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Wirtschaftsrecht
27.04.2018
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Verbraucherdarlehensvertrag – Abgrenzung echter von unechter Abschnittsfinanzierung – Verwirkung des Widerrufsrechts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.1.201814 U 47/175

Volltext: BB-ONLINE BBL2018-978-1

Leitsatz

Wird der Verbraucherdarlehensvertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen.

BGB §§ 491, 495

Sachverhalt

I.

Die Kläger machen gegen die beklagte Bank Ansprüche wegen Widerrufs von zwei Verbraucherdarlehensverträgen geltend.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Zu ergänzen ist: Die Darlehensbeträge dienten den Klägern zum Erwerb eines Eigenheims. Die Änderung von Annuitätendarlehen in endfällige Darlehen bei gleichzeitigem Ansparen von Bausparverträgen - welche zur Sicherheit abgetreten wurden und bei Zuteilungsreife die Darlehen ablösen sollten - erfolgte bereits im Rahmen der Vereinbarungen vom 13.09.2006, nicht erst im Jahr 2010. Im Jahr 2010 wurde lediglich noch ein zur Sicherheit abgetretener Bausparvertrag durch einen anderen ersetzt (Anlagen B10, B11). Die Grundschuld, die ursprünglich als Sicherheit bestellt worden war, blieb im Rahmen der Verträge vom 13.09.2006 bestehen. Hintergrund der Aufhebungsvereinbarung vom 31.03.2015 war, dass die Kläger, die inzwischen in den Ruhestand getreten waren, das Haus aus wirtschaftlichen Gründen verkaufen wollten.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die beiden Verträge vom 13.09.2006 seien wirksam widerrufen worden. Sie unterlägen dem gesetzlichen Widerrufsrecht, denn es handele sich nicht um bloße Prolongationsvereinbarungen der Verträge aus den Jahren 2000 bis 2002, sondern um neue Darlehensverträge. An der gewählten Vertragskonstruktion müsse sich die Beklagte festhalten lassen. Den Klägern sei ein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt worden, weil die Valutierung durch Verrechnung mit den Zahlungsverpflichtungen aus den aufgehobenen Verträgen einschließlich der durch die Aufhebungsverträge angefallenen Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte erfolgt sei. Die Verträge vom 13.09.2006 seien noch am 15.06.2016 widerrufbar gewesen, weil die Widerrufsbelehrung nicht dem gesetzlichen Deutlichkeitsgebot entsprochen habe und sich die Beklagte auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Das Widerrufsrecht sei auch nicht verwirkt. Es fehle das Umstandsmoment. Allein daraus, dass die Kläger sich seit dem Vertragsschluss im Jahr 2006 über lange Zeit vertragstreu verhalten und nicht widerrufen hätten, habe die Beklagte kein schützenswertes Vertrauen in die Nichtausübung des Widerrufsrechts gründen können. Die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen und der Beklagten eine Nachbelehrung möglich und zumutbar gewesen sei. Nach der Vertragsaufhebung sei dies zwar nicht mehr sinnvoll gewesen. Jedoch sei für die Beklagte erkennbar gewesen, dass die Kläger die Aufhebungsvereinbarung nur geschlossen hätten, weil ihnen ihr Widerrufsrecht nicht bekannt gewesen sei. Gerade deswegen habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung nachbelehren müssen. Auch der Sicherheitentausch im Jahr 2010 begründe kein berechtigtes Vertrauen der Beklagten in die Nichtausübung des Widerrufs.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag Die Kläger beantragten, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die Schriftsätze und die Verhandlungsprotokolle Bezug genommen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsentgelte. Ein Widerruf war zwar auch nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist möglich, weil die Widerrufsbelehrung in den Verträgen vom 13.09.2006 nicht dem Deutlichkeitsgebot entsprach und die sog. Gesetzlichkeitsfiktion nicht eingreift. Insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil zu verweisen. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist aber unwirksam, weil das Widerrufsrecht der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt war.

1.

Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert allerdings nicht schon daran, dass es sich bei den Verträgen vom 13.09.2006 um nicht dem gesetzlichen Widerrufsrecht unterliegende  Prolongationsvereinbarungen der in den Jahren 2000 bis 2002 geschlossenen Darlehensverträge handelt.

