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Wirtschaftsrecht
23.07.2020
Wirtschaftsrecht
EuGH: Verbraucherkreditvertrag – Auslegung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“

EuGH, Urteil vom 16.7.2020 – C-686/19, SIA „Soho Group“ gegen Patērētāju tiesību aizsardzības centrs

ECLI:EU:C:2020:582

Volltext:BB-ONLINE BBL2020-1665-2

Tenor

Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.

Aus den Gründen

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SIA „Soho Group“ und dem Patērētāju tiesību aizsardzības centrs (Verbraucherschutzbehörde, Lettland) wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung des Bescheids dieser Behörde, mit dem gegen Soho Group eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Kollektivinteressen der Verbraucher verhängt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 19, 20, 26, 28 und 43 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(19)     Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollten ihm vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten [Europäischen Union] auf die gleiche Art zu berechnen ist. …

(20)      Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. …

(26)      Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor dem Risiko des Zahlungsverzugs oder der Überschuldung, gehören. Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute [(ABl. 2006, L 177, S. 1)] über das Kreditrisiko sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. …

(28)      Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sich derartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. …

(43)      Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten [Union] ist die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten [Union] zu gewährleisten. … In der vorliegenden Richtlinie sollten daher die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend definiert werden.“

4          Ziel der Richtlinie 2008/48 ist nach ihrem Art. 1 die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Regelungen der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.

5          Art. 2 Abs. 6 dieser Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten festlegen können, dass für Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, lediglich bestimmte Vorschriften der Richtlinie gelten.

6          Art. 3 der Richtlinie bestimmt:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

g)         ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird;

h)         ‚vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag‘ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher;

i)          ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2;

l)          ‚Gesamtkreditbetrag‘ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden;

…“

7          Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2008/48 führt in Abs. 1 Buchst. c, g und i die Informationen auf, die dem Verbraucher zu geben sind, bevor er durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, nämlich „den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme“, „den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag“ sowie gegebenenfalls „sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können“.

8          Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) dieser Richtlinie sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

9          Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) der Richtlinie sieht in Abs. 2 die Informationen vor, die „in klarer, prägnanter Form“ anzugeben sind. Zu diesen Informationen gehören nach den Buchst. d, g, k und u „der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme“, „der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen“ und gegebenenfalls „sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können“, sowie „weitere Vertragsbedingungen“.

10        Art. 19 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) der Richtlinie 2008/48 bestimmt in Abs. 2, dass für diese Berechnung „die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend [sind], mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt“.

Lettisches Recht

11        Der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ aus der Richtlinie 2008/48 wurde im Ministru kabineta noteikumi Nr. 1219 „Noteikumi par patētāja kreditēšanu“ (Dekret Nr. 1219 des Ministerrats mit „Bestimmungen über Verbraucherkredite“) vom 28. Dezember 2010 (Latvijas Vēstnesis, 2011, Nr. 2), das die Berechnung des effektiven Jahreszinses regelt, übernommen.

12        Das Patērētāju tiesību aizsardzības likums (Verbraucherschutzgesetz) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbraucherschutzgesetz) übernimmt in seinem Art. 1 Abs. 9 die Begriffsbestimmung der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ aus der Richtlinie 2008/48.

13        Art. 8 („Verbraucherkredit“) dieses Gesetzes bestimmt:

„…

(22)       Die Kosten des Verbraucherkreditvertrags müssen verhältnismäßig sein und den lauteren Geschäftspraktiken entsprechen. Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher werden nach den Verfahren berechnet, die in den Rechtsvorschriften über die Verbraucherkredite geregelt sind.

