: Verlangen einer schriftlichen Vollmacht in der Einladung zur Hauptversammlung - Ablehnung der "Leica-Rechtsprechung"
KG Berlin, Urteil vom 21.9.2009 - 23 U 46/09
Normen: § 121 Abs 3 AktG, § 135 Abs 2 S 3 AktG, § 135 Abs 2 S 4 AktG, § 241 Nr 1 AktG, § 243 Abs 1 AktG
Leitsätze
1. Wird in einer Einladung zu einer Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft unterschiedslos entgegen § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG für alle Stimmrechtsvertreter eine schriftliche Vollmacht verlangt, liegt ein Gesetzesverstoß vor. § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG stellt keine bloße Ordnungsvorschrift dar (gegen OLG München, Beschluss vom 03.09.2008, 7 W 1775/08, ZIP 2008, 2117).
2. Der Verstoß gegen § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG führt nicht zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nach § 241 Nr. 1 AktG i.V.m. § 121 Abs. 3 AktG. Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehören nicht zu den Modalitäten, die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, ZIP 2008, 1722).
3. In dem unterschiedslosen Verlangen einer schriftlichen Vollmacht liegt auch kein zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nach § 243 Abs.1 AktG führender Verfahrensverstoß. Es fehlt an der Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs.
Sachverhalt
I. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Betreuung des Freiverkehrs an deutschen Börsen als Makler ist. Die Streithelfer zu 1) bis 4), die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten sind, sind Aktionäre der Beklagten.
Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 05.05.2008 sprach die Beklagte eine Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 20.06.2008 aus. In der Einladung heißt es unter der Überschrift „Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte" u.a.:
„Die Aktionäre werden darauf hingewiesen, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden kann. Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen...."
Die Satzung der Beklagten enthält keine Bestimmungen über eine Vertretung von Aktionären auf Hauptversammlungen.
In der Hauptversammlung am 20.06.2008 wurde zum Tagesordnungspunkt 4 der Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 gefasst.
Der Kläger ließ sich bei der Hauptversammlung durch Herrn K. vertreten. Dieser legte für ihn gegen den festgestellten Beschluss bereits vor Durchführung der Abstimmung Widerspruch ein.
Der Kläger hat behauptet, er habe bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung Aktien der Beklagten gehalten. Er hat die Meinung vertreten, der Beschluss zu TOP 4 sei gemäß § 241 Nr. 1 AktG i.V. mit §§ 121 Abs. 3, 135 AktG nichtig, jedenfalls aber anfechtbar. Obwohl die Vollmacht, die einem Kreditinstitut oder einer der in § 135 Abs. 9 AktG und § 135 Abs. 12 i.V. m. § 125 Abs. 5 AktG genannten Vereinigungen erteilt werde, nicht der Schriftform bedürfe, sei nach der Formulierung in der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten die Schriftform auch für Kreditinstitute oder die genannten Personenvereinigungen erforderlich. Demgemäß seien die Bedingungen für die Stimmrechtsausübung aus fremden Aktien durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder entsprechende Vereinigung nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise angegeben worden.
Der Kläger hat beantragt,
den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten zu TOP 4 vom 20.06.2008 „Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007" für nichtig zu erklären,
hilfsweise festzustellen, dass der vorstehend benannte Beschluss nichtig ist.
Die Beklagte und die Streithelfer zu 2) und zu 4) haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Einberufung zur Hauptversammlung sei ordnungsgemäß erfolgt. Die Formulierung zur Schriftlichkeit der Vollmacht beziehe sich nicht auf Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde im Sinne von § 135 Abs. 9 AktG. Zudem stimme die beanstandete Passage jedenfalls mit der Wirklichkeit überein. Selbst wenn ein Einberufungsmangel bestünde, sein dieser als so geringfügig anzusehen, dass er die Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse nicht herbeiführen könne. Auch liege eine unzulässige Rechtsausübung durch den Kläger vor.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.02.2009, dem Kläger zugestellt am 24.02.2009, abgewiesen.
