BGH: Verfahren auf Auskunftserteilung
BGH, Beschluss vom 14.1.2014 - II ZB 5/12
Amtliche Leitsätze
1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer verlangten Auskunft nach § 131 AktG grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Das gilt auch für die Frage, ob die Erteilung der Auskunft geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil im Sinne des § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG zuzufügen.
2. Die Gesellschaft muss die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen, sondern es genügt, diese Umstände plausibel zu machen.
3. Wenn der Vorstand in der Hauptversammlung entgegen § 131 Abs. 5 AktG die Gründe für die Auskunftsverweigerung nicht in die Niederschrift über die Verhandlung aufnehmen lässt, führt das nicht dazu, dass im Verfahren nach § 132 AktG Auskünfte erzwungen werden können, deren Offenbarung der Gesellschaft nicht unerhebliche Nachteile zufügen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführter Auskunftsverweigerungsgrund vorliegt.
4. Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erstreckt sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkeit des Aufsichtsrats.
§ 131 Abs 3 S 1 Nr 1 AktG, § 131 Abs 5 AktG, § 132 AktG, § 74 Abs 3 S 4 FamFG, § 559 Abs 2 ZPO
Sachverhalt
A. Der Antragsteller hält mindestens seit dem 29. Januar 2010 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht an der Antragsgegnerin, der Porsche Automobil Holding SE.
Die Antragsgegnerin hatte im Jahr 2005 mit dem Aufbau einer Beteiligung an der Volkswagen AG (VW) begonnen. Sie erwarb zunächst 10,26% der VW-Stammaktien und stockte ihre Beteiligung bis zum 16. September 2008 auf einen Anteil von 35,14% der Stammaktien auf, nachdem der Aufsichtsrat einer Pressemitteilung der Antragsgegnerin zufolge sein Einverständnis zur Erhöhung der Beteiligung auf über 50% gegeben hatte. Neben dem Erwerb von VW-Stammaktien schloss die Antragsgegnerin Derivatgeschäfte auf VW-Stammaktien ab.
Nach erheblichen Kursbewegungen der VW-Stammaktie Mitte Oktober 2008 gab die Antragsgegnerin in einer Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 bekannt, dass sie zum Ende der vorausgegangenen Woche 42,6% der VW-Stammaktien sowie 31,5% Optionen auf VW-Stammaktien gehalten habe, bei deren Auflösung sie die Differenz zwischen dem dann aktuellen Kurs der VW-Stammaktie und dem darunter liegenden Absicherungskurs ausbezahlt bekomme. Zielsetzung sei es, sofern die entsprechenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen stimmten, im Jahr 2009 die Beteiligung an VW auf 75% aufzustocken und damit den Weg für einen Beherrschungsvertrag frei zu machen. Die Tatsache, dass sich die Porsche-Eigentümerfamilien geschlossen und uneingeschränkt hinter das Vorgehen der Vorstände Dr. W. und H. gestellt hätten, bestärke den jetzt erfolgten Schritt zur Offenlegung der Aktien und Kurssicherungspositionen im Zusammenhang mit der Übernahme von VW.
Der Kurs der VW-Stammaktie stieg nach der Pressemitteilung stark an und erreichte am 28. Oktober 2008 vorübergehend gut 1.000 €, woraufhin die Antragsgegnerin entsprechend einer Ankündigung in einer weiteren Pressemitteilung vom 29. Oktober 2008 Kurssicherungsgeschäfte in Höhe von bis zu 5% der VW-Stammaktien auflöste. Am 5. Januar 2009 erwarb die Antragsgegnerin ein weiteres Aktienpaket und baute so ihre Beteiligung an VW auf 50,76% der Stammaktien aus.
Der Antragsgegnerin war von einem Bankenkonsortium wegen eines Pflichtangebots im März 2007 ein Kredit in Höhe von 35 Mrd. € eingeräumt worden, der später unter Erweiterung des Verwendungszwecks auf allgemeine geschäftliche Zwecke auf 10 Mrd. € reduziert wurde und Ende März 2009 zur Rückzahlung fällig war. Am 24. März 2009 vereinbarte die Antragsgegnerin mit einem Konsortium von 15 Banken eine Refinanzierung des Kredits, der mit VW-Aktien besichert wurde. Dabei wurde der Kredit durch Beitritt eines weiteren Vertragspartners um 750 Mio. € - statt geplanter 2,5 Mrd. € - aufgestockt.
Im Juli 2009 wurde die Amtsniederlegung der Vorstandsmitglieder Dr. W. und H. vereinbart. Mitte August 2009 stimmte der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin einer Grundlagenvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und VW zu, die unter anderem für das Jahr 2011 die Verschmelzung der Antragsgegnerin auf VW vorsah. Ferner erwarb das Emirat K. über die Q. H. LLC 10% der Stammaktien an der Antragsgegnerin sowie einen Großteil der von ihr gehaltenen Derivate.
Seit August 2009 wurde gegen die Vorstandsmitglieder Dr. W. und H. wegen des Verdachts der Verletzung aktienrechtlicher Publizitätspflichten und Marktmanipulationen durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ermittelt. In den USA wurden gegen die Antragsgegnerin Klagen wegen Manipulation des Kurses der VW-Stammaktie in Milliardenhöhe erhoben.
Die ordentliche Hauptversammlung der Antragsgegnerin für das Geschäftsjahr 2008/2009 fand am 29. Januar 2010 statt. Ihr lag der Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor, das am 31. Juli 2009 endete. Der Geschäftsbericht enthielt im Rahmen der Wiedergabe des Konzernlageberichts den Hinweis, dass die Liquiditätssituation der Antragsgegnerin zum Bilanzstichtag am 31. Juli 2009 kritisch gewesen sei und die Veräußerung der Optionen an die Q. H. LLC kurz nach dem Bilanzstichtag zu einer Erhöhung der freien Liquidität um mehr als eine Milliarde Euro geführt habe. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass die Schritte zur Zusammenführung der Unternehmen der Antragsgegnerin und VW und damit auch die Entschuldung der Antragsgegnerin nicht wie geplant erfolgen sollten, sich bis Ende des Jahres 2009 erneut eine kritische Liquiditätssituation bei der Antragsgegnerin ergeben könne, die den Fortbestand des Unternehmens und des Konzerns gefährden könne. Der Vorstand der Antragsgegnerin sei auf Grund des derzeitigen Stands der Verhandlungen davon überzeugt, dass sich dieses Risiko nicht verwirklichen werde.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung sah u.a. die Beschlussfassung über die Entlastung zweier Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 vor; die Entlastung der Vorstandsmitglieder Dr. W. und H. sollte nach dem Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zurückgestellt werden (Tagesordnungspunkte 3 und 4). Ferner war die Beschlussfassung über die Verwendung des im Geschäftsjahr 2008/2009 erzielten Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2), die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds (Tagesordnungspunkt 5), die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2009/2010 (Tagesordnungspunkt 6) und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals unter Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und entsprechender Änderung der Satzung (Tagesordnungspunkt 7) vorgesehen. In der Hauptversammlung richtete der Antragsteller insgesamt 14 Fragen an die Antragsgegnerin und machte sich weitere 6 Fragen des Aktionärs B. zu eigen.
Der Antragsteller hält die Fragen für nicht ausreichend beantwortet und möchte mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend weitergehende Auskünfte der Antragsgegnerin erzwingen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Februar 2012 - 20 W 5/11, juris; auszugsweise abgedruckt in ZIP 2012, 970). Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
Aus den Gründen
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B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdegericht nach Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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I. Die SE-Verordnung (VO [EG] 2157/2001) enthält für das Auskunftsrecht der Aktionäre keine Regelungen, sondern verweist in Art. 53 auf die für deutsche Aktiengesellschaften maßgeblichen Regelungen, mithin auf §§ 131 f. AktG (MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., Art. 53 SE-VO Rn. 16).
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II. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung ausdrücklich nicht auf das Auskunftsverlangen zu einzelnen Fragen beschränkt. Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden, § 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG.
