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Wirtschaftsrecht
25.02.2021
Wirtschaftsrecht
VG Gelsenkirchen: Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts nach dem GwG

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.1.2021 – 18 L 1703/20

ECLI:DE:VGGE:2021:0111.18L1703.20.00

Volltext: BB-Online BBL2021-514-4

Amtliche Leitsätze

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG führt nur dann zur Verpflichteteneigenschaft eines Rechtsanwalts nach dem Geldwäschegesetz, wenn dessen steuerberatende Hilfeleistung eine wesentliche Tätigkeit im Rahmen des Mandats ist.

Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt - hier auch als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - unterliegt mehreren geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörden.

Ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der erst seit der Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG zum 01.01.2020 steuerberatende Hilfeleistungen erbringt, muss eine darauf bezogene Prüfungsanordnung nach § 51 GwG in zeitlicher Hinsicht nur ab diesem Zeitpunkt hinnehmen.

Aus den Gründen

Der am 5. Dezember 2020 gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der gegen die Prüfungsanord-nung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 gerichte-ten Klage 18 K 4654/20 anzuordnen,

ist zulässig, aber nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020, in der diese ihm gegenüber ankündigt, am 17. Februar 2021 um 11:30 Uhr in ihren Räumen eine Prüfung nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) – vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), zuletzt geändert durch Artikel 269 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl.  I S. 1328) – durchzuführen, ob und wie der Antragsteller die für ihn geltenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erfülle. Dazu sei eine stichprobenartige Einsichtnahme in seine Unterlagen wie auch seine Anwesenheit erforderlich. Ferner gibt die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, aus dem Zeitraum von drei Jahren vor dem Prüfungsstichtag, § 31 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), ihr vorab bis zum 3. Februar 2021 eine vollständige Liste mit den Aktenzeichen der betroffenen Mandate zu übersenden, aus welcher sie fünf Aktenzeichen auswählen werde; diese Akten habe der Antragsteller zum Termin mitzubringen. Ferner habe er bestimmte, im Einzelnen aufgelistete Daten und Aufzeichnungen – u.a. die dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG – vorzulegen.

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 erste Alternative i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen gemäß § 51 Abs. 2 Satz 4 GwG ausdrücklich keine aufschiebende Wirkung haben.

Der Antragsteller war nicht gehalten, vor der am 5. Dezember 2020 erfolgten Klageerhebung sowie dem gleichzeitig gestellten Eilantrag ein Vorverfahren bei der Antragsgegnerin im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchzuführen. Denn nach dem Grundsatz des § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) bedarf es einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Eine Rückausnahme davon gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustG NRW ist gesetzlich nicht angeordnet. Diese Norm bestimmt, dass § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW nicht für den Erlass von Verwaltungsakten gilt, hinsichtlich derer Bundesrecht oder das Recht der Europäischen Union die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. Das Geldwäschegesetz selbst schreibt kein Vorverfahren gegen Prüfungsanordnungen der Aufsichtsbehörden nach § 51 GwG vor. Der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Maßnahmen bestimmt in der Sache lediglich, dass wenn ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, die aufschiebende Wirkung entfällt. Damit ist aber nicht die Durchführung eines Vorverfahrens vorgegeben, wie dies etwa § 40 Abs. 6 Satz 1 GwG gegen – hier nicht vorliegende – Maßnahmen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach § 40 Abs. 1 GwG bestimmt. Auch Unionsrecht ordnet kein Vorverfahren für die hier in Rede stehende Verfügung der Antragsgegnerin an. Weder die Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 (ABl. EU L 141/73; so gen. Vierte Geldwäsche-Richtlinie) in der Fassung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. EU L 156/43; so gen. Fünfte Geldwäsche-Richtlinie), noch die Verordnung (EU) Nr. 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 als einschlägige unionsrechtliche Vorgaben des Geldwäschegesetzes bestimmen, dass vor einem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine behördliche Aufsichtsmaßnahme wie der Verfügung vom 23. November 2020 ein behördliches Vorverfahren durchzuführen ist.

Der Eilantrag ist zulässig, insbesondere fehlt ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragsteller hat die am 5. Dezember 2020 gegen die Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 erhobene Anfechtungsklage 18 K 4654/20 rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab deren Zustellung angebracht.

II. In der Sache hat der Antrag teilweise Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, die sich danach richtet, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der behördlichen Anordnung das private Interesse des Adressaten der belastenden Maßnahme an deren Aussetzung überwiegt. Maßgeblich sind für die insoweit gebotene Abwägung grundsätzlich die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache, wie sie sich bei der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ergeben.

Mit Blick auf diesen Maßstab überwiegt bei der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung das an der angefochtenen Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin bestehende öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur, soweit die Prüfungsanordnung vom 23. November 2020 einen Prüfungszeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 17. Februar 2021 erfasst. Allein in diesem zeitlichen Umfang erweist sich die anlasslose geldwäscherechtliche Prüfungsmaßnahme der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. Die Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin ist allerdings offensichtlich rechtswidrig, soweit sie dem Antragsteller gegenüber den Prüfungszeitraum mit der Maßgabe, dass der Prüfungszeitraum die nicht rechtsverjährte Zeit von drei Jahren vor dem Prüfungstag des 17. Februar 2021 umfasst, auf eine Zeit vor dem 1. Januar 2020 erstreckt.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung ist § 51 GwG. Nach der Generalklausel des Absatz 2 Satz 1 der Norm können die Aufsichtsbehörden im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und der in aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen. Insbesondere können die Aufsichtsbehörden in diesem Rahmen durch erforderliche Maßnahmen und Anordnungen sicherstellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen auch im Einzelfall einhalten und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen (Satz 2). Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG können die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 1 GwG, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nr. 1 lit. g) und lit. h) GwG genannten Verpflichteten bezieht, und die Aufsichtsbehörden nach § 50 Nr. 3 bis Nr. 9 GwG bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen durchführen. Die Prüfungen können ohne besonderen Anlass vor Ort und anderswo erfolgen (Satz 2). Häufigkeit und Intensität der Prüfungen haben sich am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in deren Geschäftsleitung oder Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist (§ 51 Abs. 3 Satz 4 GwG). Ferner bestimmt § 52 Abs. 1 Satz 1 GwG, dass ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und seine Beschäftigten der nach § 50 Nr. 1 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nr. 1 lit. g) und lit. h) GwG genannten Verpflichteten bezieht, der nach § 50 Nr. 3 bis Nr. 9 GwG zuständigen Aufsichtsbehörde sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich diese Aufsichtsbehörden zur Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, auf Verlangen unentgeltlich – Nr. 1. – Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und – Nr. 2. – Unterlagen vorzulegen haben, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. Im Rahmen der Pflicht nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GwG hat der Verpflichtete der Behörde die vorzulegenden Unterlagen im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen (Satz 2). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Prüfungsanordnung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses.

