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Wirtschaftsrecht
30.07.2015
Wirtschaftsrecht
BGH: Vergütung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders bei vorzeitiger Entlassung aus dem Amt

BGH, Beschluss vom 11.6.2015 – IX ZB 18/13

Volltext: BB-Online BBL2015-1857-4

unter www.betriebs-berater.de

Amtliche Leitsätze

Wird ein Insolvenzverwalter oder Treuhänder vorzeitig aus seinem Amt entlassen, berechnet sich seine Vergütung nach dem Schätzwert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt seines Ausscheidens (Anschluss an BGH, WM 2006, 141).

InsO § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; InsVV § 1 Abs. 1, § 10; ZPO § 852 Abs. 1

Ein Pflichtteilsanspruch, zu dessen Verfolgung der Schuldner den Treuhänder oder Insolvenzverwalter ermächtigt hat, erhöht die Berechnungsgrundlage für dessen Vergütung, auch wenn der Anspruch noch nicht durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.

InsO § 63 Abs. 1, § 313 Abs. 1 Satz 3 aF; InsVV § 1 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 1 Satz 1 aF

Sachverhalt

I.

Der weitere Beteiligte zu 1 wurde am 3. März 2000 zum Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt.

Während des Insolvenzverfahrens war der Schuldner von April 2004 bis Dezember 2005 selbständig als Maler tätig. Im Februar 2005 verstarb die Mutter des Schuldners. Diese hatte den Schuldner enterbt. Im Juni 2008 erhob der weitere Beteiligte zu 1 gegen die Erbin Stufenklage mit dem Ziel, den Pflichtteilsanspruch des Schuldners für die Masse zu realisieren. Nach seiner Berechnung belief sich der Anspruch auf 35.299,85 €. Weil der Verdacht entstanden war, dass der Schuldner Vermögensgegenstände an seine Ehefrau verschoben hatte, schloss der weitere Beteiligte zu 1 am 28. November/10. Dezember 2008 mit der Ehefrau des Schuldners einen Vergleich, wonach diese zur Erledigung von Erstattungsansprüchen 5.000 € zur Masse zahlen sollte. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 18. Dezember 2008 wurde der weitere Beteiligte zu 1 vorzeitig aus seinem Amt entlassen und der weitere Beteiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt. Danach sagte sich die Ehefrau des Schuldners von dem Vergleich über die Erstattungsansprüche los. In der mündlichen Verhandlung über die Pflichtteilsklage schlossen der weitere Beteiligte zu 2 und die Erbin im Januar 2009 einen Vergleich, nach dessen Inhalt die Erbin 7.500 € zu zahlen hatte.

Der weitere Beteiligte zu 1 hat beantragt, die Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder auf insgesamt 59.600,51 € festzusetzen. Er hat dem Antrag eine Insolvenzmasse in Höhe von 52.685,82 € zugrunde gelegt und dabei den Pflichtteilsanspruch (35.299,85 €), die Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners (5.000 €) und einen Überschuss aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners in Höhe von 3.586,89 € einbezogen. Auf die sich daraus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV aF errechnende Regelvergütung von 7.902,87 € hat er Zuschläge in Höhe von 150 v.H. für die Führung des Unternehmens des Schuldners, 50 v.H. wegen langer Verfahrensdauer und 25 v.H. wegen obstruktiven Verhaltens des Schuldners begehrt. Anstelle der tatsächlichen Auslagen hat er für neun Jahre den Pauschsatz des § 8 Abs. 3 InsVV aF gefordert.

Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 4.102,07 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 hat das Landgericht die Festsetzung auf den Betrag von 34.796,34 € geändert. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts. Der weitere Beteiligte zu 1 hat Anschlussrechtsbeschwerde erhoben und verfolgt mit ihr seinen Vergütungsantrag im Gesamtbetrag von 56.544,07 € weiter.

Aus den Gründen

II.

4          Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wie auch die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 sind statthaft (§ 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 ZPO; zur Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - IX ZB 276/11, WM 2012, 2160 Rn. 3) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde teilweise Erfolg. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unbegründet.

