BGH: Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung auf dem Gebiet des Urheber und Medienrechts
BGH, Urteil vom 9.2.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13
Leitsätze
a) Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.).
b) Werden im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechtsgebieten zugehörige Regelungen enthält, kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragliche Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind.
c) Zur Anerkennung einer Vertretung in einem Klageverfahren als eigener Fall, wenn bereits die in einem vorherigen einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgte Vertretung als Fall anerkannt worden ist.
FAO § 5 Abs. 1 Buchst. q, § 14j
Sachverhalt
Die Klägerin ist seit dem 6. Mai 2005 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit am 13. April 2010 bei der Beklagten eingegangenem Antrag vom 8. April 2010 beantragte sie, ihr die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht" zu verleihen. Dem Antrag fügte sie als Beleg ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse ein Teilnahmezertifikat am Fachanwaltslehrgang Urheber- und Medienrecht in der Zeit von September bis Dezember 2007 und drei von ihr geschriebene Klausuren bei. Zum Nachweis ihrer besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts legte sie eine Liste mit 38 gerichtlichen und 152 außergerichtlichen Fällen vor. Sie fügte des Weiteren Bescheinigungen über die Leistung von Mutterschaftsgeld vom 15. Dezember 2007 bis 22. März 2008 sowie über eine Unterbrechung ihrer Tätigkeit aufgrund Elternzeit vom 23. März 2008 bis 28. Februar 2009 bei. Mit am 3. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 2. Juni 2010 legte die Klägerin Bescheinigungen über die von ihr bis 2012 besuchten Fortbildungsveranstaltungen und eine um 6 gerichtliche Fälle erweiterte Liste vor.
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2011 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin habe innerhalb des - angesichts eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften und der Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b FAO verlängerten - Drei-Jahres-Zeitraums nach § 5 Abs. 1 FAO nicht die notwendige praktische Berufserfahrung im Fachgebiet nachgewiesen. Von den insgesamt vorgelegten 44 gerichtlichen Verfahren könnten nur 14 Fälle aus dem Fachgebiet berücksichtigt werden. Insbesondere die Fälle um Telekommunikationsgesetz-Vertragsstreitigkeiten hätten nicht gewertet werden können, da diese nicht den erforderlichen Sachbezug zum Urheber- und Medienrecht aufwiesen.
Gegen den ihr am 29. Dezember 2011 zugestellten Bescheid hat die Klägerin mit am 19. Januar 2012 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenem Schriftsatz Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht nur 14 der 44 eingereichten gerichtlichen Fälle berücksichtigt. Hierzu hat sie unter anderem ausgeführt, weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Auslegung des § 14j Nr. 6 FAO ergebe sich, dass Fälle aus dem Telekommunikationsrecht nur solche sein könnten, die einen telemedienrechtlichen Bezug aufwiesen. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot gebiete, dass sie sich darauf verlassen können müsse, dass bestimmte Fälle unter eine bestimmte Katalogbestimmung zu subsumieren seien. Bei weiteren von der Beklagten nicht berücksichtigten Fällen habe - entgegen der Auffassung der Beklagten - ein medienrechtlicher Bezug bestanden. Zudem seien die von ihr eingereichten Mahnverfahren als gerichtliche Rechtsstreitigkeiten anzuerkennen.
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klägerin habe die in § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO vorgesehenen mindestens 20 gerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesen. Die in § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO vorausgesetzten praktischen Erfahrungen könnten nicht durch jedwede Fälle mit telekommunikationsrechtlichem Hintergrund nachgewiesen werden, sondern nur durch solche mit urheber- oder medienrechtlichem Bezug. Dieser fehle bei einer größeren Anzahl der von der Klägerin vorgelegten Fälle. Es seien allenfalls 14 gerichtliche Fälle berücksichtigungsfähig.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung.
Aus den Gründen
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Solche liegen vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht setzt nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO voraus, dass der Antragsteller als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle aus allen der in § 14j Nr. 1 bis 6 FAO bestimmten Bereiche bearbeitet hat, davon mindestens jeweils fünf Fälle aus den in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO bestimmten Bereichen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
2. Die erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts kann die Klägerin für den am 13. April 2010 eingereichten Antrag und den danach, gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a und b FAO verlängerten, maßgeblichen Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 nicht vorweisen, weil sie in dieser Zeit keine 20 gerichtlichen Verfahren aus dem Fachgebiet Urheber- und Medienrecht bearbeitet hat. Vielmehr ist allenfalls von 15 Fällen auszugehen. Die erforderliche Fallanzahl wird auch nicht bei Einbeziehung weiterer Fälle erreicht, die von der Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 2010 nachgemeldet worden sind (Fälle 39 bis 44). Die Nachmeldung bezieht sich teilweise auf Verfahren, die nach dem für den Antrag vom 13. April 2010 maßgeblichen Referenzzeitraum bearbeitet worden sind (Fälle 39, 43, 44). Sie ist daher als alternative Antragstellung zu werten, woraus sich ein alternativer Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 ergibt (vgl. Senat, Urteile vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 9, 44 und vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, NJW-RR 2012, 298 Rn. 7). Bei Zugrundelegung des alternativen Referenzzeitraums ist allenfalls von 16 Fällen auszugehen.
a) Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend bei einer größeren Anzahl der für beide vorgenannten Referenzzeiträume insgesamt gemeldeten 42 gerichtlichen Verfahren - Fall 14 (Beschwerde beim Presserat) betrifft kein gerichtliches Verfahren, Fall 34 liegt vor den Referenzzeiträumen - eine ausreichende Befassung mit urheber- und medienrechtlichen Fragestellungen verneint.
aa) In der von der Klägerin vorgelegten Liste der von ihr bearbeiteten gerichtlichen Verfahren ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen aus dem Telekommunikationsrecht (§ 14j Nr. 6 FAO) aufgeführt. Diese Fallbearbeitungen genügen, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden hat, nur dann für den Erwerb der nach § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet Urheber- und Medienrecht, wenn sie einen - konkret darzulegenden - urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen. Die Grundsätze der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO (Arbeitsrecht) und § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO (Grundzüge des Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrechts; Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10 ff.; Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 ff.; vgl. zu § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO (Verkehrsrecht) und § 14d Nr. 2 FAO (Versicherungsrecht) Senatsurteil vom 27. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 85/13, juris Rn. 11 f.) sind auf die - hier zu beantwortende - Frage übertragbar, ob Fälle aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Bereichen nur dann ausreichende Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht ausweisen, wenn sie urheber- oder medienrechtliche Bezüge besitzen.
(1) Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Fachanwaltsbezeichnungen gebieten ein Verständnis von § 14j Nr. 6 FAO im Sinne eines erforderlichen urheber- oder medienrechtlichen Bezuges der Fallbearbeitungen aus den dort genannten Rechtsbereichen (vgl. für § 5 Abs. 1 Buchst. c und § 10 Nr. 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; zu § 5 Abs. 1 Buchst. a und § 8 FAO (Verwaltungsrecht) vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rn. 11).
