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Wirtschaftsrecht
27.03.2025
Wirtschaftsrecht
OLG Köln: Verspätete Abschlussrechnung

OLG Köln, Urteil vom 14.2.2025 – 6 U 73/24

Volltext: BB-Online BBL2025-770-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

1. Zur Fassung des Unterlassungsantrags bei Verstößen gegen § 40c Abs. 2 EnWG (verspätete Erteilung der Abschlussrechnung).

2. Wird ein Verhalten von einem qualifizierten Verbraucherverband sowohl gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. Normen des UWG als auch nach § 2 UKlaG angegriffen, liegt ein einheitlicher Streitgegenstand vor.

3. In diesem Fall steht es dem Verband frei, Klage entweder vor dem nach § 14 UWG zuständigen Gericht oder vor dem nach § 6 UKlaG zuständigen Oberlandesgericht zu erheben.

4. § 40c Abs. 2 EnWG ist eine Verbraucherschutzvorschrift i. S. d. § 2 UKlaG.

§ 2 UKlaG, § 40c Abs. 2 EnWG

Sachverhalt

I.

Der Kläger ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragener Ver-braucherverband. Er nimmt die Beklagte, eine Energielieferantin, die ihrem früheren Kunden H. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30.04.2023 erst am 21.06.2023 eine Schlussrechnung zur Verfügung gestellt hatte, wegen eines Verstoßes gegen § 40c Abs. 2 EnWG auf Unterlassung und Erstattung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch, gestützt auf das UWG sowie hilfsweise das UKlaG.

Mit Urteil vom 27.06.2023, auf das in der Fassung des Berichtigungsbeschlus-ses vom 05.07.2024 wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte an-tragsgemäß verpflichtet, es bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu unter-lassen, Verbrauchern im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung von Strom die Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Be-endigung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen, wie ge-genüber dem Verbraucher H. im Juni 2023 geschehen, und an die Beklagte 246,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2023 zu zahlen. Die zulässige Klage sei aus §§ 8, 3, 3a UWG i.V.m. § 40c Abs.2 EnWG als Marktverhaltensregelung begründet. Außerdem stehe dem Kläger wegen Zuwiderhandlung gegen § 40c Abs. 2 EnWG als Ver-braucherschutzvorschrift ein Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 UKlaG zu.  

Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen dazu, dass der Unterlassungsantrag nicht hinreichend bestimmt sei und außerdem neben der Sache liege, es ferner an einer geschäftlichen Handlung i.S.d. § 2 UWG fehle, § 40c Abs. 2 EnWG kei-ne Marktverhaltensregelung sei und ein etwaiger Verstoß jedenfalls nicht die Spürbarkeitsschwelle überschreite. Außerdem sei der Unterlassungsantrag zu weit, da er auch Verhaltensweisen umfasse, die nicht unlauter seien, etwa wenn die Versäumung der Frist auf einer verspäteten Meldung des Zählerstandes be-ruhe. Dies werde wohl auch vom OLG München in seiner Entscheidung vom 20.04.2023 in einem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 29 U 3369/21 so ge-sehen. Insoweit könne der Unterlassungsanspruch auch nicht auf das UKlaG gestützt werden. Unterlassungsansprüche nach dem UKlaG und dem UWG bil-deten entgegen der Ansicht der Kammer nicht stets denselben Streitgegenstand. Hinzu komme, dass nach dem UKlaG in der Regel ein vorgeschaltetes Eini-gungsverfahren durchgeführt werden solle, das vorliegend nicht stattgefunden habe. Dies sei vor allem auch wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Oberlandesgerichte für Klagen nach dem UKlaG problematisch. Sofern ein ein-heitlicher Streitgegenstand vorliegen sollte, könne sich der Kläger entgegen der gesetzgeberischen Wertung durch paralleles Stützen auf das Wettbewerbsrecht stets eine zusätzliche Instanz erschleichen und gewönne hierdurch - genau wie im vorliegenden Fall auch, ein gegenteiliges erstinstanzliches Urteil unterstellt - die Möglichkeit der Berufung zum Oberlandesgericht. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2024 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 27.06.2024 (Az. 31 O 304/23) abzu-ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 02.12.2024 Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche sind jedenfalls aus dem UKlaG begründet. Insoweit kann dahinste-hen, ob es sich bei § 40c EnWG um eine Marktverhaltensvorschrift i.S.d. § 3a UWG handelt und/oder als grundsätzlich vorrangiger Unlauterkeitstatbestand § 5a Abs. 2 Nr. 3 UWG erfüllt wäre.

1. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Landgerichts ist im Berufungsrechtszug nicht zu überprüfen, § 513 Abs. 2 ZPO.

2. Der Unterlassungsantrag und der ihm folgende Unterlassungstenor sind we-der zu unbestimmt noch zu weitgehend.

a. Der Unterlassungsantrag unterliegt - unabhängig von der Frage der hinrei-chenden Bestimmbarkeit der Tatbestandsmerkmale des § 40c Abs. 2 EnWG - alleine schon wegen der Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform keinen Bestimmtheitsbedenken.

Die Beklagte wendet ein, dass durch die Bezugnahme auf den Verbraucher H. und die ihm gegenüber erteilten Abschlussrechnungen sich die Bestimmtheit nur dann ergeben könne, wenn sich aus diesen Rechnungen das beanstandete Ver-halten sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht hinreichend deut-lich erkennen ließe. Der Bestimmtheit des hiesigen Antrags stehe insofern schon entgegen, dass die Abschlussrechnung des Herrn H. weder zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht noch als Anlage vorgelegt worden sei. Eine entspre-chende Abschlussrechnung wäre zudem auslegungsbedürftig, da der vom Land-gericht vorgenommene Schluss, ein Zeitraum von sechs Wochen sei überschrit-ten, sich erst durch den rechnerischen Abgleich des in der Abschlussrechnung angegebenen Abrechnungszeitraums mit dem Rechnungsdatum ergebe. Die Konkretisierung eines unbestimmten Antrags durch eine ihrerseits auslegungs-bedürftige und nicht als Anlage vorgelegte Rechnungen sei von vornherein unzu-lässig. Das Vollstreckungsgericht müsste dann nämlich seinerseits diese Ausle-gung nachvollziehen.

Der Einwand der Beklagten greift nicht. Die konkrete Verletzungsform stellt rich-tigerweise nicht auf die Abschlussrechnung vom 21.06.2023 (oder gar mehrerer Abschlussrechnungen) ab, sondern auf die Überschreitung der Sechswochenfrist im Juni 2023. Das insoweit maßgebliche Geschehen in Juni 2023 folgt aus den bindenden Feststellungen im zweiten und dritten Absatz des unstreitigen Tatbe-standes der angefochtenen Entscheidung. Insoweit ist die konkrete Verletzungs-form im Urteil bereits unmittelbar und vollständig wiedergegeben. Gemäß den Feststellungen des Landgerichts endete der zwischen der Beklagten und dem Kunden H. geschlossene Energielieferungsvertrag zum 30.04.2023, Herr H. teil-te der Beklagten am 30.04.2023 den Zählerstand über das Kundenportal mit, der Messstellenbetreiber bestätigte den Zählerstand am 02.05.2023, und die Beklag-te stellte dem Kunden am 21.06.2023 die Schlussrechnung über das Kundenpor-tal zur Verfügung. Die Abschlussrechnung ergab ein Guthaben von 1.059,04 €. Selbst wenn – wie nicht – für den Beginn der Frist des § 40c Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz EnWG erst auf den 02.05.2023 abzustellen wäre, hat die Beklage die Abschlussrechnung nicht innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Sechswochen-frist erteilt. Aus dem Sachverhalt folgt auch eindeutig, was mit der im Tenor ge-nannten „Abschlussrechnung“ gemeint ist, nämlich die in § 40b Abs. 1 Satz 4 sowie § 40c Abs. 2 und Abs. 3 EnWG ausdrücklich so genannte „Abschluss-rechnung“, zu deren unentgeltlichen Erstellung die Beklagte als Energielieferan-tin nach einer Beendigung des Lieferverhältnisses binnen sechs Wochen ver-pflichtet ist, und die der Energielieferant im Falle eines Guthabens des Kunden binnen zwei Wochen zu begleichen hat. Dies ist ausgehend von der Terminolo-gie und dem Regelungsgehalt der EnWG eindeutige und wird zudem in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nochmals ausdrücklich klargestellt. Antrag und Tenor sind (auch) insoweit nicht auslegungsbedürftig. Konkrete Ein-wände gegen die weiteren Ausführungen des Landgerichts dazu, dass und wa-rum die übrigen in Antrag und Tenor wiedergegebenen und weitgehend am Tat-bestand des § 40c Abs. 2 EnWG ausgerichteten Merkmale ebenso bestimmbar sind, trägt die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht vor. Sie beschränkt sich ohne jede Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landgerichts auf die pauschale Behauptung, es sei nicht zweifelsfrei ersichtlich, was mit den vom Kläger und vom Gesetzeswortlaut vorgesehenen Begrifflichkeiten gemeint sei.

