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Wirtschaftsrecht
02.11.2023
Wirtschaftsrecht
BGH: Vereinigung von Sparkassen – Eintragung ins Handelsregister

BGH, Beschluss vom 19.9.2023 – II ZB 15/22

ECLI:DE:BGH:2023:190923BIIZB15.22.0

Volltext: BB-Online BBL2023-2562-3

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HGB §§ 33, 34 Abs. 1; SpkG M-V § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Amtlicher Leitsatz

Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen (hier: nach §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SpkG M-V) ist analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

Sachverhalt

I.

Die Antragstellerin ist eine gemäß § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1994 (GVOBl. M-V 1994, S. 761), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 585), rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Antragstellerin wurde auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 2 SpkG M-V zum 1. Januar 2021 mit der benachbarten Sparkasse P.           vereinigt, indem die Sparkasse P.          von der Antragstellerin aufgenommen wurde und deren Vermögen als ganzes auf diese überging.

Die Antragstellerin hat sinngemäß beantragt, im Handelsregister die Vereinigung der beiden Sparkassen durch Aufnahme unter Hinweis auf die Gesamtrechtsnachfolge durch Übernahme des Vermögens der Sparkasse P.         als ganzem einzutragen.

Das Amtsgericht - Registergericht - hat der Antragstellerin durch "Zwischenverfügung" aufgegeben, die Anmeldung zurückzunehmen. Der dagegen gerichteten Beschwerde hat es nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen; mit dieser verfolgt die Antragstellerin ihre Eintragungsanträge weiter.

Aus den Gründen

II.

4          Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag.

 

5          1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

 

6          Es fehle an einer ausreichenden Begründung für ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs an der Eintragung der Vereinigung zweier Sparkassen in das Handelsregister. Eine solche Eintragung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern regele in seinen §§ 28, 29 lediglich die Vereinigung und Auflösung von Sparkassen. § 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG komme nicht zur Anwendung, da Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts in der abschließenden Aufzählung in § 3 Abs. 1, Abs. 2 UmwG nicht genannt seien. Aus § 1 Abs. 2 UmwG lasse sich ableiten, dass die Vorschrift nicht analogiefähig sei. Danach seien die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht entsprechend auf Umwandlungen von Rechtsträgern anzuwenden, die nach dem Umwandlungsgesetz nicht beteiligungsfähig seien. Davon abgesehen fehle es auch an den Analogievoraussetzungen, weil die Eintragung der Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz gemäß §§ 19, 29 UmwG Wirksamkeitsvoraussetzung der Verschmelzung sei, während sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Vereinigung von Sparkassen aus dem Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergäben, so dass die Eintragung im Handelsregister nur deklaratorische Wirkung hätte. Eine Eintragungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 HGB, weil kein Fall eines Inhaberwechsels vorliege. Sie lasse sich auch nicht aus § 34 i.V.m. § 33 HGB ableiten, weil die Vorschriften die Vereinigung zweier juristischer Personen nicht umfassten, wegen ihrer Eindeutigkeit nicht auslegungsfähig und mangels planwidriger Regelungslücke auch keiner analogen Anwendung zugänglich seien. Auch Sinn und Zweck des Handelsregisters erforderten die Eintragung der Vereinigung der Sparkassen nicht. Hierfür sei ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an einer solchen Eintragung erforderlich. Ein solches Bedürfnis könne hier nicht festgestellt werden. Für die Kunden der aufnehmenden Sparkasse ändere sich durch die Vereinigung nichts. Die Kunden der aufgenommenen Sparkasse seien über die Vereinigung durch eine Pressemitteilung, einen Zeitungsartikel sowie Bekanntmachungen unter der Internetadresse und mit Aushängen der Sparkasse ausreichend informiert worden.

 

7          2. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß § 70 Abs. 1, § 382 Abs. 4 Satz 2, §§ 71, 72 FamFG. Die Beschwerdebefugnis der Antragstellerin für die Rechtsbeschwerde folgt aus der Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 9 mwN).

 

8          3. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie hat schon deshalb Erfolg, weil die Voraussetzungen für die angefochtene Zwischenverfügung nicht vorliegen und sie auch keinen zulässigen Inhalt hat.

