EuGH: Verjährungsfristbeginn bei Kartellschadensersatzklagen
EuGH, Urteil vom 4.9.2025 – C-21/24, CP gegen Nissan Iberia SA
ECLI:EU:C:2025:659
Volltext: BB-Online BBL2025-2113-1
unter www.betriebs-berater.de
Tenor
Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde folgen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 101 AEUV im Licht des Effektivitätsgrundsatzes.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen CP und der Nissan Iberia SA (im Folgenden: Nissan) über den Ersatz des Schadens, der durch eine von mehreren Unternehmen, darunter Nissan, begangene und in einer Entscheidung der Comisión Nacional de los Mercados y la Competencia (Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb, Spanien, im Folgenden: CNMC) festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden sein soll.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 1/2003
3 Art. 16 („Einheitliche Anwendung des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts“) Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:
„Wenn Gerichte der Mitgliedstaaten nach Artikel [101] oder [102 AEUV] über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen zu befinden haben, die bereits Gegenstand einer Entscheidung der [Europäischen] Kommission sind, dürfen sie keine Entscheidungen erlassen, die der Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen. Sie müssen es auch vermeiden, Entscheidungen zu erlassen, die einer Entscheidung zuwiderlaufen, die die Kommission in einem von ihr eingeleiteten Verfahren zu erlassen beabsichtigt. Zu diesem Zweck kann das einzelstaatliche Gericht prüfen, ob es notwendig ist, das vor ihm anhängige Verfahren auszusetzen. Diese Verpflichtung gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten nach Artikel [267 AEUV].“
Richtlinie 2014/104/EU
4 Art. 10 („Verjährung“) der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. 2014, L 349, S. 1) lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten legen die Vorschriften über die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen im Einklang mit diesem Artikel fest. In diesen Vorschriften wird festgelegt, wann die Verjährungsfrist beginnt, ihre Dauer und unter welchen Umständen eine Unterbrechung oder Hemmung der Frist eintritt.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt nicht, bevor die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:
a) dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,
b) der Tatsache, dass ihm durch die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ein Schaden entstanden ist, und
c) der Identität des Rechtsverletzers.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verjährungsfristen für die Erhebung von Schadensersatzklagen mindestens fünf Jahre betragen.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine Verjährungsfrist gehemmt oder – je nach nationalem Recht – unterbrochen wird, wenn eine Wettbewerbsbehörde Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung oder ihr Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht trifft, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Die Hemmung endet frühestens ein Jahr, nachdem die Zuwiderhandlungsentscheidung bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.“
5 Art. 21 („Umsetzung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 27. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.
…“
6 Art. 22 („Zeitliche Geltung“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 21 erlassen werden, um den materiell-rechtlichen Vorschriften dieser Richtlinie zu entsprechen, nicht rückwirkend gelten.“
Spanisches Recht
7 Art. 1902 des Código Civil (Bürgerliches Gesetzbuch) lautet:
„Wer durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln oder Unterlassen einem anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des verursachten Schadens verpflichtet.“
8 Art. 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sieht vor:
„Eine Verjährungsfrist von einem Jahr gilt für:
…
2. Klagen auf zivilrechtliche Haftung wegen Beleidigung oder Verleumdung oder wegen Verpflichtungen aus vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten gemäß Art. 1902 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte davon Kenntnis erlangt hat.“
9 Art. 1973 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
„Die Verjährung von Ansprüchen wird durch ihre Geltendmachung vor Gericht, durch außergerichtliche Geltendmachung des Gläubigers und durch jegliche Handlung des Schuldners unterbrochen, durch die er die Schuld anerkennt.“
10 Art. 74 der Ley 15/2007 de Defensa de la Competencia (Gesetz 15/2007 zum Schutz des Wettbewerbs) vom 3. Juli 2007 (BOE Nr. 159 vom 4. Juli 2007, S. 28848) in der durch das Real Decreto-ley 9/2017, por el que se transponen directivas de la Unión Europea en los ámbitos financiero, mercantil y sanitario, y sobre el desplazamiento de trabajadores (Königliches Gesetzesdekret 9/2017 zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union im Finanz‑, Handels- und Gesundheitsbereich sowie über die Entsendung von Arbeitnehmern) vom 26. Mai 2017 (BOE Nr. 126 vom 27. Mai 2017, S. 42820) geänderten Fassung lautet:
„1. Die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beträgt fünf Jahre.
2. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beendet wurde und der Kläger von Folgendem Kenntnis erlangt hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann:
a) dem Verhalten und der Tatsache, dass dieses eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darstellt,
b) dem durch diese Zuwiderhandlung verursachten Schaden; und
c) der Identität des Rechtsverletzers.
