OLG Düsseldorf: Verschmelzung – einheitlichen Kapitalerhöhung zur €-Umstellung und Glättung der Beträge des Stammkapitals
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.5.2019 – 3 Wx 219/18
ECLI:DE:OLGD:2019:0510.3WX219.18.00
Volltext: BB-ONLINE BBL2019-2369-3
Amtliche Leitsätze
Ist die Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH, deren Stammkapital noch auf DM lautet, beabsichtigt, soll dabei eine €-Umstellung stattfinden und wird dazu eine Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen, so sind diese Maßnahmen jedenfalls dann in getrennten Schritten durchzuführen, wenn – wie hier – an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt sind.
Die Möglichkeit, beide Kapitalerhöhungsbeschlüsse in dieselbe Urkunde aufzunehmen, erübrigt nicht, getrennte Beschlussgegenstände vorzusehen und ändert nichts an dem Erfordernis einer gesonderten Eintragung im Handelsregister.
Sachverhalt
I.
Die betroffene Gesellschaft (im folgenden Gesellschaft) ist mit einem Stammkapital im Nennbetrag von 55.000 DM im Handelsregister eingetragen. Sie hat fünf Gesellschafter und hält einen eigenen Geschäftsanteil. Drei ihrer Gesellschafter sind zugleich alleinige Gesellschafter der Beteiligten.
Beide Gesellschaften sollen verschmolzen werden.
Die Gesellschafter der Gesellschaft haben (mit Beschlüssen vom 12. Dez. 2017 und 14. Aug. 2018) den Geschäftsanteil der Gesellschaft eingezogen und das Stammkapital und die Nennbeträge der Geschäftsanteile auf € umgestellt, ohne dabei die €-Beträge zu glätten.
Die Gesellschaft und die Beteiligte haben – ebenfalls am 14. Aug. 2018 – einen Verschmelzungsvertrag beurkundet. Danach hat die (übernehmende) Gesellschaft den drei Gesellschaftern der (übertragenden) Beteiligten als Gegenleistung – und zur Glättung der €-Beträge – eine Aufstockung des Nennbetrages der bei ihr bestehenden Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 6.697,1253 € gewährt.
In einer anschließenden 2. Gesellschafterversammlung vom 14. Aug. 2018 haben die Gesellschafter der (übernehmenden) Gesellschaft zum einen die Nennbeträge der nach Einziehung des eigenen Geschäftsanteils verbleibenden fünf Geschäftsanteile nominell und quotal aufgestockt und an das – unveränderte – Stammkapital angeglichen. Dazu haben sie ausgeführt, ihnen sei bewusst, dass die Nennbeträge der Geschäftsanteile nach quotaler Aufstockung nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG entsprächen; sie seien jedoch ausdrücklich lediglich als rechnerische Zwischenschritte anzusehen und nicht endgültig; sie würden ausdrücklich nicht festgesetzt.
Weiter haben sie – zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG – in diesem von ihnen als einheitlich verstandenen Beschluss – das Stammkapital der Gesellschaft (sowohl) zur Verschmelzung (als auch) zur Glättung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der drei Gesellschafter der (übertragenden) Beteiligten nach €-Umstellung um vorläufig 6.697,1253 € auf vorläufig 34.818,1753 € erhöht durch die vorbezeichnete als Gegenleistung gewährte Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der drei (identischen) Gesellschafter. Bei diesen dreien wurden so glatte €-Beträge erreicht. Auch diese Summe der Nennbeträge sei lediglich als rechnerischer Zwischenschritt anzusehen und werde nicht ausdrücklich festgesetzt. Schließlich haben die Gesellschafter der (übernehmenden) Gesellschaft – ebenfalls zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG – das Stammkapital zur Glättung der Nennbeträge der beiden übrigen Geschäftsanteile durch deren Aufstockung im Wege der Barkapitalerhöhung um 181,8247 € auf endgültig 35.000 € erhöht.
Mit notariellem Antrag vom 14. August 2018 hat die Gesellschaft folgendes zur Eintragung angemeldet:
1.
