BGH: Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsliquidator
BGH, Urteil vom 24.7.2012 - II ZR 117/10
Leitsatz
Der Schadensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsli-quidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren.
GenG § 34 Abs. 6, § 89 Satz 1
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen der ihm durch einen Rechtsstreit mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossen-schaft D. i.L. (im Folgenden: LPG D. ) entstandenen Kosten in Anspruch.
Die LPG D. , die sich in Liquidation befand, veräußerte gemäß ei-nem Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 21. Dezember 1992 mit notariellem Kaufvertrag vom 30. Oktober 1993 ihr Vermögen (Aktiva und Passiva) für insgesamt 2,5 Mio. DM an die K. Gesellschaft bürgerli-chen Rechts (im Folgenden: K. GbR). Der Beklagte wurde, nachdem die Liquidation zunächst für beendet gehalten und die LPG Dienstedt am 9. Januar 1995 im Register gelöscht worden war, durch gerichtlichen Be-schluss vom 12. Mai 1997 wegen „noch nicht abgeschlossener Vermögenszu-ordnungen und Auseinandersetzungen" zum Nachtragsliquidator der LPG be-stellt. In der Folgezeit erlöste die LPG D. 30.000 DM durch den Verkauf zweier Schweineställe, die noch in ihrem Gebäudeeigentum standen. Daraufhin nahm die K. GbR die LPG D. auf Auskehrung des Verkaufserlöses in Anspruch, wobei sie sich auf den Kaufvertrag vom 30. Okto-ber 1993 stützte.
In dem hierüber vor dem Landgericht Erfurt geführten Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) vertrat der Beklagte die LPG D. als Nachtrags-liquidator und Prozessbevollmächtigter. Mit Schriftsatz vom 30. August 2001 erhob er für die LPG D. Widerklage, die sich zugleich gegen mehrere Drittwiderbeklagte richtete, unter anderem gegen den Kläger wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 30. Oktober 1993. Mit der Widerklage begehrte die LPG D. die Feststellung, dass dieser Kaufvertrag unwirksam sei, und verlangte Schadens-ersatz in Höhe von über 7 Mio. DM mit der Behauptung, ihr Vermögen sei da-mals weit unter Wert veräußert worden. In 2002 stellte sie Insolvenzantrag; der Antrag wurde später mangels Masse abgelehnt. Ein im Vorprozess eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der im Vertrag vom 30. Oktober 1993 vereinbarte Kaufpreis habe (zum Wertermittlungsstichtag 31. Dezember 2002) über dem Substanz- und Ertragswert des Vermögens der LPG gelegen. Am 4. November 2003 nahm die LPG D. die gegen den Kläger gerichtete Drittwiderklage zurück. Mit Beschluss vom 29. September
2004 wurde der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die LPG D. auf 44.230,58 € nebst Zinsen festgesetzt.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe ihn und die LPG D. durch die mit der Erhebung der von vornherein aussichtslosen Drittwiderklage verbundene Kostenbelastung geschädigt. Den möglichen Schadensersatzan-spruch der LPG D. gegen den Beklagten hat sich der Kläger mit Pfän-dungs- und Überweisungsbeschluss vom 10. August 2005 zur Einziehung überweisen lassen. Wegen dieses Anspruchs hat er am 14. November 2005 den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 44.230,58 € nebst Zinsen erwirkt. In der am 14. Juni 2006 bei Gericht einge-gangenen und am 28. Juni 2006 zugestellten Klagebegründung hat der Kläger seine Forderung auch darauf gestützt, dass der Beklagte ihm durch die Erhe-bung der ersichtlich unbegründeten Drittwiderklage einer vermögenslosen Ge-sellschaft sittenwidrig einen Schaden zugefügt habe (§ 826 BGB).
In den Vorinstanzen ist die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus eigenem und aus übergeleitetem Recht weiter.
Aus den Gründen:
6 Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
8 Die Klageansprüche seien noch im Jahre 2004 verjährt. Für den Scha-densersatzanspruch aus § 826 BGB habe die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB aF bei entsprechender Kenntnis des Klägers mit Erhebung der Drittwiderklage oder spätestens mit der Verteidigungsanzeige vom 21. Septem-ber 2001 begonnen. Verjährung sei zum 31. Dezember 2004 aber auch dann eingetreten, wenn der Kläger nicht die nach § 852 BGB aF erforderliche Kennt-nis vom Schaden und der Person des Schädigers gehabt habe. Denn dann ha-be in 2001 die kenntnisunabhängige 30-jährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB aF begonnen, deren Frist mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsnovelle auf drei Jahre ab dem 1. Januar 2002 verkürzt worden sei.