(a) Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit das rechtsuchende Publikum auf Spezialkenntnisse hin, über welche er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90, BGHZ 111, 229, 231). Im Gesetzgebungsverfahren wurde die Einfügung der §§ 42a ff. BRAO a.F., welche die Fachanwaltschaft regelten, wie folgt begründet (BT-Drucks. 11/8307, S. 19):
"Wegen der raschen Zunahme und wachsenden Kompliziertheit des Normenbestandes und der Fortbildung des Rechts durch verschiedene Zweige der Gerichtsbarkeit bedarf die Beschäftigung des Rechtsanwalts mit Rechtsfragen außerhalb eines Kernbereichs, vor allem des Straf- und Zivilrechts, auf den in der "Allgemeinpraxis" immer wieder einzugehen ist, einer nachdrücklichen Einarbeitung in das betreffende Rechtsgebiet. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist sie häufig nur dann lohnend, wenn die einmal erlangten Kenntnisse in ständiger Beschäftigung mit dem Gebiet weiter angewandt und ausgebaut werden können. Eine nicht geringe Zahl von Rechtsanwälten hat sich daher Spezialgebieten zugewandt. Ihre beruflichen Interessen treffen sich mit dem Verlangen der Rechtsuchenden nach einer möglichst hohen Befähigung der Rechtsanwälte, die sie beraten und vertreten sollen."
Der Gesetzgeber hat bei der Regelung der Fachanwaltschaft mithin ausdrücklich dem Umstand Rechnung getragen, dass beim rechtsuchenden Publikum durch die Fachanwaltsbezeichnung die Erwartung besonderer, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesener theoretischer und praktischer Kenntnisse erweckt wird (vgl. hierzu BVerfG, AnwBl. 2014, 1052, 1053; NJW 1992, 816; NJW 2007, 1945; NJW 1992, 493). Dementsprechend sind für die Auslegung der eine Fachanwaltschaft betreffenden Vorschriften der Fachanwaltsordnung die berechtigten Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnung maßgeblich bestimmt ist, von entscheidender Bedeutung (Senat, Urteile vom 25. November 2013, aaO Rn. 14 und vom 27. Oktober 2014, aaO Rn. 12). Insoweit ist in Bezug auf das Telekommunikationsrecht zu bedenken, dass es innerhalb des Regelungsgefüges des den Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht betreffenden § 14j FAO als Nebengebiet ausgewiesen ist, während es in der Bestimmung des den Fachanwalt für Informationstechnologierecht betreffenden § 14k FAO als Kerngebiet erscheint. Dem entspricht es, dass, wer Beratung in ausschließlich telekommunikationsrechtlichen Angelegenheiten sucht, sich eher an einen Fachanwalt für Informationstechnologierecht als einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wenden dürfte. Vor allem aber rechnet derjenige, der einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufsucht, nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu wesentlichen Teilen - § 5 Abs. 1 Buchst. q FAO lässt insoweit bis zu 65 von 80 Fällen zu - durch telekommunikationsrechtliche Fallbearbeitungen erworben hat, die keinen Bezug zum Urheber- und Medienrecht aufweisen (vgl. zu den Fachanwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO; zur Fachanwaltsbezeichnung für das Verwaltungsrecht vgl. Senat, Urteil vom 25. November 2013, aaO; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO). Er hegt vielmehr die berechtigte Erwartung, dass die Fachanwaltsbezeichnung ein Ausweis besonderer praktischer Erfahrung auch auf den Kerngebieten des Urheber- und Medienrechts ist. Diese Erwartung würde enttäuscht, wenn die Fachanwaltsbezeichnung weitgehend durch telekommunikationsrechtliche Fallbearbeitungen ohne Bezug zu diesen Kerngebieten erworben werden könnte.
(b) Vor diesem Hintergrund trägt die Erwähnung des Telekommunikationsrechts in § 14j Nr. 6 FAO im Wesentlichen den inhaltlichen Bezügen zwischen dem Urheber- und Medienrecht einerseits und dem Telekommunikationsrecht andererseits Rechnung. Ohne Grundkenntnisse in den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Rechtsbereichen kann der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht seiner Aufgabe in vielen Fällen nicht gerecht werden. Dem entspricht es, wenn dem Urheber- und Medienrecht in § 14j Nr. 6 FAO das Telekommunikationsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird zugleich deutlich, dass ihm für diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion zukommt. Die - nach der Fachanwaltsordnung erforderliche und von dem rechtsuchenden Publikum erwartete - praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Urheber- und Medienrechts kann nur mit urheber- und medienrechtlichen Fällen nachgewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck daher nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber- oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zum Fachanwalt für Arbeitsrecht Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO; zum Fachanwalt für Verkehrsrecht vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO Rn. 11 f.).
(c) Auf den Nachweis eines konkreten urheber- oder medienrechtlichen Bezugs könnte zwar verzichtet werden, wenn - wie die Klägerin meint - für das Telekommunikationsrecht nie ein fehlender Bezug zum Medienrecht festgestellt werden könnte, weil es selbst (ausnahmslos) zum Medienrecht zählte. Das ist indes nicht der Fall. Der Begriff des Medienrechts ist wenig konturiert und gesetzlich nicht definiert. Ein weites Verständnis dieses Begriffs mag auch das Telekommunikationsrecht umfassen (vgl. zum Begriff des Medienrechts Cole in Dörr/Kreile/Cole, Handbuch Medienrecht, 2. Aufl., Teil A Rn. 1 ff.). Hierauf kommt es vorliegend jedoch nicht an. Maßgebend ist vielmehr neben der Erwartung des rechtsuchenden Publikums (vgl. oben zu (a)) das - auch in den einschlägigen Normen zum Ausdruck gekommene - Verständnis des Satzungsgebers. Danach beschränkt sich der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf die inhaltliche Seite (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der BRAK am 3. April 2006, S. 29). Das Telekommunikationsrecht dagegen regelt auch Fallgestaltungen, die keinen Bezug zu Inhalten haben, sondern ausschließlich die Übertragung von Daten ohne die Aufbereitung und Ansehung von Inhalten betreffen (vgl. Holznagel/Ricke in Spindler/ Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 1 TMG Rn. 5 m.w.N.). Zu derartigen, durch das Telekommunikationsrecht geregelten "klassischen" Telekommunikationsdiensten, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen (zur Definition des Begriffs der Telekommunikationsdienste vgl. § 3 Nr. 24 TKG) gehört zum Beispiel die Bereitstellung von Teilnehmeranschlüssen oder die Sprach und Datenübertragung (BT-Drucks. 16/3078, S. 13). Fallbearbeitungen, die ausschließlich solche Dienstleistungen betreffen, weisen keinen Bezug zu Inhalten und damit keinen urheber- oder medienrechtlichen Bezug auf. Aber auch Dienste, mit denen - wie etwa bei einem Internet-Zugang - neben der Übertragungsdienstleistung noch eine inhaltliche Dienstleistung angeboten wird und die deshalb sowohl Telekommunikations- als auch Telemediendienste sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 16/3078, aaO), können in der im Einzelfall erfolgten Bearbeitung auf die Übertragungsdienstleistung, das heißt auf einen rein telekommunikationsrechtlichen Aspekt beschränkt und ohne jeden urheber oder medienrechtlichen Bezug sein.
(2) Auch die systematische Stellung der Regelung verlangt die Einschränkung auf Fälle mit urheber- oder medienrechtlichem Bezug. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die Fachanwaltsordnung in § 1 Satz 2 FAO nicht eine einheitliche Fachanwaltsbezeichnung für das Urheber- und Medienrecht sowie für das Informationstechnologierecht kennt, sondern für das Urheber- und Medienrecht einerseits und das Informationstechnologierecht andererseits jeweils eine eigene Fachanwaltsbezeichnung mit unterschiedlichen Anforderungen vorsieht (vgl. § 5 Abs. 1 Buchst. q in Verbindung mit § 14j FAO und § 5 Abs. 1 Buchst. r in Verbindung mit § 14k FAO; zu den unterschiedlichen Fachanwaltsbezeichnungen für das Arbeitsrecht und das Sozialrecht vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 13). Bei den Beratungen der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer sind diese unterschiedlichen Anforderungen ausdrücklich erörtert und als maßgeblicher Grund für die unterschiedlichen Fachanwaltsbereiche angeführt worden. Danach beschränkt sich der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht auf die inhaltliche Seite. Die technischen Spezialkenntnisse und die damit einhergehenden rechtlichen Gebiete habe man aus dem Konzept herausgenommen und einen eigenen Fachanwalt für IT-Recht erarbeitet (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der BRAK am 3. April 2006, S. 29).
