OLG Schleswig-Holstein: Verpflichtung eines Kreditgebers zur Akzeptanz eines zumutbaren Ersatzkreditnehmers
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 5.3.2020 – 5 U 162/19
ECLI:DE:OLGSH:2020:0305.5U162.19.00
Volltext: BB-Online BBL2020-2516-1
NICHT AMTLICHER LEITSATZ
Der Darlehensgeber ist gegenüber dem Darlehensnehmer, der das Darlehen vorzeitig ablösen möchte, nicht verpflichtet, einen gleich- wertigen Ersatzdarlehensnehmer anzunehmen; es handelt sich um eine bloße Obliegenheit des Darlehensgerbers.
§ 490 BGB
Sachverhalt
I.
Die Klägerin verlangt Rückzahlung eines Vorfälligkeitsentgelts. Sie behauptet, sie habe der Beklagten einen Ersatzdarlehensnehmer vorgeschlagen, den diese ohne jede Begründung nicht akzeptiert habe. Der Zeuge F. G. sei bereit gewesen, den Darlehensvertrag zu übernehmen, die Beklagte habe ihn ohne Begründung nicht akzeptiert. Nach der Darstellung der Beklagten ist ihr zu keiner Zeit ein Ersatzdarlehensnehmer angeboten worden. Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB stehe der Klägerin nicht zu. Es bestehe keine Pflicht der Bank, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren. Es handele sich vielmehr um eine Obliegenheit, bei deren Verletzung ihr Schadensersatzanspruch zu kürzen sei.
Der Klägerin stehe auch kein Bereicherungsanspruch aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) zu. Die Klägerin habe das Vorfälligkeitsentgelt mit Rechtsgrund, nämlich aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 28. September 2017, geleistet. Die Beklagte könne sich auch auf den Aufhebungsvertrag berufen. Sie sei nur im Rahmen grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen gehalten, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren. Hieran fehle es vorliegend. Im Rahmen nicht grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen bestehe keine Obliegenheit, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren. Überdies habe der Klägerin kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 3, § 314 BGB zugestanden. Dass sie die Photovoltaikanlage aufgrund einer Nutzungsuntersagungsverfügung habe zurückbauen müssen, liege allein in ihrer Risikosphäre.
Auch der Klageantrag zu 2 sei unbegründet: Das Vorfälligkeitsentgelt sei jedenfalls nicht sittenwidrig überhöht. Die Beklagte habe auch nicht erklärt, das Vorfälligkeitsentgelt wie eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet zu haben.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin: Die von dem Bundesgerichtshof zur Vorfälligkeitsentschädigung bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen entwickelten Grundsätze zur Obliegenheit, einen Ersatzdarlehensnehmer zu akzeptieren, seien auch auf nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen zu übertragen. Der Bundesgerichtshof entnehme die Obliegenheit § 254 BGB. Diese Vorschrift gelte in beiden Fällen. Die Bank handele treuwidrig, wenn sie ohne jede Rücksichtnahme auf die Belange des Darlehensnehmers an dessen Schadensersatzpflicht festhalte. Es habe eine einzelfallbezogene Abwägung der beteiligten Interessen und Risiken stattzufinden. Der von ihr angebotene Zeugenbeweis hätte deshalb erhoben werden müssen. Der Klageantrag zu 2 sei begründet, weil die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung letztlich nur vorzeitig die geschuldete Leistung erbrächte.
Die Klägerin beantragt unter Abänderung des angefochtenen Urteils:
1. Die Beklage wird verurteilt, an die Klägerin EUR 147.451,56 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
2. Hilfsweise bezüglich der Ziffer 1. wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 15.021,01 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2020 die Herren Gr. und Go. als Zeugen vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Zum Antrag zu 1.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch noch ein Bereicherungsanspruch zu.
a) Schadensersatzanspruch
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags keine ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Pflichten verletzt.
Selbst wenn die Beklagte den von der Klägerin angebotenen Ersatzkreditnehmer hätte akzeptieren müssen, läge hierin keine Verpflichtung ihrerseits, sondern nur eine Obliegenheit (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88, juris Rn. 16 und 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Mai 2013 - 19 U 227/12, juris Rn. 19; Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 44; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 110; Seifert in: Soergel, BGB, 13. Aufl. Stand 2014, § 490 Rn. 42; Knops, WM 2000, 1427, 1436). Das nimmt die Berufung hin.
b) Bereicherungsanspruch
Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch aus einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB) zu.