Es hält den Beschluss weder für nichtig, noch für anfechtbar. Der Beschluss sei nicht gemäß § 241 Nr. 1 AktG wegen Verstoßes gegen § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG nichtig. Nach § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG müsse die Einberufung zur Hauptversammlung die Bedingungen angeben, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhingen. Bei Angaben zur Stimmrechtsausübung durch einen Vertreter handele es sich aber nicht um eine in der Satzung niedergelegte Teilnahmebedingung. Es bestehe auch kein die Anfechtbarkeit begründender Verfahrensverstoß. Ein relevanter Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung liege nicht vor, insbesondere nicht gegen § 135 Abs. 2 AktG. Aus dieser Vorschrift ergebe sich nicht klar und eindeutig, welche formellen Anforderungen an die Vollmacht eines Kreditinstitutes zu stellen seien, so dass eine Ladung, welche die unklare gesetzliche Regelung nicht wiedergebe, sondern auf das allgemeine Schriftformerfordernis der Vollmacht gemäß § 134 AktG zurückgreife, keinen vorwerfbaren Einberufungsmangel darstelle, der die Anfechtbarkeit der Beschlüsse rechtfertige.
Mit seiner am 20.03.2009 eingelegten und am 20.04.2009 begründeten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Er beantragt unter Rücknahme seines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Antrages auf Zurückweisung der Nebeninterventionen der Streithelfer zu 1) bis 4),
das Urteil des Landgerichts Berlin wie folgt abzuändern:
1. Der Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 20.06.2008 zum Tagesordnungspunkt 4 „Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007 wird für nichtig erklärt.
2. Hilfsweise wird festgestellt, dass der in dem Hauptantrag benannte Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 20.06.2008 nichtig ist.
Die Beklagte sowie die Streithelfer zu 2) und 4) beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
II. Die Berufung ist statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO).
Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Der angegriffene Beschluss ist nicht nach § 241 Nr. 1 AktG i. V. m. § 121 Abs. 3 AktG nichtig.
Ein zur Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führender Einberufungsmangel liegt nicht vor.
Die Einladung zur Hauptversammlung enthält allerdings einen Gesetzesverstoß, indem sie unterschiedslos für alle Vertreter das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht aufstellt. Die Formulierung in der Einladung, in der sich auf den Hinweis an die Aktionäre, dass ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären ausgeübt werden könne, unmittelbar der Satz anschließt: „Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen", kann nur so verstanden werden, dass das Erfordernis einer schriftlich erteilten Vollmacht für alle Vertreter, also auch für die zuvor ausdrücklich genannten Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen gelten soll.
Dieses Erfordernis widerspricht § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG. Diese Vorschrift sieht für die Ausübung des Stimmrechtes durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde vor, dass die Vollmachtserklärung vollständig sein muss und vom Kreditinstitut nachprüfbar festzuhalten ist. Aus dieser Formulierung über das „nachprüfbare Festhalten" ergibt sich eine Formerleichterung dergestalt, dass die Bevollmächtigung nicht mehr der Schriftform bedarf (BT- Drucksache 14/4051, S. 15). Insoweit ist § 135 Abs. 2 Satz 3 und 4 AktG eine Ausnahmevorschrift zu § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG, der grundsätzlich die schriftliche Form der Vollmacht vorsieht.
Ein Verletzung der Bestimmung des § 135 Abs. 2 AktG kann nicht deshalb verneint werden, weil die Regelung unklar ist und deshalb als bloße Ordnungsvorschrift anzusehen ist (so OLG München, Beschluss vom 03.09.2008, 7 W 1432/08, ZIP 2008, 2117; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008, 7 W 1775/08, AG 2009, 589; LG Hamburg, Urteil vom 27.11.2008, 420 O 72/08, zitiert nach juris, Rdnr. 40).