Die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB sind auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann anwendbar, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird (BGH, Beschl. v. 06.12.1994 - XI ZR 99/94 -; Urt. v. 07.10.1997 - XI ZR 233/96 -). Dies ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher bei einer unechten Abschnittsfinanzierung dann kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird (BGH, Urt. v. 28.05.2013 – XI ZR 6/12 –, Rn. 22, zit. n. juris, m. w. Nachw.). Diese Grundsätze gelten auch bei sogenannten Forward-Darlehen, also der zeitlich vorgezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darlehensraten mit Wirkung ab dem Ablauf der Zinsbindungsfrist (BGH, Beschl. v. 07.06.2016 – XI ZR 385/15 –). Wegen der einschneidenden Rechtsfolgen einer Novation ist bei der Feststellung des Willens, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes zu ersetzen, Vorsicht geboten und daher im Zweifel nur von einer bloßen Vertragsänderung auszugehen (BGH, Urt. v. 26.10.2010 – XI ZR 367/07 –, Rn. 28, zit. n. juris, m. w. Nachw.). Maßgeblich sind aber stets die konkreten Umstände des Einzelfalles.

Vorliegend ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass nach den konkreten Umständen die Parteien am 13.09.2006 die Aufhebung ihrer in den Jahren 2000 bis 2002 geschlossene Verträge und den Abschluss neuer Verträge gewollt haben und keine Prolongationsvereinbarung oder unechte Abschnittsfinanzierung vorliegt. Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen stand im vorliegenden Fall weder das Auslaufen der ursprünglich vereinbarten, jeweils zehnjährigen Zinsbindungsfristen an – diese lief noch bis mindestens in das Jahr 2010, teilweise sogar bis in das Jahr 2012 hinein -, noch haben die Parteien eine vorgezogene Neuregelung für den Zeitpunkt des Auslaufens getroffen. Vielmehr wollten sich die Kläger im Jahr 2006 die inzwischen gesunkenen Zinsen schon zum damaligen Zeitpunkt sichern. Es wurde also gerade nicht eine Konditionen(neu)vereinbarung entsprechend der ursprünglichen Darlehensvereinbarungen vollzogen, wonach „frühesten sechs Wochen, spätestens bis zwei Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist […] jede Partei verlangen [kann], dass über die Bedingungen für die Darlehensgewährung (Zinssatz, Disagio u. ä.) neu verhandelt wird“ (s. jeweils Ziff. 1.1. der Verträge von 2000 bis 2002). Es wurde auch keine vorgezogene Neuregelung in der Form eines Forward-Darlehens vereinbart. Die Parteien haben sowohl vom Ablauf her als auch in der äußeren Gestaltung ihrer Vereinbarungen einen anderen Weg gewählt. Sie haben die alten Verträge ausdrücklich aufgehoben und sodann der Form nach neue Verträge abgeschlossen, die sofort eingreifen sollten. Diese weichen in zahlreichen Punkten von den ursprünglichen ab, z. B. endfälliges Darlehen statt Annuitätendarlehen, geänderte Anzahl der Verträge, hinzukommen von Sicherheiten, anders formulierte Vertragsbedingungen, Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus hat die Beklagte Vorfälligkeitsentschädigungen in Rechnung gestellt, was typisch für den Fall der Rückzahlung eines Darlehens vor dem vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt ist. Dass das Vorgehen wirtschaftlich weitgehend der Situation entspricht, wie sie bei einem Forward-Darlehen besteht, und die Auszahlung der Darlehensvaluten durch Verrechnung vorgenommen wurde, erlaubt es im Hinblick auf die weiteren Umstände nicht, die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen gegen ihren eindeutigen Wortlaut auszulegen. Der Fall liegt nach den Gesamtumständen auch anders als der vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.10.2010 (– XI ZR 367/07 –) entschiedene, in dem die Vertragsparteien zwar eine neue Vereinbarung als „Ratenzahlungskredit“ überschrieben hatten, dies aber unmittelbar vor Ablauf der Zinsbindungsfrist und allein unter Verkürzung der Gesamtlaufzeit vorgenommen hatten, ohne weitere wesentliche Änderungen vorzunehmen, was der Bundesgerichtshof im Ergebnis als Prolongationsvereinbarung angesehen hat. Vergleichbare Unterschiede bestehen auch zu dem vom Senat mit Urteil vom 13.05.2016 – 14 U 61/15 – (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen vom BGH, Beschl. v. 09.05.2017, XI ZR 266/16) entschiedenen Fall.

2.

