BGH: Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage 2012
BGH, Urteil vom 25.6.2014 – VIII ZR 169/13
Amtlicher Leitsatz
Die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 ist keine verfassungswidrige Sonderabgabe.
EEG § 37 Abs. 2
Sachverhalt
Die Klägerin, ein mittelständisches Textilunternehmen, betreibt am Standort S. Textilveredelung. Sie bezog von der Beklagten auf der Grundlage des Stromlieferungsvertrags vom 23./25. Mai 2010 den für die Produktion benötigten Strom. Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag ("Preisblatt") sieht vor, dass die Klägerin den Nettopreis zuzüglich (unter anderem) der auf den Vertragsgegenstand entfallenden Steuern sowie der "aus § 14 EEG folgenden Belastungen" zu zahlen hat.
Die Beklagte berechnete der Klägerin mit jeder Stromrechnung auch die EEG-Umlage, die sich im Jahr 2012 auf 3,59 Cent/kWh belief. Die Klägerin zahlte die für den Monat April 2012 zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellte EEG-Umlage in Höhe von 9.990,31 € brutto unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sie hält die gesetzlichen Bestimmungen über die EEG-Umlage für verfassungswidrig und ist der Ansicht, mit der Feststellung der Verfassungswidrigkeit entfalle auch ihre vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage; jedenfalls sei insoweit von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen.
Das Landgericht hat die Klage auf Rückzahlung der für den Monat April 2012 gezahlten 9.990,31 € abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.
Aus den Gründen
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Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
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Das Berufungsgericht (OLG Hamm, RdE 2013, 337 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Klägerin stehe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung von 9.990,31 € nicht zu, denn ihre Leistung sei mit Rechtsgrund erfolgt. Der Rechtsgrund liege in der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634, im Folgenden: EEG 2012). Zwar würde, wenn die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber wegfiele, auch die vertragliche Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung der EEG-Umlage an die Beklagte wegfallen. Die Verfassungswidrigkeit der EEG-Umlage hätte daher unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Das EEG 2012, insbesondere die Verpflichtung der Elektrizitätsunternehmen zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012, sei jedoch nicht verfassungswidrig. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor. Auch eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich.
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Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung würde voraussetzen, dass es sich bei der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine Sonderabgabe handeln würde. Das sei entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht der Fall. Es fehle an der für eine öffentliche Abgabe erforderlichen Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand. Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG 2012 geschaffen und gesteuert würden, bewegten sich ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts. Die öffentliche Hand werde hiervon weder unmittelbar noch mittelbar berührt; ihr flössen keine Gelder zu. Das werde auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Ansicht genüge es für eine Aufkommenswirkung nicht, wenn der Geldfluss auf der Einnahmen- und auf der Ausgabenseite durch den Gesetzgeber gesteuert und hiermit ein Finanzbedarf für allgemeine öffentliche Zwecke gedeckt werde.
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Zwar sei nicht zu verkennen, dass es sich bei dem Förderungsmechanismus nicht um eine bloß punktuell eingreifende Preisregelung handele, sondern um ein autarkes System, durch welches ein öffentliches Ziel, nämlich die Förderung der erneuerbaren Energien, vollständig durch die Schaffung von Leistungsbeziehungen zwischen Personen des Privatrechts verfolgt und somit von der öffentlichen Hand gewissermaßen "ausgelagert" werde. Verkannt werde auch nicht, dass es für den Stromkunden, der zwar nicht gesetzlich, aber aufgrund der vertraglichen "Weitergabe" der EEG-Umlage durch sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Kosten der Förderung trage, keinen signifikanten Unterschied ausmache, ob die Belastung aufgrund einer Abgabepflicht gegenüber der öffentlichen Hand oder gegenüber juristischen Personen bestehe. Gleichwohl bleibe es dabei, dass eine Aufkommenswirkung nur dann vorliege, wenn Einnahmen der öffentlichen Hand generiert würden oder diese wenigstens mittelbar Zugriff auf die Geldmittel erhalte. Nur dann erhalte die öffentliche Hand die Verfügungsgewalt über die Geldmittel und könne diese steuern und einsetzen. Das sei bei den Geldmitteln, die für die Förderung erneuerbarer Energien generiert würden, nicht der Fall.