Zum Einen begegnet diese Rechtsprechung bereits deshalb Bedenken, weil die Instanzgerichte keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich solcher Gesetze haben, die sie wegen eines Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Bestimmtheitsgebot für unanwendbar halten. In einem solchen Fall ist vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Zum Anderen hält der erkennende Senat die gesetzliche Regelung des § 135 Abs. 2 AktG für hinreichend bestimmt und nicht für eine bloße Ordnungsvorschrift. Soweit das OLG München darauf abstellt, dass aus der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend deutlich werde, wie das „nachprüfbare Festhalten" der Vollmachtserklärung zu verstehen sei und ein Aktionär selbst bei Wiedergabe der gesetzlichen Regelung nicht wisse, wie und in welcher Form den gesetzlichen Anforderungen des § 135 Abs. 2 AktG entsprochen werden könne, bedeutet allein die Tatsache, dass sich der gesetzlichen Regelung nicht explizit entnehmen lässt, wie die Vollmacht erteilt und dokumentiert werden kann, nicht, dass diese nicht angewandt werden kann und muss. Unklare und unbestimmte Gesetze können zwar in Extremfällen wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein. Das rechtsstaatliche Bestimmtheitserfordernis verbietet es dem Gesetzgeber allerdings nicht, auslegungsfähige und -bedürftige Begriffe zu verwenden (Schnapp in: von Münch, Kommentar zum Grundgesetz, 4./5. Aufl., Band 2, Art. 20, Rdnr. 29). Der Vorschrift des § 135 Abs. 2 AktG lässt sich, worauf auch das OLG München abstellt, entnehmen, dass eine Vollmacht, um den Anforderungen des Gesetzes zu entsprechen, die Nachweis,- Identifikations- und Dokumentationsfunktion zu wahren und dabei vollständig und dokumentationsfähig zu sein hat. Wie dies gewährleistet werden kann, lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/4051 S. 16) feststellen. In diesen ist dargelegt ist, welche Vorstellungen der Gesetzgeber von Erklärungsverkörperungen, die nicht der Schriftform entsprechen, und ihrer Dokumentation hatte. Als denkbare Möglichkeiten werden etwa eine Vollmachtserteilung per e-mail und deren Dokumentation in der Software über Datum und Pfad der eingegangenen Post, die dann über einen längeren Zeitraum zu speichern wäre, genannt. In Betracht kommt auch eine fernschriftliche Vollmacht unter Verwendung eingescannter Unterschriften sowie eine telefonische Vollmachtserteilung, die durch Aufzeichnung des Gespräches dokumentiert werden kann. Erwähnt ist in den Gesetzesmaterialien ferner eine Vollmachtserteilung im Rahmen des electronic banking oder durch Vergabe einer Aktionärsnummer, mittels derer sich ein Aktionär im Internet auf der Homepage der Gesellschaft seiner Depotbank, einer Aktionärsvereinigung oder anderer Dienstleister zum Zwecke der Vollmachtserteilung identifizieren kann. Gibt es aber klar definierte Möglichkeiten, den Anforderungen des Gesetzes genüge zu leisten, kann die Vorschrift des § 135 Abs. 2 AktG nicht lediglich als bloße - unbeachtliche - Ordnungsvorschrift angesehen werden. Demgemäß liegt dann, wenn ausnahmslos entgegen dieser gesetzlichen Regelung auf das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht hingewiesen wird, ein Gesetzesverstoß vor.
Dieser Gesetzesverstoß führt allerdings nicht zur Nichtigkeit der in der Hauptversammlung geschlossenen Beschlüsse. Denn Angaben zur Erteilung der Vollmacht gehören nicht zu den Modalitäten, die nach § 121 Abs. 3 AktG in die Einberufung aufzunehmen sind.
Gemäß § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG müssen in der Einberufung die Bedingungen angegeben werden, von denen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts abhängen.
Nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt und des OLG Frankfurt sollen hiervon alle Modalitäten erfasst sein, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, d.h. auch Fragen der Vollmacht. Es könne zwar offen bleiben, ob eine Aktiengesellschaft grundsätzlich verpflichtet sei, in der Einladung auf die Sondervorschrift des § 135 AktG hinsichtlich der Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen hinzuweisen und auch ein Unterlassen dieses Hinweises einen Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG beinhalten würde. Jedenfalls eine fehlerhafte Beschreibung bzw. unrichtige gesetzeswidrige Angabe der Bedingungen für die Stimmrechtsabgabe durch einen Bevollmächtigten führe aber zur Nichtigkeit der Beschlussfassung gemäß § 241 Nr. 1 in Verbindung mit § 121 Abs. 3 AktG (LG Frankfurt, Urteil v. 26.08.2008, 3-5 O 339/07, ZIP 2008, 1723; LG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2009, 3-0 210/08; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.07.2008, 5 W 15/08, AG 2008, 745; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2009, 5 W 6/09).
Dem folgt der erkennende Senat nicht.
Zu den Bedingungen für die Teilnahme und Ausübung des Stimmrechtes gehören die Regelungen über die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten nicht. Zu den in § 121 Abs. 3 AktG genannten Bedingungen gehören nur die Bestimmungen der Satzung zur Anmeldung und zur Legitimation der Aktionäre nach § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG (Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 121 Rdnr. 10; OLG München, Beschluss vom 03.09.2008, ZIP 2008, 2117; Willmowski in: Spindler/Stilz, AktG 2007, § 121 Rdnr. 10; Werner in: Großkommentar zum AktG, 4. Aufl., § 121, Rdnr. 57).