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III. Die Antragsgegnerin wendet zu Unrecht ein, die Rechtsbeschwerde sei wegen unzureichender Begründung unzulässig, weil sie bezüglich einzelner Fragen und Unterfragen nicht auf die die Entscheidung tragenden Erwägungen des Beschwerdegerichts eingehe. Die Rechtsbeschwerde greift die Entscheidung des Beschwerdegerichts schon mit ihrer Rüge, das Beschwerdegericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer (öffentlichen) mündlichen Verhandlung abgesehen, in vollem Umfang und den Anforderungen des § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend an. Damit ist den Begründungsanforderungen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, NJW 1990, 1184; MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 551 Rn. 20).
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C. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
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I. Die Erstbeschwerde ist zulässig. Die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt.
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II. Die vom Antragsteller erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
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1. Die auf einen absoluten Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 72 Abs. 3 FamFG, § 547 Nr. 5 ZPO zielenden Rügen des Antragstellers greifen nicht durch.
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a) Mit der Rüge, die Vorschriften über die Öffentlichkeit seien im Verfahren erster Instanz verletzt worden, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden, weil Gegenstand der Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist.
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b) Dass ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit durch das Beschwerdegericht selbst vorliegt, hat der Antragsteller nicht den Anforderungen der § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 71 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FamFG entsprechend gerügt.
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Zwar stellt die Übernahme eines unter Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften in der Vorinstanz zu Stande gekommenen Verfahrensabschnitts einen erneuten Verstoß gegen die Vorschriften über die Öffentlichkeit dar (BGH, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW 2000, 2508, 2509; MünchKomm ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 547 Rn. 14 jeweils für das Berufungsverfahren; vgl. auch Brinkmann in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl., § 32 Rn. 16). Die Rechtsbeschwerde zeigt jedoch nicht auf, welche vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Damit ist davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung aufgrund eigener Feststellungen getroffen hat. Dabei durfte das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
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2. Die weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
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III. Auch im Übrigen hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung weitergehender Auskünfte nach Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 131 AktG.
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1. Das Auskunftsrecht des Aktionärs wird unter anderem durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG und durch das Auskunftsverweigerungsrecht des Vorstands aus § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG begrenzt.
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a) Das Merkmal der Erforderlichkeit der Auskunft in § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG zielt nach der Rechtsprechung des Senats darauf ab, missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren zu verhindern, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Beschluss- oder sonstigen Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 388 f.). Entsprechend der Funktion des Auskunftsrechts, das auch zur Meinungs- und Urteilsbildung anderer Aktionäre, insbesondere der Minderheitsaktionäre, in der Hauptversammlung beitragen soll, ist Maßstab für die „Erforderlichkeit" eines Auskunftsverlangens der Standpunkt eines objektiv urteilenden Aktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur auf Grund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt. Durch dieses Kriterium wird das Informationsrecht gemäß § 131 AktG in qualitativer und quantitativer Hinsicht sowie hinsichtlich seines Detaillierungsgrads begrenzt (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 39 - Kirch/Deutsche Bank; Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 20).
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Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde verstößt § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG nicht gegen Art. 9 der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (Abl. L 184 vom 14. Juli 2007, S. 17 ff.) - nachstehend: Aktionärsrechterichtlinie -, soweit das Auskunftsrecht des Aktionärs auf zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderliche Auskünfte beschränkt ist. Der Senat hat nach dem Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass die Begrenzung des Auskunftsrechts durch das Merkmal der Erforderlichkeit eine zulässige Maßnahme nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 der Aktionärsrechterichtlinie darstellt (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 27 ff., 37). Auf die Frage, ob mögliche Vorgaben der Aktionärsrechterichtlinie für die Auslegung von § 131 AktG nur insoweit gelten, als die Rechte von Aktionären mit Stimmrechtsaktien betroffen sind, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an (verneinend Kersting in Festschrift Hoffmann-Becking, 2013, S. 651, 666 f.; ders., ZIP 2009, 2317, 2320; Pöschke, ZIP 2010, 1221, 1224; aA Kocher/Lönner, AG 2010, 153, 155).
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b) Der Vorstand darf die Auskunft nach § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG verweigern, soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Im Rahmen dieser Prüfung ist abzuwägen, ob von einer offenen Antwort auf die in der Hauptversammlung gestellten Fragen auch Vorteile für die Gesamtheit der Aktionäre und die Gesellschaft selbst zu erwarten sind, die zu befürchtende Nachteile aufwiegen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19). Dies kann bei einem objektiv begründeten Verdacht schwerwiegender Pflichtverletzungen der Verwaltungsorgane der Gesellschaft in Betracht kommen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43 - Kirch/Deutsche Bank).
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2. Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag unbegründet ist.
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a) Das Rechtsbeschwerdegericht hat gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 Abs. 2 ZPO bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 230/10, NJW 2011, 3450 Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 17/12, FamRZ 2013, 214 Rn. 11; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11). Die den Feststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der Erforderlichkeit zutreffend erfasst und sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 29; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 7/09, ZIP 2013, 1165 Rn. 11; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., § 37 Rn. 10; Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 17. Aufl., § 37 Rn. 11; § 74 Rn. 30). Ebenso unterliegt die Beurteilung des Beschwerdegerichts, ob die Erteilung der Auskunft geeignet wäre, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG), nur einer eingeschränkten Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren (s. zum vergleichbaren Rechtsbegriff des wichtigen Grunds BGH, Urteil vom 28. Oktober 2002 - II ZR 353/00, ZIP 2002, 2254, 2255; Beschluss vom 20. April 2010 - VIII ZR 254/09, WuM 2010, 431 Rn. 5; Urteil vom 7. März 2013 - III ZR 231/12, BGHZ 196, 285 Rn. 18; Urteil vom 24. September 2013 - II ZR 216/11, ZIP 2013, 2310 Rn. 14).
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Danach zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Rechtsfehler auf.
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b) Frage 1:
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aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Nennen Sie bitte die Strike-Preise der Call- und Put-Optionen, die Porsche am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Wie viele Call- und Put-Optionen hatte Porsche an folgenden Stichtagen in seinem Bestand? Nennen Sie bitte auch den jeweiligen Strike-Preis und die Laufzeiten, und zwar an folgenden Stichtagen: 17. November 2006, 27. Januar 2007, 25. Februar 2008, 10. März 2008, 18. September 2008, 5. Oktober 2008."
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Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft:
„Herr W. fragt nach den sog. Strikes der Optionsgeschäfte, die Porsche am 26. Oktober 2008 in seinem Bestand hatte. Er fragte weiter nach dem Bestand an Optionsgeschäften am 17. November 2006 sowie 27. Januar 2007.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu Einzelheiten der Optionsgeschäfte keine Auskunft geben wollen. Wir können ihnen jedoch mitteilen, dass der durchschnittliche Strike der von Porsche seit 2005 abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäfte im Hinblick auf VW-Aktien deutlich unterhalb des Wertes lag, mit dem die VW-Stammaktien im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2008/09 angesetzt wurde(n).
Zu Vorgängen vor dem Geschäftsjahr 2008/09, das allein Gegenstand dieser Hauptversammlung ist, können wir keine Auskunft geben."
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bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende Auskunftspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
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Zwar seien die begehrten Auskünfte zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht erteilt worden. Der Auskunft habe aber entnommen werden können, dass der durchschnittliche Basispreis (Strike) unter 144 € gelegen habe. Hinsichtlich der genauen Höhe der vereinbarten Basispreise und der übrigen Einzelheiten der Derivatgeschäfte habe sich der Vorstand der Antragsgegnerin zu Recht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. Die Antragsgegnerin habe hinreichend dargelegt, dass die konkrete Gefahr nicht unerheblicher Nachteile für die Antragsgegnerin im Falle der Offenlegung von Einzelheiten der Derivatgeschäfte bestehe, weil die Informationen von Kapitalmarktteilnehmern zu Spekulationen zum Nachteil der Antragsgegnerin verwendet werden könnten. Ein Diskretionsinteresse der Antragsgegnerin bestehe auch unter dem Aspekt des Erhalts ihrer Kontrahierungsfähigkeit, weil Kapitalmarktteilnehmer Informationen zum Nachteil der Q. H. LLC hätten nutzen können, auf welche die Antragsgegnerin große Teile ihrer Derivate im August 2009 übertragen habe. Unabhängig davon, ob und mit welchem Inhalt zwischen der Antragsgegnerin und der Q. H. LLC eine ausdrückliche Vertraulichkeitsvereinbarung getroffen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass die Q. H. LLC von der Antragsgegnerin Stillschweigen über die Einzelheiten der Derivatgeschäfte erwarten dürfe. Das Diskretionsinteresse der Antragsgegnerin werde nicht durch ein Aufklärungsinteresse überwogen.
