EuGH: Verbot der inhaltlichen Abänderung missbräuchlicher Vertragsklauseln durch das nationale Gericht
EuGH, Urteil vom 14.6.2012 - C-618/10 Banco Español de Crédito SA gegen Joaquín Calderón Camino
Tenor
1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 83 des Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Real Decreto Legislativo 1/2007 zur Billigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen) vom 16.11.2007 entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.
Aus den Gründen
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung
- von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29),
- von Art. 2 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110, S. 30),
- der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399 S. 1),
- des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l und m sowie der Art. 6, 7 und 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66) und
- des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22).
2 Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Banco Español de Crédito SA (im Folgenden: Banesto) und Herrn Calderón Camino wegen der Zahlung von Beträgen, die in Erfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Verbraucherkreditvertrags geschuldet werden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 87/102/EWG
3 Art. 6 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48) sah vor:
„(1) Unbeschadet der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e) ist der Verbraucher im Falle eines Vertrages zwischen ihm und einem Kredit- oder Finanzinstitut über die Gewährung eines Kredits in Form eines Überziehungskredits auf einem laufenden Konto, außer einem Kreditkartenkonto, vor Vertragsabschluss oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu informieren:
- über die etwaige Höchstgrenze des Kreditbetrags;
- über den Jahreszins und die bei Abschluss des Vertrages in Rechnung gestellten Kosten sowie darüber, unter welchen Voraussetzungen diese geändert werden können;
- über die Modalitäten einer Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Diese Informationen sind schriftlich zu bestätigen.
(2) Ferner ist der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrages über jede Änderung des Jahreszinses und der in Rechnung gestellten Kosten im Augenblick ihres Eintretens zu unterrichten. Diese Unterrichtung kann in Form eines Kontoauszuges oder in einer anderen für die Mitgliedstaaten annehmbaren Formen erfolgen.
(3) In Mitgliedstaaten, in denen stillschweigend akzeptierte Kontoüberziehungen zulässig sind, trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass der Verbraucher vom Jahreszins und den in Rechnung gestellten Kosten sowie allen diesbezüglichen Änderungen unterrichtet wird, wenn ein Konto länger als drei Monate überzogen wird."
4 Art. 7 dieser Richtlinie lautete:
„Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Kredits zum Erwerb einer Ware die Bedingungen fest, unter denen die Ware zurückgenommen werden kann, insbesondere für Fälle, in denen der Verbraucher seine Einwilligung nicht erteilt hat. Sie tragen ferner dafür Sorge, dass in den Fällen, in denen der Kreditgeber die Ware wieder an sich nimmt, die Abrechnung zwischen den Parteien in der Weise erfolgt, dass die Rücknahme nicht zu einer unberechtigten Bereicherung führt."
Richtlinie 93/13
5 Im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 heißt es:
„Beim derzeitigen Stand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kommt allerdings nur eine teilweise Harmonisierung in Betracht. So gilt diese Richtlinie insbesondere nur für Vertragsklauseln, die nicht einzeln ausgehandelt wurden. Den Mitgliedstaaten muss es freigestellt sein, dem Verbraucher unter Beachtung des Vertrags einen besseren Schutz durch strengere einzelstaatliche Vorschriften als den in dieser Richtlinie enthaltenen Vorschriften zu gewähren."
6 Der 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass in von einem Gewerbetreibenden mit Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen keine missbräuchlichen Klauseln verwendet werden. Wenn derartige Klauseln trotzdem verwendet werden, müssen sie für den Verbraucher unverbindlich sein; die verbleibenden Klauseln müssen jedoch weiterhin gelten und der Vertrag im Übrigen auf der Grundlage dieser Klauseln für beide Teile verbindlich sein, sofern ein solches Fortbestehen ohne die missbräuchlichen Klauseln möglich ist."
7 Im 24. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt es:
„Die Gerichte oder Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten müssen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln in Verbraucherverträgen ein Ende gesetzt wird".
8 Art. 6 der Richtlinie 93/13 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann."
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verbraucher den durch diese Richtlinie gewährten Schutz nicht verliert, wenn das Recht eines Drittlands als das auf den Vertrag anzuwendende Recht gewählt wurde und der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet der Mitgliedstaaten aufweist."
9 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird."
10 Art. 8 der Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten können auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem [EG‑]Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen, um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten."
Richtlinie 2005/29
11 Art. 11 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Interesse der Verbraucher sicher, dass geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sind, um die Einhaltung dieser Richtlinie durchzusetzen.
(2) Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften übertragen die Mitgliedstaaten den Gerichten oder Verwaltungsbehörden Befugnisse, die sie ermächtigen, in Fällen, in denen sie diese Maßnahmen unter Berücksichtigung aller betroffenen Interessen und insbesondere des öffentlichen Interesses für erforderlich halten,
a) die Einstellung der unlauteren Geschäftspraktiken anzuordnen oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung der Einstellung der betreffenden unlauteren Geschäftspraxis einzuleiten,
oder
b) falls die unlautere Geschäftspraxis noch nicht angewandt wurde, ihre Anwendung jedoch bevorsteht, diese Praxis zu verbieten oder ein geeignetes gerichtliches Verfahren zur Anordnung des Verbots dieser Praxis einzuleiten,
auch wenn kein tatsächlicher Verlust oder Schaden bzw. Vorsatz oder Fahrlässigkeit seitens des Gewerbetreibenden nachweisbar ist.
