LG München I: Verlust der Aktionärsstellung während eines anhängigen Aufkunftsverfahrens
LG München I, Beschluss vom 26.8.2010 - 5 HK O 19003/09
Sachverhalt
I.
1. Der Antragsteller nahm als Aktionär der Antragsgegnerin, deren Unternehmensgegenstand in der Leitung einer internationalen Unternehmensgruppe aus dem Bereich der Immobilienfinanzierung, immobilienbezogener Bankgeschäfte, des Immobiliengeschäfts und aller damit in Zusammenhang stehenden Finanzierungs-, Beratungs-, Vermittlungs- und sonstigen Dienstleistungen aller Art und des sonstigen Bankgeschäft liegt, an deren Hauptversammlung vom 5.10.2009 teil. Einziger Beschlussgegenstand, über den abgestimmt werden sollte, war folgender Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat der Antragsgegnerin:
„Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H... AG, München, werden gemäß dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären (§§ 327a ff. des Aktiengesetzes i.V.m. § 12 Absatz 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes) gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 1,30 für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie auf den Hauptaktionär, den nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS, Frankfurt am Main, übertragen."
Im Verlauf der Hauptversammlung stellte der Antragsteller eine Reihe von Fragen, die sich insbesondere auch auf die Prüfung der Gesellschaft bezogen, inwieweit der mit dem Squeeze out-Verlangen verfolgte Zweck nicht besser und wirtschaftlicher auch auf andere Weise hätte erreicht werden können und ob er nicht auch angesichts der drohenden Rückabwicklung bei Wirksamkeit einer gegen den Übertragungsbeschluss gerichteten Klage und bei einer entsprechenden Kapitalerhöhung auf 95 % bei einem entsprechenden Beschluss nicht auch nach §3 327 a ff. AktG hätte durchgeführt werden können.
Die Hauptversammlung fasst mit der erforderlichen Mehrheit den Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär. Der Beschluss wurde am 13.10.2009 in das Handelsregister eingetragen.
Zur Begründung seines am 7.10.2009 per Telefax bei Gericht eingegangen Antrags macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Vorstand der Antragsgegnerin habe die von ihm gestellten Fragen in der Hauptversammlung nicht hinreichend beantwortet. Namentlich die Wahl des durch des durch das FMStBG modifizierten Verfahrens zur Übertragung der Aktien führe für die Antragsgegnerin zur Notwendigkeit, die Legitimation des Hauptaktionärs zur Stellung des Verlangens unter den Bedingungen des § 5 a FMStFG zu überprüfen. Hierzu habe die Antragsgegnerin keine Erklärung vorgebracht. Auch wäre die Antragsgegnerin vor Vorlage des Übernahmeverlangens an die Hauptversammlung verpflichtet gewesen, sicherzustellen, dass der Hauptaktionär die beste und wirtschaftlichste Alternative gewählt habe. Der mit der Eintragung des Squeeze out verbundene Verlust der Aktionärsstellung könne nicht zum Verlust der Antragsbefugnis führen, weil anderenfalls der Grundrechtsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt würde und es weiterhin zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs wie auch des gesetzlichen Richters käme. Bei einem unfreiwilligen Verlust der Mitgliedschaft wäre es unbillig, wenn damit eine Vernichtung des aus §§ 131, 132 AktG herrührenden Aktionärsrechts einherginge. Auch stehe dem Verlust der Aktionärsstellung das aus einer analogen Anwendung von § 265 ZPO herrührende Fortführungsinteresse entgegen.
Die Antragsgegnerin hat sich dem Antrag widersetzt und zur Begründung namentlich darauf verwiesen, dass infolge des Verlusts der Aktionärsstellung durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 13.10.2009 in das Handelsregister die Antragsbefugnis und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfallen sei. Anders als bei der Anfechtungsklage sei für eine analoge Anwendung von § 265 ZPO kein Raum, weil für das Betreiben des Auskunftsverfahrens ein individuelles Rechtsschutzbedürfnis vorliegen müsse. Zudem fehle das rechtliche Interesse an der Fortführung des Rechtsstreits, weil das Informationsbegehren keinen Bezug zur Höhe der Barabfindung aufweise. Abgesehen davon habe der Vorstand die in diesem Verfahren als unbeantwortet gerügten Fragen hinreichend beantwortet, wie den einzelnen Frageblättern mit den dort niedergelegten Antworten entnommen werden können.
Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Aus den Gründen
II.
Der auf § 132 Abs. 2 AktG gestützte Antrag ist unzulässig, weil dem Antragsteller im allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung die Antragsberechtigung im Sinne des § 132 Abs. 2 AktG fehlt.
