R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
 
Wirtschaftsrecht
11.12.2014
Wirtschaftsrecht
BGH: Verjährung der Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft

BGH, Urteil vom 11.11.2014 – XI ZR 265/13

Leitsätze

a) Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senatsurteil vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 ff.).

b) Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB.

c) Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist.

BGB §§ 195, 199, 212 Abs. 1 Nr. 1, 765 Abs. 1

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank im Zusammenhang mit einer Prozessbürgschaft in Anspruch.

In den Jahren 2006 und 2007 führte die Klägerin einen Vorprozess gegen die zwischenzeitlich insolvente H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des Landgerichts Rostock vom 2. Juni 2006 wurde die Schuldnerin verurteilt, an die Klägerin 93.619,33 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin betrieb aus dem Urteil die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO. Zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung leistete die Schuldnerin Sicherheit durch Stellung einer von der Beklagten am 14. Dezember 2006 "zur Durchsetzbarkeit" der "im Urteil zuerkannten Ansprüche" erteilten unbefristeten, unwiderruflichen und unbedingten selbstschuldnerischen Prozessbürgschaft in Höhe von 115.403,06 €.

Auf die Berufung der Schuldnerin änderte das Oberlandesgericht Rostock die landgerichtliche Entscheidung mit Urteil vom 12. März 2007 dahingehend ab, dass die Schuldnerin lediglich zur Zahlung von 48.164,33 € nebst Zinsen verurteilt wurde. Die weitergehende Klage wies es ab. Das Urteil ist seit April 2007 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 4. August 2011 nahm die Klägerin die Beklagte aus der Prozessbürgschaft in Anspruch. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2011, in dem sie unter anderem erklärte:

"[…] Wir sehen uns vor Zahlung verpflichtet, Einreden oder Einwendungen zu berücksichtigen, die der Auftraggeber in Bezug auf das Vertragsverhältnis geltend machen kann. Die Zahlung des ausgeurteilten Betrages ist selbstverständlich anzuerkennen. Zu den Zinsansprüchen verweisen wir auf die Verjährungsregelungen. Hiernach dürften die berechneten Zinsansprüche zumindest teilweise verjährt sein. […]"

Mit Anwaltsschreiben vom 15. September 2011 nahm die Beklagte ergänzend zur Inanspruchnahme aus der Prozessbürgschaft Stellung und erhob

die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die sie zugleich vollumfänglich zurückwies.

Mit ihrer im November 2011 erhobenen Klage verlangt die Klägerin nach teilweiser Rücknahme der Klage in erster Instanz  Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der titulierten Hauptforderung in Höhe von 48.164,33 € nebst Zinsen sowie der festgesetzten Kosten in Höhe von 528,18 € zuzüglich Zinsen. Ihre Ansprüche stützt sie im Wesentlichen auf die Prozessbürgschaft. Zudem ist sie der Auffassung, die Beklagte habe die geltend gemachten Ansprüche in dem Schreiben vom 31. August 2011 anerkannt und damit einen neuen Schuldgrund geschaffen. Die Beklagte beruft sich unter anderem auf die Verjährung der Bürgschaftsforderung.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht (beschränkt) zugelassenen Revision und ihrer vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Aus den Gründen

Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde haben keinen Erfolg.

A.

Die Revision ist nur teilweise zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf Ansprüche der Klägerin aus der Prozess

Bürgschaft beschränkt. Soweit die Klägerin das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist die Revision nicht statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).

1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.

a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (Senatsurteil vom 4. März 2014 XI ZR 178/12, BKR 2014, 245 Rn. 18 mwN). So verhält es sich hier.

b) Das Berufungsgericht hat die Revision ausweislich der Entscheidungsgründe zugelassen, "weil die Frage, ob der Anspruch aus einer Prozessbürgschaft der Regelverjährung nach § 195 BGB oder der dreißigjährigen Verjährung aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt, grundsätzliche Bedeutung hat", und wegen Divergenz in Bezug auf die Rechtsfrage zu dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juli 2006 (13 U 226/05, juris). Es hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es der Klägerin nicht die vollumfängliche Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen wollte. Zwar kann die Zulassung der Revision nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung beschränkt werden (Senatsurteil vom 8. April 2014 – XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 12 mwN). Die vom Berufungsgericht angesprochene Verjährungsfrage ist jedoch allein für die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin aus der Prozessbürgschaft als eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung.

