LG München I: Urteil vom 13.7.2016 – 37 O 15268/15
Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit des Internetauftritts der Beklagten als Versicherungsmaklerin mit der Begründung, diese verstoße gegen Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG in Verbindung mit§ 11 VersVermV, §§ 60, 61 VVG.
Der Kläger ist die Berufsvertretung und der Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Er verfügt über ca. 10.000 Direktmitglieder und ca. 30.000 Organmitglieder. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.
Die Beklagte ist ein lnternet-Dienstleistungsunternehmen, Teil der … Unternehmensgruppe und als Versicherungsmaklerin tätig. Sie ist lediglich und ausschließlich für den Versicherungsbereich bei … zuständig und betreibt den Rechner für die Versicherungsvergleiche. Bei Abschluss von Versicherungen über ihr Internetportal zahlen die jeweiligen Versicherungsunternehmen an die Beklagte eine Provision für jeden Vertragsabschluss.
Der Kläger macht bei dem Internetauftritt der Beklagten einen Verstoß. gegen die Mitteilungspflicht des § 11 VersVermV geltend (Antrag Ziffer 1). Ferner rügt der Kläger die nicht Individualisierte Beratungsgrundlage als Verstoß gegen § 60 VVG (Anträge Ziffer 2) und beanstandet Verstöße gegen die Beratungspflicht des§ 61 VVG (Anträge Ziffer 3).
Der Internetauftritt der Beklagten stellt sich wie folgt dar:
Besucht ein Internetnutzer den Versicherungsbereich des …-Portals erscheint auf der Seite ganz unten in der Fußzeile eine Buttonreihe. Diese umfasst neben den Aufschriften „Sitemap“, „Blog“, „News“, „Karriere“, „Unternehmen“, Partner“, „Werbung“, „Kontakt“, „AGB“, „Datenschutz“, „Impressum“ u.a. ein Kästchen bezeichnet mit „Erstinformation“. Klickt der Websitebesucher diese Erstinformation an, so erscheint ein PDF-Dokument, welches die in § 11 VersVermV vorgeschriebenen Angaben enthält. Eine Nutzung des Vergleichsrechners ist jedoch möglich, ohne diesen Button anzuklicken.
Beratung-sgrundlage der Beklagten ist eine rein objektive Marktuntersuchung. Der Produktvergleich wird auf der Basis standardisierter Kriterien erstellt. Zur Beratungsgrundlage führt die Beklagte in ihren AGBs unter Ziffer 2. II aus, dass sie „auf der Grundlage der in den Vergleichen oder Angebotsanforderungen gemachten Angaben die Beschaffung des passenden Versicherungsschutzes anbieten“ und dies „grundsätzlich auf der Basis einer objektiven und ausgewogenen Marktbetrachtung“ geschehe.
Hierzu beanstandet der Kläger eine Verletzung des§ 60 VVG.
Vor dem Abschluss einer Versicherung hat der Benutzer zunächst die entsprechende Maske für die jeweiligen Versicherungsarten auszufüllen. Hierbei erfährt die Beklagte über den Versicherungsnehmer nur die von ihm in die Eingabemaske eingegebenen Daten. Die diesbezüglichen Fragen variieren Je nach Versicherungsart. Ferner besteht die Möglichkeit für den Websitebesucher, zum Versicherungsmakler telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Der Kläger beanstandet die Prüfung, die gestellten Fragen und die Beratung der Beklagten als unzureichend und sieht darin eine Verletzung des § 61 VVG. Zur Konkretisierung führte der Kläger am 17.03.2016 Testbestellungen durch für eine Hausratsversicherung (Anlage K 19), eine Haftpflichtversicherung (Anlage K 21) und eine KfZVersicherung (Anlage K 24). Auf die diesbezüglichen Anlagen wird Bezug genommen.
Bei der Hausratversicherung hat der potentielle Versicherungsnehmer Angaben zu Wohnfläche, Postleitzahl und Geburtsdatum zu machen Die Versicherungssumme errechnet sich dann pauschal über die Wohnfläche. Macht der Nutzer von der Möglichkeit „Suche verfeinern“ Gebrauch, so kann er Angaben zu der gewünschten Versicherungssumme, zur Mitversicherung von Fahrraddiebstählen, zur Mitversicherung von Elementarschäden und zum gewünschten Selbstbehalt machen.
Bei der Hausratversicherung beanstandet der Kläger, dass zur Ermittlung des Versicherungswertes die Fragen nach einer Aufbewahrung von Wertgegenständen in der Wohnung und deren Bezifferungsmöglichkeit fehlen, ebenso die Fragen nach zu versichernden Gegenständen außerhalb der Wohnung und nach möglicherweise bereits bestehendem Versicherungsschutz. Zudem rügt der Kläger die fehlende pro-aktive Aufklärung zur ordnungsgemäßen Bestimmung des Versicherungswertes, die fehlende Beratung zu Entschädigungsgrenzen; zu einem möglichem Wegfall des Versicherungsschutzes und zu möglicherweise bestehendem Versicherungsschutz als Beratungsfehler.
Bei der Haftpflichtversicherung beanstandet der Kläger, dass Fragen zu gefährlichen Hobbies und/oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, zu gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen fehlen und zu Eigentum an durch Dritte bewohnten Immobilien sowie die entsprechende Beratung hierzu.
Bei der Kfz-Versicherung moniert der Kläger die fehlende Beratung zur potentiellen Problematik der Werkstattwahl bei geleasten Fahrzeugen (nach Leasingvertrag muss Fachwerkstatt aufgesucht werden, Versicherungsvertrag deckt nur Kosten einer freien Werkstatt).
Im Laufe des Rechtsstreits fügte die Beklagte einen entsprechenden Hinweis zur Überprüfung der Leasingbedingungen ein.
Im Rahmen des weiteren Vertragsabschlussprozesses gibt die Beklagte dem Benutzer eine Empfehlung in Bezug auf verschiedene Versicherungsverträge ab, indem sie bei der Auflistung die einzelnenn Versicherungsverträge mit Bewertungen wie „Top-Preis-Leistung“, „AII-Inclusive Tarif“, „Bestleistung“, „Top-Leistung“ sowie Tarifnoten versieht.
Der Kläger ist der Ansicht, die Information der Beklagten, die sich unter dem Button „Erstinformation“ verstecke, werde nicht mitgeteilt im Sinne des § 11 VersVermV, da dem Besucher lediglich die Möglichkeit gegeben werde, sich diese Informationen mühsam selbst zu beschaffen. Der Nutzer werde zu der irrigen Annahme verleitet, die Beklagte sei ein Vergleichsportal, das unabhängig und am Abschluss eines Versicherungsvertrages gar nicht interessiert sei. Die Beklagte verstoße damit gegen§§ 4 Nr. 11 sowie 5 a II, IV UWG a.F. i.V. mit § 11 VersVermV und Art. 7 Abs. 5 der RL Unlautere Geschäftspraktiken 2005/29 mit Anhang II.
Der Kläger ist der Meinung, dass die Beklagte keine individuelle Empfehlung ausgerichtet nach den Bedürfnissen des potentiellen Versicherungsnehmers gebe und ohne eine entsprechende Individualisierung keine Beratungsgrundlage im Sinne des § 60 VVG bestünde.
Der Kläger ist der Auffassung, zur Erfüllung der in § 61 VVG vorgesehenen Beratungspflichten müsse die Beklagte personenbezogene Informationen ermitteln und erkennbare Informationen prüfen, inwieweit sich aus der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation ein Anlass ergibt, diesen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Zudem bestünde eine umfassende Befragungs- (Antrag 3b) und Beratungspflicht (Antrag 3c). Dieser Beratungsbedarf sei die Kernaufgabe des Versicherungsmaklers, die nicht in einem vollautomatisierten Prozess stattfinden könne (BI. 123 d. A.).