Vgl. Beschluss der beschließenden Kammer vom 12. No-vember 2020 – 18 L 1512/20 – juris Rn. 10; VG Augsburg, Urteil vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254 – juris Rn. 30.

1. Die Verfügung der Antragsgegnerin ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin ist als für den Antragsteller örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer für die ausgesprochene Prüfungsanordnung in ihren Räumlichkeiten gemäß § 50 Nr. 3 GwG i.V.m. den §§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für die Aufsicht der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz zuständig, da der Antragsteller als in ihrem Bezirk zugelassener Rechtsanwalt deren Mitglied ist. Dass der Antragsteller wegen seiner weiteren Qualifikationen als Wirtschaftsprüfer nach § 50 Nr. 6 GwG auch der Aufsicht der Wirtschaftsprüferkammer (§ 75 Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprüferordnung) und nach § 50 Nr. 7 GwG als Steuerberater zudem noch der Aufsicht der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatergesetzes) als ebenfalls für die Durchführung des Geldwäschegesetzes zuständigen Behörden unterliegt, lässt die Zuständigkeit der Antragsgegnerin als Rechtsanwaltskammer unberührt. Die Vorschrift des § 50 GwG kennt keine Kollisionsnorm, nach der in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem eine einzige Person infolge persönlicher Qualifizierung mehrere freie Berufe ausübt, in deren Rahmen sie zum Teil oder ausschließlich rechtsberatend tätig ist – die aufsichtsrechtliche Verwaltungskompetenz für die Durchführung des Geldwäschegesetzes nur durch eine der genannten Behörden ausgeübt oder aber die aufsichtsrechtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin als im Streitfall handelnde Rechtsanwaltskammer sogar verdrängt wird.

Vor Erlass der Anordnung hat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 17. Juli 2020 im Rahmen ihrer anlasslosen Aufsicht (§ 51 Abs. 3 Satz 2 GwG) insoweit jedenfalls sinngemäß angehört (vgl. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), als Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gemäß § 5 GwG eine Risikoanalyse erstellen zu müssen, bestimmte aufgezählte gesetzliche Pflichten einzuhalten und vorgelegte Unterlagen zu ergänzen sowie zu korrigieren, was der Vorbereitung der Beschlussfassung der zuständigen Abteilung diene. Dazu gab sie dem Antragsteller bis zum 28. August 2020 Zeit. Darin liegt noch eine ausreichend sinngemäße Anhörung über eine geldwäscherechtliche Prüfung.

Selbst wenn der Antragsteller mit dem genannten Schreiben nicht konkret zu der hier vom Gericht zu beurteilenden Überprüfung seiner Unterlagen anhand der Anforderung des Geldwäschegesetzes einschließlich der stichprobenartigen Durchsicht von bis zu fünf relevanten Akten gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG angehört worden sein sollte, wäre dieser Fehler jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens geheilt.

2. Die Prüfungsanordnung der Antragsgegnerin vom 23. November 2020 ist nur teilweise rechtmäßig.

a) aa) Zunächst ist der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs angesichts bestimmter steuerrechtlicher Beratungstätigkeiten Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes. Denn er hat nach seinen Angaben vom 16. Juli 2020 aus dem Fragebogen der Antragsgegnerin zur anlasslosen Kontrolle nach dem Geldwäschegesetz bzw. 8. August 2020 in der Zeit vom 1. März 2019 bis zum 29. Februar 2020 in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt in sieben Fällen geschäftsmäßig Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG erbracht. Nach dieser Norm sind Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln und geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Personen. Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 3 lit. a) gg) bbb) des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602, 2604) zum 1. Januar 2020 (vgl. Art. 20 Abs. 3 des zuvor genannten Änderungsgesetzes) neu in das Geldwäschegesetz eingefügt worden.

§ 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG ist richtlinienkonform auszulegen. Die Norm geht nämlich vom ihrem Wortlaut her über die Vorgaben der umzusetzenden Richtlinie hinaus. Denn Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) der RL (EU) 2015/849 vom 20. Mai 2015 (ABl. EU vom 5. Juni 2015 Nr. L S. 141/73) in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 lit. a) der RL (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 (ABl. EU vom 19. Juni 2018 Nr. L 156 S. 43) – die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der zuletzt genannten Richtlinie bis zum 10. Januar 2020 von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden musste – unterwirft „Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater sowie jede andere Person, die – unmittelbar oder über Dritte, mit denen diese andere Person verbunden ist – als wesentliche geschäftliche oder gewerbliche Tätigkeit materielle Hilfe, Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf Steuerangelegenheiten leistet“ den unionsrechtlichen Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nach der (nationalen) Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist die Ergänzung von Tätigkeiten der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) in Buchstabe e erforderlich, da Rechtsanwälte nach dieser Regelung berechtigt sind, steuerberatend tätig zu werden. Im Gegensatz zu Steuerberatern, die per se nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 GWG geldwäscherechtlich Verpflichtete sind, sind Rechtsanwälte nur im Bereich der Ausübung der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GWG genannten Katalogtätigkeiten verpflichtet. Die Ergänzung von Tätigkeiten im Sinne des § 3 StBerG dient der Vermeidung einer Gesetzeslücke im Bereich anwaltlicher Tätigkeiten im Verhältnis zur Verpflichtetenstellung von Steuerberatern nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG.

Vgl. BT-Drs. 19/13827, S. 71.

Daraus ergibt sich bei richtlinienkonformer Auslegung, dass Rechtsanwälte nur dann nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG verpflichtet sind, wenn ihre wesentliche Tätigkeit die steuerrechtliche Beratung ist. Deshalb stellt nur eine solche steuerrechtliche Beratung eines Rechtsanwalts ein Kataloggeschäft dar, das einen maßgeblichen Beitrag im Rahmen eines fachrechtlich gemischten Mandats leistet. Wird dagegen nur zu einem untergeordneten Teilaspekt in einem Mandat, das ansonsten kein Kataloggeschäft ist, steuerrechtlich beraten, wird es dadurch nicht geldwäscherechtlich „infiziert“.

Vgl. Burmeister/Uwer: Erneute Verschärfung des Geld-wäschegesetzes, in: AnwBl Online 2020, S. 382 f., zitiert nach juris.

Folglich begründet jede, unter Umständen auch nur anlässlich eines einzigen Falles eines Kataloggeschäfts des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG

vgl. Beschluss der beschließenden Kammer vom 12. No-vember 2020 – 18 L 1512/20 – juris Rn. 14-17, m.w.N.,

erbrachte bedeutsame geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen eines Rechtsanwalts dessen Verpflichteteneigenschaft. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GWG erfasst hingegen nicht die anwaltliche Vertretung im Rahmen eines finanzgerichtlichen Verfahrens sowie die steuerstrafrechtliche Vertretung gegenüber den Strafermittlungsbehörden oder den Strafgerichten.

