OLG Naumburg: Verhinderung der Markenrechtsnutzung einer GbR im Internet
OLG Naumburg, Urteil vom 24.6.2010 - 1 U 20/10
Leitsatz
Erschwert oder verhindert jemand die Nutzung der Markenrechte einer GbR im Internet durch die Blockade ihrer Internet-Adressen so begeht er dadurch keine Namens- oder Markenrechtsverletzung, sondern eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung, welche bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im übrigen Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB auslösen kann.
Aus den Gründen
I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung beider Beklagten ist zulässig. Soweit sich die Beklagte zu 2) gegen ihre Verurteilung wendet, hat ihre Berufung auch Erfolg. Die Berufung des Beklagten zu 1) ist nach der zulässigen Änderung des Feststellungsantrages des Klägers unbegründet.
1. Mit dem geänderten Antrag ist die Klage zulässig.
a) Die auf den gerichtlichen Hinweis vorgenommene Antragsumstellung des Klägers war erforderlich, denn der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht alleine zu. Die Abtretung ist mangels Bestimmtheit des Anspruchs und des Anspruchsgegners unwirksam. Außerdem kann die Abtretung der Rechte an einer Internet-Domain nur gegenüber der DENIC wirksam erklärt werden. Dass dies geschehen sei, ist nicht ersichtlich. Auch das vorgetragene Ausscheiden der Ehefrau aus der „F. GbR" (kurz: „GbR") ändert an der Rechtslage für zurückliegende Schadensersatzansprüche nichts, solange nicht der Vollzug der Auseinandersetzung der Gesellschaft behauptet wird.
Dem hat der Kläger auf den obligatorischen Hinweis des Senats Rechnung getragen und seinen Antrag entsprechend umgestellt.
Die Klageänderung ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, weil ein erneuter Rechtsstreit im Namen der GbR vermieden wird, und da die Erklärung zur Prozessführungsbefugnis bereits in erster Instanz vorlag, stützt der Kläger seinen geänderten Antrag auf bekannte Tatsachen, die der Senat im Berufungsverfahren ohnehin gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legen hat.
b) Zu Recht hat schon das Landgericht ein Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Der Schaden, der aus einer rechtswidrigen Bemächtigung der Domain-Inhaberschaft resultiert, ist noch nicht abschließend bezifferbar, so dass das Feststellungsinteresse der GbR nicht an dem Vorrang einer Leistungsklage scheitert.
c) Der Kläger ist hinsichtlich der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches auch
prozessführungsbefugt für die GbR auf Grund der gewillkürten Prozessstandschaft, die sich aus der Erklärung seiner Ehefrau vom 08.10.2009 in jedem Fall ergibt. Der Wortlaut:
„Ich ermächtige ihn ausdrücklich, Rechte gegen Unbefugte, insbesondere gegen Herrn R. S. und andere gerichtlich geltend zu machen."
stellt ohne Weiteres eine wirksame Prozessführungsermächtigung dar. Da der Kläger die begehrte Feststellung nun ausdrücklich auf Ansprüche der GbR stützt, ist seine Aktivlegitimation zu bejahen. Es stellt einen typischen und zulässigen Fall der Prozessstandschaft dar, wenn ein Gesellschafter einer GbR einen Gesellschaftsanspruch mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter im eigenen Namen geltend macht (vgl. BGH, NJW 1988, 1586; NJW-RR 2002, 1377 f.). Das gilt auch, wenn die Gesellschaft bereits aufgelöst wurde (vgl. BGH, NJW 1999, 3707). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist wegen des eindeutigen Wortlauts auch die mögliche Fehlvorstellung der Ehefrau des Klägers über die Wirksamkeit einer ebenfalls gewollten Abtretung unschädlich.
2. Die Feststellungsklage ist hinsichtlich des Beklagten zu 1) auch begründet.
a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823, 12 BGB, der dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegt, besteht allerdings nicht. Zwar stand der GbR hinsichtlich beider Domains ein diesbezügliches Namensrecht zu, dies wurde durch die heimliche Übertragung der ursprünglich auf die GbR eingetragenen Domains aber nicht verletzt.
aa) Die Internetdomain „f. .de" war schon am 28.08.1998 auf die „F. GbR" registriert worden. Auch die Domain „p. .de" war nicht auf die GmbH, sondern auf die „F. GbR" registriert worden. Bereits am 26.10.1998 hatte der Kläger beim Deutschen Patentamt die Wortbildmarke „f. " angemeldet, welche am 02.06.1999 für den Kläger und seine Ehefrau als Markeninhaber eingetragen wurde. Ein Jahr zuvor, am 24.01.1997, wurde für den Kläger als Markeninhaber die Wortbildmarke „p. " beim Deutschen Patentamt eingetragen.
bb) Das bloße Innehaben einer Domain ohne erkennbare tatsächliche Nutzung stellt aber keine Nutzung einer Marke im Sinne des § 14 MarkenG dar und beinhaltet auch kein anderes Immaterialgüterrecht (vgl. BGH, NJW 2005, 3353), also auch kein Namensrecht, sondern nur einen Anspruch gegen die Domain-Vergabestelle auf Bereitstellung dieser Domain. Den Beklagten ist deshalb zuzustimmen, dass markenrechtliche Ansprüche der GbR nicht verletzt wurden, da die Beklagten nicht unter dem fremden Namen im Geschäftsverkehr aufgetreten sind. Die Beklagten haben die Domains nie benutzt, so dass auch keine Namensanmaßung vorliegt. Dass die Beklagten die Nutzung der Markenrechte der GbR im Internet durch die Blockade der Internet-Adressen erschwert oder verhindert haben, stellt für sich genommen keine Namens- oder Markenrechtsverletzung dar, sondern nur eine allgemeine zivilrechtliche Rechtsverletzung. Dem Kläger geht es letztlich auch nur um Schadensersatz wegen der rechtswidrigen Übernahme einer Internet-Adresse.
b) Ein solcher Anspruch der GbR ergibt sich gegen den Beklagten zu 1) aus § 826 BGB.
aa) Eine sittenwidrige Verletzungshandlung liegt vor. Schon 2002 lies der Beklagte zu 1) die Domain „p. .de" auf seine Firma oder auf seinen Namen übertragen und hielt sie fortan. 2003 übertrug er auch die Domain „f. .de" auf seine Firma. Als derzeitige Inhaberin der Domain „p. .de" ist die Beklagte zu 2), die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1) eingetragen, auf die der Beklagte zu 1) diese Domain übertragen hat.
