BGH: Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechts-übereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf
BGH, Versäumnisurteil vom 23.10.2013 - VIII ZR 423/12
Leitsatz
1. Bei einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich ein gesetzlicher Schuldbeitritt aufgrund Firmenfortführung nach dem am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens geltenden Recht (Firmenstatut).
2. § 25 HGB ist auch dann anwendbar, wenn ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens ohne Mitwirkung des Insolvenzverwalters lediglich tatsächlich fortgeführt wird.
3. Die Verjährung des Kaufpreisanspruchs aus einem dem UN-Kaufrechtsübereinkommen unterliegenden internationalen Warenkauf beurteilt sich nach dem nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden unvereinheitlichten Recht, die Verwirkung von Ansprüchen dagegen nach dem Einheitsrecht des CISG.
§ 25 HGB, Art 4 UNWaVtrÜbk, Art 7 UNWaVtrÜbk
Sachverhalt
Die in Italien ansässige Klägerin schloss im Jahre 2002 mit der in Deutschland ansässigen und Mitte des Jahres 2005 in Insolvenz gefallenen B. I. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) einen Kaufvertrag über die Lieferung von elektrischen Heizgeräten. Auf den Kaufpreis von 18.195,42 € wurden in der Folgezeit 8.195,42 € gezahlt; ein vom Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagter) über den Restbetrag ausgestellter Scheck wurde nicht eingelöst. Ob die Lieferung der Heizgeräte erfolgt ist und ob der restliche Kaufpreis später noch gezahlt worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, der nach ihren Behauptungen seinerzeit als faktischer Geschäftsführer der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens im Jahre 2009 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten Schuldnerin fungiert hat, auf Zahlung in Höhe des restlichen Kaufpreises von 10.000 € nebst Zinsen in Anspruch. Dies stützt sie neben deliktischen Ansprüchen und einer von ihr geltend gemachten Durchgriffshaftung darauf, dass der Beklagte im Verlauf des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin deren Geschäftsbetrieb unter Verwendung des prägenden Firmenbestandteils "B. I. " fortgeführt habe. Ihre im Jahre 2010 erhobene Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Firmenfortführung gestützten Ansprüche beschränkt zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren im zugelassenen Umfang weiter.
Aus den Gründen
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Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stünden gegen den Beklagten weder deliktische Ansprüche zu noch komme eine Durchgriffshaftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Betracht. Ebenso wenig ergebe sich ein gegen den Beklagten gerichteter Anspruch der Klägerin auf den gemäß Art. 53 CISG zu zahlenden Restkaufpreis aus dem Gesichtspunkt einer Firmenfortführung. Eine solche im UN-Kaufrecht nicht geregelte und deshalb nach dem deutschen Firmenstatut der Schuldnerin zu beurteilende Haftung sei deshalb zu verneinen, weil der insoweit maßgebliche § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB hier aufgrund des bei Unternehmensfortführung bereits eröffneten Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sei.
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Zwar stelle sich der vom Beklagten unter dem Namen "B. I. " und der Internetadresse "www.b. .de" aufgenommene Betrieb seines Einzelunternehmens als Fortführung der bisherigen Firma der Schuldnerin dar, da dieser Bestandteil deren Firma geprägt habe. Ebenso komme es in Betracht, die Tätigkeit des Beklagten als Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin anzusehen. Hierfür reiche es aus, dass ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert weitergeführt werde, also der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen würden. Unter diesen Vorzeichen spreche vieles für eine Firmenfortführung, weil der Beklagte für im Wesentlichen gleiche Leistungen bis 2007 die gleichen Räumlichkeiten und bis heute die gleichen Telekommunikationsanschlüsse genutzt, den Kernbestandteil der Firma "B. I. " übernommen, wenigstens einen Mitarbeiter der Schuldnerin übernommen und nach dem Bericht des Insolvenzverwalters mit Gerätschaften weiter "gewurschtelt" habe, die teilweise zur Insolvenzmasse gehört hätten.