b.         Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt der Unterlassungsantrag auch nicht als die konkrete Verletzungsform verfehlend neben der Sache. Wie die Be-klagte in diesem Zusammenhang selbst ausführt, liegt die konkrete Verletzungs-form in der unterlassenen Versendung einer Abschlussrechnung in einem Zeit-raum von sechs Wochen nach Beendigung des Stromlieferungsvertrages mit dem Kunden H.. Auf genau diese zeitliche Komponente stellt der Unterlassungs-antrag ab (…Abschlussrechnung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Been-digung des Lieferverhältnisses zu erteilen und/oder erteilen zu lassen“). Die Formulierung „im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Belieferung mit Strom“ steht dem nicht entgegen. Entgegen der Darstellung der Beklagten kann die geforderte Schlussrechnung ohne weiteres sowohl erst nach Beendigung des Lieferverhältnisses erfolgen als auch „im Zusammenhang“ mit dem Vertrag, oh-ne den die Beklagte Herrn H. keine Abschlussrechnung erteilen müsste. Genau dies sehen die §§ 40b Abs. 1 Satz 4, 40c Abs. 2 und 3 EnWG vor. Soweit die Beklagte meint, auf die vom Kläger geforderte Schlussrechnung „im Rahmen eines laufenden Vertragsverhältnisses“ bestehe weder ein Anspruch noch sei ein solcher denklogisch erfüllbar, verkennt sie zum einen die Existenz der aus dem Vertrag folgenden Pflichten auch noch nach der Beendigung des Lieferverhält-nisses und stellt zum anderen nicht einmal auf den Wortlaut des Unterlassungs-antrags ab, sondern auf eine eigene (Fehl)Interpretation.

c. Der Antrag ist nicht zu weitgehend. Er schließt nur die in den Kernbereich der vom Landgericht festgestellten Verletzung fallenden Handlungen ein, worunter gerade nicht z.B. das Verpassen der 6-Wochen-Frist aufgrund einer verspäteten Meldung des Zählerstandes durch den Verbraucher und/oder den Netzbetreiber fällt. Ob auch in diesem Fall die Frist des § 40c EnWG greift, war und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München kann zu Gunsten der Beklagten nichts hergeleitet werden. Das OLG München stellt ebenfalls auf die konkrete Verletzungsform ab und die Tatsache, dass von dieser nur kerngleiche Verstöße mit umfasst werden (s. Anl. NEON 2, Urteil vom 20.04.2023, 29 U 3369/21, Seite 4 f.).

3.         Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten aus § 2 UKlaG.

a. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüchen aus dem UWG und dem UKlaG um einen einheitlichen Streitgegenstand (s. Büscher, Die Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie, WRP 2024, Seite 1 ff., Tz. 68). Antrag und Lebens-sachverhalt sind identisch, auch wenn die Unterlassungsansprüche aus dem UWG und dem UKlaG an andere Tatbestandsvoraussetzungen - § 40c Abs. 2 EnWG als Marktverhaltensregelung und/oder Verbraucherschutzgesetz - an-knüpfen. Beide Gesetze sind nebeneinander anwendbar (s. Köhler/Alexander in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 2 UKlaG Rn. 73). Dass die Klägerin, indem sie ihr Unterlassungsbegehren sowohl auf das UWG als auch das UKlaG gestützt hat, das Landgericht Köln als das erstinstanzlich zuständige Gericht „gewählt“ hat, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sondern Folge der Tatsache, dass der Gesetzgeber kein Vorrangverhältnis vorgesehen hat (s. Köh-ler, a.a.O., Tz. 70). Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe sich hierdurch eine zusätzliche Instanz erschlichen, ist ihr neben der Entscheidung des Ge-setzgerbers entgegenzuhalten, dass die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts der Normalfall ist und die Verkürzung des Instanzenzuges durch eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts den Ausnahmefall bildet.

b. Eine Anhörung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 8 Abs. 2 oder der Datenschutzbehörde nach § 12a UKlaG war und ist im vorlie-genden Fall nicht erforderlich.

c. Nach § 2 Abs. 1 UKlaG kann derjenige, der anders als durch die Verwendung oder Empfehlung von AGB gegen ein Verbraucherschutzgesetz verstößt, von den nach § 3 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

aa. Der Kläger ist für Ansprüche aus § 2 UKlaG nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG aktivlegitimiert.

bb. Die Beklagte hat gegen § 40c Abs. 2 EnWG verstoßen, indem sie nicht in-nerhalb von sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses die Ab-schlussrechnung erteilt hat. Dies stellt die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede.