Der Kläger beantragt zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu
unterlassen
für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten,
1. geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin bei Besuch ihrer Website bei Aufruf von Versicherungsinformationen, insbesondere in der Kategorie „Versicherungen“, dem Websitebesucher lediglich zum Abruf über einen Button „Erstinformation“ folgende Informationen zu geben
- Firma mit betrieblicher Anschrift; und/oder
- Eigenschaft als Versicherungsmaklerin und/oder
- Anschrift, Telefonnummer sowie Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 Gewerbeordnung und die Registernummer, unter der die Beklagte im Register eingetragen ist; und/oder
- die direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10%, die die Beklagte an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt; und/oder
- die. Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital der Beklagten besitzen; und/oder
- die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann;
wie nachfolgend eingeblendet:
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und/oder
2. geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin bei Besuch ihrer Website und Aufruf von Versicherungsinformationen durch Websitebesucher, insbesondere der Kategorie „Versicherungen“,
a) vor Abgabe einer. Vertragserklärung dem Websitebesucher einen auf standardisierten Kriterien beruhenden Produktvergleich zugänglich zu machen;
und/oder
b) wörtlich oder sinngemäß Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, nach denen die Beschaffung von Versicherungsschutz grundsätzlich auf der Basis einer objektiven und ausgewogenen Marktbetrachtung geschehe;
und/ oder.
3. geschäftlich handelnd als Versicherungsmaklerin beim Besuch ihrer Website,
a) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, zu prüfen, inwieweit nach der Person des Websitebesuchers und dessen Situation Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten, wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht
hilfsweise (Hilfsantrag zu 3.a))
bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, zu prüfen, inwieweit aufgrund der mangelnden Fähigkeit des Websitebesuchers, die angezeigten Versicherungsprodukte zu verstehen, Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten wenn dies wie in den Anlagen K 19, K21 und K 24 wiedergegeben geschieht;
und/oder
b) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher davon abzusehen, den Websitebesucher individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen; insbesondere wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht,
hilfsweise (Hilfsantrag zu 3.b))
aa) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Hausratsversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in Anlage K 19 wiedergegeben geschieht;
und/oder
bb) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Haftpflichtversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, wenn dies wie in Anlage K 21 wiedergegeben geschieht;
und/oder
c) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher von einer Beratung des Websitebesuchers abzusehen; insbesondere wenn dies wie in den Anlagen K 19, K21 und K 24 wiedergegeben geschieht,
hilfsweise (Hilfsanträge zu 3.c))“
aa) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Hausratsversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 19 wiedergegeben geschieht;
und/oder
bb) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu Haftpflichtversicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K21 wiedergegeben geschieht;
und/oder
cc) bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs zu KfzVersicherungen vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher ausreichend zu beraten, wenn dies wie in Anlage K 24 wiedergegeben geschieht;
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte führt aus, dass bei einer Mitteilung gemäß § 11 VersVermV durch ein PopUpFenster dieses geblockt werden könne.
Die Beklagte behauptet, dass bei der Bestellung einer Hausratsversicherung der Wohnsitz anzugeben wäre. Sie führt aus, dass einem Interessenten durchaus zahlreiche Fragen gestellt werden, die sich sowohl auf den jeweiligen Versicherungsschutz (z.B. gewünschte Selbstbeteiligung, Neuwertschutz, Marderschäden, erweiterte Wildschäden bei der KfzVersicherung) als auch auf die Person und Situation des Versicherungsnehmers (z.B. beruflicher Status, Familie, Schadenfreiheitsrabatte bei der Kfz-Versicherung) beziehen:
Die Beklagte ist der Ansicht, die Abrufbarkeit von Erstinformationen genüge den Anforderungen des § 11 VersVermV, ein Bereithalten der Informationen reiche nämlich aus.
Die Beklagte ist ferner der Meinung, die Anträge der Klageseite seien zu unbestimmt und daher unzulässig.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die in §§ 60, 61 VVG statuierten Pflichten für sie im Rahmen der Onlineberatung nicht gelten aufgrund einer analogen Anwendung des § 6 Abs. 6 VVG.
Der Kläger hat die zunächst gestellten Anträge nach entsprechenden Hinweisen der Kammer in der ersten mündlichen Verhandlung umgestellt. Die originären Anträge 1 und 2 haben sich noch auf die Webseite … bezogen. Unter Ziffer 3 der ursprünglichen Anträge fehlten insbesondere die veranschaulichten bzw. näher bezeichneten Verletzungshandlungen und eine Differenzierung anhand konkreter Versicherungssparten.
Zur Ergänzung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 24.02.2016 und vom 11.05.2016 ebenso wie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
A.
Die Klageanträge sind nur teilweise zulässig und begründet.
Die Klage ist hinsichtlich der Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 11 VersVermV zulässig und begründet (Antrag Ziffer 1). Die Anträge bezogen auf die Beratungsgrundlagen gemäߧ 60 VVG (Anträge Ziffer 2 a und b) sind unbegründet.
Bei den auf Prüfungs-, Befragungs- und Beratungspflichten gerichteten Anträgen (Ziffer 3) sind die Hauptanträge unzulässig, der Hilfsantrag zu Ziffer 3 a, die Prüfungspflicht betreffend, ebenfalls. Die Hilfsanträge zur Befragungspflicht (Ziffern 3 b aa und bb) sowie zur Beratung (Ziffern 3 c aa, bb und cc), die sich auf konkrete Versicherungen beziehen, sind begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3 a, 8 Abs. 1 UWG zu, da die Beklagte bei ihrem Internetauftritt mit der alleinigen Abrufmöglichkeit über den Button „Erstinformationen“ nicht ihre Mitteilungspflichten gemäß § 11 VersVermV erfüllt.
1. Als Verband ist der Kläger aktivlegitimiert gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG gegen unlautere geschäftliche Handlungen vorzugehen. Hiernach stehen Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Der Kläger, dem als Mitglieder Versicherungskaufleute angehören, erfüllt danach die Anforderungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG an die Verbandsklagebefugnis, da die Beklagte sich als Versicherungsmakler betätigt.
2. Der Internetauftritt der Beklagten ist eine geschäftliche Handlung i.S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Die Beklagte bietet hierbei Vergleichsrechnungen bezüglich verschiedener Versicherungsprodukte an, die den Abschluss von Versicherungsverträgen ermöglichen bzw. vermitteln sollen.
3. Der .Internetauftritt der Beklagten ist wegen der fehlenden Mitteilungen von Angaben, die nach § 11 Versicherungsvermittlungsverordnung erforderlich sind, unlauter (§§ 3, 3 a UWG).
3.1 Es liegt ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 11 VersVermV vor, da die Beklagte die hiernach erforderlichen Angaben lediglich zum Abruf über einen Button „Erstinformation“ bereit.hält.
Erforderlich wäre, den Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt diese im klägerischen Antrag näher bezeichneten Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen. An einer solchen Mitteilung fehlt es, da die Beklagte sich darauf beschränkt, die Kenntnis dieser Angaben zu ermöglichen.
3.1.1 Dem Wortlaut nach bedeutet „mitteilen“, dass man eine andere Person in Kenntnis setzt, das heißt jemanden über etwas informiert, ihn etwas wissen lässt. Dies beschreibt eine aktive Kommunikation und kein passives Informationsangebot
Durch ihren Internetauftritt setzt die Beklagte potentielle Kunden nicht über ihre Eigenschaft als Versicherungsmakler etc. in Kenntnis, sondern ermöglicht lediglich die Abrufbarkeit dieser Informationen. Die Kammer versteht den Begriff der Mitteilung dahingehend, dass damit die Beklagte verpflichtet ist, diese Angaben dem Versicherungsnehmer dergestalt zu präsentieren, dass diese sich ihm darstellen und er nicht danach suchen muss. Da für den durchschnittlichen Verbraucher nicht selbsterklärend ist, was „Erstinfprmationen“ in der Fußzeile des Vergleichsportals bedeutet, sind die dortigen Informationen zwar aufzufinden, werden jedoch dem Websitebesucher nicht als solche präsentiert. Der Dienst der Beklagten kann in.Anspruch genommen werden, ohne dass man den Button anklickt, d.h. ohne dass der Websitebesucher über die Angaben informiert wird. Eine Mitteilung an den Nutzer liegt daher bei einer bloßen Ermöglichung des Anklickens von nicht selbsterklärenden Angaben nicht vor.
