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Wirtschaftsrecht
10.11.2011
Wirtschaftsrecht
BGH: Versicherungsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht

BGH, Urteil vom 21.9.2011 - VIII ZR 184/10

leitsatz

Bei der vorzeitigen Beendigung eines Leasingvertrags mit Andienungsrecht und oh-ne Mehrerlösbeteiligung steht eine Versicherungsentschädigung, die aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls vom Haftpflichtversicherer des Schädigers we-gen der Beschädigung des Leasingfahrzeugs auf Totalschadensbasis gezahlt wird, dem Leasinggeber zu, soweit sie nicht vom Leasingnehmer zur Reparatur des Lea-singfahrzeugs verwendet wird. Das gilt auch insoweit, als die Versicherungsentschä-digung den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amortisierten Gesamtaufwand des Leasinggebers einschließlich des kalkulier-ten Gewinns übersteigt (Fortführung von BGH, WM 2008, 368).

BGB § 535

sachverhalt

Im April 2006 schlossen die Parteien für die Dauer von 36 Monaten einen Leasingvertrag mit Andienungsrecht der Beklagten über einen am 17. Mai 2006 erstzugelassenen PKW B. . Neben einer Leasingsonderzahlung von 2.586,21 € netto war eine monatliche Leasingrate von 187,50 € netto verein-bart, der dem Andienungsrecht zugrunde gelegte kalkulierte Restwert war auf 12.496,81 € netto festgelegt. Die in den Leasingvertrag einbezogenen Allge-meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: Leasingbedin-gungen) lauten auszugsweise wie folgt:

X. Versicherungsschutz und Schadenabwicklung

[...]

2 - Im Schadenfall hat der Leasingnehmer den Leasinggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Leasingnehmer hat die notwendigen Reparaturarbeiten unverzüglich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen, es sei denn, dass wegen Schwere und Umfang der Schäden Total-schaden anzunehmen ist oder die voraussichtlichen Reparaturkosten 60% des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs übersteigen...

[...]

- Der Leasingnehmer ist auch über das Vertragsende hinaus ... ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Aus-gleich des Fahrzeugschadens erlangte Beträge hat der Leasingnehmer im Reparaturfall zur Begleichung der Reparaturrechnung zu verwenden.

- Entschädigungsleistungen für Wertminderung sind in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten...

- Bei Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs kann jeder Vertragspartner den Leasingvertrag zum Ende eines Vertragsmonats kündigen. Bei scha-denbedingten Reparaturkosten von mehr als 60% des Wiederbeschaf-fungswertes des Fahrzeuges kann der Leasingnehmer innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis dieser Voraussetzungen zum Ende eines Vertrags-monats kündigen... Die Folgen einer Kündigung sind in Abschnitt XV gere-gelt...

XI. Haftung/Gefahrübertragung

1 - Für Untergang, Verlust, Beschädigung und Wertminderung des Fahrzeuges und seiner Ausstattung haftet der Leasingnehmer dem Leasinggeber auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden des Leasinggebers. Dem Leasingnehmer steht jedoch das in Ziff. X. 6 geregelte Kündigungsrecht zu...

[...]

XV. Abrechnung nach Kündigung

1 - Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages durch eine nach diesem Vertrag zulässige Kündigung wird dem Leasingnehmer der entstandene Kündigungsschaden in Rechnung gestellt. Dieser ergibt sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös. Der Ablösewert setzte sich zusammen aus:

- dem Barwert der vom Tag der Fahrzeugrückgabe bis zum regulären Ver-tragsende (Restlaufzeit) noch ausstehenden Netto-Leasingraten, die um die ersparten Gemeinkosten reduziert werden

- dem auf die Restlaufzeit entfallenden Anteil einer etwaigen Leasingson-derzahlung (netto)

- dem Barwert des kalkulierten Restwertes (netto)...