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Hinsichtlich der meisten vom Antragsteller zur Begründung seines Auskunftbegehrens geltend gemachten Pflichtverletzungen des Vorstands fehle es schon an der Aufklärungseignung der verlangten Auskünfte. Dies gelte etwa für den Vorwurf der Überschreitung des Unternehmensgegenstands. Diesbezüglich sei eine Pflichtverletzung nicht schlüssig vorgetragen, weil das Landgericht die Derivatgeschäfte auf VW-Aktien zu Recht als zulässige Hilfsgeschäfte der Antragsgegnerin zum Aufbau einer Beteiligung an VW eingestuft habe. Soweit der Antragsteller rüge, die im Januar 2009 erworbenen weiteren VW-Stammaktien seien "zu teuer" erworben worden bzw. ihr Erwerb habe nicht im Unternehmensinteresse gelegen, fehle es ebenfalls an der Aufklärungseignung. Eine Aufklärungseignung der Informationen zu den Einzelheiten der Derivatgeschäfte sei auch in Bezug auf die Rüge, beim Erwerb der weiteren Aktien sei gegen elementare Finanzierungsregeln verstoßen worden, nicht ersichtlich.
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Soweit die Aufklärungseignung der mit der Frage begehrten Informationen zu Einzelheiten der Derivatgeschäfte nicht von vornherein auszuschließen sei, habe der Antragsteller ein Aufklärungsinteresse nicht hinreichend dargetan. Es sei nicht festzustellen, dass dem handelnden Vorstand angesichts der "übermäßigen Komplexität und Intransparenz von Derivatgeschäften" das Treffen von Entscheidungen auf ausreichender Informationsgrundlage unmöglich gewesen sei, weil Derivatgeschäfte nicht per se "übermäßig komplex" oder "intransparent" seien. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller auf eine Pflichtwidrigkeit unter dem Aspekt der mangelnden Risikodiversifizierung, weil sich das Risiko bei der Entscheidung zum Erwerb einer auf Dauer angelegten Beteiligung an einem anderen Unternehmen notwendig auf das Gelingen des Beteiligungserwerbs und den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung konzentriere. Die Auffassung des Antragstellers, durch den Abschluss der Derivatgeschäfte seien unter Missachtung des Wohls der Gesellschaft existenzielle Risiken eingegangen worden, sei jedenfalls nicht durch Tatsachen belegt. Soweit ein Aufklärungsinteresse mit dem Vorwurf begründet werde, der Vorstand habe absehen müssen, dass seine Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 zu einem Anstieg des Kurses der VW-Stammaktien führen würde, begründeten die vorgebrachten Tatsachen allenfalls einen Anfangsverdacht, nicht jedoch den nötigen hinreichenden Verdacht.
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cc) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragsgegnerin den Auskunftsanspruch erfüllt hat, soweit sie näherungsweise Angaben über den durchschnittlichen Basispreis der Kurssicherungsgeschäfte gemacht hat. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Beurteilung, dass der Antragsgegnerin im Hinblick auf das weitergehende Auskunftsbegehren gemäß Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG das Recht zustand, die Auskunft zu verweigern.
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(1) Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist, soweit die Antragsgegnerin Angaben zum durchschnittlichen Basispreis der Kurssicherungsgeschäfte gemacht hat. Die Auskunft hat gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 AktG den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Ob eine Auskunft diesen Anforderungen genügt, wenn die begehrte Information ihr nicht unmittelbar, sondern nur durch weitergehende Recherchen entnommen werden kann, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass den in der Hauptversammlung erteilten Auskünften entnommen werden konnte, dass der durchschnittliche Basispreis der Kurssicherungsgeschäfte unter 144 € lag. Diese Würdigung ist - unter Berücksichtigung der auf die Frage 20 erteilten Auskunft ("... Die durchschnittlichen Anschaffungskosten für die 50,8 %-ige Beteiligung am stimmberechtigten VW-Stammkapital liegen bei 144 € pro Aktie. Unter Berücksichtigung der getätigten Kurssicherungsgeschäfte liegt der durchschnittliche Anschaffungspreis pro Aktie deutlich unter 144 €.") - frei von Rechtsfehlern. Dass diese Information über den durchschnittlichen Basispreis der Kurssicherungsgeschäfte den Umständen nach nicht auch als Antwort auf die Frage 1 des Antragstellers aufgefasst werden konnte, macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Allein daraus, dass die Information auf eine andere Frage hin gegeben wurde, lässt sich dies nicht herleiten (vgl. auch MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 80).
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(2) Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Bewertung des Beschwerdegerichts, dass die Erteilung der übrigen verlangten Auskünfte zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die Gesellschaft nachteilig i.S.d. § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG gewesen wäre. Die dieser Bewertung zu Grunde liegende Abwägung der durch die Erteilung der Auskunft drohenden Nachteile und der von ihr zu erwartenden Vorteile ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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(a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin die ein Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Umstände nicht darlegen und beweisen muss, sondern dass es genügt, die das Auskunftsverweigerungsrecht begründenden Nachteile plausibel zu machen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 18/91, BGHZ 119, 1, 17; OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148, 2152; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Grigoleit/Herler, AktG, § 131 Rn. 43; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 25; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 510 f.; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 113; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 83), und dass es demgegenüber Sache des Aktionärs ist, diejenigen Umstände darzulegen, aus denen ein vorrangiges Aufklärungsinteresse der Gesamtheit der Aktionäre und der Gesellschaft folgt (Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 512; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 301; Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 62; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 20; s. auch BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 20; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 43). Der gemäß § 26 FamFG geltende Untersuchungsgrundsatz wird im Auskunftserzwingungsverfahren relativiert, weil es in diesem Verfahren den Beteiligten obliegt, die für sie jeweils vorteilhaften Umstände darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, WM 1991, 2148, 2152; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 132 Rn. 32; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 132 Rn. 33; Grigoleit/Herler, AktG, § 132 Rn. 10; Reger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 132 Rn. 6; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 17; demgegenüber den Amtsermittlungsgrundsatz stärker betonend: Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 132 Rn. 18; Jänig/Leißring, ZIP 2010, 110, 114).
43
Für die Frage, ob ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, kommt es allein auf die objektive Sachlage an. Die Antragsgegnerin wird insoweit auch mit einer im Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG nachgeschobenen Begründung gehört (BGH, Urteil vom 23. November 1961 - II ZR 4/60, BGHZ 36, 121, 130 f. zu § 112 AktG 1937; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 291; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 108 f.; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 507; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 73; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 36; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 127 f.; aA Heidel in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 131 Rn. 60; Hommelhoff, ZHR 151 (1987), 493, 511 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 - II ZR 119/86, BGHZ 101, 1, 8 f. zur Frage, ob ein Begründungsmangel eine Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG darstellt). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 131 Abs. 5 AktG auf Verlangen des Aktionärs die für die Auskunftsverweigerung angeführten Gründe in die Niederschrift über die Verhandlung aufzunehmen sind. Denn diese Vorschrift regelt lediglich eine Dokumentationspflicht in der Hauptversammlung, nicht aber die Folgen eines möglichen Begründungsmangels. Selbst wenn eine Begründungspflicht des Vorstands anzuerkennen wäre (offen lassend BGH, Urteil vom 9. Februar 1987 - II ZR 119/86, BGHZ 101, 1, 8; bejahend OLG Dresden, AG 2003, 433, 435; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 131 Rn. 26; Liebscher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 131 AktG Rn. 15; für den Fall, dass dies ausdrücklich verlangt wird, Kersting, KK-AktG, 3. Aufl., § 131 Rn. 505; Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 291), könnte ein Verstoß gegen diese Pflicht nicht dazu führen, dass im Verfahren nach § 132 AktG Auskünfte erzwungen werden könnten, deren Offenbarung der Gesellschaft nicht unerhebliche Nachteile zufügen würde (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG) oder hinsichtlich derer objektiv ein anderer in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführter Auskunftsverweigerungsgrund vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1961 - II ZR 4/60, BGHZ 36, 121, 130 f.).