3. Die Frist wird unterbrochen, wenn eine Wettbewerbsbehörde eine Untersuchung oder ein Sanktionsverfahren wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht einleitet, auf die sich die Schadensersatzklage bezieht. Diese Unterbrechung endet ein Jahr, nachdem die Entscheidung der Wettbewerbsbehörde bestandskräftig geworden oder das Verfahren auf andere Weise beendet worden ist.
4. Die Frist wird ebenfalls unterbrochen, wenn ein Verfahren zur einvernehmlichen Streitbeilegung über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch eingeleitet wird. Diese Unterbrechung gilt jedoch nur für jene Parteien, die an der einvernehmlichen Streitbeilegung beteiligt oder dabei vertreten sind oder waren.“
11 Art. 75 Abs. 1 des Gesetzes 15/2007 in der durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2017 geänderten Fassung sieht vor:
„Eine in einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung einer spanischen Wettbewerbsbehörde oder eines spanischen Gerichts festgestellte Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht gilt für die Zwecke einer bei einem spanischen Gericht erhobenen Klage auf Schadensersatz als unwiderlegbar festgestellt.“
12 Die Erste Übergangsbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 9/2017 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104 in spanisches Recht („Übergangsregelung für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union“) sieht vor:
„1. Die Bestimmungen des Art. 3 dieses Königlichen Gesetzesdekrets gelten nicht rückwirkend.
2. Die Bestimmungen des Art. 4 dieses Königlichen Gesetzesdekrets gelten ausschließlich für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets eingeleitete Verfahren.“
13 Art. 90 Abs. 3 der Ley 39/2015 del Procedimiento Administrativo Común de las Administraciones Públicas (Gesetz 39/2015 über das gemeinsame Verwaltungsverfahren der öffentlichen Verwaltungen) vom 1. Oktober 2015 (BOE Nr. 236 vom 2. Oktober 2015, S. 89343), die gemäß Art. 45 des Gesetzes 15/2007 im Wettbewerbsrecht anwendbar ist, bestimmt:
„Die das Verfahren beendende Entscheidung ist vollstreckbar, wenn gegen sie kein ordentlicher verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann, wobei in dieser Entscheidung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden können, um ihre Wirksamkeit zu gewährleisten, bis ihre Vollstreckbarkeit eintritt; diese können in der Aufrechterhaltung gegebenenfalls ergriffener vorläufiger Maßnahmen bestehen.
Wird die Entscheidung vollstreckbar, kann sie einstweilig ausgesetzt werden, wenn der Betroffene der Verwaltung mitteilt, dass er eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen diese endgültige Verwaltungsentscheidung erheben will. Diese einstweilige Aussetzung endet, wenn
a) die gesetzlich vorgesehene Frist abgelaufen ist, ohne dass der Betroffene eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat;
b) der Betroffene eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hat,
1. die Klage aber keinen Antrag auf einstweilige Aussetzung der angefochtenen Entscheidung enthielt,
2. und das Gericht unter den für die einstweilige Aussetzung vorgesehenen Voraussetzungen über den Antrag entscheidet.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14 Am 23. Juli 2015 erließ die CNMC eine Entscheidung, mit der sie feststellte, dass mehrere Unternehmen, darunter Nissan, gegen Art. 101 AEUV und Art. 1 des Gesetzes 15/2007 verstoßen hatten. Das vorgeworfene wettbewerbswidrige Verhalten, das im Austausch sensibler Geschäftsdaten zwischen diesen Unternehmen bestand, endete im Jahr 2013.
15 Am 28. Juli 2015 veröffentlichte die CNMC auf ihrer Website eine Pressemitteilung zu dieser Entscheidung.
16 Am 15. September 2015 wurde die Entscheidung auf dieser Website vollständig veröffentlicht.
17 Gegen diese Entscheidung erhoben die Urheber der behaupteten Zuwiderhandlung, darunter Nissan, mehrere Nichtigkeitsklagen, aber das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) bestätigte im Jahr 2021 die Entscheidung in Bezug auf Nissan.
18 Im März 2023 erhob CP beim vorlegenden Gericht im Anschluss an die Entscheidung der CNMC eine Schadensersatzklage (follow-on damages action), in der er beantragte, Nissan zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihm durch den Erwerb eines Fahrzeugs entstanden sei, dessen Preis durch die in dieser Entscheidung festgestellte Zuwiderhandlung beeinträchtigt worden sei.
