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Wirtschaftsrecht
17.06.2021
Wirtschaftsrecht
EuGH: Verbraucherkreditvertrag - Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers

EuGH, Urteil vom 10.6.2021 – C-303/20, Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) SA gegen KM

ECLI:EU:C:2021:479

Volltext: BB-Online BBL2021-1474-1

Tenor

Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die soweit möglich anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art. 23 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.

Aus den Gründen

1          Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 8 und 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).

2          Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Ultimo Portfolio Investment (Luxembourg) SA (im Folgenden: Ultimo Portfolio Investment) als Rechtsnachfolgerin der Aasa Polska SA und KM, einer natürlichen Person, wegen Begleichung einer Forderung aus einem Verbraucherkreditvertrag.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3          In den Erwägungsgründen 26 und 47 der Richtlinie 2008/48 heißt es:

„(26) … Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos in der Kreditvergabe tätig werden oder Kredite ohne vorherige Beurteilung der Kreditwürdigkeit vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu unterbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. … Kreditgeber [sollten] dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen.

(47) Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

4          Art. 8 („Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers“) der Richtlinie 2008/48 sieht in Abs. 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vor Abschluss des Kreditvertrages der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen bewertet, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einholt und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank. Diejenigen Mitgliedstaaten, die die Kreditgeber gesetzlich dazu verpflichten, die Kreditwürdigkeit aufgrund der Abfrage einer entsprechenden Datenbank zu beurteilen, können diese Anforderung beibehalten.“

5          Art. 23 („Sanktionen“) dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

Polnisches Recht

6          Die Ustawa o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. 2011, Nr. 126, Position 715) setzte die Richtlinie 2008/48 in polnisches Recht um. Art. 9 dieses Gesetzes in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) bestimmt:

„1. Der Kreditgeber ist verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherkreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu bewerten.

2. Die Bewertung der Kreditwürdigkeit erfolgt auf der Grundlage der vom Verbraucher erhaltenen Informationen oder auf der Grundlage von Informationen aus einschlägigen Datenbanken oder Datensätzen des Kreditgebers.

3. Der Verbraucher ist verpflichtet, auf Verlangen des Kreditgebers die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

4. Handelt es sich bei dem Kreditgeber um eine Bank oder ein anderes gesetzlich zur Gewährung von Krediten ermächtigtes Institut, erfolgt die Bewertung der Kreditwürdigkeit gemäß Art. 70 des Gesetzes vom 29. August 1997 – Bankengesetz und anderer auf diese Institute anwendbarer Vorschriften, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3.“

7          Art. 24 der Ustawa – Kodeks wykroczeń (Gesetz zur Einführung eines Ordnungswidrigkeitengesetzes) vom 20. Mai 1971 (im Folgenden: Ordnungswidrigkeitengesetz) bestimmt:

„§ 1. Die Geldbuße beträgt von 20 bis 5 000 Zloty [PLN], sofern im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.

§ 2. Ist für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit zum Zweck der Erlangung eines Vermögensvorteils eine Freiheitsstrafe verhängt worden, so ist zusätzlich zu dieser Strafe eine Geldbuße zu verhängen, es sei denn, die Verhängung einer Geldbuße wäre nicht zweckmäßig.

§ 3. Bei der Verhängung einer Geldbuße werden das Einkommen, die persönlichen und familiären Verhältnisse, die finanzielle Situation und die Erwerbsfähigkeit des Täters berücksichtigt.“

8          Nach Art. 45 § 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes verjährt die Ordnungswidrigkeit ein Jahr nach ihrer Begehung. Wurde während dieser Zeit ein Verfahren eingeleitet, verjährt die Ordnungswidrigkeit nach Ablauf von zwei Jahren seit Ablauf dieser Frist.

9          In Art. 138c des Ordnungswidrigkeitengesetzes heißt es:

„§ 1a. Dieselbe Strafe (Geldbuße) wird gegen denjenigen verhängt, der es bei Abschluss eines Kreditvertrages mit einem Verbraucher versäumt, seine Kreditwürdigkeit zu bewerten.

§ 4 Ist der Unternehmer keine natürliche Person, trifft die in den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 vorgesehene Haftung die Person, die das Unternehmen leitet, oder die Person, die zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern ermächtigt ist.“

10        Gemäß Art. 5 der Ustawa – Kodeks cywilny (Gesetz zur Einführung des Zivilgesetzbuchs) vom 23. April 1964 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung kann ein Zivilgericht auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen die Ansprüche des Klägers unter Berufung auf die Bestimmung, mit der der Rechtsmissbrauch geahndet wird, zurückweisen.

