BGH: Verpfändung von (künftigen) Gewinnforderungen durch GbR-Gesellschafter
BGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen IX ZR 78/09 (Vorinstanz: OLG Stuttgart 08.04.2009 3 U 240/08 ) (Vorinstanz: LG Ulm 06.11.2008 2 O 212/08 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verpfändet ein Gesellschafter monatlich entstehende Gewinnforderungen aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, erwirbt der Pfandgläubiger an den nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen auch dann kein Pfandrecht, wenn außerdem der Gesellschaftsanteil selbst verpfändet wurde. Werden künftige Gewinnforderungen aus der Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpfändet, so ist für die Anfechtung des Pfandrechts der Zeitpunkt des Entstehens der verpfändeten Gewinnforderungen maßgeblich. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1; InsO § 91 Abs. 1; InsO § 140 Abs. 1;
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