3.1.2 Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass gemäß § 5 TMG auch die Ermöglichung der Kenntnisnahme genügt, ist dies unbehilflich. Zum einen erfordert die Informationspflicht der Diensteanbieter für Telemedien dem Wortlaut nach schon gar nicht ein „mitteilen“, sondern nur, die Informationen „verfügbar zu halten“. Im Übrigen werden Angaben im Sinne des § 5 TMG, die unter dem Button „Info“ aufgeführt werden, auch als nicht ausreichend angesehen (LG München II, Urteil vom 7.5.2015, Az: 4 HKO 242/15, Rn. 78 lt. juris).
3.1.3 Auch soweit die Beklagte aus der Systematik des § 11 Abs. 1 VersVermV im Kontext mit seinem Absatz 3 meint, ein Verfügbarhalten reiche aus, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. § 11 Abs. 3 VersVermV betrifft eine Alternative zu den nach Absatz 1 in Textform erforderlichen Angaben. Diese Informationen dürfen alternativ nämlich auch mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht. Bei einer mündlichen Kontaktaufnahme besteht jedoch eine andersartige Situation als bei einer schriftlichen Kommunikation. Der Kunde ist durch die mündliche Übermittlung der Information bereits sensibilisiert, sodass an die spätere schriftliche Übermittlung geringere Anforderungen gestellt werden können. Zum anderen erfordert § 11 Abs. 3 VersVermV, die Informationen zur Verfügung zu stellen und spricht nicht von einem bloßen „Bereithalten“.
Auch die von der Beklagtenseite angeführte Rechtsprechung des BGH zu der Informationspflicht nach§ 312 c Abs. 1 S. 1 a.F. i.V. m. § 1 Abs. 1 BGB -lnfoV a.F.(= § 312 d BGB i.V. m. Art. 246 a § 1 EGBGB) lässt das Bereithalten der statusbezogenen Informationen in der Fußzeile als „Erstinformationen“ nicht als „zur Verfügung stellen“ erscheinen. ln der Entscheidung wurde zu Grunde gelegt, dass sich die Angabe von Informationen zur Identifikation des Anbieters unter den Links „Kontakt“ und „Impressum“ durchgesetzt hat und dies den Nutzern bekannt ist. (Nur) Wenn diese Verfahrensweise und die entsprechenden Links im Verkehr zum Abruf der Informationen bekannt sind, genügt das Bereithalten der zur Identifikation des Anbieters erforderlichen Informationen auf einer lnternetseite, die über zwei Links erreicht werden kann (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az: I ZR 228/03, Rn. 33 lt. juris).
Auch Sinn und Zweck der Mitteilungspflicht nach § 11 VersVermV sprechen dafür, dass ein bloßes Bereithalten nicht ausreicht. Mit der Informationspflicht wird Art. 12 Abs. 1 Unterabs.1 der Richtlinie 2002/92/EG vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung umgesetzt, die auch die Formulierung „Mitteilen“ verwendet. Sinn und Zweck dieser Informationspflicht ist nach dem Erwägungsgrund 18 der umgesetzten Richtlinie, dass es für den Verbraucher entscheidend darauf ankommt, zu wissen, ob er es mit einem Vermittler zu tun hat, der ihn über Produkte eines breiten Spektrums von Versicherungsunternehmen oder über Produkte einer bestimmten Anzahl von Versicherungsunternehmen berät. Eine solche Information ist daher dem Kunden aktiv nahezubringen. Die Erreichbarkeit in einer Fußzeile unter einem Button „Erstinformationen“ setzt den Versicherüngsnehmer nicht in Kenntnis über diese Informationen, so dass es an einer Mitteilung im Sinne des § 11 VerVermV fehlt.
3.2 Die Vorschrift des § 11 VersVermV ist eine sog. Marktverhaltensregel i.S. d. § 3 a UWG, d.h. eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (vgl. auch BGH OnlineVersicherungsvermittlung, Urteil vom 28.11.2013, Az: I ZR 7/13, WRP 2014, 431 ff, Rz. 29, der den dortigen Verbotsanspruch auf §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) in Verbindung mit § 11 VersVermV gestützt hat). Die statusbezogenen Informationspflichten sollen dem Kunden Transparenz verschaffen, mit wem er es zu tun hat (vgl. BR-Drs. 207/07, S. 18 Begründung zur Ausgestaltung der statusbezogenen Informationspflichten).
3.3 Der Verstoß gegen § 11 VersVermV erfüllt auch das Spürbarkeitserfordernis des § 3 a UWG. Hiernach muss der Verstoß geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Gesetzliche Informationspflichten für Verbraucherverträge sind in der Regel erheblich und müssen im Interesse des effektiven Verbraucherschutzes beachtet werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19. Dezember 2007, Az: 4 HKO 5431/07, Rn. 37 lt. juris). Im Übrigen indiziert der Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Regelfall die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Marktteilnehmer, an die sich die Handlung richtet (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 3 a Rn. 1.112). Umstände, die diese tatsächliche Vermutung erschüttern, sind nicht ersichtlich.
4. Dem klägerischen Unterlassungsanspruch stehen auch die weiteren Einwände der Beklagten nicht entgegen.
So wendet die Beklagte ein, dass durch ein PopUp-Fenster bei entsprechenden programmierten Blockern eine solche Information hier gerade nicht möglich sei. Die Beklagte hat jedoch nicht aufgezeigt, dass es grundsätzlich nicht möglich wäre, der Mitteilungspflicht des § 11 VersVermV nachzukommen. Es liegt in ihrer Verantwortung, die dafür geeignete technische Lösung zu finden.
5. Die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist infolge der festgestellten Verletzungshandlung indiziert (Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl. 2016, § 8 Rn. 1.33 m.w.N.). Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
II.
Dem Kläger steht der als Verstoß gegen die Beratungsgrundlage gerügte Unterlassungsanspruch (Ziffer 2 der klägerischen Anträge) aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 a UWG i.V. m. § 60 VVG nicht zu.
1. Der Antrag ist zulässig. Er ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. (BGH, Online-Versicherungsvermittlung, Urteil vom 28. November 2013, Az: I ZR 7/13, Rn. 14, juris). Diesen Anforderungen genügt der klägerische Antrag zur Beratungsgrundlage.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift des § 60 VVG -nicht vorliegt.
Der Kläger will es der Beklagten verbieten lassen, (a) dem Websitebesucher vor Abgabe einer Vertragserklärung einen auf standardisierten Kriterien beruhenden Produktvergleich zugänglich zu machen sowie (b) allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, wonach die Beschaffung von Versicherungsschutz grundsätzlich auf der Basis einer objektiven und ausgewogenen Marktbetrachtung geschehe.
2.1 Voraussetzung hierfür wäre zum einen (Antrag 2 a), dass die Beklagte bei der Verwendung eines auf standardisierten Kriterien beruhenden Produktvergleichs gegen § 60 VVG, der ausweislich der Überschrift die Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers betrifft, verstößt. Dies ist nicht der Fall.
2.1.1 Die Vorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 VVG verpflichtet den Versicherungsmakler, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Nach dem Wortlaut des § 60 VVG muss die Beratungsgrundlage objektiv so groß sein, dass damit eine individuelle Empfehlung ermöglicht wird. Die Norm behandelt die Frage der hinreichenden Beratungsgrundlage, indem sie die Rechtspflicht zu einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung in § 60 VVG vorsieht.
Dieser Verpflichtung korrespondiert es, wenn die Beklagte einen Produktvergleich vornimmt, der auf standardisierten Kriterien beruht.