(23)       Als mit den Anforderungen nach Abs. 2des vorliegenden Artikels unvereinbar gelten Gesamtkosten für den Verbraucher, die 0,55 Prozent pro Tag des Kreditbetrags vom ersten bis zum siebten Tag (inklusive), 0,25 Prozent pro Tag des Kreditbetrags vom achten bis zum vierzehnten Tag (inklusive) und 0,2 Prozent pro Tag des Kreditbetrags ab dem fünfzehnten Tag der Inanspruchnahme des Kredits übersteigen. Bei Verträgen, bei denen der Kredit nach einer Zahlungsaufforderung zurückgezahlt wird oder bei denen die Laufzeit 30 Tage überschreitet, gelten Gesamtkosten für den Verbraucher, die 0,25 Prozent pro Tag des Kreditbetrags übersteigen, als mit den Anforderungen nach Abs. 2des vorliegenden Artikels unvereinbar. Die Begrenzungen der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gelten nicht für Verbraucherkreditverträge, bei deren Abschluss dem Kreditgeber ein Gegenstand als Sicherheit übergeben wird und die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen Pfandgegenstand begrenzt ist.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14        Soho Group ist ein Kreditinstitut, das auf die Vergabe von Kleinkrediten mit kurzer Laufzeit über das Internet spezialisiert ist. Die Geschäftspraxis dieses Unternehmens besteht darin, Verbrauchern gegenüber Kreditdienstleistungen in Form von Krediten in Höhe von 70 bis 425 Euro mit einer Laufzeit von, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, 30 Tagen bis zwölf Monaten zu erbringen.

15        Bei einer Untersuchung auf der Website der Gesellschaft stellte die Verbraucherschutzbehörde fest, dass Soho Group Kreditverträge anbot, die eine Klausel mit der Überschrift „Verlängerung der Laufzeit des Kredits“ enthielten. Nach dieser Klausel konnte der Kreditnehmer eine Verlängerung der Laufzeit des Kredits beantragen, indem er per Überweisung auf das Konto des Kreditgebers eine Verlängerungsgebühr zahlte, die von der Höhe und der Laufzeit des Kredits abhing. Nach Erhalt der Zahlung würde der Kreditgeber eine Mitteilung übersenden, in der die Verlängerung der in den besonderen Geschäftsbedingungen des Kreditvertrags oder im Zahlungsplan angegebenen Laufzeit bestätigt würde, oder die Gewährung der Verlängerung ablehnen, ohne dass dies begründet zu werden brauchte.

16        Die Verbraucherschutzbehörde stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass Soho Group den Verbrauchern Kreditverträge anbot, bei denen die Gesamtkosten pro Tag bei einer Verlängerung der Kreditlaufzeit nicht Art. 8 Abs. 2des Verbraucherschutzgesetzes entsprachen. Sie war daher der Ansicht, dass die Kosten des Verbraucherkreditvertrags der Soho Group nicht verhältnismäßig seien und nicht den lauteren Geschäftspraktiken gemäß Art. 8 Abs. 22 des Verbraucherschutzgesetzes entsprächen. Die Kosten für die Verlängerung des Kredits müssten hierfür nämlich zu den Gesamtkosten des Kredits hinzugerechnet werden, da die Bestimmungen über die Kreditverlängerung Teil der zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags seien.

17        Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 verhängte die Verbraucherschutzbehörde gegen Soho Group eine Geldbuße in Höhe von 25 000 Euro.

18        Nachdem die Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht, Lettland) die von Soho Group erhobene Klage auf Nichtigerklärung dieses Bescheids abgewiesen hatte, legte Soho Group Berufung bei der Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht, Lettland) ein, die mit Urteil vom 4. Dezember 2018 die Entscheidung der Administratīvā rajona tiesa (Bezirksverwaltungsgericht) bestätigte.

19        In diesem Urteil vertrat die Administratīvā apgabaltiesa (Regionales Verwaltungsgericht) die Auffassung, dass die Parteien, wenn die Laufzeit des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrags verlängert würde, Kenntnis von den mit der Inanspruchnahme des Kredits während des Verlängerungszeitraums verbundenen Kosten erhielten und dass diese Kreditkosten darstellten, auf die die im Verbraucherschutzgesetz vorgesehenen Beschränkungen anwendbar seien.

