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Wirtschaftsrecht
26.01.2012
Wirtschaftsrecht
AG Nürtingen: Verlust des angebotenen Gegenstands bei Veräußerung über Online-Plattform (eBay)

AG Nürtingen, Urteil vom 16.01.2012 - 11 C 1881/11

Orientierungssatz

Der Anbieter hat kein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Internetauktion, soweit er den angebotenen Gegenstand anderweitig veräußert.

sachverhalt

Nach vorangegangenem Mahnverfahren verlangt der Kläger als behaupteter Käufer von 4 "Top Winterreifen D Winterstopp M 3 auf Alufelge" von dem Beklagten als behauptetem Verkäufer Schadensersatz in Höhe von 578,00 € (zwischen den Parteien unstreitiger Wert des Kaufgegenstandes von 579,00 € abzüglich Kaufpreis von 1,00 €) da der Beklagte sich weigerte, den vom Kläger als abgeschlossen angesehenen Kaufvertrag zu erfüllen.

Gegenstand der Klage sind ebenfalls Verzugszinsen ab 16.07.2011 sowie Anwaltskosten in Höhe von 70,20 €.

Unstreitig bot der Beklagte auf der Auktionsplattform eBay.de die genannten Reifen mit Felgen beginnend am 05.02.2011 mit einer Auktionslaufzeit von 7 Tagen zum Verkauf an.

Am 11. Februar 2011, genau um 12.28.01 mitteleuropäischer Zeit beendete der Beklagte das Angebot, weil er die Reifen nicht mehr verkaufen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger Mindest - Höchstbietender mit 1,00 €.

Der Kläger forderte den Beklagten zur Übersendung seiner Kontoinformationen auf, damit der Kläger den Kaufpreis überweisen konnte. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 wurde der Beklagte durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages bis 26.05.2011 aufgefordert, vgl. Bl. 26 der Gerichtsakten.

Auch diesem Begehr entsprach der Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 29.06.2011 erklärten die Prozessbevollmächtigten des Klägers, vgl. Bl. 23 der Gerichtsakten, daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderten den eingangs dieses Tatbestandes dargetanen Schadensersatz.

Der Kläger beruft sich bezüglich des Zustandekommens des von ihm behaupteten Kaufvertrags auf § 10 der allgemeinen Geschäftsbedingungen bei eBay. Dieser hat in Nr. 1 folgenden Wortlaut: "Stellt ein Anbieter auf der eBay-Webseite einen Artikel im Angebotsformat Auktion ein, gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt der Anbieter einen Startpreis und eine Frist (Angebotsdauer), binnen derer das Angebot per Gebot angenommen werden kann. Der Bieter nimmt das Angebot durch Abgabe eines Gebots über die Bieten-Funktion an. Das Gebot erlischt, wenn ein anderer Bieter während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt. Bei Ablauf der Auktion und bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Nach einer berechtigten Gebotsrücknahme kommt zwischen dem Mitglied, das nach Ablauf der Auktion aufgrund der Gebotsrücknahme wieder Höchstbietender ist und dem Anbieter kein Vertrag zustande. Anbieter und Höchstbietender können sich einigen, dass ein Vertrag zustande kommt."

In den weiteren Hinweisen von eBay heißt es, vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten: "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots

Wenn Sie ein Angebot vorzeitig beenden oder kurz vor dessen Ende Änderungen vornehmen, werden Käufer möglicherweise enttäuscht. Manchmal gibt es jedoch einen triftigen Grund dafür, ein Angebot vorzeitig zu beenden.

Grund

Der Artikel ist verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar."

Der Kläger hält die vom Beklagten vorgebrachte Begründung, er habe die bei eBay zum Verkauf eingestellten Reifen an TA bereits im Herbst 2010 ausgehändigt mit der Maßgabe, dass dieser die Reifen günstig verkaufen sollte aufgrund eines Gefälligkeitsverhältnisses, der Beklagte habe TA über die Einstellung der Reifen bei eBay nicht informiert, TA habe den Beklagten, als die Auktion noch nicht beendet gewesen sei, angerufen und habe ihm mitgeteilt, dass TA die Reifen für einen Betrag von ca. 120,00 € verkauft habe und die Reifen nicht mehr bei ihm sind, zum Anlass genommen, die Auktion zu beenden, nicht für geeignet, das Zustandekommen eines Kaufvertrages in Frage zu stellen.