2.1.2 Entgegen der Auffassung des Klägers statuiert die Norm des § 60 VVG keine andersartige Verpflichtung betreffend der Beratungsgrundlage. Der Kläger meint, dass eine objektive Marktbetrachtung nicht ausreichend sei und rügt, dass die Beklagten ihren Rat auf eine Beratungsgrundlage stützt, die sich nicht nach den individuellen Bedürfnissen der Kunden ausrichte.
Eine solche die Beratungsgrundlage modifizierende Verpflichtung sieht die Kammer in § 60 VVG nicht verankert. Zu unterscheiden ist zwischen der Beratungsgrundlage, deren Umfang und Verwendung § 60 VVG normiert und der Beratungspflicht auf der anderen Seite, die in§ 61 VVG verankert ist.
Die Kammer versteht § 60 VVG dahingehend, dass die Beratungsgrundlage auf einer objektiven und ausgewogenen Marktuntersuchung beruhen muss, und auf dieser Grundlage dann in einem zweiten Schritt zu schauen ist, welche Empfehlung abgegeben werden kann. Für die Frage, welche Empfehlung abzugeben ist, ist sodann die Beratungspflicht des § 61 VVG maßgeblich. Ähnlich einer Datenbankabfrage regelt § 60 VVG das Volumen und die Kategorisierung der archivierten Daten, während § 61 VVG beschreibt, unter welchen Gesichtspunkten dann in der Datenbank gesucht werden soll.
Im Übrigen hat die Beklagte ausgeführt, dass sie konkrete Empfehlungen abgibt, die einerseits auf einer objektiven und ausgewogenen Marktbeobachtung, zugleich aber auch auf den von Seiten der jeweiligen Nutzer im Rahmen der Eingabemasken erteilten Informationen beruhen.
Vor diesem Hintergrund stellt ein auf standardisierten Kriterien beruhender Produktvergleich keinen Verstoß gegen die in § 60 VVG vorgesehene Beratungsgrundlage dar.
2.2 Auch liegt in der Verwendung der angegriffenen AGB-Aussage (Antrag 2 b) kein Verstoß gegen § 60 VVG. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die enthalten, dass die Beschaffung von Versicherungsschutz grundsätzlich auf der Basis einer objektiven und ausgewogenen Marktbetrachtung geschehe, verletzen nicht die Vorschrift des § 60 VVG zur Beratungsgrundlage.
Zwar wäre eine Abweichung von § 60, wie § 67 VVG klarstellt, zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht möglich. Eine Abweichung von § 60 VVG wird durch die Verwendung der vorerwähnten AGB-Regelung unter Ziffer 2. II jedoch nicht vorgenommen. Vielmehr sieht § 60 VVG eine objektive und ausgewogene Marktuntersuchung gerade vor.
III.
Die Hauptanträge zur Prüfungs-, Befragungs- und Beratungspflicht (Anträge Ziffer 3) sind zu unbestimmt und damit unzulässig.
1. Der Hauptantrag zur Prüfungspflicht (Antrag 3 a) - bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, zu prüfen, inwieweit nach der Person des Websitebesuchers und dessen Situation Anlass besteht, den Websitebesucher nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten - ist zu unbestimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbotsantrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015, Az: I ZR 226/13, Rn. 13, juris). Der Beklagte, der das Verbot zu befolgen hat, muss zuverlässig wissen, was ihm verboten worden ist (Brüning in HarteBavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Vor§ 12 Rn. 76).
Der Kläger zielt- auch wenn er den Antrag durch den Zusatz „wenn dies geschieht wie“ auf drei vorgelegte Testbestellungen konkretisiert hat - darauf ab, dass die Beklagte verpflichtet ist, Prüfungen vorzunehmen, die als solche allerdings nicht näher konkretisiert sind. Zwar kann in geeigneten Fällen eine Bestimmtheit des Klageantrags dadurch erreicht werden, dass auf eine konkrete Verletzungsform Bezug genommen wird. Trotz der Bezugnahme auf drei unterschiedliche - konkrete - Testbestellungen lässt dieser Antrag jedoch die Charakteristika der konkreten Verletzungsform nicht zum Ausdruck kommen.
Der Inhalt des begehrten Verbots, von einer Prüfung abzusehen, inwieweit Anlass besteht, den Websitebesucher zu befragen, ist nicht eindeutig.
Auslegungsbedürftige Begriffe sind nicht schlechthin unzulässig wohl aber dann, wenn der Streit gerade darum geht, ob das beanstandete Verhalten darunter fällt (BGH NJW 2000; 2195, 2196). Die zu unterlassende Verletzungshandlung muss so genau wie möglich beschrieben werden (mehrere konkrete Verletzungsformen gesondert, BGH NJW 2003, 3406), (Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 253 ZPO, Rn. 13b).
Gerade die Pflicht zu einer nicht näher konkretisierten Prüfung ist auslegungsbedürftig und der Kern des begehrten Verbots. Gegenstand des begehrten Antrags ist eigentlich eine Leistung, die Beklagte soll nämlich prüfen,inwieweit Anlass besteht, zu fragen. Der Inhalt dieser begehrten Prüfungsleistung ist jedoch unklar. Weder Form noch Anlass, Umfang oder Art der begehrten Prüfungshandlung sind erkennbar. Ebensowenig ist ersichtlich, welchen Inhalt die Prüfungshandlung haben soll, da die Umschreibung „inwieweit“ Anlass besteht, eine Wertung und keine objektiven Kriterien enthält. Der Antrag ist daher nicht ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Zwar vertritt der Kläger die Auffassung, es sei nicht seine Aufgabe, der Beklagten aufzuzeigen, was sie konkret zu tun hat, um diesem Unterlassungsgebot nachzukommen.
Dieser Meinung folgt die Kammer jedoch nicht, da damit im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bliebe, was dem Beklagten verboten ist.
Da die Beklagte, die ein solches Verbot zu befolgen hätte, nicht zuverlässig wissen kann, welchen Umfang das Verbot hätte, ist der Antrag zu unbestimmt und damit unzulässig.
2. Im Übrigen wäre der Antrag (Ziffer 3 a) auch unbegründet, da der Antrag über die angeführten Verletzungsformen hinausgeht und verallgemeinert.
Insoweit entspricht der Antrag nicht dem aus dem materiellen Recht folgenden Konkretisierungsgebot. Der Kläger, der seinen Klageantrag nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt hat, muss die maßgeblichen Merkmale der konkreten Verletzungsform herausarbeiten und zum Gegenstand des verallgemeinerten Antrages machen (Brüning in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 3. Aufl., Vor§ 12 Rn. 98).
So lässt der Antrag nicht erkennen, welche Prüfungshandlungen die Beklagte vornehmen soll, damit sich die begehrte Leistungsverpflichtung erfüllt.
Gewisse „Prüfungs“handlungen hat die Beklagte selbst vorgetragen. So hat sie dargelegt, dass sie bei inkonsistenten oder widersprüchlichen Angaben potentieller Versicherungsnehmer, die diese im Laufe der Bestellvorgänge machen, entsprechende Versicherungsanträge nicht annimmt. Auch ist unstrittig zwischen den Parteien, dass bei den Eingabemasken die Bedienung des lnternets vorausgesetzt wird und der Websitebesucher gerade in der Situation ist, schriftliche Angaben machen zu können. Dass bei den Eingabeformularen daher die Beklagte völlig davon absieht, sich ein Bild von dem Versicherungsnehmer zu machen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre eine solche Beurteilung im jeweiligen Einzelfall zu prüfen bezogen auf die konkreten Eingabeformulare.
3. Auch der Hauptantrag unter Ziffer 3b bezogen auf den Vorwurf einer fehlenden individuellen Befragung ist zu unbestimmt.
Der Kläger will es der Beklagten verbieten lassen, bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung durch den Websitebesucher davon abzusehen, den Websitebesucher individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen, insbesondere wenn dies wie in den Anlagen K 19, K 21 und K 24 wiedergegeben geschieht.
