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Wirtschaftsrecht
16.01.2012
Wirtschaftsrecht
OLG München: Verletzung von § 243 Abs. 2 S. 1 AktG aufgrund Sondervorteile für den Vorstand

OLG München, Beschluss vom 14.12.2011 - 7 AktG 3/11

Leitsätze

1.Eine Verletzung von § 243 Abs.2 S.1 AktG kann in Betracht kommen, wenn bei enger Verknüpfung von Business Combination Agreement (BCA) und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im BCA dem Vorstand der beherrschten Gesellschaft Vorteile eingeräumt werden.

2. Bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag reicht die betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Darlegung des Erreichens von Synergieeffekten nicht aus, um ein vorrangiges Vollzugsinteresse i.S.v. § 246a AktG für die Eintragung im Handelsregister zu begründen.

Sachverhalt

Die Antragstellerin begehrt im Freigabeverfahren nach § 246 a AktG das alsbaldige Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch seine Eintragung im Handelsregister.

Das Grundkapital der Antragstellerin beträgt 9,6 Mio. Euro, eingeteilt in 3.200.000 Stück Inhaber-Aktien. Die Antragstellerin hielt im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Hauptversammlung vom 16.8.2011 eigene Aktien im Umfang von 159.988 Stück, was 4,99 % des Grundkapitals entspricht.

Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Beteiligungsgesellschaft mit einem Grundkapital von rund 11,6 Mio. Euro. Sie verfügt mittlerweile über mehr als 12 % Anteil an Aktien der  Antragstellerin.

Die A. E. GmbH A. (Stammkapital 25.000 €), eine 100 %ige Tochtergesellschaft der A. Inc., M. USA, hält inzwischen einen Anteil von ca. 72,47 % des Grundkapitals der Antragstellerin. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin gehaltenen 159.988 eigenen Aktien, denen keine Stimmrechte zustehen, erreicht A. E. GmbH damit 76,29 % der Stimmrechte bei der Antragstellerin.

Die Antragstellerin und A. E. GmbH schlossen mit Vertrag vom 16.6.2011(vgl. Anlage B 1 im Verfahren 5 HKO 20488/11) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, wonach die Antragstellerin die Leitung ihrer Gesellschaft der A. E. GmbH unterstellt und sich zur Gewinnabführung verpflichtet.

Zeitlich vorausgehend hatten  die Antragstellerin, A. Inc., M. USA und A. E. GmbH mit Vertrag vom 28.02.2011 (Anlage K7) ein Business Combination Agreement (nachfolgend "BCA") geschlossen.

Die Vereinbarung lautet auszugsweise wie folgt:
                                               III.

Zukünftige Unternehmensstruktur von A. und W.E.T.

1....

2. Die Bieterin und die Gesellschaft beabsichtigen nach dem Abschluss und vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Gesellschaftsorgane, insbesondere der Hauptversammlung der Gesellschaft, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinne der §§ 291 ff. AktG zu vereinbaren, auf dessen Inhalt sich die Gesellschaft und die Bieterin zu gegebener Zeit und nach Treu und Glauben verständigen werden (der "Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag"). Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wird der Hauptversammlung der Gesellschaft wenn möglich im Laufe des Jahres 2011 zur Genehmigung  vorgelegt. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag tritt nach seiner Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft in Kraft (das "Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags").

3. Die Parteien vereinbaren, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des W.E.T.-Vorstands nach dem Abschluss für die Laufzeit der jeweiligen Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert bleibt. Dementsprechend sagen A. und die Bieterin hiermit ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 3 unten zu, (i)  von jeglichen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen abzusehen, mit denen eine vorzeitige Beendigung der Bestellung und/oder des Anstellungsvertrags eines Mitglieds des W.E.T.-Vorstands bewirkt wird, und (ii) soweit gesetzlich zulässig nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass die Vertreter von A. oder der Bieterin, die Mitglied eines Geschäftsorgans der Gesellschaft sind, keine derartigen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen ergreifen, einleiten oder unterstützen; § 84 Abs. 3 AktG bleibt unberührt.