Der Kläger hat beantragt, wie in Tenor Ziffer 1 und 2 dieses Urteils für Recht erkannt.

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Er stellt sich auf den Standpunkt, er habe das Angebot mit Recht 12 Stunden vor Auktionsende beendet, da die Reifen nicht mehr in seinem Besitz gewesen seien, er könne nicht anbieten oder verkaufen, was nicht mehr in seinem Besitz sei.

Der Beklagte hat weiter mit Vorlage von Unterlagen, vgl. Bl. 46 ff der Gerichtsakten darauf hingewiesen, dass der Kläger sich an Fehlern von eBay-Verkäufern bereichere und systematisch Angebote mit Fehlern und Kleinbeträgen heraussuche und des weiteren jedes Mal die Klägervertreter einschalte und Schadenersatz fordere.

Der Beklagte hat sich ausdrücklich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs, Aktenzeichen VIII ZR 305/10 vom 08. Juni 2011, vgl. Bl. 59 ff der Gerichtsakten, bezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2011, vgl. Bl. 106 ff der Gerichtsakten Bezug genommen.

aus den gründen

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung zu. Das Amtsgericht Nürtingen tritt der Rechtsprechung des BGH im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen VIII ZR 305/10 bei, vgl. Bl. 64 ff der Gerichtsakten, wonach ein Kaufvertrag im Rahmen einer bei eBay durchgeführten Internetauktion durch Willenserklärung der Parteien, Angebot und Annahme gem. § 145 ff BGB, zustande kommt. Dabei richtet sich der Erklärungsinhalt der Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) auch nach den Bestimmungen über den Vertragsschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay, denen die Parteien vor der Teilnahme an der Internetauktion zugestimmt haben. In die Auslegung der Willenserklärung des Beklagten ist deshalb die Bestimmung von § 10 Abs. 1 eBay-AGB über das Zustandekommen eines Vertrages bei vorzeitiger Beendigung der Auktion einzubeziehen. Indem der Beklagte auf der Webseite von eBay die 4 Reifen nebst Felgen mit einem Startbeitrag von 1,00 € zur Versteigerung anbot und die Auktion startete, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der auf 7 Tage Laufzeit angesetzten Auktion das höchste Angebot abgibt. Dieser Erklärungsinhalt der Willenserklärung des Beklagten steht im Einklang mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 eBay-AGB.

Das Gericht pflichtet auch der Auffassung des BGH bei, dass damit der Erklärungsinhalt des Angebots des Beklagten jedoch nicht vollständig erfasst ist. § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB räumt dem Anbietenden unter der dort genannten Voraussetzung das Recht ein, sein Angebot vor Ablauf der festgesetzten Auktionszeit zurückzunehmen (hier 7 Tage) und regelt, dass bei einer berechtigten Rücknahme des Angebots kein Vertrag zustande kommt. Aufgrund dieser Bestimmung ist das Verkaufsangebot des Beklagten aus der Sicht der an der Auktion teilnehmenden Bieter (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass es unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht. Gem. § 145 BGB kann der Antragende die Bindungswirkung seines Angebotes ausschließen, ebenso kann er sie einschränken, indem er sich den Widerruf vorbehält.

Mit dem BGH ist auch das Amtsgericht Nürtingen der Auffassung, dass die im Tatbestand dieses Urteils aufgeführten "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" für das Verständnis der Willenserklärung des Anbietenden durch den Anbieter von Bedeutung sind. Der Bundesgerichtshof hat in dem vom BGH entschiedenen Fall damit zu Recht angenommen, dass bei einem Diebstahl des Kaufgegenstandes nach dem Beginn der Auktion dieser Umstand den Anbietenden berechtigen soll, das Angebot zu widerrufen. Dies ist unter die Erste der Varianten der "Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebots" zu subsumieren, wenn der Artikel ohne Zutun des Anbieters verloren gegangen ist. Dies ist bei einem Diebstahl der Fall. Auch bei einer Beschädigung des Artikels (unverschuldet vom Verkäufer) oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf vorhandener Verfügbarkeit der Kaufgegenstände (etwa bei einem nicht berechtigten Verkauf und Weggabe des Gegenstandes durch einen Dritten ohne Beteiligung des Anbieters) wäre bei dieser Auslegung das Geschäft nicht zustande gekommen.