Die Existenz unterschiedlicher Fachanwaltsbezeichnungen schließt zwar nicht von vorneherein aus, dass eine Fallbearbeitung sowohl für die eine als auch für die andere Fachanwaltsbezeichnung angerechnet werden kann (vgl. dazu Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 77 f.). Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Fallbearbeitung den Nachweis praktischer Erfahrungen auf beiden Fachgebieten erbringt. Das ist nur der Fall, wenn sie Bezüge zu beiden Fachgebieten hat, das heißt wenn Fragen aus beiden Fachgebieten für die argumentative Auseinandersetzung "eine Rolle spielen" (vgl. Senat, Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 9). Andernfalls könnte ein Rechtsanwalt mit Fallbearbeitungen etwa aus dem Telekommunikationsrecht die Berechtigung zur Führung beider Fachanwaltsbezeichnungen erwerben. Das stellt, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, die vom Satzungsgeber gewollte Unterscheidung zwischen zwei verschiedenen Fachanwaltsbezeichnungen im Bereich des Urheber- und Medienrechts einerseits und des Informationstechnologierechts andererseits in Frage.
(3) (a) Der Wortlaut von § 14j FAO steht der vorgenannten, an Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck sowie systematischer Stellung der Vorschrift orientierten Auslegung nicht entgegen. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass sich das Wort "Bezüge", insofern anders als in § 12 Nr. 1, § 14c Nr. 5, § 14f Nr. 1, § 14i Nr. 3 und § 14j Nr. 5 FAO, nicht in § 14j Nr. 6 FAO findet. Die Begriffsverwendung in den Vorschriften der §§ 8 ff. FAO, in denen die in den verschiedenen Fachgebieten nachzuweisenden besonderen Kenntnisse geregelt sind, erfolgt indes nicht einheitlich. So findet sich etwa in § 14j Nr. 5 FAO - anders als in § 14j Nr. 6 FAO - nicht der Begriff der "Grundzüge". Dennoch werden auch im Hinblick auf das in § 14j Nr. 5 FAO genannte Wettbewerbsrecht nur Kenntnisse der Grundzüge gefordert (vgl. Protokoll über die 6. Sitzung der 3. Satzungsversammlung bei der BRAK am 3. April 2006, S. 29; Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl., § 14j Rn. 7). Aus dem Fehlen eines Begriffs in einer Teilregelung der Fachanwaltsordnung kann mithin nicht zwingend auf einen unterschiedlichen Regelungsinhalt im Vergleich zu einer ein anderes Fachgebiet betreffenden Regelung geschlossen werden, die diesen Begriff enthält. Dementsprechend hat der Senat auch hinsichtlich § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO das Erfordernis eines Bezuges zum Arbeitsrecht angenommen, obwohl auch dort der Begriff "Bezüge" im Unterschied zu andere Fachgebiete betreffenden Regelungen nicht genannt wird.
(b) Der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Buchst. q und § 14j FAO lässt vielmehr den Schluss auf die Erforderlichkeit eines medien- oder urheberrechtlichen Bezuges von Fallbearbeitungen aus den in § 14j Nr. 6 FAO genannten Rechtsbereichen zu. Aus § 14j FAO ergibt sich, welchen Rechtsstoff das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht umfasst. Mit der Aufnahme des Telekommunikationsrechts in § 14j Nr. 6 FAO wird dem Umstand Rechnung getragen, dass telekommunikationsrechtliches Grundlagenwissen für die medienrechtliche Praxis unabdingbar ist. Dem entspricht es, wenn dem Urheber- und Medienrecht in § 14j Nr. 6 FAO das Telekommunikationsrecht nicht als solches, sondern nur in seinen Grundzügen zugeordnet wird. Daraus wird - wie ausgeführt (siehe zu (1) (b)) - zugleich deutlich, dass ihm für diese Fachanwaltsbezeichnung nur eine dienende Funktion zukommt.
Der uneingeschränkten Verweisung in § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 1 FAO auf § 14j Nr. 6 FAO lässt sich entnehmen, dass besondere praktische Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht auch durch eine hohe Zahl von Fallbearbeitungen aus den dort genannten Nebengebieten nachgewiesen werden können. Die praktische Erfahrung auf dem Fachgebiet des Urheber- und Medienrechts kann indes sinnvoll nur mit urheber- und medienrechtlichen Fällen nachgewiesen werden. Fälle aus dem Telekommunikationsrecht können diesen Zweck nur erfüllen, wenn sie wenigstens einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben, bei ihnen also auch urheber- oder medienrechtliche Fragen eine Rolle spielen (vgl. zu § 10 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO Senat, Beschluss vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 12; vgl. zu § 14d Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Buchst. k FAO Senat, Urteil vom 27. Oktober 2014, aaO).
(4) Schließlich gebietet - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht ein Verständnis von § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 1 FAO in Verbindung mit § 14j Nr. 6 FAO dahingehend, dass praktische Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht durch die Vorlage telekommunikationsrechtlicher Fälle stets und unabhängig von ihrem urheber- und medienrechtlichen Bezug nachgewiesen werden können. Das aus Art. 20 Abs. 3 GG folgende Bestimmtheitsgebot erfordert nur, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfGE 78, 205, 212; BVerfGE 84, 133, 149; BVerfGE 87, 234, 263; BVerfGE 102, 254, 337). Dies ist schon dann anzunehmen, wenn sich der Regelungsgehalt der Norm im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden feststellen lässt (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 102 aaO; BVerfGE 110, 33, 56 f.; BVerfGE 117, 71, 111 f.; BVerfGE 131, 88, 118 f.; jeweils m.w.N.). Das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot wird eingehalten, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die - den Gerichten und Verwaltungsbehörden übertragene - Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88, juris Rn. 8).
Diesen Anforderungen entspricht vorliegend eine Auslegung von § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 1 FAO in Verbindung mit § 14j Nr. 6 FAO, die zum Nachweis von besonderen praktischen Erfahrungen im Urheber- und Medienrecht nur solche Fallbearbeitungen genügen lässt, die urheber- oder medienrechtliche Bezüge aufweisen. Der entsprechende Regelungsgehalt lässt sich - wie gezeigt - im Wege der Auslegung von § 14j Nr. 6 FAO nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer systematischen Stellung im Regelungsgefüge der Fachanwaltsordnung feststellen. Aus der Zielsetzung von § 14j Nr. 6 FAO, besondere Kenntnisse als Voraussetzung für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung sicherzustellen, ergeben sich richtungsweisende Gesichtspunkte für eine Auslegung der Regelung im vorgenannten Sinn.
