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Wirtschaftsrecht
22.10.2010
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt a. M.: Unzulässigkeit unbestellter Lieferungen in der Kfz-Branche

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2010 - 3/14 0 131/09

Sachverhalt

Die Parteien streiten mit Klage und Widerklage über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem zwischenzeitlich beidseits außerordentlich gekündigten Vertragshändlerverhältnis.

Die Klägerin, die ein Autohaus betreibt, schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten am 01./09.10.2003 einen Maserati-Händlervertrag sowie einen Maserati-Werkstattvertrag, wegen deren Inhaltes auf die Anlagen K 1 und K 2 (Blatt 15 ff., 65 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Die Beklagte übernahm 2005 als neu gegründete Gesellschaft im Rahmen einer Konzernumstrukturierung den Maserati-Vertrieb und -Service und trat in die vorgenannten Verträge gemäß Schreiben vom 08.12.2005 (Bl. 103 d.A.) ein.

Im Mai 2008 stellte die Beklagte in das von ihr zur Verfügung gestellte Intranet-EDV-System, mit dem u.a. die Bestellungen von Fahrzeugen verwaltet werden, für die Klägerin zwei Fahrzeuge der Serie Maserati Quattroporte mit den Fahrgestellnummern 41580 und 42499 ein und lieferte diese später an die Klägerin aus. Fahrzeuge dieser Konfiguration wurden neben der Klägerin auch weiteren deutschen Maserati-Vertragshändlern in dieser Form geliefert. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese zwei Fahrzeuge von der Klägerin zuvor bestellt wurden. Ebenso besteht Streit über die Bestellung und Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen, wozu die Parteien umfangreich per Telefon, E-Mail- und Schriftverkehr korrespondierten. Des Weiteren kam es am 01.09.2008 zu einem Gespräch zwischen Vertretern der Parteien bei der Klägerin.