44
(b) Der Entscheidung des Beschwerdegerichts liegt entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht die Annahme zu Grunde, dass nicht mehr marktrelevante Informationen geeignet seien, der Gesellschaft Nachteile zuzufügen. Das Beschwerdegericht hat vielmehr im Einzelnen ausgeführt, dass die verlangten Informationen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch marktrelevant waren. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Hauptversammlung im Falle der Offenbarung der Basiswerte und Laufzeiten der von ihr zu den jeweiligen Stichtagen gehaltenen Optionen unabhängig davon Nachteile durch die Möglichkeit von Spekulationen auf den Kurs der VW-Aktie gedroht haben, ob die jeweiligen Optionen noch im Bestand der Antragsgegnerin waren oder diese ihre Annahmen über den Wert von VW inzwischen geändert hatte. Gegen diese Würdigung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern.
45
(c) Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Marktrelevanz der verlangten Informationen konnte es von einer Gefahr der Beeinträchtigung der Kontrahierungsfähigkeit der Antragsgegnerin (hierzu BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 42 - Kirch/Deutsche Bank) unabhängig davon ausgehen, ob es sich bei den an die Q. H. LLC veräußerten Optionen um diejenigen gehandelt hat, auf die sich das Auskunftsverlangen bezieht.
46
(d) Das Beschwerdegericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass ein vorrangiges Aufklärungsinteresse im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des Unternehmensgegenstands nicht in Betracht kommt.
47
Dass der Aufbau der VW-Beteiligung vom Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin gedeckt war, stellt die Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage. Hieran anknüpfend hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Antragsgegnerin mit den Derivatgeschäften keinen eigenständigen unternehmerischen Zweck verfolgt hat, sondern diese lediglich als Hilfsgeschäfte dem Aufbau der VW-Beteiligung gedient haben. Mit der pauschalen Behauptung, die Derivatgeschäfte hätten den Charakter reiner Wetten gehabt, deren Erlös nach freiem Ermessen verwendet worden sei, vermag die Rechtsbeschwerde eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Beschwerdegerichts in diesem Punkt nicht aufzuzeigen.
48
Der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2000 (II ZR 359/98, BGHZ 144, 290, 293) kann entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde nicht entnommen werden, dass lediglich Geschäfte, die in „unmittelbarem Zusammenhang mit dem ‚Unternehmensgegenstand laut Satzung‘ stehen", als zulässige Hilfsgeschäfte angesehen werden können (vgl. auch MünchKommAktG/Spindler, 3. Aufl., § 82 Rn. 35). Für die Abgrenzung ist vielmehr allein entscheidend, ob die Derivatgeschäfte dem Aufbau der Beteiligung an VW gedient haben oder ob sie auf eine selbstständige Gewinnerzielung gerichtet waren (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 19). Letzteres hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage seiner rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verneint.
49
(e) Die Rüge, das Beschwerdegericht habe zu Unrecht ein Aufklärungsinteresse wegen eines Gesetzesverstoßes der Organmitglieder verneint, weil die Richtlinien zur fristenkongruenten Finanzierung grundlegend verkannt worden seien, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat insoweit nicht nur eine Pflichtverletzung der Organmitglieder verneint, sondern auch angenommen, dass die begehrte Auskunft nicht zur Aufklärung der vom Antragsteller angenommenen Pflichtverletzung beitragen kann. Gegen diese rechtlich nicht zu beanstandende Würdigung bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. Ein Aufklärungsinteresse, das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen gewesen wäre, fehlt damit unabhängig davon, ob die vom Antragsteller gerügte Pflichtverletzung tatsächlich vorliegt.
50
(f) Die Bewertung des Beschwerdegerichts, es sei nicht festzustellen, dass mit den Derivatgeschäften angesichts der „übermäßigen Komplexität und Intransparenz" unvertretbare Risiken eingegangen worden seien, ist frei von Rechtsfehlern. Das Beschwerdegericht hat diesbezüglich festgestellt, dass das Risikoprofil der Derivatgeschäfte ausschließlich vom in Bezug genommenen Kurs der VW-Aktie abhing. Unter welchen Gesichtspunkten die von dieser Prämisse ausgehende Bewertung des Beschwerdegerichts unvertretbar oder widersprüchlich sein könnte, zeigt die Rechtsbeschwerde durch den Hinweis auf Feststellungen in einem aktienrechtlichen Beschlussmängelverfahren nicht auf.
51
(g) Gegen die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Antragsteller habe nicht durch Tatsachen einen hinreichenden Verdacht dafür belegt, dass durch den Abschluss der Derivatgeschäfte existentielle Risiken für die Antragsgegnerin eingegangen worden seien, bringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nichts Erhebliches vor. Sie zeigt keinen Sachvortrag des Antragstellers auf, der dem Beschwerdegericht Anlass für weitere Ermittlungen (§ 26 FamFG) zu einem solchen Verdacht hätte geben können. Mit dem Hinweis auf den im Geschäftsjahr 2008/2009 erwirtschafteten Verlust in Höhe von 4,4 Mrd. € wird ein Zusammenhang mit den zur Kurssicherung abgeschlossenen Derivatgeschäften und hieraus folgenden existentiellen Risiken nicht hergestellt. Auch der Umstand, dass im Vorjahreskonzernabschluss nicht über eine kritische Liquiditätssituation zu berichten war, ist kein Anhaltspunkt dafür, dass mit den Kurssicherungsgeschäften existentielle Risiken für die Antragsgegnerin eingegangen wurden.
52
(h) Ob - wie das Beschwerdegericht angenommen hat - objektiv begründete Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Vorstands im Hinblick auf die Auswirkungen der Presseerklärung der Antragsgegnerin auf den Kurs der VW-Stammaktie fehlen, kann offen bleiben, weil insoweit jedenfalls ein vorrangiges Aufklärungsinteresse zu verneinen ist. Der Vorstand kann sich bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung, die er kennt oder kennen muss, zwar auf ein objektiv begründetes Diskretionsinteresse der Gesellschaft regelmäßig dann nicht berufen, wenn die Offenlegung für die Beurteilung seiner Amtsführung maßgeblich ist und nicht schon ein wirksames Eingreifen des Aufsichtsrats zu erwarten ist. Insoweit liegt die Offenbarung pflichtwidriger Versäumnisse vielfach im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft, wenn die Hauptversammlung sich hierdurch vernünftigerweise veranlasst sehen könnte, der Verwaltung die Entlastung zu verweigern oder dem Vorstand das Vertrauen zu entziehen und dadurch zum Nutzen der Gesellschaft einen Wechsel in der Geschäftsleitung herbeizuführen (BGH, Urteil vom 29. November 1982 - II ZR 88/81, BGHZ 86, 1, 19 f.).
