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Wirtschaftsrecht
01.06.2023
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht durch Identifikation des betroffenen Unternehmens als Halter eines Lear-Jets

OLG Hamm, Urteil vom 30.3.2023 – 4 U 130/21

ECLI:DE:OLGHAM:2023:0330.4U130.21.00

Volltext: BB-Online BBL2023-1282-5

unter www.betriebs-berater.de

 

Amtliche Leitsätze

1. Der unbefugten Benutzung eines fremden Namens zu Werbezwecken und der damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts steht es gleich, wenn das betroffene Unternehmen, welches nicht in die Nutzung eingewilligt hat, mit Hilfe öffentlich zugänglicher Quellen als Halter eines Lear-Jets identifizierbar ist, vor dem ein von der Beklagten beworbenes Fahrzeug der Luxus-Klasse fotografisch in Szene gesetzt wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846 [BB 1982, 267] – Carrera, Rennsport-Gemeinschaft).

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen zur Vermeidung eines unzulässigen Teilurteils im Rahmen einer Stufenklage bereits vorab durch Teilgrundurteil über einen an sich erst auf der nächsten Stufe zu stellenden Antrag zu entscheiden ist.

3. Einem auf Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses für den Zeitraum von der Einzahlung des Vorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags gerichteten und mangels Bezifferbarkeit als Feststellungsantrag auszulegenden Klageantrag fehlt unter dem Gesichtspunkt des „Vorrangs der Leistungsklage“ das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (Fortführung von Senatsurteil vom 08.10.2020 – 4 U 7/20, GRUR 2021, 1094).

BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3; ZPO § 254, § 301 Abs. 1 Satz 2

Sachverhalt

I.

Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatz- bzw. bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen der Veröffentlichung von im Auftrag der Beklagten hergestellten Werbefotografien geltend, welche im Vordergrund jeweils ein Fahrzeug der von der Beklagten hergestellten „*-Klasse“ (~1, Modell 2018) und unmittelbar dahinter einen A zeigen. Dabei geht sie – wie sie im Senatstermin vom 03.11.2022 klargestellt hat – in erster Linie aus eigenem Recht im eigenen Namen vor, hilfsweise macht sie als Prozessstandschafterin Rechte ihres Geschäftsführers geltend. Ihre Ansprüche stützt sie in erster Linie auf den Gesichtspunkt des (Unternehmens-) Persönlichkeitsrechts einschließlich des Namensrechts, hilfsweise auf das Urheberrecht und äußerst hilfsweise auf § 5 des Markengesetzes.

Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Juli 2017 ließ die Beklagte während einer Fahrveranstaltung auf dem Flughafen C in Baden-Württemberg aus Anlass der Präsentation der modellgepflegten Pkw-Baureihe der „*-Klasse“ vor Journalisten u. a. die drei streitgegenständlichen Fotografien (Anlage 2, Motiv 1-3, Bl. 5 ff. d. Anlagenbands, nachfolgend „AB“) herstellen, auf denen im Vordergrund aus verschiedenen Perspektiven jeweils ein Fahrzeug der D-„*-Klasse“ abgebildet ist. Unmittelbar hinter dem Pkw ist ein A zu sehen, der zu diesem Zeitpunkt auf dem Flugplatz abgestellt war. Am Heck des Flugzeugs ist das Luftfahrzeugkennzeichen B-# angebracht. Der A ist im Bereich des Bugs weiß und im Heckbereich blau lackiert, wobei die Trennung der beiden Farben durch ein diagonal etwa über die Mitte des Flugzeugrumpfes verlaufendes, seinerseits gold lackiertes Farbband verläuft. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage 2 Bezug genommen.

Die Klägerin, die behauptet, Eigentümerin des Flugzeugs zu sein, ist als dessen Halterin anhand der vorstehend beschriebenen Lackierung sowie des Luftfahrzeugkennzeichens über öffentlich zugängliche Internetseiten, bspw. www.internetseite1, www.internetseite2 oder www.internetseite3 (Anlagen 15, 17, Bl. 119, 130 ff. AB), identifizierbar.

Die Beklagte machte die Aufnahmen im Jahr 2018 im Internet zum Herunterladen verfügbar. U. a. wurden sie als Abfolge von einzelnen Lichtbildern Bestandteil von zwei verschiedenen, über die Plattform „YouTube“ abrufbaren Videoclips. Ob die Beklagte auch Produzentin dieser Videoclips ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.07.2019 mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 16.07.2019 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie unter weiterer Fristsetzung zur Auskunftserteilung und zur Zahlung von – nach einem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von 50.000,00 € berechneten – Abmahnkosten in Höhe von 1.822,96 € brutto auf.

Die Klägerin hat mit näheren Ausführungen die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Unterlassung der Nutzung der in Rede stehenden Fotografien sowie zum Ersatz des ihr, der Klägerin, infolge der unberechtigten Nutzung entstandenen Schadens verpflichtet. Die Beklagte habe durch die nicht genehmigte Veröffentlichung der Aufnahmen ihr (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht sowie ihr Namensrecht verletzt.

Hierzu hat sie im Wesentlichen behauptet, sie nehme am geschäftlichen Verkehr teil und sei wirtschaftlich tätig. Auf der linken Seite des Flugzeugs unmittelbar neben der Tür sei ein Wappen mit dem darunter befindlichen Schriftzug „E“, dem Familiennamen ihres Geschäftsführers, angebracht, welches auf den streitgegenständlichen Aufnahmen ebenfalls zu erkennen sei. Sie, die Klägerin, sei vertraglich zur Führung dieses Wappens berechtigt. Bei dem Luftfahrzeugkennzeichen B-# handele es sich insofern um ein „Wunschkennzeichen“, als es sich bei der Buchstabenfolge „FGE“ um die Initialen ihres Geschäftsführers („F G E“) handele. Aufgrund der Identifizierbarkeit der Klägerin könne bei einem relevanten Teil des in Betracht kommenden Käuferpublikums der falsche Eindruck entstehen, zwischen ihr, der Klägerin, und der Beklagten, bestehe eine vertragliche Beziehung, bspw. im Sinne eines Sponsoringverhältnisses.