Auf die Gesellschaft ist das Vermögen der Beteiligten übergegangen.
2.
Nach Untergang des eigenen Geschäftsanteils durch Einziehung wurden die Nennbeträge der verbleibenden Geschäftsanteile ... an den unveränderten Betrag des Stammkapitals angepasst.
3.
Gleichzeitig ist das Stammkapital zum Zwecke der Durchführung der Verschmelzung um 6.697,1253 € auf 34.818,1783 € durch Aufstockung der Nennbeträge der Geschäftsanteile der (identischen) Gesellschafter erhöht worden und
gleichzeitig ist das Stammkapital im Rahmen der Glättung durch Bareinlage der beiden übrigen Gesellschafter um 181,8247 € auf 35.000 € erhöht worden.
4.
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der (übernehmenden) Gesellschaft.
Die Gesellschaft und die Beteiligte haben die Auffassung vertreten, beschlossen worden sei nur eine einzige Kapitalerhöhung. Lediglich zur Dokumentation der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen und im Interesse der steuerlichen Darstellung sei die beschlossene Erhöhung in Teilbereichen dargestellt worden. Die gewählte Vorgehensweise sei auch ständige Übung zum Zwecke der Glättung von Erhöhungen, die zwangsläufig zunächst zu Beträgen führen, die nicht mit § 5 Abs. 2 GmbHG vereinbar seien; auch entspreche die Vorgehensweise der üblichen Handhabung bei kombinierten Sach- und Bareinlagen.
Mit Verfügung vom 11. September 2018 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass es nicht möglich sei, zeitgleich das Stammkapital zur Durchführung der Verschmelzung zu erhöhen und zur Glättung der Nennbeträge diese aufzustocken. Die Kapitalerhöhung müsse in mehreren Schritten erfolgen, wobei jeder einzelne Schritt den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GmbHG zu genügen habe. Gemäß § 55 Abs. 1 GmbHG setze die Durchführung der Kapitalerhöhung die Übernahme des Geschäftsanteils am erhöhten Kapital voraus.
Mit Beschluss vom 24. September 2018 hat das Registergericht den Eintragungsantrag der betroffenen Gesellschaft zurückgewiesen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 11. September 2018 hat es ergänzend ausgeführt, hier lägen mehrere aufeinander aufbauende Kapitalerhöhungen vor. Verschiedene Formen der Kapitalerhöhung könnten nicht gleichzeitig erfolgen. Hinzu komme, dass die Durchführung der Kapitalerhöhung bei einer Verschmelzung die Übernahme eines Geschäftsanteils voraussetze, § 53 UmwG. Der zu übernehmende Geschäftsanteil müsse den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GmbHG entsprechen, was sich auch aus § 57 Abs. 1 GmbHG ergebe und gemäß § 55 UmwG auch für eine Kapitalerhöhung zum Zwecke Durchführung der Verschmelzung gelte.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Gesellschaft und der Beteiligten.
Beide wiederholen ihre bereits erstinstanzlich vertretene Auffassung, dass es sich um einen einheitlichen Beschluss handele. Die dokumentierten Einzelschritte sollten gerade im Ergebnis die Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 2 GmbHG ergebenden Voraussetzungen sicherstellen; die einzelnen Zwischenschritte müssten dagegen nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 GmbHG genügen. Die hier gegebene Kombination von Sach- und Bareinlagen sei gesetzlich nicht verboten. Lediglich für den letzten Teilbeschluss, die Barkapitalerhöhung, sei eine Übernahme nötig und erfolgt. Ein neuer „krummer“ Anteil sei dabei aber nicht ausgegeben worden, sondern ein bestehender Anteil sei aufgestockt worden, für den § 57 GmbHG nicht gelte.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2018 zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Anmeldung scheitere zumindest daran, dass der für die Durchführung der Verschmelzung zu bildende Geschäftsanteil nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 2 GmbHG entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Registerakten verwiesen.
Aus den Gründen
II.