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Gleichwohl scheide eine Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit Rücksicht auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens der Schuldnerin aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stünde die Anwendung dieser Bestimmung im Widerspruch zur Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu verwerten und dabei im Interesse der Gläubiger den höchstmöglichen Erlös zwecks anschließender Verwertung zu erzielen. Dieses Ziel, die realisierbaren Vermögenspositionen zur Masse zu ziehen und die Insolvenzgläubiger mit möglichst hoher Quote gleichmäßig zu befriedigen, wäre in den seltensten Fällen erreichbar, wenn die Werthaltigkeit der Masse dadurch geschmälert wäre, dass ein Unternehmensnachfolger eine unmittelbare Inanspruchnahme durch Gläubiger von Insolvenzforderungen befürchten müsste und der Insolvenzverwalter deshalb in aller Regel darauf beschränkt wäre, eine Verwertung des Schuldnervermögens durch Zerschlagung durchzuführen. Dementsprechend komme § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angesichts des Umstandes, dass der Beklagte den von ihm unter der Bezeichnung "B. I. " geführten Geschäftsbetrieb erst im Jahre 2006 und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgenommen habe, nicht zur Anwendung.
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Eine Haftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht aufgelebt. Insoweit sei zwar durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt, dass ein erst nach Firmenfortführung eröffnetes Insolvenzverfahren der Haftung aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB selbst dann nicht entgegenstehe, wenn das erworbene Unternehmen bei Fortführung bereits zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Umgekehrt komme ein Aufleben der Haftung bei einer während der Insolvenz erfolgten Firmenfortführung aber auch nicht in Betracht, weil dies die entgegenstehenden Verwertungsaussichten des Insolvenzverwalters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens unzulässig schmälern würde. Diese Sperrwirkung bestehe selbst dann, wenn der Fortführung - wie hier - kein Erwerbsvorgang, sondern eine eigenständige Neugründung mit einer (im Kern) gleichen Firma wie der des insolventen Unternehmens zugrunde liege. Denn durchgängiges Prinzip der typisierenden Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB sei die Anknüpfung an Merkmale, die für den Rechtsverkehr sichtbar seien, so dass es konsequent sei, allein auf die aus dem Handelsregister ersichtliche Tatsache des Eröffnungsbeschlusses abzustellen und die Anwendung dieser Bestimmung ab Insolvenzeröffnung generell auszuschließen.
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Bei dieser Sachlage komme es auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede sowie den Einwand der Verwirkung nicht mehr an. Diese griffen allerdings auch nicht durch, weil entgegen der Auffassung des Landgerichts hier die Verjährungsvorschriften des italienischen Rechts mit der dort in Art. 2946 CC vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist zur Anwendung kämen und es für eine Verwirkung an jeglichem Anknüpfungspunkt für einen zu Gunsten des Beklagten persönlich wirkenden Vertrauenstatbestand fehle.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine auf § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB gestützte Haftung des Beklagten für den von der Schuldnerin zu zahlenden Kaufpreis schon deshalb auszuscheiden habe, weil zum Zeitpunkt der von ihm in Betracht gezogenen Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin bereits das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet war.
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1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings für die auf eine Firmenfortführung gestützte Haftung des Beklagten unvereinheitlichtes deutsches Recht und damit § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für anwendbar erachtet. Zwar finden auf den zwischen der Klägerin und der Schuldnerin geschlossenen Warenkauf die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) und nicht das sonst gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF als Vertragsstatut heranzuziehende unvereinheitlichte italienische Recht Anwendung (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG). Denn der von der Klägerin gegen den Beklagten geltend gemachte Kaufpreisanspruch (Art. 53 CISG) beruht nicht auf einer vom Beklagten nach Maßgabe von Art. 14 ff. CISG originär eingegangenen Verpflichtung, sondern darauf, dass der Beklagte die in der Person der Schuldnerin begründeten kaufvertraglichen Pflichten nachträglich übernommen haben soll. Diese Frage behandelt das UN-Kaufrechtsübereinkommen, das nach Art. 4 Satz 1 CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrages und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regelt, nicht. Sie ist vielmehr nach Maßgabe des nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu bestimmenden nationalen Rechts zu beantworten.
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a) Es besteht in der internationalen Rechtspraxis weitgehende Übereinstimmung, dass sich die Voraussetzungen, Wirkungen und Folgen einer Schuldübernahme und eines Schuldbeitritts allein nach dem hierfür anwendbaren nationalen Recht beurteilen (Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 4 CISG Rn. 57 mwN). Das hat erst recht zu gelten, wenn ein Schuldbeitritt, wie er in § 25 HGB geregelt ist, nicht auf vertraglicher Vereinbarung beruht, sondern bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nachträglich kraft Gesetzes eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88, WM 1989, 1219 unter 3 b; vom 5. März 1974 - VI ZR 240/73, WM 1974, 395, 396; vom 26. November 1964 - VII ZR 75/63, BGHZ 42, 381, 384; RGZ 135, 104, 107 f.; ebenso zum gesetzlichen Forderungsübergang von Ansprüchen aus der CMR BGH, Urteil vom 12. Februar 1998 - I ZR 5/96, WM 1998, 2077 unter II 1 b aa).