 

9          a) Der Erlass einer Zwischenverfügung setzt nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG das Vorliegen einer unvollständigen Registeranmeldung oder ein anderes durch den Antragsteller behebbares Eintragungshindernis voraus (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 1488 Rn. 11; Beschluss vom 28. März 2023 - II ZB 11/22, ZIP 2023, 1179 Rn. 35). Die Zwischenverfügung ermöglicht dem Registergericht, den Antragsteller vor Zurückweisung seiner Anmeldung auf behebbare Mängel oder Fehler hinzuweisen und ihm eine Frist zur Beseitigung des Eintragungshindernisses zu setzen. Liegt aus Sicht des Registergerichts dagegen ein unbehebbares Hindernis vor, kann der mit einer Zwischenverfügung verfolgte Zweck nicht erreicht werden und der Eintragungsantrag muss durch Beschluss nach § 382 Abs. 3 FamFG abgelehnt werden (OLG Stuttgart, NZG 2018, 1264, 1265; OLG Düsseldorf, NZG 2019, 151, 152; KG, ZIP 2021, 2486; Sternal/Eickelberg, FamFG, 21. Aufl., § 382 Rn. 29; Harders in Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Aufl., § 382 Rn. 16; MünchKommFamFG/Krafka, 3. Aufl., § 382 Rn. 19).

 

10        b) Gemessen hieran durfte das Registergericht nicht durch Zwischenverfügung entscheiden.

 

11        Nach der insoweit maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - V ZB 51/20, WM 2021, 1773 Rn. 8 mwN) Rechtsauffassung des Registergerichts wäre die Anmeldung wegen fehlender Eintragungsgrundlage, wie es selbst feststellt, nach § 382 Abs. 3 FamFG "sofort zurückzuweisen" gewesen, weil es die angemeldete Eintragung aus Rechtsgründen endgültig nicht vornehmen wollte. Die Zwischenverfügung hat auch keinen nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG zulässigen Inhalt. Mit ihr zeigt das Registergericht einen aus seiner Sicht unbehebbaren Mangel auf und stellt dem Antragsteller nur die Rücknahme seiner Anmeldung anheim, was kein tauglicher Gegenstand einer Zwischenverfügung sein kann.

 

III.

12        Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich der Zwischenverfügung zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Schwerin - Registergericht - vom 20. September 2021 aufheben. Die Sache ist an das Amtsgericht Schwerin - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben.

 

IV.

13        Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

 

14        Der Eintragungsantrag kann nicht aus den von Register- und Beschwerdegericht angeführten Gründen zurückgewiesen werden.

 

15        1. Im Handelsregister werden grundsätzlich nur Tatsachen und Rechtsverhältnisse eingetragen, deren Eintragung gesetzlich, entweder als eintragungspflichtig oder als eintragungsfähig, vorgesehen ist. Aufgrund der dem Handelsregister zukommenden Publizitätsfunktion, der Öffentlichkeit zu ermöglichen, sich über die Rechtsverhältnisse von Kaufleuten und Gesellschaften zu unterrichten, und Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung sind, lässt die Rechtsprechung außerdem auch gesetzlich nicht vorgesehene Eintragungen zu, wenn ein erhebliches Bedürfnis an der entsprechenden Information besteht. Mit Rücksicht auf die strenge Formalisierung des Registerrechts ist aber mit gesetzlich nicht vorgesehenen Eintragungen Zurückhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395, 397; Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16; Beschluss vom 4. April 2017 - II ZB 10/16, ZIP 2017, 1067 Rn. 14; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12). Dem kann dadurch Rechnung getragen werden, dass derartige Eintragungen auf die Fälle der Auslegung gesetzlicher Vorschriften, der Analogiebildung sowie der richterlichen Rechtsfortbildung beschränkt werden (BGH, Beschluss vom 30. Januar 1992 - II ZB 15/91, ZIP 1992, 395, 397; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12). Das Handelsregister darf allerdings nicht unübersichtlich werden oder zu Missverständnissen Anlass geben (BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152; Beschluss vom 31. Januar 2023 - II ZB 10/22, BGHZ 236, 123 Rn. 12).

 

16        2. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass gesetzliche Vorschriften die Eintragung einer Vereinigung von Sparkassen nicht ausdrücklich regeln.