Vgl. Kaetzler, in: Zentes/Glaab (Hrsg.); Geldwäschegesetz (GwG), Kommentar, 2. Auflage 2020, Stand: 10. November 2020, Rn. 146 und 175, 166 zu § 2 GwG.

Nach diesen aufgezeigten Maßgaben erfüllt der Antragsteller ersichtlich die Verpflichteteneigenschaft aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG. Denn er hat neben seinen vorprozessualen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin auch nach seinem Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 im gerichtlichen Verfahren gerade in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bedeutsame geschäftsmäßige Hilfeleistungen in Steuersachen erbracht, die nicht bloß untergeordnet gewesen sind. Er tritt zudem nach seinen eigenen Angaben in der Regel als Rechtsanwalt und Steuerberater, und nur soweit erforderlich, unter seiner weiteren Berufsbezeichnung als Wirtschaftsprüfer auf. Er hat ausdrücklich zugestanden, dass seine schriftliche Auskunft darüber im „Fragebogen anlasslose Kontrolle nach GwG, Teil B V.“ zutreffend gewesen sei. Unerheblich ist, dass der Antragsteller seine Beratungen nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern aufgrund von Honorarvereinbarungen oder der Steuerberatergebührenordnung gegenüber seinen sieben Mandanten abgerechnet hat. Seine Argumentation, dass er bei der Frage der Abrechnung der von ihm erbrachten steuerlichen Beratungen klar nach dem Gegenstand des jeweiligen Mandats trenne, lässt gerade darauf schließen, dass die von ihm vorgenommenen steuerrechtlichen Beratungen einen wesentlichen Beitrag im Rahmen der in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt geführten Mandate dargestellt haben.

Im Übrigen unterstehen rechtsberatende Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte sowie Notare nur dann den Pflichten des Geldwäschegesetzes, wenn sie jedenfalls ein Kataloggeschäft aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erfüllen. Außerhalb der darin abschließend genannten Tätigkeitsbereiche unterliegen Angehörige dieser rechtsberatenden Berufe allerdings nicht dem Geldwäschegesetz.

Vgl. Kaetzler, in: Zentes/Glaab, a.a.O., Rn. 147 zu § 2 GwG.

Demgemäß ist der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nur deshalb nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteter, weil er seit dem 1. Januar 2020 Kataloggeschäfte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG erbracht hat. Er hat insoweit wiederholt und unwidersprochen angeführt, keine anderen Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bis lit. d) GwG begleitet zu haben.

bb) Der Umstand, dass der Antragsteller als mehrfachqualifizierter Berufsträger bereits schon allein wegen seiner bloßen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG zum Kreis der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Personen in Ausübung seines jeweiligen anderen freien Berufs zählt, lässt seine Eigenschaft als nach dem Geldwäschegesetz verpflichteter Rechtsanwalt nicht entfallen. Die Vorschrift des § 2 GwG enthält – ähnlich wie § 50 GwG – keine Kollisionsnorm, nach der der Antragsteller als mehrfach qualifizierter Rechtsberater angesichts des erst zum 1. Januar 2020 eingeführten § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG für Rechtsanwälte normierten Kataloggeschäfts (auch) in dieser Eigenschaft nicht den Pflichten des Geldwäschegesetzes und damit zugleich der Aufsicht durch die Antragsgegnerin als örtliche Rechtsanwaltskammer unterfällt.

Die vom Antragsteller geforderte teleologische Reduktion der Norm scheidet aus, weil deren Voraussetzungen nicht gegeben sind. Sein Einwand, der erst zum 1. Januar 2020 eingeführte § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG habe nicht beabsichtigt, die geldwäscherechtliche Aufsicht über mehrfach qualifizierte Berufsträger zu verdoppeln bzw. vervielfachen, weshalb die Norm nach Sinn und Zweck dahin einschränkend auszulegen sei, dass nur Rechtsanwälte (ggfs. mit Fachanwaltsqualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht) ohne weitere Mehrfachqualifikation als Steuerberater und/oder Wirtschaftsprüfer erfasst werden, greift nicht. Die Eigenart einer jeden teleologischen Reduktion besteht darin, dass die maßgebliche Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut – also dem eigentlichen Normbefehl für die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an Recht und Gesetz gebundenen Gerichte – hinsichtlich eines Teils der von ihr erfassten Fälle unanwendbar ist, weil Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der Vorschrift ersichtlich gegen deren sich nach dem Wortlaut ergebenden uneingeschränkten Anwendung sprechen. Nur bei einer solchen planwidrigen Gesetzeslücke ist eine von ihrem Wortlaut zu weit gefasste Norm im Wege teleologischer Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückgeführt. Dafür müssen allerdings ein vom klaren und eindeutigen Wortlaut erkennbar abweichender Wille des Gesetzgebers, die Gesetzessystematik insgesamt sowie der Sinn und Zweck der Regelung für eine solche einschränkende Auslegung sprechen.

Vgl. zur teleologischen Reduktion und ihren Voraussetzun-gen zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 – 1 C 15.18 – BVerwGE 164, S. 179 ff. = juris Rn. 17 und 18, m.w.N. aus der Rechtsprechung.

Angesichts dieser Anforderungen kommt keine einschränkende Auslegung des benannten Kataloggeschäfts in Betracht. Der Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG ist kein klar von ihrem unmissverständlichen Wortlaut abweichender Wille des Normgebers zu entnehmen, der eine entsprechende teleologische Reduktion der Norm gebietet. Dem nationalen Gesetzgeber ist vor Einführung der Norm zum 1. Januar 2020 bewusst gewesen, dass bestimmte mehrfach qualifizierte Personen trotz einer teilweise ähnlichen oder sich überschneiden Arbeitsweise im Rahmen der einzelnen Kataloggeschäfte bzw. allein aufgrund ihrer generell erfassten beruflichen Tätigkeit mehr als nur einer geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörde unterlagen. Dies galt für Rechtsanwälte und Notare, die Kataloggeschäfte des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung des Gesetzes zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze vom 10. Juli 2018 (GwG a.F.; BGBl. 2018 S. 1102, 1114) erfüllten – unionsrechtlich von Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) der RL (EU) 2015/849 vorgegeben –, wenn sie zusätzlich noch als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur entsprechenden Berufsgruppe gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG a.F. verpflichtete Personen gewesen sind – unionsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) RL (EU) 2015/849 angeordnet. Insoweit unterlagen die Angehörigen der genannten vier Berufe bereits nach § 50 GwG a.F. unterschiedlichen Aufsichtsbehörden, Rechtsanwälte nach Nr. 3 der Vorschrift der örtlichen Rechtsanwaltskammer, Notare nach Nr. 5 dem Landgerichtspräsidenten, Wirtschaftsprüfer nach Nr. 6 der Wirtschaftsprüferkammer, und Steuerberater gemäß Nr. 7 der örtlichen Steuerberaterkammer. Demgemäß weist auch die unter dieser Rechtslage erstellte Erste Nationale Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019 des Bundesministeriums der Finanzen von Oktober 2019 auf Seite 110 darauf hin, dass Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer der Geldwäscheaufsicht ihrer berufsspezifischen Kammern, die Notare der Aufsicht der Landgerichtspräsidenten unterliegen.