Die Mitgliedstaaten sehen ferner vor, dass die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens mit
- vorläufiger Wirkung
oder
- endgültiger Wirkung
getroffen werden können, wobei jedem Mitgliedstaat vorbehalten bleibt zu entscheiden, welche dieser beiden Möglichkeiten gewählt wird."
Verordnung Nr. 1896/2006
12 Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es:
„Das durch diese Verordnung geschaffene Verfahren sollte eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Verordnung sollen mithin die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt noch harmonisiert werden."
13 Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor:
„(1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel:
a) Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
und
b) Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen.
(2) Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen."
Richtlinie 2008/48
14 Art. 1 der Richtlinie 2008/48 lautet:
„Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge."
15 In Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. ...
Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:
l) den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;
m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen;"
16 Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt:
„Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten;"
Richtlinie 2009/22
17 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2009/22 sieht vor:
„Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Artikels 2 zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I aufgeführten Richtlinien fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten."
18 In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten bestimmen die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden für die Entscheidung über die von qualifizierten Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 eingelegten Rechtsbehelfe, die auf Folgendes abzielen können:
a) eine mit aller gebotenen Eile und gegebenenfalls im Rahmen eines Dringlichkeitsverfahrens ergehende Anordnung der Einstellung oder des Verbots eines Verstoßes;
(2) Diese Richtlinie lässt die Vorschriften des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilprozessrechts hinsichtlich des anzuwendenden Rechts unberührt, so dass normalerweise entweder das Recht des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß seinen Ursprung hat, oder das Recht des Mitgliedstaats, in dem sich der Verstoß auswirkt, angewendet wird."
Spanisches Recht
19 Im spanischen Recht waren Verbraucher gegen missbräuchliche Vertragsklauseln zunächst durch das Allgemeine Gesetz 26/1984 über den Schutz der Verbraucher und Benutzer (Ley General 26/1984 para la Defensa de los Consumidores y Usuarios) vom 19.7.1984 (BOE Nr. 176 vom 24.7.1984, S. 21686, im Folgenden: Gesetz 26/1984) geschützt.
20 Das Gesetz 26/1984 wurde sodann durch das Gesetz 7/1998 über allgemeine Geschäftsbedingungen (Ley 7/1998 sobre Condiciones Generales de la Contratación) vom 13.4.1998 (BOE Nr. 89 vom 14.4.1998, S. 12304) geändert, mit dem die Richtlinie 93/13 im innerstaatlichen spanischen Recht umgesetzt wurde.
21 Schließlich wurde mit dem Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Real Decreto Legislativo 1/2007 zur Billigung der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Benutzer mit Nebengesetzen) vom 16.11.2007 (BOE Nr. 287 vom 30.11.2007, S. 49181, im Folgenden: Decreto Legislativo 1/2007) die Neufassung des geänderten Gesetzes 26/1984 angenommen.
22 Art. 83 des Decreto Legislativo 1/2007 sieht vor:
„(1) Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart.
(2) Der nichtige Vertragsteil wird nach Maßgabe des Art. 1258 [des spanischen Zivilgesetzbuchs] und dem Grundsatz von Treu und Glauben angepasst.
Der Richter, der die Nichtigkeit der Klauseln feststellt, passt den Vertrag an und kann bei Fortbestehen des Vertrags die Rechte und Pflichten der Parteien sowie die Folgen ihrer Unwirksamkeit mildern, wenn dem Verbraucher und Benutzer ein merklicher Schaden entsteht.
Nur wenn die fortgeltenden Klauseln zu einer unausgewogenen Stellung der Parteien führen, der nicht abgeholfen werden kann, kann der Richter den Vertrag für unwirksam erklären."
23 Art. 1258 des spanischen Zivilgesetzbuchs bestimmt:
„Verträge werden durch einfache Einigung geschlossen und verpflichten von da an nicht nur zur Erfüllung des ausdrücklich Vereinbarten, sondern auch zu allen Folgen, die gemäß ihrer Natur Treu und Glauben, der Verkehrssitte und dem Gesetz entsprechen."
24 Hinsichtlich des Mahnverfahrens heißt es in Art. 812 Abs. 1 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) in ihrer Fassung, die am Tag der Einleitung des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Verfahrens galt, zu den Voraussetzungen für die Anwendung dieses Verfahrens:
„Ein Mahnverfahren kann von jedem beantragt werden, der einen anderen auf Zahlung einer entstandenen und fälligen Geldschuld über einen bestimmten Betrag, der 30 000 Euro nicht überschreitet, in Anspruch nimmt, wenn der Betrag dieser Schuld auf folgende Art und Weise belegt wird:
1. durch Vorlage von Dokumenten in welcher Form, Art oder Verkörperung auch immer, sei es, dass sie vom Schuldner unterzeichnet sind, sei es, dass sie sein Siegel, seinen Stempel, sein Kennzeichen oder irgendein anderes körperliches oder elektronisches Zeichen, das vom Schuldner stammt, tragen, oder
2. durch Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen, Zertifikaten, Telegrammen, Telefaxen oder jedweder anderen Dokumente, die, selbst wenn sie einseitig vom Gläubiger ausgestellt worden sind, für gewöhnlich verwendet werden, um Guthaben und Schulden in Beziehungen der Art zu dokumentieren, wie sie zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner bestehen."