Das von der Gesellschaft und der Beteiligten eingelegte Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und auch im übrigen zulässig. Es ist dem Senat aufgrund der vom Registergericht mit weiterem Beschluss vom 24. Oktober 2018 ordnungsgemäß beschlossenen Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG.
In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Das Registergericht hat die angemeldeten Eintragungen im Handelsregister zu Recht wegen Unvereinbarkeit der angemeldeten Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft mit den Vorschriften der §§ 55 Abs. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG, 55 UmwG abgelehnt.
Auszugehen ist von folgendem:
Weil das Stammkapital der Gesellschaft (noch) auf DM lautet, darf eine Änderung des Stammkapitals nur eingetragen werden, wenn es auf € umgestellt wird, § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG. Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EGGmbHG Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen Satzungsänderung für die Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Beträge auf € vor (Schneider, in Scholz, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 1 EGGmbHG, Rdnr. 7). Wenn mit der Umstellung über die bloße Umrechnung hinausgehende materielle Änderungen verbunden werden, indem das Kapital erhöht wird, dann müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach den §§ 53 ff. GmbHG beachtet werden, § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 EGGmbHG (Schneider, a.a.O.; Mayer, in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 1. Aufl., Stand 1. Mai 2009, § 55, Rdnr. 45.1; v. Hinden, BeckOGK, UmwG, Stand 1. Jan. 2019, § 55, Rdnr. 7).
Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach €-Umstellung erfolgt entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender Geschäftsanteile. In beiden Fällen müssen (§ 55 Abs. 4 GmbHG) die Geschäftsanteile hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen; d.h. der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH. Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in Form einer Sacheinlage zu erbringen (vgl. Baumbach/Hueck-Zöllner/Fastrich, 21. Aufl. 2017, § 55 Rdnr. 45 ff.).
Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital zur Durchführung einer Verschmelzung, ist eine vereinfachte Kapitalerhöhung nach Maßgabe des § 55 UmwG zulässig. Sind – wie hier – an der (übernehmenden) Gesellschaft zum Teil andere Gesellschafter beteiligt, als an der übertragenden Gesellschaft, können diesen mittels Verschmelzung keine neuen Geschäftsanteile gewährt werden (Mayer, a.a.O., Rdnr. 11 + 45.1). Vielmehr gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften des GmbH-Gesetzes für die (Bar-)Kapitalerhöhung.
Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils – hier des eigenen Geschäftsanteils der Gesellschaft – ohne Kapitalherabsetzung können die Nennbeträge der verbliebenen Geschäftsanteile durch Aufstockung prozentual soweit erhöht werden, dass ihre Summe wieder die Stammkapitalziffer erreicht. Würde die Aufstockung dazu führen, dass die neuen Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht mehr auf volle € lauteten und damit gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verstießen, kommt nur eine anteilige Aufstockung in Betracht ggf. in Verbindung mit der Bildung eines neuen Geschäftsanteils hinsichtlich des verbleibenden Spitzenbetrages. (MüKo/Strohn, GmbHG, 3. Aufl., 2018, § 34, 68)