Siehe: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publicationFile&v=14 (Stand: 19. Oktober 2019; abgerufen am 11. Januar 2021).

Dadurch wird deutlich, dass dem nationalen Gesetzgeber der Umstand einer sich aus der inhaltlichen Verwirklichung der beiden Tatbestände des § 2 Abs. 1 Nr. 10 und Nr. 12 GwG a.F. mehrfach ergebenden Verpflichteteneigenschaft eines mehrmalig qualifizierten Berufsträgers mit einer daran formal nach § 50 Nr. 3, Nr. 5, Nr. 6 und/oder Nr. 7 GwG a.F. anknüpfenden Aufsicht gegenüber zwei oder mehreren Aufsichtsbehörden bewusst war. Dies hat der Gesetzgeber mit der zum 1. Januar 2020 erfolgten Einführung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG für steuerberatende Rechtsanwälte, die wesentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen erbringen, nicht verändert. Gleiches gilt für die Vorschrift des § 50 GwG über die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Vgl. BT-Drs. 19/13827, S. 100 f.

Die Ergänzung von Tätigkeiten der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 3 StBerG in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG war nach der Gesetzesbegründung erforderlich, weil Rechtsanwälte nach dieser Regelung berechtigt sind, steuerberatend tätig zu werden. Im Gegensatz zu Steuerberatern, die per se nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG a.F. geldwäscherechtlich Verpflichtete waren, waren Rechtsanwälte nur im Bereich der Ausübung der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG a.F. genannten Katalogtätigkeiten verpflichtet. Die Ergänzung dient der Vermeidung einer Gesetzeslücke im Bereich anwaltlicher Tätigkeiten im Verhältnis zur Verpflichtetenstellung von Steuerberatern nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG.

Vgl. BT-Drs. 19/13827, S. 71.

Dies deutet nicht auf einen Willen des (nationalen) Gesetzgebers hin, dass ein Rechtsanwalt, der sowohl ein Kataloggeschäft einer geschäftsmäßigen wesentlichen Hilfeleistungen in Steuersachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG erbringt, und zugleich nach Nr. 12 der Norm bereits wegen seiner entsprechenden Qualifikation als Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer und/oder Steuerberater diese weitere Verpflichteteneigenschaft erfüllt, nur einer einzigen geldwäscherechtlichen Aufsichtsbehörde unterstehen soll. Erst recht ist nicht erkennbar, dass ein mehrfach qualifizierter Rechtsanwalt, der bis zum 31. Dezember 2019 wegen des § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG a.F. bereits der geldwäscherechtlichen Aufsicht der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer (vgl. § 50 Nr. 7 GwG a.F.) bzw. der bundesweit tätigen Wirtschaftsprüferkammer (vgl. § 50 Nr. 6 GwG a.F.) unterlag, mit Einführung des Kataloggeschäfts aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG zum 1. Januar 2020 nicht zusätzlich auch der geldwäscherechtlichen Aufsicht der für ihn zuständigen örtlichen Anwaltskammer unterliegen muss. Unionsrechtliche Vorgaben für die allein nach nationalem Recht zu bestimmenden Aufsichtsbehörden für die Notare, anderen selbständigen Angehörigen von rechtsberatenden Berufen, Abschlussprüfer, externen Buchprüfer und Steuerberater enthielt weder die Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 vom 20. Mai 2015 – namentlich Art. 47 Abs. 3 und Art. 48 RL (EU) Nr. 2015/849 – noch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018 – namentlich Art. 1 Nr. 29 und Nr. 30 RL (EU) 2018/843. Deshalb besteht auch kein entsprechend erkennbarer Wille des Richtliniengebers, der eine einschränkende Auslegung der hier interessierenden nationalen Bestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG gebietet, sodass kein planwidrig zu weit gefasster Gesetzeswortlaut der zuletzt genannten Norm vorliegt.

Weitergehend spricht weder die Systematik des Geldwäschegesetzes allgemein, noch der Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG für die einschränkende Auslegung dieser Norm. Das Geldwäschegesetz verfolgt nämlich den breit gefassten Zweck, Straftaten nach § 261 des Strafgesetzbuches sowie allgemein der Terrorismusfinanzierung dienende Geschäfte mit den in § 1 Abs. 2 GwG erfassten Straftaten schon in deren Vorfeld ordnungsrechtlich zu begegnen. Durch die sich aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Arbeitsweisen der Aufsichtsbehörden soll letztlich sichergestellt werden, dass bei auftretenden konkreten Verdachtsmomenten die einzelnen Verpflichteten und Aufsichtsstellen entsprechende Maßnahmen ergreifen (können), damit sie so ggf. aus einer Mehr- oder Vielzahl von Meldungen im Vorfeld einer strafbaren Geldwäsche sowie bestimmter, im Zusammenhang mit der Terrorismusfinanzierung stehender Straftaten die zur Bekämpfung von Geldwäsche erforderlichen Schlüsse ziehen und aus mehreren Fragmenten ein umfassendes Bild von sich ggf. realisierenden Risiken erstellen zu können. Auch dies dient dem allgemeinen Zweck des Geldwäschegesetzes, das Einschleusen inkriminierter Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf zu verhindern.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 A 10204/19 – juris Rn. 39 (am Ende), unter Verweis auf BT-Drucks. 17/6804, S. 33.

Nach der auf dem Geldwäschegesetz und der Richtlinie (EU) 2015/849 fußenden Ersten Nationalen Risikoanalyse des Bundesministeriums der Finanzen wird das Geldwäscherisiko von Rechtsanwälten und Notaren wegen der verschiedenen Kataloggeschäfte und des Zusammenhangs mit Treuhand- und Anderkonten abstrakt als hoch, für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hingegen allgemein als nur mittel bewertet.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 – juris Rn. 8 f., unter Verweis auf die Erste Na-tionale Risikoanalyse, Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 2018/2019, Bundesministerium der Finanzen, Stand Oktober 2019, S. 110 f., a.a.O.