(5) Fälle aus dem Telekommunikationsrecht mit Bezug zum Urheber- oder Medienrecht werden nicht selten eine Struktur dahingehend haben, dass sie ihren Ausgangspunkt im Telekommunikationsrecht, ihren Wirkungsbereich jedoch im Urheber- oder Medienrecht finden. Das ist etwa der Fall, wenn Telekommunikationsdienstleistungen zu (behaupteten) Verletzungen von Rechtspositionen genutzt werden, die durch das Urheber- oder das Medienrecht geschützt werden. Fallgestaltungen dieser Art ergeben sich bei Verstößen gegen das Urheber- oder Medienrecht unter Nutzung von Telekommunikationsanlagen und -verbindungen wie beispielsweise beim Filesharing (vgl. hierzu Keber in Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 3. Aufl., Kapitel 23 Rn. 69 ff.), der sog. Verbreiterhaftung (vgl. hierzu MüKoBGB/Rixecker, 6. Aufl., Anhang zu § 12 Rn. 199; MüKoBGB/Wagner, 6. Aufl., § 824 Rn. 30; Söder in BeckOK, Informations- und Medienrecht, Stand 1. November 2014, § 823 BGB Rn. 13), der Haftung von Inhabern von Internetanschlüssen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, NJW 2010, 2061) und bei Auskunftsansprüchen gegenüber Telekommunikationsunternehmen gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 9 UrhG. Bezug zum Medienrecht haben aber auch - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - Fälle betreffend die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften zur Frequenz- und Rundfunkregulierung (vgl. Cole in Dörr/Kreile/Cole, Handbuch des Medienrechts, 2. Aufl., Teil A Rn. 5 und Teil C Rn. 34; Ufer in Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 3. Aufl., Kapitel 19 Rn. 11).
(6) Der nach diesen Grundsätzen erforderliche inhaltliche Bezug zum Urheber- oder Medienrecht fehlt in den von der Klägerin eingereichten und von ihr § 14j Nr. 6 FAO zugeordneten gerichtlichen Verfahren mit den Fallnummern 3, 11, 13, 19, 26, 30, 32, 38, 40 und 44.
Fall 3 betraf ausschließlich zivil- und telekommunikationsrechtliche Fragen zur Wirksamkeit der Kündigung eines DSL-Vertrags. Medienrechtliche Bezüge sind weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt.
Gleiches gilt für Fall 11, der eine Rückzahlungsforderung nach gekündigtem DSL-Vertrag betraf. Hier ist bereits fraglich, ob neben den im Vordergrund stehenden zivil- und zivilprozessrechtlichen Fragen das Telekommunikationsrecht berührt war. Jedenfalls ist ein urheber- oder medienrechtlicher Bezug weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt.
Fall 13 hatte einen Schadensersatzanspruch nach verspäteter Freischaltung eines Telefon- und Internetanschlusses zum Gegenstand. Von der Fallbearbeitung betroffen waren überwiegend zivil und am Rande telekommunikationsrechtliche Fragestellungen ohne Bezug zum Medien- oder Urheberrecht.
Fall 19 beinhaltete die Verteidigung gegen eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mobilfunkvertrages aufgrund form- und fristgerechten Widerrufs sowie auf Zahlung von Schadensersatz. Die von der Klägerin dargelegte Fallbearbeitung betraf ausschließlich zivilrechtliche Gesichtspunkte. Urheber- oder medienrechtliche Bezüge sind nicht erkennbar.
Fall 26 betraf eine Rückerstattungsforderung betreffend ein für eine Call-by-Call-Auslandstelefonverbindung berechnetes Entgelt. Seine Bearbeitung hatte ausschließlich zivil- und telekommunikationsrechtliche Inhalte. Urheber- oder medienrechtliche Bezüge sind weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt. Gleiches gilt für Fall 32, der ebenfalls die Beanstandung einer Telefonrechnung (hier: über die Abrechnung einer Internet-by-Call-Dienstleistung) zum Gegenstand hatte.
Fall 30 betraf Provisionsforderungen gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen der Geltendmachung von Entgelten aus Telekommunikationsdienstleistungen (Inkasso). Die Fallbearbeitung weist vorwiegend zivil- und möglicherweise am Rande auch telekommunikationsrechtliche Inhalte auf. Bezüge zum Urheber- oder Medienrecht sind weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt.
Gleiches gilt für Fall 38, der einen Streit über Grund und Höhe von Provisionsforderungen betreffend die Vermittlung von Mobilfunkverträgen betraf. Die Fallbearbeitung war zivilrechtlicher und - im Hinblick auf die Prüfung der vermittelten Telekommunikationsverträge - telekommunikationsrechtlicher Art. Sie weist jedoch keine Bezüge zum Urheber- oder Medienrecht auf.
Fall 40 hatte die Forderung von Ersatz von Aufwendungen zum Gegenstand, die im Zusammenhang mit einem vertraglich vereinbarten, jedoch nicht zur Verfügung gestellten DSL-Anschluss entstanden waren. Die Fallbearbeitung betraf nach ihrer inhaltlichen Darstellung durch die Klägerin ausschließlich zivilrechtliche Aspekte. Jedenfalls sind keine urheber- oder medienrechtliche Bezüge erkennbar.
Fall 44 betraf eine Schadensersatzforderung nach der außerordentlichen Kündigung eines DSL-Vertrags. Auch hier ist ein urheber- oder medienrechtlicher Bezug der zivil- und telekommunikationsrechtlichen Fallbearbeitung weder erkennbar noch von der Klägerin dargelegt.
bb) Die Klägerin hat des Weiteren eine größere Anzahl von Fällen vorgelegt, in denen zwar der jeweils zugrunde liegende Vertrag - zum Beispiel ein Webdesign-Vertrag oder ein Internetdomain-Kaufvertrag - auch Regelungen urheber- oder medienrechtlicher Art enthielt, die jedoch für die konkrete Fallbearbeitung nicht relevant geworden sind. Diese Fälle können ebenfalls nicht als gerichtliche Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO berücksichtigt werden.
(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt nach § 5 Abs. 1 FAO voraus, dass der Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO jeweils geforderte Anzahl von Fällen bearbeitet hat. Maßgebend ist mithin ausschließlich, ob der konkret vom Antragsteller bearbeitete Fall einem der genannten Bereiche zuzuordnen ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 58/12, NJW-RR 2014, 752 Rn. 13 f.; Beschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 8). Hierfür können die Regelungen eines Vertrages, aus dem im Rahmen einer Fallbearbeitung Rechte geltend zu machen oder abzuwehren sind, wichtige Anhaltspunkte bieten. Dies gilt indes nur, wenn diese - einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO zuzuordnenden - vertraglichen Regelungen auch Grundlage der konkreten Fallbearbeitung waren. Denn es ist der konkrete Fall, nicht der zugrunde liegende Vertrag, der nach der Regelungssystematik des § 5 Abs. 1 FAO Gegenstand der Zuordnung ist.
Werden Rechte aus einem Vertrag geltend gemacht, dessen Regelungen ausschließlich einem der Fachgebiete im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO zuzuordnen sind, wird in der Regel auch die konkrete Fallbearbeitung diesem Fachgebiet zugeordnet werden können. Werden dagegen Rechte aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag geltend gemacht, der sowohl einem bestimmten Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO zugehörige Regelungen als auch anderen Rechtsgebieten oder dem allgemeinen Zivilrecht zugehörige Regelungen enthält, kann eine fachgebietsbezogene Zuordnung der Fallbearbeitung nur erfolgen, wenn sie vertragliche Regelungen oder Wirkungen betrifft, die dem Fachgebiet zuzuordnen sind. Weist mithin die Fallbearbeitung keine Berührungspunkte zu den urheber- oder medienrechtlichen (Teil-)Regelungen des Vertrages auf, sondern allein zu dessen anderen Rechtsgebieten - etwa dem Dienst- oder Werkvertragsrecht oder dem allgemeinen Zivilrecht - zuzuordnenden Regelungen, handelt es sich nicht um einen urheber- oder medienrechtlichen Fall (zur Anwendbarkeit von Vorschriften verschiedener Vertragstypen auf einen Vertrag, der - auch - Nutzungsrechte regelt vgl. Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 4. Aufl., Vorb. v. § 31 Rn. 5).