 

17        Das Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern enthält keine Regelung zur Eintragung der Vereinigung von Sparkassen ins Handelsregister. Ob der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Regelung des Sparkassenverfassungs- bzw. organisationsrechts (vgl. hierzu BVerwGE 75, 292, 299 f.; OLG Köln, WM 2009, 1885, 1887; Uhle in Dürig/Herzog/Scholz, Stand September 2022, Art. 74 Rn. 251) im Hinblick auf die konkurrierende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG überhaupt regelungsbefugt wäre, bedarf ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Bedenken daher keiner Entscheidung. Die Eintragung kann auch nicht auf § 16 Abs. 1 UmwG gestützt werden, weil die an der Vereinigung beteiligten Sparkassen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 SpkG M-V) nicht zu den verschmelzungsfähigen Rechtsträgern nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG gehören. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt die Vereinigung ferner nicht zu einem eintragungspflichtigen Inhaberwechsel i.S.v. § 31 Abs. 1 Var. 2 HGB, weil die Antragstellerin ihren Namen behalten hat. Eine Eintragungspflicht ergibt sich schließlich auch nicht unmittelbar aus §§ 33, 34 Abs. 1 HGB, weil mit der Vereinigung der beiden Sparkassen weder eine Satzungsänderung, Auflösung oder Änderung von nach § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB einzutragenden Tatsachen zur Eintragung ins Handelsregister der Antragstellerin angemeldet worden ist.

 

18        3. Eine nach landesrechtlichen Vorschriften erfolgte Vereinigung von Sparkassen ist aber analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in das Handelsregister der aufgenommenen und der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

 

19        a) Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 18. September 2018 - II ZR 312/16, BGHZ 219, 327 Rn. 58; Urteil vom 8. Januar 2019 - II ZR 364/18, BGHZ 220, 354 Rn. 14; Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 233/18, ZIP 2020, 318 Rn. 19; Urteil vom 17. März 2022 - III ZR 79/21, ZIP 2022, 845 Rn. 38; jeweils mwN). Die Lücke muss sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben, wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt und aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05, BGHZ 170, 187 Rn. 15; Urteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, NVwZ-RR 2017, 372 Rn. 32).

 

20        b) Nach diesen Grundsätzen ist eine analoge Anwendung von §§ 33, 34 Abs. 1 HGB für die Eintragung einer nach landesrechtlichen Vorschriften wirksam zustande gekommenen Vereinigung von Sparkassen geboten.

 

21        aa) Eine planwidrige Regelungslücke ist gegeben.

 

22        (1) Mit Aufhebung des früheren § 36 HGB durch Art. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts und zur Änderung anderer handels- und gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Handelsrechtsreformgesetz - HRefG) vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474) sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, nach § 33 Abs. 1 Satz 1 HGB im Handelsregister ebenso anzumelden, wie nach § 34 Abs. 1 HGB bei ihnen eintretende Änderungen (so für Sparkassen etwa BayObLG, NJW-RR 2001, 26, 27; BayObLGZ 2001, 69, 71; MünchKommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 33 Rn. 2; BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand 15.9.2021, § 33 Rn. 14; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). Die gewerblich tätige öffentliche Hand soll grundsätzlich denselben handelsrechtlichen Pflichten unterliegen wie jedes andere Rechtssubjekt. Ihre Eintragung in das Handelsregister dient dem Bedürfnis des Geschäftsverkehrs, sich über die Rechts- und Vertretungsverhältnisse von Unternehmen der öffentlichen Hand wie bei jedem anderen kaufmännischen Betrieb schnell und einfach zu informieren. Durch die Publizität des Handelsregisters sind die Rechtsverhältnisse in Bezug auf diese Unternehmen für den Rechtsverkehr einfacher und deutlicher erkennbar als durch Studium der einschlägigen Gesetzes- und Amtsblätter. Ihre Eintragung dient auch dazu, das Handelsregister zu dem zentralen und einheitlichen Publizitäts- und Informationsinstrument auszubauen, das über alle kaufmännischen Betriebe und ihre vertretungsbefugten Organe und Personen unabhängig von ihrer jeweiligen Organisationsform Auskunft gibt (BT-Drucks. 13/8444, S. 34).

 

23        (2) Vor dem Hintergrund dieses mit der Aufhebung des § 36 HGB aF verfolgten gesetzgeberischen Zwecks sind die Regelungen in §§ 33, 34 Abs. 1 HGB in Bezug auf die Eintragung der Vereinigung von als Anstalten des öffentlichen Rechts betriebenen Sparkassen planwidrig lückenhaft.