19 Nissan verteidigte sich im Wesentlichen damit, dass dieser Schadensersatzklage Verjährung entgegenstehe. Nissan machte geltend, aus den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehe hervor, dass die einjährige Verjährungsfrist, die für eine solche Klage gelte, zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Geschädigte von der in Rede stehenden Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht Kenntnis erlangt habe. Im vorliegenden Fall könne CP in Anbetracht der Umstände, dass erstens die Entscheidung der CNMC am 15. September 2015 auf der Website dieser Behörde vollständig veröffentlicht worden sei, zweitens die CNMC hierzu eine Pressemitteilung veröffentlicht habe und drittens es in den nationalen Medien eine breite Berichterstattung über den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall gegeben habe, nicht behaupten, dass ihm zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website der CNMC die für die Erhebung einer Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen nicht bekannt gewesen seien. Da die Bestandskraft der Entscheidung für den Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich sei, könne davon ausgegangen werden, dass diese Frist am 15. September 2015 zu laufen begonnen habe.
20 Das vorlegende Gericht vertritt die Ansicht, die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln könnten nicht zu laufen beginnen, bevor die betreffende Zuwiderhandlung beendet sei und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlange oder diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden könne.
21 In den Fällen, in denen diese Zuwiderhandlung durch eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Geschädigten von diesen Informationen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Entscheidung auf der Website dieser Behörde Kenntnis erlangt hätten. Insbesondere mit dieser Veröffentlichung werde das Vorliegen der in Rede stehenden Zuwiderhandlung bekannt, die Urheber der Zuwiderhandlung würden genau bezeichnet, die Dauer des rechtswidrigen Verhaltens werde angegeben und der Eintritt des Schadens könne festgestellt werden. Da keine Rechtsvorschrift verlange, dass eine solche Entscheidung bestandskräftig werde, damit der Anspruch auf Ersatz des durch die betreffende Zuwiderhandlung entstandenen Schadens entstehe, könne der Umstand, dass diese Entscheidung Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gewesen sei, keinen Einfluss auf die Berechnung der Verjährungsfrist haben, die für eine Klage auf Ersatz des durch die in Rede stehende Zuwiderhandlung entstandenen Schadens gelte.
22 Zwar könne das Gericht, das im Anschluss an eine Entscheidung der Wettbewerbsbehörde, gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, mit einer Schadensersatzklage befasst sei, nur dann an die in dieser Entscheidung erfolgte Feststellung des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gebunden sein, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erlangt habe. Nach dem anwendbaren Verfahrensrecht könne dieses Gericht jedoch das bei ihm anhängige Verfahren aussetzen, bis diese Entscheidung bestandskräftig werde. Im Übrigen könne das Gericht, wenn eine Schadensersatzklage wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhoben werde, die gleichzeitig Gegenstand einer Untersuchung durch die Wettbewerbsbehörde sei, sein Verfahren aussetzen, bis diese Behörde ihre Entscheidung erlasse und diese bestandskräftig werde.
23 Im vorliegenden Fall sei es CP möglich gewesen, infolge der vollständigen Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC auf deren Website, der Veröffentlichung der diesbezüglichen Pressemitteilung, mit der die Geschädigten ausdrücklich aufgefordert worden seien, Klage auf Ersatz des durch die betreffende Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu erheben, sowie der breiten Berichterstattung in den nationalen Medien über den Fall, in dem diese Entscheidung ergangen sei, von sämtlichen für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis zu erlangen.
24 Anders als Entscheidungen der CNMC, die auf der Website dieser Behörde veröffentlicht würden und zu denen dort auch eine Pressemitteilung veröffentlicht werde, gebe es zu Urteilen der spanischen Gerichte, die gegebenenfalls dazu führten, dass eine Entscheidung der CNMC bestandskräftig werde, weder eine Pressemitteilung noch würden sie im Boletín Oficial del Estado (spanisches Amtsblatt) veröffentlicht. Außerdem sei die Website, auf der die Urteile der spanischen Gerichte veröffentlicht würden, für die breite Öffentlichkeit schwer zugänglich.
25 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht jedoch darauf hin, dass es eine nationale Rechtsprechungslinie gebe, die im Gegensatz zu seiner Auslegung der Vorschriften über den Beginn der Verjährungsfrist bei Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln stehe; nach dieser Rechtsprechungslinie beginne die Verjährungsfrist für solche Schadensersatzklagen, die auf eine Entscheidung der CNMC folgten, gegen die vor den zuständigen Gerichten eine Nichtigkeitsklage anhängig sei, erst zu laufen, wenn diese Entscheidung nach Abschluss der gerichtlichen Kontrolle bestandskräftig werde. Nach dieser Rechtsprechungslinie sei es dem Geschädigten nicht möglich, allein auf der Grundlage der Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung der CNMC auf ihrer Website, der Pressemitteilung und der Berichterstattung über den betreffenden Fall in den nationalen Medien von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis zu erlangen. Es sei somit davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils zu laufen beginne. Jedenfalls sei es zwecklos, auf der Grundlage der Entscheidung der CNMC eine Schadensersatzklage zu erheben und anschließend die Aussetzung dieses Verfahrens zu beantragen, um eruieren zu können, ob die Entscheidung der CNMC zur Stützung der Schadensersatzklage herangezogen werden könne oder nicht.
