BGH: Verjährung von Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus einem Verbraucherdarlehensvertrag
BGH , Urteil vom 05.04.2011 - Aktenzeichen XI ZR 201/09 (Vorinstanz: LG Lübeck vom 12.12.2008 - Aktenzeichen 2 O 351/07; ) (Vorinstanz: OLG Schleswig vom 28.05.2009 - Aktenzeichen 5 U 4/09; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: a) Die Verjährung von Ansprüchen des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer aus einem Verbraucherdarlehensvertrag, die vor dem 31. Dezember 2001 entstanden sind und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, wird gemäß § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 gehemmt. b) Die Verjährungshemmung nach § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst sowohl die in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteile, Vertragszinsen und Bearbeitungsgebühren als auch die Verzugszinsen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB § 497 Abs. 3 Satz 3; EGBGB Art. 229 § 6 Abs.1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 497 Abs. 3 S. 3; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1;
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