25 Art. 815 („Zulässigkeit des Antrags und Mahnbescheid") Abs. 1 der Zivilprozessordnung bestimmt:
„Gehören die dem Antrag beigefügten Dokumente zu denen, die in Art. 812 Abs. 2 vorgesehen sind, oder begründen sie einen Prima‑facie‑Beweis für den Anspruch des Antragstellers, der durch den Inhalt des Antrags bestätigt wird, wird dem Schuldner durch Bescheid aufgegeben, innerhalb einer Frist von 20 Tagen an den Antragsteller zu zahlen und dem Gericht diese Zahlung nachzuweisen oder vor Gericht zu erscheinen und diesem summarisch mit schriftlichem Widerspruch darzulegen, aus welchen Gründen er den geforderten Betrag ganz oder teilweise nicht schulde. ..."
26 Art. 818 Abs. 1 der Zivilprozessordnung betreffend den Widerspruch des Schuldners sieht vor:
„Legt der Schuldner rechtzeitig Widerspruch ein, wird der Rechtsstreit im hierfür vorgesehenen Gerichtsverfahren endgültig entschieden; das verkündete Urteil erwächst in Rechtskraft."
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
27 Am 28.5.2007 schloss Herr Calderón Camino mit Banesto einen Darlehensvertrag in Höhe von 30 000 Euro (im Folgenden: streitiger Vertrag) zum Zweck der Anschaffung eines Fahrzeugs, das den „Bedarf der Wirtschaftsgemeinschaft decken" sollte. Der Darlehenszins wurde auf 7,95 %, der effektive Jahreszins auf 8,89 % und der Verzugszins auf 29 % festgesetzt.
28 Obwohl die Fälligkeit des Darlehens auf den 5.6.2014 festgelegt war, war Banesto der Meinung, dass sie schon vorher eingetreten sei, da im September 2008 sieben Monatsraten noch nicht geleistet worden seien. Daher reichte sie am 8.1.2009 beim Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Sabadell nach spanischem Recht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids in Höhe von 29 381,95 Euro wegen der ausstehenden Monatsraten nebst Vertragszinsen und Kosten ein.
29 Am 21.1.2010 erließ der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Sabadell einen Beschluss, in dem er feststellte, dass es sich bei dem Vertrag um einen Formularvertrag handele, der nicht wirklich habe ausgehandelt werden können und einseitig auferlegte allgemeine Bedingungen enthalte, und dass der Verzugszins von 29 % in einer maschinengeschriebenen Klausel festgelegt gewesen sei, die weder nach Schrifttyp noch Schriftgröße noch gesonderte Annahme durch den Verbraucher vom restlichen Text abgesetzt gewesen sei.
30 Unter diesen Umständen erklärte der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Sabadell unter Berücksichtigung insbesondere des Euribor („Euro interbank offered rate") und des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank (BCE) sowie der Tatsache, dass der Satz der betreffenden Verzugszinsen mehr als 20 Prozentpunkte über dem Darlehenszinssatz liege, die Verzugszinsklausel unter Verweis auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs wegen Missbräuchlichkeit von Amts wegen für nichtig. Außerdem setzte er den Verzugszinssatz unter Bezugnahme auf den gesetzlichen Zinssatz und den Verzugszins nach den Haushaltsgesetzen der Jahre 1990-2008 auf 19 % fest und gab Banesto auf, den Zinsbetrag für den in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit maßgeblichen Zeitraum neu zu berechnen.
31 Banesto hat gegen diesen Beschluss bei der Audiencia Provincial de Barcelona Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Sabadell in dieser Art von Verfahren weder von Amts wegen die Nichtigkeit der von ihm für missbräuchlich gehaltenen vertraglichen Verzugszinsklausel erklären noch diese Klausel habe abändern dürfen.
32 In der Vorlageentscheidung hat die Audiencia Provincial de Barcelona erstens festgestellt, dass die spanischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Schutzes der Interessen von Verbrauchern und Benutzern die Gerichte, die mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst seien, nicht ermächtigten, von Amts wegen und a limine missbräuchliche Klauseln für nichtig zu erklären, da die Prüfung ihrer Rechtmäßigkeit zum Streitverfahren gehöre, das erst im Fall eines Widerspruchs durch den Schuldner eingeleitet werde.
33 Zweitens hat das vorlegende Gericht zum Unionsrecht ausgeführt, dass zwar in der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin ausgelegt worden sei, dass die nationalen Gerichte gehalten seien, die Nichtigkeit und Unanwendbarkeit einer missbräuchlichen Klausel selbst dann von Amts wegen festzustellen, wenn keine der Vertragsparteien dies beantragt habe.
