachdem unstreitig auch Herr Po... als Teilnehmer des Gesprächs mit Herrn Dr. P... während der Hauptversammlung das Wort ergriff. Aufgrund ihres persönlichen Eindrucks während der Hauptversammlung konnten sich die Aktionäre ein Bild davon machen, ob sie den Aussagen der Organmitglieder oder der Berichterstattung in der Wirtschaftspresse Glauben schenke. 

Dem kann nicht die Erwägung entgegen gehalten werden, kartellrechtliche Absprachen würden keine Wirkung entfalten, weil sie nach § 1 GWB verboten seien. Insofern liegt der entscheidende Unterschied darin, dass vorliegend Herr Dr. P... keinerlei Vertretungsbefugnis hatte, eine entsprechende dann auch unwirksame Vereinbarung abzuschließen. Die Kartellabsprachen entfalten wegen eines materiell-rechtlichen Verbotes keine Wirkung, selbst wenn sie von den zuständigen vertretungsberechtigten Mitgliedern einer Gesellschaft getroffen werden. 

Der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers die einzelnen Aussagen mit einem zeitlichen Abstand erfolgten, führt ebenfalls nicht zur Anfechtbarkeit. Maßgeblich muss der Kenntnisstand der Aktionäre vor dem beginn der Abstimmung sein; zu diesem Zeitpunkt waren alle zitierten Äußerungen gefallen.

Angesichts dessen konnte die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben.

II.

1. Nachdem die Zulässigkeit der Nebenintervention von der Beklagten gerügt wurde, musste das Gericht darüber aufgrund der Vorschrift des § 71 ZPO entscheiden. Dabei kann allerdings die Zwischenentscheidung mit der Endentscheidung verbunden werden (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage, Rdn.5 zu § 71; Thomas-Putzo, ZPO, 27. Auflage, Rdn. 5 zu § 71).

Die Nebenintervention auf Seiten des Klägers ist zulässig. Ihrer Wirksamkeit steht nicht entgegen, dass die Nebenintervenientin nicht anfechtungsbefugt im Sinne des § 245 Nr. 1 AktG ist, weil sie die Voraussetzungen des § 245 Nr. 1 AktG mit dem dort normierten Widerspruch zur Niederschrift nicht erfüllt. Ein derartiges Erfordernis kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Entscheidend für das rechtliche Interesse an der Nebenintervention ist die Gestaltungswirkung eines in einem Anfechtungsverfahren ergehenden stattgebenden Urteils gem. § 248 AktG. Dann aber kann ein Widerspruch des Nebenintervenienten ebenso wie die sonstigen Voraussetzungen der Anfechtungsbefugnis ohne klarstellende gesetzliche Anordnung nicht verlangt werden. Hierfür spricht gerade auch die gesetzgeberische Regelung in § 246 Abs. 4 AktG, wo der Gesetzgeber für den Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten der Anfechtungskläger lediglich eine Frist eingeführt hat. Andernfalls hätte es nahe gelegen, bezüglich der Befugnis der Nebenintervenienten auch das Widerspruchserfordernis klar zu regeln. Dem Hinweis in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BT-Drucks. 15/5092, S. 27), der neue Satz 2 in § 246 Abs. 4 AktG stelle klar, dass die Nebenintervention von den Klagevoraussetzungen nicht besser stehen dürfe als die Klage, lässt sich ein eindeutiger Hinweis auf das Erfordernis des Widerspruchs nicht entnehmen (wie hier Heidel in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., Rdn.  7 zu § 246; Dörr in: Spindler/Stilz, AktG, a.a.O., Rdn. 35 zu § 246; ebenso BGH AG 2007, 629, 630 für die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des UMAG).

Die Nebenintervenientin hat ihre Aktionärsstellung durch die Vorlage eines entsprechenden Depotauszuges jeweils der Berliner Sparkasse vom 21.8.2007 nachgewiesen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO. Da angesichts der Besonderheiten der aktienrechtlichen Anfechtungsklage ein Fall der streitgenössischen Nebenintervention anzunehmen ist, tragen der Kläger und die Nebenintervenientin als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits zu gleichen Teilen. Da die Nebenintervention für zulässig erklärt wurde, musste wegen § 101 ZPO keine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits ergehen (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 28. Aufl., Rdn. 6 zu § 71).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709 Satz  1 und Satz 2 ZPO.

Die Entscheidung über den Streitwert hat ihre Grundlage in § 247 Abs. 1 AktG.          

Dr. Krenek Kurz Dr. Schleich

Vorsitzender Richter Handelsrichter Handelsrichter

am Landgericht


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