5          1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Beteiligte zu 1 könne als Vergütung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV 15 v.H. der Insolvenzmasse verlangen. Zur Insolvenzmasse gehörten neben unstreitigen Beträgen auch die ungekürzten Einnahmen aus der Betriebsfortführung in Höhe von 3.586,89 €, der Pflichtteilsanspruch in Höhe von 35.299,85 € und die Forderung gegen die Ehefrau des Schuldners in Höhe des Vergleichsbetrags von 5.000 €. Insgesamt ergebe sich eine Masse von 52.685,82 €, der Anteil des Beteiligten zu 1 hieran betrage 7.902,87 €. Wegen des mit dem hiesigen Verfahren verbundenen, weit über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren liegenden Aufwands sei der Regelsatz auf den Betrag von 15.805,74 € zu verdoppeln. Zusätzlich habe der Beteiligte zu 1 Anspruch auf die Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3 InsVV aF für acht Jahre, mithin in Höhe von 85 v.H. der Vergütung von 15.805,75 €. Zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer errechne sich ein Betrag von (15.805,74 + 13.434,88 + 5.555,72 =) 34.796,34 €.

6          2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 sind begründet, soweit sie sich gegen die ungekürzte Berücksichtigung des Pflichtteilsanspruchs und gegen die Festsetzung der Auslagenpauschale für einen Zeitraum von acht Jahren richten.

7          a) Die Insolvenzmasse, von welcher der Beteiligte zu 1 gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsVV in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung als Vergütung für seine Tätigkeit als Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren 15 v.H. beanspruchen kann, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht mit dem Betrag von 52.685,82 € anzusetzen, sondern lediglich mit 24.885,97 €. Für die Bewertung gelten wegen der Verweisung in § 10 InsVV die Grundsätze des § 1 InsVV (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2005 - IX ZB 6/03, WM 2005, 1663; vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, NZI 2007, 55 Rn. 7). Maßgeblich ist, weil der Beteiligte zu 1 vorzeitig entlassen wurde, der Schätzwert der Masse, die bis zu seiner Ablösung seiner Verwaltung unterlegen hat (BGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04, WM 2006, 141, 142).

8          aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht den Erlös aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners im Zeitraum von April 2004 bis Dezember 2005 in Höhe des Betrags von 3.586,89 € zur Insolvenzmasse gerechnet (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 lit. b InsVV). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind hiervon nicht Steuerberaterkosten in Höhe von 2.243,19 € abzusetzen. Ein Teilbetrag von 1.718,26 € dieser Kosten steht ausweislich des vom Beteiligten zu 1 mit seiner Schlussrechnung vorgelegten Kontenblatts des Kontos 6830 nicht im Zusammenhang mit der in den Jahren 2004 und 2005 ausgeübten selbständigen Tätigkeit des Schuldners, sondern betrifft steuerliche Leistungen für frühere Zeiträume. Lediglich Buchhaltungskosten in Höhe von 524,93 € sind der Betriebsfortführung zuzuordnen. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts wurden diese Kosten jedoch bereits bei der Ermittlung des mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Überschusses berücksichtigt. Dass dies nicht zuträfe, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf.

9          bb) Dem Grunde nach zutreffend hat das Beschwerdegericht auch den Pflichtteilsanspruch des Schuldners zu der Insolvenzmasse gezählt, aus der die Vergütung zu ermitteln ist. Der Pflichtteilsanspruch des Schuldners entstand mit dem Erbfall im Jahr 2005, mithin während des Insolvenzverfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörte er ab diesem Zeitpunkt zum Vermögen des Schuldners und damit zur Insolvenzmasse, denn der Anspruch war - wenn auch in seiner zwangsweisen Verwertung aufschiebend bedingt durch seine vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit - pfändbar (§ 36 Abs. 1 InsO, § 852 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 184/09, ZInsO 2011, 45 Rn. 8 mwN). Ob ein Pflichtteilsanspruch deshalb stets schon ab dem Zeitpunkt seines Entstehens die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters erhöht oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Anspruch anerkannt oder rechtshängig wird (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - IX ZB 191/05, ZInsO 2006, 1159 Rn. 9, 11), weil er vorher nicht zugunsten der Insolvenzmasse realisiert werden kann, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Schuldner hat den Beteiligten zu 1 alsbald nach dem Erbfall und lange vor dessen Entlassung ermächtigt, den Pflichtteilsanspruch gegenüber der Erbin geltend zu machen und ihn zur Masse einzuziehen. Damit hat er auf den Schutz verzichtet, den ihm die Regelung in § 852 Abs. 1 ZPO wegen des persönlichen Charakters der Entscheidung über die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gewährt.

