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Wirtschaftsrecht
07.11.2019
Wirtschaftsrecht
LG Trier: Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Dieselskandal – ungeklärte Rechtslage kann den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben

LG Trier, Urteil vom 19.9.2019 – 5 O 417/18

Volltext des Urteils://BB-ONLINE BBL2019-2707-1

unter www.betriebs-berater.de

Nicht Amtliche Leitsätze

1. Allein die Information in einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typ EA 189 ist nicht geeignet, um von einer den Beginn der Verjährung der Schadensersatzansprüche auslösenden Kenntnis nach § 199 BGB der Klagepartei auszugehen.

2. Eine problematische und ungeklärte Rechtslage kann den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist hinausschieben. Sie beginnt erst zu laufen, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist.

3. Bei den Fällen der Abgasmanipulation in Zusammenhang mit dem Motor EA 189 fehlt es bis zum heutigen Tag an einer höchstrichterlichen Entscheidung.

BGB §§ 199, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB, 31, 831 BGB

Sachverhalt

Die klagende Partei nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Kauf eines gebrauchten Pkw vom Typ VW Golf Plus 2014 in Anspruch, in den ein mit Dieselkraftstoff betriebener Motor der von der Beklagten entwickelten Baureihe EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut ist. Die Beklagte, der die Klage am 12.2.2019 zugestellt wurde, erhob die Einrede der Verjährung. Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Aus den Gründen

Die Beklagte hat den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB zumindest durch einen Verrichtungsgehilfen erfüllt

II. … 1. Die Beklagte ist dem Grunde nach gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 263 StGB, 31, 831 BGB verpflichtet der klagenden Partei Schadensersatz in Höhe von 8.437,33 € Zug um Zug gegen Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu leisten.

Zumindest durch einen Verrichtungsgehilfen hat die Beklagte den Tatbestand des Betruges gem. § 263 StGB erfüllt. Im Hause der Beklagten muss es einen oder auch mehrere abhängig Beschäftigte gegeben haben, die die genaue Wirkungsweise des in den Motoren der Baureihe EA189 eingebauten Abgasrückführungssystems kannten und sich für deren Produktion entschieden.

Es ist logisch zwingend, dass mindestens eine Person, entweder in der Funktion eines Vorstandsmitglieds der Beklagten oder in der Position eines an die Weisungen des Vorstands gebundenen Arbeitnehmers, die Entscheidung getroffen haben muss, die Abgasrückführung der Motoren der Baureihe EA189 mit der im Tatbestand näher bezeichneten Umschaltlogik zu steuern. Die in dieser Weise entwickelten Motoren waren dazu bestimmt, von mehreren zum Volkswagenkonzern gehörenden Herstellern bei der serienmäßigen Produktion von Kraftfahrzeugen verwendet zu werden, die wiederum auf dem europäischen Markt vertrieben werden sollten. Die Umschaltlogik sollte ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, über das Vorliegen einer Korrelation zwischen der Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand und der Höhe der Grenzwerte im normalen Straßenbetrieb zu täuschen. Auf diese Weise sollte die Bestätigung der Einhaltung der Abgaswerte, die ohne diese Umschaltlogik nicht hätte erlangt werden können, erschlichen werden. Dabei wurde zum einen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens getäuscht. Zudem wurden Händler und Käufer und so auch die klagende Partei über die ordnungsgemäße Erlangung der Typengenehmigung und die Einhaltung der maßgeblichen Abgaswerte in dem Sinne, dass die Korrelation zwischen den auf dem Prüfstand gemessenen Werten und den Werten im normalen Straßenverkehr vorhanden ist und nicht durch das Eingreifen einer Umschaltlogik ausgehebelt wird, getäuscht.

Die Täuschungshandlung erfolgte in der konkludenten Erklärung, dass das Typengenehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen wurde

Die Täuschung wurde auch durch aktives Handeln verübt. Der Schwerpunkt der Täuschungshandlung ist dabei nicht im Unterlassen der Aufklärung über die Verwendung einer Abschaltsoftware zu erblicken. Dieser liegt vielmehr in der konkludenten Erklärung, dass das Typengenehmigungsverfahren ordnungsgemäß durchlaufen wurde.