4.  Unter den Parteien herrscht das gemeinsame Verständnis darüber, dass die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft und die derzeitigen Mitglieder des W.E.T.-Vorstands zum Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags neue Dienstverträge abschließen werden. Die Parteien sagen zu, sich, soweit gesetzlich zulässig, nach besten Kräften zu bemühen, die derzeitigen Dienstverträge der Mitglieder des W.E.T.-Vorstands vor Unterzeichnung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags so abzuändern, dass jedes Mitglied des W.E.T.-Vorstands vom Amt zurücktreten und seinen Dienstvertrag mit Wirkung zum Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags kündigen kann, falls sich die Gesellschaft und das jeweilige Mitglied des W.E.T.-Vorstands vor dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nicht auf den Inhalt und Abschluss eines neuen Anstellungsvertrags geeinigt haben. Die Kündigung ist binnen zwei Wochen nach dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags auszusprechen. Im Falle einer derartigen Kündigung des Dienstvertrags seitens eines Mitglieds des W.E.T.-Vorstands tritt die Kündigung zwei Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags in Kraft, und das jeweilige Mitglied des W.E.T.-Vorstands hat Anspruch auf die Gesamtvergütung für die restliche Laufzeit seines derzeitigen Dienstvertrags und seiner Bestellung als Mitglied des W.E.T.-Vorstands, wobei im Hinblick auf die Boni, Tantiemen oder sonstige leistungsbezogene Teile der Vergütung von einer Zielerreichung von 100 % ausgegangen wird.

VI. Laufzeit, Kündigung
1. Dieser Vertrag tritt am Datum seiner Unterfertigung in Kraft und seine Laufzeit endet je nachdem, welches Datum früher liegt, (i) 18 Monate nach dem Vertragsdatum oder (ii) Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ..."

Wegen des weiteren Inhalts des BCA  wird auf die Anlage K7 Bezug genommen.

In der Hauptversammlung vom 16.8.2011 wurde unter TOP 6 die Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 mit 77,891 % des vertretenen Grundkapitals angenommen.

Mit Schriftsatz vom 15. 9.2011, eingegangen beim Landgericht München I am 19.9.2011 erhob die Antragsgegnerin Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, unter anderem gegen den hier streitgegenständlichen Beschluss zu TOP 6.

Das Verfahren wird beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 5 HKO 20488/11 geführt.

Mit dem Freigabeantrag begehrt die Antragstellerin das alsbaldige Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags durch seine Eintragung im Handelsregister.

Sie hält die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage für offensichtlich unbegründet und verweist hierzu auf ihren Klageerwiderungsschriftsatz im Ausgangsverfahren. Außerdem macht sie ein vorrangiges Vollzugsinteresse geltend und gibt hierzu an, dass insbesondere die Bestimmung von Synergieeffekten und Effizienzverbesserungen in der Zusammenarbeit der Gesellschaften im Unternehmensinteresse der Antragstellerin liege.

Die Antragstellerin beantragt daher:
Es wird festgestellt, dass die Erhebung der Klage (Aktenzeichen des Landgerichts München I: 5 HKO 20488/11) gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 16. August 2011 zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 zwischen der Antragstellerin und der A. E. GmbH A. der Eintragung ins Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Freigabeantrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält ihre Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht für evident begründet. Auch bestreitet sie die behaupteten Synergieeffekte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2011 Bezug genommen.

Aus den Gründen

II. Der zulässige Antrag auf Freigabe war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 246 a Abs. 2 Nr. 1 und 3 AktG nicht vorliegen.