10        Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht aber seiner Vergütungsberechnung den Pflichtteilsanspruch mit dem vollen vom Beteiligten zu 1 geltend gemachten Betrag von 35.299,85 € zugrunde gelegt. Im Regelfall berechnet sich die Vergütung des Insolvenzverwalters wie auch diejenige des Treuhänders nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 10 InsVV). Wird das Verfahren nach Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben oder durch Einstellung vorzeitig beendet, ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 InsVV). In entsprechender Wertung muss dann, wenn die Tätigkeit des Treuhänders durch seine vorzeitige Entlassung endet, die Vergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Entlassung ermittelt werden. Bezogen auf diesen Zeitpunkt im Dezember 2008 kann der Pflichtteilsanspruch des Schuldners nicht mit seinem vollen Nominalbetrag bewertet werden. Wie sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2009 über die vom Beteiligten zu 1 erhobene Stufenklage ergibt, bestanden rechtlich begründete Zweifel daran, ob der Anspruch noch durchsetzbar oder bereits vor Einreichung der Klage im Juni 2008 verjährt war. Die eigens einberufene Gläubigerversammlung stimmte aus diesem Grund dem Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs über eine Zahlung der Erbin in Höhe von 7.500 € zu. Der tatsächliche Wert des Pflichtteilsanspruchs kann unter diesen Umständen lediglich mit dem Betrag von 7.500 € angenommen werden.

11        cc) Die Forderung in Höhe von 5.000 € aus dem mit der Ehefrau des Schuldners geschlossenen Vergleich zählt hingegen in vollem Umfang zur Insolvenzmasse. Wirksame und werthaltige Forderungen sind schon vor ihrem Einzug Vermögenswerte, welche die Masse erhöhen. Der Wirksamkeit der Vergleichsforderung steht nicht entgegen, dass die damalige Vereinbarung nach der unter Ziffer 4a getroffenen Regelung unter der aufschiebenden Bedingung stand, dass die Ehefrau des Schuldners ihre Vermögensverhältnisse unter notarieller eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit schriftlich offen legt und sich daraus kein höheres pfändbares Vermögen als 30.000 € ergibt. Ein solches Verzeichnis hat die Ehefrau des Schuldners nicht vorgelegt. Das Beschwerdegericht hat gleichwohl einen wirksamen Anspruch aus dem Vergleich bejaht, weil es die Vereinbarung nicht als aufschiebende Bedingung im Rechtssinne ausgelegt hat. Nach Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Regelung habe die Wirksamkeit der von der Ehefrau des Schuldners übernommenen Verpflichtung nicht von der Vorlage der genannten Unterlagen abhängig sein sollen. Ihr habe auch kein Recht zugestanden, einseitig von der Vereinbarung zurückzutreten. Diese Auslegung kann im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rn. 18; st. Rspr.). Solche Auslegungsfehler werden von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht erkennbar.

12        b) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Gewährung eines Zuschlags in Höhe des vollen Betrags der Regelvergütung. Liegen erhebliche Abweichungen vom typischen Tätigkeitsumfang des Treuhänders vor, sind wie beim Insolvenzverwalter Zu- und Abschläge von der Regelvergütung vorzunehmen; die Regelung in § 13 Abs. 2 InsVV aF steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 10 mwN). Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschläge ist jedoch - wie bei der Insolvenzverwaltervergütung nach § 3 InsVV - auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8).

13        Die Gefahr einer Maßstabsverschiebung zugunsten des Beteiligten zu 1 besteht im Streitfall nicht. Dem von der Rechtsbeschwerde hervorgehobenen Umstand, dass das Amt des Beteiligten zu 1 vorzeitig endete (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c InsVV), kam keine maßgebliche Bedeutung zu, weil die Vergütung des Insolvenzverwalters tätigkeitsbezogen ist und das Insolvenzverfahren bereits weitgehend abschlussreif war, als der Beteiligte zu 1 entlassen wurde. Die überdurchschnittlich lange, nach Auffassung der Rechtsbeschwerde vom Beteiligten zu 1 verschuldete Verfahrensdauer hat das Beschwerdegericht nicht als selbständigen Zuschlagsgrund gewertet. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, WM 2010, 2085 Rn. 8) lediglich die während des Verfahrens erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt. Ebenfalls im Einklang mit der Senatsrechtsprechung hat das Beschwerdegericht in einer Gesamtabwägung die Abweichung des vorliegenden Verfahrens von einem durchschnittlichen vereinfachten Insolvenzverfahren bewertet und dabei die Überwachung der selbständigen Tätigkeit des Schuldners einbezogen, die es für sich genommen nicht als ausreichend für eine Erhöhung der Regelvergütung erachtet hat.

