KG Berlin: Verstoß gegen das Gebot der Preisklarheit bei kauf eines Handys und gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrags
KG, Urteil vom 26.01.2012 Aktenzeichen 23 W 2/12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Kann ein Endpreis nicht gebildet werden, weil der Preis der angebotenen Leistungen von Umständen abhängt, die variabel sind, muss für die einzelnen Preisbestandteile dem auch insoweit geltenden Gebot der Preisklarheit folgend - soweit möglich - jeweils ein Betrag ausgewiesen werden. Es stellt einen Verstoß gegen § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV dar, wenn der Preis für ein nur bei gleichzeitigem Abschluss eines Mobilfunkvertrages zu erwerbendes Mobiltelefon in eine Anzahlung und monatliche Handyraten aufgespalten wird, ohne den auf das Mobiltelefon entfallenden Preis in einem Betrag anzugeben. Unerheblich ist, ob der Verbraucher den auf das Mobiltelefon entfallenden Preis unschwer selbst ermitteln kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Redaktionelle Normenkette: PAngV § 1 Abs. 6 S. 1; UWG § 5; UWG § 5a Abs. 3 Nr. 3; UWG § 8, ; UKlaG § 2; UKlaG § 4;
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