34 Die Verordnung Nr. 1896/2006, die gerade das Mahnverfahren auf der Ebene der Europäischen Union regele, sehe aber kein Verfahren zur Prüfung missbräuchlicher Verfahren von Amts wegen und a limine vor, sondern beschränke sich auf die Aufzählung einer Reihe von Anforderungen und von Informationen, die den Verbrauchern zu erteilen seien.
35 Ebenso wenig sähen die Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkreditverträge und die Richtlinie 2009/22 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen Verfahrensmechanismen vor, wonach die nationalen Gerichte die Nichtigkeit einer Klausel wie derjenigen im streitigen Vertrag von Amts wegen feststellen müssten.
36 Selbst wenn die Praxis, in einen Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher eine Verzugszinsklausel einzufügen, als „unlauter" im Sinne der Richtlinie 2005/29 angesehen würde, seien im Hinblick darauf, dass das Gesetz 29/2009 zur Änderung der Regelung über den unlauteren Wettbewerb und die Werbung zur Verbesserung des Schutzes der Verbraucher und Benutzer (Ley 29/2009 por la que se modifica el régimen legal de la competencia desleal y de la publicidad para la mejora de la protección de los consumidores y usuarios) vom 30.12.2009 (BOE Nr. 315 vom 31.12.2009, S. 112039) Art. 11 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht in spanisches Recht umgesetzt habe, die nationalen Gerichte jedenfalls nicht befugt, von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffende Praxis unlauter sei.
37 Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Barcelona, da sie Zweifel an der richtigen Auslegung des Unionsrechts hat, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Läuft es dem Unionsrecht, insbesondere dem Verbraucherschutzrecht, zuwider, wenn ein nationales Gericht davon absieht, von Amts wegen und a limine in irgendeiner Phase des Verfahrens über die Nichtigkeit und die Anpassung einer in einem Verbraucherkreditvertrag enthaltenen Klausel über Verzugszinsen (in diesem Fall in Höhe von 29 %) zu entscheiden? Kann das Gericht, ohne die durch das Unionsrecht gewährleisteten Rechte der Verbraucher zu beeinträchtigen, die etwaige Prüfung einer solchen Klausel von der Initiative des Schuldners (in Form einer prozessualen Einrede) abhängig machen?
2. Wie ist Art. 83 des Decreto Legislativo 1/2007 im Licht des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 und des Art. 2 der Richtlinie 2009/22 richtlinienkonform auszulegen? Welche Tragweite kommt insoweit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu, soweit er vorsieht, dass missbräuchliche Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind"?
3. Darf die richterliche Kontrolle von Amts wegen und a limine ausgeschlossen werden, wenn der Kläger in seiner Klageschrift eindeutige Angaben zum Verzugszinssatz, zum Betrag der Forderung, d. h. der Hauptforderung einschließlich Zinsen, zu den Vertragsstrafen und den Kosten, zum Zinssatz und zum Zeitraum, für den Zinsen verlangt werden (oder dahin, dass der Hauptforderung von Amts wegen der nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats geltende gesetzliche Zinssatz hinzuzurechnen sei), und zum Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des die Schuld und die geltend gemachten Zinsen begründenden Sachverhalts macht und dabei präzisiert, ob es sich um den gesetzlichen oder vertraglichen Zins, die Kapitalisierung von Zinsen oder den Zinssatz für ein Darlehen handelt und ob dieser von dem Kläger berechnet wurde und um wie viele Prozentpunkte er über dem Basiszinssatz der Zentralbank liegt, wie es die Verordnung Nr. 1896/2006 über das Europäische Mahnverfahren vorsieht?
4. Begründen im Fall einer fehlenden Umsetzung Art. 5 Abs. 1 Buchst. l und m und Art. 6 - soweit darin von der „Art und Weise seiner etwaigen Anpassung" die Rede ist - sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. l - soweit darin von „Anpassung" die Rede ist - der Richtlinie 2008/48 eine Verpflichtung des Kreditinstituts, im Vertrag in besonders deutlicher Weise (und nicht innerhalb des Vertragstexts ohne jede Abhebung) als „vorvertragliche Informationen" klar und an hervorgehobener Stelle den Verzugszins und seine Berechnungsgrundlagen (Finanzierungskosten, Beitreibungskosten ...) anzugeben sowie einen Warnhinweis auf die Kostenfolgen zu geben?
5. Beinhaltet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 die Verpflichtung zur Mitteilung der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits oder des Darlehens, die zum Anfallen von Verzugszinsen führt? Ist der Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung des Art. 7 der Richtlinie 2008/48 anwendbar, wenn das Kreditinstitut nicht nur das Gut (das Darlehenskapital) zurückerlangen, sondern auch besonders hohe Verzugszinsen anwenden will?
6. Kann das Gericht mangels einer Umsetzungsregelung und im Licht des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29 von Amts wegen die Missbräuchlichkeit der Praxis prüfen, in den Vertragstext eine Klausel über Verzugszinsen aufzunehmen?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
38 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach ein Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt.