II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
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Der Klägerin steht ein Anspruch auf Rückzahlung der EEG-Umlage für den Monat April 2012 in Höhe von 9.990,31 € brutto aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu. Rechtsgrund für die Zahlung ist die in Ziffer 6 der Anlage 2 zum Stromlieferungsvertrag der Parteien getroffene Vereinbarung. Diese erstreckt sich auch auf die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012, welche die Beklagte in der Rechnung für April 2012 an die Klägerin weitergegeben hat. Die von der Revision gegen § 37 EEG 2012 geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken greifen nicht durch.
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1. Das Berufungsgericht hat die noch auf das EEG 2004 bezogene Bestimmung in Ziffer 6 der Anlage 2 zum Vertrag, nach der die Klägerin die "aus § 14 EEG folgenden Belastungen" zu zahlen hat, ergänzend dahin ausgelegt, dass sie die Beklagte berechtigt, auch die nach Vertragsschluss durch § 37 Abs. 2 EEG 2012 neu geregelte EEG-Umlage auf die Klägerin abzuwälzen. Diese Auslegung ist frei von Rechtsfehlern und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
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2. Die geltend gemachten Einwände gegen die Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 sind nicht begründet. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die in Art. 105 ff. GG niedergelegten Grundsätze der Finanzverfassung nicht vor. Die EEG-Umlage stellt keine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion dar. Vielmehr enthält § 37 Abs. 2 EEG 2012 eine gesetzliche Preisregelung. Hierauf sind die für Sonderabgaben entwickelten Maßstäbe nicht - auch nicht entsprechend - anzuwenden. Ein "Formenmissbrauch" des Gesetzgebers ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung von Grundrechten der Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder Endkunden.
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a) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich bei der Verpflichtung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012, den Übertragungsnetzbetreibern mit der EEG-Umlage die Differenz zwischen den Kosten aufgrund der abzunehmenden EEG-Strommengen und den Einnahmen aus der Vermarktung zu erstatten, nicht um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion, an deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen stellt (vgl. hierzu zuletzt BVerfG, Urteil vom 28. Januar 2014, NVwZ 2014, 646, 650 ff., zu §§ 66 ff. FFG).
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aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, fehlt es bei der in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelten EEG-Umlage bereits an der Grundvoraussetzung für eine Sonderabgabe, der Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand (ebenso LG Chemnitz, ZNER 2013, 185 f.; LG Stuttgart, ZNER 2013, 417, 418; Sailer/Kantenwein in Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl., Einl. Rn. 126 ff.; Altrock/Oschmann in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl., Einf. Rn. 50 ff.; Bösche, IR 2013, 180 f.; Dalibor, EnWZ 2013, 419, 420 ff.; Gawel, DVBl. 2013, 409, 411; Brandt, ER 2013, 91, 93 ff.; Bayer, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2013, 104, 108 f.; aA Manssen, DÖV 2012, 499, 502 f.; Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 37 Rn. 10).
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Eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand hat der Bundesgerichtshof bereits für die erhöhten Beschaffungskosten verneint, welche die Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des EEG 2000 und - davor - des Stromeinspeisungsgesetzes zu tragen hatten (zum Stromeinspeisungsgesetz 1998 und zum EEG 2000: Senatsurteile vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, BGHZ 155, 141, 148 ff.; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 unter II 3; jeweils mwN; ebenso zum Stromeinspeisungsgesetz 1990: BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, BGHZ 134, 1, 13 ff.; vgl. auch BVerfG, NJW 1997, 573; aA Büdenbender, NVwZ 2004, 823, 825; Kube/Palm/Seiler, NJW 2003, 927, 930 f.). Für die EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 gilt entgegen der Auffassung der Revision nichts anderes. An der fehlenden Aufkommenswirkung für die öffentliche Hand hat sich durch den neuen Abwälzungsmechanismus des § 37 EEG 2012 nichts geändert.