 

24        Verschmelzungen nach § 2 ff. UmwG sind von den Vertretungsorganen jedes an einer Verschmelzung beteiligten Rechtsträgers zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes ihres Rechtsträgers anzumelden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG), wobei die Verschmelzung im Register des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden darf, nachdem die Verschmelzung im Register des Sitzes der übertragenden Rechtsträger eingetragen wurde (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Die Wirksamkeit der Verschmelzung ist dabei an die Eintragung im Register des übernehmenden Rechtsträgers geknüpft (§ 20 Abs. 1 UmwG). Diese Regelungen gelten nach § 3 Abs. 1 UmwG u.a. für Verschmelzungen von Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften, aber auch für den vom Anwendungsbereich der §§ 33, 34 HGB erfassten eingetragenen Verein i.S.v. § 21 BGB (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 UmwG) und - soweit als übertragender Rechtsträger beteiligt - für den wirtschaftlichen Verein i.S.v. § 22 BGB (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 UmwG).

 

25        Die spezialgesetzlichen Regelungen im Umwandlungsgesetz gehen auf das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) zurück, mit dem die bis dahin nur unzulänglich, unübersichtlich und unvollständig geregelten Möglichkeiten für Unternehmen, sich in erleichterter Form umzustrukturieren, in einem Gesetz zusammengefasst, systematisiert und erweitert werden sollten (BT-Drucks. 12/6699, S. 1). Der Gesetzgeber wollte gleichzeitig bereits bestehende Methoden, die Struktur eines Unternehmensträgers zu verändern wie die "Verschmelzung" von Sparkassen aufgrund Landesrechts, erhalten (vgl. § 1 Abs. 2 UmwG; BT-Drucks. 12/6699, S. 80). Die analoge Heranziehung verfahrensrechtlicher Vorschriften des UmwG bei der Vereinigung von Sparkassen kommt deswegen grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Koost/Geerling, BKR 2003, 690, 691; Rümker, Festschrift Steindorff, 1990, S. 449, 462 ff.). Mit einer Pflicht zur - nur deklaratorischen - Eintragung der "Verschmelzungen" von Sparkassen ins Handelsregister nach § 34 HGB hat sich der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang aber schon deswegen nicht auseinandersetzen müssen, weil diese zum damaligen Zeitpunkt nach § 36 HGB aF von der Eintragung in das Handelsregister befreit waren. Im Rahmen der späteren Aufhebung des § 36 HGB aF hat er dann dem erklärten Zweck der Abschaffung der Vorschrift zuwider nicht mehr in den Blick genommen, ob die Verpflichtung zur Eintragung juristischer Personen des öffentlichen Rechts ins Handelsregister nach § 33 Abs. 1 HGB es auch gebietet, ihre Vereinigung, die nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG fällt, sondern gemäß § 1 Abs. 2 UmwG u.a. aufgrund Landesgesetzes möglich blieb, im Handelsregister als zentralem und einheitlichem Publizitäts- und Informationsinstrument einzutragen.

 

26        bb) Die planwidrige Regelungslücke ist wegen vergleichbarer Interessenlage in der Weise zu schließen, dass eine nach Landesrecht erfolgte Vereinigung von Sparkassen analog §§ 33, 34 Abs. 1 HGB im Handelsregister sowohl der aufgenommenen als auch der aufnehmenden Sparkasse einzutragen ist.

 

27        (1) Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das Handelsregister auch in Bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und namentlich Sparkassen zentrales Publizitäts- und Informationsinstrument sein (BT-Drucks. 13/8444, S. 34).

 

28        Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung der für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen. Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereithält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion. Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18; Beschluss vom 26. November 2019 - II ZB 21/17, ZIP 2020, 255 Rn. 32). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen (§ 15 HGB; BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14, ZIP 2015, 1064 Rn. 18).

 

29        Vor diesem Hintergrund bezweckt § 33 HGB, eine vollständige Auskunft des Handelsregisters über alle Rechtsträger zu bewirken, die ein Handelsgewerbe betreiben, weswegen die Vorschrift juristische Personen mit einer Anmeldepflicht belegt, die ein Handelsgewerbe betreiben und deren Eintragung nicht bereits durch spezielle Vorschriften gesichert ist (allg. Ansicht, z.B. Staub/Burgard, HGB, 6. Aufl., § 33 Rn. 3; MünchKommHGB/Krafka, 5. Aufl., § 33 Rn. 1; BeckOGK HGB/Maierhofer, Stand 15.9.2021, § 33 Rn. 1; Reuschle in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 33 Rn. 1; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 33 Rn. 1). In Ergänzung hierzu stellt § 34 HGB sicher, dass das Handelsregister auch zuverlässige Informationen über den gegenwärtigen Stand der wesentlichen Rechtsverhältnisse des Rechtsträgers bietet (allg. Ansicht, z.B. Staub/Burgard, HGB, 6. Aufl., § 34 Rn. 3; BeckOGK HGB/Maierhofer,Stand 15.9.2021, § 34 Rn. 2; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., § 34 Rn. 1; Oetker/Schlingloff, HGB, 7. Aufl., § 34 Rn. 1).