Mit der ursprünglich vor dem Landgericht Münster erhobenen und der Beklagten am 02.01.2020 zugestellten Klage hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, Fotos, die das im Eigentum der Klägerin stehende Flugzeug (A B-#) wie in Anlage 2 wiedergegeben zeigen, unter Verletzung von Namensrechten der Klägerin zu nutzen, wie dies in der Zeit vom 26.09.2017 bis mindestens zum 27.06.2019 geschehen ist, ohne von der Klägerin ein Nutzungsrecht erworben zu haben,

2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen:

a) woher, wie und wann sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) jeweils bezogen hat,

b) über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzungen der in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3), nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte), namentlich durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren,

c) wann sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) auf ihrem Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

d) wann und in welcher Weise sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (namentlich die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen),

e) welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und der Adresse) sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht hat,

f) auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarung dies geschah sowie

g) ferner im Wege der Rechnungslegung und Vorlage von Kontoauszügen jeweils bezogen auf die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) Auskunft zu erteilen über die durch die oben in Ziff. 2. b), e) und f) beschriebenen Nutzungen jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fotos, Nutzungen und Kunden unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten – ohne Abzug von etwaigen Kosten für die Schaltung von Werbeanzeigen – ab dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Fotos online öffentlich abrufbar bzw. als körperliche Vervielfältigungsstücke verfügbar waren,

3. ihr jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Nutzungshandlungen, die Gegenstand der Auskunftsansprüche sind, entstanden ist und/oder noch entstehen wird und ihr sämtliche Bereicherungen herauszugeben, die die Beklagte hierdurch erlangt hat und/oder noch erlangen wird sowie die dann festgestellten Zahlungsbeträge ab Beginn der Nutzung in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen und

4. an sie

a) 1.822,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen sowie

b) hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Einzahlung bis zum Eingang der Beantragung der Kostenfestsetzung

zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die anlässlich des Fotoshootings anwesenden Piloten des Flugzeugs seien mit der Erstellung der Aufnahmen einverstanden gewesen. Mit näheren Ausführungen hat sie ferner die Auffassung vertreten, weder das (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht der Klägerin noch ihr Namensrecht seien verletzt.

Auch marken- oder urheberrechtliche Ansprüche bestünden entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle vom 17.07.2020 und 22.06.2021 Bezug genommen.

Das Landgericht Bielefeld, an welches das Landgericht Münster den Rechtsstreit verwiesen hat, hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein namensrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB bestehe nicht, weil die Beklagte das Namensrecht der Klägerin nicht verletzt habe. Eine solche Verletzung komme nur in Betracht, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Waren der Beklagten als Erzeugnisse der Klägerin ansähen oder ihr diese sonst zurechneten. Die Klägerin behaupte jedoch selbst nicht, dass ein Betrachter der streitgegenständlichen Abbildungen annehmen könne, sie, die Klägerin, produziere oder vertreibe Kraftfahrzeuge der Beklagten.

Auch eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sei nicht gegeben, wobei offen bleiben könne, ob auf dem Flugzeug ein Wappen mit dem Schriftzug „E“ angebracht sei. Nicht jede Abbildung eines vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Rechtsguts stelle zugleich eine Verletzung dar. Erforderlich sei, dass der Name oder das Zeichen überhaupt deutlich lesbar seien. Hieran fehle es, was das Landgericht mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, begründet hat.

Zwar seien die Farbgebung und das Luftfahrzeugkennzeichen auf den angegriffenen Veröffentlichungen deutlich erkennbar. Diese Bildelemente seien durch die Veröffentlichung der Beklagten aber nicht als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin verletzt worden. Dies hänge maßgeblich von Art und Schwere des Eingriffs ab. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte kein staatlicher Akteur und die Klägerin keine Privatperson, sondern eine am Wirtschaftsverkehr teilnehmende juristische Person sei. Voraussetzung für eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin sei in einer solchen Situation, dass durch die Abbildung des Kennzeichens – ggf. in Kombination mit der Farbgebung des Flugzeugs – für den bestimmungsgemäßen Adressatenkreis ein Bezug zur Klägerin ersichtlich werde, woran es fehle. Nach dem Vorbringen der Klägerin handele es sich allenfalls um einen sehr begrenzten Kreis von Luftfahrtinteressierten, dem ein Rückschluss auf den Eigentümer des Flugzeugs möglich, der aber seinerseits nicht Zielgruppe der Werbung sei.

Ungeachtet dessen genüge es jedenfalls nicht, dass der Name oder sonstige Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur „nebenher“ Erwähnung fänden oder sichtbar seien. Erforderlich sei vielmehr, dass diese Rechtsposition in einer ins Auge springenden Weise in Zusammenhang mit dem Verletzer gebracht werde oder auf andere Weise die irrtümliche Annahme einer tatsächlich nicht bestehenden, insbesondere geschäftlichen, Verbindung erzeugt werde, vor allem indem der Image- oder Werbewert des Rechtsinhabers auf die eigene beworbene unternehmerische Leistung übertragen werde. Dies sei vorliegend nach dem Gesamteindruck der Abbildungen nicht der Fall. Das abgebildete Flugzeug bilde lediglich die Szenerie für die Werbung, in deren Mittelpunkt eindeutig das beworbene Fahrzeug stehe.

Marken- oder urheberrechtliche Ansprüche bestünden ebenfalls nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche – mit Ausnahme eines Teils der mit dem Antrag zu 2. a) verlangten Auskunft, den sie zugleich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hat – weiterverfolgt.

Sie beanstandet unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens sowie mit näheren Ausführungen – auch betreffend eine ihrer Ansicht nach fehlerhafte Darstellung des wechselseitigen Vorbringens im Tatbestand des angefochtenen Urteils, die sich auf die Entscheidungsgründe auswirke – im Wesentlichen, soweit das Landgericht eine Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts verneint habe, habe es einen falschen Maßstab angelegt, indem es gemeint habe, es sei erforderlich, dass der Name oder andere Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verletzten in einer „ins Auge springenden Weise“ mit dem Verletzer in Zusammenhang gebracht würden. Es komme vielmehr lediglich darauf an, dass die Gefahr bestehe, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen könne, der Namensträger habe dem Benutzer das Recht zur Verwendung des Namens erteilt.