53
Ein auf solche Umstände gegründetes Aufklärungsinteresse liegt hier aber nicht vor. Die Mitglieder des Vorstands, gegen die sich die Vorwürfe eines pflichtwidrigen Verhaltens richten, waren zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht mehr im Amt. Es ging daher in der Hauptversammlung nicht darum, den betroffenen Personen für die künftige Amtsführung das Vertrauen auszusprechen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02, BGHZ 160, 385, 389; Urteil vom 21. Juni 2010 - II ZR 24/09, ZIP 2010, 1437 Rn. 24). Ferner sah der Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Entscheidung über die Entlastung der betreffenden ehemaligen Vorstandsmitglieder im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen zurückzustellen. Selbst wenn damit eine positive Beschlussfassung über die Entlastung auf einen aus der Mitte der Hauptversammlung gestellten Antrag (Art. 53 VO (EG) 2157/2001, § 124 Abs. 4 Satz 2 AktG) nicht von vornherein ausgeschlossen sein mochte (vgl. Werner in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 124 Rn. 86), tritt das Interesse an der Aufklärung über mögliche Versäumnisse der ehemaligen Mitglieder des Vorstands, die angesichts der Komplexität der erhobenen Vorwürfe innerhalb der Hauptversammlung ohnehin nicht zu leisten war, hinter das Diskretionsinteresse der Gesellschaft zurück.
54
c) Frage 2:
55
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Wann haben sich die Rechtsabteilungen oder externe Kanzleien mit welchen Fragen zum möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit VW seit dem Jahr 2005 befasst?
Wann wurden erste Bewertungsfragen und etwaige Abfindungs- und Ausgleichszahlungen erörtert und geprüft? Wurden in diesem Zusammenhang bereits Wirtschaftsprüfer tätig?
Wann hat der Vorstand erstmals Planungen angestellt und Aktivitäten unternommen, um den möglichen Erwerb von 76 Prozent an VW durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern?"
56
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft:
„Herr W. fragte danach, wann sich Rechtsberater oder externe Kanzleien mit dem möglichen Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit VW seit dem Jahr 2005 befasst haben und wann und durch wen im Zusammenhang damit stehende Bewertungsfragen geprüft wurden.
Bereits vor dem Einstieg der Porsche SE bei Volkswagen im September 2005 hatte Porsche durch ihre Rechtsberater diverse Szenarien für den Beteiligungserwerb, spätere Beteiligungsaufstockungen und mögliche Zielstrukturen in Bezug auf Volkswagen unter rechtlichen Gesichtspunkten prüfen lassen. Zu diesen Szenarien gehörten unter anderem der Erwerb einer Sperrminorität, der Erwerb einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit, das Überschreiten der 50 %-Schwelle, die weitere Aufstockung auf 75 % der VW-Stammaktien und die Implementierung eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen Porsche und VW. Auch nach dem Einstieg von Porsche bei Volkswagen im September 2005 wurden die verschiedenen Szenarien fortlaufend überprüft."
57
Und:
„Herr W. fragte danach, wann erstmals Pläne aufgestellt und Initiativen ergriffen (wurden), um den Erwerb von 75 Prozent an VW durch den Aufbau von Derivatpositionen abzusichern.
Bereits seit Juli 2005 wurde mit dem Aufbau einer sogenannten synthetischen Optionsstrategie im Hinblick auf VW-Stammaktien begonnen. Die Kurssicherungsgeschäfte sollten gewährleisten, dass Porsche zu einem späteren Zeitpunkt ggf. beabsichtigte Beteiligungsaufstockungen bei Volkswagen zu wirtschaftlich abgesicherten Konditionen durchführen konnte."
58
bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende Auskunftspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der erteilten Auskunft habe ein objektiver Empfänger entnehmen können, dass die verschiedenen Szenarien einer Beteiligung im Jahr 2005 durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden seien. Auch das mögliche Szenario "Beherrschungsvertrag" sei bereits im Jahre 2005 und anschließend fortlaufend durch die Rechtsberater der Antragsgegnerin geprüft worden. Die Mitteilung genauerer Daten zum Zeitpunkt der Befassung und zu den geprüften Fragen sei nicht erforderlich gewesen. Eine Auskunft auf die Frage, wann "Bewertungsfragen" geprüft und ob dabei Wirtschaftsprüfer tätig geworden seien, sei nicht erforderlich gewesen. Ein objektiver Durchschnittsaktionär habe der erteilten Auskunft entnehmen können, dass mit dem Aufbau der "synthetischen Optionsstrategie", also mit den Derivatgeschäften auf VW-Stammaktien, bereits im Jahre 2005 begonnen worden sei und dass diese von Anfang an auch der Absicherung künftiger Beteiligungsaufstockungen hätten dienen sollen.
59
cc) Die Beurteilung des Beschwerdegerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.
60
(1) Zur ersten Teilfrage nach der Befassung der Rechtsabteilungen oder externen Kanzleien mit Fragen zum Beherrschungsvertrag rügt die Rechtsbeschwerde zu Unrecht die Unvollständigkeit der Auskunft. Die Antwort erschöpft sich gerade nicht in der Mitteilung, dass „verschiedene Szenarien" seit dem Jahr 2005 fortlaufend überprüft wurden, sondern enthält nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts darüber hinaus die Information, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags von vornherein und anschließend fortlaufend in die Prüfungen mit einbezogen war. Nähere Auskünfte zum Inhalt der geprüften Fragen und zum Zeitpunkt der Befassung hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei für nicht erforderlich gehalten. Der fragende Aktionär ist bei einer aus seiner Sicht unzureichenden Auskunft spätestens im Auskunftserzwingungsverfahren gehalten, die Beurteilungserheblichkeit seines Auskunftsverlangens darzulegen, wenn die Gesellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf die fehlende Erforderlichkeit verweigert (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 223/08, juris; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 131 Rn. 46 f.). Den Feststellungen des Beschwerdegerichts lässt sich hierzu nichts entnehmen. Die Rechtsbeschwerde zeigt auch kein Vorbringen des Antragstellers auf, aus dem sich ein Auskunftsinteresse zur Prüfung bestimmter Fragestellungen zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags und dem Zeitpunkt der Prüfung ergeben könnte.
61
(2) Auch hinsichtlich der zweiten Teilfrage nach der Prüfung und Erörterung von Bewertungsfragen hat das Beschwerdegericht mit Recht die Erforderlichkeit einer Auskunft verneint. Ein Informationsinteresse erschließt sich insoweit weder aus den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch zeigt die Rechtsbeschwerde entsprechenden Vortrag des Antragstellers auf.
62
(3) Die dritte Teilfrage nach der Absicherung des Beteiligungserwerbs durch Derivatpositionen wurde beantwortet. Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Würdigung des Beschwerdegerichts enthielt die Auskunft die Information, dass „die Derivatgeschäfte von Anfang an auch eine künftige möglicherweise anstehende Aufstockung der Beteiligung auf 75 % der Stammaktien absichern sollten."
63
d) Frage 3:
64
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Herr Wu. sagte in einem Interview gegenüber der Wirtschaftswoche im Juli 2009, dass es Voraussetzung vieler Porsche-Kredite bei Banken gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen VW und Porsche komme. Ist diese Aussage zutreffend?
Gab es bereits 2008 Kreditverträge, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden."
65
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft:
„Herr W. fragte, ob es zutreffend sei, dass Voraussetzung(en) vieler Porsche-Kredite gewesen sei, dass es zu einem Beherrschungsvertrag zwischen VW und Porsche komme. Darüber hinaus fragte er, ob es bereits 2008 Kreditverträge gab, in denen Klauseln enthalten waren, die sich mit einem solchen Beherrschungsvertrag befassen? Bitte nennen Sie dazu auch die Daten der Abschlüsse dieser Verträge und den wesentlichen Inhalt dieser Klauseln sowie die Namen der Banken, mit denen diese Verträge geschlossen wurden.
Die wesentliche Fremdfinanzierung der Porsche SE während des Jahres 2008 erfolgte durch eine bereits 2007 der Gesellschaft gewährte Kreditlinie, die im Jahr 2008 noch in Höhe von 10 Mrd. EUR verfügbar war. Dieser Vertrag war im Vorfeld des Pflichtangebots von Porsche für Volkswagen abgeschlossen worden. Seinerzeit hielt die Gesellschaft erst weniger als 30 % der VW-Stammaktien. Dessen ungeachtet enthielt er auch Regelungen für den Fall, dass zwischen Porsche und Volkswagen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen würde. Entsprechende Vertragskautelen sind marktüblich. Eine Verpflichtung der Gesellschaft zum Abschluss eines Beherrschungsvertrages oder Klauseln, nach denen die Gesellschaft unter dem Vertrag besser gestellt gewesen wäre, wenn es zum Abschluss eines solchen Vertrags gekommen wäre, waren in dem Vertrag nicht enthalten. Das Bankenkonsortium bestand aus zahlreichen nationalen und internationalen Banken unter Führung der folgenden Institute: Merrill Lynch, UBS, Commerzbank, Barclays, ABN Amro.