26 Diese Rechtsprechungslinie scheine zu Unrecht zwischen der Möglichkeit und der Verpflichtung zur Klageerhebung zu unterscheiden. Habe der betreffende Kläger Kenntnis von den Informationen, die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlich seien, so müsse er diese Klage innerhalb der dafür gesetzten Fristen erheben.
27 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Mercantil no 1 de Zaragoza (Handelsgericht Nr. 1 Saragossa, Spanien), das vorlegende Gericht, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gibt es im Recht der Europäischen Union eine Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen der Möglichkeit und der Verpflichtung, eine Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu erheben, oder muss der Geschädigte vielmehr eine solche Klage erheben und beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald er sowohl davon, dass er durch die Zuwiderhandlung einen Schaden erlitten hat, als auch von der Identität des Urhebers dieser Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt hat oder sobald diese Kenntnis vernünftigerweise erwartet werden kann?
2. Ist mit der Erhebung einer Schadensersatzklage abzuwarten, bis die Sanktion bestandskräftig geworden ist, oder ist vielmehr davon auszugehen, dass die Schadensersatzklage erhoben werden kann und die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die vollständig veröffentlichte Entscheidung der CNMC die Identität der Urheber der in Rede stehenden Zuwiderhandlung, deren genaue Dauer und die von der Zuwiderhandlung betroffenen Waren enthält?
3. Ist davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der vollständigen Sanktion auf der amtlichen, öffentlichen Website der CNMC für den Beginn der Verjährungsfrist der Veröffentlichung der Zusammenfassung der von der Europäischen Kommission getroffenen Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union gleichsteht, wobei die Veröffentlichung der Entscheidungen der CNMC nur auf der amtlichen Website erfolgt?
Zu den Anträgen auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf Klarstellung durch das vorlegende Gericht
28 Mit Schriftsatz, der am 17. April 2025 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Nissan beantragt, nach Art. 83 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen. Hilfsweise hat Nissan angeregt, der Gerichtshof möge gemäß Art. 101 der Verfahrensordnung ein Ersuchen um Klarstellung an das vorlegende Gericht richten.
29 Zur Stützung dieser Anträge hat Nissan im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen auf von CP in der mündlichen Verhandlung vorgetragene tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt habe, die in der mündlichen Verhandlung nicht kontradiktorisch erörtert worden seien, und dass der Gerichtshof nicht ausreichend über Tatsachen- und Rechtsfragen des nationalen Rechts unterrichtet sei. Insbesondere seien erstens die Modalitäten der Unterbrechung der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen und vor allem die Auswirkungen außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche auf die Unterbrechung dieser Frist zu klären. Im vorliegenden Fall sei das vorlegende Gericht um nähere Angaben dazu zu ersuchen, ob CP außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht habe, welchen Inhalt diese gegebenenfalls gehabt hätten und mit welchen Kosten diese Geltendmachung verbunden gewesen sei. Zweitens wäre es sinnvoll, die Zahl der Sanktionsentscheidungen der CNMC anzugeben, die nach einer gerichtlichen Überprüfung aufgehoben worden seien. Drittens sei das vorlegende Gericht um Klarstellung bestimmter Aspekte des spanischen Rechts zu ersuchen, insbesondere zur Vollstreckbarkeit der Entscheidungen der CNMC, zu den Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften über die Veröffentlichung von Entscheidungen der CNMC bzw. die Veröffentlichung der Urteile der spanischen Gerichte sowie zu den Kosten im Zusammenhang mit der Unterbrechung von Verjährungsfristen.
30 Insoweit ist als Erstes zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens darauf hinzuweisen, dass der Generalanwalt nach Art. 252 Abs. 2 AEUV öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen stellt, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist. Der Gerichtshof ist weder an die Schlussanträge noch an deren Begründung gebunden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Parteien oder die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen. Dass eine Partei oder ein solcher Beteiligter nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C‑103/18 und C‑429/18, EU:C:2020:219, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Da der Antrag von Nissan auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens es ihr ermöglichen soll, auf den Standpunkt zu antworten, den die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen eingenommen hat, kann ihm folglich nicht stattgegeben werden.