(1) Diese Behauptung des Klägers ist unstreitig, da sie nicht erheblich bestritten wurde.
Die Beklagten meinen zwar im letzten Schriftsatz vom 26.05.2010, die Übertragung sei rechtlich unwirksam, da es an der Zustimmung des Klägers gefehlt habe. Den Übertragungsakt als solchen bestreitet der Beklagte zu 1) aber nicht. Darauf allein kommt es jedoch an. Ob die GbR gegen die DENIC einen Anspruch auf sofortige Rückübertragung gehabt hätte, wie die Beklagten meinen, weil die Übertragung an die Beklagten rechtlich unwirksam war - was ohnehin zweifelhaft erscheint (vgl. BGH, NJW 2001, 3265) -, ändert jedenfalls nichts an dem schädigenden Handeln des Beklagten zu 1) als solchem. Diese Frage der Wirksamkeit wäre allenfalls für die Frage von Bedeutung, in wieweit der eingetretene Schaden hätte reduziert werden können. Da aber nur noch über den Feststellungsantrag zu entscheiden ist, kann die Frage des tatsächlichen Schadensumfangs unbeantwortet bleiben. Denn es ist jedenfalls nachvollziehbar, dass der GbR irgendein Schaden durch die faktische Entziehung der Internetadresse entstanden sein kann.
(2) Das heimliche Übernehmen einer Internet-Domain, die auf einen anderen registriert ist, kann - ungeachtet der Frage möglicher strafrechtlicher Tatbestände - jedenfalls nur als sittenwidrig angesehen werden. Das gilt erst Recht, wenn die Handlung zu Lasten eines Mitgesellschafters ausgeübt wird, der dem Schädiger im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses weitreichende Befugnisse eingeräumt hat, die der Handelnde missbraucht.
bb) Für diese Übertragung der Domains auf den Beklagten zu 1) bzw. später auf die Beklagte zu 2) gibt es keinen rechtfertigenden Grund. Sie stellt daher eine rechtswidrige Handlung dar. Wegen der Rechtswidrigkeit der vorsätzlichen Handlung müssten daher die Beklagten beweisen, dass die Übertragung mit Zustimmung der GbR erfolgt ist. Eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Klägers wurde weder schriftlich nachgewiesen noch in sonstiger Weise unter geeigneten Beweis gestellt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. Soweit die Beklagten meinen, das Landgericht habe hier ein Beweisangebot übergangen, könnte nur der Schriftsatz vom 05.11.2009 gemeint sein, der die Behauptung enthält, die GbR sei mit der Übertragung einverstanden. Zum Beweis wird aber nur auf die Anlage K3 (Bd. I Bl. 19) verwiesen, die das gerade nicht belegt. Denn ihr lässt sich nicht entnehmen, ob der Änderungszugriff berechtigt oder unberechtigt erfolgte. Ein anderes Beweisangebot ist nicht ersichtlich.
cc) Die Beklagten irren, wenn sie meinen, der Kläger müsse weitere Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich eine Schädigungsabsicht ergebe. Denn eine solche Absicht ist nicht erforderlich (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl. 2010, § 826 Rdn. 11). Es genügt der Schädigungsvorsatz, bei dem der Schädiger, der durchaus eigene Interessen verfolgen kann, zumindest billigend in Kauf nimmt, dass dem Geschädigten dadurch ein Schaden entsteht. Es lag für den Beklagten zu 1) auf der Hand, dass der GbR schon durch den Verlust ihres Anspruchs gegen die DENIC ein Schaden entstand. Denn die Nutzungsmöglichkeit einer Internet-Domain als solche stellt einen Vermögenswert dar. Den hat ihr der Beklagte zu 1) entzogen. Der Schaden wurde vom Beklagten zu 1) zwangsläufig in Kauf genommen.
c) Wie hoch dieser Schaden zu bemessen ist, welchen Wert also die Domains hatten, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da im Berufungsverfahren nur ein Feststellungsantrag zur Entscheidung steht.
3. Ein Feststellungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) besteht indes nicht.
Eine deliktische Haftung ist nur hinsichtlich des Beklagten zu 1) zu bejahen, der die Internetdomains übertragen hat. Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 826 BGB scheitert indes am subjektiven Tatbestand. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) sie in sein Handeln eingeweiht hat. Da § 826 BGB ein Verschulden voraussetzt, das der Geschädigte zu beweisen hat, muss die Klage gegen die Beklagte zu 2) scheitern.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 91 a, 97 Abs. 2 ZPO.
Bei der Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz ist der Senat abweichend vom Landgericht hinsichtlich des Teilstreitwertes des Feststellungsantrages nicht von 1.000 €, sondern von 5.000 € ausgegangen und hat den übereinstimmend erledigten Klageantrag Ziff. 1 nur mit dem Kosteninteresse bewertet.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes (Kostenwertes) für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und erfolgte im Einvernehmen mit den Parteien.