Angesichts dieser abstrakt verschieden hoch bewerteten Risiken der unterschiedlichen freien rechtsberatenden Berufe, sowie der von der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde gruppenbezogen ausgearbeiteten, in Mustern für ihre Mitglieder zusammengestellte allgemeinen Risikoprofile bestehen bereichsspezifische Besonderheiten, welche die jeweils einzelne geldwäscherechtlich verpflichtete Person für ihren Tätigkeitsbereich zu konkretisieren hat. Letzteres muss der jeweils geldwäscherechtlich Verpflichtete unter Umständen auch gegenüber der Aufsichtsbehörde belegen können. Um diese Zwecke des Geldwäschegesetzes einhalten zu können, ist jede Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 2 Satz 2 GwG gerade im Einzelfall befugt, die geeigneten und erforderlichen Anordnungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verpflichteten diese Anforderungen einhalten. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser ebenfalls neu zum 1. Januar 2020 gefassten Befugnisnorm soll sichergestellt werden, dass sich die Behörden bei der Feststellung von Verstößen gegen das Geldwäschegesetz nicht auf eine allgemeine Systemaufsicht beschränken. Denn auch mit Blick auf die nach dem Geldwäschegesetz bestehenden Ordnungswidrigkeitstatbestände, die großteils auf eine Verletzung der Anforderungen bei Einzeltransaktionen abstellen, ist die Konkretisierung der Befugnisse auch auf Einzeltransaktionen sinnvoll.

Vgl. BT-Drs. 19/13827, S. 101.

Die Aufgabenfelder der vier genannten Berufe sind deutlich unterschiedlich: Rechtsanwälte sind nach § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten und nach § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Steuerberater erbringen nach den §§ 1 bis 3 StBerG vornehmlich Beratung, Hilfeleistung und Vertretung ihrer Mandanten in allen steuerrechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in finanzgerichtlichen Prozessen und Beratung in betriebswirtschaftlichen Fragen. Notare erbringen nach § 1 der Bundesnotarordnung als öffentlich bestellte unabhängige Träger Beurkundung von (zivilrechtlichen) Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege. Wirtschaftsprüfer sind nach § 1 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO) öffentlich bestellte Personen, die gemäß § 2 Abs. 1 WiPrO vornehmlich betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Jahresabschlüsse wirtschaftlicher Unternehmen, durchführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen erteilen. Dies kann bei der geldwäscherechtlichen Aufsicht gemäß § 50 GwG rechtliche Fachkenntnisse erfordern, die die jeweiligen Aufsichtsbehörden mitbringen. Außerdem werden nach der Ersten Nationalen Risikoanalyse die Risiken namentlich für Rechtsanwälte und Notare abstrakt unterschiedlich bewertet. Damit spricht der allgemeine Zweck der geldwäscherechtlichen Aufsicht deutlich gegen eine teleologische Einschränkung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG bei mehrfach qualifizierten Rechtsanwälten, zumal die Aufsichtsbehörde u.U. nach § 51 Abs. 2 Satz 2 GwG anordnen darf, dass die Verpflichteten nicht entgegen den Anforderungen des Gesetzes Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und Transaktionen durchführen. Dies kann Fachkenntnisse erfordern, über die nur die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde verfügen dürfte.

Schließlich spricht noch die historische Entwicklung des Geldwäschegesetzes auf nationaler wie europarechtlicher Ebene deutlich gegen die teleologisch einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG. Ausgangspunkt der Verpflichtung von Rechtsanwälten in Bezug auf die in dieser Norm definierten Verpflichteteneigenschaft waren die Empfehlungen der US-amerikanischen „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) Mitte der neunziger Jahre. Dort wurden Rechtsanwälte 1996 zum ersten Mal in den FATF-Empfehlungen unter Nr. 11 erwähnt, und es wurde darauf hingewiesen, dass Banken und Finanzinstitute die Identität der Kunden kennen sollten, selbst wenn sie von Anwälten vertreten werden oder ein Anwalt als Vermittler bei Finanzdienstleistungen auftritt. Erst in der Version der FATF-Empfehlungen aus dem Jahr 2003 wurden Anwälte in Nr. 12 lit. d) als Verpflichtete aufgeführt. Auf europäischer Ebene traten Rechtsanwälte und andere rechtsberatende Berufe erstmals in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/308/EWG des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche (Zweite-Geldwäscherichtlinie) im Jahr 2001 in Erscheinung. Nationale Erwähnung erfuhren Rechtsanwälte erstmals durch das Gesetz zur Ergänzung der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 13. August 2008, das der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 (Dritte-Geldwäscherichtlinie) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG diente. Durch dieses Gesetz wurden Rechtsanwälte seinerzeit neu in § 2 Nr. 7 GwG a.F. als Verpflichtete aufgenommen. Die seit dem 1. Januar 2020 geltende Gesetzesfassung des § 2 Nr. 10 GwG lehnt sich an Nr. 22 lit. d) und Nr. 23 lit. a) der aktuellen FATF-Empfehlungen 2012 und an die nahezu gleichlautende Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) RL (EU) Nr. 2015/849 an. Hintergrund der Einbeziehung von Rechtsanwälten in den Kreis der nach dem Geldwäschegesetz Verpflichteten ist die festgestellte abstrakt hohe Möglichkeit des Missbrauchs ihrer beruflichen Tätigkeit für Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung. Denn Berufsgruppen, die treuhänderisch für Kunden und Mandanten tätig werden, scheinen für Geldwäschezwecke und Terrorismusfinanzierung besonders attraktiv zu sein. Zudem ist die Tätigkeit bestimmter freier Berufe durch ein gesetzlich anerkanntes Berufsgeheimnis geschützt. Trotz der zwischenzeitlichen Einbeziehung in den Kreis der Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz werden die so genannten „Gatekeeper“-Berufsgruppen gleichwohl häufig genutzt, um bei der Platzierung illegal erwirtschafteter Gelder zu helfen. Gängige Methoden dafür sind etwa die Entgegennahme und Verwahrung von Geldern auf Treuhand- oder Anderkonten eines Rechtsanwalts oder Notars, also auf eigenen Konten unter eigenem Namen. Die Erstreckung des Geldwäschegesetzes auf die Berufsgruppe der Rechtsanwälte hatte für die aufgeführten Kataloggeschäfte eine Durchbrechung der Verschwiegenheitsverpflichtung zur Folge. Deshalb ist nach Sinn und Zweck der nationalen wie auch unionsrechtlichen Normen der Kreis der verpflichteten Personen weit zu fassen. Um allerdings einer allzu weiten Auslegung entgegenzuwirken wurde in der Zweiten-Geldwäscherichtlinie sowie allen hierauf folgenden europäischen Rechtsnormen und den nationalen Umsetzungsgesetzen das Merkmal der „Mitwirkung“ an der Planung oder Durchführung eines Kataloggeschäfts für den Mandanten aufgenommen. Entsprechend des Sinn und Zwecks der Richtlinien sollen die Angehörigen von rechtsberatenden Berufen nur erfasst sein, wenn sie an solchen Geschäften teilnehmen, welche Gegenstand von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung sein können.

Vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Augsburg, Urteil vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254 – juris Rn. 37-41, und 43 (mit Fundstellennachweisen); ferner: Kaetzler, in: Zentes/Glaab, a.a.O., Rn. 152 bis 156 zu § 2 GwG; Pelz/Schorn: Geldwäscherechtliche Pflichten von Syndi-kusrechtsanwälten – Infektionsgefahr für den Arbeitgeber?,in: NJW 2018, S. 1351, 1352 bis 1354.