2 - Auf den Ablösewert wird der Verkaufserlös (netto) für das zurückgegebene Leasingfahrzeug in Anrechnung gebracht. Der Leasinggeber lässt zunächst durch einen unabhängigen Sachverständigen oder ein unabhängiges Sach-verständigenunternehmen den Abgabepreis an den gewerblichen Handel schätzen...

3 - Im Falle einer Kündigung nach Abschnitt X Ziff. 6 werden anstelle des Ver-kaufserlöses die etwaige Versicherungsleistung und gegebenenfalls der Er-lös für die Restwerte des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung ge-bracht...

Das Leasingfahrzeug wurde am 13. Juni 2006 aufgrund eines fremdver-schuldeten Verkehrsunfalls erheblich beschädigt. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers zahlte daraufhin an den Kläger 4.681,42 €, und zwar 3.656,42 € für fiktive Reparaturkosten, 1.000 € für einen merkantilen Minderwert sowie 25 € für Nebenkosten. Der Kläger, der von einem wirtschaftlichen Totalschaden aus-ging und das Fahrzeug nicht reparieren ließ, sondern es bis zu dessen Rück-gabe an die Beklagte im August 2007 unrepariert weiternutzte, nahm daraufhin den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf Abrechnung des Unfallschadens auf Neuwertbasis gerichtlich in Anspruch. In dem obsiegenden Urteil wurde der Haftpflichtversicherer rechtskräftig zur Zahlung von 4.554,24 € nebst Zinsen an die Beklagte verurteilt, wobei auf den festgestellten Gesamtschaden von 9.725,76 € die an den Kläger bereits geleistete Zahlung von 4.681,42 € ange-rechnet wurde.

Der Kläger, der die an ihn geleistete Zahlung nicht an die Beklagte wei-tergeleitet hat, kündigte daraufhin unter dem 12. August 2007 den Leasingver-trag aufgrund des Unfallschadens und gab das Fahrzeug zurück. Die Beklagte veräußerte das Fahrzeug anschließend ohne Einholung eines Sachverständi-gengutachtens zu einem Kaufpreis von 8.403,36 € netto an einen Gebraucht-wagenhändler und rechnete den Leasingvertrag unter dem 30. Oktober 2007 "aufgrund von Totalschaden" ab. Auf den von ihr mit 16.886,15 € ermittelten Ablösewert rechnete sie den genannten Verkaufserlös sowie die erhaltene Ver-sicherungsentschädigung von 4.554,24 € nebst Zinsen an. Auf die danach mit 3.690,35 € zu ihren Gunsten errechnete Restforderung brachte sie dem Kläger 2.589,35 € gut, die sich aus überzahlten Leasingraten sowie dem aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht verbrauchten Anteil der Leasingsonder-zahlung ergeben, und machte außergerichtlich den sich hiernach ergebenden Differenzbetrag von 1.101 € gegen den Kläger geltend.

Mit der Behauptung, bei einem Verkauf des zurückgegebenen Fahrzeugs seien nicht nur 8.403,36 €, sondern mindestens 11.680,67 € und damit 3.277,31 € mehr zu erlösen gewesen, hat der Kläger unter Anrechnung der ge-nannten 1.101 € von der Beklagten Zahlung in Höhe von 2.176,31 € nebst Zin-sen begehrt. Das Amtsgericht hat - sachverständig beraten - einen erzielbaren Verkaufserlös von 11.008,40 € festgestellt. Diesen Betrag sowie die an die Be-klagte geflossene Versicherungsentschädigung von 4.554,24 € hat es vom ge-nannten Ablösewert von 16.886,15 € abgezogen und unter Hinzurechnung der Gutschrift von 2.589,35 € eine dem Kläger zustehende Forderung von 1.265,84 € ermittelt. Die an den Kläger direkt gezahlte Versicherungsentschädi-gung von 4.656,42 € hat es bei dieser Abrechnung nicht berücksichtigt, zugleich aber auch eine von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung auf Auskehrung dieses Betrages für unbegründet erachtet, weil eine in diesem Fall erforderliche Anrechnung des Betrages der Gegenforderung auf den Ablö-sewert zu einem dem Kläger dann aus dem Leasingvertrag zustehenden Über-erlös in Höhe von ebenfalls 1.265,84 € geführt hätte. Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten, mit der sie die zur Aufrechnung gestellte Gegen-forderung weiterverfolgt hat, das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla-ge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision er-strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