9 Der dem Kläger zur Einziehung überwiesene Anspruch der LPG D. wegen schuldhafter Verletzung des mit dem Beklagten als Nachlassliqui-dator bestehenden Schuldverhältnisses unterliege ebenfalls der Regelverjäh-rung, nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 34 Abs. 6 GenG. Zwar gelte die besondere Verjährungsfrist des § 34 Abs. 6 GenG gemäß § 42 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 89 GenG auch für Liquidatoren, soweit diese anlässlich der Auflösung und Abwicklung einer LPG eine Vermögensaufteilung vornähmen. Der Beklagte sei mit der Er-hebung der Widerklage aber nicht als Liquidator, sondern als Nach-tragsliquidator und außerdem nicht bei der Vermögensverteilung tätig gewor-den. Eine entsprechende Anwendung des § 34 Abs. 6 GenG komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorlägen. Die danach maßgebende regelmäßige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2004 abge-laufen, weil sich die 30-jährige Verjährungsfrist nach altem Recht ab dem 1. Januar in 2002 in eine ab diesem Zeitpunkt laufende dreijährige, weiterhin kenntnisunabhängige, Verjährungsfrist umgewandelt habe (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB nF).
10 II. Diese Beurteilung hält einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung nicht stand.
11 1. Die Revision ist, soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht geltend macht, allerdings unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelassen ist.
12 Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf den dem Klä-ger zur Einziehung überwiesenen Schadensersatzanspruch der LPG D. zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18 mwN; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris, Rn. 13), aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, dass die Anwendbarkeit der Verjährungsregelung in § 34 Abs. 6 GenG auf Fälle der Nachtragsliquidation grundsätzliche Bedeutung habe. Die damit angesprochene Frage ist nur für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der LPG D. erheblich. Sie betrifft einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Kläger selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revi-sion lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18).
13 2. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg.
14 Der aus übergeleitetem Recht der LPG D. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der den Beklagten als Nachtragsli-quidator treffenden Pflichten ist nicht verjährt.
15 a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Anwendung von § 34 Abs. 6 GenG abgelehnt und die Geltung der dreijährigen Regelverjährung an-genommen.
16 aa) Der mögliche Schadensersatzanspruch der LPG D. gegen den Beklagten ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG. Diese Vorschrift regelt die Organhaftung des Vorstandes, der seine Pflichten gegenüber der Genos-senschaft verletzt. Sie gilt gemäß § 89 Satz 1 GenG auch für den Liquidator einer Genossenschaft. Auf die Tätigkeit des Nachtragsliquidators, dessen Rechte und Pflichten im Genossenschaftsgesetz nicht gesondert geregelt sind, ist sie in gleicher Weise anzuwenden.
17 Die Durchführung der Nachtragsliquidation unterliegt den allgemeinen Vorschriften über die Liquidation einer Genossenschaft jedenfalls insoweit, als dies dem eingeschränkten Zweck einer Nachtragsliquidation nicht widerspricht (vgl. Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 83 Rn. 13; Müller, GenG, § 93 Rn. 8b; Bauer, Genossenschafts-Handbuch [Loseblatt], § 93 GenG Rn. 36). Die Sorgfaltspflichten, die ein Liquidator gegenüber der Genossenschaft zu beachten hat, werden durch den eingeschränkten Zweck der Nachtragsliquidation nicht berührt. Daher gelten für die Liquidatoren im Ver-fahren der Nachtragsliquidation die gleichen Haftungsregeln wie bei jeder Liqui-dation (vgl. zum Aktienrecht: Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 273 Rn. 23; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, AktG § 273 Rn. 16).
18 bb) Ein Schadensersatzanspruch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG verjährt, auch wenn er sich gegen den Liquidator der Genossenschaft richtet (§ 89 Satz 1 GenG), gemäß § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren. Nichts anderes gilt für den Nachtragsliquidator, da sich aus seiner besonderen Aufgabenstellung keine Gründe ergeben, die es rechtfertigen, die den Nachtragsliquidator treffende Organhaftung aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG abweichend von § 34 Abs. 6 GenG der allgemeinen Verjährungsfrist zu unterstellen.