Dass diese Täuschung möglicherweise nicht durch die Person, bzw. den Personenkreis, der über den Einsatz der Umschaltlogik entschieden hat, direkt verübt wurde, ändert an der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Täuschung nichts. Denn insofern ist es ausreichend, wenn der Täter sich eines sogenannten absichtslosen Werkzeugs bedient, das seinerseits von dem Täter im Unklaren über die wahren Verhältnisse gelassen wurde und auf Grund dieses Unwissens nach dem Plan des Täters auf die Willensbildung der Käufer und hier der klagenden Partei eingewirkt hat. Es handelt sich insoweit um einen Fall der mittelbaren Täterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB.

Aufgrund der Täuschungshandlung traf der Käufer im Abschluss des Kaufvertrags eine irrtumsbedingte schädigende Vermögensverfügung

Auf Grund dieser Täuschungshandlung erlag die klagende Partei auch vorliegend dem Irrtum, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit bei dem von ihm gekauften Fahrzeug vorliegen und die Typengenehmigung nicht unter Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt worden sei.

Unbeachtlich ist, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs ist, denn die handelnde Person hat die Täuschung hinsichtlich des von ihr hergestellten Motors begangen.

Auf Grund dieses Irrtums kaufte die klagende Partei das vorliegende Fahrzeug. Hätte sie gewusst, dass die Typengenehmigung lediglich durch die Verwendung einer unzulässigen Abschaltlogik erlangt worden ist und die Voraussetzungen einer wirksamen Typengenehmigung durch das streitgegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Wahrheit nicht erfüllt waren, hätte er den Kaufvertrag so nicht abgeschlossen. Kein Käufer würde einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug abschließen, das die erforderlichen Zulassungsvorschriften nicht erfüllt und daher vom Widerruf der Typengenehmigung bedroht ist.

Im Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrages lag daher die irrtumsbedingte Vermögensverfügung.

Der Vermögensschaden liegt in dem Abschluss des von Willensmängeln behafteten Kaufvertrages.

Der Täter handelte auch in der Absicht rechtswidriger und stoffgleicher Drittbereicherung. Bereichern wollte er zum einen den Hersteller, aber auch nachgeschaltete Händler und Gebrauchtwagenhändler. Die Drittbereicherung diente mittelbar dem Ziel des Täters, den Absatz der Motoren und Fahrzeuge der Herstellerin zu fördern. Die Bereicherung ist auch stoffgleich, da es sich um den Vorteil des Abschlusses von Verträgen handelt, die bei Nichtvorliegen der Willensmängel nicht zu diesen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung sind nicht erfüllt

Das Handeln des Täters war auch rechtswidrig und schuldhaft.

Die Beklagte hat sich nicht gem. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entlastet. Nach dieser Vorschrift tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Die genannten Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung liegen nicht vor. Hierzu hätte die Beklagte vortragen müssen.

Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. … Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre, § 195 BGB, und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. Nr.1, 2 BGB. Die Beweislast der Kenntnis (grobe fahrlässige Unkenntnis) des Gläubigers liegt beim Schuldner (Palandt/Ellenberger § 199 BGB Rn 50). Zwar ist gerichtsbekannt, dass die Beklagte 22.09. 2015 in einer [A]d-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG über Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software bei Dieselmotoren des Typ EA 189 informiert hat. Dies reicht im konkreten Fall allerdings nicht aus, um von einer den Beginn der Verjährung auslösenden Kenntnis nach § 199 BGB der Klagepartei bereits im Jahr 2015 auszugehen. Zwar ist nicht unbedingt erforderlich, dass der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege der Parallelwertung in der Laiensphäre (Münchener Kommentar/Grothe § 199 BGB Rn 29). Bei einfach gelagerten Sachverhalten mag es ausreichen, wenn er sich aus den ihm bekannten Tatsachen seine Gläubigerstellung erschließen kann. Bei komplizierten Sachverhalten, zu denen das Gericht den vorliegenden zählt, sind höhere Anforderungen zu stellen (Münchener Kommentar/Grothe a.a.O.). Dazu müsste seitens der Beklagten zumindest vorgetragen sein, wann hinsichtlich des konkreten Fahrzeugs ein Anschreiben erfolgte und über die Abgasproblematik in Verbindung mit der Aufforderung zur Durchführung bzw. Notwendigkeit des Updates informiert wurde. Auch ist gerichtsbekannt, dass die Schreiben zumindest teilweise erst in den Jahren 2016 und teilweise sogar 2017 an die Autobesitzer versandt wurden. Dann wäre Verjährungsbeginn frühestens erst zum Ende des Jahres 2016 denkbar und die Verjährung träte nicht vor dem 31.12.2019 ein. Zudem können eine problematische und ungeklärte Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist (Münchener Kommentar/Grothe a.a.O.). Bei den Fällen der Abgasmanipulation in Zusammenhang mit dem Motor EA 189 fehlt es bis zum heutigen Tag an einer höchstrichterlichen Entscheidung.

