OLG Naumburg: Unzulässiger Ausschluss eines Gesellschafters von der Mitwirkung an der Liquidation einer GbR
OLG Naumburg , Urteil vom 01.03.2012 - 9 U 151/11
(Vorinstanz: LG Dessau-Roßlau - 3 O 80/1001.07.2011 )
Amtliche Leitsätze:
Es ist nicht zulässig, durch Mehrheitsbeschluss einen Gesellschafter entgegen § 730 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB von der Mitwirkung an der Liquidation einer GbR auszuschließen.
Redaktionelle Normenkette: BGB § 730 Abs. 2 S. 2 Hs. 2;
Gründe:
I. Der Kläger verfolgt mit seiner Klage die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem er als Liquidator einer GbR ausgeschlossen wurde.
Die Parteien sind zu gleichen Anteilen Gesellschafter einer Besitzgesellschaft der T. Brandschutz GmbH. Im Gesellschaftsvertrag vom 02. April 1995 ist folgende Regelung enthalten: "... für sämtliche Beschlüsse der GbR ist eine Mehrheit von 51 % der abgegebenen Stimmen notwendig."
In einem schriftlichen Umlaufverfahren beschlossen die Beklagten, den Kläger als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung abzuberufen und ihm seine Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen.
Mit Schreiben vom 21.05.2010 kündigten die Beklagten ihre Mitgliedschaft in der GbR zum 31.12.2010.
Der Kläger erklärte unter dem 08.09.2010 seinerseits die Kündigung der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.
Mit Schreiben vom 10.06.2010 lud der Beklagte zu 2. als "... Geschäftsführer zu einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der H., O. und T. GbR auf den 24.06.2010 ..." ein.
An dieser Gesellschafterversammlung nahmen lediglich die beiden Beklagten teil. Dort beschlossen sie, sich ab dem 31.12.2010 zu Liquidatoren unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu bestellen.
Hiergegen wendet sich der Kläger.
Der Kläger hat gemeint, der Beschluss sei nicht wirksam. Zur Gesellschafterversammlung sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, weil die Ladung durch den Geschäftsführer der GmbH erfolgt sei. Der Beschluss sei auch unwirksam, da hier eine Einstimmigkeit erforderlich gewesen wäre. Für die zuvor erfolgte Entziehung der Geschäftsführerbefugnis fehle es an einem wichtigen Grund.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Gesellschafterbeschluss der H., O., T. GbR vom 24.06.2010, nach dem mit Ablauf des 31.12.2010 die Beklagten zu 1. und 2. zu Alleinvertretungsberechtigten und von § 181 BGB befreiten Liquidatoren bestellt worden sind, nichtig ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Ladung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Kläger habe nicht mitstimmen dürfen. Für die Entziehung der Geschäftsführerbefugnis hätten wichtige Gründe vorgelegen. Hinsichtlich der hierzu vorgetragenen Gründe wird auf die erstinstanzlichen Beklagtenschriftsätze verwiesen.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Regelung über die Liquidation sei durch Mehrheitsbeschluss möglich.
Durch Urteil vom 01.07.2011 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt, die Ladung sei ordnungsgemäß erfolgt.
Auch materielle Gründe stünden der Wirksamkeit des Beschlusses nicht entgegen. Die Regelungen über die Liquidation seien auch durch Mehrheitsbeschluss möglich. Hierdurch werde die Abwicklung der Gesellschaft nicht gefährdet.
Gegen das am 04.07.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 26.07.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2011 verlängert worden war, mit am 14.09.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt das erstinstanzliche Urteil und vertritt weiterhin die Auffassung, die Beklagten seien nicht berechtigt gewesen, ihn von der Liquidation auszuschließen.
Im Übrigen habe kein Grund vorgelegen, ihn von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen.
Der Kläger beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Antrag zu entscheiden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen die Zulässigkeit der Berufung. Zum einen meinen sie, der Fristverlängerungsantrag sei erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden, zum anderen vertreten sie die Auffassung, der Kläger habe sich nicht ausreichend mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinandergesetzt.
Überdies meinen sie, ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, da der Kläger mit Antrag vom 13.10. 2010 zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG beantragt habe.
Die Beklagten meinen, die Mehrheitsklausel des Gesellschaftsvertrages beziehe sich auch auf die Gesellschafterbestellung. Der Einwand des Beklagten, diese Klausel sei zu allgemein gehalten, sei verspätet.
Die Klausel beziehe sich ausdrücklich auf sämtliche Beschlüsse, so dass auch die Liquidatorenbestellung hiervon erfasst sei.
Die Geschäftsführerbefugnis sei dem Kläger aus wichtigem Grunde entzogen worden. Wegen der Darlegungen insoweit wird auf die Berufungserwiderung verwiesen. Zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung des Klägers habe es eine GbR nicht mehr gegeben.
Da der Kläger an Gesellschaftsversammlungen nicht teilnehme bzw. diese störe, sei er auch nicht als Liquidator geeignet.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen nach §§ 517, 519, 520 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden.
Das erstinstanzliche Urteil ist dem Kläger am 04.07.2011 zugestellt worden. Am 28.07.2011 ist die Berufungsschrift eingegangen. Die Berufungsbegründungsfrist lief daher am 04.09.2011 ab. Der Fristverlängerungsantrag ging am 05.09.2011 ein. Da der 04.09.2011 ein Sonntag war, lief die Berufungsbegründungsfrist am 05.09.2011ab. Dies bedeutet, dass der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist. Demgemäß konnte die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2011 verlängert werden. Die Begründung ging sodann am 16.09.2011 ein.