c) Soweit die Klägerin ihre Ansprüche dagegen auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis der Beklagten stützt (§ 781 BGB), hat das Berufungsgericht die Klage aus einem selbständig tragenden Grund abgewiesen. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche aus der Prozessbürgschaft zuzulassen. Nicht zugelassen ist die Revision danach hinsichtlich des abtrennbaren Teils des Rechtsstreits, der sich mit einem Anspruch aus § 781 BGB befasst.

2. Die insoweit von der Klägerin vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Was die in der Revisionsbegründung angesprochene Frage angeht, ob die Klägerin ihre Ansprüche auch auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen kann, ist der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

B.

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für das Revisionsverfahren von Interesse ausgeführt:

Der Anspruch der Klägerin aus der Prozessbürgschaft sei mit Ablauf des 31. Dezember 2010 verjährt. Die Forderung aus einer Bürgschaft unterliege

unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB, wobei der Beginn der Verjährungsfrist nicht von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhänge. Diese Grundsätze seien auch auf eine Prozessbürgschaft anwendbar, aus deren Besonderheiten sich entgegen einer Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 12. Juli 2006 13 U 226/05, juris Rn. 15) nichts anderes ergebe. So rechtfertigten allein Sinn und Zweck einer Prozessbürgschaft auch bei einer längeren Verjährungsfrist der Hauptforderung keine längere Verjährungsfrist der Bürgschaft. Die gegenteilige Auslegung einer Bürgschaftserklärung bedürfe vielmehr konkreter Anhaltspunkte und könne nicht lediglich aus der Akzessorietät der Bürgschaft geschlossen werden.

Eine längere Verjährungsfrist ergebe sich auch nicht aus der Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung, denn dies seien zwar gleichwertige, nicht jedoch gleichartige Sicherungsmittel. Insbesondere seien die Entstehung und die Geltendmachung der aus beiden Sicherungsmitteln resultierenden Ansprüche materiell-rechtlich verschieden geregelt. So hafte der in Anspruch genommene Bürge für die vollstreckbare Forderung aus seinem eigenen Vermögen und sei anders als die Hinterlegungsstelle auf eine Regressforderung gegen den Schuldner angewiesen, mit der er ausfallen könne. Eine Gleichförmigkeit der Verjährungsfristen für Ansprüche aus einer Prozessbürgschaft und aus einer Hinterlegung folge auch weder aus landesrechtlichen Vorschriften noch aus dem Sicherungszweck der Prozessbürgschaft. Letztere unterliege nicht allein prozessrechtlichen Regelungen, sondern als Bürgschaft im materiell-rechtlichen Sinne den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Rechts. Hingegen resultiere die längere Verjährungsfrist für Ansprüche aus einer Hinterlegung aus deren spezialgesetzlichen Vorschriften. Die Anwendung des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Ansprüche aus einer Prozessbürgschaft ginge einseitig zu Lasten des Bürgen, der dreißig Jahre für eine fremde Schuld haften müsse, ohne für einen so langen Zeitraum die Vermögensverhältnisse des Schuldners und sein Ausfallrisiko prognostizieren zu können. Demgegenüber werde der Titelgläubiger durch die Geltung der dreijährigen Regelverjährung für Ansprüche aus einer Prozessbürgschaft nicht unzumutbar belastet, da er mit dem Bürgen eine längere Verjährungsfrist oder einen Verzicht auf die Verjährungseinrede vereinbaren könne. Der Prozessbürge werde dadurch gegenüber der Hinterlegungsstelle auch nicht ungerechtfertigt besser gestellt, da bei ihm nichts hinterlegt worden sei, was er lediglich herausgeben müsse, weshalb der Beginn der Verjährungsfrist für die Bürgschaftsforderung auch keine Zahlungsaufforderung des Gläubigers voraussetze. Für eine Analogie hinterlegungsrechtlicher Vorschriften fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.