14        c) Mit Erfolg rügt der Beteiligte zu 2 aber, dass das Beschwerdegericht die dem Beteiligten zu 1 zu erstattenden Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV in der bis zum 6. Oktober 2004 geltenden Fassung (vgl. § 19 Abs. 1 InsVV) als Pauschsatz für acht Jahre auf insgesamt 85 v.H. der gesetzlichen Vergütung festgesetzt hat. Die Auslagenpauschale steht dem Treuhänder nur für Zeiträume zu, in denen er insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht hat, und deshalb nicht länger als bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem das Insolvenzverfahren bei angemessener, zügiger Bearbeitung durch den Verwalter abgeschlossen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483 Rn. 32; vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, NZI 2008, 544 Rn. 19; jeweils mwN).

15        Nach diesen Kriterien kann die Auslagenpauschale dem Beteiligten zu 1 nicht für die gesamte Dauer des Verfahrens bis zu seiner Entlassung zugebilligt werden. Das Beschwerdegericht hat bei seiner Beurteilung, der Beteiligte zu 1 habe in allen Jahren seiner Bestellung insolvenzrechtlich notwendige Tätigkeiten erbracht, zu Unrecht die Tätigkeiten des Beteiligten zu 1 zur Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen gegen die Ehefrau des Schuldners einbezogen. Zur Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners ist im vereinfachten Insolvenzverfahren nach § 313 Abs. 2 InsO aF nicht der Treuhänder, sondern jeder Insolvenzgläubiger berechtigt. Es gehörte deshalb nicht zu den Aufgaben des Beteiligten zu 1, Anfechtungsansprüche gegen die Ehefrau des Schuldners zu verfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 176/11, WM 2012, 1135 Rn. 11 f). Auf der Grundlage der Feststellungen des Beschwerdegerichts kann danach die Auslagenpauschale für die Jahre 2006 und 2007 nicht gewährt werden, weil der Beteiligte zu 1 in diesem Zeitraum keine insolvenzrechtlich erforderlichen Tätigkeiten erbracht hat.

16        Ohne Rechtsfehler durfte das Beschwerdegericht dagegen die Zeiten, in denen sich der Beteiligte zu 1 mit dem Pflichtteilsanspruch des Schuldners befasste, berücksichtigen. Denn der Schuldner hatte den Beteiligten zu 1, wie oben ausgeführt wurde, ermächtigt, diesen Anspruch zugunsten der Masse geltend zu machen.

17        3. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 bleibt ohne Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, den Zuschlag zur Regelvergütung des Beteiligten zu 1 mit insgesamt 100 v.H. und nicht, wie von diesem begehrt, mit 225 v.H. zu bemessen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

18        a) Die Bemessung von Zuschlägen ist, wie bereits ausgeführt wurde (oben unter II.2.b), auch bei der Vergütung des Treuhänders grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überprüfen, ob sie die Gefahr der Abweichung von Maßstäben mit sich bringt. Eine solche Gefahr besteht zu Lasten des Beteiligten zu 1 nicht.

19        b) Entgegen der Ansicht der Anschlussrechtsbeschwerde erklärt sich die Differenz zwischen der gewährten und der beantragten Höhe des Gesamtzuschlags nicht allein daraus, dass das Beschwerdegericht einen Zuschlag für die Führung des Unternehmens des Schuldners nicht für gerechtfertigt gehalten hätte. Das Beschwerdegericht hat lediglich gemeint, für sich genommen reiche der Aufwand des Treuhänders im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit des Schuldners nicht aus, um eine "deutlich" über dem Regelsatz liegende Vergütung zu rechtfertigen. Es hat diesen Aufwand aber in die Bewertung der gesamten Erschwernisse einbezogen, die es außergewöhnlich hoch über dem Durchschnitt vergleichbarer Verbraucherinsolvenzverfahren gesehen hat und die deshalb insgesamt zu einer Verdoppelung der Regelvergütung geführt haben. Dies lässt, auch im Blick auf die Beurteilung im Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 (IX ZB 6/03, WM 2005, 1663, 1664 f), keinen falschen Maßstab erkennen. Die Bewertung beruht auf einer Würdigung der konkreten Umstände der vom Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und der vom Beteiligten zu 1 dabei zu erbringenden zusätzlichen Leistungen. Anhaltspunkte dafür, dass das Beschwerdegericht die Führung des Unternehmens des Schuldners durch den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren nicht als deutliche Abweichung vom Regelfall angesehen hätte, sind nicht erkennbar.

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