Mit Schreiben vom 01.10.2008 (K 5, Bl. 107 ff. d.A.) mahnte die Klägerin die Beklagte u.a. wegen der ihrer Meinung nach unzulässigen Lieferpraxis ab und drohte für den Fall weiterer Lieferungen von unbestellter Ware die außerordentliche Kündigung an. Mit Rundmail vom 05.11.2008 (K 21, Bl. 178 d.A.) erklärte der Geschäftsführer der Beklagten gegenüber den Vertriebspartnern, sich für die nicht rechtzeitige Information über die Einstellung von Vorführwagen zu entschuldigen und kündigte ein geändertes Informationsverhalten an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.11.2008 (K 4, Bl. 104 d.A.) erklärte die Klägerin die außerordentliche, fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten unter Hinweis auf eine ihr am 20.10.2008 zur Kenntnis gelangte erneute Einstellung eines Fahrzeuges in das Bestellsystem durch die Beklagte zur Auftragsnummer 5446. In der Folgezeit entfernte sie alle sie als Maserati-Vertragshändler ausweisenden Elemente von ihrem Firmengrundstück und schloss den Maserati-Verkaufsraum. Die Beklagte widersprach der Kündigung mit anwaltlichem Schreiben vom 11. 11.2008 (K 7, Bl. 112 ff. d.A.) und mahnte die Klägerin nach weiterem Schriftverkehr mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2010 (K 10, Bl. 120 f d.A.) ab. Am 05.12.2008 widersprach die Klägerin gegenüber der ... (heute firmierend als ...Bank) der 90 Tage nach Lieferung erfolgten Einstellung der Kaufpreissummen für die zwei vorgenannten streitigen Maserati-Fahrzeuge in die eingeräumte Finanzierung (K 15, Bl. 133 f d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.12.2008 erklärte die Beklagte ihrerseits die fristlose Kündigung des Händler- und Werkstattvertrages (K 17, Bl. 137 ff, d.A.), die wiederum die Klägerin zurückwies. Im Februar 2009 holte die Beklagte die zwei vorgenannten Maserati-Fahrzeuge und alle sonstigen streitgegenständlichen Teile bei der Klägerin ab, wobei die Parteien über den Grund hierfür streiten.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2009 (K 19, Bl. 141 f d.A.) forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 212.100,40 € auf und legte zur Begründung eine Aufstellung der ihrer Ansicht nach bestehenden wechselseitigen Ansprüche nebst dazugehöriger Rechnungen vor. Diesbezüglich wird auf die Anlage K 20 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin hat ursprünglich neben den nunmehr noch streitigen Zahlungsanträgen mit der Klage Feststellung begehrt, dass der Beklagten gegen die Klägerin kein Zahlungsanspruch in Höhe von 226.697,88 € zusteht. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2010 durch ihren Vertreter erklärt hat, dass die geltend gemachten Widerklageansprüche auch zu den zwei streitgegenständlichen Fahrzeugkäufen abschließend seien, haben beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich zur Ziffer 2) von der Klägerin angekündigten Feststellungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin behauptet, sie habe sowohl eine Bestellung der Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern 42499 und 41580 als auch den Auftrag mit der Nummer 5446 gerade nicht selbst veranlasst und erfolglos versucht, die Bestellungen wieder im System zu löschen. Sie verweist auf ihre diesbezüglichen widersprechenden E-Mails vom 15.05., 02.06. und 10.07.2008 (Bl. 175, 173, 172 d.A.) und trägt vor, sie habe die zwei streitgegenständlichen Fahrzeuge am 15.07. und 01.09.2008 nur entgegengenommen, weil Herr... von der Beklagten versichert habe, er werde das Problem lösen und da er um die einstweilige Abladung mangels sofortiger Rücktransportmöglichkeit gebeten habe. In dem persönlichen Gespräch am 01.09.2010 habe der seinerzeitige Geschäftsführer der Beklagten, Herr ..., zwar versucht, die Klägerin zur Genehmigung der Bestellung zu überreden. Man habe sich aber nur dazu bereit erklärt, die Wagen bis zur Abholung auszupreisen und auszustellen, sich mit der Abnahme und Genehmigung aller unbestellter Lieferungen aber niemals einverstanden erklärt. Da nach weiterer Lieferung unbestellter Ersatzteile, Abmahnung und Entdecken eines unbestellten Fahrzeuges am 20.10.2008 im Bestellsystem sowie der Rundmail vom 05.11.2008 (K 21, Bl. 178 d.A.) ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten erklärt habe, die vorgenannte Rundmail bedeute keine Änderung der bisherigen Praxis, sondern nur, dass die Beklagte in Zukunft früher informieren werde, sei die Kündigung vom 07.11.2008 veranlasst gewesen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten, welche die erfolgte Finanzierung der zwei Fahrzeuge bei der ... mit Ausnahme der Zinsen abgelöst hat, die Erstattung der der Klägerin durch die ... belasteten Finanzierungszinsen in Höhe von 8.274,33 €. Weiter macht sie Zahlungsansprüche in Höhe von 14.557,50 € unter Hinweis auf die als Positionen 9, 10 und 11 aufgelisteten Beträge in der von ihr als Anlage K 20 (Bl. 143 d.A.) vorgelegten Aufstellung geltend. Neben der von ihr selbst genannten Summe von 22.831,83 € begehrt sie Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltsgebühren.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23.307,79 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

sowie

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die ihr außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe jedes Fahrzeug ebenso wie alle anderen Ersatz- und Zubehörteile selbst bestellt. Hierzu trägt sie zur allgemeinen Bestellpraxis vor. Sie macht geltend, die Klägerin habe im Gespräch vom 01.09.2008 auch alle Bestellungen bestätigt und sich auch zur Abnahme und Bezahlung aller angeblich bestellungslos gelieferten Ersatz- und Zubehörteile verpflichtet. Auch in die Finanzierung durch die ... seien die Wagen nur mit Wissen und Wollen der Klägerin aufgenommen worden.

