BGH: Verpflichtung zur Aufklärung über die Zahlung von Vertriebsprovisionen
BGH , Urteil vom 20.09.2011 - Aktenzeichen II ZR 277/09 (Vorinstanz: LG München I vom 20.10.2008 - Aktenzeichen 27 O 16345/06; ) (Vorinstanz: OLG München vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 19 U 5072/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Vor dem Abschluss eines Unterbeteiligungsvertrages zu Anlagezwecken ist der Vertragspartner des Kapitalanlegers nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet, diesen über die Zahlung von Vertriebsprovisionen aufzuklären, die er an einen zugleich für den Anleger beratend tätigen Anlagevermittler leistet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 311 Abs. 2, § 705;
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