39 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das mit der Richtlinie 93/13 geschaffene Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass der Verbraucher sich gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer schwächeren Verhandlungsposition befindet und einen geringeren Informationsstand besitzt, was dazu führt, dass er den vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen zustimmt, ohne auf deren Inhalt Einfluss nehmen zu können (Urteile vom 27.6.2000, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, C‑240/98 bis C‑244/98, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 25, vom 26.10.2006, Mostaza Claro, C‑168/05, Slg. 2006, I‑10421, Randnr. 25, und vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C‑40/08, Slg. 2009, I‑9579, Randnr. 29).
40 In Anbetracht dieser schwächeren Position sieht Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 vor, dass missbräuchliche Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind. Wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen (Urteile Mostaza Claro, Randnr. 36, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 30, vom 9.11.2010, VB Pénzügyi Lízing, C‑137/08, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 47, und vom 15.3.2012, Pereničová und Perenič, C‑453/10, Slg. 2012, I‑0000, Randnr. 28).
41 Um den durch die Richtlinie 93/13 angestrebten Schutz zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits mehrfach wiederholt, dass die bestehende Ungleichheit zwischen Verbraucher und Gewerbetreibendem nur durch ein positives Eingreifen von dritter, von den Vertragsparteien unabhängiger Seite ausgeglichen werden kann (vgl. Urteile Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Randnr. 27, Mostaza Claro, Randnr. 26, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 31, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 48).
42 Im Licht dieser Grundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abhelfen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 38, vom 4.6.2009, Pannon GSM, C‑243/08, Slg. 2009, I‑4713, Randnr. 31, Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 32, und VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 49).
43 Folglich ist die Aufgabe, die dem nationalen Gericht in dem fraglichen Bereich vom Unionsrecht zugewiesen wird, nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt (vgl. Urteil Pannon GSM, Randnr. 32).
44 Hierzu hat der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts, bei dem ein nach dem Widerspruch eines Verbrauchers gegen einen Mahnbescheid eingeleitetes Streitverfahren anhängig war, entschieden, dass dieses Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen Untersuchungsmaßnahmen durchzuführen, um festzustellen, ob eine Klausel über einen ausschließlichen Gerichtsstand in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 fällt, und, wenn ja, von Amts wegen zu beurteilen, ob eine solche Klausel möglicherweise missbräuchlich ist (Urteil VB Pénzügyi Lízing, Randnr. 56).
45 Die vorliegende Rechtssache unterscheidet sich jedoch von denen, in denen die Urteile Pannon GSM und VB Pénzügyi Lízing ergangen sind, dadurch, dass sie die Frage betrifft, welche Aufgaben das nationale Gericht aufgrund der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 im Rahmen eines Mahnverfahrens hat, bevor der Verbraucher Widerspruch erhoben hat.
46 Da die nationalen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen nicht vereinheitlicht worden sind, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten, die Modalitäten, nach denen die nationalen Mahnverfahren durchgeführt werden, festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass sie nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzprinzip), und dass sie die Ausübung der den Verbrauchern durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip) (vgl. in diesem Sinne Urteile Mostaza Claro, Randnr. 24, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 38).
47 Hinsichtlich des Äquivalenzprinzips ist festzustellen, dass der Gerichtshof über keinerlei Anhaltspunkte verfügt, die einen Zweifel an der Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit diesem Prinzip hervorrufen könnten.
48 Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass nach spanischem Verfahrensrecht ein nationales Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, sowohl a limine als auch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen weder prüfen darf, ob eine Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher im Hinblick auf Art. 6 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, noch, ob eine solche Klausel gegen zwingendes nationales Recht verstößt; dies festzustellen, ist allerdings Sache des vorlegenden Gerichts.
49 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Anwendung des Unionsrechts unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist (vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Hier ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass nach Art. 812 der spanischen Zivilprozessordnung das Mahnverfahren auf entstandene, bestimmbare und fällige Geldschulden Anwendung findet, die zu dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt einen Höchstbetrag von 30 000 Euro nicht überschreiten.
51 Um den Gläubigern einen leichteren Zugang zur Justiz und einen schnelleren Verfahrensablauf zu garantieren, müssen die Gläubiger nach ebendiesem Artikel dem Antrag lediglich Dokumente beifügen, die das Bestehen der Schuld belegen, brauchen aber nicht eindeutig anzugeben, wie hoch die Verzugszinsen sind, seit wann genau sie fällig sind und in welchem Bezug der Verzugszinssatz zum gesetzlichen Zinssatz nach innerstaatlichem Recht oder dem Satz der Europäischen Zentralbank steht.
52 So darf aufgrund der Art. 815 Abs. 1 und 818 Abs. 1 der spanischen Zivilprozessordnung das nationale Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, ausschließlich prüfen, ob die formellen Voraussetzungen für die Einleitung dieses Verfahrens vorliegen; wenn ja, muss es dem Antrag stattgeben und einen vollstreckbaren Bescheid erlassen, ohne a limine oder in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens prüfen zu können, ob der Antrag im Hinblick auf die Informationen, über die es verfügt, begründet ist, sofern der Schuldner sich weder weigert, seine Schuld zu begleichen, noch innerhalb von 20 Tagen ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheids Widerspruch erhebt. Ein solcher Widerspruch muss für Streitigkeiten, die einen gesetzlich festgelegten Wert - zum Zeitpunkt des dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts 900 Euro - übersteigen, zwingend mit Hilfe eines Rechtsanwalts erhoben werden.