Inhaltlich ist der Antrag auf eine Leistung gerichtet, nämlich darauf, dass die Beklagten den Internetnutzer individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet befragen soll.
Wie ausgeführt, darf nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr. des BGH, vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az.: I ZR 259/00, BGHZ 156, 1-19, Rn. 41 lt. juris m.w.N.). Es ist Sache des Klägers, mit seinem Klageantrag den Umfang seines Unterlassungsbegehrens abzugrenzen und damit den Streitgegenstand zu bestimmen (BGH, aaO, Rn. 42).
Zwar nimmt der Kläger Bezug auf beispielshaft („insbesondere“) aufgeführte Verletzungshandlungen. Der Antrag umschreibt jedoch nicht konkrete Verletzungshandlungen, sondern nimmt Verallgemeinerungen vor ohne dass die Charakteristika der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen. Dies ist nicht geeignet, den Beklagten zuverlässig wissen zu lassen, wie er das Verbot zu befolgen hat.
Der Antrag richtet sich seinem Wortlaut nach darauf, den Websitebesucher zu befragen und zwar individuell an dessen Person und Situation ausgerichtet. ln den beispielshaft als ungenügend - im Antrag bezeichneten Testbestellungen wird der Websitebesucher z.B. nach seinem Geburtsdatum, seiner Adresse, der Wohnfläche, weiterer Hausratversicherungen (Anlage K 19 - Testbestellung Hausratsversicherung), Single mit oder ohne Kind/Familien/Paar - Versicherungsschutz, Öffentlicher Dienst, Versicherungssumme (Anlage K 21 - Testbestellung Haftpflichtversicherung), privat/gewerblicher Nutzung des Kfz, Geschlecht, Flensburgpunkte, Datum des Führerscheinserwerbs, nächtlichem Stellplatz für das Auto, Finanzierungsart, Beruf und Branche, Arbeitsweise, BahnCard-Besitz; Automobilclub-Mitgliedschaft (Anlage K 24 - Kfz- Versicherung) befragt.
Dem Kläger geht es aber in dem begehrten Verbot nicht um die in den Eingabemasken der Testbestellungen ersichtlichen Fragen, die vom Nutzer des Dienstes zu beantworten sind. Vielmehr sollen nach der Klagebegründung dem Beklagten auferlegt werden, weitere Fragen an den Websitenutzer zu stellen. Der Kläger begehrt inhaltlich daher eine Leistungsverpflichtung. Es soll der Beklagten auferlegt werden, weitere Fragen zu stellen und zwar individuell an der Person und Situation ausgerichtet. Welche konkreten Handlungen gemeint sind, ist dem Antrag selbst aber nicht zu entnehmen (vgl. auch BGH, Paperboy, Urteil vom 17. Juli 2003. Az.: I ZR 259/00, BGHZ 156, 1-19, Rn. 43 lt. juris).
Es ist auch nicht möglich, im Wege der Auslegung den Gegenstand des Klageantrags anhand seiner Begründung zu konkretisieren. So führt der Kläger aus, dass dann, wenn die Beklagte nach Auswahl eines bestimmten Versicherungsproduktes bei der Beantwortung einer bestimmten Frage mit. „Ja“ oder „Nein“ weitere Informationen verlangt, wie z.B. bei der Frage der Vorversicherung, dies nicht als anlassbezogene Befragung angesehen werden kann (S. 42 des SS vom 18.03.2016).
Die von dem Kläger geforderten weiteren Fragen, die als Leistungsinhalt seines Unterlassungsantrags Gegenstand des Rechtsstreits sein sollen, hat er im Hauptantrag Ziffer 3 b nicht konkretisiert.
Eine solche Konkretisierung des Klageziels erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können und erkennen zu können, was ihm mit dem Antrag abverlangt wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az.: I ZR 259/00 -, BGHZ 156, 1-19, Rn. 43 lt. juris).
Die Unbestimmtheit des Klageantrags hat damit zur Folge, dass dieser Hauptantrag als unzulässig zurückzuweisen und über die Hilfsanträge 3 b aa und bb zu befinden war.
4. Gleiches gilt für den Hauptantrag unter Ziffer 3 c bezogen auf den Vorwurf einer fehlenden Beratung.
Mit diesem Antrag will der Kläger es der Beklagten verbieten lassen, bei Durchführung eines Versicherungsvergleichs vor Abgabe einer Vertragserklärung davon abzusehen, den Websitebesucher zu beraten; insbesondere wenn dies wie in den Testbestellungen wiedergegeben geschieht.
Inhaltlich ist der Antrag auf eine Leistungsverfügung gerichtet, nämlich darauf, dass die Beklagten den Websitebesucher beraten soll.
Wie die Beklagte ein ihr gegenüber ausgesprochenes Verbot wegen einer fehlenden Beratung erfüllen soll, d.h. welchen Umfang das Unterlassensbegehren des Klägers hat, ist jedoch offen. Dies abzugrenzen ist Sache des Klägers, (vgl. BGH, Paperboy, aaO, Rn. 42). Auch die beispielshaft aufgeführten Testbestellungen tragen nicht zu einer ausreichenden Konkretisierung bei.
Dem Wortlaut nach richtet sich der klägerische Antrag darauf, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, davon abzusehen, zu beraten. ln den in Bezug genommenen Testbestellungen listet die Beklagte verschiedene Versicherungen auf, die sie mit „Top-Preis-Leistung“, „AII-Inclusive Tarif“, „Bestleistung“, „Top-Leistung“ sowie Tarifnoten (Anlage K 19 und 21 zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung) bezeichnet.
Dem Kläger wertet diese Präsentation verschiedener Versicherungen jedoch nicht als Beratung, sondern sieht hierin lediglich eine Auflistung verschiedener Versicherungsprodukte.
Begehrt wird vom Kläger inhaltlich daher eine Beratungspflicht Wie eine solche Leistungshandlung, die der Kläger erstrebt, auszusehen hat, ist jedoch weder dem Antrag, noch der Begründung konkret zu entnehmen.
Eine solche Konkretisierung des Klageziels wäre jedoch, wie ausgeführt, zum Schutz des Beklagten erforderlich, damit er erkennen kann, was ihm verboten ist und es nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt, zu bestimmen, mit welcher Handlungspflicht der Beklagte dem Unterlassengebot gerecht wird.
Die Unbestimmtheit des Klageantrags hat damit zur Folge, dass dieser Hauptantrag als unzulässig zurückzuweisen und über die Hilfsanträge 3 c aa, bb und cc zu befinden war.
IV.
Auch der Hilfsantrag zur Prüfungspflicht (Ziffer 3 a) ist zu unbestimmt und damit unzulässig.
Kern des begehrten Verbots ist, die Beklagten zu verpflichten, zu prüfen, inwieweit aufgrund der mangelnden Fähigkeiten des Websitebesuchers, die angezeigten Versicherungsprodukte zu verstehen, Anlass besteht, ihn nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten.
Insoweit gilt das eben Ausgeführte zu dem Antrag (Hautpantrag Ziffer 3 a), es zu unterlassen, davon abzusehen, zu prüfen, inwieweit Anlass besteht, den Websitebesucher zu befragen. Auf die Ausführungen zum Hauptantrag bezüglich der Prüfungspflicht (Hauptantrag Ziffer 3 a unter III Ziffer 1, vgl. auch Ziffer 2) wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
V.
Die auf konkrete Verletzungsformen einzelner Versicherungssparten gerichteten Hilfsanträge zur Befragungs- und Beratungspflicht der Beklagten (Ziffer 3 b aa und bb sowie Ziffer 3 c aa, bb und cc) sind vollumfänglich (und wie aus der Tenorierung Ziffer II ersichtlich) zulässig und begründet.
1. Über die Hilfsanträge war zu entscheiden, da die entsprechenden Hauptanträge unzulässig waren und somit die innerprozessuale Bedingungen, unter der sie gestellt waren, eingetreten sind.