Die Parteien hätten auch keine längere Verjährungsfrist vereinbart. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 könne sich zwar ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ergeben. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch bereits Verjährung eingetreten gewesen, weshalb die Verjährungsfrist nicht mehr habe "unterbrochen" werden können. Das vorgenannte Schreiben enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede, da ein solcher Verzicht voraussetze, dass der Schuldner vom Eintritt der Verjährung gewusst oder diesen zumindest für möglich gehalten habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn das Schreiben verhalte sich nur zu von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt erkannten Einwendungen und Einreden bezüglich der Hauptforderung sowie hinsichtlich der Kosten und Zinsen und weise auch auf weiteren Prüfungsbedarf hin. Dass ein Schuldner seine Zahlungspflicht in Bezug auf Nebenforderungen bestreite und insoweit Verjährung einwende, seine Einstandspflicht für die Hauptforderung jedoch trotz Kenntnis von deren Verjährung anerkenne, sei lebensfern. Das Schreiben der Beklagten vom 31. August 2011 könne auch weder als konstitutives Schuldanerkenntnis verstanden werden noch verstoße die Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte gegen Treu und Glauben. Wegen der bereits eingetretenen Verjährung habe das Schreiben bei der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen mehr darauf begründen können, dass sich die Beklagte nicht auf Verjährung berufen werde.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Die Klägerin kann keine Zahlung aus der Prozessbürgschaft gemäß § 765 Abs. 1 BGB verlangen. Das Berufungsgericht hat die insoweit geltend gemachten Ansprüche zu Recht als verjährt angesehen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen Forderungen aus einer Bürgschaft grundsätzlich unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung der selbständigen dreijährigen Regelverjährung nach § 195 BGB (Senatsurteile vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, WM 2008, 2165 Rn. 9 f. und vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 10, 26 sowie Senatsbeschluss vom 17. September 2013 – XI ZR 507/12, juris). Die Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dabei entsteht der Anspruch aus der Bürgschaft unabhängig von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers in der Regel mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24 und vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18).

2. Diese Grundsätze sind nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts auf die hier in Rede stehende, zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO geleistete Prozessbürgschaft übertragbar.

a) Entgegen der Annahme der Revision unterliegen Ansprüche aus einer solchen Prozessbürgschaft nicht der für rechtskräftig festgestellte Ansprüche geltenden dreißigjährigen Verjährung analog § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Vielmehr gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB (offengelassen im Senatsurteil vom 8. Mai 2007 – XI ZR 278/06, WM 2007, 1241 Rn. 13; aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2006 13 U 226/05, juris Rn. 15). Für eine analoge Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB fehlt es sowohl an einer Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Aus der Rechtsnatur einer zur Abwehr der Sicherungsvollstreckung erteilten Prozessbürgschaft ergibt sich nichts anderes. Die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist lässt sich weder mit dem Sicherungszweck der Prozessbürgschaft noch systematisch mit dem in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Prinzip der Gleichwertigkeit von Hinterlegung und Prozessbürgschaft rechtfertigen.

aa) Die Prozessbürgschaft ist eine prozessuale Sicherheit im Sinne von § 108 ZPO. Sie dient der Ermöglichung, der Aufhebung oder wie vorliegend der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Der Umfang der Haftung des Prozessbürgen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung, der in der Regel der gerichtlichen Anordnung entnommen werden kann (BGH, Urteile vom 3. Mai 2005 – XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64 ff. und vom 26. Oktober 2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25, jeweils mwN).

Wird eine Prozessbürgschaft wie hier auf Veranlassung des erstinstanzlich unterlegenen Schuldners zur Vollstreckungsabwehr erbracht, besteht ihr Sicherungszweck nicht in der Sicherung der titulierten materiellen Forderung, sondern in der Sicherung der durch den Titel geschaffenen und nunmehr aufgeschobenen Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers. Sie soll einen angemessenen Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung darstellen und die Vollstreckungsbefugnis, die er durch das Urteil erlangt hat, d. h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (BGH, Urteile vom 3. Mai 2005 – XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 64 und vom 26. Oktober 2006 – IX ZR 147/04, BGHZ 169, 308 Rn. 25; jeweils mwN; Grüneberg, WM 2010, Sonderbeilage Nr. 2, S. 25).