53 In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass eine solche Verfahrensregelung - die es einem Gericht, das mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasst ist, unmöglich macht, a limine oder in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens, obwohl es bereits über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klauseln in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich sind, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt - geeignet ist, die Effektivität des mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutzes zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21.11.2002, Cofidis, C‑473/00, Slg. 2002, I‑10875, Randnr. 35).
54 Unter Berücksichtigung der generellen Ausgestaltung, des Ablaufs und der Besonderheiten des in den Randnrn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils beschriebenen Mahnverfahrens besteht nämlich eine nicht zu vernachlässigende Gefahr, dass die betroffenen Verbraucher nicht den erforderlichen Widerspruch erheben, sei es wegen der besonders kurzen Frist, die hierfür vorgesehen ist, sei es, weil sie im Hinblick auf die Kosten, die ein gerichtliches Verfahren im Vergleich zur Höhe der bestrittenen Forderung mit sich brächte, davon abgehalten werden könnten, sich zu verteidigen, sei es, weil sie den Umfang ihrer Rechte nicht kennen oder nicht richtig erfassen, oder auch wegen der knappen Angaben in dem von den Gewerbetreibenden eingereichten Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und folglich der Unvollständigkeit der Informationen, über die sie verfügen.
55 Demnach könnten die Gewerbetreibenden den Verbrauchern den mit der Richtlinie 93/13 beabsichtigten Schutz schon dadurch entziehen, dass sie ein Mahnverfahren anstelle eines ordentlichen Zivilverfahrens anstrengen, was sich auch als nicht vereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erweist, wonach die spezifischen Merkmale der nach nationalem Recht zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geführten gerichtlichen Verfahren kein Faktor sind, der den Rechtsschutz, der den Verbrauchern nach dieser Richtlinie zu gewähren ist, beeinträchtigen könnte (Urteil Pannon GSM, Randnr. 34).
56 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende spanische Regelung nicht mit dem Effektivitätsprinzip vereinbar ist, soweit sie in den Verfahren, die von Gewerbetreibenden angestrengt werden und bei denen Verbraucher auf der Gegenseite stehen, die Gewährleistung des Schutzes, der den Verbrauchern mit der Richtlinie 93/13 gewährt werden soll, unmöglich macht oder übermäßig erschwert.
57 Im Licht dieser Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wonach ein mit einem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids befasstes Gericht, sofern der Verbraucher keinen Widerspruch erhebt, weder a limine noch in irgendeiner anderen Phase des Verfahrens von Amts wegen prüfen darf, ob eine Verzugszinsklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher missbräuchlich ist, obwohl es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.
Zur zweiten Frage
58 Um das Unionsrecht für das vorlegende Gericht zweckdienlich auslegen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16.12.2008, Michaniki, C‑213/07, Slg. 2008, I‑9999, Randnrn. 50 und 51), ist die zweite Frage dahin zu verstehen, dass mit ihr gefragt wird, ob Art. 2 der Richtlinie 2009/22 und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer mitgliedstaatlichen Regelung, wie sie in Art. 83 des Decreto Legislativo 1/2007 vorgesehen ist, entgegenstehen, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.
59 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich der Ausgangsrechtsstreit im Rahmen eines von einer der Vertragsparteien angestrengten Mahnverfahrens abspielt und nicht im Zusammenhang mit einer von einer „qualifizierten Einrichtung" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2009/22 erhobenen Unterlassungsklage.
60 Da die Richtlinie 2009/22 daher nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist, ist über die Auslegung ihres Art. 2 nicht zu befinden.
61 Gleichwohl ist, um auf die Frage zu antworten, welche Folgen zu ziehen sind, wenn eine vertragliche Klausel für missbräuchlich erklärt wird, sowohl auf den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 als auch auf Ziele und Systematik dieser Richtlinie Bezug zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3.9.2009, AHP Manufacturing, C‑482/07, Slg. 2009, I‑7295, Randnr. 27, und vom 8.12.2011, Merck Sharp & Dohme, C‑125/10, Slg. 2011, I‑0000, Randnr. 29).
62 Was den Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 angeht, ist zum einen festzustellen, dass nach dem ersten Teilsatz dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten zwar ein gewisser Spielraum in Bezug auf die Festlegung zugestanden wird, welche rechtlichen Regelungen für missbräuchliche Klauseln gelten, sie aber dennoch ausdrücklich vorsehen müssen, dass diese Klauseln „für den Verbraucher unverbindlich sind".
63 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung bereits dahin ausgelegt, dass die nationalen Gerichte, die die Missbräuchlichkeit vertraglicher Klauseln feststellen, verpflichtet sind, alle Konsequenzen zu ziehen, die sich daraus nach nationalem Recht ergeben, damit diese Klauseln für den Verbraucher unverbindlich sind (vgl. Urteil Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 58, Beschluss vom 16.11.2010, Pohotovosť, C‑76/10, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 62, sowie Urteil Pereničová und Perenič, Randnr. 30). Wie nämlich in Randnr. 40 des vorliegenden Urteils ausgeführt, handelt es sich um eine zwingende Bestimmung, die darauf abzielt, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen.