Die Beklagte beruft sich widerklagend auf Gegenansprüche. Hierzu macht sie geltend, nach ihren Kalkulationen sei bei einer Verwertung der zwei zurückgenommenen Fahrzeuge mit einem Mindererlös von zumindest 49.200,-- €, nämlich einem Abschlag von 18 % auf die unverbindliche Preisempfehlung zu rechnen. Des Weiteren stünden ihr für sonstige Leistungen Ansprüche in Höhe von 7.270,89 € zu, wie auf Seite 13 ff. der Klageerwiderung (Bl. 192 ff. d.A.) beziffert. Daraus errechnet sie einen Gesamtanspruch von 56.470,87 € und leitet unter Berücksichtigung ihrer der Klägerin gemäß der Anlage K 20 (Bl. 143 d.A.) erteilten Gutschriften im Umfang von 14.557,50 € einen Widerklageanspruch in Höhe von 41.913,39 € her.

Die Beklagte beantragt widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 41.913,39 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Klägerin tritt den einzelnen Positionen der Widerklage entgegen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift und den in den Entscheidungsgründen genannten Vortrag Bezug genommen.

Aus den Gründen

Die Klage ist überwiegend begründet, während die Widerklage abzuweisen war.

Der Klägerin steht zur Hauptsache ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 20.511,33 € zu, während das weitergehende insoweit geltend gemachte Zahlungsbegehren unbegründet ist.

Die Klägerin kann zunächst Zahlung von 8.274,33 € als Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen, nämlich Erstattung der ihr bei der ... entstandenen Zinsbelastung.

Die Beklagte hat durch die Einstellung von zwei unbestellten Fahrzeugen Maserati Quattroporte in das EDV-System zur Bestellerfassung, durch deren Lieferung an die Klägerin und dadurch veranlasste sog. Einstellung der Fahrzeuge in die Finanzierung bei der ... eine Pflicht aus dem Händlervertrag zwischen den Parteien verletzt. Nach der Vereinbarung vom 01./09.10.2003 war die Beklagte nämlich nicht berechtigt, ohne konkrete Bestellungen durch die Klägerin Fahrzeuge als bestellt in das EDV-System (Intranet) einzustellen und solche Fahrzeuge mit dem daraus entstehenden Finanzierungsbedarf der Klägerin zu liefern, denn eine dahingehende ausdrückliche Regelung im Vertrag wird von der Beklagten nicht dargelegt oder ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein aus der allgemeinen Absatzförderpflicht der Klägerin als Vertragshändlerin, auf die sich die Beklagte in der vorgerichtlichen Korrespondenz berufen hat, kann die Beklagte ihrer einseitige Befugnis, Fahrzeuge als bestellt in dem internen System zu vermerken und diese mit daraus folgenden Finanzierungsbelastungen der Klägerin zu liefern, nicht herleiten. Allenfalls könnte ein Verstoß der Klägerin gegen derartige Verpflichtungen nach Abmahnungen gegebenenfalls ein Kündigungsrecht der Beklagten nach sich ziehen. Jedenfalls ersetzt eine vertragliche Klausel, die zur Absatzförderung allgemein verpflichtet, nicht die erforderliche konkrete rechtsgeschäftliche Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich des Kaufes eines Fahrzeuges. Insoweit bleibt auch unerheblich, ob es sich bei den fraglichen zwei Fahrzeugen um Vorführwagen handelte und bei den weiter von der Beklagten eingestellten und gelieferten Ersatzteilen um notwenige Erstausstatter-Kits.