Bestimmungen über die Form der Vollmacht stellen bereits nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG keine Bedingungen dar, von denen die Ausübung des Stimmrechts abhängt. Bedingung, also zwingende Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch den Aktionär ist seine Legitimation, d.h. der Nachweis seiner Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und seiner Stimmrechtsausübung. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich ist, stellt sich dagegen erst dann, wenn dem Aktionär dem Grunde nach eine Teilnahme- und Stimmberechtigung zusteht (Wagner, ZIP 2008, 1727).
Auch eine systematische Auslegung des Gesetzes führt zu diesem Ergebnis. Ohne Regelung in der Satzung über die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechtes gelten mangels gesetzlicher Regelung die allgemeinen Grundsätze, also keine besonderen (satzungsmäßigen) Bedingungen für Anmeldung und Legitimation (Hüffer, a.a.O. § 123, Rdnr. 3, Rdnr. 9). Nach § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG kann die Satzung allerdings die Teilnahme an der Hauptversammlung von einer Anmeldung abhängig machen (Abs. 2) oder bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Ausübung des Stimmrechtes nachzuweisen ist (Abs. 3). Besondere Bedingungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung gelten also dann, wenn es hierzu eine Satzungsregelung nach § 123 Abs. 2 oder Abs. 3 AktG gibt. Nur auf solche Regelungen zur Anmeldung und Legitimation kann sich dann auch die Regelung in § 121 Abs. 3 AktG beziehen (so im Ergebnis auch Wieneke /Pauly, NZG 2008, 795). Fragen der Vollmacht werden von § 123 Abs. 2 und Abs. 3 AktG aber nicht umfasst.
Dafür, dass Angaben zur Stimmrechtsvertretung nicht unter die derzeitige Fassung des § 121 Abs. 3 Satz 2 AktG fallen, spricht auch die Neufassung des § 121 AktG aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der so genannten Aktionärsrichtlinie (ARUG) vom 28.05.2009 (BT-Drucksache 512/09). Die Neufassung des § 121 Abs. 3 AktG sieht für börsennotierte Gesellschaften vor, dass in der Einberufung neben den Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechtes auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten, insbesondere zu den Formularen, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und zu der Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann, anzugeben sind. Aus dieser Formulierung, in der das Verfahren der Stimmabgabe als zusätzliches Kriterium genannt ist, lässt sich schließen, dass nach der bisherigen Gesetzesfassung Modalitäten der Vollmacht nicht von § 121 Abs.3 AktG umfasst sind. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zum Referentenentwurf zur vorgeschlagenen Neufassung des § 121 Abs. 3 AktG, in der es heißt: „[...] Börsennotierte Gesellschaften müssen darüber hinaus nach Satz 3 folgende zusätzliche Informationen in die Einberufung aufnehmen: [...] Nach Nummer 2 sind zudem Angaben zu bestimmten Verfahren bei der Stimmabgabe aufzunehmen, und zwar zum Einen für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten [...]" (BT Drucksache 16/11642; vergl. auch. Willburger, a.a.O., S. 1890; Wieneke/Pauly, a.a.O., S. 795).
Die gegenteilige Rechtsauffassung lässt sich - entgegen der Ansicht des OLG Frankfurt - auch nicht auf die Kommentierungen von Kubis (in MünchKomm zum AktG, 2. Aufl., § 121 Rdnr. 40) und Ziemons (in Schmidt/Lutter, AktG, § 121, Rdnr. 37) stützen. Nach den genannten Kommentierungen sollen zu den Teilnahmebedingungen auch die Bedingungen für die Teilnahme durch einen Vertreter zählen. Ihnen lässt sich aber nicht entnehmen, dass auch die gesetzlichen Regelungen zur Erteilung und Dokumentation von Vollmachten stets zu den Bedingungen der Ausübung des Stimmrechtes gehören, die in die Bekanntmachung aufzunehmen sind. Die Modalitäten, die die Art und Weise oder die Form der Stimmrechtsausübung betreffen, sollen vielmehr dann in die Einladungsbekanntmachung aufzunehmen sein, wenn die Regelungen der Satzung von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen. Auch diese Auffassung geht also davon aus, dass nur satzungsmäßige Vorgaben in der Einladung zu beschreiben sind, nicht aber die gesetzlichen Bestimmungen wiederzugeben sind. Diese Voraussetzung ist hier aber gerade nicht gegeben. Die Satzung enthält keine vom Gesetz abweichenden Regelungen über eine Vertretung von Aktionären auf Hauptversammlungen.