64 Zum anderen ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber im zweiten Teilsatz von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/13 ausdrücklich vorgesehen hat, dass der Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher für beide Parteien „auf derselben Grundlage" bindend bleibt, wenn er „ohne die missbräuchlichen Klauseln" bestehen bleiben kann.
65 Aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 ergibt sich demnach, dass die nationalen Gerichte eine missbräuchliche Vertragsklausel nur für unanwendbar zu erklären haben, damit sie den Verbraucher nicht bindet, ohne dass sie befugt wären, deren Inhalt abzuändern. Denn der betreffende Vertrag muss - abgesehen von der Änderung, die sich aus der Aufhebung der missbräuchlichen Klauseln ergibt - grundsätzlich unverändert fortbestehen, soweit dies nach den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts rechtlich möglich ist.
66 Für diese Auslegung sprechen auch der Regelungszweck und die Systematik der Richtlinie 93/13.
67 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt diese Richtlinie nämlich insgesamt eine Maßnahme dar, die für die Erfüllung der Aufgaben der Union und insbesondere für die Hebung der Lebenshaltung und der Lebensqualität in der ganzen Union unerlässlich ist (vgl. Urteile Mostaza Claro, Randnr. 37, Pannon GSM, Randnr. 26, und Asturcom Telecomunicaciones, Randnr. 51).
68 Aufgrund von Art und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, der den Verbrauchern gewährt wird, weil sie sich gegenüber den Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befinden, verpflichtet die Richtlinie 93/13 die Mitgliedstaaten, wie sich aus ihrem Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit ihrem 24. Erwägungsgrund ergibt, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird".
69 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass, wie die Generalanwältin in den Nrn. 86 bis 88 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, wenn es dem nationalen Gericht freistünde, den Inhalt der missbräuchlichen Klauseln in solchen Verträgen abzuändern, eine derartige Befugnis die Verwirklichung des langfristigen Ziels gefährden könnte, das mit Art. 7 der Richtlinie 93/13 verfolgt wird. Diese Befugnis trüge nämlich dazu bei, den Abschreckungseffekt zu beseitigen, der für die Gewerbetreibenden darin besteht, dass solche missbräuchlichen Klauseln gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben (vgl. in diesem Sinne Beschluss Pohotovosť, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung); die Gewerbetreibenden blieben nämlich versucht, die betreffenden Klauseln zu verwenden, wenn sie wüssten, dass, selbst wenn die Klauseln für unwirksam erklärt werden sollten, der Vertrag gleichwohl im erforderlichen Umfang vom nationalen Gericht angepasst werden könnte, so dass das Interesse der Gewerbetreibenden auf diese Art und Weise gewahrt würde.
70 Würde dem nationalen Gericht eine solche Befugnis zugestanden, könnte sie deshalb von sich aus keinen genauso wirksamen Schutz des Verbrauchers garantieren wie den, der sich aus der Nichtanwendung der missbräuchlichen Klauseln ergibt. Außerdem ließe sich diese Befugnis auch nicht auf Art. 8 der Richtlinie 93/13 stützen, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Unionsrecht vereinbare strengere Bestimmungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten, soweit ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher gewährleistet ist (vgl. Urteile vom 3.6.2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid, C‑484/08, Slg. 2010, I‑4785, Randnrn. 28 und 29, sowie Pereničová und Perenič, Randnr. 34).
71 Aus diesen Erwägungen ergibt sich daher, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 nicht dahin verstanden werden kann, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, wenn es eine missbräuchliche Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher entdeckt, den Inhalt dieser Klausel abzuändern anstatt schlicht deren Anwendung gegenüber dem Verbraucher auszuschließen.
72 Insoweit obliegt es dem vorliegenden Gericht, zu prüfen, welche nationalen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24.1.2012, Dominguez, C‑282/10, Slg. 2012, I‑0000, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
73 Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass er einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 83 des Decreto Legislativo 1/2007 entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann.
Zu den Fragen 3 bis 6
74 Mit seinen Fragen 3 bis 6 möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, welche Aufgaben die nationalen Gerichte nach der Verordnung Nr. 1896/2006 und der Richtlinie 2005/29 haben, wenn sie eine vertragliche Verzugszinsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende überprüfen, und welchen Verpflichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l und m sowie der Art. 6, 7 und 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48 die Kreditinstitute bei der Anwendung des Verzugszinssatzes in Kreditverträgen unterliegen.
75 Nach Ansicht des Königreichs Spanien und der Europäischen Kommission sind diese Fragen unzulässig, da die Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sie sich bezögen, nicht auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar seien und ihre Auslegung daher dem vorlegenden Gericht bei der Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht helfe.
76 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist. Ebenso hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 12.4.2005, Keller, C‑145/03, Slg. 2005, I‑2529, Randnr. 33, vom 18.7.2007, Lucchini, C‑119/05, Slg. 2007, I‑6199, Randnr. 43, und vom 11. September 2008, Eckelkamp u. a., C‑11/07, Slg. 2008, I‑6845, Randnrn. 27 und 32).