1.         Keine Unzulässigkeit oder offensichtliche Unbegründetheit der Anfechtungsklage (§ 246 a Abs. 2 Nr. 1 AktG):
Die Frage, wann von einer offensichtlichen Unbegründetheit ausgegangen werden kann, wird nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstreit vgl. Dörr in Spindler/Stilz AktG 2. Aufl. § 246 a 24 ff m. w. N.). Soweit teilweise eine leichte Erkennbarkeit bei einer mehr oder minder kursorischen Prüfung des Sachverhalts für maßgeblich erachtet wird, folgt der Senat dem nicht. Dieser Auffassung muss insbesondere entgegengehalten werden, dass für eine nur kursorische Rechtsprüfung auch in einem summarischen Verfahren grundsätzlich kein Raum ist. Eine andere Beurteilung würde dem Interesse der Gesellschaft an der Realisierung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags und auch der Aufgabe des Gerichts zur Streitentscheidung nicht  gerecht. Deshalb ist der Auffassung zu folgen, wonach bereits im Freigabeverfahren eine vollständige rechtliche Würdigung zu erfolgen hat. Nur wenn das Gericht bei umfassender rechtlicher Würdigung des gesamten Sachverhalts und der glaubhaft gemachten Tatsachen eine andere Beurteilung für nicht oder kaum vertretbar hält (vgl. OLG Hamm MZG 2005, 879 OLG München vom 16.11.2005, 23 W 2384/05 OLG München vom 4.11.2009, Az. 7 A 2/09), ist von einer offensichtlichen Unbegründetheit auszugehen. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Rechtsfragen umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt sind (vgl. Schmidt/Lutter AktG 2008, § 246 a Rz. 3 m. w. N.).
Unter Zugrundelegung des hier maßgeblichen Prüfungsmaßstabes erweist sich die gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung vom 16.8.2011 (dort TOP 6) zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 erhobene Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage als nicht offensichtlich unbegründet.
Nach Auffassung des Senats liegt es nahe, dass die Beschlussfassung zu TOP 6  gegen § 243 Abs. 2 Satz 1 AktG verstößt. Es bestehen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die A. E. GmbH als Mehrheitsaktionärin mit der Ausübung ihres Stimmrechts in der Hauptversammlung vom 16.08.2011 für Dritte, hier die Vorstandsmitglieder der Antragstellerin, Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft zu erlangen suchte  und der Beschluss hierzu auch geeignet ist, diesem Zweck zu dienen.
Zunächst ist festzustellen, dass die A. E. GmbH  mit einem Anteil von ca. 72,47 % des Grundkapitals und einem Stimmrecht entsprechend 76,29 % unstreitig inzwischen Mehrheitsaktionärin der Antragstellerin ist.
Der Senat hält es  für wahrscheinlich, dass die Stimmabgabe der A. E. GmbH ein Mittel zur Erlangung eines Sondervorteils für die Vorstandsmitglieder war (vgl. Würthwein in Spindler/Stilz a. a. O. § 243 Rz. 195).
Entsprechende Hinweise ergeben sich aus der getroffenen Vereinbarung vom 28.2.2011 (BCA, Anlage K7), dort Ziffer III. 4.letzter Satz.
Der Senat verkennt nicht, dass Ziffer III. 4. Satz 1 des BCA zunächst eine Option zum Abschluss eines neuen Dienstvertrags für die derzeitigen Mitglieder des W.E.T.-Vorstands darstellt. Auch die weiter festgehaltene Regelung bezüglich der  Kündigungsmöglichkeit (Change of control-Klausel) ist letztlich wohl noch als Option zu sehen. Hingegen stellt die im letzten Satz von Ziffer 4. festgehaltene Vereinbarung keine bloße Option mehr dar, sondern eine Zusage. Danach wurde vereinbart, dass im Falle einer Kündigung des Dienstvertrags durch das jeweilige Mitglied des W.E.T.-Vorstands dieses Mitglied Anspruch auf die Gesamtvergütung für die restliche Laufzeit seines derzeitigen Dienstvertrages und seiner Bestellung als Mitglied des W.E.T.-Vorstands hat, wobei im Hinblick auf die Boni, Tantiemen oder sonstige leistungsbezogene Teile der Vergütung von einer Zielerreichung von 100 % ausgegangen wird.
Es spricht einiges dafür, dass diese Zusage einen Sondervorteil für die Vorstandsmitglieder im Sinne von § 243 Abs. 2 AktG darstellt, da diese vereinbarte Zahlung in voller Höhe zu erfolgen hat bei unterstellter Zielerreichung von 100%, ohne Rücksicht auf die  tatsächliche Zielerreichung.
Der Senat verkennt nicht, dass sich die Zusicherung dieses Sondervorteils für Vorstandsmitglieder im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 16.6.2011 (Anlage B1 der Beiakte) selbst nicht wiederfindet, welcher tatsächlich in der Hauptversammlung vom 16.6.2011 zur Abstimmung gestellt und dem auch zugestimmt wurde. Gleichwohl bestehen  hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass infolge der Verknüpfung dieser beiden Verträge (BCA und Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag) von einer rechtlichen Einheit auszugehen ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung können auch zwei äußerlich selbständige Vereinbarungen eine rechtliche Einheit im Sinne des § 139 BGB bilden und zwar selbst dann, wenn an ihnen zum Teil verschiedene Personen beteiligt sind. Voraussetzung hierfür ist im Allgemeinen, dass diese Vereinbarungen nach den Vorstellungen der Parteien miteinander "stehen und fallen" sollen; der maßgebliche Verknüpfungswille ist dabei aufgrund der Erklärungen und Interessenlage der Vertragsschließenden mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln (vgl. BGH III ZR 169/97; Ellenberger in Palandt, BGB 71. Aufl., § 139 Rz. 5 m. w. N.).