Gleiches gilt, wenn bei einer - in ihrem Schwerpunkt andere Fragen betreffenden - Fallbearbeitung nur am Rande oder bei einer routinemäßigen Vorprüfung Aspekte eines Fachgebiets im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO berücksichtigt werden, die keiner näheren Befassung bedürfen, weil sie sich als unproblematisch darstellen. Denn ein Fall, der nicht schon originär einem Fachgebiet zugeordnet werden kann, hat, um Ausweis praktischer Erfahrung auf diesem Fachgebiet sein zu können, einen ausreichenden inhaltlichen Bezug zu dem Fachgebiet nur, wenn bei seiner Bearbeitung Fragen aus dem Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle spielen. Dementsprechend ist es nicht ausreichend, wenn im Rahmen einer solchen Fallbearbeitung zwar Fragen aus dem Fachgebiet eine Rolle spielen können, tatsächlich aber nicht relevant werden (vgl. für Fallbearbeitungen aus den in § 10 Nr. 1 Buchst. e FAO aufgeführten Nebengebieten Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 14 f.). Ein Fall, dessen Schwerpunkt in einem anderen Gebiet liegt, wird beispielsweise nicht schon dadurch zu einem erbrechtlichen Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. m FAO, dass einem Anspruch eine unstreitige Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB zu Grunde liegt. Der verschiedene Rechtsgebiete berührende Fall muss vielmehr eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage aufwerfen, das heißt einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten (Senat, Beschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 9; zur Erforderlichkeit eines Bearbeitungsschwerpunktes im Fachgebiet vgl. Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rn. 58 ff.).
(2) Bei Anwendung dieser Grundsätze können die von der Klägerin vorgelegten Fälle mit den Fallnummern 5, 6, 7, 8, 12, 18, 20, 24, 28, 31, 33, 39, 41 und 42 nicht als dem Urheber- oder Medienrecht zuzuordnende gerichtliche Verfahren anerkannt werden.
(a) Die Bearbeitung der Fälle mit den Fallnummern 5, 6, 7, 12, 18, 20, 24, 28, 31 und 33 hatte jeweils Zahlungsforderungen aus Webdesign-Verträgen zum Gegenstand. Webdesign-Verträge betreffen in zahlreichen Fällen auch das Recht der Telemedien und das Urheberrecht. In ihnen sind häufig nach dem Telemediengesetz bestehende Pflichten und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte vertraglich geregelt. Geht es in der konkreten Fallbearbeitung um solche Pflichten und Rechte, handelt es sich fraglos um eine medien- bzw. urheberrechtliche Fallbearbeitung. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Entwurf eines Webdesign-Vertrags beauftragt ist. Die Fallbearbeitung umfasst bei einem derartigen Auftrag auch die Einarbeitung urheber- und telemedienrechtlicher Regelungen in das Vertragswerk. Aber auch bei der Vertragsausführung bzw. -durchsetzung kann es sich um eine urheber- oder medienrechtliche Fallbearbeitung handeln, etwa wenn der die Zahlung verweigernde Vertragspartner des Mandanten des Fachanwaltsbewerbers die nicht hinreichende Einräumung von Nutzungsrechten oder spezifisch medienrechtliche Mängel wie zum Beispiel ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum geltend macht.
Webdesign-Verträge können indes auch zahlreiche Regelungen enthalten, die inhaltlich keinen Bezug zum Urheber- und Medienrecht haben. Dies betrifft etwa Regelungen zu Umfang, Funktionalität und Struktur der Internetseite, zur Sachmängelhaftung, zur Kündigung sowie zur Pflege und Wartung der Internetseite. Eine ausschließliche Zuordnung des Webdesign-Vertrags zum Urheber- und Medienrecht ist daher nicht möglich. Sie findet sich - im Unterschied zu anderen Vertragstypen (vgl. § 10 Nr. 1 Buchst. a FAO (Arbeitsvertrag) und § 14e Nr. 1 (Bauvertrag)) - auch in der Fachanwaltsordnung nicht.
Entsprechendes gilt für eine Fallbearbeitung, die einen Webdesign-Vertrag betrifft. Sie kann sich sowohl auf urheber- oder medienrechtliche als auch auf solche Regelungen des Vertrags beziehen, die keinen Bezug zum Urheber- oder Medienrecht aufweisen. Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber- oder Medienrecht sind nur Fallbearbeitungen geeignet, die einen urheber- oder medienrechtlichen Bezug haben.
Letzteres ist hinsichtlich der von der Klägerin vorgelegten Fallbearbeitungen zu verneinen.
In Fall 5 (Forderungseintreibung aus Webdesignvertrag) lag der Fallbearbeitung der von der Klägerin vorgelegte Vertrag vom 8. Januar 2002 (Anlage K 10) zugrunde. Er enthält Regelungen, die verschiedenen Vertragstypen zuzuordnen sind. So beinhaltet § 1 des Vertrages ("Vertragsgegenstand") die Verpflichtung der Mandantin der Klägerin zur "Erarbeitung/Erstellung" einer Internetpräsentation nach den in der zugehörigen Anlage 1 bestimmten Vorgaben. Es handelt sich mithin um eine werk- bzw. werklieferungsvertragliche Regelung (zur Rechtsnatur des Webdesign-Vertrags vgl. Gennen in Praxishandbuch Medien-, IT- und Urheberrecht, 3. Aufl., 22. Kapitel Rn. 361 ff.). Dagegen enthält § 5 ("Eigentumsrechte") mit der Einräumung von Nutzungsrechten an der erarbeiteten Internetpräsentation urheberrechtliche Bestimmungen (zur Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten im Rahmen eines Webdesign-Vertrages vgl. Gennen, aaO Rn. 370 ff.). Da der Vertrag sowohl die Herstellung eines Werks als auch die urheberrechtliche Einräumung von Nutzungsrechten enthält, ist auch die in einer Anlage zum Internetpräsentationsvertrag geregelte Vergütung diesen seitens der Mandantin der Klägerin zu erbringenden Leistungen zuzuordnen. Sie ist gleichermaßen Werklohn beziehungsweise Kaufpreis wie urheberrechtliche Vergütung. Da mithin nicht nur die Einräumung von Nutzungsrechten an einer bereits vor Auftragserteilung erstellten Internetpräsentation Gegenstand des Internetpräsentationsvertrages ist, kann in der Geltendmachung der vertraglich geschuldeten Vergütung auch nicht ausschließlich die Geltendmachung einer urheberrechtlichen Vergütung gesehen werden, die eine urheberrechtliche Fallbearbeitung im Sinne von § 5 Abs. 1 q in Verbindung mit § 14j Nr. 1 FAO begründen würde. Entscheidend ist vielmehr die konkrete von der Bearbeitung betroffene Fragestellung (vgl. Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 15 ff.; Beschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 7 ff.; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 54, 67), die im Rahmen der Geltendmachung der Vergütungsforderung durch die Klägerin eine Rolle gespielt hat. Die eine Vergütungsforderung betreffende Fallbearbeitung muss mithin einen urheberrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt haben, um selbst dem Urheberrecht zugeordnet werden zu können (Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 241).