Es gibt keine privilegierenden Vorschriften für den Fall, dass eine €-Umstellung und Glättung des Stammkapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile im Rahmen einer Verschmelzung erfolgen soll. Eine solche (Ausnahme-)Regelung wäre aber zu fordern, wenn die ordentliche Kapitalerhöhung zur €-Umstellung und Glättung der genannten Beträge und die vereinfachte, verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung in einem Akt zulässig wären. Da das Verbot der Übernahme mehrerer Geschäftsanteile im Rahmen eines Kapitalerhöhungsvorgangs mit Inkrafttreten des MoMiG am 1. Nov. 2008 entfallen ist, kann Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft, die zugleich bereits vor der Verschmelzung Anteilsinhaber der übernehmenden Gesellschaft waren, seit diesem Zeitpunkt ein bestimmter Geschäftsanteil zur Nennwertaufstockung und €-Anpassung ihres bestehenden Anteils (an der übernehmenden Gesellschaft) und ein weiterer Anteil zur Durchführung der verschmelzungsbedingten Kapitalerhöhung gewährt werden. Anders ist das jedoch, wenn an der übernehmenden Gesellschaft teilweise andere Gesellschafter beteiligt sind als an der übertragenden Gesellschaft. Denn ihnen kann jedenfalls mittels Verschmelzung kein neuer Anteil gewährt werden, so dass in diesem Fall die Kapitalerhöhung zwecks €-Umstellung bei der übernehmenden Gesellschaft der verschmelzungsbedingten Kapitalerhöhung vorausgeschaltet werden muss (Mayer, a.a.O., Rdnr. 45.1)
Nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, aber nach allgemeiner Auffassung zulässig ist es, die Kapitalerhöhung zur Durchführung einer Verschmelzung mit einer sonstigen, regulären Kapitalerhöhung zu verbinden. Für die „bei Gelegenheit“ der Verschmelzung vorgenommene weitere Kapitalerhöhung gelten die allgemeinen Vorschriften des GmbHG; die Privilegierungsvorschrift des § 55 UmwG gilt für die weitere Kapitalmaßnahme nicht. Für jede der einzelnen Kapitalmaßnahmen sind deshalb die jeweils maßgeblichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes bzw. die des Umwandlungsgesetzes nebeneinander zu beachten. Dementsprechend wird in der Literatur auch empfohlen, über die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung und die weitere reguläre Kapitalerhöhung gesonderte Beschlüsse zu fassen (Widmann/Mayer-Mayer, a.a.O., § 55 Rdnr. 11, insbesondere Rdnr. 45.1; s. auch Rdnr. 115 ff.; BeckOGK/v. Hinden, UmwG, Stand: 01. Januar 2918, § 53 Rdnr. 3; Böttcher/Habighorst/Schulte-Kleindiek, UmwG, 2. Aufl. 2019, § 55 Rn. 1 ff.; § 55 Rdnr. 3; Lutter/Winter/Vetter, UmwG, 5. Aufl. § 55 Rdnr. 13; a.A.: DNotI, Nr. 1335, Stand: 14. Februar 1999).
Aus vorstehenden Grundsätzen wird in der Literatur (Widmann/Mayer-Mayer, a.a.O., § 55 Rdnr. 45.1; BeckOGK/v. Hinden, a.a.O., § 55 UmwG Rdnr. 7) für die – auch im hiesigen Verfahren gegebene – Situation, dass eine Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH, deren Stammkapital noch auf DM lautet, beabsichtigt ist und dass dabei eine €-Umstellung stattfinden soll und dazu eine Kapitalerhöhung zur Glättung beschlossen wird, gefolgert, dass die Maßnahmen in getrennten Schritten durchzuführen seien; dies jedenfalls dann, wenn – wie hier – an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt seien. Dann sei zunächst in einem ersten Schritt die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden GmbH zum Zweck der €-Umstellung durch Nennwertaufstockung auf einen glatten Eurobetrag vorauszuschalten. Sodann könne in einem zweiten Schritt die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung, die betragsmäßig auf der bereits geglätteten Kapitalziffer aufsetze, erfolgen. Zwar handele es sich um eine einheitliche Maßnahme (so Widmann/Mayer-Mayer, a.a.O., § 55 Rdnr. 45.1), gleichwohl seien die für die Barkapitalerhöhung geltenden allgemeinen Vorschriften des GmbH-Rechts und daneben die für die Sachkapitalerhöhung geltenden Sondervorschriften des Umwandlungsrechts zu beachten. Es sei möglich, beide Kapitalerhöhungsbeschlüsse in dieselbe Urkunde aufzunehmen, es seien aber getrennte Beschlussgegenstände vorzusehen. Auch die Eintragung im Handelsregister habe gesondert zu erfolgen (so BeckOGK/v. Hinden, a.a.O., § 55 Rdnr. 7).