(...)"
66
bb) Das Beschwerdegericht hat eine weitergehende Auskunftspflicht verneint. Ein objektiver Empfänger habe der erteilten Auskunft entnehmen können, dass der Vorstand durch das Abstellen auf den syndizierten Kredit die Existenz anderer wesentlicher Kreditverträge im Jahre 2008 verneint habe. Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller zum Beleg der Erforderlichkeit der Auskunftserteilung konkret angeführten Gründe benötige ein objektiver Durchschnittsaktionär keine Auskunft über den Inhalt unwesentlicher Kreditverträge. Der wesentliche Inhalt der Klauseln sei ausreichend erläutert worden. Aus dem Gesamtzusammenhang habe ein objektiver Empfänger erkennen können, dass es sich jedenfalls nicht um solche Klauseln gehandelt habe, welche die Antragsgegnerin zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit VW verpflichtet oder sie für diesen Fall besser gestellt hätten. Die Erteilung von Auskünften zum Inhalt von Klauseln, welche die Antragsgegnerin weder zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit VW verpflichteten noch sie für diesen Fall besser gestellt hätten, sei nicht erforderlich gewesen.
67
cc) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung stand.
68
(1) Soweit die Rechtsbeschwerde die Teilfrage 2 nach Kreditverträgen mit Klauseln zu einem Beherrschungsvertrag als unzureichend beantwortet rügt, weil diese keine Tatsachen, sondern Wertungen enthalte, erfasst sie den Inhalt der erteilten Auskunft - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nur unvollständig. Die Auskunft benennt die das Kreditkonsortium führenden Institute und enthält zum Inhalt der im Jahr 2007 gewährten und im Jahr 2008 noch zu einem Betrag von 10 Mrd. € - später auf 10,75 Mrd. € erhöht - verfügbaren Kreditlinie die Aussage, dass eine Verpflichtung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags nicht bestanden habe und die Gesellschaft in diesem Fall auch nicht besser gestellt gewesen wäre.
69
Der Inhalt der einen Beherrschungsvertrag betreffenden Regelungen des Kreditvertrags wird damit zwar nicht (positiv) genannt. Das Beschwerdegericht hat jedoch ohne Rechtsfehler die Erforderlichkeit einer weitergehenden Auskunft im Hinblick auf das hinter der Frage stehende Informationsinteresse des Antragstellers verneint. Die Rechtsbeschwerde wendet sich insoweit nicht gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, nach der der objektive Durchschnittsaktionär der Auskunft entnehmen konnte, dass der Antragsgegnerin auf der Grundlage anderweitiger Regelungen weder ein Beherrschungsvertrag hätte aufgezwungen werden können noch solche den Schluss erlaubt hätten, dass die Antragsgegnerin bereits vor dem 26. Oktober 2008 zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags entschlossen gewesen sei. Dies zu Grunde gelegt war die Information ausreichend. Die Rechtsbeschwerde zeigt ein weitergehendes Informationsinteresse des Antragstellers nicht auf.
70
(2) Ein weitergehender Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass die Auskunft auf die „wesentliche" Kreditlinie beschränkt wurde. Eine Information über unwesentliche Kreditverträge war nicht geboten. Etwas anderes macht die Rechtsbeschwerde auch nicht geltend. Soweit sie rügt, die Organmitglieder der Antragsgegnerin hätten anstelle der erfragten Tatsachen Wertungen mitgeteilt, verkennt sie, dass die Frage sich auch auf nicht beurteilungserhebliche Informationen bezog. Da der Antragsteller seine Frage auf sämtliche Kreditverträge der Antragsgegnerin richtete und deren vollständige Beantwortung nicht geboten war, überließ er dem auskunftserteilenden Vorstand die Beurteilung der Wesentlichkeit.
71
e) Frage 4:
72
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Laut aktuellem Spiegel hat der Aufsichtsrat am 23. Juli 2008 den Vorstand in einem Vorratsbeschluss ermächtigt, die Beteiligung an VW auf 75 Prozent zu erhöhen. Wer hat einen solchen Beschluss vorgeschlagen? Was war der Anlass für einen solchen Beschluss? Ging diesem Beschluss ein Vorstandsbeschluss oder eine Anregung des Vorstands voraus?"
73
Hierauf teilte die Antragsgegnerin folgendes mit:
„Herr W. hat nach der im Spiegel genannten Beschlussfassung des Aufsichtsrats gefragt - wir bitten um Verständnis, dass wir zu Beschlussgegenständen und Aufsichtsratssitzungen (oder ‚Inhalt von Aufsichtsratssitzungen‘) im Hinblick auf das Beratungsgeheimnis des Aufsichtsrats keine Angaben machen können."
74
bb) Das Beschwerdegericht hat eine Auskunftspflicht im Wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Der Vorstand habe die Erteilung einer Auskunft auf die konkret gestellten Fragen zu Recht verweigert. Gegenstand der Frage sei aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht die Durchführung der Aufsichtsratssitzung oder der Inhalt des dort gefassten Beschlusses, sondern der diesem zugrunde liegende Anlass bzw. Vorschlag. Richte sich die Frage auf Vorgänge in Aufsichtsratssitzungen, sei zwar grundsätzlich von einer Angelegenheit der Gesellschaft auszugehen. Dem Vorstand komme aber ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, soweit diese Vorgänge vertraulich seien. Die Vertraulichkeit erstrecke sich hier jedenfalls auf Anlass und Beschlussvorschlag, was auch gelte, soweit die Frage darauf abgezielt habe, ob der Vorstand eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats angeregt habe.
75
cc) Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
76
(1) Der Vorstand darf regelmäßig die Auskunft verweigern, wenn sich das Auskunftsverlangen auf vertrauliche Vorgänge aus den Sitzungen des Aufsichtsrats bzw. der von ihm nach § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG bestellten Ausschüsse richtet (BGH, Beschluss vom 5. November 2013 - II ZB 28/12, ZIP 2013, 2454 Rn. 47). Der Vertraulichkeitsschutz und das mit diesem korrespondierende Recht des Vorstands, Auskünfte in der Hauptversammlung zu verweigern, erstrecken sich nach der zutreffenden Sicht des Beschwerdegerichts auch auf die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat im Bereich der Tätigkeit des Aufsichtsrats, weil anderenfalls die vertrauensvolle Zusammenarbeit und offene Diskussion zwischen den Organen gefährdet wäre (vgl. Ziff. 3.5 DCGK; Drygala, AG 2007, 381, 384; MünchKommAktG/Habersack, 3. Aufl., § 116 Rn. 54; Hoffmann-Becking in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 3. Aufl., § 33 Rn. 51). Ob im Einzelfall der Vertraulichkeitsschutz hinter ein überwiegendes Aufklärungsinteresse zurücktritt, kann offen bleiben, weil der Antragsteller ein solches Interesse nicht aufzeigt.
77
(2) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerde ist es für das Auskunftsverweigerungsrecht nicht ausschlaggebend, dass die verlangte Auskunft nicht vom Aufsichtsrat, sondern vom Vorstand zu geben wäre. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, dass die Frage, ob der Anstoß für eine bestimmte Entscheidung des Aufsichtsrats vom Vorstand oder aus der Mitte des Aufsichtsrats gekommen ist, in den vertraulichen Bereich der Zusammenarbeit der Organe fällt. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend bejaht, weil die Anregung einer bestimmten Beschlussfassung zu den Informationen des Aufsichtsrats zählt, die Grundlage seiner Willensbildung sind. Müssten derartige Informationen offengelegt werden, bestünde die Gefahr, dass der Vorstand von solchen Anregungen Abstand nimmt, auch wenn diese sachgerecht und dem Interesse des Unternehmens dienlich sind.