Auch mit einer Verletzung des Namensrechts aus § 12 BGB habe sich das Landgericht nur unzureichend auseinandergesetzt. Einen wappenrechtlichen Anspruch analog § 12 BGB habe es überhaupt nicht geprüft und insoweit verkannt, dass die Nutzung des Wappens identisch sei mit dem Gebrauch des Namens. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei Voraussetzung eines Anspruchs aus § 12 BGB insbesondere nicht die Verkehrsgeltung.

Zu Unrecht habe das Landgericht einen Wappen- bzw. Namensmissbrauch auch nur dann für möglich gehalten, wenn die beteiligten Verkehrskreise die Waren der Beklagten als Erzeugnis der Klägerin ansähen. Andere Fälle der Zuordnungsverwirrung habe das Landgericht überhaupt nicht in Betracht gezogen.

Verkannt habe das Landgericht ferner die veränderten technischen Möglichkeiten und die damit einhergehenden geänderten Wahrnehmungsgewohnheiten der entsprechenden Verkehrskreise, insbesondere durch das Internet sowie Social Media-Plattformen. Infolgedessen habe das Landgericht rechtswidrig die Substantiierungsanforderungen überspannt, von einer Beweiserhebung abgesehen und so – unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör – die Erkennbarkeit des Wappens verneint.

Außerdem habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass die streitgegenständlichen Fotos nach grundlegenden Gestaltungsregeln der Werbefotografie aufgenommen worden seien und dementsprechend dazu dienten, dem Betrachter „Geschichten zu erzählen“. Infolgedessen habe das Landgericht fehlerhaft urheberrechtliche Ansprüche verneint und das Wappen lediglich als „unwesentliches Beiwerk“ bezeichnet. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die in Rede stehenden Fotos hinsichtlich ihres Aussagegehalts analysiert habe, erfordere dies besondere Sachkunde. Aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich indes nicht, dass und ggf. woher das Landgericht über diese Sachkunde verfüge. Es habe daher nicht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens verzichten dürfen.

Zu Unrecht habe das Landgericht urheberrechtliche Ansprüche auch mangels Erkennbarkeit des Wappens auf den in Rede stehenden Fotos verneint. Der Werkcharakter stehe ebenso außer Frage wie die Berechtigung der Klägerin, urheberrechtliche Ansprüche aufgrund des Wappennutzungsvertrages geltend zu machen. Soweit das Landgericht das Wappen lediglich als unwesentliches Beiwerk i. S. v. § 57 UrhG angesehen habe, fehle es an jeglicher konkreter Auseinandersetzung mit dem ausführlichen klägerischen Vorbringen hierzu.

Soweit das Landgericht den hilfsweise geltend gemachten markenrechtlichen Anspruch verneint habe, habe es wiederum die Bedeutung des Wappens ignoriert und verkannt, dass es einer besonderen Verkehrsgeltung insoweit nicht bedürfe. Zudem seien das Wappen, das – seinerseits besonders gestaltete – Luftfahrtkennzeichen sowie die Lackierung des Flugzeugs in ihrem Gesamtzusammenhang zu betrachten und besäßen die Funktion eines Unternehmenskennzeichens.

Hinzu kämen zahlreiche sprachliche Nachlässigkeiten, weshalb sich insgesamt der Eindruck aufdränge, das Landgericht habe die Sache einfach „vom Tisch gewischt“, um sich nicht eingehender mit der Materie des Wappenrechts auseinandersetzen zu müssen.

Mit ihrer Berufungsreplik vom 22.02.2022 vertieft die Klägerin nochmals ihr Vorbringen zum Wappenrecht, bei dem es sich ihrer Ansicht nach um ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut handelt. Ferner stützt sie sich ergänzend auf ein nunmehr vorgelegtes privates Kurzgutachten des Werbefotografen J vom 21.02.2022. Außerdem gebe es zahlreiche Beispiele der Wappennutzung auch im heutigen Alltag sowie im (Wirtschafts-) Verkehr.

Darüber hinaus behauptet die Klägerin mit dem vorgenannten Schriftsatz, Entwurf, Prüfung und Anmeldung des streitgegenständlichen Wappens seien bei der K Forschungsgesellschaft für Heraldik und Genealogie mbH aus H in Auftrag gegeben worden. Dem Geschäftsführer der Klägerin sei das ausschließliche Nutzungsrecht – auch i. S. d. Urheberrechts – eingeräumt worden.

Die Klägerin hat im Senatstermin vom 03.11.2022 erklärt, sie stelle auf der ersten Stufe nunmehr die Klageanträge zu 1) (Unterlassung), zu 2) (Auskunft) und zu 4a) (Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten).

Die Klägerin beantragt dementsprechend,

das am 17.08.2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (Az. 17 O 131/21) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, insgesamt höchstens zwei Jahre, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, Fotos, die das im Eigentum der Klägerin stehende Flugzeug (A B-#) wie in Anlage 2 wiedergegeben zeigen, unter Verletzung von Namensrechten der Klägerin zu nutzen, wie dies in der Zeit vom 26.09.2017 bis mindestens zum 27.06.2019 geschehen ist, ohne von der Klägerin ein Nutzungsrecht erworben zu haben,