2. Die Hilfsanträge sind zulässig.
Zwar gleichen sie in ihrer Formulierung den wegen ihrer Unbestimmtheit unzulässigen Hauptanträgen. Im Unterschied hierzu nehmen sie jedoch Bezug auf die Verletzungsform einer konkreten Versicherungssparte und führen die Beanstandungen in der Klagebegründung hierzu näher aus.
Die Kammer erachtet die Hilfsanträge für ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die. Anträge sind im Gegensatz zu den Hauptanträgen dem Umfang nach eingegrenzt und lassen in Zusammenschau mit der Antragsbegründung den Streitgegenstand hinreichend bestimmen.
ln geeigneten Fällen kann durch „wenn dies geschieht wie“ eine Konkretisierung erzielt werden und auch durch Auslegung anhand der Klagebegründung oder des sonstigen Sachvortrags lässt sich unter Umständen die ausreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags herbeiführen (Greger in Zöller, ZPO, § 253, Rn. 13 b m.w.N.). Dies ist hier erfolgt.
Der Kläger greift in den Hilfsanträgen zwar mehr als die konkrete Verletzungsform (=Testbestellung) an, lässt aber in der Klagebegründung erkennen, welche konkreten Befragungs- und Beratungspflichten gerügt werden.
Für den Antrag (Ziffer 3 b aa) betreffend die Befragungspflicht bei der Hausratversicherung beanstandet der Kläger, dass zur Ermittlung des Versicherungswertes die Fragen nach einer Aufbewahrung von Wertgegenständen in Wohnung und deren Bezifferungsmöglichkeit fehlen, ferner die Frage nach zu versichernden Gegenständen außerhalb der Wohnung und die Frage zu möglicherweise bestehendem Versicherungsschutz.
Für den Antrag (Ziffer 3 b bb) betreffend die Befragungspflicht bei der Haftpflichtversicherung beanstandet der Kläger, dass Fragen zu gefährlichen Hobbies und/oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, zu gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen fehlen und zu Eigentum an durch Dritte bewohnten Immobilien. Für den Antrag (Ziffer 3 c aa) betreffend Beratungspflicht bei der Hausratversicherung rügt der Kläger das Fehlen einer pro-aktiven Aufklärung zur ordnungsgemäßen Bestimmung des Versicherungswertes, die fehlende Beratung zu Entschädigungsgrenzen, zu möglichem Wegfall des Versicherungsschutzes und zu möglicherweise bestehendem Versicherungsschutz.
Für den Antrag (Ziffer 3 c bb) betreffend die Beratungspflicht bei der Haftpflichtversicherung beanstandet der Kläger die fehlende Beratung zu gefährlichen Hobbies, ehrenamtlichen Tätigkeiten und/oder Gefälligkeitshandlungen, zu gemieteten, geliehenen oder gepachteten Gegenständen und zu Eigentum an durch Dritte bewohnten Immobilien.
Für den Antrag (Ziffer 3 c cc) betreffed die Beratungspflicht bei der KfzVersicherung moniert der Kläger die fehlende Beratung zur potentiellen Problematik der Werkstattwahl bei geleasten Fahrzeugen (Fachwerkstatt nach Leasingvertrag, Versicherungsvertrag nur freie Werkstatt).
Durch diesen Klagevortrag wird deutlich, welche Handlungen mit den Unterlassensgeboten der Hilfsanträge gemeint sind. Der Prüfungsumfang wird für das Gericht klar umrissen, die Beklagte weiß, wogegen sie sich zu verteidigen hat und weiß, welche Handlungen ihr abverlangt werden. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer die Hilfsanträge als bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen.
3. Die Hilfsanträge sind auch begründet.
Es liegen unlautere Handlung gemäߧ§ 3, 3 a UWG i.V.m. § 61 VVG vor, da die Beklagte bei den dargestellten Befragung und Beratung zur Hausrat, Haftpflicht und Kfz-Versicherung gegen die Beratungspflichten des § 61 VVG verstößt, weshalb dem Kläger ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 S. 1, 3 UWG zusteht.
3.1 Die Beratungspflicht des§ 61 VVG ist auch auf lnternetmakler, d.h. die Beklagte, anwendbar.
Der Einwand der Beklagten, für Internetverträge gelte die Beratungspflicht des § 61 VVG nicht, hat keinen Erfolg. Zwar enthebt § 6 Abs. 6 VVG Versicherer von ihrer Beratungspflicht nach § 6 Abs. 1 VVG, wenn sie den Vertrag im Fernabsatz, d.h. unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, Telefon, Fax) schließen. Diese Vorschrift gilt jedoch dem Wortlaut und seiner Systematik nach nicht für die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 61 VVG.
Eine entsprechende Befreiung von den Beratungspflichten des § 61 VVG für Versicherungsmakler, wenn diese die Versicherungsverträge ausschließlich über das Internet vermitteln, analog§ 6 Abs. 6 VVG vermag die Kammer- anders als die Beklagte - nicht zu bejahen.
3.1.1 Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer lnteressenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003, Az: VIII ZR 274/02, Rn. 22 lt. juris m.w.N.).
3.1.2 Bei der umfassenden Reform des Versicherungsvertragsrechts 2007 ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber versehentlich eine einseitige Ausnahme von der:-Beratungspflichten für die Versicherer statuiert hat und er den Plan gehabt hätte, von den normierten Beratungspflichten umfassend, d.h. auch für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, abzusehen, wenn die Verträge ohne persönlichen Kontakt, d.h. ausschließlich über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.
Ein Regelungsplan, wonach die im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2007 normierten Beratungspflichten sowohl bei Versicherern als auch bei Versicherungsmakler, d.h. umfassend immer dann nicht bestehen sollen, wenn die Verträge über Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, ist nicht erkennbar.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass es ins Schema hätte passen könnte , bei Fernabsatzgeschäften aufgrund einer entsprechenden geringen Erwartungshaltung des potentiellen Versicherungsnehmers und praktischen Schwierigkeiten, den Beratungspflichten nachzukommen, letztere entfallen zu lassen, vermag die Kammer kein versehentliches Abweichen von diesem Regelungsplan festzustellen.
So hat der Gesetzgeber bei der Fassung des § 6 VVG den Gleichlauf der Beratungspflichten von Versicherer und Versicherungsmakler durchaus gesehen. Er hat ausdrücklich normiert, dass die Beratungspflicht des Versicherers entfällt, wenn der Versicherungsmakler beraten hat (vgl. § 6 Abs. 6 VVG). Dass weitere potentielle Parallelen - wie Internetberatung nur, wenn der Versicherungsnehmer danach fragt - nicht gesehen und aus diesem Grund übersehen worden wären, ist nicht ersichtlich. Auch die Gesetzesbegründung lässt nicht darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine grundsätzliche Ausnahme von der Beratungspflicht bei Versicherungsverträgen statuieren wollte, wenn diese über Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden. Vielmehr hatte der Gesetzgeber gerade die Konstellation Direktversicherer - Versicherungsnehmer im Blick.
Auch sonst fehlt es an Anhaltspunkten für eine planwidrige Regelungslücke für die nur über Internet (oder andere Fernkommunikationsmittel) agierenden Versicherungsmakler. So bringt § 67 VVG deutlich zum Ausdruck, dass ein Abweichen von den Voraussetzungen der§§ 60 bis 66 und damit auch des § 61 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht möglich ist. Angesichts dieses Regelungsgrundsatzes liegt die Annahme einer Lücke fern.