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b) Für die Haftung des Erwerbers aus einer Firmenfortführung für Verbindlichkeiten des fortgeführten Unternehmens ist nach - jedenfalls für die hier maßgebliche Zeit vor Inkrafttreten der Rom-Verordnungen - allgemeiner Auffassung nicht an das - vorliegend italienische - Vertragsstatut, das dazu in Art. 2560 Abs. 2 CC eigene Regeln enthält (dazu Merkt/Dunckel, RIW 1996, 533, 536), sondern an das Recht am Ort der gewerblichen Niederlassung des fortgeführten Unternehmens als dem Firmenstatut anzuknüpfen. Denn allein dieses Recht ist berufen, über einen kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Rechten und Pflichten aus einem in seinem Geltungsbereich ansässigen Handelsgeschäft im Falle der Fortführung durch einen Dritten zu entscheiden (MünchKommBGB/Kindler, 5. Aufl., IntGesR Rn. 253; Merkt/ Dunckel, aaO S. 542; Freitag, ZHR 174 [2010], 429, 431 f.; jeweils mwN). Das führt angesichts der in Deutschland gelegenen Niederlassung der Schuldnerin kollisionsrechtlich zur Anwendbarkeit von § 25 HGB.
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2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für Firmenfortführungen ausschließen will, die - wie hier - nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des fortgeführten Unternehmens erfolgen.
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a) § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, wonach derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet, greift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber in seinem wesentlichen Bestand unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Das setzt voraus, dass neben einer (Weiter-)Verwendung zumindest von prägenden Bestandteilen der bisherigen Firma auch der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden und auf diese Weise dem Verkehr eine nach außen in Erscheinung tretende Unternehmenskontinuität vermittelt wird, die den tragenden Grund für die Erstreckung der Haftung auf den Erwerber bildet (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, WM 2006, 434 unter 1 a; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, WM 2008, 2273 Rn. 12 f., 19; vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 18; jeweils mwN). Ob dieser in den Augen des Verkehrs auf eine ungebrochene Kontinuität des bisherigen Unternehmens hindeutenden Fortführung ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerbsvorgang zugrunde liegt, ist dabei unmaßgeblich; ausreichend für ein Eingreifen der Fortführungshaftung ist vielmehr bereits die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung unabhängig davon, ob zwischen dem alten und dem neuen Inhaber zum Zwecke der Fortführung des Unternehmens bestimmte Abreden getroffen sind oder ob die zu prüfende Fortführung - wie hier - lediglich tatsächlich erfolgt ist (BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - IX ZR 153/84, WM 1985, 1475 unter a; vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn.13; jeweils mwN).
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b) Das Berufungsgericht hat anhand dieser Maßstäbe den vom Beklagten aufgenommenen Betrieb eines Einzelunternehmens unter dem Namen "B. I. " als Fortführung der bisherigen Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) der Schuldnerin angesehen. Ferner hat das Berufungsgericht, ohne dies allerdings - nach seinem Standpunkt folgerichtig - abschließend zu entscheiden, in Betracht gezogen, in der Tätigkeit des Beklagten auch sonst eine tatsächliche Fortführung des Handelsgeschäfts der Schuldnerin zu sehen, weil auch hierfür nach den Umständen vieles spreche. Bei der danach revisionsrechtlich zu unterstellenden Unternehmensfortführung hätte das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten aus § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die in Rede stehende Kaufpreisforderung nicht allein daran scheitern lassen dürfen, dass die Fortführung erst nach der im Sommer 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin erfolgt ist. Denn eine derart weitgehende Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 25 HGB ist nicht veranlasst.