aus den gründen

5          Die Revision hat keinen Erfolg.

6          I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:

7          Das Amtsgericht habe zwar grundsätzlich zutreffend und von der Beru-fung unangegriffen einen Anspruch des Klägers in Höhe von 1.265,84 € aus der Abrechnung des Leasingvertrages bejaht. Dieser Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung der Beklagten mit der von ihr geltend gemachten Gegenforderung erloschen, weil der Kläger die ihm zugeflossene Versicherungsleistung von 4.656,42 € ohne Rechtsgrund erlangt habe und deshalb um diesen Betrag un-gerechtfertigt bereichert sei.

8          Soweit in der Versicherungsleistung ein Ausgleich für merkantilen Min-derwert in Höhe von 1.000 € enthalten sei, sei der Kläger nach Abschnitt X. 5 der Leasingbedingungen zur Weiterleitung an den Leasinggeber verpflichtet. Ebenso stehe die Versicherungsleistung für fiktive Reparaturkosten in Höhe von 3.656,42 € der Beklagten als Leasinggeberin zu. Der Auffassung des Amtsge-richts, wonach dem Leasingnehmer das Risiko eines geringer ausfallenden Verkaufserlöses auferlegt werde, finde im Leasingvertrag der Parteien keine Stütze. Die dortige Regelung zum "Leasing-Extra bei Totalschaden oder Dieb-stahl", durch die der Leasinggeber im Fall eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert verzichtet habe, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei ihm eingehe, lasse im Gegenteil erkennen, dass dem Leasinggeber das Risiko eines unfallbedingt niedrigeren Wiederbeschaffungswerts zugewiesen sei.

Ebenso habe auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05) für den Fall der Vollkaskoversicherung entschieden, dass bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Andienungsrecht und ohne Mehrerlösbeteiligung die gezahlte Versicherungsleistung in voller Höhe und damit zugleich hinsichtlich eines Überschusses dem Leasinggeber als dem Ei-gentümer des Fahrzeugs zustehe.

9          Für den vorliegenden Fall der Haftpflichtversicherung könne nichts ande-res gelten. Zwar besage die grundsätzliche Verpflichtung des Leasinggebers in Abschnitt XV. 3 der Leasingbedingungen noch nichts darüber, wem ein nach dieser Anrechnung verbleibender Übererlös zustehe. Allerdings sei bei der Voll-kaskoversicherung zu berücksichtigen, dass sie eine reine Sachversicherung sei und als solche nur das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des un-ter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decke.

10        Für die Versicherungsleistung aus der gegnerischen Haftpflichtversiche-rung, die ebenfalls dem Ersatz des am Leasingfahrzeug entstandenen Sach-schadens diene und sich unabhängig davon, ob die Reparaturkosten tatsäch-lich entstanden seien oder die Versicherungsleistung nur aufgrund fiktiver Schadensberechnung erbracht worden sei, auf den Substanzwert des Fahr-zeugs beziehe, könne nichts anderes gelten, zumal der Kläger nach Abschnitt X. 2 der Leasingbedingungen an sich sogar gehalten gewesen wäre, die Versi-cherungsleistung zur Reparatur des Fahrzeugs zu verwenden. Außerdem spre-che auch bei der Haftpflichtversicherung die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB dafür, dass der Kläger, der das Fahrzeug infolge der Beschädigung entgegen seiner Verpflichtung aus Abschnitt XVI. 2 der Leasingbedingungen nicht mehr frei von Schäden und Mängeln zurückgeben könne, der Beklagten die wegen der Beschädigung erlangte Versicherungsleistung in voller Höhe herauszuge-ben habe.