2. ihr unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses wie folgt Auskunft zu erteilen:

a) wie sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) jeweils bezogen hat,

b) über Art und Umfang der von ihr vorgenommenen Nutzungen der in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3), nämlich deren Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung und öffentliches Zugänglichmachen (jeweils selbst und/oder durch Dritte), namentlich durch das Digitalisieren und Speichern, das Umwandeln in ein anderes elektronisches Format, das Übertragen, Speichern und Archivieren,

c) wann sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) auf ihrem Server eingestellt und öffentlich zugänglich gemacht hat, ob und ggf. wann sie diese wieder gelöscht hat und ob und ggf. wie sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) noch anderweitig öffentlich zugänglich gemacht hat,

d) wann und in welcher Weise sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) insgesamt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit genutzt hat (namentlich die damit verbundenen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Bearbeitungs-, Speicherungs-, Auswertungs- und Archivierungshandlungen),

e) welchen gewerblichen Kunden (jeweils unter Angabe des Firmennamens und der Adresse) sie die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) auf welche Art und Weise weitergegeben bzw. zugänglich gemacht hat,

f) auf welche Art und Weise ihre Kunden diese nutzen konnten und genutzt haben und im Rahmen welcher vertraglichen Vereinbarung dies geschah sowie

g) ferner im Wege der Rechnungslegung und Vorlage von Kontoauszügen jeweils bezogen auf die in der Anlage 2 bezeichneten drei Fotos (Motiv 1-3) Auskunft zu erteilen über die durch die oben in Ziff. 2. b), e) und f) beschriebenen Nutzungen jeweils erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fotos, Nutzungen und Kunden unter Darlegung der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten – ohne Abzug von etwaigen Kosten für die Schaltung von Werbeanzeigen – ab dem Zeitpunkt, zu dem die streitgegenständlichen Fotos online öffentlich abrufbar bzw. als körperliche Vervielfältigungsstücke verfügbar waren,

3. an sie 1.822,96 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2019 zu zahlen sowie

4. hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Die klägerischen Angriffe gegen den Tatbestand des Urteils gingen ins Leere. Der Tatbestand entspreche den Anforderungen des § 313 Abs. 2 ZPO.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts mache die Klägerin in Bezug auf das Wappen ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Die Voraussetzungen einer wirksamen und zulässigen Prozessstandschaft seien indes nicht gegeben, weshalb die Klage insoweit bereits unzulässig sei.

Der Einholung eines Sachverständigengutachtens habe es nicht bedurft, weil der allein entscheidende Vorsitzende der Kammer selbst zu dem von der Werbung angesprochenen Verkehrskreis gehöre.

Rechtsfehlerfrei habe das Landgericht eine Verletzung des allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrechts der Klägerin verneint. Persönlichkeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin kämen überhaupt nur in Betracht, wenn sie durch die streitgegenständlichen Fotografien in ihrem sozialen Geltungsanspruch herabgesetzt werde. Dies sei schon mangels Erkennbarkeit des Wappens sowie des Schriftzugs „E“ nicht der Fall. Ungeachtet dessen werde durch keines der in Rede stehenden Elemente – Wappen, Schriftzug, Lackierung und Farbgebung – irgendein Bezug zur Klägerin hergestellt.

Soweit die Klägerin insbesondere auf das Wappen und dessen Bedeutung abstelle, habe sie sich zu sehr „in ihrer Gedankenwelt verfangen“. In Ansehung des Umstandes, dass es sich um ein im Jahr 2017 für eine bürgerliche Familie gezeichnetes Wappen handele, entfalte dieses ohne Verkehrsgeltung keinerlei namens- oder kennzeichenrechtliche Wirkungen. Auch werde hiermit die „Zeit nicht um mehrere Jahrhunderte zurückgedreht“ oder gar „ein neues Rittergeschlecht begründet“. Das Landgericht habe vielmehr zutreffend ausgeführt, dass mit dem im Vordergrund der in Rede stehenden Fotos platzierten Fahrzeug der D „*-Klasse“ und dem dahinter stehenden Flugzeug betont werden solle, dass das Fahrzeug mit der Exklusivität verbunden sei, welche ein Privatjet verspreche. Dies solle durch den Darsteller unterstrichen werden, der scheinbar das Flugzeug verlassen habe und nun im Begriff sei, seine Reise mit dem Pkw fortzusetzen. Ausschließlich dies entnähmen die angesprochenen Verkehrskreise den in Rede stehenden Bildern, nicht hingegen die klägerseits hineininterpretierten „abwegigen Rittergeschichten“ oder ebenso „abwegige ritterliche Tugenden“. Automobilhersteller sähen sich heute mit anderen Herausforderungen konfrontiert wie bspw. dem Wandel hin zur Elektromobilität, Klimaneutralität, Nachhaltigkeit sowie vernetztem und autonomem Fahren.

Die Feststellungen des Landgerichts zur Erkennbarkeit des Wappens bzw. des Namens „E“ auf den im Termin vom 22.06.2021 auf Bildschirmen verschiedener Größe in Augenschein genommenen Bildern seien nicht zu beanstanden. Gleiches gelte, soweit das Landgericht meine, es komme auf die von der Klägerin angegriffenen konkreten Verletzungsformen an und damit auf die bestimmungsgemäße Verwendung der drei Fotografien. Maßgeblich sei ausschließlich, wie der von der Werbung angesprochene Verkehrskreis die drei Fotos betrachtete und auffasse. Der Augenschein im Termin vom 22.06.2021 habe gezeigt, dass das in Rede stehende Wappen nur auf einem sehr großen Bildschirm und auch nur dann zu erkennen sei, wenn jede der drei Fotografien zusätzlich stark vergrößert werde. Der Name „E“ sei selbst dann nicht zu lesen gewesen. Ein solch starkes Zoomen auf ein undeutliches und unwesentliches Detail des hinter dem Pkw stehenden Flugzeugs entspreche nicht der üblichen Betrachtungsweise der durch die Werbung angesprochenen Verkehrskreise.

Namensrechtliche Ansprüche aus § 12 BGB stünden der Klägerin nicht zu. Das Wappen sei auf den Fotografien nicht zu erkennen. Ungeachtet dessen handele es sich bei dem Wappen nicht um einen Namen i. S. v. § 12 BGB. Es fehle jedenfalls an der Verkehrsgeltung, aber auch an einem „Gebrauchen“ i. S. v. § 12 BGB, weil das Wappen bei bestimmungsgemäßer Benutzung auf den Fotografien nicht erkennbar sei. Ein „Rechtsinstitut Wappen“ gebe es entgegen der Ansicht der Klägerin nicht.

