LG Bochum: Verstoß gegen DSGVO ist kein Wettbewerbsverstoß
LG Bochum, Urteil vom 7.8.2018 – I-12 O 85/18
ECLI:DE:LGBO:2018:0807.I12O85.18.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2018-2580-1
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Sachverhalt
Beide Parteien vertreiben über das Internet Waren aus den Bereich Druckerzeugnisse, Autokleber, Textilien, Bürobedarf und Werbemittel an Verbraucher.
Mit seiner Abmahnung vom 01.06. 2018 beanstandete der Verfügungskläger u.a. das Fehlen von Informationen und Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Gegenstand der nunmehr durch Versäumnisurteil erfolgten Verurteilung des Beklagten sind.
Zusätzlich beanstandete der Kläger in dem vorliegenden Verfahren eine fehlende Information über die zum Vertragsschluss führenden Sprachen sowie eine uneingeschränkte Einbeziehung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Diese beiden Anträge hat der Verfügungskläger vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der Verfügungskläger ist mit näherem Rechtsvortrag, auf den verwiesen wird, der Auffassung, er könne auch einen Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes des Verfügungsbeklagten gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung als Mitbewerber geltend machen.
Der Verfügungskläger beantragte im Wege eines Versäumnisurteils den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wie erkannt, jedoch zusätzlich mit folgendem Antrag:
p.
entgegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung betroffene Personen spätestens bei Datenerhebung nicht über Folgendes zu informieren:
aa.
Name und Kontaktadressen des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
bb.
ggf. die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten;
cc.
die Speicherdauer der personenbezogenen Daten, die der Antragsgegner bei betroffenen Personen erhebt oder, falls die nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
dd.
das Bestehen eines Berichtigungsrechts, eines Löschungsrechts, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung und eines Rechts auf Datenübertragbarkeit der betroffenen Personen;
ee.
das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde und
ff.
Informationen darüber, ob der Antragsgegner als Verantwortlicher automatisierte Einzelentscheidungen anwendet oder Profiling anwendet und, falls dem so ist, Informationen über die involvierte Logik und die Tragweite sowie die angestrebten Auswirkungen dieser Verarbeitungsart für die Betroffene, …
Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens wird auf die Antragsschrift und den Schriftsatz vom 27.06.2018 sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Aus den Gründen
Soweit durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, bedarf es keiner Darlegung der entscheidungserheblichen Gründe (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist. Die Kammer in ihrer derzeitigen Besetzung schließt sich der besonders von Köhler (ZD 2018, 337 sowie in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl. 2018, § 3 a Rn. 1.40 a und 1.74 b, im Ergebnis auch Barth WRP 2018, 790; anderer Ansicht Wolff, ZD 2018, 248) vertretenen Auffassung an. Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338). Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation kann auf die zitierten Literaturstellen Bezug genommen werden.
Soweit eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, ist diese ihrem Wesen nach von sich aus vorläufig vollstreckbar, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, gründet sich die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 ZPO.