20        Soho Group legte beim vorlegenden Gericht ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein, in dessen Rahmen sie geltend macht, dass die Zahlung der Verlängerungsgebühren keine Voraussetzung für die Gewährung oder Inanspruchnahme des Kredits sei. Die Verlängerung des Kreditvertrags sei im Übrigen nur eine von drei bei Fälligkeit des Kredits bestehenden Optionen. Die anderen beiden bestünden darin, den Kredit, ohne dass zusätzliche Kosten anfielen, zurückzuzahlen oder aber den Kredit nicht zurückzuzahlen, was dazu führen würde, dass Verzugszinsen anfielen. Die Kosten der Verlängerung dürften nicht in die Gesamtkosten des Kredits einbezogen werden, da bei Vertragsabschluss, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtkosten des Kredits bestimmt und der effektive Jahreszins berechnet würde, nicht bekannt sei, ob es zu einer Verlängerung des Kredits kommen werde.

21        Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass zu prüfen sei, ob die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ die Kosten der Verlängerung des Kredits umfassten, soweit die Bestimmungen über eine etwaige Kreditverlängerung Teil der Klauseln und Bedingungen des zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer geschlossenen Kreditvertrags seien.

22        Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass zum einen die Rechtsprechung des Gerichtshofs den weiten Charakter des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 2008/48 bestätige und zum anderen in dieser Rechtsprechung anerkannt werde, dass der Kreditgeber auch Provisionen verlangen könne, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen seien.

23        Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel, ob solche Kosten unter den genannten Begriff fallen.

24        Es erklärt ferner, dass eine Reihe spezifischer Klauseln aus dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kreditvertrag darauf hinwiesen, dass der Kreditgeber die Verlängerung dieses Vertrags als zulässige Lösung ansehe, die dazu diene, die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu vermeiden. Dies ergebe sich sowohl aus der Detailliertheit dieser Klauseln als auch aus der großen Zahl der in der Praxis verlängerten Kreditverträge.

25        Unter diesen Umständen hat der Augstākā tiesa (Senāts) (Oberster Gerichtshof, Lettland) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.         Ist der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, definiert in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts?

2.         Sind in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Kosten für die Verlängerung des Kredits vom Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, definiert in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, erfasst, wenn die Kreditverlängerungsklauseln Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind?

Zu den Vorlagefragen

26        Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er die Kosten für die Verlängerung des Kredits umfasst, wenn die Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind.

27        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 nach ihrem Art. 1 nur bestimmte Aspekte der Vorschriften über Verbraucherkreditverträge harmonisieren soll und dass sie keine Harmonisierungsvorschriften über die Verlängerung der Laufzeit des Kredits enthält. Diese Richtlinie nennt in ihrem Art. 2 Abs. 6 nur den Fall der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen, was im Ausgangsverfahren nicht in Rede steht. Im Übrigen wird, wie alle Parteien des Ausgangsverfahrens geltend gemacht haben, die Frage der maximal zulässigen Kreditkosten in der Richtlinie nicht geregelt, so dass die Mitgliedstaaten für die Festlegung dieser Kosten zuständig bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 40 und 48).

28        Gemäß Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 umfasst der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind“.

29        Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zum einen, dass nur „Notargebühren“ ausdrücklich von dieser Begriffsbestimmung ausgenommen sind. Zum anderen stellt diese Begriffsbestimmung nicht klar, ob sich die dort genannten Kosten auf die Kosten beschränken, die für die Gewährung des Kredits notwendig sind.

30        Aus diesem Wortlaut ergibt sich hingegen, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „Kosten jeder Art …, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind“, umfasst und dass in diesen Kosten „Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag … ebenfalls“ enthalten sind. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter diesen Kosten sämtliche Kosten zu verstehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 84, und vom 8. Dezember 2016, Verein für Konsumenteninformation, C-127/15, EU:C:2016:934, Rn. 34), einschließlich der Provisionen, die der Kreditnehmer dem Kreditgeber zu zahlen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, SC Volksbank România, C-602/10, EU:C:2012:443, Rn. 65).

