BVerfG: Verfassungsbeschwerden von juristischen Personen
BVerfG, Beschluss vom 2.11.2015 – 1 BvR 1530/15, 1 BvR 1531/15
Aus den Gründen
I.
1 Die Beschwerdeführerin, ein Energieversorgungsunternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg.
2 Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt sie eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit den aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Sie beruft sich auf das Rückwirkungsverbot sowie unter Bezugnahme auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (BVerfGE 133, 143) auf das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
II.
3 Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie sind unzulässig, weil sie nicht in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise substantiiert begründet wurden.
4 Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass sie im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig und damit gemäß § 90 Abs. 1 BVerfGG beschwerdefähig ist.
5 1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“ mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 129, 78 <91>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511>). Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 <262>; 21, 362 <369>; 59, 231 <255>; 61, 82 <100 f.>; 65, 1 <43>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 <369 f.>; 45, 63 <78>; 61, 82 <101>; 68, 193 <206>; 70, 1 <15>; 75, 192 <197>; 85, 360 <385>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 <511 f.>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 45, 63 <79 f.>; 68, 193 <212 f.>; 128, 226 <245 f., 247>).
6 2. Die Beschwerdeführerin hat zur Frage ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit nichts vorgetragen, obwohl ein Vorbringen hierzu angezeigt war. Denn die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, aus deren Firmierung als „S. GmbH“ sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich bei ihr um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen handelt, welches von der öffentlichen Hand gehalten oder jedenfalls beherrscht wird. Die Energieversorgung ist eine typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge. Für die Beschwerdeführerin bestand daher Anlass, sich mit ihrer Grundrechts- und Beschwerdefähigkeit auseinanderzusetzen.
7 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
8 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.