11        Da vorliegend kein Erwerbsrecht des Klägers, sondern nur ein in der freien Entscheidung der Beklagten liegendes Andienungsrecht vereinbart wor-den sei, hätte die Beklagte das Leasingobjekt auch zu einem höheren Wert als dem kalkulierten Restwert an einen Dritten veräußern können, ohne den Über-erlös herausgeben zu müssen. Daraus, dass die Chance der Wertsteigerung bei planmäßiger Beendigung des Leasingvertrages ausschließlich dem Lea-singgeber zugewiesen sei, lasse sich schließlich auch nicht ableiten, dass die Chance der Wertsteigerung bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages dem Leasingnehmer habe zustehen sollen.

12        II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revi-sion zurückzuweisen ist.

13        Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Klä-ger kein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.265,84 € mehr zusteht. Dieser An-spruch ist vielmehr gemäß § 389 BGB durch die von der Beklagten erklärte Auf-rechnung mit ihrem Gegenanspruch auf Auskehrung der an den Kläger in Höhe von 4.656,42 € gezahlten Versicherungsentschädigung erloschen. Entgegen der Auffassung der Revision kann die Beklagte diese Entschädigung in voller Höhe, insbesondere auch ungeachtet eines dabei im Verhältnis zum vereinbar-ten Ablösebetrag anfallenden Übererlöses, vom Kläger herausverlangen, da die Entschädigungsleistung einschließlich eines damit einhergehenden Übererlöses nach den getroffenen leasingvertraglichen Regelungen dem Leasinggeber und nicht dem Leasingnehmer zugewiesen ist.

14        1. Die Beklagte kann zum einen die Wertminderungsentschädigung in Höhe von 1.000 € gemäß Abschnitt X. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen her-ausverlangen, wonach Entschädigungsleistungen für Wertminderung in jedem Fall an den Leasinggeber weiterzuleiten sind. Zum anderen hat der Kläger die in Höhe von 3.656,42 € in der Versicherungsentschädigung enthaltene Repara-turkostenleistung an die Beklagte herauszugeben, nachdem der Kläger, ge-stützt auf Abschnitt X. 6 Satz 1, XI. 1 Satz 2 der Leasingbedingungen, den Lea-singvertrag einvernehmlich wegen eines Totalschadens des Leasingfahrzeugs gekündigt (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, WM 2006, 2378 Rn. 9) und sich spätestens dadurch eine in Abschnitt X. 2 der Lea-singbedingungen vorgeschriebene Reparatur des Fahrzeugs unter Verwendung der erhaltenen Entschädigung erledigt hat.

15        Der Umstand, dass der Haftpflichtversicherer zwecks Schadensaus-gleichs die genannte Entschädigungszahlung unmittelbar an den zur Geltend-machung der Forderung ermächtigten Kläger erbracht hat, ist - anders als die Revision meint - vorliegend ohne Bedeutung für die vertraglichen Verwen-dungs- und Ausgleichungspflichten der Leasingvertragsparteien untereinander. Denn die vom Haftpflichtversicherer des Schädigers erbrachten Entschädi-gungsleistungen lassen keine Aussagen darüber zu, wem die Leistungen im Verhältnis der Leasingvertragsparteien untereinander zustehen sollen und wel-che Zweckbestimmung ihnen im Innenverhältnis beizulegen ist. Das zu be-stimmen ist vielmehr Sache der Leasingvertragsparteien, die in Abschnitt X. 5 Satz 1 der Leasingbedingungen auch ausdrücklich eine Pflicht des Leasing-nehmers geregelt haben, Entschädigungsleistungen für Wertminderung unge-achtet einer etwaigen späteren Anrechnungspflicht in jedem Fall an den Lea-singgeber weiterzuleiten.