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GwG für eine Prüfung durch die Antragsgegnerin, ob der Antragsteller die Anforderungen des Geldwäschegesetzes im Einzelfall einhält und nicht entgegen diesen Anforderungen Geschäftsbeziehungen begründet oder fortsetzt und Transaktionen durchführt, sowie darüber Auskunft zu erteilen bzw. Unterlagen vorzulegen, sind grundsätzlich gegeben. Im Rahmen ihrer Aufgabe, die Einhaltung der Bestimmungen des Geldwäschegesetzes gegenüber den ihr angehörenden Mitgliedern der Rechtsanwaltschaft zu überwachen, ist die Antragsgegnerin befugt, den Antragsteller auf die Einhaltung seiner geldwäscherechtlichen Pflichten zur Erstellung und Vorlage – die unter näherer Bezeichnung der Pflichten in der angefochtenen Überprüfungsanordnung im Einzelnenn aufgezählt sind – anzuhalten. Gleiches gilt für die Anordnung ihm gegenüber, einen konkreten Termin für die Prüfung der Einhaltung dieser Pflichten in ihren Räumen am 17. Februar 2021 um 11:30 Uhr unter vorheriger Mitteilung bis zum 3. Februar 2021 der relevanten Mandate mitzuteilen und nach anschließender Aufforderung bis zu fünf Akten zum Termin mitzubringen und dann prüfen zu lassen. Dies stellt um eine geeignete und erforderliche Anordnung dar, welche die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch den Antragsteller sicherstellt.

aa) Dabei greift die Befugnisnorm des § 51 Abs. 2 GwG als Generalklausel für von der Aufsichtsbehörde zu treffende Maßnahmen und Anordnungen zur Sicherstellung der gesetzlich oder verordnungsrechtlich festgelegten Anforderungen nicht erst, wenn eine geldwäscherechtlich verpflichtete Person keinerlei Verpflichtungen einhält. Erforderlich für auf diese Norm gestützte Maßnahmen und Anordnungen ist lediglich, dass die Aufsichtsbehörde beim Verpflichteten Abweichungen gegenüber den Anforderungen des Geldwäschegesetzes festgestellt hat. Dann kann sie sogar ordnungsrechtlich aussprechen, dass bereits eingegangene Geschäftsbeziehungen fortgesetzt und Transaktionen durchgeführt werden (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG).

Vgl. Breit/Wende/Thirmeyer, in: Zentes/Glaab, a.a.O., Rn. 7 zu § 51 GwG, unter Verweis auf die Gesetzesbegründung der Vorgängernorm des § 16 Abs. 1 GwG a.F., BT-Drs. 17/10745, S. 18; allgemein auch: VG Hannover, Urteil vom 15. März 2017 – 10 A 4456/16 – juris Rn. 40, 51 ff. und 67 f. (zur Vorgängernorm des § 16 Abs. 1 GwG a.F.).

Allerdings sieht die weitere Befugnisnorm des § 51 Abs. 3 Satz 1 GwG gerade Prüfungen bei den Verpflichteten durch die Aufsichtsbehörde zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen vor, die nach dessen Satz 2 ausdrücklich ohne besonderen Anlass vor Ort oder anderswo erfolgen können. Eine auf § 51 Abs. 3 GwG gestützte Prüfung durch die Aufsichtsbehörden sowohl nach Satz 1 aufgrund eines besonderen Grundes (Sonderprüfung) sowie nach Satz 2 ohne besonderen Anlass (Routineprüfung) erfolgen. Gerade durch Routinekontrollen, in deren Rahmen sich die Aufsichtsbehörden geeignete Auskünfte und Nachweise über die Einhaltung der Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Meldepflichten allgemein vorlegen lassen können, kann sichergestellt werden, dass die Verpflichteten ihren gesetzlichen Verpflichtungen fortlaufend und umfassend nachkommen.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254 – juris Rn. 30-32; Breit/Wende/Thirmeyer, in: Zentes/Glaab, a.a.O., Rn. 18 zu § 51 GwG, unter Verweis auf den Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzent-wurf der Bundesregierung – BT-Drs. 17/4510, 17/4811 – der Vorgängernorm des § 16 Abs. 3 GwG a.F., BT-Drs. 17/5417, S. 14.

Gerade zu einer anlasslosen Überprüfung in ihren eigenen Räumen unter Beisein der verpflichteten Person ist die Antragsgegnerin deshalb auch dann berechtigt, wenn sie als Aufsichtsbehörde nach der schriftlichen allgemeinen Abfrage ohne festgestellte Nichtbeachtung der geldwäscherechtlichen Vorgaben konkret anhand einzelner Mandate deren konkrete Beachtung allgemein überwachen will. Im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgabe, die Einhaltung der Vorgaben des Geldwäschegesetzes der ihr unterliegenden Mitglieder der Rechtsanwaltschaft zu überwachen, ist die Antragsgegnerin berechtigt, gegenüber dem Antragsteller einen konkreten Prüfungstermin in den Räumen der Rechtsanwaltskammer zu bestimmen. Ferner ist sie befugt, unter vorheriger Mitteilung der einzelnen betroffenen Mandate und kurzfristiger Auswahl von bis zu fünf Akten daraus dem Antragsteller aufzugeben, diese im Rahmen der Prüfung vorzulegen, um diese mit Blick auf die vom Antragsteller bereits erstellte Risikoanalyse gemäß § 5 GwG und weitere kanzleibezogener Anforderungen gemeinsam mit namentlich benannten Aufsichtspersonen der Kammer zu überprüfen. Dies stellt im Regelfall eine geeignete und erforderliche Anordnung dar, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderung durch die jeweils verpflichtete Person aufsichtsrechtlich sicherzustellen.

Vgl. Beschluss der Kammer vom 12. November 2020 – 18 L 1512/20 – juris Rn. 54 f.; bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 – juris.