Dem schließt sich der Senat aus den folgenden Gründen an:
Ein gestuftes Vorgehen in mehreren Einzelakten wird schon durch die in § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG angeordnete partielle Registersperre vorgegeben (zu diesem Gedanken auch BeckOGK/v. Hinden, § 55 UmwG Rdnr. 7). Inhalt der gesetzlichen Registersperre ist, dass die Umstellung des Stammkapitals auf € für Altgesellschaften nur und erst dann erforderlich ist, wenn nach dem 31. Dezember 2001 eine sonstige Änderung des Stammkapitals eingetragen werden soll. Zur Eintragung von Kapitalmaßnahmen muss zunächst die Registersperre überwunden werden; dazu ist – wie oben bereits dargestellt – zunächst eine €-Umstellung auf glatte Beträge erforderlich und als solche einzutragen. Erst dann kann die sonstige Kapitalerhöhung oder -herabsetzung eingetragen werden (Baumbach/Hueck-Fastrich, a.a.O., § 5 Rdnr. 60 m.w.N.).
Überzeugend ist auch die von Mayer (a.a.O.) für die Trennung der beiden Kapitalerhöhungsmaßnahmen angeführte Erwägung, dass es keine gesetzliche Bestimmung dazu gebe, nach der der verschmelzungsbedingt aufgestockte „schiefe“ Erhöhungsbetrag ausnahmsweise nicht der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG zu glatten €-Beträgen genügen müsse. Weder das GmbH-Gesetz noch das Umwandlungsgesetz würden verschmelzungsbedingte Privilegierungsvorschriften für eine €-Umstellung und Glättung im Rahmen eines Verschmelzungsvorgangs enthalten. Eine diesbezügliche Ausnahmevorschrift wäre aber zu fordern, wenn die reguläre Kapitalerhöhung zur Glättung der ungeraden €-Beträge und die verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung in einem Akt zulässig sein sollen. In der Konstellation, dass an der übernehmenden GmbH teilweise oder vollständig andere Gesellschafter beteiligt seien als an der übertragenden GmbH, sei nämlich zu berücksichtigen, dass denjenigen Gesellschaftern, die nicht zugleich Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers seien, im Zuge der Verschmelzung keine neuen Geschäftsanteile gewährt werden dürfen. Dementsprechend könne den Gesellschaftern der übernehmenden GmbH nur im Zuge einer regulären Kapitalerhöhung durch Nennwertaufstockung ein neuer Geschäftsanteil zugewiesen werden.
Überdies dürfen Wortlaut und Inhalt der Vorschriften des § 55 Abs. 1 UmwG und des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht außer acht gelassen werden. So ist der Wortlaut von § 55 Abs. 1 UmwG in Bezug auf die für eine verschmelzungsbedingte Kapitalerhöhung bestehenden Verfahrenserleichterungen eindeutig; die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist von der Privilegierung jedoch gerade nicht erfasst. Das belegt die vom Gesetzgeber gewollte herausragende Bedeutung der Vorgabe, dass Anteile stets auf volle Euro lauten müssen. Dementsprechend ist auch die Vorschrift des § 5 GmbHG in vollem Umfang zwingendes Recht (Baumbach/Hueck-Fastrich, a.a.O., § 5 Rdnr. 1). Die Zusammenlegung der Kapitalerhöhung zur Verschmelzung und der Kapitalerhöhung in einen Akt birgt so die Gefahr einer Umgehung der Vorgabe, dass alle Anteile stets auf volle €-Beträge zu lauten haben.