 

30        (2) Zu den wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnissen einer Sparkasse zählt ihre nach Landesrecht erfolgte Vereinigung. Mit Wirksamwerden der Vereinigung durch Aufnahme geht das Vermögen der aufgenommenen Sparkasse auf die aufnehmende als ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über (vgl. OLG Brandenburg, WM 2009, 2034, 2035 zu § 28 BbgSpkG; Kost/Geerling, BKR 2003, 690, 691; Niggemeyer, Zulässigkeit und Grenzen von Sparkassenfusionen, 2005, S. 346 ff.). Da die aufgenommene Sparkasse in ihrer Rechtspersönlichkeit untergeht, fallen auch ihre Organe weg (Berger, Niedersächsisches Sparkassengesetz, 2. Aufl., § 2 Rn. 22; Biesok, Sparkassenrecht, 2021, B. Sparkassen und ihre Kommunen, Rn. 117; Rümker, Festschrift Steindorff, 1990, S. 449, 453).

 

31        (3) Angesichts dieser erheblichen Rechtsfolgen der Vereinigung ist sie entsprechend §§ 33, 34 Abs. 1 HGB verpflichtend im Handelsregister der an ihr beteiligten Sparkassen einzutragen.

 

32        (a) Dies folgt für die aufgenommene Sparkasse schon daraus, dass der Beschluss über die Vereinigung mit der aufnehmenden Sparkasse einem Auflösungsbeschluss bzw. jedenfalls einer Satzungsänderung vergleichbar ist (gegen eine Eintragungspflicht Biesok, Sparkassenrecht, 2021, B. Sparkassen und ihre Kommunen, Rn. 115; Biesok, Kommentar zum Sparkassengesetz, § 28 Rn. 654). Auch die dem Handelsregister zukommende Publizitätsfunktion gebietet die Eintragung: Ihr Ausbleiben würde die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitnehmer, sowie künftige oder gegenwärtige Gläubiger (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 344; Beschluss vom 14. Februar 2012 - II ZB 15/11, ZIP 2012, 623 Rn. 16), über die Gesamtrechtsnachfolge im Dunkeln lassen und zur Geltendmachung von Forderungen wesentliche Informationen vorenthalten.

 

33        (b) Wegen der Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters ist die Vereinigung darüber hinaus auch in das Handelsregister der aufnehmenden Sparkasse einzutragen.

 

34        Der Gesetzgeber hat durch die Regelung in § 16 Abs. 1 Satz 1 UmwG klargestellt, dass die Verschmelzung zweier Rechtsträger zu den zentralen Unternehmensdaten eines übernehmenden - auch vom Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 HGB erfassten - Rechtsträgers zählt. Es entspricht deswegen seinem mit der Aufhebung von § 36 HGB aF verfolgten Regelungskonzept, Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts mit einer Pflicht zur - deklaratorischen - Eintragung der Vereinigung zu belegen, wenn er in speziellen Gesetzen für juristische Personen des Privatrechts eine - konstitutive - Eintragungspflicht begründet hat. Hierdurch wird auch dem Grundsatz entsprochen, dass das Informationsangebot des Handelsregisters übersichtlich und vergleichbar sein muss (Staub/Koch/Harnos, HGB, 6. Aufl., § 8 Rn. 31); denn für den Rechtsverkehr ist nicht ohne weiteres ersichtlich, aus welchem Grund Vereinigungen von Sparkassen anders als Verschmelzungen nach §§ 2 ff. UmwG nicht ins Handelsregister einzutragen sein sollten. Darüber hinaus erleichtert die Eintragung den Nachweis der Rechtsnachfolge für die Sparkassen im Rechtsverkehr, da der Nachweis mittels eines Handelsregisterauszugs geführt werden kann (etwa § 32 GBO). Es widerspräche dem Zweck des Handelsregisters, den Nachweis zentraler Unternehmensdaten alleine über Originalunterlagen bzw. Abschriften führen zu müssen.

 

35        cc) Durch die Eintragung der Vereinigung der Sparkassen im Handelsregister der aufnehmenden wird das Handelsregister nicht unübersichtlich oder missverständlich, da entsprechende Eintragungen in das Handelsregister nach § 43 Nr. 6 b) ee) HRV vorgesehen sind.

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