78
f) Frage 5:
79
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Porsche hat nach dem 26. Oktober 2008 durch Auflösung eines Teils der Call-Optionen € 5,2 Mrd. brutto erlöst. Gleichwohl stand Porsche nach Medienberichten bereits wenige Monate später, im März 2009, wegen Liquiditätsschwierigkeiten kurz vor der Insolvenz und konnte nur durch einen Rettungskredit von VW eine solche abwenden.
Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass Porsche Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden haben muss. Bestand für Porsche zu diesem Zeitpunkt bereits eine drohende Insolvenzgefahr und wie lange hätte die Liquidität von Porsche noch ohne diese € 5,2 Mrd. gereicht?"
80
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft:
„Herr W. fragt, ob Ende 2008 drohende Insolvenzgefahr für die Porsche SE bestand.
Porsche stand Ende Oktober 2008 nicht vor erheblichen Liquiditätsproblemen und es bestand auch keine Insolvenzgefahr.
Die angekündigte teilweise Auflösung von Kurssicherungsgeschäften erfolgte nicht zum Zwecke der Liquiditätsgenerierung. Die Auflösung erfolgte ausschließlich mit dem Ziel, weitere Kursturbulenzen der VW-Stammaktie und daraus resultierende negative Folgen für die beteiligten Akteure zu vermeiden."
81
Und:
„Wir hatte(n) im Oktober 2008 unabhängig von der Auflösung der Kurssicherungsgeschäfte keine Liquiditätsprobleme. Darüber hinaus haben wir im März 2009 eine neue Finanzierung über € 10 Mrd. abgeschlossen. Sie sehen daran, dass Ihre (Frage) nach der Reichweite der Liquidität hypothetisch ist und von uns nicht weiter beantwortet wird."
82
bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei ausreichend beantwortet worden. Die Frage nach einer Insolvenzgefahr Ende 2008 sei verneint worden. Der Antragsteller habe keine ausreichenden Tatsachen dargelegt, aus denen sich nicht bloß die Möglichkeit, sondern die Wahrscheinlichkeit der sachlichen Unrichtigkeit der erteilten Auskunft ergebe. Der Beanstandung der BaFin zum Zwischenlagebericht der Antragsgegnerin per 31. Januar 2009 lasse sich nicht entnehmen, dass die Antragsgegnerin Ende Oktober 2008 vor erheblichen Liquiditätsproblemen gestanden bzw. zu diesem Zeitpunkt eine Insolvenzgefahr bestanden habe. Die Darstellung einer Liquiditätsentwicklung der Antragsgegnerin für den theoretischen Fall des Hinwegdenkens der bereits in der Vergangenheit durchgeführten Teilauflösung der Derivate sei jedenfalls nicht erforderlich gewesen.
83
cc) Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung in diesem Punkt auf die Feststellung gestützt, dass die Antragsgegnerin im Oktober 2008 Schwierigkeiten bei der Verlängerung des Kredits über 10 Mrd. € nicht habe absehen können. Auf Grund dieser Feststellung, die der Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legen hat, ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte das Beschwerdegericht für weitergehende Ermittlungen zu einer kritischen Liquiditätssituation bei der Antragsgegnerin Ende Oktober 2008 gehabt haben soll. Dementsprechend bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob im Verfahren gemäß § 132 AktG geprüft wird, ob die Auskunft zutreffend erteilt wurde (bejahend Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 132 Rn. 7; Kersting in KK-AktG, 3. Aufl., § 132 Rn. 6; MünchKommAktG/Kubis, 3. Aufl., § 132 Rn. 16; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 132 Rn. 4a; Hellwig in Festschrift Budde, 1995, S. 265, 275 ff.; aA KG, ZIP 2010, 698, 699; OLG Dresden, AG 1999, 274, 276; Ebenroth, Das Auskunftsrecht des Aktionärs und seine Durchsetzung im Prozess, 1970, S. 143).
84
Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, das Beschwerdegericht führe bei Auskünften zu künftigen Entwicklungen der Gesellschaft einen unbestimmten, einer objektiven Beurteilung nicht zugänglichen Rechtsbegriff ein, verkennt es, dass das Beschwerdegericht die Erforderlichkeit einer Auskunft zu einer hypothetischen Liquiditätsprognose verneint hat. Diese Beurteilung lässt auf der Grundlage der Feststellung, dass Anzeichen für eine kritische Liquiditätslage Ende Oktober 2008 nicht vorlagen, keinen Rechtsfehler erkennen. Rechtsfehlerhaft ist schließlich auch nicht die tatrichterliche Würdigung, dass Gegenstand der Frage die hypothetische Liquiditätsprognose für die Antragsgegnerin war. Dies ergibt sich schon daraus, dass es dem Antragsteller ausdrücklich um die Darstellung der Liquiditätsprognose für die Antragsgegnerin unter Außerachtlassung der Liquidität aus der Auflösung von Derivatgeschäften ging.
85
g) Frage 7:
86
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Wurde(n) in dieser Sitzung (des Aufsichtsrats am 20. Oktober 2008) über ernsthafte Risiken aus den Derivaten berichtet? Was hat der Vorstand in dieser Sitzung als Maßnahme vorgeschlagen?"
87
Ein von der Antragsgegnerin vorgelegtes "Frage- und Antwortblatt 6.20" sieht auf diese Frage folgende Antwort vor:
„Herr W. , Sie haben eine Frage an Herrn Prof. P. gestellt. Bitte beachten Sie, dass hier in dieser Hauptversammlung nur Fragen an die Gesellschaft beantwortet werden können. Im Übrigen können wir Ihnen mitteilen, dass der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 20. Oktober 2008 die Strategie im Hinblick auf die VW-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Porsche SE mit seinen Folgen umfassend behandelt hat."
88
bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage 7 sei ausreichend beantwortet worden. Die Feststellung des Landgerichts, der Vorstand habe auf diese Frage die Auskunft verweigern können, sei jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden, als nach Maßnahmen gefragt worden sei, die der Vorstand in der Aufsichtsratssitzung vorgeschlagen habe. Im Übrigen sei die Frage durch die Mitteilung, dass der Aufsichtsrat die Strategie im Hinblick auf die VW-Beteiligung und das weitere Vorgehen der Antragsgegnerin mit seinen Folgen umfassend behandelt habe, beantwortet worden, soweit dies erforderlich gewesen sei.
89
cc) Die Annahme des Beschwerdegerichts, dass sich das Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin zu den Vorgängen in der Aufsichtsratssitzung auch auf die dem Aufsichtsrat vom Vorstand unterbreiteten Vorschläge erstreckt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (s. oben Rn. 76 f.). Das weitergehende Auskunftsverlangen ist nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt worden, soweit dies für die sachgemäße Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich war.
90
h) Frage 11:
91
aa) Die Frage des Antragstellers lautet:
„Können Sie Berichte bestätigen, dass Porsche in den 14 Tagen vor der Pressemitteilung am 26. Oktober 2008 wegen der sinkenden Aktienkurse unter erheblichem Druck stand?"
92
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft:
„Herr W. fragt, ob wir Berichte bestätigen können, dass Porsche in den 14 Tagen vor der Presseerklärung vom 26. Oktober 2008 unter erheblichem Druck wegen eines sinkenden Börsenkurses der VW-Aktie stand.
Seit Anfang Oktober 2008 hatte es, wie gesagt, auffällige Kursentwicklungen bei der VW-Stammaktie gegeben. Ursache dafür waren nach Auffassung des Vorstands offenbar erfolgte Leerverkäufe von VW-Stammaktien, die weit über das von Porsche erwartete Maß hinausgingen.
Angesichts dessen gelangte der Porsche-Vorstand am 26. Oktober 2008 zu der Überzeugung, dass die unverzügliche Offenlegung der physischen und synthetischen Positionen der Porsche SE in VW-Stammaktien angezeigt war. Die Veröffentlichung diente ausschließlich dem Zweck, den offensichtlich in großer Zahl vorhandenen Leerverkäufern in VW-Stammaktien Gelegenheit zu geben, ihre Positionen aufzulösen."