16        Für nicht verbrauchte und damit in ihrem vereinbarten Verwendungs-zweck verfehlte Reparaturkostenbeträge gilt Entsprechendes. Auch wenn die Leasingbedingungen, die als Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Revisi-onsgericht - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - frei auszulegen sind (vgl. Senatsurteile vom 8. Juni 2011 - VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643 Rn. 20; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 29; jeweils mwN), hierzu keine ausdrückliche Aussage treffen, ist ihnen zu entnehmen, dass eine an den Leasingnehmer zur Deckung von Reparaturkosten geleistete Entschädigung nur dann bei ihm verbleiben darf, wenn sie ihrem Zweck entsprechend einge-setzt wird.

17            Genauso wie bei Abschluss einer Vollkaskoversicherung zur Absiche-rung des Risikos der Beschädigung, der Zerstörung oder des Verlusts des Lea-singfahrzeugs (dazu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, WM 2008, 368 Rn. 19 mwN) ist der Leasinggeber zwar verpflichtet, die ihm aus einem Schadensfall zustehenden Entschädigungsleistungen dem Leasingneh-mer, wenn dieser - wie hier - die Sach- und Preisgefahr trägt, zugutekommen zu lassen und erhaltene Entschädigungsleistungen für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu verwenden oder bei Beendigung und Abwicklung des Leasingverhältnisses - ebenso wie in anderen Fällen den Ver-wertungserlös - auf mögliche Schadensersatz- oder Ausgleichsforderungen an-zurechnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leasinggeber einen nicht ver-brauchten Betrag dem Leasingnehmer belassen oder überlassen muss. Viel-mehr ist auch die zum Ausgleich von Sachschäden geleistete Versicherungs-entschädigung eines fremden Haftpflichtversicherers ausschließlich dazu be-stimmt, das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs zu de-cken, so dass sie grundsätzlich allein dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht und vom Leasingnehmer nur bei zweckentsprechender Verwendung beansprucht werden kann. Das gilt vorliegend umso mehr, als der Kläger selbst die an ihn erbrachten Entschädigungsleistungen nur als Vor-schuss auf die von ihm begehrte Entschädigung auf Neuwertbasis aufgefasst und dementsprechend auf den von ihm zur Zahlung an die Beklagte erstrittenen Schadensersatz zur Anrechnung gebracht hat mit der Folge, dass die Beklagte zum Ausgleich ihres Sachinteresses lediglich eine entsprechend gekürzte Ent-schädigungszahlung des Haftpflichtversicherers erhalten hat.

18        2. Entgegen der Auffassung der Revision sind die Ansprüche der Beklag-ten im Kündigungsfall nicht auf den in Abschnitt XV. der Leasingbedingungen geregelten Kündigungsschaden begrenzt, der sich aus der Differenz zwischen Ablösewert und Verkaufserlös ergibt, wobei im Falle der vorliegend erfolgten Kündigung nach Abschnitt X. 6 anstelle des Verkaufserlöses die Versicherungs-leistung und der Erlös für den Restwert des Fahrzeugs auf den Ablösewert in Anrechnung gebracht werden.