11        Art. 320 der Ustawa – Kodeks postępowania cywilnego (Gesetz über die Zivilprozessordnung) vom 17. November 1964 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

„In besonders begründeten Fällen kann das Gericht die Aufteilung der angeordneten Leistung in mehrere Teilleistungen anordnen und im Fall der Lieferung von Grundstücken oder der Räumung von Gebäuden einen angemessenen Zeitpunkt für die Erbringung dieser Leistung festsetzen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12        Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, schlossen Aasa Polska mit Sitz in Warschau (Polen) und KM am 23. Mai 2018 einen Verbraucherkreditvertrag. Die Kreditsumme betrug 5 000 PLN (rund 1 080 Euro), der zurückzuzahlende Gesamtbetrag belief sich auf 8 626,58 PLN (rund 1 862 Euro). Dieser Betrag setzte sich aus der Kreditsumme, den Zinsen für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe von 536,58 PLN (rund 115 Euro), der Bereitstellungsgebühr in Höhe von 2 490 PLN (rund 537 Euro) und Verwaltungsgebühren in Höhe von 600 PLN (rund 130 Euro) zusammen. Das Darlehen sollte in 24 Raten zu je 408 PLN (rund 88 Euro) zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 22. Mai 2020 zurückgezahlt werden.

13        Die Forderung aus diesem Vertrag wurde von Aasa Polska an Ultimo Portfolio Investment mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg) abgetreten.

14        Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war KM Schuldnerin von Verbindlichkeiten aus 23 Kredit- und Darlehensverträgen in Höhe von 261 850 PLN (rund 56 500 Euro), wobei sich der Gesamtbetrag der aus diesen Verbindlichkeiten resultierenden monatlichen Raten auf 8 198 PLN (rund 1 770 Euro) belief. Ihr Ehemann war ebenfalls Schuldner von Verbindlichkeiten aus 24 Kredit- und Darlehensverträgen; die Schulden aus allen diesen Verträgen betrugen 457 830 PLN (rund 98 840 Euro) und die entsprechenden Monatsraten beliefen sich auf 9 974,35 PLN (rund 2 153 Euro). Zu diesem Zeitpunkt war KM im Rahmen eines Arbeitsvertrags beschäftigt und erhielt ein Gehalt von 2 300 PLN (rund 500 Euro) netto. Ihr Ehemann, der aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitete, erzielte keine Einkünfte.

15        Der am 4. April 2019 von Ultimo Portfolio Investment, Erwerberin einer Forderung in Höhe von 7 139,76 PLN (rund 1 540 Euro) zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, angerufene Sąd Rejonowy w Opatowie I Wydział Cywilny (Rayongericht Opatów, I. Zivilabteilung, Polen), weist darauf hin, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag über einen Kreditvermittler geschlossen worden sei und dass Aasa Polska vor Abschluss dieses Vertrags weder die Vermögenssituation von KM noch die Höhe ihrer Schulden geprüft habe, da im Verlauf des dem Vertragsschluss vorausgehenden Gesprächs weder Fragen hierzu noch zur Höhe des Einkommens und der Verbindlichkeiten des betroffenen Haushalts gestellt worden seien.

16        In seinem Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht aus, obwohl es Ultimo Portfolio Investment am 14. Juni 2019 aufgegeben habe, zusätzliche Angaben zu den vom Kreditgeber zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von KM ergriffenen Maßnahmen zu machen, seien ihm hierzu keine Informationen übermittelt worden.

17        Das vorlegende Gericht legt dar, nach seinem Verständnis von Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor Abschluss des Kreditvertrages anhand ausreichender Informationen, die er gegebenenfalls beim Verbraucher einhole, und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank bewerte. Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 23 dieser Richtlinie für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen und alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Das geltende polnische Recht gewährleiste jedoch nicht, dass diese Anforderungen der Richtlinie eingehalten würden.

18        So ahnde Art. 138c §§ 1a und 4 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nur mit der Verhängung der in Art. 24 dieses Gesetzes vorgesehenen Geldbuße. Außerdem unterliege diese Geldbuße nach Art. 45 des Ordnungswidrigkeitengesetzes einer kurzen Verjährung. Das nationale Recht sehe keine Haftung der Kreditgeber als juristische Personen vor, die Kreditverträge geschlossen hätten, sondern lediglich die Haftung natürlicher Personen wie deren Leiter oder der vom Kreditgeber zum Abschluss von Verbraucherverträgen ermächtigten Person.

19        Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die im Ordnungswidrigkeitengesetz vorgesehene Sanktion den Anforderungen der Richtlinie 2008/48 entspricht, und hat Zweifel an der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und dem abschreckenden Charakter dieser Sanktion bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers.