Zwar wird im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag selbst nicht auf den BCA Bezug genommen.
Allerdings finden sich im BCA unter Ziffer III. 2. und  3. eindeutige Bezugnahmen auf den  Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, die den Verknüpfungswillen widerspiegeln.
Es wird dort die Absicht der A. E. GmbH und der Antragstellerin festgehalten, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu vereinbaren und der Hauptversammlung der Gesellschaft wenn möglich im Laufe des Jahres 2011 zur Genehmigung vorzulegen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sollte nach seiner Eintragung im Handelsregister der Gesellschaft in Kraft treten.
Gleichzeitig wurde unter Ziffer III. 3. vereinbart, dass die gegenwärtige Zusammensetzung des W.E.T.-Vorstands nach dem Abschluss dieses Unternehmensvertrages für die Laufzeit der jeweiligen Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder unverändert bleibt. Dementsprechend sagen A. Inc. USA und A. E. GmbH auch zu, von jeglichen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen abzusehen, mit denen eine vorzeitige Beendigung der Bestellung und/oder des Anstellungsvertrags eines Mitglieds des W.E.T.-Vorstands bewirkt wird und soweit gesetzlich zulässig nach besten Kräften dafür zu sorgen, dass die Vertreter von A.Inc. USA oder der A. E. GmbH, die Mitglied eines Geschäftsorgans der Gesellschaft sind, keine derartigen rechtlichen oder tatsächlichen Maßnahmen ergreifen, einleiten oder unterstützen.
Auch in Ziffer III.4. wird das gemeinsame Verständnis darüber festgehalten, dass die durch den Aufsichtsrat vertretene Gesellschaft und die derzeitigen Mitglieder des W.E.T.-Vorstands zum Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags neue Dienstverträge abschließen werden.
Der Verknüpfungswille kommt schließlich auch durch die vereinbarte Festlegung der Beendigung des BCA zum Ausdruck. Entsprechend Ziffer VI. 1. des Vertrags endet dieser Vertrag 18 Monate nach dem Vertragsdatum oder dem Datum des Inkrafttretens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags.
Der in Ziffer III. 4. letzter Satz des BCA vereinbarte Sondervorteil für die Vorstandsmitglieder ist auch geeignet, der Gesellschaft einen Schaden zuzufügen.
Nach (wohl) herrschender Meinung sind nur Sondervorteile relevant, die geeignet sind, der Gesellschaft oder den anderen Aktionären einen Schaden zuzufügen, so dass vor allem erforderlich ist, dass der in Rede stehende Vorteil im Rahmen einer Gesamtschau in Abwägung der verschiedenen Interessen als, da nicht verkehrsüblich, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und sachwidrig erscheint. Nach der gängigen Definition des BGH ( vgl. BGH     II ZR 278/96 = BGHZ 138/71) ist ein Sondervorteil deshalb jeder Vorteil, der bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige, mit den Interessen der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre unvereinbare Bevorzugung erscheint . Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Sondervorteil "gesellschaftsfremd" ist. Anfechtbarkeit kommt daher auch dann in Betracht, wenn die Vorteilsgewährung im Interesse der Gesellschaft liegt (vgl. Würthwein in Spindler/Stilz a. a. O. § 243 Rz. 199, 200).
Ohne sonstige weitere Anknüpfungstatsachen müßte daher nicht notwendig allein die finanzielle Zuwendung an die Vorstandsmitglieder eine Sachwidrigkeit der Zuwendung darstellen.
Die Sachwidrigkeit könnte hier darin liegen, dass mit der in Ziffer III.4. letzter Satz des BCA getroffenen Regelung gegen die aktienrechtliche Kompetenzordnung verstoßen wurde, indem ein Vorbehalt der Entscheidung des Aufsichtsrats fehlt.
Der Senat konnte entsprechende Feststellungen hierzu im Freigabeverfahren treffen, da die Antragsgegnerin im zugrundeliegenden Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht mit ihrer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage vom 15. September 2011 pauschal zu allen dort angegriffenen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung, damit auch zum hier streitgegenständlichen TOP 6, ausgeführt hat, dass  BCA als sogenannte Investorenvereinbarung gegen die Kompetenzordnung des Aktienrechts verstößt und ein unzulässiger Vertrag zu Lasten Dritter darstellt (vgl. Klageschrift Seite 19-23).