Dieser Sicherungszweck verlangt entgegen der Annahme der Revision nicht die analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die zur Vollstreckungsabwehr erbrachte Prozessbürgschaft zielt worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist nicht darauf ab, dem Titelgläubiger einen zweiten Schuldner zu verschaffen. Vielmehr will der Prozessbürge dem Titelgläubiger mit der Stellung einer solchen Prozessbürgschaft lediglich einen angemessenen Ausgleich für den einstweiligen Aufschub von Vollstreckungsmaßnahmen gewähren und den Titelgläubiger vor einer zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners schützen.

bb) Die Anwendung der dreijährigen Regelverjährung gemäß §§ 195, 199 BGB beeinträchtigt den Gläubiger einer Prozessbürgschaft auch nicht unangemessen. Wie in allen Fällen, in denen die Verjährungsfrist der gesicherten Schuld über die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren hinausreicht, hat der Bürgschaftsgläubiger ausreichend Gelegenheit, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Dies belastet ihn nicht unbillig, da er im Einzelfall zusätzlich durch den nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB hinausgeschobenen Verjährungsbeginn geschützt ist (Senatsurteil vom 11. September 2012 – XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 30 mwN). Auch steht es ihm frei, mit dem Bürgen eine längere Verjährungsfrist (§ 202 Abs. 2 BGB), einen späteren Verjährungsbeginn (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 – XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 14 ff.) oder einen befristeten Verzicht des Bürgen auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu vereinbaren.

cc) Eine analoge Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB lässt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht damit begründen, dass ein Anspruch auf Herausgabe hinterlegter Geldbeträge oder Wertpapiere regelmäßig erst mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung erlöschen würde (vgl. etwa § 28 Abs. 1 HintG MV, Art. 24 Abs. 1 BayHintG; § 28 HintG NRW; siehe auch § 382 BGB).

(1) Für die Geltung einer dreißigjährigen Verjährungsfrist spricht insbesondere nicht die Funktion der Prozessbürgschaft als der Hinterlegung gleichgestellte prozessuale Sicherheit (§ 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Gleichwertigkeit der Sicherungsmittel verlangt wie das Berufungsgericht zu Recht betont hat keine gleichförmige materiell-rechtliche Ausgestaltung beider Sicherungsmittel. Eine Prozessbürgschaft darf den Titelgläubiger, wenn sie an die Stelle einer Sicherheit durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren tritt, nicht schlechter stellen (Senatsurteil vom 3. Mai 2005 – XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59, 65). Die Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO verlangt deshalb, vorbehaltlich einer abweichenden Bestimmung durch das Gericht oder einer anderweitigen Vereinbarung der Parteien, die Stellung einer unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Prozessbürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts. Jedoch ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht, dass Prozessbürgschaft und Hinterlegung materiell-rechtlich gleichförmig ausgestaltet sein müssen, denn das Prozessrecht regelt weder die Entstehung noch die Verwertung der einzelnen Sicherungsmittel, sondern überlässt dies dem jeweils geltenden materiellen Recht.

(2) Die Hinterlegung gewährt dem Titelgläubiger auch keine Vorteile von solcher Art oder solchem Gewicht, die durch eine entsprechende Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf die Prozessbürgschaft auszugleichen wären, um zu verhindern, dass der Schuldner die Verjährungsfrist durch Wahl dieses Sicherungsmittels zum Nachteil des Titelgläubigers beeinflusst.