Auch der Name „E“ sei auf den Fotografien nicht zu erkennen. Darüber hinaus handele sich hierbei auch nicht um den Namen der Klägerin. Diese firmiere vielmehr unter FGE Consuling & Trading GmbH.

Die Farbgebung des Flugzeugs sei ebenfalls nicht der Name der Klägerin i. S. v. § 12 BGB. Gleiches gelte für das Luftfahrzeugkennzeichen B-# sowie die Kombination der verschiedenen Merkmale. Mit Hilfe des Luftfahrzeugkennzeichens könne ein bestimmtes Flugzeug zwar eindeutig identifiziert werden. Zugleich werde hiermit die Identifizierung des Halters ermöglicht. Dadurch werde das Luftfahrzeugkennzeichen allerdings nicht zum Namen des Halters des Flugzeugs, auch wenn es sich hierbei um ein „Wunschkennzeichen“ handele.

Ferner habe das Landgericht zutreffend entschieden, dass der Klägerin wegen des Wappens auch keine urheberrechtlichen Ansprüche zustünden. Die Beklagte verbleibt in diesem Zusammenhang bei ihrer Auffassung, dass es sich bei dem in Rede stehenden Wappen schon nicht um ein urheberrechtlich geschütztes Werk i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG handele. Das Wappen erreiche nicht die Gestaltungshöhe, die für eine urheberrechtlich schutzfähige Leistung erforderlich sei. Ungeachtet dessen habe die Klägerin bislang nicht dargelegt, wer das Wappen überhaupt gezeichnet habe und wem bzw. in welchem Umfang der Zeichner des Wappens etwaige urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt habe.

Jedenfalls aber handele es sich – wie das Landgericht zutreffend entschieden habe – um gem. § 57 UrhG unwesentliches Beiwerk. Auf den drei in Rede stehenden Fotografien stehe jeweils offensichtlich das Fahrzeug der D „*-Klasse“ im Vordergrund, während das Flugzeug den Hintergrund bilde, vor welchem das Fahrzeug in Szene gesetzt worden sei. Zudem handele es sich ersichtlich um Werbung für das Fahrzeug der „*-Klasse“ und richte sich dementsprechend an potenzielle Käufer dieses Fahrzeugs bzw. Personen, die sich allgemein für Kraftfahrzeuge interessierten. Das lediglich auf zwei der drei Fotografien zwischen dem zweiten und dritten Fenster befindliche Wappen – seine Erkennbarkeit unterstellt – habe für diesen angesprochenen Verkehrskreise keinerlei Bedeutung. Es könne weggelassen oder ausgetauscht werden, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffalle. Das Wappen sei weder stil- noch stimmungsbildend und unterstreiche auch keine bestimmte Aussage oder Wirkung. Ferner habe es keinerlei dramaturgischen Zweck. Soweit die Klägerin versuche, ein anderes Ergebnis damit zu begründen, dass sie dem Wappen eine Bedeutung zu geben versuche, die es für die von den Fotografien angesprochenen Adressaten jedenfalls heute und auch schon seit vielen Jahrhunderten nicht mehr habe, dringe sie hiermit nicht durch.

Ebenso stünden der Klägerin keine kennzeichenrechtlichen Ansprüche aus §§ 5, 15 MarkenG zu. Das fragliche Wappen sei ebenso wenig ein Unternehmenskennzeichen wie der Name „E“, die Lackierung des Flugzeugs sowie das Luftfahrzeugkennzeichen B-#. Gleiches gelte für die Gesamtschau der einzelnen Elemente. Das Landgericht habe zutreffend entschieden, dass sich bereits aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ergebe, dass es sich bei dem Wappen, dem Namen „E“, dem Luftfahrzeugkennzeichen oder der Lackierung des Flugzeugs jeweils für sich genommen oder auch im Gesamtzusammenhang betrachtet überhaupt um geschäftliche Bezeichnungen oder Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 1 MarkenG handele. Erforderlich sei hierfür die Verkehrsgeltung der jeweiligen geschäftlichen Bezeichnung. Dass der geschäftliche Verkehr die genannten Elemente aber in irgendeiner Weise mit der Klägerin in Verbindung bringe, sei nicht ersichtlich.

Etwaiges neues Vorbringen aus der Berufungsreplik vom 22.02.2022 sei verspätet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ebenfalls auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ferner das Protokoll des Senatstermins vom 03.11.2022 Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3 GG. Die Beklagte hat das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, indem sie die streitgegenständlichen Fotografien ohne Einwilligung der Klägerin zu Werbezwecken genutzt hat.

a)

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten sozialen Geltungsanspruch von Kapitalgesellschaften als Wirtschaftsunternehmen (st. Respr., vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2020 – VI ZR 496/18, GRUR 2020, 435, Rn. 34 mwN., zit nach juris).

aa)

Dieser ist vorliegend berührt, weil (auch) das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dem Berechtigten einen generellen Schutz vor den die Person bzw. das Unternehmen als solche(s) berührenden Eingriffen Dritter gewährt. Ihm bzw. dem Unternehmen allein ist es deshalb vorbehalten, darüber zu befinden, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Damit stünde es nicht in Einklang, wenn der Berechtigte es dulden müsste, dass sein Name, den er im Geschäftsverkehr selber werbend benutzt, ungefragt oder sogar gegen seinen Willen für fremde Werbung Verwendung findet. Im Wesen des Namensrechts als eines Persönlichkeitsrechts liegt es, den Berechtigten selbst entscheiden zu lassen, ob und unter welchen Voraussetzungen sein Name für Werbezwecke anderer zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846, Rn. 14 mwN. – L, Rennsport-Gemeinschaft, zit. nach juris).

bb)

Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Name bzw. die Firma der Klägerin auf den in Rede stehenden Fotografien nicht unmittelbar genannt werden bzw. in Erscheinung treten. Die Klägerin ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts als Halterin des auf den Fotografien abgebildeten Flugzeugs aber – wie die zur Akte gereichten Screenshots (Bl. 130 ff. AB) zeigen – zumindest über das ohne Weiteres zu erkennende Luftfahrzeugkennzeichen mittels öffentlich zugänglicher Quellen im Internet eindeutig identifizierbar.