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aa) Allerdings hat das Berufungsgericht richtig gesehen, dass § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB mit der darin angeordneten Fortführungshaftung bei Unternehmensveräußerungen durch den Insolvenzverwalter einschränkend ausgelegt werden muss und keine Anwendung finden kann, wenn der Insolvenzverwalter aus der Insolvenz heraus ein zur Masse gehörendes Unternehmen ganz oder in seinem wesentlichen Kern durch Veräußerung an einen Dritten verwertet. Denn in solch einem Fall geriete eine Fortsetzungshaftung in einen unauflöslichen Widerspruch zu der dem Insolvenzverwalter durch das Insolvenzrecht zugewiesenen und bei Eingreifen einer Fortführungshaftung zumindest erschwerten Aufgabe, ein sanierungsfähiges Unternehmen nach Möglichkeit nicht zu zerschlagen, sondern es im Interesse der Gläubiger an einer schnellst- und bestmöglichen Verwertung der Masse etwa im Ganzen zu veräußern (BGH, Urteile vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f. mwN; vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, WM 1992, 55 unter II 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO Rn. 22; Beschluss vom 9. November 2006 - IX ZA 27/06, juris Rn. 1; BAG, NJW 2007, 942). Zudem käme es in diesem Fall bei einer Fortsetzungshaftung auch zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstigter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten (BAG, aaO S. 942 f. mwN).
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bb) Die durch diese Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten Gesichtspunkte treffen aber auf die Fortführung eines überschuldeten Unternehmens außerhalb eines Insolvenzverfahrens nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist deshalb die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB nicht ausgeschlossen, wenn ein Handelsunternehmen von einem Sequester (§ 105 KO) oder einem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO) erworben wird, ohne dass sich daran die Eröffnung eines Konkurs- oder Insolvenzverfahrens anschließt (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, aaO). Gleiches gilt in Fällen, in denen der Unternehmenserwerb einem mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse nicht eröffneten Konkurs- oder Insolvenzverfahren nachfolgt (BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR 85/91, aaO) oder in denen schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das Unternehmen des späteren Schuldners von einem Dritten in seinem wesentlichen Bestand unverändert fortgeführt wird (BGH, Urteile vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, aaO unter 2; vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, aaO).
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Nichts anderes gilt hier. Denn die Gesichtspunkte, die in Fällen einer Unternehmensfortführung aus der Insolvenzmasse heraus zu einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB geführt haben, um einen Widerspruch zu gegenläufigen insolvenzrechtlichen Wertungen zu vermeiden, treffen nicht auf den Fall zu, dass ein in Insolvenz befindliches Unternehmen von einem Dritten außerhalb des Insolvenzverfahrens lediglich tatsächlich fortgeführt wird, ohne dass diese Fortführung vom Insolvenzverwalter abgeleitet ist. Weder kollidiert in solch einem Fall eine Fortführungshaftung des Erwerbers mit den aus § 159 InsO folgenden Verwertungspflichten des Insolvenzverwalters noch folgt aus der lediglich tatsächlichen Unternehmensfortführung die beschriebene Gefahr einer ungleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt eines quasi stichtagsbezogenen Ausschlusses jeglicher Fortführungshaftung nach Insolvenzeröffnung findet in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtfertigung einer einschränkenden Auslegung des § 25 HGB keine Stütze.
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3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Denn das Berufungsgericht hat die Klageforderung mit Recht weder als verjährt noch als verwirkt angesehen.
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a) Für die Beurteilung einer Verjährung des geltend gemachten Kaufpreisanspruchs nach Art. 53 CISG hat sich das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei auf die Vorschriften des unvereinheitlichten italienischen Rechts gestützt und danach einen Verjährungseintritt verneint.
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aa) Die Frage einer Anspruchsverjährung wird, wie nicht zuletzt auch Art. 3 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBl. II S. 586) zeigt, nach nahezu einhelliger Auffassung mit Recht nicht zu den in Art. 4 Satz 1 CISG beschriebenen Regelungsmaterien des UN-Kaufrechtsübereinkommens gezählt (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 38 mwN). Da weder Italien noch Deutschland zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 gehören, bestimmt sich die Frage einer Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB aF nach dem Vertragsstatut und damit gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB aF nach dem für den Sitz der Klägerin maßgeblichen unvereinheitlichten italienischen Recht.