31        Somit hat der Unionsgesetzgeber zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbraucher den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 weit definiert (Urteil vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32        Nicht nur enthält die Bestimmung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des Kreditvertrags, sondern vor allem fallen die Kosten und ihre Aufschlüsselung über die Laufzeit dieses Vertrags unter diesen Begriff (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor, C-383/18, EU:C:2019:702, Rn. 23 und 31 bis 33). Dies wird im Übrigen durch den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 bestätigt, wonach der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ „im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag“ zu verstehen ist.

33        Daraus folgt, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sowohl die mit der Gewährung des Kredits verbundenen Kosten als auch die Kosten im Zusammenhang mit seiner Verwendung im Laufe der Zeit erfasst.

34        Außerdem müssen, damit die Kosten einer etwaigen Verlängerung des Kreditvertrags, die in diesem Vertrag vorgesehen ist, die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllen und somit bei der Berechnung der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 berücksichtigt werden können, zum einen die konkreten und genauen Voraussetzungen für diese etwaige Verlängerung im Vertrag genannt sein und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sein, so dass der Verbraucher diese Kosten auf der Grundlage der Vertrabsbestimmungen bestimmen kann, insbesondere nach Maßgabe der Dauer der Verwendung des Kredits.

35        Zu diesen Bestimmungen über die Verlängerung des Kredits ist darauf hinzuweisen, dass diese, wie sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, Teil der Klauseln und Bedingungen des zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer geschlossenen Kreditvertrags sind. Ferner erklärt das vorlegende Gericht, dass der Kreditgeber die Verlängerung des Vertrags ablehnen kann, ohne dass dies begründet werden müsste, doch steht fest, dass diese Verlängerung nur auf einen entsprechenden Antrag des Verbrauchers, die Annahme dieses Antrags durch den Kreditgeber und die Zahlung der Verlängerungsgebühr per Überweisung auf das Konto des Kreditgebers durch den Verbraucher erfolgen kann.

36        Daraus folgt, dass der Verbraucher im Rahmen von Kreditverträgen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verpflichtet ist, die Kosten für die Verlängerung zu zahlen, und dass diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind, d. h. bestimmt oder bestimmbar sind.

37        Soho Group, die italienische Regierung und die Europäische Kommission machen jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Kosten für die Verlängerung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags nicht unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 fallen könnten, da diese Verlängerung beim Abschluss dieses Vertrags nicht sicher sei.

38        Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus den Begriffsbestimmungen in Art. 3 der Richtlinie 2008/48 ergibt, der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Hinblick auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses mit den Begriffen „Gesamtkreditbetrag“ und „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ zusammenhängt.

39        Da in Art. 3 der Richtlinie 2008/48 für diese Begriffe nicht auf das nationale Recht verwiesen wird, ist jeder dieser Begriffe als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der in der Union einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2019, State Street Bank International, C-255/18, EU:C:2019:967, Rn. 33).

40        Was zum einen den Begriff „Gesamtkreditbetrag“ im Sinne der Richtlinie 2008/48 angeht, ist dieser in Art. 3 Buchst. l der Richtlinie definiert als die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden.

41        Zum anderen entspricht nach Art. 3 Buchst. i dieser Richtlinie der effektive Jahreszins den „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie.

42        Da der Begriff „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ in Art. 3 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 als „die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ definiert wird, folgt daraus, dass die Begriffe „Gesamtkreditbetrag“ und „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ einander ausschließen und mithin im Gesamtkreditbetrag keiner der Beträge enthalten sein kann, die unter die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher fallen (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 85).

43        So enthält die Richtlinie 2008/48 ein vollständiges Konzept der Aufschlüsselung der mit Verbraucherkreditverträgen verbundenen Beträge.

44        Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die nicht die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 betreffen, sind die Verlängerungsgebühren zwar Teil des „vom Verbraucher zu zahlende[n] Gesamtbetrag[s]“, sie können jedoch nicht unter den „Gesamtkreditbetrag“ fallen und gehören somit zu den „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie.

45        Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 nicht nur den Abschluss des Kreditvertrags betreffen, sondern auch die Modalitäten seiner Änderung.