 (1)

Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Klägerin zugleich auch Eigentümerin des As ist, steht zumindest die Haltereigenschaft schon aufgrund der zur Akte gereichten Versicherungsbestätigung der I-Versicherung vom 29.01.2020 (Bl. 112 f. AB) zur Überzeugung des Senats fest.

 (2)

Eine solche Identifizierbarkeit ist zur weiteren Überzeugung des Senats ausreichend, um den Schutzbereich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts zu berühren. Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.1981 (Az. I ZR 73/79, GRUR 1981, 846 – L, Rennsport-Gemeinschaft) zugrunde liegenden Sachverhalt, in dem der volle Name („M“) des persönlich haftenden Gesellschafters des seinerzeit klagenden Unternehmens auf dem Auto abgebildet war, mit dem für Autorennbahnen der Marke „L“ geworben wurde, kommt vorliegend zwar „nur“ bzw. in erster Linie eine Identifizierung im Wesentlichen anhand des Luftfahrzeugkennzeichens in Betracht. Dies stellt aber im Zeitalter des Internets keine nennenswerte Hürde mehr da und ist daher im Ergebnis nicht anders zu beurteilen, als wenn der Name bzw. die Firma der Klägerin auf dem Flugzeugrumpf lesbar abgebildet wären.

b)

Auf die Frage, ob die streitgegenständliche Werbung geeignet ist, sich negativ auf das unternehmerische Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit auszuwirken, kommt es nicht an. Der Name eines anderen, den dieser im Geschäftsverkehr selbst werbend herausstellt, ist vor unbefugter Ausnutzung für fremde Geschäftsinteressen auch dann zu schützen, wenn mit dem Namensgebrauch eine Minderung von Ruf und Ansehen des Berechtigten nicht verbunden ist. Im Bereich des Bildnisschutzes nach §§ 22 und 23 KUG ist es feststehende Rechtsprechung, dass es der freien Entschließung des Einzelnen vorbehalten bleiben muss, ob er sein Bild als Anreiz für einen Warenverkauf zur Verfügung stellen will. Es geht insoweit nicht um ein Werturteil über Sinn und Zweckmäßigkeit einer Werbung als solcher. Auch ist es unerheblich, ob es sich – wie hier – um eine im Grundsatz weder anstößige noch aus sonstigen Gründen zu beanstandende Werbung handelt. Das geschützte Rechtsgut, in das mit ungenehmigten Veröffentlichungen von Bildnissen zu Werbezwecken für Waren oder gewerbliche Leistungen eingegriffen wird, ist die allein dem Abgebildeten – als natürliche Folge des Persönlichkeitsrechts – zustehende freie Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise er sein Bild den Geschäftsinteressen Dritter dienstbar machen will. Für den Schutz vor einem unbefugten, durch anerkennenswerte Interessen nicht gerechtfertigten Namensgebrauch in der Werbung kann nichts anderes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846, Rn. 13 f. mwN. – L, Rennsport-Gemeinschaft, zit. nach juris).

c)

Indem die Beklagte Abbildungen des As der Klägerin, der ihr – wie vorstehend ausgeführt – jedenfalls über das auf den Fotografien zu erkennende Luftfahrzeugkennzeichen (ggf. i. V. m. der Farbgebung) eindeutig zuzuordnen ist, im Rahmen der Werbung für den Pkw der D-„*-Klasse“ ohne entsprechende Genehmigung genutzt hat, hat sie die vorstehend unter lit. aa) dargestellte Befugnis der Klägerin verletzt, selbst darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen sie ihren Namen für Werbezwecke anderer zur Verfügung stellt.

Der abgebildete A stellt dabei auch nicht lediglich einen völlig unbedeutenden Bildhintergrund dar, sondern bildet – was bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat – gemeinsam mit dem beworbenen Fahrzeug und der Person, die offensichtlich gerade das Flugzeug verlassen hat und nun im Begriff ist, ihre Reise mit dem von der Beklagten hergestellten Fahrzeug fortzusetzen, in einer durchaus markanten und „ins Auge springenden“ Art und Weise die Szenerie für die Werbung. Zutreffend ist ferner der in diesem Zusammenhang weiterhin vom Landgericht gezogene Schluss, dass hierdurch offensichtlich im Hinblick auf die beworbene D-„*-Klasse“ ein Eindruck von Exklusivität vermittelt werden soll, die ein Privatjet wie derjenige der Klägerin verspricht. Zumindest in den Augen Luftfahrtinteressierter, die gewillt und in der Lage sind, durch entsprechende Internetrecherchen die Klägerin als Halterin des abgebildeten Flugzeugs zu identifizieren, hat die Beklagte daher in werbewirksamer Weise den Eindruck erweckt, dass die Klägerin in irgendeiner Art und Weise mit der Beklagten in (vertraglicher) Verbindung steht, sei es im Rahmen eines Sponsorenvertrages, eines Vertrages über die Gestellung von Dienstwagen für die Klägerin o. ä..

Hierbei mag es sich zwar um einen durchaus überschaubaren Personenkreis handeln. Gleichwohl ist keinesfalls auszuschließen, dass sich hierunter auch und gerade ein nicht unerheblicher Anteil der von der Beklagten angesprochenen Käuferkreise befindet (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1981 – I ZR 73/79, GRUR 1981, 846, Rn. 15 – L, Rennsport-Gemeinschaft, zit. nach juris).

d)

Da es an einer wirksamen Einwilligung der Klägerin – die behauptete Einwilligung der vor Ort anwesenden, hierzu aber ersichtlich nicht legitimierten Piloten ist insoweit nicht ausreichend – fehlt, ist der Eingriff in ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht auch rechtswidrig. Andere Rechtfertigungsgründe sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

e)

Da die Klägerin ihren Anspruch – wie sie im Senatstermin vom 03.11.2022 klargestellt hat – in erster Linie auf den Gesichtspunkt des Unternehmenspersönlichkeitsrechts stützt und nach den vorstehenden Ausführungen insoweit auch Erfolg hat, ohne dass es hierbei auf den Gesichtspunkt des Namensrechts ankommt, ist bei der Formulierung des Unterlassungstenors der Zusatz „unter Verletzung von Namensrechten der Klägerin“ entbehrlich.