Auch ist die Behauptung, die Klagepartei habe von der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Umschaltlogik sowie aller anspruchsbegründenden Tatsachen im Jahr 2015 bereits Kenntnis gehabt, sowie sie habe vom Abgasskandal Kenntnis gehabt, nicht hinreichend substantiiert, denn es ist nicht die Anspruchsgrundlage, deren Voraussetzungen bekannt gewesen sein sollen, dargetan. Dem entsprechenden Beweisangebot, Parteivernehmung der Klagepartei, war nicht nachzugehen. Es ist auf eine hinreichende Kenntnis zur Begründung eines Verjährungsbeginns nicht aus den öffentlich bekannten Umständen zu schließen. Auch kann dahinstehen, ob die klagende Partei von dem Autohaus im Jahr 2015 angeschrieben wurde und auf die Notwendigkeit eines Updates hingewiesen wurde, denn daraus wäre[n] die anspruchsbegründenden Tatsachen die Beklagte betreffend, der klagenden Partei nicht mitgeteilt worden. Der entsprechende Vortrag ist folglich nicht erheblich.

Anspruch auf Ersatz des Kaufpreises unter Vorteilsanrechnung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs

2. Sie ist daher berechtigt, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs von der Beklagten ersetzt zu verlangen.

Sie muss sich dann aber die Vorteile anrechnen lassen, die sie zwischenzeitlich durch die Nutzung des Pkw erlangt hat. Insoweit ist der Kaufpreis von 19.499,99 € mit den von der klagenden Partei gefahrenen Kilometern, nämlich 136.576 km zu multiplizieren und das Ergebnis durch die zu erwartende Restlaufleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sprich 250.000 km, abzüglich vor Ankauf gefahrener 7.774 km, zu teilen …

Der austenorierte Schaden ist auch vom Schutzzweck der Norm umfasst. Ein Schaden ist nur insoweit erstattungsfähig soweit die Norm gerade auch den Schutz vor den eingetretenen Schäden bezweckt. Dies ist gegeben, denn § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB dient gerade dem Schutz der Entschließungsfreiheit, so dass die klagende Partei so zu stellen ist, wie sie ohne Vertragsschluss gestanden hätte.

Der Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch aus § 849, 246 BGB für den Zeitraum seit Überlassung des Geldes durch Zahlung des Kaufpreises bis zur Rechtshängigkeit besteht daneben nicht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerseite in diesem Zeitraum auch von den Vorteilen der Nutzung des PKW profitierte und für diese lediglich Wertersatz in Form eines Ersatzes für den Wertverlust des Fahrzeugs durch die gefahrenen Kilometer zu leisten hat. Die Vorteile der Fahrzeugnutzung verbleiben bei ihr. Deshalb ist es angemessen, wenn die Vorteile der Nutzung des Geldes bei der Gegenseite verbleiben.

III. Hinsichtlich der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs befindet sich die Beklagte im Annahmeverzug.

Kein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für Wartungsarbeiten und Reparaturen

IV. Die Beklagte hat der klagenden Partei die Aufwendungen für Wartungsarbeiten und Reparaturen nicht zu ersetzen.

Der Nutzungswertersatz, den der Kläger sich anrechnen lässt, bezieht sich allein auf den von ihm geleisteten Kaufpreis. Die Kosten eines Kraftfahrzeugs beschränken sich aber nicht darauf. Sie umfassen auch laufende Positionen wie Kfz-Steuer, Kraftfahrtversicherung oder eben auch regelmäßige Wartungen und Inspektionen.

Der Aufwand der Klagpartei betrifft Arbeiten, die zum Erhalt des Werts und der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs in regelmäßigen Abständen (Wartungsintervallen nach Zeitablauf oder Kilometerleistung) erforderlich sind. Er hat die Vorteile, die seinen Aufwendungen gegenüberstehen durch die Nutzung seines Fahrzeugs vollständig erhalten. Der Klagepartei verbleibt insoweit kein Schaden …

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