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Anders als im Fall des sogenannten "Kohlepfennigs" (hierzu BVerfGE 91, 186 ff.) fließt die EEG-Umlage, mit der die Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien finanziert wird, nicht der öffentlichen Hand zu - weder einem von der öffentlichen Hand verwalteten Sonderfonds noch einer anderen staatlichen Institution. Vielmehr statuiert das EEG 2012 - nicht anders als frühere Fassungen des EEG oder das Stromeinspeisungsgesetz - ausschließlich Leistungs-, Abnahme- und Zahlungspflichten zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO S. 153 f., 157; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 27 f.). Dass zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf der letzten Stufe des gesetzlich vorgeschriebenen Abwälzungsmechanismus keine "physische" Weitergabe der EEG-Strommengen mehr erfolgt, sondern mit der EEG-Umlage nur noch eine Weitergabe der Weiterverkaufsverluste nebst Transaktionskosten, führt nicht dazu, dass die den Übertragungsnetzbetreibern zufließenden Gelder der öffentlichen Hand unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung stünden. Vielmehr bleibt die EEG-Umlage in der Hand autonomer Privatrechtssubjekte (vgl. Riedel/Weiss, EnWZ 2013, 402, 406; Brandt, aaO S. 94 f.).
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bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Verfügungsgewalt der öffentlichen Hand über die mit der EEG-Umlage generierten Geldmittel und damit die für eine Sonderabgabe erforderliche Aufkommenswirkung zugunsten der öffentliche Hand auch nicht aus der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen (§ 40 Abs. 1 EEG) herzuleiten.
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Dieser Ausnahmeregelung ist für die rechtliche Qualifizierung der EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 nichts zu entnehmen. Denn der Gesetzgeber verfolgt mit der EEG-Umlage einerseits und der Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen andererseits unterschiedliche Zwecke. Die EEG-Umlage dient der in § 1 Abs. 1 EEG 2012 gesetzlich verankerten Zielsetzung, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern. Die Ausnahmeregelung in § 40 Abs. 1 EEG und den nachfolgenden Bestimmungen - eine entsprechende Ausnahmeregelung war bereits in § 40 Abs. 1 EEG 2009 und § 16 Abs. 1 EEG 2004 enthalten - bezweckt dagegen nicht die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, sondern hat eine Senkung der Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes zum Ziel, um die internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012; BT-Drucksache 16/8148, S. 64 zu § 40 EEG 2009). Diese wirtschaftspolitische Zielsetzung ergänzt den umweltpolitischen Förderzweck des § 1 Abs. 1 EEG 2012.
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Das Verfolgen unterschiedlicher Ziele innerhalb des EEG 2012 ist aufgrund des politischen und rechtlichen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers verfassungsrechtlich unbedenklich. Am Fehlen einer Aufkommenswirkung der EEG-Umlage zugunsten der öffentlichen Hand ändert die Ausnahmeregelung des § 40 Abs. 1 EEG 2012 nichts. Sie führt nicht dazu, dass die öffentliche Hand Verfügungsgewalt über die mit der EEG-Umlage generierten Geldmittel erlangte. Auch der Hinweis der Revision auf das beträchtliche finanzielle Volumen dieser Art der Förderung der Anlagenbetreiber einerseits und der stromintensiven Unternehmen andererseits rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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b) Deshalb handelt es sich bei den gesetzlichen Vorgaben zur Höhe der auf den jeweiligen Stufen des Abwälzungsmechanismus gezahlten Vergütungen beziehungsweise Kostenerstattungen nach wie vor um (mehrstufige) gesetzliche Preisregelungen für Rechtsbeziehungen zwischen Privaten (vgl. hierzu Gawel, aaO S. 413 ff.), deren Einhaltung die Bundesnetzagentur lediglich als Aufsichtsbehörde überwacht, ohne jedoch Zugriff auf die Finanzströme nehmen zu können (Brandt, aaO, S. 93 f.; zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts: BVerfGE 75, 108, 147 f.). Auf solche gesetzlichen Preisregelungen finden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben keine Anwendung. Auch eine entsprechende Heranziehung dieser Voraussetzungen kommt nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02, aaO; BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - KZR 19/95, aaO S. 28 f.).