46        Insoweit bestimmt zunächst Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 zwar, dass der effektive Jahreszins und der „vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag“, die im Kreditvertrag genannt sind, „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags“ berechnet werden, doch stellt diese Bestimmung klar, dass dort „alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen [anzugeben sind]“.

47        Bei Kreditverträgen wie den von Soho Group angebotenen, bei denen es, wie sich aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt, nicht selten ist, dass sie nur eine einzige Ratenzahung vorsehen, die mit dem Ende des Vertrags zusammenfällt, kann der Kreditgeber den Fall erwähnen, dass der Kreditvertrag einmal oder mehrmals verlängert wird.

48        Die Nennung der verschiedenen Fälle für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ermöglicht es darüber hinaus, das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 genannte Ziel zu erreichen, das die Information betrifft, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber treffen zu können, ob er einen Kreditvertrag schließen will, wobei es möglich sein muss, diesen Vergleich unter Berücksichtigung des effektiven Jahreszinses je nach den verschiedenen Laufzeiten der ihm unterbreiteten Angebote vorzunehmen.

49           Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/48 mit dem doppelten Ziel erlassen wurde, allen Verbrauchern in der Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern. Nach ihrem 19. Erwägungsgrund soll diese Richtlinie insbesondere gewährleisten, dass der Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen u. a. über den effektiven Jahreszins in der gesamten Union erhält, die ihm einen Vergleich der angewendeten Zinssätze ermöglichen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Home Credit Slovakia, C-290/19, EU:C:2019:1130, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50           Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut sowohl von Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2008/48, insbesondere von Abs. 1 Buchst. i dieses Artikels, als auch von Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) dieser Richtlinie, insbesondere von Abs. 2 Buchst. k dieses Artikels, dass diese Bestimmungen „sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können“, erfassen. Im Übrigen bestimmt Art. 10 Abs. 2 Buchst. u der Richtlinie ferner, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form gegebenenfalls „weitere Vertragsbedingungen“ anzugeben sind. Diese Erwägungen ermöglichen es somit, das im 43. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte Ziel, die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend zu definieren, umzusetzen und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu wahren.

51           In Anbetracht erstens des Wortlauts von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 und des weiten Verständnisses des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, zweitens des Umstands, dass dieser Begriff sowohl die Gewährung als auch die Verwendung des Kredits erfasst, drittens des Zusammenhangs zwischen den Begriffen „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, „Gesamtkreditbetrag“ und „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ und viertens des Ziels der Richtlinie sowie der Notwendigkeit, ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, fallen folglich, wenn die Laufzeit eines Kreditvertrags verlängert wird und sich das Entgelt für den Kredit durch die Zahlung entsprechender Kosten ändert, so dass dies Auswirkungen auf den Begriff „vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ hat, die Kosten für die Verlängerung des Vertrags, wenn die Möglichkeit einer Verlängerung zwischen den Parteien vereinbart wurde und diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind, unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48.

52           Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen des Kreditgebers in Frage gestellt werden, wonach die Verlängerung des Kreditvertrags eine Lösung sei, die einer etwaigen Nichterfüllung des Vertrags vorzuziehen sei. Wie das vorlegende Gericht ausführt, wird bei sehr vielen geschlossenen Kreditverträgen die ursprünglich vereinbarte Frist verlängert. Der Kreditgeber darf jedoch nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers Kredite vergeben. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihrer Erwägungsgründe 26 und 28 muss der Kreditgeber nämlich vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerten. Diese Verpflichtung soll nach dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie dafür sorgen, dass der Kreditgeber verantwortungsvoll handelt, und verhindern, dass er Verbrauchern, die nicht kreditwürdig sind, einen Kredit gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, OPR-Finance, C-679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20).

53           Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass er die Kosten für eine etwaige Verlängerung des Kredits umfasst, sofern zum einen die konkreten und genauen Bestimmungen über eine etwaige Verlängerung des Kredits, einschließlich der Dauer dieser Verlängerung, Teil der zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber vereinbarten Klauseln und Bedingungen des Kreditvertrags sind und zum anderen diese Kosten dem Kreditgeber bekannt sind.

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