Für eine anlasslose Überprüfung eines nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Rechtsanwalts ist unerheblich, ob dieser mit der ersten formularmäßig erfolgten Abfrage zur anlasslosen Kontrolle nach dem Geldwäschegesetz eine schriftlich dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG als einem, wenngleich maßgeblichen tätigkeitsbezogenem Element des geldwäscherechtlichen Risikomanagements gemäß § 4 GwG

vgl. Beschluss der Kammer vom 12. November 2020 – 18 L 1512/20 – juris Rn. 32 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 – juris Rn. 13 ff.; Bur-meister/Uwer, Die Rolle der Anwaltschaft bei der Bekämp-fung der Geldwäsche, in: AnwBl. 2017, S. 1038, 1041 f., zitiert nach juris.

vorgelegt hat. Denn die Prüfung nach § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG darf gerade ohne jeden Anlass erfolgen. Die Überprüfung ist nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Aufsichtsbehörde Zuwiderhandlungen des Verpflichteten bekannt geworden sind. Von einer anlasslosen Überprüfung hat die Aufsichtsbehörde deshalb nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens abzusehen, wenn im Vorfeld des Prüfungstermins einzelne, allgemein und abstrakt schriftlich zu erfüllende Vorgaben des Geldwäschegesetzes vom jeweiligen Verpflichteten ausgeführt und nachgewiesen werden. Die hier angekündigte Überprüfung darf deshalb gerade auch mit Blick auf die vom Antragsteller unter dem 4. August 2020 erstellte, schriftlich dokumentierte Risikoanalyse nach § 5 GwG, die er mit Schreiben vom 8. August 2020 der Rechtsanwaltskammer übersandt hat, durchgeführt werden. Bei der angesetzten geldwäscherechtlichen Überprüfung der beruflichen Tätigkeiten des Antragstellers als verpflichteter Rechtsanwalt durch die Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 3 GwG insbesondere in deren Räumen ist es sachgerecht, dass sie dem Anwalt aufgibt, die von Kataloggeschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erfassten Mandatsakten ihr gegenüber zu benennen, aus denen sie kurzfristig vor dem Termin eine bestimmte Anzahl auswählen kann, die der Verpflichtete mitzubringen hat. Zu letzterem ist die Aufsichtsbehörde namentlich nach der Generalklausel des § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG befugt. Deshalb ist die Antragsgegnerin berechtigt, dem Antragsteller im Rahmen des für den 17. Februar 2021 in ihren Räumen angekündigten Prüfungstermins anhand der vom Antragsteller nach § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 bzw. Abs. 6 Satz 1 GwG vorzulegenden bzw. zur Verfügung zu stellenden Unterlagen und seinen darauf bezogenen Auskünften zu prüfen, ob er die ihn in seiner Eigenschaft als steuerrechtlich beratender Rechtsanwalt seit dem 1. Januar 2020 treffenden Pflichten nach dem Geldwäschegesetz gerade aufgrund dieser Verpflichteteneigenschaft einhält.

bb) § 51 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GwG berechtigt die Antragsgegnerin allerdings nicht zu Prüfungen wegen solcher steuerrechtlicher Mandate des Antragstellers, die er vor Inkrafttreten des erst zum 1. Januar 2020 ins Gesetz aufgenommen Kataloggeschäfts der steuerrechtlich beratenden Hilfeleistung und damit nicht aufgrund der Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG erbracht hat.

Zwar handelt es sich bei den Pflichten, die das Geldwäschegesetz steuerrechtlich beratenden Rechtsanwälten infolge der seit dem 1. Januar 2020 erstmals statuierten Verpflichteteneigenschaft auferlegt, um Dauerverpflichtungen, die diese seit dem genannten Datum zu erfüllen haben. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen im Zweifel grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einer Norm von ihrem Tatbestand verwirklichten, noch nicht abgeschlossenen Fälle, sofern das entsprechende Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 – juris Rn. 18, m.w.N.

Abweichend hiervon sind Rechtsänderungen jedoch im Zweifel auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits abgeschlossene Rechtsverhältnisse und Sachverhalte aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht anwendbar (Grundsatz der Unantastbarkeit in der Vergangenheit abgeschlossener Rechtsverhältnisse). Daher richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht durch später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt wird. Ein Rechtssatz ist jedoch grundsätzlich nicht auf solche Sachverhalte anwendbar, die bereits vor seinem Inkrafttreten verwirklicht waren. Denn im Zweifel ist anzunehmen, dass eine neue Norm nur die Zukunft, nicht aber die Vergangenheit regeln will.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254 – juris Rn. 32, m.w.N.

Die Überprüfungsbefugnis einer Rechtsanwaltskammer aus § 51 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GwG kann sich für den Sonderfall, dass eines ihrer Mitglieder – wie der Antragsteller –allein und ausschließlich Mandate geschäftlicher Hilfeleistungen in Steuersachen erbringt, nur auf solche Tätigkeiten beziehen, die ein Rechtsanwalt am 1. Januar 2020 noch fortgeführt oder aber erst angenommen hat. Denn die Prüfungskompetenz der Kammer nach § 51 Abs. 1 GwG triff ihre Verpflichteten allein deshalb und ausschließlich, soweit das jeweilige Mitglied ein Kataloggeschäft aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bis lit. e) GwG verwirklicht und gerade deshalb die Vorgaben des Geldwäschegesetzes einzuhalten hat. Außerhalb der darin abschließend genannten Tätigkeitsbereiche unterliegen nach den obigen Ausführungen zu a) aa) rechtsberatende Freiberufler nämlich nicht dem Geldwäschegesetz, weil sich die Aufsicht der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder angesichts von § 50 Abs. 1 GwG allein nach deren Verpflichteteneigenschaft richtet.

Mit Blick auf diese Vorgaben begründet der Umstand, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt erst seit der Rechtsänderung zum 1. Januar 2020 Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG ist, in zeitlicher Hinsicht nur insoweit eine geldwäscherechtliche Aufsicht der Antragsgegnerin über ihn, als er allein wegen dieses neu eingeführten Kataloggeschäfts ihrer Aufsicht unterliegt. Der Antragsteller hat nach seinen unwidersprochenen Angaben offenbar kein anderes Kataloggeschäft des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bis lit. d) GwG abgewickelt, das ihn in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zu einer geldwäscherechtlich verpflichteten Person macht. Mit demjenigen Teil ihrer Anordnung vom 23. November 2020, wonach der Prüfungszeitraum die nicht rechtsverjährte Zeit von drei Jahren vor dem Prüfungstermin (§ 31 OWiG) umfasst, maßt sich die Antragsgegnerin in zeitlicher Hinsicht einen Prüfungsumfang an, den ihr das Geldwäschegesetz bei sachgerechter Auslegung der Aufsichtsbefugnis aus § 51 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG nicht zugesteht. Dieser Teil der Anordnung hätte nämlich wegen des auf den 17. Februar 2021 bestimmten Termins zur Folge, dass der Antragsteller eine Prüfung der in seiner Funktion als Rechtsanwalt steuerrechtlich beratenden Tätigkeit durch die Antragsgegnerin auch für die vor dem 1. Januar 2020 liegende Zeit vom 17. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2019 zu dulden hätte. In diesem Zeitraum hat er aber kein Kataloggeschäft des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) bis lit. d) GwG verwirklicht, wofür seine nachvollziehbaren und unwidersprochenen Angaben sprechen.

c) Da die Voraussetzungen für eine Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes im Falle des Antragstellers gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 und 2 i.V. Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 52 Abs. 1 GwG für seine als Rechtsanwalt in Steuersachen erfolgenden rechtsberatenden Tätigkeiten (jedenfalls) ab dem 1. Januar 2020 gegeben sind, ist die Antragsgegnerin nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 VwVfG NRW) berechtigt, gegenüber dem Antragsteller die zeitlich auf diesen Umstand bezogenen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen. Diese Ermessensentscheidung überprüft das Gericht allein anhand der Maßstäbe des § 114 Satz 1 VwGO. Die angefochtene Verfügung vom 23. November 2020 weist bei summarischer Prüfung keine Ermessensfehler auf.