20        Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy w Opatowie I Wydział Cywilny (Rayongericht Opatów, I. Zivilabteilung) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Stellt die in Art. 138c § 1a des Ordnungswidrigkeitengesetzes vorgesehene Sanktion für die Nichteinhaltung der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 festgelegten Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine ordnungsgemäße und ausreichende Umsetzung der dem Mitgliedstaat nach Art. 23 dieser Richtlinie auferlegten Verpflichtung dar, wonach im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für den Fall vorgesehen sein müssen, dass ein Kreditgeber gegen die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verstößt?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

21        Ultimo Portfolio Investment und die polnische Regierung halten das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig, da das vorlegende Gericht, ein mit einem Rechtsstreit auf dem Gebiet des Zivilrechts befasstes Zivilgericht, nicht befugt sei, gegen einen gewerblichen Kreditgeber gegebenenfalls eine Geldbuße nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz zu verhängen.

22        Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen ihm und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen betreffen.

23        Folglich spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2014 Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24        Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich das vorlegende Gericht die Frage nach Bedeutung und Tragweite einer unionsrechtlichen Vorschrift, hier Art. 23 der Richtlinie 2008/48, stellt, um deren Auslegung es den Gerichtshof ersucht. Das vorlegende Gericht hat den Sachverhalt sowie den rechtlichen Rahmen des Ausgangsverfahrens ausreichend und präzise dargelegt, woraus sich ergibt, dass die gestellte Frage nicht hypothetischer Natur ist.

25        Darüber hinaus ist, auch wenn Ultimo Portfolio Investment und die polnische Regierung insbesondere geltend machen, dass nach den polnischen Verfahrensvorschriften ein Zivilgericht, das über eine Zivilsache entscheide, die im Ordnungswidrigkeitengesetz vorgesehenen Sanktionen nicht anwenden dürfe und dass die in Art. 138c § 1a des Ordnungswidrigkeitengesetzes vorgesehene Sanktion nur von einem Strafgericht verhängt werden könne, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nur befugt ist, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern. Dagegen ist die Auslegung des nationalen Rechts ausschließlich Sache des vorlegenden Gerichts (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2021, Firma Z, C‑802/19, EU:C:2021:195, Rn. 37).

26        Das Vorabentscheidungsersuchen ist daher zulässig.

Zur Vorlagefrage

27        Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, nur die speziell anlässlich der Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist.

28        Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ergibt sich, dass der Kreditgeber vor dem Abschluss eines Kreditvertrags die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers bewerten muss. Diese Verpflichtung kann gegebenenfalls die Konsultation einschlägiger Datenbanken umfassen. Sie hat auch die verantwortungsbewusste Vergabe von Krediten und die Vermeidung der Kreditvergabe an nicht zahlungsfähige Verbraucher zum Ziel (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, CA Consumer Finance, C‑449/13, EU:C:2014:2464, Rn. 43, vom 6. Juni 2019, Schyns, C‑58/18, EU:C:2019:467, Rn. 40, und vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 20).

29        Eine solche Verpflichtung, die den Schutz der Verbraucher vor der Gefahr der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit bezweckt, ist für diese von grundlegender Bedeutung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juni 2019, Schyns, C‑58/18, EU:C:2019:467, Rn. 41, und vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30        Art. 23 der Richtlinie 2008/48 sieht zum einen vor, dass die Sanktionen für Verstöße gegen die nach Art. 8 der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften so gestaltet sein müssen, dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und zum anderen, dass die Mitgliedstaaten die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen treffen. Innerhalb dieser Grenzen steht die Wahl der Sanktionsregelung im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2014 Kušionová, C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31        Obwohl sich die Fragen des vorlegenden Gerichts im vorliegenden Fall nur auf die Sanktion gemäß Art. 24 in Verbindung mit Art. 138c des Ordnungswidrigkeitengesetzes beziehen, geht aus den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen, vorbehaltlich einer Bestätigung durch das vorlegende Gericht, hervor, dass das polnische Recht eine Reihe weiterer, insbesondere zivilrechtlicher Sanktionen vorsieht, die die nationalen Gerichte verhängen können, wenn die Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers nicht eingehalten wird.

32        Erstens kann eine Geldbuße zwar eine abschreckende Sanktion darstellen, jedoch kann die geringe Höhe dieser Sanktion zu ihrer Unzulänglichkeit führen. Ebenso kann der Umstand, dass nur natürliche Personen mit einer solchen Sanktion belegt werden können, auf Schwachstellen der betreffenden Rechtsvorschriften hindeuten (vgl. entsprechend Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C‑183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung). Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist, sind den Verantwortlichen die wirtschaftlichen Gewinne aus den begangenen Verstößen zu entziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, K. M. [Gegen den Kapitän eines Schiffs verhängte Sanktionen], C‑77/20, EU:C:2021:112, Rn. 48). Schließlich und vor allem kann eine solche Sanktion den mit der Richtlinie 2008/48 angestrebten Schutz der Verbraucher vor den Risiken der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit nicht in ausreichend effektiver Weise gewährleisten, wenn sie keine Auswirkung auf die Lage eines Verbrauchers hat, dem unter Verstoß gegen Art. 8 der Richtlinie ein Kredit gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 38).