Dass die Klägerin die zwei fraglichen Fahrzeuge mit den Fahrgestellnummern 42499 und 41580 tatsächlich bei der Beklagten bestellt hat, hat diese indes nicht in sich plausibel und substantiiert dargelegt, weshalb auch nicht etwa eine ausforschende Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung zugunsten der Beklagten in Betracht kam. So hat die Beklagte lediglich, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, pauschal Bestellungen der Klägerin behauptet, ohne konkreten Vortrag, wann, in welcher Form und wem gegenüber diese Bestellungen klägerseits vorgenommen worden sein sollen. Vielmehr argumentiert die Beklagte selbst widersprüchlich, wenn sie in der Klageerwiderung vorträgt, die Fahrzeuge hätten im EDV-System für alle Händler durch die Beklagte eingegeben werden müssen, ungeachtet dessen, dass jeder Vertragspartner der Beklagten und somit auch die Klägerin diese Fahrzeuge bestellt habe. Auch im außergerichtlichen Schreiben vom 15.01.2009 hat die Klägerin lediglich argumentiert, dass üblicherweise schon die Bestellung nur in der Einstellung in das System durch die Händler zu sehen sei, teilweise seien Fahrzeuge aber dort auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin von der Beklagten eingestellt worden. Auch gerade die Rundmail des ehemaligen Geschäftsführers der Klägerin vom 05.11.2008 spricht für die einseitige Einstellung der Fahrzeuge durch die Beklagte als klägerseits bestellt in das parteiinterne EDV-System, denn dort entschuldigt sich der Verfasser gerade für die nicht rechtzeitige Information über die Einstellung der Vorführwagen durch die Beklagte.

Auch eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung der zwei Geschäfte durch die Klägerin hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.

Unerheblich ist insoweit, ob die Klägerin die sog. „Bestellungen" im EDV-System ihrerseits hätte einseitig löschen können, denn jedenfalls ist eine widerspruchslose Entgegennahme dieser Aufnahme in das EDV-System durch die Klägerin gerade nicht in sich schlüssig dargetan. Die wiederum nur pauschale Negativ-Behauptung der Beklagten, es habe in diesem Zusammenhang keine Beschwerden der Klägerin gegeben, wird insbesondere durch die vorgelegten klägerischen E-Mails vom 15.05. und 02.06.2008 an Herrn Hake widerlegt. Hierin hat die Klägerin gerade darauf hingewiesen, die zwei Maserati Quattroporte nicht bestellt zu haben, nicht abzunehmen und der Finanzierung durch die ... widersprochen. Der angebotene Zeugenbeweis des Herrn ... seitens der Beklagten ist damit mangels plausibler Darlegungen gleichfalls nicht zu erheben. Auch für eine Genehmigung in einem persönlichen Gespräch der Vertreter der Parteien am 01.09.2008 ist nichts Hinreichendes dargelegt. So trägt die Beklagte gerade keine konkreten wechselseitigen Erklärungen vor, während bereits die Abmahnung seitens der Klägerin vom 01.10.2008 eine gegenteilige Willensbildung dokumentiert. Auch legt die Klägerin konkret und plausibel ihre Erklärung für die Auspreisung und Ausstellung der Wagen in ihren Verkaufsräumen dar, während sich aus dem Schriftverkehr und den Darlegungen der Beklagten keinerlei Anhaltspunkte für ihre lediglich pauschale Darlegung ergeben. Eine angebliche frühere Genehmigung der Bestellungen, wie sie noch in der E-Mail des Hern ... vom 13.07.2008 anklingt, macht selbst die Beklagte nicht mehr schriftsätzlich geltend.

Hinsichtlich des der Klägerin entstandenen Vermögensnachteils ist auch zugrundezulegen, dass durch die eigenmächtige Einstellung der beiden Fahrzeuge in das EDV-System, die Lieferung der Wagen und die dadurch veranlasste anschließende Finanzierung durch die ... der klägerseits geltend gemachte Zinsschaden in Höhe von 8.274,33 € für Zinsbelastungen bis zum 28.02.2010 kausal zurechenbar verursacht worden ist. Die Tatsache, dass die Fahrzeuge durch die ... finanziert wurden, ist unstreitig ebenso wie die Tatsache, dass die Beklagte die hierfür anfallenden Zinsen, anders als die Finanzierungsvaluta selbst, nicht abgelöst hat nach unstreitigem Schreiben der Klägerin gegenüber dem Finanzierungsinstitut vom 05.12.2008. Von daher kann die Klägerin von der Beklagten den auch zur Höhe nicht qualifiziert angegriffenen Zinsbetrag verlangen, zumal die Beklagte ein etwaiges Einverständnis der Klägerin mit der Finanzierung zu ihren Lasten gerade wiederum nicht hinreichend konkret vorträgt, während die Klägerin gegenüber der Bank nachweislich gegenteilig schriftlich vorgegangen ist.

Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 12.237,-- € zu, der sich aus der 9. sowie 11. Position der Aufstellung der Anlage K 20 (Bl. 143 d.A.) ergibt, nämlich aus von der Beklagten zugestandenen Guthaben in Höhe von 1.020,-- € sowie in Höhe von 11.217,-- € gemäß der hierzu mit der Anlage K 20 auch vorgelegten einzelnen Belege.

Dem gegenüber kann die Klägerin den weiteren von ihr geltend gemachten Gutschriftsbetrag von 2.320,50 € nicht begehren, auch wenn eine diesbezügliche Zahlung der Klägerin vom 02.10.2008 nunmehr zwischen den Parteien unstreitig ist. Insoweit räumt nämlich auch die Klägerin ein, drei Plätze für die Veranstaltung Maserati-Driving-Camp 2008 gebucht zu haben, weshalb sie bei diesbezüglichem Bestreiten der Widerklageforderung von 3.867,50 € wegen der von der Beklagten behaupteten Buchung von 5 Plätzen insofern nicht plausibel einen Rückerstattungsanspruch wegen der tatsächlich gebuchten 3 Plätze dargelegt hat.

Wegen eines Betrages von 475,96 € ist die Klageforderung gleichfalls unschlüssig, denn trotz Hinweises des Gerichts hat die Klägerin den Differenzbetrag zu ihrem Begehren in Höhe von zunächst insgesamt 23.307,79 € nicht nachvollziehbar dargelegt, weil die klägerseits bezifferten Forderungen gerade nur einen Betrag von 22.831,83 € als Summe ergeben.

Die Klägerin kann gleichfalls Zinsen aus dem titulierten Hauptsachebetrag von 20.511 ,33 € in gesetzlicher Höhe gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 BGB begehren, während die weitergehende Zinshöhe mangels Vorliegens einer Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB nicht begründet ist.

Zudem hat die Klägerin Anspruch auf Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 2.356,68 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB angesichts ihres eigenen, den Verzug der Beklagten begründenden Schreibens vom 01.10.2008 und des anschließenden anwaltlichen Schreibens vom 07.11.2008.

Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet.

Der Beklagten steht gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von 41.913,39 € zu, den sie aus einem Gesamtanspruch von 56.470,89 € unter Abzug von Gutschriften zugunsten der Klägerin in Höhe von 14.557,50 € berechnet.

Die Beklagte kann von der Klägerin keinen Schadensersatz wegen eines etwaigen Mindererlöses bei der Verwertung der zwei fraglichen Kraftfahrzeuge verlangen, weil die Klägerin gerade nicht im Zusammenhang mit der Zurückweisung der zwei Fahrzeuge gegen eigene Vertragspflichten verstoßen hat. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen zu gerade nicht zustande gekommenen konkreten Kaufverträgen verwiesen. Überdies hat die Beklagte auch nicht einen Schaden von „zumindest 49.200,-- €" plausibel dargelegt, denn ersichtlich trägt sie lediglich rein hypothetisch die von ihr dargelegten vorzunehmenden Abschläge in Höhe von 18 % auf die jeweilige unverbindliche Preisempfehlung vor.

Auch für sonstige Leistungen kann die Beklagte nicht einen Betrag von 7.270,89 € begehren.

So ist der Anspruch auf Ausgleich der Rechnung vom 15.04.2008 in Höhe von 3.867,50 € unbegründet, denn die Beklagte hat die angebliche Bestellung von 5 Plätzen der Veranstaltung Maserati-Driving-Camp 2008 durch die Klägerin, wie gleichfalls mündlich erörtert, nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Vernehmung der angebotenen Zeugin mangels zulässiger Ausforschung gleichfalls nicht in Betracht kam.