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aa) Sinn und Zweck der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Sonderabgaben ist es zu verhindern, dass der Gesetzgeber die Finanzverfassung des Grundgesetzes unter Rückgriff auf seine Kompetenzen aus Art. 70 ff. GG aushöhlt, indem er den Bürger jenseits der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln und jenseits des Haushaltsrechts des Parlaments mit nichtsteuerlichen Abgaben belegt. Preisregelungen des Staates sind dagegen zulässig. Derartige Interventionen in den Marktmechanismus wirken sich nur im Bereich privatautonom vereinbarter Leistungsbeziehungen aus; der Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben greift hier nicht ein (BVerfGE 114, 196, 249 f.; vgl. auch BVerfGE 77, 308, 339; BVerfGE 75, aaO).
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Eine Preisregelung, wie sie in § 37 Abs. 2 EEG 2012 enthalten ist, berührt die Budgethoheit des Parlaments sowie die Kompetenzregelungen der Finanzverfassung nicht. Daher ist eine solche Preisregelung in den allgemeinen, durch die Grundrechte gesetzten Schranken und begrenzt durch die Sachkompetenz des Gesetzgebers zulässig (vgl. BVerfGE 114, aaO). Dadurch werden die von den Preisregelungen belasteten Privatrechtssubjekte hinreichend vor einer unzulässigen Ungleichbehandlung oder einer übermäßigen Einschränkung ihrer Freiheitsrechte geschützt.
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Dass die Klägerin durch die Belastung mit der EEG-Umlage in ihren Grundrechten - etwa aus Art. 3 Abs. 1 GG - verletzt wäre, wird von der Revision nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das gleiche gilt für eine Verletzung von Grundrechten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen oder der Netzbetreiber. Insbesondere liegt eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Stromkunden durch die Ausnahmeregelung der §§ 40 ff. EEG 2012 angesichts des in § 40 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 normierten Gesetzeszwecks nicht vor. Dementsprechend wird in dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Rechtsgutachten ein Grundrechtsverstoß mit Recht verneint.
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bb) Ein "Umschlagen" einer zulässigen Preisregelung in eine unzulässige Sonderabgabe liegt auch bei erheblicher Durchnormierung der privatrechtlichen Beziehungen nicht vor (Riedel/Weiss, EnWZ 2013, aaO; vgl. auch BVerfGE 105, 185, 194 f.). Denn dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben zu.
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Bei der rechtlichen Beurteilung staatlichen Handelns ist zwischen dem Ziel - vorliegend dem in § 1 Abs. 1 EEG 2012 umschriebenen und in der Gesetzesbegründung näher erläuterten Förderzweck (BT-Drucks. 17/6071, S. 1, 43 f.) - und der Form einer gesetzgeberischen Maßnahme, hier dem Mittel der Preisregulierung anstelle einer Sonderabgabe oder Steuer, zu unterscheiden. So mögen das Ziel und die Belastungswirkung der beiden möglichen Handlungsformen - Sonderabgabe und Preisregelung - ähnlich oder sogar identisch sein, ohne dass aber allein deshalb die für das Abgabenrecht geltenden Maßstäbe unbesehen auf eine Preisregelung anzuwenden wären (BVerfG, NJW 1997, 573 f.; vgl. auch BVerfGE 75, aaO; Dalibor, aaO S. 420; Riedel/Weiss, aaO; Gawel, aaO S. 412 f.).
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Aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegt in der Wahl einer Preisregulierung im Verhältnis zwischen privaten Rechtssubjekten anstelle einer Sonderabgabe oder einer Erhöhung der Stromsteuer, verbunden mit einer öffentlich-rechtlich verwalteten Subventionsregelung zugunsten der Erzeuger erneuerbarer Energien, schließlich auch kein "Formenmissbrauch" (Bösche, aaO, S. 181; Dalibor, aaO S. 421; ebenso BGH, Urteil vom 22. Oktober 1995 - KZR 19/95, aaO; vgl. zum Formenmissbrauch allgemein: BVerfGE 24, 367, 398 ff.; BVerGE 38, 61, 80; BVerfG NVwZ-RR 1999, 376, 377).
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