3.1.3 Hinzu kommt, dass auch keine vergleichbare Interessenslage besteht. Bei einem Direktversicherer weiß der lnternetnutzer, dass er das vorhandene Angebot dieses Versicherers mit seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen abzugleichen hat. Eine via Fernabsatz (Telefon-, lnternetvertrieb, § 312 b BGB) an den Versicherer selbst gerichtete Anfrage beschränkt sich nämlich naturgemäß auf die Angebotspalette des betreffenden Versicherers. An einen Versicherungsmakler wendet sich der Kunde - auch bei einer Kontaktaufnahme über Telefon oder Internet - jedoch gerade deswegen, weil er sich einen Produktvergleich verschiedener Anbieter erhofft (Dörner in Prölls/Martin, VVG, § 61, Rn. 4). Der Versicherungsmakler ist daher zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen seines Kunden und zu einer entsprechenden Beratung in Bezug auf den von ihm zu vermittelnden oder bereits vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet (BGH, Urteil vom 12.12.2013., Az: III ZR 124/13, Rn. 13 m.w.N.). Zwar unterscheiden sich die Beratungspflichten eines Versicherungsvertreteres, soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheitsgemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnissen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen, in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von den Pflichten des Versicherungsmaklers (vgl. BGH; aaO, Rn. 14). Allerdings ist durchaus zu differenzieren zwischen dem Versicherungsvertreter und einem Makler und den damit verbundenen Pflichtenkreis, insbesondere im Blick auf weitergehende Beratungspflichten bei der Auswahl der abzuschließenden Versicherung (BGH, Urteil vom 6. 11.2013, Az: I ZR 104/13, BeckRS 2013, 20765 Rn. 32). Sie unterscheiden sich nämlich vor dem Hintergrund einer unterschiedlichen Interessenlage in Voraussetzungen und Intensität (Dörner in Prölls/Martin, VVG, 29. Aufl., § 61 Rn. 2). Eine vergleichbare Interessenlage besteht daher nicht.
3.1.4 Zwar wird teilweise vertreten, dass bei Fernabsatzverträgen deshalb die Beratungs- und Dokumentationspflichten des § 6 entfallen, weil bei diesen Verträgen eine Beratung und Dokumentation nicht möglich sei und dieser Tatsache sich der Versicherungsnehmer bewusst ist, sodass er von dem Versicherer zwar Informationen, aber keine Beratung erhalten kann (Schwintowski in: Bruck/Möller, WG, 9. Aufl. 2008, § 6 VVG, Rn. 49). Hiervon geht die Kammer jedoch nicht aus. Für einen Versicherungsmakler ist der persönliche Kontakt vor Ort (d.h. nicht über Fernkommunikationsmittel, also nicht ausschließlich Telefon/Internet/Fax) keine zwingende Voraussetzung, um seine Kernaufgaben zu erfüllen. Auch im Internet kann Beratung durch die Auswahl der an den Versicherungsinteressenten gestellten Fragen und die Ausrichtung des Angebots nach den Antworten hierauf stattfinden.
3.2 Die mit den Hilfsanträgen gerügten fehlenden Befragungen (Hilfsanträge Ziffer 3 b aa) und Beratungen stellen eine Verletzung der Beratungspflicht des§ 61 VVG dar.
Da der Kläger mehrere Befragungen als fehlend beanstandet hat, stand es der Kammer frei, zu entscheiden, auf welchen Aspekt es die Verletzung des § 61 VVG stützt (BGH, Biomineralwasser, Urteil vom 13. September 2012, Az; I ZR 230/11, Rn. 24 lt. juris: Beanstandet der Kläger in einem solchen Fall etwa eine Werbeanzeige unter mehreren Gesichtspunkten, überlässt er es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.)
3.2.1 Der von der Beklagten für die Hausratversicherung verwendete Fragenkatalog erfüllt nicht die nach § 61 VVG erforderlichen Befragungspflichten (Hilfsantrag Ziffer 3 b aa).
a) Gemäß § 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen.
Diese in Umsetzung von Art. 12 Abs. 3 der Vermittler-Richtlinie statuierten Pflichten des Versicherungsmaklers sind zentral. Hiernach sind Wünsche und Bedarf des Kunden zu ermitteln, soweit hierfür Anlass besteht (Dörner in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 61 Rn. 1). Der Versicherungsvermittler soll durch Befragung des Versicherungsnehmer dessen Vorstellungen und Bedarf ermitteln, soweit die konkreten Umstände, d.h. das Produkt oder die persönliche Situation des Versicherungsnehmers, dazu erkennbar Anlass geben (Dörner in Prölls/Martin, aaO, § 61 Rn. 7).
b) Bezogen auf das Produkt der Hausratversicherung hat dies zur Folge, dass bei entsprechendem Anlass abzuklären ist, ob der Kunde überhaupt einer Hausratversicherung bedarf. Ein solcher Anlass liegt dann vor, wenn in nicht ganz fernliegenden Konstellationen bereits anderweitig Versicherungsschutz besteht, so dass gar kein Bedarf für eine Hausratversicherung vorhanden ist. Bei Hausratversicherungen kann es zu „Doppelversicherungen“ kommen, wenn die versicherten Gegenstände außerhalb des Versicherungsortes verbracht werden („Außenversicherung“). So ist der Hausrat eines Studenten, den er bereits im Elternhaus hatte, bei einer entsprechenden Klausel in der Hausratversicherung seiner Eitern bereits versichert und zwar solange bis er seinen eigenen Hausstand begründet.
Aufgrund dieser bestehenden Konstellation bei Hausratversicherungen besteht ein Doppelversicherungsrisiko.
c) Die Beklagte befrägt über dieses Doppelversicherungsrisiko nicht hinreichend. Zwar macht sie geltend, die in den Beratungsprozess integrierten Fragen seien ausreichend, um eine Doppelversicherung zu vermeiden, wenn der potentielle Versicherungsnehmer die Fragen zutreffend beantwortet. Allein die Frage nach einer Meldeadresse vermeidet jedoch nicht eine Doppelversicherung, da dies keine Frage nach einem unselbständigen Hausstand im Sinne der möglichen Außenversicherungsbedingungen ist und der Beklagten auch nicht ermöglicht, zu erkennen, ob der Kunde einen Zweitwohnsitz versichern will, da sich insoweit keine Abweichung zwischen zu versichernder Wohnung und der Meldeadresse ergeben muss. Soweit die Beklagte ausführen ließ, sie prüfe das Vorliegen einer anderweitigen Hausratversicherung und das Bestehen eines Hauptwohnsitzes am Ort des zu versichernden Hausrates, trifft dies nicht zu. Die Klägerin hat durch die in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 in Augenschein genommene Testbestellung (Anlage K 19) gezeigt, dass eine Frage nach dem Hauptwohnsitz nicht gestellt wurde. Vielmehr wurde nach „Ihren Angaben“ mit Email, Anrede, Vor und Nachname, PLZ, Ort, Straße, Haus- und Telefonnummer sowie „abweichende Adresse der Wohneinheit“ gefragt. Dies ist keine Frage zum Hauptwohnsitz.
d) Auch die Berufung der Beklagten auf eine eingeschränkte Beratungspflicht mit der Begründung, dies stehe vollkommen außer Verhältnis zu der geringen Prämie, hat keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob auch die Befragungs- und nicht nur - wie der Satzbau des § 61 VVG vermuten läßt die Beratungspflicht einer Verhältnismäßigkeilskontrolle unterliegt. Zutreffend ist jedenfalls, dass der Beratungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zu der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie sich halten kann. Eine solche Schere zwischen Beratungsaufwand und Prämie sieht die Kammer jedoch nicht. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, welcher zusätzliche Aufwand durch eine entsprechende Abklärung des Doppelversicherungsrisikos entsteht, der eine Unverhältnismäßigkeit erkennen lassen könnte.
Offenbleiben kann, ob Befragungs- und Beratungspflichten wegen geringerer Erwartungshandlung online geringer sind als diejenigen eines offline - Maklers, denn jedenfalls die geschilderte Befragung kann problemlos erfolgen und wird daher vom Verkehr auch erwartet.