Fällt aber die gesetzliche Bestimmung zur Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten nicht unter die Bedingungen, die zwingend in die Einladung mit aufzunehmen sind, kann auch die fehlerhafte Beschreibung der gesetzlichen Vorschrift nicht zu einem Verstoß gegen § 121 Abs. 3 AktG führen (so zutreffend Willburger, DStR 2008, 1889).
Der Hauptversammlungsbeschluss ist auch nicht nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
Eine Verletzung des Gesetzes liegt zwar, wie dargelegt, vor, da die Einberufung der Hauptversammlung in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise die Angabe enthielt, die Vollmacht eines Vertreters sei ausnahmslos schriftlich zu erteilen.
Nicht jeder Verfahrensfehler begründet allerdings die Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen. Es ist eine Einschränkung des zu weit gefassten § 243 Abs.1 AktG, wonach jeder Verfahrensverstoß zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen würde, vorzunehmen.
Während nach der früheren Rechtsprechung eine Anfechtbarkeit nur dann bejaht wurde, wenn das Beschlussergebnis auf dem Verfahrensfehler beruhte, wurde zwischenzeitlich darauf abgestellt, ob ein objektiv urteilender Aktionär trotz des Verfahrensverstoßes ebenso abgestimmt hätte (so genannte potentielle Kausalität, BGH, Urteil vom 05.04.1993, II ZR 238/91, NJW 1993, 1976 ff; BGH, Urteil vom 19.06.1995, II ZR 58/94, NJW 1995, 3115). Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nun nicht mehr Kausalitätsüberlegungen entscheidend, sondern ist maßgebend die Relevanz des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs. Die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gemäß § 243 Abs.1 AktG rechtfertigt sich auf der Grundlage einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung. Die Anfechtbarkeit im Falle des Vorliegens eines Verfahrensverstoßes beruht auf der Überlegung, dass dem verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Beschluss ein Legitimationsdefizit anhaftet (BGH, Urteil vom 18.10.2004, II ZR 250/02, ZIP 2004, 2428; Hüffer, a.a.O., 243 Rdnr. 13 ff, Götz in: Heidelberger Kommentar zum Aktienrecht, § 243 Rdnr. 8 f, Würthwein in: Spindler/Stilz, Kommentar zum Aktiengesetz 2007, § 243 Rdnr. 83 ff).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Relevanz des Verfahrensverstoßes vorliegend zu verneinen.
Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass in der Regel bei Einberufungsmängeln die Relevanz zu bejahen ist (Hüffer, a.a.O., § 243 Rdnr. 15). Dennoch haftet dem Hauptversammlungsbeschluss trotz der nicht dem Gesetz entsprechenden Formulierung in der Einberufung kein Legitimationsdefizit an. Wenn man hierfür allein darauf abstellt, ob die betreffenden Angaben in der Einladung geeignet sind, einen Aktionär von der Teilnahme an der Hauptversammlung abzuhalten, weil er sich gehindert sieht, die Vollmacht nach den Vorgaben der Bekanntmachung zu erteilen, und deshalb auf sein Teilnahmerecht an der Hauptversammlung verzichtet (so LG Frankfurt, Urteil vom 26.08.2008, ZIP 2008, 1723), lässt sich dies jedenfalls theoretisch nicht vollständig ausschließen. Dies reicht aber bei wertender Betrachtung für die Annahme eines Legitimationsdefizites nicht aus. Zweck der in § 135 Abs. 2 AktG geregelten Möglichkeit, eine Vollmacht gegenüber einem Kreditinstitut nicht schriftlich, sondern auch auf andere Weise erteilen zu können, ist es, den praktischen Bedürfnissen einer weltweit gestreuten Aktionärsstruktur Rechnung zu tragen und die Nutzbarmachung moderner Technologien zu ermöglichen (Regierungsbegründung zum NaStrG, BT- Drucksache 14/4051, S. 15; Noack, ZIP 2001, 57), nicht aber das Teilnahme- und Mitgliedschaftsrecht des einzelnen Aktionärs zu schützen. Stellt man unter Berücksichtigung dieses Normzweckes auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Ausübung der Mitwirkungsrechte durch ein objektiv urteilendes Verbandsmitglied ab (BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05, WM 2007, 1932, betreffend einen eingetragenen Verein), so kommt dem hier in Rede stehenden Verfahrensverstoß keine für die Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre wesentliche Bedeutung zu. Die Entschließung eines Mitgliedes, sich auf einer Hauptversammlung vertreten zu lassen oder nicht, hängt nicht davon ab, ob er die Vollmacht z. Bsp. per e-.mail statt schriftlich erteilen kann. Es ist hierbei weiter zu berücksichtigen, dass die Schriftform einer Vollmacht praktisch in der Bankpraxis der Regelfall ist und nach Nr. 13 Abs. 1 der Bekanntmachung für das Kreditwesen das Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur ausüben kann, wenn es vom Aktionär hierfür schriftlich bevollmächtigt wurde, so dass diese Frage in der Praxis überhaupt nur hinsichtlich solcher Aktionäre relevant werden kann, die ein ausländisches Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung bevollmächtigen wollen (hierzu Willburger, a.a.O., S. 1890). Darüber hinaus ist in die Wertung mit einzubeziehen, dass die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht im Geschäftsverkehr üblich ist und keinen Aufwand - anders als etwa die Vorlage einer notariellen Beurkundung - erfordert und deshalb von den Teilnehmern des Rechtsverkehrs im Allgemeinen nicht als eine Hürde, die jemanden von der Wahrnehmung seiner Rechte abhält, angesehen wird. Es kann vernünftigerweise nicht angenommen werden, dass ein Aktionär nur deshalb von seinem Teilnahme- und Stimmrecht keinen Gebrauch macht, weil er meint, eine schriftliche Vollmacht erteilen zu müssen, sich hierzu aber nicht in der Lage sieht.
Soweit die Beklagte einwendet, die Anfechtungsklage sei auch deshalb unbegründet, weil das Verhalten des Klägers rechtsmissbräuchlich sei, so kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Kläger die Klage allein mit dem Ziel führt, aufgrund der Sperrwirkung der Klage auf die Gesellschaft Druck auszuüben, um sie in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (so OLG Frankfurt, Urteil vom 13.01.2009, 5 U 183,07, AG 2009, 200). Als wesentliches Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten, d.h. für ein grob eigennütziges Klagemotiv eines Aktionärs ist neben der Vielzahl der geführten Anfechtungsprozesse gegen Aktiengesellschaften, der rein formalen Natur der geltend gemachten Anfechtungsgründe und des geringen Anteilsbesitzes des Anfechtenden die Bereitwilligkeit des Anfechtenden zum Vergleichsabschluss anzusehen (OLG Frankfurt, a.a.O). Dass der Kläger hier die Beklagte in dieser Weise zu einer Leistung veranlassen will, wird von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ein Vergleichsabschluss stand im hiesigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt im Raum. Dass der Kläger die vorliegende Klage planmäßig mit dem Ziel erhoben hat, einen für ihn vorteilhaften Vergleich mit der Beklagten abzuschließen, ergibt sich nicht allein daraus, dass der Kläger zahlreiche ähnlich gelagerte Klageverfahren führt und diese - teilweise - durch Vergleiche beigelegt wurden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 2, § 100 ZPO.
Das Landgericht hat zutreffend auch die Kosten der Nebenintervenienten dem Kläger auferlegt. Handelt es sich wie hier um eine streitgenössische Nebenintervention, sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen oder Unterliegen im Verhältnis zum Gegner (BGH, Beschluss vom 18.06.2007, II ZB 23/06, NJW-RR 2007, 1577; BGH, Beschluss vom 15.06.2009, II ZB 8/08, AG 2009, 624). Die Frage, ob die Kosten der Nebenintervention dem Gegner aufzuerlegen sind, hängt also nicht davon ab, ob und in welchen Umfang sich die einzelnen Nebenintervenienten selbst inhaltlich mit der Sache auseinandergesetzt haben, sondern allein davon, ob sie gegenüber dem Kläger obsiegt haben oder unterlegen sind. Dies ist vorliegend für sämtliche Nebenintervenienten einheitlich zu beurteilen, da die Klage gegen die von ihnen unterstützte Hauptpartei abgewiesen wurde.
Dementsprechend sind auch für das Berufungsverfahren die Kosten der Nebenintervenienten dem Kläger aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war wegen unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüssen aufgrund der streitgegenständlichen Formulierung in der Einladung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).