33 Dessen ungeachtet kann der Gerichtshof nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.
34 Im vorliegenden Fall geht der Gerichtshof nach Anhörung der Generalanwältin davon aus, dass er über alle erforderlichen Angaben verfügt, um die Fragen des vorlegenden Gerichts zu beantworten, und erachtet kein Vorbringen für entscheidungserheblich, das zwischen den Beteiligten nicht erörtert worden ist. Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens enthält auch keine neue Tatsache, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung wäre, die der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache zu treffen hat.
35 Folglich besteht kein Grund, die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens zu beschließen.
36 Was als Zweites den hilfsweise gestellten Antrag betrifft, mit dem Nissan anregt, der Gerichtshof möge das vorlegende Gericht um Klarstellungen ersuchen, genügt der Hinweis, dass die Möglichkeit, um Klarstellungen zu ersuchen, über die der Gerichtshof nach Art. 101 seiner Verfahrensordnung verfügt, eine bloße Befugnis darstellt, deren Anwendung der Gerichtshof in jedem Einzelfall nach eigenem Ermessen beurteilt (Urteil vom 3. Dezember 2015, Banif Plus Bank, C‑312/14, EU:C:2015:794, Rn. 32). Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, verfügt der Gerichtshof über alle erforderlichen Angaben, um über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zu entscheiden. Folglich ist dieser Antrag ebenfalls zurückzuweisen.
Zu den Vorlagefragen
37 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 12. Januar 2023, RegioJet, C‑57/21, EU:C:2023:6, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Im vorliegenden Fall sind die Vorlagefragen in Anbetracht aller Angaben des vorlegenden Gerichts umzuformulieren, um diesem Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben.
39 Aus diesen Angaben ergibt sich nämlich, dass das vorlegende Gericht u. a. klären möchte, ob CP, der sich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht als geschädigt erachtet, die in einer Entscheidung der CNMC festgestellt wurde, die am 15. September 2015 auf der Website dieser Behörde veröffentlicht wurde und infolge eines im Jahr 2021 ergangenen Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bestandskräftig geworden ist, Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen kann oder ob seine im März 2023 erhobene Schadensersatzklage verjährt ist.
40 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass das Königliche Gesetzesdekret 9/2017 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Mai 2017 in Kraft getreten ist, d. h. ungefähr fünf Monate nach Ablauf der in Art. 21 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsetzungsfrist. Das vorlegende Gericht führt aus, dass die Verjährungsfrist für die Erhebung von Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesdekrets zur Umsetzung der Richtlinie in spanisches Recht durch die allgemeinen Bestimmungen über die außervertragliche Haftung geregelt gewesen sei und dass die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 1968 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen habe, zu dem die sich als geschädigt erachtende Person Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen erlangt habe. Nach einer im Jahr 2007 erfolgten Gesetzesänderung sei es nach nationalem Recht nicht mehr erforderlich gewesen, dass die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde bestandskräftig werde, damit der Anspruch auf Ersatz des durch die betreffende Zuwiderhandlung verursachten Schadens entstehe. Daher ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der Beginn der für die Schadensersatzklage von CP geltenden Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung der CNMC auf ihrer Website, d. h. den 15. September 2015, falle, und nicht auf das Datum der Veröffentlichung des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), das im Jahr 2021 zur Bestandskraft dieser Entscheidung geführt habe.
41 In diesem Zusammenhang und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 für etwa fünf Monate weiterhin Anwendung fanden, geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts klar hervor, dass es wissen möchte, ob die Verjährungsvorschriften, die vor der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 in Kraft waren, insbesondere in Bezug auf die Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist, mit Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und gegebenenfalls mit Art. 10 dieser Richtlinie vereinbar sind.
42 Unter diesen Umständen möchte das vorlegende Gericht mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und gegebenenfalls Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde folgen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben.
43 Zur Beantwortung der vorgelegten Fragen ist zunächst die zeitliche Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 zu prüfen, der in Bezug auf die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht bestimmte Anforderungen festlegt, indem er insbesondere ihre Mindestdauer, den frühestmöglichen Zeitpunkt ihres Beginns sowie die Umstände bestimmt, unter denen sie gehemmt oder unterbrochen werden muss.
44 Daher ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 2014/104 eine materiell-rechtliche Bestimmung im Sinne ihres Art. 22 Abs. 1 ist. Nach der letztgenannten Bestimmung hatten die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die nationalen Vorschriften, die nach Art. 21 der Richtlinie erlassen wurden, um ihren materiell-rechtlichen Vorschriften nachzukommen, nicht rückwirkend gelten (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 47).
45 Allerdings ist nach Ablauf der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie das nationale Recht im Einklang mit jeder ihrer Bestimmungen auszulegen (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 48).