Antragsberechtigt in dem Verfahren nach § 132 AktG ist jeder Aktionär, dem die verlangte Auskunft nicht gegeben worden ist. Dabei entspricht es der nahezu einhellig vertretenen Auffassung, dass die Aktionärseigenschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung wie auch des gesamten Verfahrens bestehen muss (vgl. Spindler in: Schmidt/Lutter, AktG, 2008, Rdn. 7 zu § 132; Zöllner in: Kölner Kommentar zum AktG, 1. Aufl., Rdn. 13 zu § 132; Decher in: Großkommentar zum AktG, 4.Aufl., Rdn. 21 zu § 132; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 3 zu § 132). Mit dem Verlust der Aktionärseigenschaft verliert der Antragsteller das individuelle Rechtsschutzbedürfnis, das zum Betreiben des Verfahrens bestehen muss (so auch OLG München NZG 2010 866 f. zum Fehlen der Antragsbefugnis bei Wegfall der Aktionärsstellung im Falle eines Squeeze out).
Die Besonderheiten des auf § 12 Abs. 4 Satz 1 FMStBG gestützten Squeeze out und der mit Eintragung des entsprechenden Beschlusses in das Handelsregister unfreiwillig eingetretene Verlust der Aktionärseigenschaft rechtfertigt keine andere Beurteilung.
(1) Eine solche lässt sich nicht über § 265 ZPO analog rechtfertigen. Die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Aktionärs entspricht im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf: Er verliert die Aktionärsstellung und erhält dafür im Gegenzug die Barabfindung, die mit dem Kaufpreis im Fall des Verkaufs vergleichbar ist. Gesteht man dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat, so muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze out zustehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff von außen in seine Aktionärsstellung, verliert (vgl. BGHZ 169, 221, 227= NJW 2007, 300, 301 = NZG 2007, 26, 27 = ZIP 2006, 2167, 2169 = WM 2006, 2216, 2218 = DB 2006, 2566, 2567 = BB 2006, 2601, 2603 = DStR 2206, 2223, 2225 - Massa). Wenn bei einer freiwilligen Veräußerung der Aktionär aber seine Antragsbefugnis verliert und § 265 ZPO somit in dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung findet (vgl. Decher in: Großkommentar zum AktG, a.a.O., Rdn. 21 zu § 132; Reger in: Bürgers/Körber, AktG, Rdn. 3 zu § 132), so kann bei einem unfreiwilligen Verlust der Aktionärseigenschaft durch die Eintragung des Squeeze out-Beschlusses nichts anderes gelten.
Doch selbst wenn man wegen des vom Aktionär - anders als bei der freiwilligen Veräußerung - nicht zu beeinflussenden und gegen seinen Willen erfolgenden Verlustes der Aktionärsstellung die Vorschrift des § 265 Abs. 2 ZPO analog anwenden würde, so fehlt es in jedem Fall an dem erforderlichen wirtschaftlichen Interesse an der Fortführung des Prozesses. Ein derartiges berechtigtes Fortführungsinteresse des Aktionärs besteht auch nach Erlöschen seiner Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Verfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung haben kann (so BGHZ 169, 221, 228 f. = NJW 2007, 300, 301 f. = NZG 2007, 26, 28 = ZIP 2006, 2167, 2169 f. = WM 2006, 2216, 2218 f. = DB 2006, 2566, 2567 f. = BB 2006, 2601, 2603 = DStR 2206, 2223, 2225 für den Anfechtungsprozess). Die Fragen des Antragstellers, die er als nicht beantwortet ansieht, beziehen sich nicht auf die Höhe der Abfindung, sondern auf das Problem, inwieweit der Squeeze out-Beschluss den Anforderungen des § 12 FMStBG gerecht wird. Dann aber kann ein wirtschaftliches Fortführungsinteresse in keinem Fall bejaht werden. Ein rechtliches Fortführungsinteresse kann auch nicht unter Hinweis auf § 12 Abs. 4 FMStBG bejaht werden, weil sich daraus eine Aktionärsstellung erst für die Zukunft ergibt. Aufgrund von § 12 Abs. 4 FMStBG hat der Finanzmarktstabilisierungsfonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen, wenn eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet ist. Dies führt indes nur zu einer Aktionärseigenschaft in der Zukunft, die die Aktionärseigenschaft nicht mit Wirkung ex tunc aufleben ließe. Sollten derartige Fragestellungen auf einer künftigen Hauptversammlung dann von Bedeutung sein, so bleibt es dem Antragsteller, sofern er dann Aktionär sein sollte, unbenommen, auf dieser Hauptversammlung entsprechende Fragen zu formulieren.