Im vorliegenden Falle allerdings war es der Beklagte selbst, der nach eigenen Angaben bereits im Herbst 2010 TA aus W beauftragt hat, die Reifen zu verkaufen. Dessen war sich der Beklagte bei der Einstellung seines Angebots in das System eBay auch voll bewusst.

Anders als im Falle des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhaltes wusste der Beklagte, dass die Verfügbarkeit der angebotenen Reifen deshalb in Frage gestellt ist, weil er parallel TA mit dem anderweitigen Verkauf beauftragt hatte. Damit hat sich der Beklagte allerdings außerhalb der "Spielregeln", die e-Bay den Teilnehmern vorgegeben hat, bewegt. Grundlage der Auktion bei e-Bay ist, dass der Anbieter, solange er sein Angebot abgibt und solange das Angebot angenommen werden kann, nicht parallel mit seinem Willen an Dritte veräußert oder veräußern lässt.

Würde man diese Einschränkung nicht machen, würde der Sinn der eBay-Spielregeln unterlaufen. Es würde eben keine Auktion mehr stattfinden, vielmehr hätte der Veräußerer und Anbietende es in der Hand, sich außerhalb des Systems e-Bay für eine ihm günstigere Veräußerung zu entscheiden. Dass der Beklagte die Veräußerung nicht selber vorgenommen hat, sondern sich dabei des Tuns des TA aus W bedient hat, macht keinen Unterschied, da er TA hätte anweisen können bei Beginn der Auktion für die Dauer der Auktion mit dem Veräußern der Reifen inne zu halten.

In eben diesem Umstand (nicht Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes aufgrund von Umständen, die dem Beklagten als willentlich verursacht zuzurechnen sind) sieht das Amtsgericht Nürtingen den Hauptunterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall.

Daher konnte der Beklagte mit seinem vorzeitigen Beendigen der Auktion das Zustandekommen des Geschäftes zwischen ihm und dem Kläger nicht verhindern. Nach allem war der Kaufvertrag daher zum Zeitpunkt der Beendigung der Auktion zum Preis von 1,00 € zustande gekommen. Dieser "lachhafte" Preis ist das Risiko, das mit der Auktion bei eBay verbunden ist, was der Beklagte wissen musste, dass es besteht.

Das Gericht hält also das gewillkürte anderweitige Veräußern des Kaufgegenstandes als nicht gleich zu erachten mit dem bei den Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots Aufgeführten "anderweitig nicht mehr zum Verkauf Verfügbarsein".

Der Höhe nach ist der Anspruch des Klägers ebenfalls begründet, da der Beklagte den objektiven Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 € nicht bestritten hat, zumal der Beklagte die vier Winterreifen mit Original B-Alufelgen mit D Sport Winter MS 255/55 RS 95 HMS, wie folgt beschrieben hat, vgl. Bl. 33 d.A." Die Felgen sind Absolut Neuwertig ohne Bordsteinschaden oder tiefe Kratzer sehr gepflegt die Reifen sind auch in einem super Zustand mit neuwertigem Profil, Profiltiefe 6 mm".

Damit ist der objektive Schaden, den der Kläger durch den Nichtvollzug des Kaufgeschäftes erlitten hat, wie vom Kläger vorgenommen, dahin zu bemessen, dass der Wert des Kaufgegenstandes mit 579,00 € um den Kaufpreis von 1,00 € vermindert wird, so dass der Schadensersatz von 578,00 € verbleibt.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist unter Verzugsgesichtspunkten gerechtfertigt. Ebenso die im Klagantrag Ziffer 2 begehrten Anwaltskosten mit 70,20 €.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils stützt sich auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 08. Juni 2011, Aktenzeichen XIII ZR 305/10, zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay nebst den "Gründen für die vorzeitige Beendigung eines Angebots", vgl. Bl. 97 der Gerichtsakten, hier "anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar" und der diesbezüglichen Auslegung, die das Amtsgericht Nürtingen mit diesem Urteil dem Merkmal des "anderweitigen nicht mehr zum Verkauf zur Verfügung stehen" gegeben hat, hielt es das Gericht für geboten, gem. § 511 Abs. 4 Nr. 1 und 2 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts möglich zu machen.

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