cc. § 40c Abs. 2 EnWG ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.d. § 2 UKlaG. § 40c Abs. 2 UKlaG entspricht inhaltlich § 40 Abs. 4 EnWG a.F., der im Jahr 2011 neu eingefügt worden war und der Umsetzung der Vorgabe des Anhangs I Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2009/72/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.07.2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG sowie der entsprechenden Gasrichtli-nie 2009/73/EU diente (s. BT-Drucks. 17/6072 S. 84; BGH, Urteil vom 17.07.2019, VIII ZR 224/18, juris, Tz. 25). Durch die Neuregelung sollten die Rechte der Verbraucher durch kurze Fristen beim Lieferantenwechsel und klare Regelungen zu Verträgen und Rechnungen sowie durch erhöhte Transparenz gestärkt werden (s. BT-Drs. 17/6072, S. 2; BGH, Urteil vom 17.07.2019, VIII ZR 224/18, juris, Tz. 26). Der Anhang I der Richtlinie 2009/72/EU dient gemäß sei-ner Überschrift „Maßnahmen zu Schutz der Kunden“ dem Verbraucherschutz. Gemäß seinem Absatz 1 soll unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft mit den in Artikel 3 der Richtlinie genannten Maßnahmen u.a. sichergestellt werden, dass Kunden spätestens sechs Wochen nach einem Wechsel des (Strom)Versorgers eine Abschlussrechnung erhalten. Artikel 3 trägt seinerseits die Überschrift „Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden“. Gemäß seinem Abs. 5 haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass in den Fällen, in denen Kunden im Rahmen der Vertragsbedingungen be-absichtigen, den Lieferanten zu wechseln, die betreffenden Betreiber diesen Wechsel innerhalb von drei Wochen vornehmen, dass die Kunden das Recht haben, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten, und dass diese Rechte allen Kunden ohne Diskriminierung bezüglich der Kosten, des Aufwands und der Dauer gewährt werden. Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2009/72/EU haben die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen, einen hohen Verbraucherschutz zu gewährleisten und u.a. sicherzustellen, dass zugelassene Kunden tatsächlich leicht zu einem neuen Lieferanten wechseln können, wobei zumindest im Fall der Haushaltskunden solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen einschließen. Entsprechendes gilt für die Richtlinie 2009/73/EU, die in Artikel 3 Absatz 6 und Absatz 3 sowie im Anhangen I Abs. 1 lit. j unter identischen Überschriften jeweils gleiche Regelungen für die Gasversorgung vorsehen.

Dass es sich bei § 40a EnWG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, stellt die Beklagte letztlich nicht in Abrede. Sie wendet lediglich ein, dass weder der Kläger noch das Landgericht einen Unterlassungsantrag aus dem UKlaG hinrei-chend begründet hätten, der Unterlassungsantrag auch bezüglich eines An-spruchs aus dem UKlaG zu weit sei, die Unterlassungsansprüche nach dem UWG und dem UKlaG jedenfalls nicht in allen Fällen denselben Streitgegenstand bildeten, das UKlaG auf die Verletzung einer verbraucherH.enden Norm und mithin einen anderen Lebenssachverhalt abstelle, vor der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach dem UKlaG in der Regel ein vorgeschaltetes Ei-nigungsverfahren durchgeführt werden solle und diese hier vor allem auch des-halb problematisch sei, weil für Klagen nach dem UKlaG erstinstanzlich die Oberlandesgerichte zuständig seien. Diese Einwände tragen nicht (s.o.). Ein zwingend vorzuschaltendes Einigungsverfahren sieht das UKlaG für den vorlie-genden Anspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG nicht vor. Die nach § 278 Abs. 2 ZPO allgemein erforderliche Güteverhandlung hat vor dem Landgericht stattge-funden.

dd. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung.

4. Der Annexanspruch des Klägers auf Zahlung der seiner Höhe nach nicht zu beanstandenden und von der Beklagten als solche nicht angegriffenen Abmahn-pauschale folgt aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG. Die als Anlage K4 vorgelegte Abmahnung genügt den formellen Anforderung des § 13 Abs. 2 UWG.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vor-läufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

 

Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Ausle-gungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein An-lass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen.

 

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000,00 €, gemäß der wirt-schaftlichen Bedeutung des Falles und der Festsetzung des Senats in vergleich-baren Fällen (s. z.B. Beschluss vom 01.04.2020, 6 U 9/20, Beschluss vom 31.03.2020, 6 U 10/20, Beschluss vom 05.05.2020, 6 U 282/19).

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