46 Zur Klärung der zeitlichen Anwendbarkeit von Art. 10 der Richtlinie 2014/104 ist daher zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt vor Ablauf der Frist für ihre Umsetzung abgeschlossen war oder ob er nach Ablauf dieser Frist weiterhin Wirkungen entfaltete (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 49).
47 Zu diesem Zweck ist angesichts der Besonderheiten der Verjährungsvorschriften, ihrer Natur sowie ihres Funktionsmechanismus insbesondere im Kontext einer Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen, ob zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 am 27. Dezember 2016 die bis dahin für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalt nach nationalem Recht geltende Verjährungsfrist abgelaufen war, was die Bestimmung des Zeitpunkts voraussetzt, zu dem die Verjährungsfrist nach diesem Recht zu laufen begann (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 50).
48 Da es bis zum Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 keine einschlägige Unionsregelung gab, war es nämlich Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten für die Ausübung des Rechts, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der sich aus einem Verstoß gegen die Art. 101 und 102 AEUV ergab, einschließlich der Modalitäten für die Verjährungsfristen, unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes zu regeln, wobei Letzterer verlangt, dass die Vorschriften für Rechtsbehelfe, die den Schutz der dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Insoweit ergibt sich aus dem letztgenannten Grundsatz, dass eine nationale Regelung, die den Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist, ihre Dauer und die Modalitäten ihrer Hemmung oder Unterbrechung festlegt, auch vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 den Besonderheiten des Wettbewerbsrechts und den Zielen der Umsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die betroffenen Personen angepasst werden musste, um nicht die volle Wirksamkeit der Art. 101 und 102 AEUV zu untergraben (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV in den Beziehungen zwischen Einzelnen unmittelbare Wirkungen erzeugen und unmittelbar in deren Person Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Die volle Wirksamkeit von Art. 101 AEUV und insbesondere die praktische Wirksamkeit des in seinem Abs. 1 ausgesprochenen Verbots wären beeinträchtigt, wenn es nicht jedermann möglich wäre, Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstanden ist (Urteile vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 21, und vom 28. Januar 2025, ASG 2, C‑253/23, EU:C:2025:40, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Daher kann jedermann Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen, wenn zwischen dem Schaden und einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (Urteil vom 5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Das jedermann zustehende Recht auf Ersatz eines solchen Schadens erhöht die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union und ist geeignet, von Verhaltensweisen abzuhalten, die den Wettbewerb beschränken oder verfälschen können; damit trägt es zur Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs in der Union bei (Urteil vom 28. Januar 2025, ASG 2, C‑253/23, EU:C:2025:40, Rn. 63).
54 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gibt dieses Recht jedem Geschädigten die Möglichkeit, den Ersatz des Schadens zu verlangen, der ihm durch ein Verhalten entstanden ist, das geeignet ist, den Wettbewerb zu verhindern, zu beschränken oder zu verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2001, Courage und Crehan, C‑453/99, EU:C:2001:465, Rn. 25, vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a., C‑295/04 bis C‑298/04, EU:C:2006:461, Rn. 60, und vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission, C‑124/21 P, EU:C:2023:1012, Rn. 201).
55 Insoweit sollen die auf dieses Recht anwendbaren Verjährungsfristen grundsätzlich zum einen den Schutz der Rechte des Geschädigten gewährleisten, weil dieser über genügend Zeit verfügen muss, um im Hinblick auf eine etwaige Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen, und zum anderen verhindern, dass der Geschädigte die Geltendmachung seines Schadensersatzanspruchs zum Nachteil der für den Schaden verantwortlichen Person auf unbegrenzte Zeit hinausschieben kann. Die Verjährungsfristen schützen daher letztlich sowohl den Geschädigten als auch die Person, die für den Schaden verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2022, Volvo und DAF Trucks, C‑267/20, EU:C:2022:494, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Rechts, Ersatz des durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht entstandenen Schadens zu verlangen, praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, wenn die Verjährungsfristen für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen zu laufen begönnen, bevor die Zuwiderhandlung beendet ist und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat oder eine solche Kenntnisnahme vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Im vorliegenden Fall steht hinsichtlich der ersten in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung, die die Beendigung der Zuwiderhandlung betrifft, fest, dass die Zuwiderhandlung im Jahr 2013 endete.
58 Was die zweite in derselben Randnummer genannte Voraussetzung betrifft, nämlich dass der Geschädigte von den Informationen Kenntnis erlangt, die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlich sind, so gehören nach ständiger Rechtsprechung zu diesen Informationen das Vorliegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, das Vorliegen eines Schadens, der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Zuwiderhandlung sowie die Identität des Rechtsverletzers (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Ohne die genannten Informationen ist es für den Geschädigten nämlich äußerst schwierig, wenn nicht unmöglich, den Ersatz des ihm durch diese Zuwiderhandlung entstandenen Schadens zu erlangen (Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 65).