Aus der Kompetenzordnung folgt, dass einem Organ nicht ohne dessen Zustimmung durch die Investorenvereinbarung, um die es sich bei dem streitgegenständlichen BCA wohl handelt, Pflichten auferlegt werden dürfen. Falls eine in der Investorenvereinbarung geregelte Maßnahme die Mitwirkung des Aufsichtsrats erfordert, bedürfte es daher beim Abschluss der Investorenvereinbarung der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Die Bestellung und Abberufung des Vorstands einschließlich der vertraglichen Regelungen im Detail obliegt dem Entschließungsermessen des Aufsichtsrats (vgl. § 84 AktG). Die Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats darf  nicht eingeschränkt werden .
Unzulässig und nichtig sind danach Abreden, die darauf gerichtet sind, die Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats zu beschränken (vgl. Kölner Kommentar AktG 3. Aufl., § 84 Rz. 21).
Diese Entschließungsfreiheit des Aufsichtsrats würde aber durch die Absprache in Ziffer III. 4. letzter Satz des BCA beeinträchtigt. Etwas anderes könnte möglicherweise dann gelten, wenn der Aufsichtsrat bereits bei der getroffenen Vereinbarung im BCA mitgewirkt hat.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist dies aber nicht ersichtlich. Der BCA wurde auf Seiten der Gesellschaft vom Vorstand unterschrieben. Eine Beteiligung bzw. Unterschriftsleistung durch den Aufsichtsrat kann nicht festgestellt werden und wurde im Rahmen des Anfechtungsverfahrens auch nicht vorgetragen.
Innerhalb der gesetzlich  vorgegebenen Verfahrensdauer im Freigabeverfahren (vgl.    § 246 a Abs. 3 Satz 6 AktG)  kann nach derzeitigem Sach- und Streitstand eine erfolgreiche Anfechtung der Beschlussfassung zu Nr. 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 2 AktG nicht ausgeschlossen werden.
Der Ausgang der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht ist  noch völlig offen. Eine offensichtliche Unbegründetheit der Klage kann damit nicht festgestellt werden.
Ob  möglicherweise auch eine Verletzung nach § 243 Abs. 1 AktG in Betracht kommt, kann daher hier dahingestellt bleiben.
2.         Kein vorrangiges Vollzugsinteresse (§ 246 a Abs. 2 Nr. 3 AktG):
Ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin an dem alsbaldigen Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags lässt sich gleichfalls nicht annehmen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob ein besonders schwerer Rechtsverstoß im Sinne von § 246 a Abs. 2 Nr. 3  AktG einer Freigabe entgegensteht.
Jedenfalls hat die Antragstellerin ein vorrangiges Vollzugsinteresse nicht dargetan. Als Vollzugsinteresse sind alle der Gesellschaft und den nicht klagenden Aktionären aus der Nichteintragung oder der Verzögerung der Eintragung drohenden Schäden und Nachteile zu berücksichtigen. In die Abwägung einzustellen sind aber nur wesentliche, d. h. solche Nachteile, denen einiges Gewicht zukommt (vgl. Dörr in Spindler/Stilz a. a. O. § 246 a Rz. 31).
Die Antragstellerin gibt hierzu lediglich an, A. E. GmbH und ihre Muttergesellschaft A. Inc.USA beabsichtigen nach Wirksamwerden des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit dem Vorstand der Antragstellerin Synergien, Effizienzverbesserungen und Geschäftsmöglichkeiten zwischen den Gesellschaften zu analysieren und einen detaillierten Plan für die Zusammenarbeit der Gesellschaften zu entwickeln. Ebenso wollen sie mögliche Cross-Selling-Möglichkeiten für das Produktportfolio der Gesellschaften ermitteln. Insbesondere die Gewinnung von Synergieeffekten und Effizienzverbesserungen in der Zusammenarbeit der Gesellschaften liege im Unternehmensinteresse der Antragstellerin.
Als Beweis hierfür beruft sie sich auf die eidesstattliche Versicherung der Vorstandschaft der Antragstellerin (Anlage ASt 6) sowie auf ihre vorgelegte Aufstellung (Anlage Ast 5).
Diese Unterlagen stellen jedoch keine geeigneten Nachweise zum Beleg für die positiven Synergieeffekte dar. Hierfür bedürfte es vielmehr der Vorlage von betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Ausarbeitungen. Entsprechendes liegt aber nicht vor. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Vorstandsmitglieder als solche ist ohnehin nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar. Die einseitige Kostenaufstellung (Anlage ASt 5) mit dem dort aufgeführten Zahlenwerk stellt ebenfalls keinen betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Beleg dar. Hinzu kommt, dass das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft, der A. E. GmbH lediglich 25.000,-- Euro, das Grundkapital der Antragstellerin hingegen 9.600.000,-- Euro beträgt. Zudem ist zwischen den Parteien streitig, ob sich die A. E. GmbH in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Zur Darstellung der positiven Synergieeffekte hätte es daher substanzieller Ausführungen bedurft.
Folglich kann ein vorrangiges Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht angenommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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