19 (1) Soweit das Berufungsgericht, das eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 6 GenG erwogen und abgelehnt hat, darauf abgestellt hat, dass die Rech-te und Pflichten des Nachtragsliquidators im Genossenschaftsgesetz nicht spe-ziell geregelt seien, spricht dies nicht für einen Rückgriff auf die Regelverjäh-rung, sondern für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Liquidation im Allgemeinen gelten. Zu diesen Bestimmungen gehört § 34 Abs. 6 GenG in Ver-bindung mit § 89 Satz 1 GenG.
20 (2) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf Erwägungen der Bun-desregierung, die das Gesetzgebungsverfahren bei der Neufassung der allge-meinen Verjährungsvorschriften begleitet haben (vgl. die Begründung des Ent-wurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvor-schriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks.15/3653, S. 12), führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs die Beibehaltung der kenntnisunabhängigen fünfjährigen Verjährungsfrist in Fällen gesellschaftsrechtlicher Organhaftung auch damit gerechtfertigt, dass es insoweit um die Folgen unternehmerischer Entscheidungen gehe und Geschäftsführer und Vorstände für ihre Tätigkeit nach objektiven Kriterien Gewissheit benötigten, ab wann ihnen für ein be-stimmtes Verhalten keine Inanspruchnahme mehr drohe. Diese Erwägungen haben den Gesetzgeber aber nicht dazu bewogen, die Liquidatoren einer Ge-sellschaft von der für die Organhaftung einschlägigen Verjährungsregelung auszunehmen (vgl. neben §§ 34, 89 Satz 1 GenG auch §§ 43, 71 Abs. 4 GmbHG und §§ 93, 268 Abs. 2 AktG). Die gegenüber dem Geschäftsleiter einer werbenden Gesellschaft unterschiedliche Aufgabenstellung des Nachtragsliqui-dators gibt daher keinen hinreichenden Anlass für eine Ausnahme von der für die Organhaftung geltenden Verjährungsregelung. Begründen ließe sich eine
verjährungsrechtliche Sonderstellung des Nachtragsliquidators allenfalls, wenn (auch) zu der Tätigkeit eines Liquidators im Allgemeinen wesentliche und für die Ausgestaltung der Haftung bedeutsame Unterschiede bestünden. Derartige Unterschiede sind aber nicht gegeben.
21 cc) Die Vorschrift des § 34 Abs. 6 GenG gilt auch für den Nachtragsliqui-dator einer LPG; ihre Anwendbarkeit beschränkt sich nicht auf einen Teilbereich seiner Abwicklungstätigkeit.
22 Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer LPG gegen ihren Nachtragsliquidator folgt den Regeln, die für Genossenschaften im Allgemeinen gelten. § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG verweist generell auf die Vorschriften des Genossenschaftsgesetzes über die Abwicklung der eingetragenen Genossen-schaften (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 7/08, juris Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Beschränkung der Verweisung auf den (eng verstandenen) Bereich der Vermögensverteilung nicht angenommen werden. Eine solche Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG hat zwar die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG zu erfolgen. Daraus folgt aber keine Einschränkung der Verweisung, die mit der einleitenden Formulierung „im übrigen gelten" konkret bezeichnete Vorschriften des Genos-senschaftsgesetzes einbezieht, die die Abwicklung insgesamt und nicht nur die Vermögensaufteilung in einem engen Sinne betreffen.
23 b) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 34 Abs. 6 GenG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1965 - II ZR 177/63, WM 1966, 323, 324; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 34 Rn. 29). Sie gilt auch für einen neben dem Anspruch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG möglicherweise bestehenden Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1392 zu § 43 Abs. 4 GmbHG).
24 Danach begann die Verjährung im Streitfall frühestens mit Erhebung der Drittwiderklage, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2001 einge-reicht hat. Sie wurde durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadenser-satzanspruchs rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB).
25 c) Angesichts dessen kam es nicht mehr darauf an, dass das Berufungs-gericht bei Anwendung der dreijährigen Regelverjährung rechtsfehlerhaft ange-nommen hat, die Frist habe unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu dem in Überleitungsfällen maßgebenden Stich-tag 1. Januar 2002 begonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs ist die Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.d.F. des Schuld-rechtsmodernisierungsgesetzes vom 1. Januar 2002 an zu berechnen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anspruchs-voraussetzungen - vorlagen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB; vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06, WM 2007, 987 Rn. 15; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40 Rn. 22; Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 8; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, ZIP 2008, 1538 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, ZIP 2011, 858 Rn. 9; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 14).
26 III. Das angefochtene Urteil ist - im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die
Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob der dem Kläger zur Einziehung überwiesene Schadensersatzanspruch der LPG D. besteht, und die hier-für erforderlichen Feststellungen zu treffen.