60 Insoweit ist es Sache des mit der Schadensersatzklage befassten nationalen Gerichts, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte von diesen Informationen Kenntnis erlangt hat. Allein das nationale Gericht ist nämlich für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig. Der Gerichtshof kann allerdings, wenn er aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht hierfür eine Richtschnur zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Heureka Group [Online-Preisvergleichsdienste], C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass nach der nationalen Regelung die Haftung des Urhebers einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln grundsätzlich entweder dadurch ausgelöst werden kann, dass der Geschädigte eine Schadensersatzklage beim zuständigen nationalen Gericht erhebt, wenn eine solche Zuwiderhandlung nicht in einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellt wurde, oder dadurch, dass er nach Erlass einer entsprechenden Entscheidung der Wettbewerbsbehörde eine solche Klage erhebt.
62 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es keine Rechtsvorschrift gebe, die verlange, dass eine solche Entscheidung bestandskräftig werde, damit der Anspruch auf Ersatz des durch die betreffende Zuwiderhandlung verursachten Schadens entstehe.
63 Allerdings führt das vorlegende Gericht aus, dass nach der nationalen Regelung das Gericht, das infolge einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt und gegen die eine Nichtigkeitsklage erhoben worden sei, mit einer Schadensersatzklage befasst sei, nur dann an die Feststellung des Vorliegens dieser Zuwiderhandlung gebunden sein könne, wenn diese Entscheidung Bestandskraft erlangt habe.
64 Im Unterschied zu Entscheidungen der Kommission über Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen nach Art. 101 oder 102 AEUV, die nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 für die nationalen Gerichte verbindlich sind, so dass diese Gerichte keine Entscheidungen erlassen dürfen, die solchen Entscheidungen zuwiderlaufen, kommt im vorliegenden Fall einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde, mit der eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln festgestellt wird und deren Gültigkeit gerichtlich in Frage gestellt wurde, nicht die gleiche Wirkung zu. Daraus folgt, dass das Gericht, das mit einer auf eine solche Entscheidung folgenden Schadensersatzklage befasst ist, im Fall einer Klage gegen diese Entscheidung über Informationen verfügt, die nicht endgültig sind.
65 Somit kann in den Fällen, in denen der etwaige Urheber einer in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union mit einer Nichtigkeitsklage die Feststellungen dieser Behörde zur Art der Zuwiderhandlung sowie zu ihrer sachlichen, persönlichen, zeitlichen und räumlichen Dimension in Frage stellt, so dass das mit einer Schadensersatzklage wegen dieser Zuwiderhandlung befasste Gericht nicht an diese Feststellungen gebunden ist, nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Geschädigte zur Substantiierung seiner Klage vor diesem Gericht wirksam auf diese Entscheidung stützen kann.
66 In einem solchen Fall würde die Möglichkeit des Geschädigten beeinträchtigt, infolge einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde eine Schadensersatzklage zu erheben (follow-on damages action), und es würde ihm übermäßig erschwert, sein Recht auf Schadensersatz geltend zu machen.
67 Unter diesen Umständen kann, soweit das mit einer Schadensersatzklage befasste Gericht nur an die Feststellung des Vorliegens der betreffenden Zuwiderhandlung gebunden ist, wenn die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde bestandskräftig geworden ist, vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden, dass der Geschädigte Kenntnis von den Informationen erlangt hat, die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage auf der Grundlage dieser Entscheidung unerlässlich sind, und somit kann die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnen, bevor diese Entscheidung bestandskräftig geworden ist.
68 Diese Auslegung wird im vorliegenden Fall weder durch die Modalitäten der Hemmung und/oder Unterbrechung der Verjährungsfrist noch durch die Modalitäten der Aussetzung des Verfahrens vor dem mit einer Schadensersatzklage befassten Gericht entkräftet, wie sie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergeben.
69 Was erstens die etwaige Hemmung der Verjährungsfrist betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten weder hervor, dass eine solche Hemmung aufgrund der Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung der in Rede stehenden Entscheidung der CNMC bei den zuständigen Gerichten beschlossen werden kann, noch, dass eine solche Hemmung zwangsläufig bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils andauert, mit dem diese Entscheidung bestandskräftig wird.
70 Zweitens kann diesen Akten zur Unterbrechung der Verjährungsfrist entnommen werden, dass diese Frist durch eine außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Geschädigten, in deren Rahmen der Urheber der mutmaßlichen Zuwiderhandlung zur Schadensersatzleistung aufgefordert wird, durch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens oder durch einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Zusammenstellung von Informationen und/oder Unterlagen, die für die Vorbereitung der Erhebung der Schadensersatzklage wesentlich sind, unterbrochen werden kann.