19        a) Der so bemessene Kündigungsschaden beschreibt lediglich den dem Leasinggeber zustehenden Anspruch auf Ausgleich seines zum Kündigungs-zeitpunkt infolge der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages - hier wegen des von den Parteien einvernehmlich angenommenen Totalschadens des Lea-singfahrzeuges - noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, WM 2004, 1179 unter II 1 mwN; vom 27. September 2006 - VIII ZR 217/05, aaO Rn. 11). Die Bemessung des noch nicht amortisierten Gesamtaufwandes wird zwar auch durch Schadensersatz-leistungen Dritter beeinflusst, die dem Leasinggeber wegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zufließen. Denn er ist gehalten, diese Leistungen bei Bemessung seines Vollamortisationsinteresses zu berücksichti-gen (Senatsurteil vom 8. Oktober 2003 - VIII ZR 55/03, aaO unter II 3 b). Eine Aussage darüber, ob von dem durch eine solche Anrechnungspflicht geprägten Kündigungsschaden die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrages abschließend im Sinne einer Obergrenze geregelt sein sollen und die vorzunehmende Abrechnung insbesondere auch noch nicht erfüllte An-sprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Auskehrung von Entschädigungszahlungen über die in Abschnitt XV. 3 vorgesehene Anrech-nung hinaus erledigen soll, ist dagegen dem Wortlaut der Abrechnungsbestim-mung nicht zu entnehmen. Dies ist auch sonst nicht geboten.

20        b) Eine Auskehrungspflicht des Leasinggebers ergibt sich bei Entschädi-gungsleistungen Dritter insbesondere nicht aus deren leasingvertraglicher Zweckbindung. Zwar sind solche Leistungen bei Fortbestand des Leasingver-trages für die Reparatur oder die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs zu ver-wenden sowie bei dessen Beendigung und Abwicklung auf mögliche Scha-densersatz- oder Ausgleichsforderungen anzurechnen. Hieraus folgt - wie vor-stehend unter II 1 ausgeführt - für sich allein aber keine Verpflichtung zur Aus-kehrung der danach über einen kalkulierten Restwert hinaus noch verbleiben-den Beträge an den Leasingnehmer. Denn genauso wie die Leistung aus einer Vollkaskoversicherung ist auch die Entschädigungsleistung zum Ausgleich ei-nes am Leasingfahrzeug eingetretenen Sachschadens auf eine Deckung des Interesses des Eigentümers an der Erhaltung des Fahrzeugs gerichtet, so dass der Ersatzbetrag grundsätzlich dem Leasinggeber als dem Eigentümer des Fahrzeugs zusteht. Zwar kann Abweichendes gelten, wenn der Leasinggeber in seinen Allgemeinen Vertragsbedingungen zum Ausdruck bringt, dass sein Inte-resse allein auf die volle Amortisation des Finanzierungsaufwandes einschließ-lich des kalkulierten Gewinns gerichtet ist. Das kann unter Umständen auch darin zum Ausdruck kommen, dass dem Leasingnehmer - leasinguntypisch - das Recht eingeräumt ist, das Leasingobjekt nach ordnungsgemäßer Beendi-gung des Leasingvertrages zum vertraglich vereinbarten Restwert zu erwerben mit der Folge, dass ihm auf diese Weise die Chance zur Wahrnehmung einer Wertsteigerung zukommt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 20). Eine solche Vertragsgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Dem Kläger ist im Leasingvertrag kein Recht auf Erwerb des Leasing-fahrzeugs zugestanden worden. 21            Die Parteien haben vielmehr nur ein Andie-nungsrecht der Beklagten vereinbart. In der Entscheidung über eine Andienung wäre die Beklagte jedoch frei gewesen. Sie hätte deshalb auch die Möglichkeit gehabt, das Leasingfahrzeug zu einem über dem kalkulierten Restwert liegen-den Preis an einen Dritten zu veräußern, ohne dass der Kläger nach den ge-troffenen Vereinbarungen an einem Mehrerlös hätte beteiligt werden müssen. Die Chance der Wertsteigerung bei regulärem Vertragsablauf sollte bei dieser Vertragsgestaltung mithin allein der Beklagten zugewiesen sein. Dass dies bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages ausnahmsweise anders sein soll-te, ist nicht ersichtlich. Der Beklagten steht deshalb die vom Haftpflichtversiche-rer des Schädigers gezahlte Entschädigung auch insoweit zu, als sie ihren zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages noch nicht amorti-sierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns übersteigt (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 21 f.; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 6. Aufl., Kap. I Rn. 18).

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