Gleichermaßen ist ein Anspruch in Höhe von 3 .028,55 € gemäß Rechnung vom 30.07.2008 für sog. CI-Ausstellungselemente nicht begründet, denn auch hierzu fehlen konkrete Darlegungen zur Bestellung, abgesehen davon, dass unstreitig auch keine Lieferung erfolgt ist.

Ein Anspruch auf Zahlung von 180,28 € gemäß Rechnung vom 22.10.2008 für die Einladung Maserati-Service-Clinic, auf 80,60 € gemäß Rechnung vom 29.10.2008 für die Instandhaltung der Homepage im Zeitraum 01.09.2008 bis 31.07.2009 und auf Zahlung von 73,96 € gemäß Rechnung vom 11.12.2008 für den Zukauf von Adressen ist gleichfalls nicht begründet. Diese Forderungen scheitern sämtlich daran, dass die Klägerin den Händlervertrag und Werkstattvertrag mit der Beklagten wirksam mit Erklärung vom 07.11.2008 gemäß Ziffern 8.3 der Verträge sowie § 89 a HGB analog gekündigt hat. Insoweit stellt nämlich die wiederholte und bewusste Lieferung unbestellter Ware durch die Beklagte in großem finanziellen Ausmaß einen die fristlose Kündigung der Klägerin rechtfertigenden wichtigen Grund dar, denn die Klägerin musste nach ihrer Abmahnung vom 01.11.2008 insbesondere angesichts der weiteren Einstellung eines unbestellten Fahrzeuges in das EDV-System vom 20.10.2008 und angesichts des Rundschreibens des seinerzeitigen Geschäftsführers der Beklagten vom 05.11.2008 davon ausgehen, dass auch zukünftig Einstellungen von Fahrzeugen in das Bestellsystem mit daraus resultierenden Lieferungen und erheblichen Finanzierungslasten ohne vorherige klägerische Bestellung seitens der Beklagten weiterhin vorgenommen würden, zumal in dem Rundschreiben vom 05.11.2008 nur eine frühere Information der Händler hierüber avisiert wurde.

Auch die Tatsache, dass die drei vorgenannten Rechnungen der Klägerin sich teilweise auf einen Zeitraum vor Kündigungsausspruch bezogen, rechtfertigt eine teilweise Stattgabe der Widerklage insoweit nicht, denn die berechneten Leistungen verloren mit der berechtigten klägerischen Kündigung ihren Sinn. Die Klägerin könnte insoweit gemäß §§ 89 a Abs. 2 HGB analog, § 242 BGB Rückerstattung sogleich von der Beklagten verlangen. Überdies hat die Beklagte nicht konkret dargelegt, welche Kosten sich für den fraglichen Zeitraum vor Wirksamkeit der Kündigung errechnen.

Auch die geltend gemachte Position in Höhe von insgesamt 80,-- € für zwei Fahrzeugbriefe à 40,-- € ist unbegründet, weil die Klägerin, wie ausführt, diese Fahrzeuge gerade nicht bestellt hat und nicht abnehmen musste.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der streitigen Entscheidung aus §§ 92 Abs. 2 ZPO, weil die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen Kosten veranlasst hat.

Soweit beide Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich von der Klägerin verfolgten Feststellungsbegehrens übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 91 a ZPO, denn bei streitiger Entscheidung wäre die Beklagte unterlegen. Der Antrag auf negative Feststellung, dass der Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 226.697,88 € zusteht, war gemäß § 256 ZPO zulässig und überwiegend begründet. Mit Schreiben vom 24.10.2009 hatte die Beklagte nämlich ursprünglich die Klägerin zur Zahlung von 212.100,40 € aufgefordert und die Aufstellung K 20 vorgelegt. Die Reduzierung der seitens der Beklagten geltend gemachten Forderung auf sodann 41.913,39 € erfolgte außergerichtlich mit Schreiben vom 04.12.2009 auch nur im Konjunktiv für den Fall der Vermarktung der Fahrzeuge, ohne dass damit eine eindeutige Abstandnahme von der ursprünglich erhobenen Gesamtforderung vor Rechtshängigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens vorlag.

Die weitere Nebenentscheidung folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

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