71 Allerdings ist festzustellen, dass diese Unterbrechungsgründe nicht von der Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die in Rede stehende Entscheidung der CNMC bei den zuständigen Gerichten abhängen. Folglich ist davon auszugehen, dass keiner dieser Unterbrechungsgründe hinreichend wirksam gewährleisten kann, dass die in der nationalen Regelung vorgesehene einjährige Verjährungsfrist nicht vor Beendigung des gerichtlichen Verfahrens abläuft, nach dessen Abschluss die betreffende Entscheidung bestandskräftig wird.
72 Was drittens die Möglichkeit des mit einer Schadensersatzklage befassten Gerichts betrifft, das bei ihm anhängige Verfahren bis zur Bestandskraft dieser Entscheidung auszusetzen, wenn diese Klage infolge einer Entscheidung der Wettbewerbsbehörde erhoben wird, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage ist, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass diese Aussetzung nicht automatisch erfolgt, da sie im Ermessen des angerufenen Gerichts liegt.
73 Jedenfalls kann, wie die Generalanwältin in Nr. 83 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens erst nach Erhebung der Schadensersatzklage gestellt werden, was impliziert, dass diese Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist erhoben werden muss. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Möglichkeit, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, den Anforderungen von Art. 101 AEUV und dem Effektivitätsgrundsatz genügt.
74 Dies vorausgeschickt ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Kenntnis der Informationen, die für die Erhebung einer Schadensersatzklage infolge der Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde unerlässlich sind, nicht nur verlangt, dass diese Entscheidung bestandskräftig wird, sondern auch, dass die sich aus der bestandskräftigen Entscheidung ergebenden Informationen in geeigneter Weise veröffentlicht wurden.
75 Damit vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass der Geschädigte ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung eines Urteils, mit dem die in Rede stehende Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde rechtskräftig bestätigt wurde, über die für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen verfügt, muss dieses Urteil offiziell veröffentlicht werden, für die breite Öffentlichkeit frei zugänglich sein und der Zeitpunkt der Veröffentlichung muss sich klar aus dieser ergeben.
76 Im vorliegenden Fall erhob CP seine Schadensersatzklage im März 2023 infolge einer Entscheidung der CNMC vom 23. Juli 2015, die am 15. September 2015 auf der Website dieser Behörde veröffentlicht wurde und in Bezug auf Nissan im Anschluss an ein im Jahr 2021 verkündetes Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) bestandskräftig geworden ist.
77 Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Urteile der spanischen Gerichte auf der Website des Centro de Documentación Judicial (Cendoj) (Justizielles Dokumentationszentrum) des Consejo General del Poder Judicial (Generalrat der rechtsprechenden Gewalt, Spanien) veröffentlicht werden, bei der es sich im Wesentlichen um eine für die breite Öffentlichkeit frei zugängliche Rechtsprechungsdatenbank handelt.
78 Folglich kann vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass CP zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Urteils des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof), durch das die Entscheidung der CNMC im Jahr 2021 bestandskräftig wurde, Kenntnis von allen für die Erhebung seiner Schadensersatzklage erforderlichen Informationen erlangt hat.
79 Daraus folgt, dass, wie sich aus den Rn. 76 bis 78 des vorliegenden Urteils ergibt, zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104, d. h. am 27. Dezember 2016, die Verjährungsfrist nicht nur noch nicht abgelaufen war, sondern noch nicht einmal zu laufen begonnen hatte.
80 Daher war der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt nicht vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2014/104 abgeschlossen, so dass ihr Art. 10 im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht anwendbar ist und der Schadensersatzklage von CP offenbar keine Verjährung entgegensteht.
81 Da der Inhalt von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 in Bezug auf die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, im Wesentlichen die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Art. 101 und 102 AEUV sowie zum Effektivitätsgrundsatz widerspiegelt, gelten die Erwägungen des vorliegenden Urteils zum Beginn der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die infolge einer Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde erhoben werden, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird, auch für die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104.
82 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 101 AEUV, gelesen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes, und Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2014/104 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte entgegenstehen, nach der für die Bestimmung des Zeitpunkts des Beginns der Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln, die auf eine Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörde folgen, mit der eine Zuwiderhandlung gegen diese Regeln festgestellt wird, davon ausgegangen werden kann, dass die Person, die sich als geschädigt erachtet, vor Eintritt der Bestandskraft dieser Entscheidung Kenntnis von den unerlässlichen Informationen erlangt hat, die es ihr ermöglichen, ihre Schadensersatzklage zu erheben.