Letztlich spricht auch folgende allgemeine Erwägung für die hier vertretene Sichtweise: Die gesonderte Eintragung zuerst der Kapitalerhöhung zur €-Glättung und sodann der Kapitalerhöhung zur Verschmelzung dient der Übersichtlichkeit der Eintragungen im Handelsregister und damit der Erleichterung und dem Schutz des Handelsverkehrs. Im Handelsregister werden nämlich die jeweiligen Zwecke der Kapitalerhöhung („zur Umstellung auf Euro“ bzw. „zum Zweck der Verschmelzung“) sowie die auf jede einzelne Kapitalmaßnahme entfallenden Erhöhungsbeträge eingetragen (vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht, 10. Aufl. 2017, Rdnr. 1067 und 1085; Böttcher/Habighorst/Schulte-Kleindiek, a.a.O., § 55 Rdnr. 28). Diese Übersichtlichkeit ginge aber verloren, wenn man eine einaktige Kapitalerhöhungsmaßnahme zuließe, ohne dass dies durch ein besonderes Interesse der Gesellschaft oder ihrer Anteilsinhaber an dieser Vorgehensweise gerechtfertigt wäre.
Der nach der Maßgabe der vorstehenden allgemeinen Ausführungen erforderlichen zweistufigen Vorgehensweise genügen die von der Gesellschaft des hiesigen Verfahrens angemeldeten Eintragungen ersichtlich nicht. Die von ihr ausdrücklich gewollte und beschlossene Zusammenfassung der Kapitalerhöhungsmaßnahmen zu einer rechtlich einheitlichen Kapitalerhöhung in einem Akt ist daher – wie gezeigt – unzulässig.
Zudem ist die Reihenfolge der beschlossenen Maßnahmen zu beanstanden:
Die zur Überwindung der Registersperre des § 1 Abs. 1 Satz 4 EGGmbHG erforderliche Kapitalerhöhung zur €-Glättung hat der weiteren Kapitalmaßnahme der Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung mit der Beteiligten zu 2 voranzugehen; der Gesellschafterbeschluss vom 14. Aug. 2018 sieht jedoch die umgekehrte Reihenfolge vor.
Wegen des Verstoßes gegen die Vorgabe einer mehrstufigen Beschlussfassung, wobei jede Kapitalerhöhung den jeweiligen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes einerseits und denen des GmbH-Gesetzes andererseits zu entsprechen hat, sind auch die unter am 14. Aug. 2018 beschlossenen Einzelschritte für sich betrachtet, nicht wirksam.
Die zunächst beschlossene Kapitalerhöhung zum Zwecke der Verschmelzung entspricht – was auch den Gesellschaftern der Gesellschaft ausweislich des Wortlautes ihres Gesellschafterbeschlusses bewusst ist und die Formulierung der Aufstockung als „vorläufig“ erklärt – nicht der Vorgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Nur die Anteile der drei Gesellschafter, die Anteile an der Gesellschaft und der Beteiligten halten, lauten auf glatte €-Beträge, nicht jedoch die der beiden übrigen Gesellschafter, die lediglich Anteile an der Gesellschaft halten.
Die als dritter Schritt beschlossene Kapitalerhöhung zum Zwecke der €-Glättung führt nur für die beiden Gesellschafter, die lediglich Anteile an der Gesellschaft halten, zu Geschäftsanteilen mit einem glatten €-Betrag. Erforderlich ist jedoch eine Kapitalerhöhung, die für alle Gesellschafter schon vor der Verschmelzung zu Anteilen, die auf glatte €-Beträge lauten, führt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da sich die Frage nach der Zulässigkeit einer einheitlichen Kapitalerhöhung zur €-Umstellung und Glättung der Beträge des Stammkapitals und der Geschäftsanteile und zur Verschmelzung in der Praxis häufig stellt (so BeckOGK/v. Hinden, a.a.O., § 55 Rdnr. 7) und höchstrichterlich bislang nicht entschieden ist, § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ergeht gemäß §§ 61, 36 Abs. 1 GNotKG und beruht auf dem wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft und der Beteiligten an den begehrten Eintragungen. Zugrunde gelegt hat der Senat den aus ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2017 entnommenen Aktivwert der Beteiligten und wegen der weiter begehrten Aufstockung der Anteile der Gesellschafter der (betroffenen) Gesellschaft eine Rundung bis zum nächsthöheren Geschäftswert aus der Tabelle gemäß Anlage 2 zum GNotKG vorgenommen.