Nach der Darstellung der Klägerin lag der "Forderungseintreibung aus Webdesignervertrag" in der Bearbeitung von Fall 5 zugrunde, dass der Kunde ihrer Mandantin mit der Gestaltung und medialen Aufbereitung der zu erstellenden Anzeige nicht zufrieden war beziehungsweise Marketing- und Synergieeffekte der Werbung anzweifelte und deshalb die Zahlung verweigerte. Gegenstand der Fallbearbeitung war somit im Schwerpunkt die Prüfung dieser im Mängelrecht begründeten Einwendungen. Letztere betrafen weder medien- noch urheberrechtliche Pflichten der Mandantin der Klägerin, sondern Mängel, die ausschließlich nach Werkvertrags- bzw. Kaufrecht und allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen waren. Besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Urheber- oder Medienrechts können durch solche Fallbearbeitungen nicht erworben werden. Zwar wird von dem Fachanwaltsbewerber erwartet, dass er die vorgenannten allgemeinen Rechtsgebiete ebenfalls beherrscht. Insbesondere muss er zur Bearbeitung von Fällen in der Lage sein, in denen die spezialgesetzlichen und zivilrechtlichen Materien ineinander greifen. Gerade auch mit solchen Fallbearbeitungen wird er seine besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet nachweisen können. Dies gilt indes nicht für Fallbearbeitungen, die ausschließlich allgemeine zivilrechtliche Problemstellungen und nicht zugleich auch die spezialgesetzlichen Materien betreffen. Mit solchen Fallbearbeitungen, die sich nicht von anderen, Mängeleinreden betreffenden Fallbearbeitungen aus dem Werk- und Kaufvertragsrecht unterscheiden, können besondere Erfahrungen in dem Fachgebiet nicht belegt werden. Denn es sind die besonderen Fähigkeiten des Fachanwalts in dem jeweiligen Spezialgebiet, die ihn auszeichnen, und nicht seine allgemeinen Kenntnisse und Erfahrungen im Zivilrecht, die auch von in einer "Allgemeinpraxis" tätigen Rechtsanwälten erwartet werden können (s.o. I 2 a aa (1) (a)).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass derjenige, der sich wegen Mängeln eines Webdesign-Produkts - sei es als Unternehmer, sei es als Besteller - an einen Rechtsanwalt wendet, von diesem auch besondere tatsächliche und technische Kenntnisse betreffend die Funktionsweise und die Struktur des Internets und einer Internetseite erwartet. Er wird - zu Recht - derartige Kenntnisse insbesondere bei einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, aber auch bei einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht vermuten. Die Fachanwaltsordnung verlangt zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung solche besonderen tatsächlichen und technischen Kenntnisse indes nicht. Sie stellt allein auf die Rechtskenntnisse des Fachanwaltsbewerbers in dem Fachgebiet Urheber- und Medienrecht ab. Zwar wird das Verständnis der Rechtsmaterie des Fachgebiets durch das Verständnis seiner tatsächlichen und technischen Grundlagen gefördert. Seine besonderen praktischen Erfahrungen im Recht des Fachgebiets kann der Fachanwaltsbewerber mit lediglich tatsächlichen und technischen Kenntnissen jedoch nicht nachweisen.
Der Umstand, dass - wie die Klägerin anführt - sie bei der Geltendmachung von Forderungen aus Internetpräsentationsverträgen immer routinemäßig auch mögliche Einwendungen urheber- und medienrechtlicher Art prüft, mag zwar anwaltlicher Vorsicht entsprechen. Solche Vorprüfungen begründen indes - wie ausgeführt - noch nicht einen urheber- oder medienrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt des betreffenden Falls. Der Bearbeitungsschwerpunkt liegt vielmehr in den Fragestellungen, die durch die Zahlungsverweigerung und ihre Begründung im Einzelfall konkret aufgeworfen werden. Vorprüfungen der von der Klägerin beschriebenen Art führen dementsprechend nicht zum Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Urheber- oder Medienrecht. Andernfalls könnte eine Fachanwaltsbezeichnung allein durch das Fachgebiet betreffende Vorprüfungen im Rahmen von Fallbearbeitungen erworben werden, die ihren Schwerpunkt in anderen, das Fachgebiet nicht berührenden Fragen haben. Dies entspricht weder der - maßgeblichen (siehe oben zu aa (1) (a)) - Erwartung des rechtsuchenden Publikums noch dem Erfordernis des Praxisbezuges der erworbenen Erfahrung. Wer einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine auf das Fachgebiet bezogenen Erfahrungen nur oder im Wesentlichen mit entsprechenden Vorprüfungen erworben hat. Ist dies der Fall, fehlt es der hierdurch gewonnenen Erfahrung auch an dem notwendigen Praxisbezug, der nur durch die Auseinandersetzung mit Fragestellungen hergestellt werden kann, die durch den konkreten Fall aufgeworfen werden.
Angesichts des im Werkvertrags- beziehungsweise Kaufrecht und allgemeinen Zivilrecht begründeten Schwerpunkts der Bearbeitung von Fall 5 hat der Anwaltsgerichtshof diesen Fall zu Recht im Rahmen der nach § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO erforderlichen Anzahl an gerichtlichen Verfahren nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für die Fälle 6, 7, 12, 18, 20, 24, 31 und 33, bei denen nach der Darstellung der Klägerin - wie in Fall 5 - die Fallbearbeitung die Geltendmachung einer Zahlungsforderung aus einem Webdesign-Vertrag betraf, deren Erfüllung aus denselben Gründen wie in Fall 5 oder - möglicherweise - ohne Angabe von Gründen (Fall 24) verweigert wurde.
Auch Fall 28 kann nach diesen Grundsätzen nicht berücksichtigt werden. Hierbei handelte es sich ebenfalls um eine Forderung aus einem WebdesignVertrag, deren Erfüllung nach der Darstellung der Klägerin unter Erhebung der vorgenannten Mängeleinreden und nach unberechtigter Kündigung verweigert wurde. Im gerichtlichen Verfahren wurde neben der vertrags- beziehungsweise fristgemäßen Kündigung durch die Kundin die ordnungsgemäße Leistungserbringung der Mandantin der Klägerin problematisiert (vgl. Anlage K 13). Es handelte sich erneut um Fragen, die ausschließlich dem allgemeinen Zivilrecht und dem Werkvertrags- beziehungsweise Kaufrecht zuzuordnen sind. Der Umstand, dass der geltend gemachte Mangel die Erreichbarkeit der erstellten Website betraf, lässt keine hinreichenden urheber- oder medienrechtliche Bezugspunkte erkennen. Vielmehr handelt es sich auch hier allein um die nach werkvertrags- beziehungsweise kaufrechtlichen und allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Mangelhaftigkeit des geschuldeten Werks und ihre rechtlichen Folgen einschließlich der in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mandantin der Klägerin geregelten Haftungsbeschränkung für Störungen des Internets.
(b) Die Bearbeitung der Fälle 8 und 42 hatte jeweils Kaufpreisforderungen aus Internetdomain-Kaufverträgen (vgl. Anlage K 14) zum Gegenstand. Nach den vorstehend näher ausgeführten Grundsätzen führt - entgegen der Auffassung der Klägerin - allein der Umstand, dass Kaufgegenstand des Vertrages jeweils eine Internetdomain und damit ein Bestandteil eines Telemediendienstes war, noch nicht zur Zuordnung jedweder, Rechte aus dem Internetdomain-Kaufvertrag betreffenden Fallbearbeitung zum Telemedienrecht. Entscheidend ist vielmehr, ob die konkrete Fallbearbeitung selbst einen (tele-) medienrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt aufweist. Dies ist bei der Geltendmachung einer Kaufpreisforderung aus einem Internetdomain-Kaufvertrag gegenüber einem säumigen, keine Einwendungen mit Bezug zum Medienrecht erhebenden Vertragspartner nicht der Fall. Eine solche Fallbearbeitung ist vielmehr rein kauf- beziehungsweise zivilrechtlich einzuordnen.