93
Das von der Antragsgegnerin vorgelegte "Frage- und Antwortblatt 6.16" enthält folgende Antwort auf eine Frage des Antragstellers zur Lage der Antragsgegnerin im Oktober 2008:
„Der Vorstand der PSE hat bereits in der 2. Jahreshälfte 2008 vor dem Hintergrund der sich abzeichnenden Krise am Finanzmarkt zahlreiche Gespräche mit Banken zur Refinanzierung des bestehenden syndizierten Kredits geführt. Nach intensiven Diskussionen über Refinanzierungsmöglichkeiten signalisierten die Banken, dass sie von einer deutlichen Erholung der Kreditmärkte ab Januar 2009 ausgehen, so dass der Vorstand zu keinem Zeitpunkt den Eindruck gewinnen konnte, dass eine Ablösung des Kredites im März 2009 gefährdet sein könnte. Vielmehr ging der Vorstand vor dem Hintergrund der in den Gesprächen gesammelten Erkenntnisse und den ausführlichen Diskussionen davon aus, dass die Banken nach Abschluss des Jahres 2008 und der Bereinigung von Problemkrediten aus ihren Bilanzen wieder auf eine expansivere Kreditpolitik einschwenken. Darüber hinaus erzielten die beiden Beteiligungen der PSE, der Volkswagen Konzern und die Porsche AG zu diesem Zeitpunkt hohe operative Renditen, so dass der Vorstand unverändert von einer positiven Bonitätseinstufung der Porsche SE ausging. Es gab daher keinen Anlass, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer mit diesem Thema zu beauftragen."
94
bb) Das Beschwerdegericht hält die Frage für beantwortet. Die pauschale Frage nach einer "Drucksituation" habe der Vorstand durch ein pauschales "Nein" beantworten dürfen. Die sachliche Unrichtigkeit der erteilten Auskunft sei nicht hinreichend dargetan. Dabei sei zu bedenken, dass die erteilte Auskunft keine objektive Aussage, sondern eine subjektive Einschätzung zum Gegenstand habe. Zudem genüge der Tatsachenvortrag des Antragstellers nicht den Anforderungen, weil es zwar theoretisch möglich erscheine, dass mit der Pressemitteilung der tatsächlich eingetretene Anstieg des Kurses der VW-Stammaktie habe bewirkt werden sollen, der Antragsteller aber keine tatsächlichen Umstände vortrage, die dies nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheinen ließen.
95
cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Die Auskunft enthält nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts - was die Rechtsbeschwerde verkennt - zum einen die Mitteilung, dass eine Drucksituation der Antragsgegnerin im Vorfeld der Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 nicht bestanden habe und zum anderen Ausführungen zum Anlass der Pressemitteilung. Die Würdigung, dass sich hinreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft zum Anlass der Pressemitteilung nicht allein aus dem Kursverlauf der VW-Stammaktie unmittelbar vor der Veröffentlichung der Pressemitteilung ergeben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat insoweit auch darauf abgestellt, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für erhebliche Liquiditätsprobleme bzw. eine Insolvenzgefahr im Herbst 2008 bestanden, die im Zusammenhang mit dem Kursverlauf hinreichend gewichtige Indizien für eine andere Motivlage hätten sein können. Mit der Rüge, ihr Tatsachenvorbringen sei keinesfalls weniger wahrscheinlich als dasjenige der Antragsgegnerin, zeigt die Rechtsbeschwerde einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) nicht auf. Ob im Auskunftserzwingungsverfahren die Richtigkeit der Auskunft geprüft wird (vgl. oben Rn. 83), kann daher auch hier offen bleiben.
96
i) Frage 17:
97
aa) Die Frage des Aktionärs B. , die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, lautet:
„Welche Kosten sind mit dem Aufbau und der Finanzierung der Optionen auf VW-Vorzugsaktien entstanden? Welcher Erlös und wann ist Porsche bei der Veräußerung der Optionen auf VW-Vorzugsaktien an Q. zugeflossen?"
98
Auf diese Frage erteilte die Antragsgegnerin keine Auskunft.
99
bb) Das Beschwerdegericht meint, die Frage sei jedenfalls deshalb nicht zu beantworten gewesen, weil die begehrte Information aus der Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs für die Beurteilung von Gegenständen der Tagesordnung nicht erforderlich gewesen sei. Im Übrigen könne der Antragsteller aus der Nichtbeantwortung der zweiten, auf die Erlöse der Veräußerung von Derivaten auf VW-Vorzugsaktien an die Q. H. LLC gerichteten Frage schon deshalb keine unzureichende Auskunftserteilung ableiten, weil die Erteilung der begehrten Auskunft unmöglich gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe hierzu vorgetragen, dass die Veräußerung der Derivate im Paket ohne die Bestimmung von Einzelpreisen erfolgt sei.
100
cc) Das Beschwerdegericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Frage nicht beantwortet werden musste. Auf der Grundlage der Feststellung, dass Einzelpreise für die veräußerten Derivate nicht vereinbart wurden, ist nicht ersichtlich, warum die Annahme der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung rechtsfehlerhaft sein soll. Vielmehr trifft es zu, dass der auf die Derivate auf Vorzugsaktien entfallende Erlösanteil allenfalls hätte geschätzt werden können.
101
Die Annahme des Beschwerdegerichts, die verlangten Auskünfte seien nicht geeignet gewesen, auf eine Überschreitung des Unternehmensgegenstands zu schließen und hätten auch nicht Grundlage einer sinnvollen Risikoabschätzung sein können, weil für eine solche neben den (geschätzten) Veräußerungserlösen noch weitere Ertragspositionen in den Blick zu nehmen gewesen wären, wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
102
j) Frage 18:
103
aa) Die Frage des Aktionärs B. , die sich der Antragsteller zu Eigen gemacht hat, lautet:
„Wie hoch waren die Kosten für das Weiterrollen der Call-Optionen auf 31 % an VW-Stammaktien pro Jahr im Jahr 2008 und hochgerechnet im Jahr 2009?"
104
Hierauf erteilte die Antragsgegnerin folgende Auskunft:
„Hierzu kann ich Ihnen mitteilen, dass die Kosten im Ergebnis der Aktienoptionsgeschäfte berücksichtigt sind."
105
bb) Das Beschwerdegericht meint, weitere Auskunft auf die Frage könne nicht verlangt werden. Eine Bezifferung der Rollkosten der Call-Optionen sei aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsaktionärs nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls könne die Antragsgegnerin die Auskunft verweigern. Dabei sei es unschädlich, dass der Vorstand sich in der Hauptversammlung am 29. Januar 2010 nicht ausdrücklich auf ein diesbezügliches Auskunftsverweigerungsrecht berufen habe. Das Landgericht habe zutreffend angenommen, dass bei detaillierten Angaben zu den Rollkosten die Gefahr bestünde, Informationen zu offenbaren, die Rückschlüsse auf Einzelheiten der Derivate ermöglichten.
106
cc) Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Die Rechtsbeschwerde stellt nicht in Frage, dass die Preisgabe der verlangten Informationen geeignet wäre, der Antragsgegnerin nicht unerhebliche Nachteile zuzufügen, und sie zeigt auch kein Vorbringen zu einem diese Nachteile überwiegenden Aufklärungsinteresse auf (§ 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AktG). Der Umstand, dass der Vorstand sich nicht bereits in der Hauptversammlung auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen hat, führt nicht dazu, dass die Auskunft vom Antragsteller nunmehr erzwungen werden kann (vgl. Decher in Großkomm.AktG, 4. Aufl., § 131 Rn. 291; Siems in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 131 Rn. 36; s. auch oben Rn. 43).
107
k) Bezüglich der Fragen 6, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 15, 16, 19 und 20 wendet sich die Rechtsbeschwerde ebenfalls ohne Erfolg gegen die aus den dargelegten Gründen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bzw. gegen die an diese Feststellungen anknüpfenden rechtlich unbedenklichen Bewertungen des Beschwerdegerichts.