(2) Verfassungsrechtliche Grundsätze rechtfertigen keine andere Entscheidung.
(a) Namentlich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG kann der Antragsteller die Fortdauer seiner Antragsberechtigung nicht ableiten, auch wenn das Fragerecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst wird. Informationen sind für den Gesellschafter eine unerlässliche Voraussetzung für die Wahrnehmung seiner mitgliedschaftlichen Rechte. Nur ein über die Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichteter Gesellschafter kann die ihm obliegenden Aufgaben im Rahmen des gemeinsamen Gesellschaftszwecks erfüllen. Zugleich korrespondiert das Informationsrecht aber auch mit den vermögensrechtlichen Ansprüchen, die die Gesellschaftsbeteiligung vermittelt. Die Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand, die das Grundrecht schützt, liefe praktisch leer, wenn sich ein Aktionär kein Bild über das Unternehmen, an dem er beteiligt ist, machen könnte. Der Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG umfasst mithin auch das Recht eines Aktionärs, Informationen über seine Gesellschaft zu erhalten (vgl. BVerfG NJW 2000, 349, 350). Andererseits kann sich der Antragsteller auf dieses Grundrecht nur dann berufen, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung noch Aufgaben innerhalb des Strukturgefüges des Aktiengesellschaft wahrnehmen kann - hieran fehlt es jedoch, wenn er die Aktionärseigenschaft nach der Hauptversammlung, in der von seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Information über die Angelegenheiten der Gesellschaft Gebrauch gemacht hat, verliert.
(b) Aus dem in Art. 103 Abs. 1 GG verankerten Grundrecht auf rechtliches Gehör lässt sich indes nicht ableiten, dass die Antragsberechtigung fortbestehen muss. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet die Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht dem Beteiligten Gelegenheit geben muss, sich zum Gegenstand des Verfahrens sowie zum Verfahren selbst - insbesondere auch zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen, zum Vortrag der übrigen Beteiligten, zu Ergebnissen sowie entscheidungserheblichen Rechtsfragen - sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären (vgl. BVerfGE 50, 280, 284; 50, 381, 384; 89, 28, 35; Beschluss vom 16.1.2010, Az. 2 BvR 2299/09, zit. nach Juris KVRE387011001). Allerdings bietet dieses Grundrecht keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen aus Gründen des formellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Rdn. 98 zu Art. 103). Diesem Grundrecht ist daher insbesondere nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf eine Entscheidung in der Sache besteht, wenn an dieser aus einfachrechtlichen Gründen kein Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Abgesehen davon bestünde für den Antragsteller die Möglichkeit, durch eine Erklärung der Erledigung in der Hauptsache auch eine inzidente Entscheidung über die Sache im Rahmen der Kostenentscheidung herbeizuführen, was er jedoch ausdrücklich ablehnte. Auf diese Möglichkeit der Erledigterklärung ist der Antragsteller mit Verfügung des Vorsitzenden vom 16.4.2010 auch hingewiesen worden.
(c) Der Wegfall der Antragsbefugnis kann auch nicht das grundrechtsgleiche Recht des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzten, weil diese Norm zwar mit Verfassungskraft ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren sichert (vgl. Maunz in: Maunz-Dürig, GG, Rdn. 5 zu Art. 101), ihr aber keinesfalls entnommen werden kann, wie der gesetzliche Richter über einen in seine Zuständigkeit fallenden Antrag zu entscheiden hat.
(d) Der verfassungsrechtlich abgesicherte Justizgewährungsanspruch führt zu keiner anderen Beurteilung. Es muss zwar davon ausgegangen werden, dass die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern umfassend angelegt ist. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats. Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs, der Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG ist. Diese grundgesetzliche Garantie umfasst dabei den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Diese Garantie einer im Grundsatz einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen; weiter reicht die Garantie nicht (vgl. BVerfGE 107, 395, 401 = NJW 2003, 1924). Gegen diese Grundsätze des Verfassungsrechts wird nicht verstoßen, wenn die Antragsberechtigung vorliegend verneint wird. Das Verfahrensrecht dient der Verwirklichung eines subjektiven Rechts (vgl. nur Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Einleitung Rdn. 92). Angesichts dessen verlangt das Verfahrensrecht aber auch eine Antragsberechtigung und ein allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, weil die Geltendmachung von subjektiven Rechten kein Selbstzweck sein kann. Der Schutzbereich des Justizgewährungsanspruches wird durch die Verneinung der Antragsberechtigung im konkreten Fall nicht berührt - die Kammer prüfte das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, und sie trifft auch eine verbindliche Entscheidung in dem förmlichen Verfahren nach den Verfahrensregeln des FamFG. Aus dem Justizgewährungsanspruch kann allerdings trotz seiner verfassungsrechtlichen Verankerung nicht abgeleitet werden, die Antragsbefugnis müsse auch dann bestehen, wenn die erwünschte Information auf die Rechtsstellung des Antragstellers keinerlei Einfluss mehr hat (vgl. auch LG München I NZG 2009, 226, 227 f. = AG 2009, 171, 172 = Der Konzern 2009, 120, 122 f. = ZIP 2009, 584, 585).