Eine medienrechtliche Zuordnung kann - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - auch nicht schon deshalb erfolgen, weil beim Kauf einer Internetdomain haftungsrechtliche Fragen aus dem Telemediengesetz eine Rolle spielen können und vor Geltendmachung des Kaufpreises geprüft wurde, ob Titelschutzrechte Dritter in Bezug auf die Domain in Betracht kamen. Solche Vorprüfungen begründen noch nicht einen urheber- oder medienrechtlichen Bearbeitungsschwerpunkt. Bei Fallgestaltungen, in denen Rechte aus einem Vertrag geltend gemacht werden, der sowohl einem Fachgebiet im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO als auch anderen Rechtsgebieten (hier: dem Kaufrecht beziehungsweise allgemeinen Zivilrecht) zugehörige Regelungen enthält, genügt es nach den vorstehenden Grundsätzen nicht, dass Fragen aus dem Fachgebiet eine Rolle spielen können, konkret aber nicht relevant werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sie für die argumentative Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle spielen und einen Bearbeitungsschwerpunkt bilden. Letzteres ist in Bezug auf die gerichtliche Durchsetzung von Kaufpreisforderungen aus Internet-domain-Kaufverträgen in den Fällen 8 und 42 zu verneinen.
(c) Auch die Bearbeitung des Falls 39 kann nicht dem Urheber- oder Medienrecht zugeordnet werden. Gegenstand der Fallbearbeitung war nach Darstellung der Klägerin die Abwehr einer Forderung aus dem Gastspielvertrag einer Sängerin zur Vermeidung einer Doppelzahlung, insbesondere die Beweisbarkeit der bereits erfolgten Zahlung. Es trifft zwar zu, dass in einem Gastspielvertrag häufig auch urheber- und musikvertragsrechtliche Fragen der Verwertung der künstlerischen Darbietung geregelt werden (Stang in BeckOK, Urheberrecht [01.10.2014], § 81 UrhG Rn. 20; Banasch in Handbuch des Fachanwalts Urheber- und Medienrecht, Kap. 13 Rn. 76; vgl. auch Loewenheim/ Schlatter, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., § 72 UrhG Rn. 82 f.; zu Begriff und Inhalt des Musikvertrages vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11. Aufl., UrhG, Vorbemerkung vor §§ 31 ff. UrhG Rn. 358, 363). Darüber hinaus enthält der Gastspielvertrag jedoch auch rein dienst- beziehungsweise werkvertragsrechtliche Bestimmungen, die mit den in § 14j FAO genannten Rechtsbereichen in keinem Zusammenhang stehen (zur Rechtsnatur des Gast- beziehungsweise Gastspielvertrags vgl. BAG, NJOZ 2007, 4407, 4409; Opolony, ZUM 2007, 519; Loewenheim/Schlatter, aaO Rn. 110; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., Einf. v. § 631 Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend handelt es sich bei der aus einem Gastspielvertrag geschuldeten Vergütung auch nicht nur um ein urheberrechtliches Nutzungsentgelt, sondern vor allem um die Vergütung für das von dem Künstler geschuldete Werk beziehungsweise die von ihm geschuldete Dienstleistung. Wird sie - wie in dem von der Klägerin bearbeiteten Fall - nach unmittelbarer Entrichtung an die Künstlerin ein zweites Mal gefordert, liegt der Bearbeitungsschwerpunkt nicht im Urheber- oder Medienrecht, sondern bei der allgemeinen zivilrechtlichen Einrede der Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) und der Beweisbarkeit ihrer tatsächlichen Voraussetzungen.
Soweit die Klägerin den Gastspielvertrag auf weitere mögliche Einwendungen - wie die Aktivlegitimation und das Forderungsrecht des Managers der Künstlerin, die Wirksamkeit des Vertrages und die Möglichkeit von Anspruchsausschlüssen untersucht hat - führt dies, soweit eine solche Prüfung die in § 14j FAO genannten Bereiche berührt haben sollte, nach den vorstehenden Grundsätzen noch nicht zu einer entsprechenden Zuordnung der Fallbearbeitung. Für diese ist vielmehr - wie ausgeführt - allein auf diejenigen Fragen abzustellen, die in der konkreten argumentativen Auseinandersetzung tatsächlich eine Rolle gespielt und einen Bearbeitungsschwerpunkt gebildet haben.
(d) Schließlich weist auch Fall 41 keinen Bearbeitungsschwerpunkt im Urheber- oder Medienrecht auf. Er hatte die Abwehr einer Vergütungsforderung aus einem vorgetäuschten beziehungsweise mittels Täuschung geschlossenen Online-Anzeigenvertrag ("Registerschwindel") und die Rückforderung einer hierauf bereits gezahlten Vergütung zum Gegenstand. Insofern kann offen bleiben, ob und inwieweit Verträge zur Veröffentlichung von Anzeigen in Online-Portalen verlagsrechtliche, wettbewerbsrechtliche, werberechtliche oder auch telemediendienstrechtliche Inhalte gemäß § 14j Nr. 2, 5 und 6 FAO haben können. Denn entscheidend für die Zuordnung der Fallbearbeitung zu einem der in § 14j FAO genannten Fallgebiete ist - wie ausgeführt - nicht der zugrunde liegende Vertrag, sondern der Fall selbst. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der zugrunde liegende Vertrag nicht ausschließlich einem der in § 14j FAO genannten Fachgebiete zugeordnet werden kann, sondern daneben auch anderen, nicht in § 14j FAO genannten Rechtsgebieten. So berührt der Online-Anzeigenvertrag - wie die Klägerin nicht verkennt - nicht nur in § 14j FAO genannte Bereiche. Er ist seiner Rechtsnatur nach vielmehr ein Werkvertrag und hat daher zahlreiche Bezugspunkte auch zum Werkvertragsrecht (zum Anzeigenvertrag als Werkvertrag vgl. MüKoBGB/Busche, 6. Aufl., § 631 Rn. 236). Für die Zuordnung des Schwerpunktes der konkreten Fallbearbeitung ist daher zu prüfen, ob Fragen der in § 14j FAO genannten Bereiche oder werkvertragliche beziehungsweise allgemeine zivilrechtliche Fragen betroffen waren. Bei der - vorliegend zu beurteilenden - Anfechtung und dem auf die Grundsätze der culpa in contrahendo gestützten Verlangen nach Rückgängigmachung eines mittels Täuschung geschlossenen Anzeigenvertrages liegt die argumentative Auseinandersetzung ausschließlich im allgemeinen Zivilrecht und ist ein Bearbeitungsschwerpunkt in den Rechtsbereichen des § 14j FAO nicht erkennbar. Soweit darüber hinaus eine "Vielzahl von Verpflichtungen" des Online-Verlages aus dem Telemedienrecht geprüft wurde, die dem Anspruch einwendungsweise hätten entgegengehalten werden können, ist nicht ersichtlich, dass diese - über eine Vorprüfung hinausgehend - in der konkreten Fallbearbeitung eine Rolle gespielt haben. Auch sie vermögen daher eine urheber- oder medienrechtliche Zuordnung des Falls nicht zu begründen.
b) Die von der Klägerin vorgelegten Fälle 10 und 22 können neben den vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliche Verfahren gewerteten Fällen 9 und 23 nicht als eigenständige Fälle berücksichtigt werden.
aa) Ein Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO ist jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. zu § 5 Satz 1 FAO a.F. Senat, Beschlüsse vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12 und vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 85/09, NJW-RR 2011, 279 Rn. 3). Sachen, die ein Anwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet, zählen folgerichtig nur als ein Fall, auch wenn sich das Mandat auf mehrere gerichtliche Instanzen erstreckt (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO). Etwa erforderliche Korrekturen werden durch § 5 Abs. 4 FAO ermöglicht, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren (oder niedrigeren) Gewichtung führen können (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 51; Vossebürger in Feuerich/ Weyland, aaO § 5 FAO Rn. 4; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 53). Einer erweiternden Auslegung des Fallbegriffs in § 5 Abs. 1 FAO bedarf es deshalb nicht (Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO). Entscheidend ist letztlich, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare Lebenssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren. Bei der erstgenannten Konstellation liegt nur ein Fall vor. Bei der letztgenannten Gestaltung sind mehrere Fälle anzunehmen, wobei allerdings in der Regel nicht alle mit dem Faktor "1" gewichtet werden können (Senat, Beschluss vom 25. September 2013 - AnwZ (Brfg) 52/12, juris Rn. 11).