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bb) Das italienische Recht bestimmt in Art. 2934 Abs. 1 CC, dass jedes Recht durch Verjährung erlischt, wenn es der Berechtigte während der im Gesetz bestimmten Zeit nicht ausübt. Nach Art. 2935 CC beginnt die Verjährung von jenem Tag an zu laufen, an dem das Recht geltend gemacht werden kann, hier also mit Fälligkeit der im Jahre 2002 begründeten Kaufpreisforderung (Asam, RIW 1992, 798, 800). Zur ordentlichen Verjährung, der auch Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen unterfallen (Asam, aaO S. 801), sieht Art. 2946 CC vor, dass Ansprüche durch Verjährung nach Ablauf von 10 Jahren erlöschen. Zugleich besagt Art. 2943 CC, dass die Verjährung durch Zustellung eines Schriftstücks unterbrochen wird, mit welchem ein (gerichtliches) Erkenntnisverfahren eingeleitet wird, was Art. 2945 Abs. 1, 2 CC dahin ergänzt, dass mit dem Eintritt der Unterbrechung eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt, und zwar im Falle eines gerichtlichen Erkenntnisverfahrens erst dann, wenn das Urteil, mit dem das Verfahren abgeschlossen wird, in Rechtskraft erwächst. Danach ist eine Verjährung des Kaufpreisanspruchs der Klägerin aufgrund der im Jahre 2010 erfolgten Klageerhebung in Deutschland nicht eingetreten (vgl. Stürner, RIW 2006, 338, 340 f. mwN).
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cc) Hieran ändert, wie das Berufungsgericht weiter ohne Rechtsfehler angenommen hat, nichts, dass eine Mithaftung des Beklagten für die Kaufpreisverpflichtung der Schuldnerin erst nachträglich durch den gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB erfolgten Schuldbeitritt aufgrund der revisionsrechtlich zu unterstellenden Firmenfortführung im Jahre 2006 eingesetzt hat. Denn als Folge dieser nach dem deutschen Firmenstatut eingetretenen Mithaftung treffen die in dem fortgeführten Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten den Erwerber in dem Zustand, in dem sie sich bei Geschäftsfortführung befinden. Die Gläubiger erhalten also nur einen neuen Schuldner, wobei die Schuld des Erwerbers grundsätzlich den gleichen Inhalt und die gleiche Beschaffenheit hat wie die Schuld des bisherigen Inhabers. Dementsprechend laufen auch die (begonnenen) Verjährungsfristen für den Erwerber in gleicher Weise weiter wie für den originären Schuldner (RGZ 135, 104, 107 f.; Staub/Burgard, HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 83; Heymann/Emmerich, HGB, 2. Aufl., § 25 Rn. 31).
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b) Ebenso wenig ist es revisionsrechtlich zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Kaufpreisanspruch der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht für verwirkt erachtet hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beurteilt sich die Frage einer Verwirkung zwar nicht nach unvereinheitlichtem Recht. Die im Kern auf den in Art. 7 Abs. 1 CISG benannten und in einer Reihe anderer Vorschriften für spezielle Fallgestaltungen konkretisierten Auslegungsgrundsatz der Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zurückzuführende Frage einer Verwirkung von Rechtspositionen ist nach überwiegender und zutreffender Auffassung vielmehr im UN-Kaufrechtsübereinkommen mitgeregelt und deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG anhand der dafür aus dem Übereinkommen herleitbaren Wertungen und allgemeinen Grundsätze zu entscheiden (Staudinger/Magnus, aaO, Art. 4 Rn. 53, Art. 7 Rn. 43; Schlechtriem/Schwenzer/Ferrari, UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 4 Rn. 42; jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass eine Geltendmachung des Kaufpreisanspruchs gegenüber dem Beklagten trotz fehlenden Ablaufs der Verjährungsfrist bereits ausnahmsweise treuwidrig sein könnte, stellt das Berufungsgericht aber nicht fest; sie ergeben sich - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - auch nicht aus dem Vortrag des Beklagten, der sich insoweit auf den nicht weiter unterlegten Einwand beschränkt, dass die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche ganz offensichtlich über Jahre hinweg nicht verfolgt habe.
III.
26
Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts, soweit hinsichtlich des Beklagten im angefochtenen Umfang zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen zu der Übernahme des Unternehmens der Schuldnerin jedenfalls in seinem Kern getroffen hat. Ebenso wenig hat sich das Berufungsgericht bislang mit der möglicherweise gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 CISG für die Frage einer Kaufpreisfälligkeit bedeutsamen Frage der vom Beklagten bestrittenen Zurverfügungstellung der Ware und der von ihm behaupteten vollständigen Erfüllung der Kaufpreisschuld befasst. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).