77 Ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts kann demnach nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5.12.2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, Slg. 2006, I‑11421, Randnr. 25, und vom 1.6.2010, Blanco Pérez und Chao Gómez, C‑570/07 und C‑571/07, Slg. 2010, I‑4629, Randnr. 36).
78 Genau dies ist hier aber der Fall.
79 Insbesondere in Bezug auf die dritte Frage fehlt der Auslegung der Verordnung Nr. 1896/2005 jegliche Relevanz für die Entscheidung, die das vorlegende Gericht in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu treffen hat. So fällt zum einen, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, die sich nach ihrem Art. 1 Abs. 1 nur auf grenzüberschreitende Verfahren bezieht, sondern bleibt ausschließlich den Bestimmungen der spanischen Zivilprozessordnung unterworfen. Zum anderen sollen durch diese Verordnung, wie es in ihrem zehnten Erwägungsgrund ausdrücklich heißt, die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt noch harmonisiert werden.
80 Was die vierte Frage angeht, ist offensichtlich, dass die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. l und m sowie der Art. 6 und 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersucht, in zeitlicher Hinsicht keine Anwendung auf den Ausgangsrechtsstreit finden, da er die angeblich nicht ordnungsgemäße Erfüllung des am 28.5.2007 zwischen Herrn Calderón Camino und Banesto geschlossenen Kreditvertrags durch Ersteren betrifft.
81 Insoweit genügt nämlich die Feststellung, dass die Richtlinie 2008/48 nach ihren Art. 27, 29 und 31 am 11.6.2008 in Kraft getreten ist und die Mitgliedstaaten bis spätestens zum 11.6.2010, dem Tag, an dem die Richtlinie 87/102 aufgehoben wurde, die Maßnahmen zu treffen hatten, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Ferner sah Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 ausdrücklich vor, dass sie nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge gilt.
82 Zur fünften Frage, bei der es darum geht, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 das Kreditinstitut zur Mitteilung der vorzeitigen Fälligkeit des Kredits oder des Darlehens verpflichtet, um den Verzugszinssatz anwenden zu können, und ob der Grundsatz des Verbots der ungerechtfertigten Bereicherung des Art. 7 dieser Richtlinie herangezogen werden kann, wenn das Kreditinstitut nicht nur die Rückzahlung des Kapitals, sondern auch besonders hohe Verzugszinsen fordert, ist zunächst festzustellen, dass sich das vorlegende Gericht, wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, mit dieser Frage in Wirklichkeit auf die entsprechenden Artikel der Richtlinie 87/102 beziehen wollte, die allein für den Gegenstand der betreffenden Frage einschlägig sind.
83 Selbst unter der Annahme, dass hierin der wahre Gehalt der fünften Frage liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18.11.1999, Teckal, C‑107/98, Slg. 1999, I‑8121, Randnrn. 34 und 39), weist jedoch, wie auch die Generalanwältin in den Nrn. 99 und 100 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nichts in der Vorlageentscheidung darauf hin, dass sich im Ausgangsrechtsstreit eine Problematik stellen würde, die die Pflicht zur vorherigen Information des Verbrauchers über jede Änderung des Jahreszinses oder die Rückgabe einer Ware an den Gläubiger, die zu dessen ungerechtfertigter Bereicherung führt, betrifft.
84 Somit ist die fünfte Frage offensichtlich hypothetisch, da die Auslegung der genannten Vorschriften der Richtlinie 87/102 keinerlei Verbindung zum Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits aufweist.
85 Was schließlich die sechste Frage angeht, ob mangels Umsetzung der Richtlinie 2005/29 deren Art. 11 Abs. 2 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Praxis prüfen kann, die darin besteht, in den Text eines Vertrags eine Klausel über Verzugszinsen aufzunehmen, genügt die Feststellung, dass, wie auch die Generalanwältin in Nr. 106 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, nichts im Vorlagebeschluss darauf hinweist, dass der Juzgado de Primera Instancia n° 2 de Sabadell, als er den Beschluss erließ, mit dem der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids zurückgewiesen wurde, es als eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der oben genannten Richtlinie eingestuft hätte, dass Banesto in den Kreditvertrag, den sie mit Herrn Calderón Camino schloss, eine Verzugszinsklausel wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende aufgenommen hat.
86 Zudem stellt das vorlegende Gericht in seiner Entscheidung Erwägungen zur Erläuterung dieser Frage an, indem es ausdrücklich auf „die möglicherweise unlautere Praxis des Kreditinstituts" verweist.
87 Somit ist offensichtlich, dass die Auslegung der Richtlinie 2005/29 im Hinblick auf den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits rein hypothetisch ist. In diesem Zusammenhang erweist sich auch die fehlende Umsetzung dieser Richtlinie als für die Entscheidung des betreffenden Rechtsstreits bedeutungslos.
88 Nach alledem sind die Vorlagefragen 3 bis 6 des vorlegenden Gerichts unzulässig.
Kosten
89 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.