33        Zweitens ist aber darauf hinzuweisen, dass nach Art. 288 Abs. 3 AEUV eine Richtlinie für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich ist, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlässt (Urteil vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová, C‑377/14, EU:C:2016:283, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34        Somit erfordert die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nicht unbedingt in jedem Mitgliedstaat eine Handlung des Gesetzgebers. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann insbesondere das Bestehen allgemeiner Grundsätze oder allgemeiner Regeln die Umsetzung durch zusätzliche besondere Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Normen tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie garantieren und sofern für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2009, Kommission/Belgien, C‑475/08, EU:C:2009:751, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35        Hieraus folgt, dass für die Bestimmung, ob eine nationale Regelung die Verpflichtungen aus einer bestimmten Richtlinie hinreichend umsetzt, nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Regelung, sondern auch sämtliche verfügbaren und anwendbaren Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.

36        So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar die Sanktionen nach Art. 23 der Richtlinie 2008/48 abschreckend sein müssen, jedoch die Gerichte auch über ein Ermessen verfügen müssen, das es ihnen ermöglicht, nach den Umständen des Einzelfalls die der Schwere des festgestellten Verstoßes angemessene Maßnahme zu wählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 63, und vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 26). Die nationalen Gerichte müssen daher das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand von Wortlaut und Zweck der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit den von der Richtlinie verfolgten Zielen vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2014, LCL Le Crédit Lyonnais, C‑565/12, EU:C:2014:190, Rn. 54, und vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 41).

37        Hat der innerstaatliche Gesetzgeber wie im vorliegenden Fall zur Ahndung eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers neben einer in das Ordnungswidrigkeitengesetz eingefügten Sanktion auch zivilrechtliche Sanktionen zugunsten des betroffenen Verbrauchers vorgesehen, müssen diese Sanktionen angesichts der besonderen Bedeutung, die die Richtlinie 2008/48 dem Verbraucherschutz beimisst, unter Wahrung des Effektivitätsgrundsatzes umgesetzt werden (Urteil vom 5. März 2020, OPR-Finance, C‑679/18, EU:C:2020:167, Rn. 39).

38        Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht durchzuführenden Prüfungen, dass zu den im nationalen Recht vorgesehenen Bestimmungen die Verwirkung des Zinsanspruchs, die Aufteilung der Vertragserfüllung in unverzinsliche Tranchen und die Nichtigkeit bestimmter Klauseln aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) oder der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) gehören.

39        Was zunächst die Verwirkung des Zinsanspruchs betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion in den Fällen als verhältnismäßig im Sinne von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen ist, in denen der Kreditgeber gegen eine Verpflichtung verstößt, der im Zusammenhang mit dieser Richtlinie wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 69 bis 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40        Wie in den Rn. 29 und 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, kommt der in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers eine solche wesentliche Bedeutung zu.

41        Sodann kann die Aufteilung der Vertragserfüllung es ermöglichen, die Situation des Verbrauchers zu berücksichtigen und zu verhindern, dass dieser besonders nachteiligen Folgen ausgesetzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Abanca Corporación Bancaria und Bankia, C‑70/17 und C‑179/17, EU:C:2019:250, Rn. 56, 58 und 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42        Schließlich kann das vorlegende Gericht, um die in Art. 23 der Richtlinie 2008/48 festgelegten Anforderungen zu erfüllen, diese Richtlinie in Verbindung mit der Richtlinie 93/13 anwenden, um gegebenenfalls zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Klauseln über übermäßige Kosten für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C‑84/19, C‑222/19 und C‑252/19, EU:C:2020:631, Rn. 97).

43        Dabei hat es zu prüfen, ob die Anwendung der in der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Sanktion für den Verbraucher nicht weniger vorteilhaft ist als die einfache Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs, die das nationale Recht in Durchführung von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 vorsieht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. November 2010, Pohotovosť, C‑76/10, EU:C:2010:685, Rn. 77).

44        Ebenso hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Feststellung des unlauteren Charakters einer Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie 2005/29 einen Anhaltspunkt unter mehreren darstellt, auf den der zuständige Richter seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit im Sinne der Richtlinie 93/13 der im Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Vertragsklauseln über diese Praxis stützen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, EU:C:2012:144, Rn. 47, sowie vom heutigen Tag, BNP Paribas Personal Finance, C‑776/19 bis C‑782/19, Rn. 76).

45        Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art. 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die soweit möglich anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art. 23 der Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllen.

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