Zwar hat die Beklagte etwas erlangt, nämlich die Gutschrift des Vorfälligkeitsentgelts. Dies geschah auch durch Leistung der Klägerin, die ihre Verpflichtung aus der Aufhebungsvereinbarung vom 28. September 2017 (Blatt 51 der Akte) erfüllen wollte. Die Klägerin leistete aber nicht ohne Rechtsgrund: Die Aufhebungsvereinbarung vom 28. September 2017 ist rechtswirksam.
aa)
Es steht dem Kreditgeber grundsätzlich frei, ob und gegebenenfalls gegen welches Vorfälligkeitsentgelt er sich auf eine vorzeitige Darlehensablösung einlässt (BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 13). Eine Vereinbarung der Vertragspartner über die Höhe des Vorfälligkeitsentgelts - hier die Aufhebungsvereinbarung - unterliegt keiner Angemessenheitskontrolle, sondern ist - solange die Grenzen des § 138 BGB gewahrt sind - grundsätzlich rechtswirksam (BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 13).
Nur ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn der Kreditgeber zur Einwilligung in die vorzeitige Darlehensablösung gegen eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 12). In diesem Fall unterliegt eine von ihm in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung der Überprüfung auf ihre Angemessenheit (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 22; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 12; Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 41; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 110; Seifert in: Soergel, BGB, 13. Aufl. Stand 2014, § 490 Rn. 40; Knops, WM 2000, 1427, 1429. Vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88, juris Rn. 18 [verortet in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB]). In diesem Fall ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich zur Rechtfertigung eines das angemessene Maß übersteigenden Vorfälligkeitsentgelts auf eine vertragliche Vereinbarung mit dem Kreditnehmer zu berufen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 12). Wenn eine derartige Verpflichtung bestand und der Kreditgeber einen Ersatzkreditnehmer ohne nähere Prüfung kategorisch ablehnt, kann dies nicht nur zur Kürzung, sondern auch zum völligen Wegfall des Anspruchs auf die Vorfälligkeitsentschädigung führen (OLG Frankfurt, Urteil vom 3. Mai 2013 - 19 U 227/12, juris Rn. 19; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 110; Knops, WM 2000, 1427, 1438).
Insoweit braucht sich der Darlehensgeber allerdings nicht ohne Weiteres auf eine solche Vertragsmodifikation - vorzeitige Darlehensablösung gegen Vorfälligkeitsentschädigung - einzulassen; er hat vielmehr grundsätzlich einen Anspruch auf die unveränderte Einhaltung der Vertragspflichten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 19; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 11). Der Grundsatz der Vertragsfreiheit erfährt jedoch bei Dauerschuldverhältnissen, hier dem Darlehensvertrag, dann Ausnahmen, wenn berechtigte Interessen eines Vertragsteils dies gebieten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 19; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 11). Der Kreditgeber ist verpflichtet, einen Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse hat, sich von dem Vertrag zu lösen und es dem Kreditgeber zuzumuten ist, den Ersatzkreditnehmer zu akzeptieren (BGH, Urteil vom 30. November 1989 - III ZR 197/88, juris Rn. 18 [verortet in § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB]; Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 42; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 111; Seifert in: Soergel, BGB, 13. Aufl. Stand 2014, § 490 Rn. 41; Knops, WM 2000, 1427, 1430 f.). Der Darlehensgeber ist insbesondere dann aufgrund berechtigter Interessen des Darlehensnehmers verpflichtet, in eine vorzeitige Ablösung des Darlehens gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen, wenn ansonsten die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Darlehensnehmers betroffen wäre, der ohne Kreditablösung das belastete Grundstück nicht veräußern könnte (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 20; Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 226/02, juris Rn. 11; Berger in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, § 490 Rn. 42 u. 25; Mülbert in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 490 Rn. 111; Knops, WM 2000, 1427, 1430). Hingegen scheidet ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers, einen Ersatzkreditnehmer zu stellen, aus, wenn der Grund für die vorzeitige Darlehensablösung allein in seiner Person liegt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 12; OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2002 - 13 U 82/02, juris Rn. 12 [Wunsch nach Umschuldung und Liquiditätszufluss]). Denn die (weitere) Verwendbarkeit des Darlehens fällt allein in den Risikobereich des Darlehensnehmers (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 12); auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt in diesem Fall nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96, juris Rn. 12).
bb)
An diesen Maßstäben gemessen bestand kein berechtigtes Interesse der Klägerin, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen. Überdies ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Klägerin der Beklagten einen Ersatzkreditnehmer angeboten hat.
(1)
Es bestand kein berechtigtes Interesse der Klägerin, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen.
Die Klägerin legt keine Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit dar. Die Photovoltaikanlage war zwar an die Beklagte sicherungsübereignet. Die Beklagte ließ ihr aber bei der Veräußerung freie Hand und nahm auf den Veräußerungsprozess keinen Einfluss.