Bei Auswahl und Festlegung der aufsichtsbehördlichen Prüfungsmaßnahmen sind zunächst der in § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG niedergelegten Anforderungen des risikobasierten Ansatzes – wonach sich Häufigkeit und Intensität der Prüfungen am Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren haben, das in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit neu zu bewerten ist – zu beachten.

Vgl. Breit/Wende/Thirmeyer, in: Zentes/Glaab, Rn. 11 zu § 51 GwG.

Daneben gilt der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wonach nur geeignete, erforderliche und im Hinblick auf die betroffenen Belange und Rechte der Adressaten angemessene behördliche Maßnahmen zu ergreifen sind,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 – juris Rn. 5 f.,

Im Hinblick darauf ist es ermessensgerecht, den Antragsteller überhaupt mit Blick auf die sich aus dem Geldwäschegesetz für ihn ergebenden Pflichten, insbesondere auf eine auf Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG durchzuführende und zu dokumentierende Risikoanalyse wie auch der weiteren Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen. Es ist mit Blick auf den Zweck des Gesetzes und der Zielrichtung einer anlasslosen Überprüfung nicht offensichtlich fehlgewichtig, den Antragsteller zu dem genannten Datum in Bezug auf die Einhaltung der auch ihn erfassenden Pflichten aus dem Geldwäschegesetz durch eine Kommission zu überprüfen. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nicht alle ihre Mitglieder, die ein Kataloggeschäft erfüllen, sondern nur einige wenige aufsichtsrechtlich überprüft, führt mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG zu keinem Rechtsfehler. Denn eine Auswahl nach dem Zufallsprinzip ist für die anlasslose Überprüfung sachgerecht.

Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254 – juris Rn. 54 ff.

Auch das Auswahlermessen der Antragsgegnerin leidet an keinem erkennbaren Ermessensfehler. Die von ihr verlangte Vorlage einer Liste aller nach § 2 Abs. 10 GwG betroffenen Mandate bis zum 3. Februar 2021 aus der – nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßigen – Zeit bis zum 1. Januar 2020, aus der sie für den Prüfungstag bis zu fünf Akten auswählen wird, um diese in seinem Beisein im Termin dahingehend zu prüfen, ob die vom Antragsteller getroffenen systemischen und organisatorischen Maßnahmen im Hinblick auf abstrakt bestehende Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG), ist nicht zu beanstanden. Eine solche Prüfung ist geeignet, dem Antragsteller die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz zu verdeutlichen, und aufsichtsrechtlich auf die Einhaltung dieser Pflichten, orientiert an seinem individuellen Risikoprofil (§ 51 Abs. 3 Satz 4 GwG) hinzuwirken. Ein milderes Mittel als die Vorlage einer Liste aus dem gemäß dem Ordnungswidrigkeitengesetz noch nicht verjährten Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2020 bis zum Prüfungsstichtag am 17. Februar 2021 (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG drei Jahre bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als 15.000 Euro bedroht ist) wegen der im Streitfall bestehenden Besonderheit, dass allein Mandate geprüft werden dürfen, die ab dem 1. Januar 2020 abgewickelt bzw. begründet wurden, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Prüfung nicht vor Ort in der Kanzlei des Antragstellers, sondern in den Räumen der Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden soll. Dies erlaubt nämlich § 51 Abs. 3 Satz 2 GwG ausdrücklich. Die Überprüfung einer bestimmten eingegrenzten Anzahl von Akten anhand von mitzubringender Unterlagen in den Räumen der Aufsichtsbehörde ist ersichtlich sachgerecht und hat nicht den Anschein einer Überprüfung vor Ort, die bei Dritten – Mandanten oder Beschäftigten – den Eindruck aufkommen lassen könnte, dass eine Prüfung mit konkretem Anlass bestünde.

Im Übrigen ist die angeordnete Überprüfung auch angesichts der berührten Belange und betroffenen Rechte des Antragstellers verhältnismäßig im engeren Sinne, soweit sie sich nur auf Mandate ab dem 1. Januar 2020 bezieht. Es ist nicht offensichtlich fehlgewichtig, dass die Überprüfung der Aufsichtsbehörde nach § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG an die bereits allein infolge seiner Verpflichteteneigenschaft aus dem Geldwäschegesetz ergebenden Anforderung anknüpft, diese im weiteren benennt, und dem Antragsteller aufgibt, die entsprechenden Liste vorab aufzustellen, und fünf von daraus zufällig auszuwählenden mit der jeweiligen Akte im Termin vorzulegen. Denn die Auskunfts- und Vorlagepflichten sind bereits in § 52 Abs. 1 GwG gesetzlich festgeschrieben. Da sich der Umfang der Prüfung gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 GwG an der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers zu orientieren hat, soweit er seit dem 1. Januar 2020 als Rechtsanwalt Kataloggeschäfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG erbringt, steht die darauf ausgerichtete Überprüfung nicht offenkundig außer Verhältnis zu seinen rechtlich geschützten Belangen. Die angeordnete erstmalige Überprüfung beachtet die Vorgaben des § 51 Abs. 3 Satz 4 GwG, dass sich die Intensität der Prüfung an seinem individuellen Risikoprofil im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren hat, und ist nicht offensichtlich unangemessen. Sowohl die abstrakte gesetzliche Pflicht des im Rahmen seiner Kanzlei vorzunehmenden Risikomanagements gemäß § 4 GwG wie auch die von der Antragsgegnerin im Einzelfall verfügte aufsichtsrechtliche Prüfung gemäß § 51 Abs. 2 und Abs. 3 GwG verletzen den Antragsteller nicht in seinem von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht auf freie Ausübung des Berufes als Rechtsanwalt. Die gesetzliche Pflicht wie auch die behördlich verfügte Maßnahme dienen der Verhinderung der Einschleusung von inkriminierten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf durch Maßnahmen des jeweils Verpflichteten, und damit einem gewichtigen Gemeinwohlbelang.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 A 10204/19.OVG – juris Rn. 45 ff.

Ferner liegt keine weitere Grundrechtsverletzung vor. Dies gilt namentlich im Sinne des von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten, vom Bundesverfassungsgericht herausgearbeiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019 – 6 A  10204/19.OVG – juris Rn. 49.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie orientiert sich am im Hauptsacheverfahren für Maßnahmen nach § 51 GwG maßgeblichen Auffangstreitwert von 5.000 Euro,

vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Mai 2019, juris Rn. 51,

der wegen der Vorläufigkeit von Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. November 2020 – 4 B 1788/20 – juris, Tenor und Rn. 16.

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