Die Berufungsbegründung setzt sich auch in ausreichender Weise mit dem erstinstanzlichen Urteil auseinander. Auch insoweit bestehen keinerlei Zweifel an der Zulässigkeit der Berufung.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es führt zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang.
Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind Entscheidungen des ersten Rechtszuges gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf überprüfbar, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung i. S. v. § 546 ZPO beruht oder ob die der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsrechtsstreites nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei ist grundsätzlich von den durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen auszugehen. Das Berufungsgericht hat nur zu überprüfen, ob konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. ZPO).
Derartige Zweifel sind in dem zu entscheidenden Berufungsrechtsstreit nicht gerechtfertigt. Der Senat hat seine Entscheidung daher die durch das Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen. Diese erfahren durch das Berufungsgericht jedoch eine abweichende rechtliche Bewertung.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung.
Dem steht nicht entgegen, dass zwischenzeitlich eine Teilungsversteigerung beantragt ist. Die Teilungsversteigerung ersetzt nicht die Liquidation. Insoweit kommt den Liquidatoren auch weiterhin eine Bedeutung zu.
Soweit die Parteien zum überwiegenden Teil Ausführungen zur Abberufung des Klägers als Geschäftsführer machen, ist der gesamte Vortrag unerheblich.
Gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt die Geschäftsführung mit der Auflösung der Gesellschaft. Insoweit ist es völlig unbeachtlich, ob der Kläger zuvor wirksam oder unwirksam von der Geschäftsführung ausgeschlossen worden ist. Nicht die vorherigen Geschäftsführer führen die Liquidation des Unternehmens durch, sondern die Gesellschafter führen die Geschäfte von der Auflösung an gemeinschaftlich.
Dies bedeutet, dass die Gesellschafter nach der gesetzlichen Regelung Geschäftsführer der Liquidation ungeachtet der Frage werden, ob sie zuvor Geschäftsführer waren oder nicht.
Von dieser Geschäftsführung konnten die Beklagten den Kläger nicht durch Mehrheitsbeschluss ausschließen.
Es kann dahinstehen, ob Einberufungsmängel für die Gesellschafterversammlung vorlagen. In jedem Fall ist der Beschluss materiell unwirksam.
Die entsprechende Regelung in § 6 des Gesellschaftervertrages umfasst nicht die Bestellung des Liquidators.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 91, 166; RGZ 151, 321; RGZ 163, 385), die der Bundesgerichtshof (in NJW 1953, 102) aufgegriffen hat, beschränkt sich der Anwendungsbereich allgemeiner Mehrheitsklauseln auf gewöhnliche Beschlussgegenstände. Im Gegensatz dazu stehen Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der Gesellschaft berührende oder in Rechtspositionen der Gesellschafter eingreifende Maßnahmen, welche bei der im Gesellschaftervertrag außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfungen unter den Mehrheitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst werden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden können. Zwar muss eine Mehrheitsklausel nicht stets die betroffenen Beschlussgegenstände minutiös auflisten. Das würde den Bestimmtheitsgrundsatz, der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im Gesellschaftsvertrag nur als Eingangsvoraussetzung für die Gültigkeit einer Mehrheitsentscheidung verlangt, zu einer Förmelei denaturieren. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag, sei es auch durch dessen Auslegung eindeutig ergibt, dass der in Frage stehende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll [BGH in NJW 2007, 1685 (1686) m. w. N.].
Soweit die Beklagten meinen, die Formulierung im Gesellschaftervertrag, dass sämtliche Beschlüsse erfasst seien, kann zur Auslegung nicht herangezogen werden. Ist eine solche Vertragsbestimmung nämlich zu allgemein gefasst, erfasst sie im Zweifel nur Geschäftsführungsmaßnahmen und laufende Angelegenheiten (BGH NJW 1985, 2830; 2009, 669).
Um eine solche reine Geschäftsführungsmaßnahme handelt es sich vorliegend aber nicht. Zwar enthält die Bestimmung des Liquidators nicht zugleich eine Regelung zu der Verteilung. Allerdings kommt es hierauf nicht an. Gerade im Stadium der Abwicklung einer Gesellschaft sind Entscheidungen von erheblicher Tragweite zu fällen. Die Mitwirkung hieran ist ein elementares Recht des Gesellschafters. Insoweit konnte dem Beklagten dieses Recht nicht durch eine Mehrheitsentscheidung entzogen werden. Dies gilt umso mehr, als die Liquidatoren auch noch von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurden. Diese Vorschrift dient dem Schutz des Vertretenen - hier des Klägers. Diese mit Mehrheitsbeschluss getroffene Befreiung greift elementar in seine Rechte ein.
Soweit Schwierigkeiten bei der gemeinschaftlichen Geschäftsführung im Rahmen der Abwicklung der Gesellschaft entstehen, bleibt es den Beklagten unbenommen, bei Gericht die Bestellung eines Liquidators zu beantragen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV. Gegen dieses Urteil hat der Senat die Revision nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Mit seiner Berufung hat der Kläger keine die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründende klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen. Wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt, ist die Rechtsfrage bereits geklärt.
Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Den Streitwert hat der Senat gemäß, § 47 GKG, 3 ZPO festgesetzt.
Genau wie die Abberufung eines Geschäftsführers ist auch der Ausschluss als Liquidator als Ausschluss von der Geschäftsführung der Gesellschaft anzusehen. Demgemäß ist der Wert gem. § 3 ZPO festzusetzen.
Es ist zugrunde zu legen das Interesse des Klägers an der Stellung des Liquidators. Hierbei darf der Wert der Gesellschaft nicht außer Betracht gelassen werden. Da der Kläger von einem Wert von mehreren 100.000,00 EUR ausgeht, ist der Streitwert für das vorliegende Verfahren in Höhe von 50.000,00 EUR angemessen.