Auch im Übrigen sind keine Gründe zu erkennen, die ein berechtigtes Interesse der Klägerin begründen könnten, sich von dem Darlehensvertrag zu lösen. Dass sie für das Darlehen nach Veräußerung der Photovoltaikanlage und Vereinnahmung des Kaufpreises keine Verwendung mehr hatte, liegt allein in ihrem Risikobereich. Die Gründe, die sie dazu bewogen haben, die Anlage zu veräußern, stehen in keinem Zusammenhang mit dem Darlehen. So kommt es bei Einschränkungen der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit auch nicht darauf an, aus welchem Grund der Darlehensnehmer das mit der Sicherungsgrundschuld belastete Grundstück veräußern will. Überdies liegt es von vornherein in ihrem Risikobereich, wenn sie, ihren Vortrag als zutreffend unterstellt, die Anlage auf ein nicht tragfähiges Dach montiert hat.
(2)
Überdies ist der Senat nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Klägerin der Beklagten einen Ersatzkreditnehmer angeboten hat. Die Beweisaufnahme hat schon keine Umstände zu Tage gefördert, die für die Richtigkeit der klägerischen Behauptung sprechen. Vielmehr spricht vieles dafür, dass es ein Angebot des Zeugen Gr., das Darlehen zu übernehmen, tatsächlich nicht gab.
(a)
Aus der Beweisaufnahme haben sich keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin ergeben.
Die Aussage des von der Klägerin benannten Zeugen Gr. war unergiebig. Er konnte nicht erinnern, ob in dem einzigen von ihm mit Mitarbeitern der Beklagten anlässlich des angedachten Erwerbs der Photovoltaikanlage geführten Gespräch in Husum über die Übernahme des Darlehens gesprochen worden sei. Ihm war nichts Genaues erinnerlich. Erst recht konnte er sich an keine Reaktion der Mitarbeiter der Beklagten auf eine von ihm angebotene Übernahme des Darlehens erinnern.
Auch die Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin war unergiebig. Er hat zwar angegeben, dass zwischen dem Zeugen Gr. und ihm über eine mögliche Übernahme des Darlehens gesprochen worden sei. Das hat indirekt auch der Zeuge Go. bestätigt, der sich noch daran erinnern konnte, eine Kopie des Darlehensvertrages an den Zeugen Gr. übersandt zu haben (vgl. Anlage B 3 - Blatt 54 der Akte). Der Geschäftsführer der Klägerin konnte dann aber keine Angaben zu dem Gespräch mit den Mitarbeitern der Beklagten machen: Er konnte sich nicht erinnern, was in dem Gespräch mit der Beklagten wegen der Übernahme des Darlehens besprochen worden war: Es sei einerseits denkbar, dass die Beklagte die Übernahme des Darlehens durch den Zeugen Gr. abgelehnt habe, es sei aber andererseits auch denkbar, dass diese Thematik im Sande verlaufen sei, weil die b. Solar GmbH - Herr B. - die Anlage erworben habe.
Der Zeuge Go. hat ausdrücklich in Abrede gestellt, dass der Zeuge Gr. angeboten habe, das Darlehen übernehmen zu wollen.
(b)
Nach der Beweisaufnahme spricht überdies vieles dafür, dass es ein Angebot des Zeugen Gr., das Darlehen zu übernehmen, tatsächlich nicht gab.
Die Photovoltaikanlage sollte nach der Aussage des Zeugen Gr. nicht von einer seiner Gesellschaften, sondern von seinem Geschäftspartner T. A. erworben werden. Er selbst sei nur Vermittler gewesen. Herr A. sei aber an der Übernahme des Darlehens nicht interessiert gewesen, weil er den Kaufpreis bereits über eine andere Bank finanziert gehabt habe. In dieser Situation wäre es für den Zeugen Gr. aber wirtschaftlich völlig sinnlos gewesen, ein lang laufendes Darlehen zu übernehmen, das er noch dazu anderweitig hätte besichern müssen. Denn Herr A. hätte die Anlage ja seinerseits an die ihn finanzierende Bank sicherungsübereignen müssen.
2. Zum Antrag zu 2.
Da nach dem Vorstehenden (vgl. 1.a)) die Vereinbarung des Aufhebungsentgelts in der Aufhebungsvereinbarung vom 28. September 2017 wirksam ist, hat auch der Antrag zu 2. keinen Erfolg. Der Anspruch der Beklagten war nicht auf die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung beschränkt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Grundsätzliche Fragen stellen sich nicht. Das Verständnis des Senats vom rechtlichen Charakter der Aufhebungsvereinbarung deckt sich mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der einhelligen Meinung in der Literatur. Überdies hat der Rechtsstreit im Hinblick auf den Antrag zu 1 seinen Schwerpunkt im Tatsächlichen.