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Wirtschaftsrecht
01.09.2011
Wirtschaftsrecht
OLG Hamm: Veranstalter eines "Public-Viewing-Events" haftet

OLG Hamm , Urteil  vom 26.11.2010 - Aktenzeichen I-9 U 44/10 (Vorinstanz: LG Essen vom 29.01.2010 - Aktenzeichen 17 O 219/08; )
 
 
Gründe 
(abgekürzt gemäß §§ 540 II, 313 a I S. 1 ZPO) 
I. Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern, weil dem Kläger eine höhere Mitverschuldensquote als vom Landgericht angenommen, gemäß § 254 I BGB anzulasten ist. Die Berufung des Klägers hat dagegen nur hinsichtlich seiner Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geringen Erfolg. 
II. Dass die Beklagte dem Kläger für seinen Sturz aus § 823 I BGB wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Schadenersatz haftet, hat das Landgericht zutreffend und überzeugend festgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils wird verwiesen. Die Berufungsangriffe der Beklagten dagegen vermögen sie nicht in Frage zu stellen. Namentlich entlastet die Erteilung der behördlichen Genehmigung für die Aufstellung der Tribüne die Beklagte nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die Sicherheit der stehenden Zuschauer, zumal sie als Sitztribüne genehmigt worden war. Die Tatsachenfeststellung des Landgerichts zu den der Beklagten insoweit anzulastenden Versäumnissen und zu den Umständen des Sturzes des Klägers gibt keine Anhaltspunkte zu konkreten Zweifeln an ihrer Richtigkeit und bindet so das Berufungsgericht gemäß § 529 I ZPO. 
II. Der Vorwurf des Mitverschuldens gegen den Kläger ist jedoch stärker zu gewichten als die Vorinstanz dies getan hat, und führt zu einer hälftigen Anspruchskürzung dem Grunde nach. Die Verantwortlichkeit für den Sturz von der Tribüne trifft beide Parteien gleich stark, weil die Gefahrenstelle dem Kläger offensichtlich war und er sich bewusst da hinein begeben hat. Damit war es primär seine Sache, sich durch vorsichtiges Verhalten vor Schaden zu schützen oder die Tribüne, jedenfalls deren Rand, zu meiden. Dass wiederholt tumultartige Bewegungen unter den Zuschauern auf der Tribüne in der emotionalen Aufwallung entstanden, konnte dem Kläger bis zum Ende des Fußballspiels auch nicht entgangen sein. 
III. Die Bemessung des Schmerzensgeldausgangsbetrages (für die Annahme einer vollen Haftung) durch das Landgericht erweist sich als rechtsfehlerfrei und wird auch vom Senat für angemessen erachtet. Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Klägers ist ihm danach ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € zuzusprechen. 
IV. Den für die Zeit vom 21.4. 2008 bis zum 31.12.2008 geltend gemachten Verdienstausfallschaden des Klägers hat das Landgericht im Ergebnis richtig mit 2.700,00 € festgestellt. Die als solche nicht bestrittenen Umsatzzahlen des Geschäftsbetriebs aus den zwar bis dahin nur wenigen Monaten seiner Führung erlauben es schon hinreichend, die Einnahmen des Klägers für den Anspruchszeitraum gemäß § 287 ZPO mit monatsdurchschnittlich 1.500 € zu schätzen. Hiervon sind aber noch pauschal geschätzte 10 % für ersparte Aufwendungen abzuziehen. Es bleiben für die acht streitgegenständlichen Monate insgesamt 10.800,00 €. 
Dieser Betrag ist um 50 % zu kürzen wegen der Verletzung seiner Schadensminderungspflicht durch den Kläger, die das landgerichtliche Urteil zu Recht in der Versäumung einer rechtzeitigen Umstellung der Lehrmethode auf weniger handschriftintensive Tätigkeiten sieht. Der Senat erachtet hierfür aber nur eine Kürzung um 50 %, nicht 70 % wie vom Landgericht angenommen, für gerechtfertigt. Dafür ist der Einwand des Klägers, dass das medizinische Sachverständigengutachten sich im Wesentlichen nur mit seinem zum Untersuchungszeitpunkt 21.7.2009 aktuellen Gesundheitszustand befasse, allerdings unerheblich. Der hier noch streitgegenständliche Schadenszeitraum liegt nämlich erst in den letzten acht Monaten des Jahres 2008, fast zwei Jahre nach dem Unfall, als die Beschwerden des Klägers nach eigenem Bekunden bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen abgeklungen waren. Bis dahin hätte der Kläger seine Lehrmethoden - soweit bei fortgeschrittener Genesung überhaupt noch erforderlich - trotz eines gewissen Angewiesenseins auf die vom Lehrgangsveranstalter vorgegebenen technischen Unterrichtsmittel entsprechend umstellen können. Gut nachvollziehbar hat aber der Kläger bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass auch nach einer solchen didaktischen Umstellung das Unterrichtsprogramm von ihm nicht sofort im vollen Umfang hätte aufgenommen werden können, weil dafür ein längerer zeitlicher Vorlauf sowohl für die Kundenwerbung wie auch terminliche Organisation erforderlich ist. 
Der für diese Schadensposition verbleibende Forderungsbetrag von 5.400,00 € reduziert sich wegen des hälftigen Mitverschuldens des Klägers (oben II.) auf 2.700,00 €, die das Landgericht schon zugesprochen hat. 
V. Der weitere materielle Schaden des Klägers ist mit den vom Landgericht zugrunde gelegten 1.233,23 € in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. Die Hälfte davon, mithin 616,62 € kann der Kläger ersetzt verlangen. 
VI. Die Abänderung des Feststellungsausspruchs des landgerichtlichen Urteils begründet sich ebenfalls daraus, dass dem Kläger ein Mitverschulden von 50 % anzulasten ist. 
VII. Der Höhe der zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Streitwert der letztlich als begründet festgestellten Klageforderung zugrunde zu legen. Das sind hier unter Einschluss von 1.500,00 € für das "hälftige" Feststellungsbegehren insgesamt 14.816,62 €. Daraus ergibt sich der Kostenbetrag unter Zugrundelegung des nicht angegriffenen Gebührenfaktors 1,8 mit = 1.236,17 € brutto; ((566,00 € x 1,8) + 20) x 1,19. 
VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, 97 ZPO. 
Das Urteil ist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. 
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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