Da der Antragsteller keine Erledigterklärung abgegeben hat, obwohl der Antrag erst im Verlaufe des Verfahrens unzulässig wurde, musste er vom Gericht durch Sachentscheidung als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. BayObLG NZM 1999, 320; WuM 1995, 504; Sternal in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., Rdn. 31 zu § 22; Demharter ZMR 1987, 201, 202).
2. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG. Da der Antrag keinen Erfolg hat, entspricht es billigem Ermessen, wenn der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, nachdem es sich dabei um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt. Dieselben Erwägungen gelten auch hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten aufgrund der Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
3. Die Entscheidung über den Geschäftswert ergibt sich aus § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG. Es ist kein Grund ersichtlich, vom regelmäßig festzusetzenden Wert abzuweichen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der sofortigen Beschwerde gem. §§ 51 b Satz 1 GmbHG, 132 Abs. 3 AktG sind nicht erfüllt. Von einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung kann nicht ausgegangen werden, auch wenn es zu der Frage der Auswirkungen der Eintragung des Squeeze out in das Handelsregister auf die Antragsberechtigung noch keine Rechtsprechung gibt. Der Antrag müsste nämlich auch dann zurückgewiesen werden, wenn die Antragsberechtigung bejaht wird, weil die Antragsgegnerin die Fragen des Antragstellers hinreichend beantwortet hat und dem Antragsteller daher kein Anspruch aus § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Dabei kann die Kammer die in der Antragschrift bezeichnete Frage zugrund legen, weil diese im Kern nichts anderes beinhaltet als die von der Antragsgegnerin vorgelegten Antwortblätter und die im Protokoll als unbeantwortet vermerkten Fragen; die Unterscheide in den Formulierungen auch im Antrag sind letztlich semantischer Natur. Die vom Vorstand gegebene Antwort ist ausreichend. Er verwies ausweislich der in dem Antwortbogen mit der Frage-Nr. 20 (Anlage AG 3) enthaltenen Antwort auf das Erfordernis weiterer Finanzmittel zur Stärkung des Kapitals der Gesellschaft und die Notwendigkeit weiterer Restrukturierungen. Danach gab der Vorstand seine Einschätzung bekannt, die Gesellschaft könne nachvollziehen, dass nur eine vollständige Kontrolle durch den Hauptaktionär eine schonende und effiziente Verwendung von Haushaltsmitteln sicherstellen könne. Auch könne nur eine vollständige Kontrolle sicherstellen, dass bei künftigen Restrukturierungen Rechtsunsicherheiten durch Klagen vermieden werden. Diese Äußerung stellt sich als eine Bewertung durch den Vorstand dar, die seitens der Aktionäre als genügende Antwort hingenommen werden muss und für die es bei der Frage, ob die Antwort ausreichend ist, keine Einordnung als „richtig" oder „falsch" geben kann. Jedenfalls enthält der Aktionär durch diese Antwort eine Basis für seine Entscheidung über die Zustimmung zu dem unterbreiteten Beschlussvorschlag. Der Antwort kann entnommen werden, dass sich der Vorstand mit der Problematik des § 5 a FMStFG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit befasst hat im Vorfeld der Einberufung der Hauptversammlung. Die Alternative des Squeeze out nach §§ 327 a ff. AktG wurde dahingehend beantwortet, dass nur bei einem Verlangen, das auf § 12 Abs. 4 Satz 1 FMStBG gestützt wird, eine Mehrheit von 90 % ausreichend ist; dies entspricht den rechtlichen Gegebenheiten.
Abgesehen davon hat das OLG München zu der gleichgelagerten Problematik des Wegfalls der Antragsbefugnis bei der Bestellung eines Sonderprüfers mit Beschluss vom 11.5.2010, Az. 31 Wx 14/10 (veröffentlich in NZG 2010, 866 f.) bereits im selben Sinn Stellung genommen, weshalb erhebliche Bedenken bestehen, ob die grundsätzliche Bedeutung (noch) bejaht werden, ohne dass dies indes von der Kammer noch abschließend entschieden werden müsste.