Ebenso ist der Zusatz „…im Eigentum der Klägerin stehende…“ bei der Formulierung des Unterlassungstenors entbehrlich. Auf die – zwischen den Parteien streitige – Frage, ob der A im Eigentum der Klägerin steht, kommt es nicht streitentscheidend an. Maßgeblich ist insoweit allein, dass ihr das Flugzeug – wie vorstehend ausgeführt – zuzuordnen und sie infolgedessen identifizierbar ist.

2.

Der (unselbständige) Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 242 BGB und dient der Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, der sich vorliegend wiederum aus § 823 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3 GG ergibt.

Er beruht auf der Erwägung, dass der Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang der Verletzung und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im Unklaren ist, während der Verletzer unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, Aufklärung geben kann (vgl. bspw. Wandtke/Bullinger/v. Wolff, 6. Aufl. 2022, § 97 UrhG, Rn. 54 mwN. zum Urheberrecht sowie Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 41. Aufl. 2023, § 9 UWG, Rn. 5.4 mwN. zum Lauterkeitsrecht). Zweck der Auskunftserteilung ist es, dem Verletzten eine Berechnung seines Schadens zu ermöglichen (vgl. BeckOK UrhR/Reber, 37. Edition, Stand: 15.01.2022, § 97 UrhG, Rn. 134). Der Auskunftsanspruch besteht indes nicht schrankenlos. Er soll dem Verletzten nur ermöglichen, die zur Bezifferung des Schadenersatzanspruchs erforderlichen Grundlagen zu ermitteln, nicht aber, die Kundenbeziehungen des Verletzers auszuforschen (vgl. Wandtke/Bullinger/v. Wolff, aaO. § 97 UrhG, Rn. 48 mwN.).

a)

Gemessen an diesen Maßstäben steht der Klägerin ein Auskunftsanspruch im tenorierten Umfang zu. Bei der Tenorierung hat der Senat durch die Formulierung „insbesondere“ berücksichtigt, dass es sich bei den Anträgen zu Ziff. 2 c)-g) jeweils lediglich um konkret formulierte Teilaspekte der mit dem Antrag zu Ziff. 2 b) abstrakt begehrten Auskunft über „Art und Umfang“ der von der Beklagten „vorgenommenen Nutzungen“ der streitgegenständlichen Fotografien handelt.

b)

Soweit die Klägerin allerdings mit ihrem unter Ziff. 2 a) formulierten Antrag ursprünglich Auskunft darüber begehrt hat, „woher, wie und wann“ die Beklagte die streitgegenständlichen Fotografien jeweils bezogen hat, wobei sie den Antrag hinsichtlich des „Woher“ und „Wann“ zwischenzeitlich einseitig in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und insofern nunmehr die Feststellung der Erledigung begehrt (st. Respr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2017 – II ZR 10/15, WM 2017, 474, Rn. 8, zit. nach juris), hat dieser (Teil-)Antrag keinen Erfolg, weil der Klägerin unter Berücksichtigung des vorstehend dargestellten Zwecks der Auskunftserteilung ein auch diese Teilaspekte umfassender Auskunftsanspruch nicht zusteht. Denn zur Berechnung eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs bedarf sie keiner Auskunft darüber, woher, wie und wann die Beklagte die streitgegenständlichen Fotografien bezogen hat.

3.

Der Klageantrag zu 3. ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

a)

Der Senat hat bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch (Teil-)Grundurteil (§ 304 ZPO) auch über den Antrag zu 3. zu entscheiden.

aa)

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin – wie sie auf Nachfrage im Senatstermin vom 03.11.2022 ausdrücklich klargestellt hat und wie es sich auch aus der Überschrift „(Stufen-) Klage“ der Klageschrift vom 05.11.2019 ergibt – das Auskunfts- sowie das Schadensersatzbegehren im Wege der Stufenklage gem. § 254 ZPO miteinander verknüpft hat. Der Sache nach handelt es sich deshalb bei dem Antrag zu 3. nicht – wie zumeist – um einen Feststellungsantrag hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Schadensersatzes, sondern – entgegen der zunächst hierauf hindeutenden Formulierung – um einen unter dem Vorbehalt der Bezifferung nach erteilter Auskunft stehenden Zahlungsantrag. Diesen Antrag hat sie – da sie im Wege der Stufenklage vorgeht – im Senatstermin konsequenterweise nicht gestellt, weil bei Stufenklagen grundsätzlich zunächst nur über den Auskunftsantrag zu verhandeln und durch Teilurteil zu entscheiden ist. Erst nach dessen Rechtskraft ist eine Verhandlung und Entscheidung über die nächste Stufe zulässig (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1040, Rn. 20 mwN., zit. nach juris), wobei im Rahmen einer Stufenklage die – gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO an sich zur Unzulässigkeit eines Teilurteils führende – Gefahr sich widersprechender Entscheidungen über die auf den einzelnen Stufen einer solchen Klage geltend gemachten Ansprüche hingenommen wird (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2016 – VIII ZR 143/15, NJW 2017, 156 Rn. 13 mwN.).

bb)

Vorliegend steht die Besonderheit aber darin, dass der Unterlassungsantrag einerseits und der Auskunfts- sowie der Zahlungsantrag andererseits gerade nicht in einem Stufenverhältnis stehen.

Zugleich besteht aber zwischen dem Unterlassungsantrag, über den der Senat abschließend selbst in der Sache entscheiden kann, und dem mit dem Zahlungsantrag im Wege der Stufenklage verbundenen Auskunftsantrag, über den lediglich durch Teilurteil entschieden werden kann, während das Landgericht nach erteilter Auskunft über den Zahlungsantrag zu verhandeln und zu entscheiden hat, eine „materiell-rechtliche Verzahnung“ (vgl. Zöller/Feskorn, 34. Aufl. 2022, § 301 ZPO, Rn. 13) hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung des allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin zu bejahen ist. Diese „Verzahnung“ begründet die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen, weil das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag zu 3. die vorstehend dargestellte Frage abweichend vom Senat beurteilen könnte.