Diese Grundsätze sind - wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat - auch auf die Vertretung in einem Mahnverfahren beziehungsweise einem einstweiligen Verfügungsverfahren und einem anschließenden Klageverfahren anzuwenden. In solchen Konstellationen handelt es sich ebenfalls grundsätzlich nicht um verschiedene Fälle im Sinne von § 5 Abs. 1 FAO. Der Umstand, dass es sich bei einstweiligem Verfügungs- und anschließendem Klageverfahren um verschiedene Verfahrensarten handelt, führt noch nicht zur Annahme von zwei verschiedenen Fällen (anderer Auffassung für den Regelfall Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 5 FAO Rn. 11). Von zwei Fällen ist etwa - trotz unterschiedlicher Verfahrensarten - dann nicht auszugehen, wenn sowohl im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als auch im späteren Klageverfahren dieselbe Rechtsfolge (Unterlassung) begehrt wird. Entscheidend ist auch hier stets, ob bei verständiger Würdigung aller Umstände von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen ist, der in mehrere Fälle aufgespalten wurde, oder ob in sich geschlossene, von anderen Sachverhalten deutlich unterscheidbare Lebenssachverhalte juristisch aufzuarbeiten waren.
bb) Unter Anwendung dieser Grundsätze beinhalten die Fälle 10 und 22 keine in sich geschlossenen Lebenssachverhalte, die von den Sachverhalten der - vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliche Verfahren berücksichtigten - Fälle 9 und 23 deutlich unterscheidbar sind und daher als eigenständige Fälle gewertet werden können.
(1) In Fall 10 wurde von der Klägerin eine Klage auf Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz und Kostenerstattung vorbereitet, die jedoch aufgrund eines sodann geschlossenen Vergleichs mit der Gegenseite nicht bei Gericht eingereicht wurde. Vorausgegangen war im - vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliches Verfahren berücksichtigten - Fall 9 ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem die Klägerin eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der - anschließend auch in Fall 10 streitgegenständlichen - Urheberrechtsverletzung erwirkte.
Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei Fall 10 um ein gerichtliches Verfahren im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO handelt. Denn ein gerichtliches Verfahren liegt nur vor, wenn - wie vorliegend nicht - ein Klageverfahren eingeleitet worden ist (vgl. für den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens in § 5 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 FAO: Senat, Urteil vom 10. März 2014, aaO Rn. 33; vgl. zur notwendigen Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 519 mit Hinweis auf Ziffer II 6 der "Berliner Empfehlungen 2009"; Hartung/Scharmer, aaO § 5 FAO Rn. 261).
Zudem lag den Fällen 9 und 10 jeweils dieselbe anspruchsbegründende Urheberrechtsverletzung zugrunde. Sie wiesen mit der jeweils begehrten Unterlassung zumindest auch eine wichtige Teilüberschneidung der Rechtsschutzziele auf. Der Klägerin ist zwar einzuräumen, dass in dem beabsichtigten Klageverfahren mit den auf Schadensersatz und Kostenerstattung gerichteten Begehren zusätzliche Rechtsschutzziele verfolgt werden sollten, hinsichtlich derer zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen waren. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände führt dies angesichts der beiden Verfahren zugrunde liegenden identischen Urheberrechtsverletzung und der Teilidentität der verfolgten Rechtsschutzziele jedoch noch nicht zur Annahme zweier in sich geschlossener und deutlich voneinander unterscheidbarer Lebenssachverhalte.
(2) Fall 22, dessen Gegenstand ein Mahnverfahren betreffend die Kosten für eine Abmahnung und für ein Abschlussschreiben wegen einer Urheberrechtsverletzung war, unterscheidet sich von dem Lebenssachverhalt, der dem vom Anwaltsgerichtshof als gerichtliches Verfahren gewerteten, sich an das Mahnverfahren mit identischem Rechtsschutzziel anschließenden Klageverfahren in Fall 23 zugrunde lag, nicht. Er kann daher nicht zusätzlich zu Fall 23 berücksichtigt werden.
Nach alledem sind in dem Referenzzeitraum vom 30. Januar 2006 bis zum 12. April 2010 - unter Einbeziehung auch der Fälle 1 und 29 - allenfalls 15 der von der Klägerin vorgelegten gerichtlichen Fälle zu berücksichtigen (Nr. 1, 2, 4, 9, 15, 16, 17, 21, 23, 25, 27, 29, 35, 36, 37). In dem Referenzzeitraum vom 16. März 2006 bis zum 2. Juni 2010 (vgl. oben zu 2 a) sind - unter Einbeziehung von Fall 43 - allenfalls 16 Fälle zu berücksichtigen. Ob die Fälle 1 und 29 anzuerkennen sind, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Die gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO erforderliche Anzahl von 20 gerichtlichen Verfahren wird auch dann nicht - auch nicht bei einer etwaigen Höhergewichtung von Fall 10 (siehe dazu nachfolgend unter 3) - erreicht.
3. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 20 ff.) ist im Anschluss an die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen Fälle zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, das heißt, ob Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO). Anhaltspunkte für eine Höher- oder Mindergewichtung lassen sich dem Vortrag der Parteien jedoch - mit Ausnahme der juristischen Aufarbeitung des durch die vorgelegten Fälle 9 und 10 gebildeten Lebenssachverhalts (siehe oben zu 2 b bb (1)) - nicht entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des durch die Fälle 9 und 10 gebildeten - einheitlichen - Lebenssachverhalts kommt unter Anwendung der in § 5 Abs. 4 FAO bestimmten Gewichtungskriterien eine Höhergewichtung um bis zu 0,5 Punkte in Betracht. Sie erscheint angesichts der im beabsichtigten Klageverfahren im Verhältnis zum vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zusätzlich verfolgten Rechtsschutzziele und der deshalb zu prüfenden zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gerechtfertigt (zur Höhergewichtung, wenn sich bei einer Fallbearbeitung über mehrere Instanzen andere rechtliche Fragen stellen, vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2010, aaO Rn. 6; Vossebürger in Feuerich/Weyland, aaO § 5 FAO Rn. 4). Eine - von der Klägerin hilfsweise angestrebte - Gewichtung mit dem Faktor "2" scheidet dagegen in Anbetracht der Verfügungs- und beabsichtigtem Klageverfahren zugrunde liegenden identischen Urheberrechtsverletzung und der Teilidentität der verfolgten Rechtsschutzziele aus. Im Übrigen würde auch eine Gewichtung mit dem Faktor "2" nicht zum Erreichen der nach § 5 Abs. 1 Buchst. q Satz 3 FAO erforderlichen Fallanzahl führen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 € fest (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rn. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.