Das Widerrufsrecht der Kläger war jedoch im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (sog. Zeitmoment). Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

a) Das Zeitmoment liegt ohne weiteres vor, denn im Zeitpunkt des Widerrufs am 15.06.2016  waren seit Abschluss der widerrufenen Verträge, auf welchen für das Zeitmoment maßgeblich abzustellen ist, fast 10 Jahre vergangen.

b) Auch das Umstandsmoment ist gegeben.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren. Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urt. v. 12.07.2016 - XI ZR 501/15 -; Urt. v. 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – und Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 449/16 –). Dass die Beklagte bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung davon ausging oder ausgehen musste, die Kläger hätten von ihrem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schließt entgegen der Entscheidung des Landgerichts eine Verwirkung nicht aus (BGH, Urt. v. 10.10.2017 – XI ZR 449/16 –, Rn. 19, zit. n. juris; Urt. v. 16.03.2007 – V ZR 190/06 –, Rn. 8, zit. n. juris). Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

Die vorliegenden Umstände rechtfertigen es, von der Verwirkung des Widerrufsrechts auszugehen. Die Parteien haben die Darlehensverträge vom 13.09.2006 auf Initiative und Wunsch der Kläger am 31.03.2015 aufgehoben. Die Kläger haben die Darlehen vollständig zurückgeführt. Die Sicherheiten bestehen nicht mehr. Aus alledem durfte die Beklagte den Schluss ziehen und sich darauf einrichten, dass die Kläger die Vertragsbeziehung vollumfänglich beenden und nicht noch für die Zukunft an einem möglicherweise gegebenen Widerrufsrecht festhalten und hieraus Rechte herleiten wollten. Dies gilt umso mehr, als die Kläger den Widerruf erst ein Jahr und drei Monate nach Abschluss der Aufhebungsvereinbarung erklärt haben, so dass eine Verfestigung des durch die Aufhebungsvereinbarung eingetretenen Zustands eingetreten ist.

Dass, worauf der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung hingewiesen hat, die Kläger gegenüber der Beklagten vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung aus wirtschaftlichen Gründen den Wunsch geäußert haben, sich vom Vertrag zu lösen, steht einer Verwirkung nicht entgegen. Im Gegenteil ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Frage der Verwirkung in besonderem Maße dann in Erwägung zu ziehen, wenn eine Aufhebungsvereinbarung auf Wunsch des Verbrauchers geschlossen wird. Dem geht logischerweise voraus, dass sich der Kunde zunächst an die Bank wendet und den Wunsch äußert, sich vom Vertrag zu lösen. Dass er hierfür wirtschaftliche Gründe anführt, also sich, wie hier, die Darlehensraten wegen geänderter Einkommensverhältnisse nicht mehr leisten kann, spielt keine Rolle, denn dies fällt allein in seine Risikosphäre und berührt daher die Frage der Schutzwürdigkeit der Bank nicht.

Die Kläger können auch nicht geltend machen, die Beklagte sei nicht schutzwürdig, weil ihr angesichts der veröffentlichten höchstrichterlichen Rechtsprechung klar gewesen sei, dass die erteilte Belehrung nicht dem Gesetz entsprochen habe. Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urt. v.

11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30, zit. n. juris). Fehlende Schutzwürdigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten anlässlich des Wunsches der Kläger nach Vertragsaufhebung mit diesen eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hat, statt sie auf ein bestehendes Widerrufsrecht als Alternative hinzuweisen. Im Jahr 2015 war die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Widerrufsrecht besteht, nicht geklärt. Zwar war schon seit geraumer Zeit entschieden, dass eine Belehrung, wonach die Widerrufsfrist „frühestens“ mit einem bestimmten Ereignis beginnt, nicht dem Deutlichkeitsgebot entspricht (BGH, Urt. v. 09.12.2009 – VIII ZR 219/08 – für das Widerrufsrecht bei Abschluss eines Kaufvertrags über ebay; Urt. v. 28.06.2011 – XI ZR 349/10 – für das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen nach HWiG).

Sehr streitig war jedoch in Literatur und Rechtsprechung bis zur Entscheidung des  Bundesgerichtshofs am 12.07.2016 (– XI ZR 564/15 –) die Reichweite der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion, wenn, wie hier, der in der Belehrung enthaltene Hinweis auf finanzierte Geschäfte nicht der Musterbelehrung entsprach, aber gar kein finanziertes Geschäft vorlag. Schon vor diesem Hintergrund war es nicht Aufgabe der Beklagten, den Klägern vor Abschluss der Aufhebungsvereinbarung Rechtsrat zur Frage des Widerrufs zu erteilen. Die Beklagte durfte auch angesichts dessen, dass die Frage der Widerruflichkeit älterer Darlehensverträge wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung in den Medien bereits zu jener Zeit gegenwärtig war, davon ausgehen, dass die Kläger sich selbst um die Wahrnehmung ihrer Rechte kümmern würden – wie es dann auch später geschehen ist.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind inzwischen höchstrichterlich geklärt.

 

 

 

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