Ein Teilurteil darf aber gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur dann ergehen, wenn die Gefahr ausgeschlossen ist, dass es in dem Teilurteil und in nachfolgenden Urteilen zu widersprüchlichen Entscheidungen – und sei es auch nur zu Widersprüchen bei der Beurteilung von entscheidungserheblichen Vorfragen – kommt (vgl. Zöller/Feskorn, aaO., § 301 ZPO, Rn. 12 mwN.). Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.1999 – XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, Rn. 17 mwN., zit. nach juris). Für die Unzulässigkeit des Erlasses eines Teilurteils reicht es aus, dass durch die Teilentscheidung die Möglichkeit sich widersprechender Urteile eröffnet wird (vgl. BGH, aaO., Rn. 20 sowie zum Ganzen auch Senatsurteil vom 15.04.2021 – 4 U 178/19, Rn. 47 mwN., zit. nach juris).

cc)

In einer solchen Konstellation ist die drohende Widersprüchlichkeit deshalb dadurch auszuräumen, dass zugleich durch (Teil-)Grundurteil über den Restanspruch – hier den mit dem noch nicht bezifferten Antrag zu 3. geltend gemachten Schadensersatz- bzw. bereicherungsrechtlichen Anspruch – entschieden wird (vgl. Zöller/Feskorn, aaO., § 301 ZPO, Rn. 15, 17 mwN.).

b)

Der geltend gemachte Schadensersatz- bzw. bereicherungsrechtliche Anspruch steht der Klägerin dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 3 GG bzw. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (vgl. im Bereich des Urheberrechts hierzu bspw. BeckOK UrhR/Reber, aaO., § 102a Rn. 1 ff.; Dreier/Schulze/Dreier, 7. Aufl. 2022, § 102a UrhG, Rn. 3 ff, jew. mwN.).

aa)

Nach den vorstehenden Erwägungen unter 1. hat die Beklagte das allgemeine Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt.

bb)

Die Verletzung ist auch – soweit es hierauf deliktsrechtlich ankommt – schuldhaft erfolgt. Es unterliegt zur Überzeugung des Senats keinem durchgreifenden Zweifel, dass die Beklagte zumindest fahrlässig gehandelt hat, als sie die in ihrem Auftrag angefertigten Fotografien offenbar ohne jegliche Prüfung, ob insbesondere sämtliche hierfür notwendigen Einverständniserklärungen vorliegen, zu Werbezwecken benutzt und veröffentlicht hat.

Die von der Beklagten behauptete Einwilligung der während des Fotoshootings vor Ort anwesenden, hierzu aber ersichtlich nicht legitimierten Piloten zwar zweifellos nicht ausreichend. Hierauf durfte sich die Beklagte unter keinen Umständen verlassen.

4.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB.

Der Höhe nach ist allerdings lediglich ein vom Senat auch in vergleichbaren Fällen für angemessen erachteter Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von 30.000,00 € zugrunde zu legen.

Insgesamt errechnet sich danach ein Betrag in Höhe von 1.358,86 € (1,3-fache Geschäftsgebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG i. V. m. Anlage 2 zum RVG in der hier maßgeblichen, bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung i. H. v. 1.121,90 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale gem. Ziff. 7002 VV RVG und 216,96 € Umsatzsteuer gem. Ziff. 7008 VV RVG).

5.

Der Zinsanspruch für die Zeit ab dem 20.07.2019 hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 20.07.2019 im Verzug, nachdem sie die Ansprüche der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2019 zurückgewiesen hat.

6.

Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag zu 4. b) letztlich begehrt, ihr hinsichtlich der verauslagten Gerichtskosten Zinsen ab dem Zeitpunkt der Einzahlung des Vorschusses bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zuzuerkennen, macht sie keinen prozessrechtlichen (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sondern einen materiell-rechtlichen Zinsanspruch hinsichtlich der von ihr verauslagten Gerichtskosten geltend.

a)

Aus den vorstehend unter Ziff. 3. a) dargestellten Gründen hat der Senat auch über diesen Antrag bereits jetzt zu entscheiden, obwohl die Klägerin ihn im Senatstermin nicht gestellt hat.

Andernfalls bestünde auch insoweit die Gefahr eines gem. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO unzulässigen Teilurteils. Wenn das Landgericht erst nach erfolgter Auskunftserteilung und Bezifferung des Antrags zu 3. auch über den Antrag zu 4. b) verhandeln und entscheiden würde, bestünde wiederum die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch etwa voneinander abweichende Beurteilungen im Instanzenzug.

b)

Mit diesem Klageantrag ist die Klage allerdings bereits unzulässig.

Da die Klägerin ihren Kostenerstattungs- bzw. Zinsanspruch nicht beziffert bzw. aktuell noch nicht beziffern kann, handelt es sich der Sache nach um einen Feststellungsantrag, für den allerdings unter dem Gesichtspunkt des „Vorrangs der Leistungsklage“ das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Die Klägerin ist sofort nach der Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits in der Lage, die ihr entstandenen Kosten, insbesondere den verauslagten Gerichtskostenvorschuss, einschließlich der hierauf zu entrichtenden Zinsen genau zu beziffern und sodann unmittelbar eine entsprechende Leistungsklage gegen die Beklagte zu erheben. Für eine vorherige Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten fehlt jedes Bedürfnis. Eine solche Feststellung ist auch nicht zur Sicherung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin geeignet, da die Klägerin aufgrund eines bloßen Feststellungsurteils keine Sicherungsvollstreckung betreiben könnte (vgl. Senatsurteil vom 08.10.2020 – 4 U 7/20, GRUR 2021, 1094, Rn. 66 f., zit. nach juris).

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens muss der vom Landgericht zu erlassenden Schlussentscheidung vorbehalten bleiben (vgl. Zöller/Feskorn, aaO., § 301 ZPO, Rn. 21 sowie Zöller/Greger, § 254 ZPO, Rn. 6, jew. mwN.).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

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