3.2.2 Der von der Beklagten für die Haftpflichtversicherung verwendete Fragenkatalog erfüllt nicht die nach § 61 VVG erforderlichen Befragungspflichten(Hilfsantrag Ziffer 3 b bb).
a) Wie ausgeführt hat die Bekl gte gemäß § 61 VVG den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen.
b) Bei der Haftpflichtversicherung bedeutet dies, dass vor dem Hintergrund, dass (nur) je nach Tarif ehrenamtliche Tätigkeit oder auch besondere Hobbies gedeckt sind, Anlass besteht, den Versicherungsnehmer hierzu zu befragen. Zwar räumt die Beklagte ein, dass diese Aspekte teilweise nicht von Privathaftpflichtversicherungen gedeckt werden. Sie meint aber, dass der Beratungsanlass nicht objektiv, sondern aus der Sicht des Versicherungsmaklers zu bestimmen sei und es sich bei diesen Fragen weder um besonders weit verbreitete noch um besonders offenkundige Aspekte handelt. Diese Ansicht teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist es offenkundig, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören und aufgrund dieser Verbreitung auch die Frage nach einer entsprechenden Abdeckung durch die Versicherung einer Abklärung bedarf. Gleiches gilt hinsichtlich gefährlicher Hobbys, denen immer häufiger nachgegangen wird.
c) Eine Befragung in diese Richtung führt die Beklagte nicht durch. Damit verstößt sie angesichts der naheliegenden Relevanz eines solchen Bedarfs gegen die Befragungspflicht des§ 61 VVG.
d) Auch die Berufung der Beklagten auf eine eingeschränkte Beratungspflicht mit der Begründung, dies stehe vollkommen außer Verhältnis zu der geringen Prämie hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat schon nicht dargelegt, welcher zusätzliche Aufwand durch eine entsprechende Abklärung der versicherungsrelevanten Hobbies und ehrenamtlichen Engagements entsteht, der eine Unverhältnismäßigkeit erkennen lassen könnte. Auf die obigen Ausführungen (Ziffer 3.2.1 dd) wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug genommen.
3.2.3 Der von der Beklagten für die Hausratversicherung vorgesehene Bestellvorgang erfüllt nicht die nach § 61 VVG erforderlichen Beratungspflichten (Hilfsantrag Ziffer 3 c aa).
a) Gemäß § 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen - auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien - zu beraten.
b) Bei der Hausratsversicherung bedeutet eine Beratung nach Wünschen und Bedürfnissen des Versicherungsnehmers somit, dass hierauf bei der Beratung einzugehen ist, wenn nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilten hierfür Anlass besteht. Wie ausgeführt besteht bei der Hausratsversicherung ein Doppelversicherungsrisiko, über welches sich die Befragung und damit einhergehend auch die Beratung erstrecken müssen.
c) Über diesen Versicherungsumfang bzw. die Vermeidung einer möglichen Doppelversicherung berät die Beklagte nicht. Sie kommt damit der Beratungspflicht nicht nach.
d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in § 61 Abs. 1 VVG verankerten Verhältnismäßigkeitsmaßstab von Beratungsaufwand und Prämienhöhe. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.
3.2.4 Die von der Beklagten für die Haftpflichtversicherung vorgenommene Beratung entspricht nicht den durch § 61 VVG normierten Beratungspflichten (Hilfsantrag Ziffer 3 c bb)
a) Gemäß § 61 VVG hat der Versicherungsvermittler den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen - auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien - zu beraten.
b) Wie ausgeführt ist, um zu dem Bedarf des Versicherungsnehmers zu beraten, abzuklären, in welchem Umfang der Kunde der Haftpflichtversicherung bedarf. Eine Beratung, die nicht nach den nur teilweise abgedeckten Bereichen bei Hobbies und ehrenamtlichen Tätigkeiten differenziert, orientiert sich daher nicht an den Bedürfnissen der Versicherungsnehmer.
c) Die Beklagte, die diesbezüglich eine Ermittlungspflicht und damit einhergehend einen Beratungsanlass verneint, verstößt damit gegen die ihr nach § 61 VVG obliegenden Beratungspflichten.
Soweit sie einwendet, dass bei den aufgelisteten Versicherungen unter dem anklickbaren Button Tarifdetails der Umfang der Tarife und damit auch ob und in welchem Umfang ehrenamtliche Tätigkeiten und bestimmte Hobbies gedeckt sind angegeben werden, wird damit die Beratungspflicht nicht erfüllt. Eine Beratung liegt nicht bereits darin, dass der Kunde bei einem entsprechenden Studium der Tarifinformationen die für ihn wichtigen Aspekte herauslesen kann. Eine Differenzierung bei den Hobbies lässt sich im Übrigen auch nicht den von der Beklagten als Anlage TW 15 vorgelegten Screenshots ohne weiteres entnehmen.
d) Der Einwand, es sei wegen der relativ geringen Prämie bei der Haftpflichtversicherung auch nur ein entsprechend geringerer Beratungsumfang geschuldet, verfängt nicht. Es ist nicht dargetan, welchen Beratungsaufwand die Beklagte über die Programmierung der Eingabemaske hinaus betreibt im Verhältnis zu der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie.
3.2.5 Die von der Beklagten für die Kfz-Versicherung praktizierte Beratung entspricht nicht den nach § 61 VVG erforderlichen Beratungspflichten (Hilfsantrag Ziffer 3 c cc).
a) Die in § 61 VVG vorgesehene Beratungspflicht umfasst die Wünsche und Bedürfnisse der Kunden, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht.
b) Bei der KfZ-Versicherung bedeutet dies, dass bei der Situation, dass ein Leasingfahrzeug versichert wird, die Beratung nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden auszurichten ist.
c) Eine solche situationsbedingte Beratung unterlässt die Beklagte, obwohl sie weiß, dass Versicherungsgegenstand ein geleastes Fahrzeug ist.
Da bei Leasingverträgen oft eine Reparatur in einer Fachwerkstatt vorgeschrieben wird, der Versicherungsvertrag aber potentiell nur die Reparatur in einer freien Werkstatt vorsieht, ist insoweit ein Konflikt vorprogrammiert.
Eine Beratung, die vor einem solchen Bedürfnis die Augen verschließt und dies ignoriert, geht nicht auf die Bedürfnisse der Kunden ein und vermag daher die Beratungspflichten des§ 61 VVG nicht zu erfüllen.
d) Darauf, dass die Beklagte zwischenzeitlich bei ihrer Beratung einen Hinweis erteilt, wonach der Kunde gebeten wird, zu prüfen, ob der Ausschluss einer freien Werkstattwahl mit den Bestimmungen des Leasinggebers vereinbar sei, kommt es insoweit nicht an, da der Kläger diese neue Beratung nicht der gerügten Verletzungsform zu Grunde gelegt hat.
3.3 Die Verletzung der Beratungspflicht des § 61 VVG stellt die Verletzung einer Marktverhaltensregel im Sinne des § 3 a UWG vor, so dass dessen Verletzung eine unlautere Handlung nach § 3 UWG begründet.
3.4 Auch die nach § 8 Abs. 1 S. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr ist infolge der festgestellten Verletzungshandlungen indiziert (vgl. Bornkamm aaO, § 8 Rn. 1.33). Zwar hat die Beklagte ausgeführt, dass sie unabhängig von einer Verpflichtung nunmehr bei der Kfz-Versicherung einen automatischen Hinweis erscheinen lässt, wonach zu überprüfen ist, ob der Ausschluss einer freien Werkstattwahl mit den Bestimmungen des Leasinganbieters vereinbar sei.
Diese Aufnahme des angemahnten Hinweises beseitigt jedoch nicht die Wiederholungsgefahr. Erforderlich wäre, wie die Klageseite zu Recht ausgeführt hat, insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Eine solche gab die Beklagte nicht ab.
B.
I.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Klageseite ist hinsichtlich des Antrages Ziffer 2 und der Hauptanträge der Ziffer 3 sowie des Hilfsantrages unter Ziffer 3a unterlegen. Insoweit waren die Kosten verhältnismäßig zu verteilen.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt in den Anträgen Ziffer I und II gemäß § 709 S. 1 ZPO und im Übrigen gemäߧ 709 S. 1, S. 2 ZPO.