Das formelle Hinterlegungsrecht regelt das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis zwischen dem Hinterleger und den an der Hinterlegung Beteiligten im Verhältnis zur Hinterlegungsstelle. Die Rechtsstellung der Hinterlegungsstelle ist jedoch, da sie lediglich als Depotstelle fungiert, nicht mit der eines Bürgen vergleichbar. Die Hinterlegungsstelle ist nicht Sicherungsgeber, sondern verwahrt lediglich fremdes Geld oder fremde Wertpapiere. Das rechtfertigt eine Verfallsfrist von 30 Jahren, weil die Hinterlegungsmasse auch nach Wegfall des Anlasses für die Sicherheitsleistung nicht ersatzlos dem Staatsvermögen anheimfallen, sondern an den Berechtigten herausgegeben werden soll. Dagegen haftet der Prozessbürge dem Titelgläubiger für eine fremde Schuld mit seinem eigenen Vermögen. Auf Grund dieser Unterschiede kann der Prozessbürge nicht gleichsam als "Hinterlegungsstelle" angesehen werden, auf die der Titelgläubiger 30 Jahre lang zugreifen können muss (aA OLG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2006 – 13 U 226/05, juris Rn. 15).

(3) Entgegen der Annahme der Revision streitet auch § 109 ZPO nicht für die Anwendung der dreißigjährigen Verjährungsfrist auf die Prozessbürgschaft. Die Vorschrift des § 109 ZPO regelt die Rückgabe der Prozesssicherheit durch Anordnung des Gerichts, sofern die Veranlassung für die Sicherheitsleistung weggefallen ist. Das ist bei einer zur Vollstreckungsabwehr bestellten Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO etwa der Fall, wenn das zugunsten des Gläubigers lautende Urteil ganz oder teilweise aufgehoben oder der Titelgläubiger vollständig befriedigt wird (Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 720a Rn. 8, 14; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl., § 109 Rn. 5). Der Eintritt dieser Ereignisse ist weder von der Länge der Verjährungsfrist noch von der Fälligkeit der Prozessbürgschaft abhängig. Die Regelung des § 109 ZPO behält deshalb auch bei Geltung einer dreijährigen Regelverjährung ihren Sinn.

b) Die Fälligkeit der Prozessbürgschaft nach § 720a ZPO setzt, anders als die Revision meint, auch keine Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger voraus.

aa) Die dreijährige Regelverjährung einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 3 ZPO erteilten Prozessbürgschaft beginnt grundsätzlich mit Rechtskraft des Urteils zu laufen, dessen Vollstreckung durch die Bürgschaftsbestellung abgewendet werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1977 – VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270, 273; LG München I, WM 1993, 751, 752; Staudinger/Horn, BGB, Neubearbeitung 2013, Vorbem zu §§ 765778 Rn. 123). Die Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO weist keine den Beginn der Verjährungsfrist beeinflussenden Besonderheiten auf, die es rechtfertigen, ihre Fälligkeit von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen.

Wie der Senat bereits für Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften entschieden hat, gehört die Forderung aus einer Bürgschaft nicht zu den so genannten verhaltenen Ansprüchen, deren Verjährung kraft ausdrücklicher Regelung (vgl. § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB) erst mit ihrer Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt. Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung entsteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Zudem wäre es mit der Funktion der Verjährungsregelungen, Rechtssicherheit zu schaffen, unvereinbar, die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung von einer Leistungsaufforderung des Gläubigers abhängig zu machen und diesem dadurch die Möglichkeit zu eröffnen, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen beliebig hinauszuzögern (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Januar 2008 – XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24 und vom 8. Juli 2008 – XI ZR 230/07, WM 2008, 1731 Rn. 18).

bb) Diese Erwägungen gelten auch für die hier in Rede stehende Prozessbürgschaft nach § 720a Abs. 3 ZPO. Sie ist kein Sicherungsmittel eigener Art, sondern lediglich eine besondere Form der Bürgschaft. Ihr Inhalt erschöpft sich darin, die Durchsetzung der Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers zu sichern. Da die Bürgschaft erst mit Rechtskraft fällig wird, hat der Titelgläubiger ausreichend Zeit, den Bürgen aus der Prozessbürgschaft in Anspruch zu nehmen. Eine die Fälligkeit hinausschiebende Leistungsaufforderung des Gläubigers verlangt der Sicherungszweck nicht. Vielmehr würde die Einräumung einer solchen Möglichkeit dem Gläubiger erlauben, den Eintritt der Verjährung zu Lasten des Bürgen zu verzögern.

c) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche aus der streitgegenständlichen Prozessbürgschaft zu Recht als verjährt angesehen.

aa) Die dreijährige Regelverjährung begann gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Rostock vom 12. März 2007 mit Schluss des Jahres 2007 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2010. Die erst im Jahr 2011 erhobene Klage konnte die Verjährung deshalb nicht mehr hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Die Revision wendet hiergegen erfolglos ein, die Parteien hätten eine, gemäß § 202 Abs. 2 BGB mögliche, Vereinbarung über die Verlängerung der Verjährungsfrist aus der Bürgschaft getroffen. Besteht für den gesicherten Anspruch eine längere Verjährungsfrist, kann die Auslegung des Bürgschaftsvertrages zwar ergeben, dass die längere Verjährungsfrist auch für den Bürgschaftsanspruch gelten soll. Hierzu bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 195 Rn. 3). Solche ergeben sich nach der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde nicht.

bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem angenommen, dass das Schreiben vom 31. August 2011 nicht mehr zu einem Neubeginn der Verjährung im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB führen konnte, denn der Neubeginn einer bereits abgelaufenen Verjährungsfrist ist nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteile vom 21. November 1996 IX – ZR 159/95, NJW 1997, 516, 517 und vom 9. Oktober 1986 – I ZR 158/84, WM 1987, 298 ff., jeweils zu § 208 BGB aF).

cc) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen wirksamen Verzicht der Beklagten auf die Erhebung der Verjährungseinrede verneint. Der Inhalt des Schreibens vom 31. August 2011 steht dem nicht entgegen.

(1) Zwar kann der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist darauf verzichten, die Einrede der Verjährung zu erheben. Ein solcher Verzicht ist

nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur wirksam, wenn der Schuldner bei Abgabe seiner Erklärung wusste oder zumindest für möglich hielt, dass die Verjährungsfrist schon abgelaufen und die Verjährung deshalb bereits eingetreten war (BGH, Urteil vom 22. April 1982 – VII ZR 191/81, BGHZ 83, 382, 389 mwN).

(2) Gemessen hieran kann dem Schreiben vom 31. August 2011 kein wirksamer Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung entnommen werden. Bei dem Schreiben handelt es sich um eine Parteierklärung, deren tatrichterliche Würdigung vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob sie vertretbar ist, nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung beruht und ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (Senatsurteile vom 29. Juni 2010 – XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 25 und vom 21. Oktober 2014 – XI ZR 210/13, juris Rn. 15). Diesbezügliche Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht, das sich mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt hat (§ 286 ZPO), nicht unterlaufen.

Auch mit ihrer Verfahrensrüge, die Beklagte habe zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), dass sie eine Verjährung der Prozessbürgschaft innerhalb der Regelverjährung des § 195 BGB für möglich erachtet habe, vermag die Revision nicht durchzudringen. Denn die Beklagte hat sich ausweislich des für den Senat bindenden, im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Vorbringens der Beklagten (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) darauf berufen, dass dem zuständigen Sachbearbeiter die Verjährung von Ansprüchen aus Prozessbürgschaften innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist nicht bewusst gewesen sei. Diese tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18).

(3) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung auch nicht rechtsmissbräuchlich erhoben (§ 242 BGB). Die Revision zeigt insoweit keinen im Revisionsverfahren beachtlichen Fehler auf.

Das Berufungsgericht hat seine Auffassung im Wege vertretbarer tatrichterlicher Würdigung damit begründet, dass die Beklagte vor dem Ablauf der Verjährung gegenüber der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend begründet hat, dass sie sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen werde. Der Klägerin war es in unverjährter Zeit deshalb ohne weiteres möglich, verjährungshemmende Maßnahmen zu treffen. Die Revision vermag auch auf keinen in den Tatsacheninstanzen gehaltenen Sachvortrag der Klägerin zu verweisen, aus dem sich ergäbe, dass diese auf Grund des Schreibens vom 31. August 2011 Dispositionen getroffen hätte, die eine Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung treuwidrig erscheinen ließen.

stats