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Wirtschaftsrecht
12.01.2017
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Unzulässige Rechtsausübung bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a. F.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2016 – 9 U 29/15

Volltext: BB-Online BBL2017-64-1

(Amtliche Leitsätze)

1. Einem Widerspruch des Versicherungsnehmers gemäß § 5 a VVG a. F. kann § 242 BGB entgegenstehen, wenn der Versicherungsnehmer über sein Recht zum Widerspruch korrekt belehrt wurde und wenn er außerdem über viele Jahre die vereinbarten Prämien bezahlt hat.

2. Für die Anwendung von § 242 BGB sind in diesem Fall die Rechtsprechungsgrundsätze zum sogenannten „widersprüchlichen Verhalten“ maßgeblich, die der Bundesgerichtshof für die spezielle Problematik des Policenmodells weiterentwickelt hat (BGH, NJW 2014, 2723).

Sachverhalt

I.

Am 10.01.1997 stellte der Kläger bei der K. AG einen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung (I 97 ff.). Die K. AG nahm diesen Antrag am 21.01.1997 an mit der Ausstellung eines Versicherungsscheins (Anlage K 2). Sie übersandte dem Klä-ger den Versicherungsschein mit Tarifbestimmungen, Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung, Besonderen Bedingungen für die Nachversicherungsgarantie und verschiedenen weiteren Unterlagen (vgl. die Anlage K 2). Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der K. AG.

In der Zeit vom 01.02.1997 bis zum 01.07.2012 zahlte der Kläger die vereinbarten monatlichen Prämien. Mit Schreiben seines Anwalts vom 26.06.2012 erklärte er ei-nen Widerspruch zum Versicherungsvertrag nach § 5 a Abs. 1 VVG a.F. und forderte die Beklagte auf, sämtliche vom Kläger gezahlten Prämien zuzüglich Nutzungen zu erstatten. Nach Ablehnung des Widerspruchs durch die Beklagte erklärte der Kläger hilfsweise die Kündigung des Versicherungsvertrages. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte den von ihr ermittelten Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag in Höhe von 8.635,23 € an den Kläger.

Der Kläger hat im Verfahren vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, sein Widerspruch gegen den Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahr 2012 sei wirksam. Die Beklagte sei daher verpflichtet - über den Rückkaufswert hinaus - sämtliche Prämien nebst Nutzungen zu erstatten. Die Zahlungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Ein Versicherungsvertrag sei im Jahr 1997 nicht zustande gekommen, da der Beklagte auch im Jahr 2012 noch von seinem Widerspruchsrecht habe Gebrauch machen können. Die abweichende Regelung nach dem sogenannten Policenmodell in § 5 a VVG a. F. sei unwirksam, da sie gegen höherrangige europarechtliche Regelungen verstoße. Hilfsweise hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Frist zur Einlegung eines Widerspruchs   gemäß   §   5 a   Abs. 1  Satz 1   VVG a. F.  auch    deshalb    nicht    zu laufen begonnen habe, weil die dem Kläger mit dem Versicherungsschein übersandte Widerspruchsbelehrung unzureichend gewesen sei.

Die Beklagte ist dem Anspruch des Klägers entgegengetreten. Die Frist zur Einle-gung eines Widerspruchs gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG habe der Kläger ver-säumt. Die gesetzliche Regelung in § 5 a VVG a. F. sei europarechtlich nicht zu be-anstanden. Für den Fall, dass Bedenken gegen einen wirksamen Abschluss des Vertrages im Jahr 1997 bestehen sollten, stehe dem Anspruch des Klägers - hilfsweise - der Gesichtspunkt von Treu und Glauben entgegen. Die Beklagte habe nach der langjährigen Zahlung von Prämien durch den Kläger darauf vertrauen dürfen, dass dieser am Vertrag festhalten wolle.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 20.01.2015 die Zahlungsklage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien nebst gezogener Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien sei im Jahr 1997 wirksam nach dem sogenannten Policenmodell gemäß § 5 a VVG a. F. zustande gekommen. Die gesetzliche Regelung in § 5 a VVG a. F. entspreche den europarechtlichen Vorgaben. Die Frist zum Widerspruch binnen zwei Wochen nach Übersendung des Versicherungsscheins sei abgelaufen, so dass der Widerspruch des Klägers im Jahr 2012 keine rechtlichen Wirkungen habe. Insbesondere sei der Kläger mit der Übersendung des Versicherungsscheins am 21.01.1997 in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise über die Möglichkeit des Widerspruchs belehrt worden.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er hält an seinem erstinstanzlichen Anspruch auf Rückzahlung restlicher Versicherungsprämien nebst von der Beklagten gezogener Nutzungen fest. Die Beklagte könne sich nicht auf einen wirksamen Versicherungsvertrag berufen, da die insoweit maßgebliche Regelung in § 5 a VVG a. F. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sei. Ggfs. sei das Verfahren vom Senat auszusetzen, um eine Klärung der maßgeblichen europarechtlichen Fragen durch den EuGH zu veranlassen. Selbst wenn man die Regelung des sogenannten Policenmodells in § 5 a VVG a. F. als wirksam ansehen würde, sei der Anspruch des Klägers berechtigt. Denn der Lauf der Widerspruchsfrist habe auch deshalb im Jahr 1997 nicht beginnen können, weil  die damals vom Versicherer übersandte Widerrufsbelehrung unzureichend gewesen sei. Außerdem seien die mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen (Versicherungsbedingungen   und   Verbraucherinformation)     unzureichend    gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 20.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Offenburg - 2 O 197/14 -

                1.            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.276,29 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und

                2.            die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die au-ßergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 961,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Aus den Gründen

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat - über den von der Beklagten bereits gezahlten Rückkaufswert der Versicherung hinaus - keinen An-spruch auf Rückzahlung von Versicherungsprämien nebst Nutzungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Es kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien im Jahr 1997 ein wirksamer Versicherungsvertrag  zustande  gekommen  ist.  Jedenfalls steht einem Rückforderungsanspruch des Klägers § 242 BGB (Schutz des Vertrauens der Beklagten auf den Bestand des Vertrages wegen widersprüchlichen Verhaltens des Klägers) entgegen.

1.         Die Vertragserklärungen der Parteien entsprechen den Regelungen des soge-nannten Policenmodells gemäß § 5 a VVG in der im Jahr 1997 geltenden Fas-sung. Der Kläger hat einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung gestellt. Die Beklagte hat den Antrag durch Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins angenommen. Mit dem Versicherungsschein sind dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die weiteren erforderlichen Verbraucherinformationen übersandt worden. Der Zugang der entsprechenden Unterlagen, welche der Kläger im Rechtstreit selbst vorgelegt hat, ist unstreitig. Von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. hat der Kläger innerhalb der gesetzlichen Frist keinen Gebrauch (vgl. unten 4. b) und c)) gemacht.

2.         Allerdings ist offen, ob die maßgebliche Regelung in § 5 a VVG a. F. wirksam ist oder ob sie gegen höherrangiges europäisches Recht verstößt. Die vom Bun-desgerichtshof in der Entscheidung vom 16.07.2014 (NJW 2014, 2723) geäußerte Auffassung, die Vereinbarkeit des sogenannten Policenmodells könne von den deutschen Gerichten ohne Vorlage an den EuGH geklärt werden, hat das Bundesverfassungsgericht nicht akzeptiert (vgl. den Beschluss vom 02.02.2015         - 2 BVR 2437/14 -). Mithin könnte eine Vorlage an den EuGH in Betracht kommen, wenn die Frage der Wirksamkeit von § 5 a VVG a. F. entscheidungserheblich wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn - jedenfalls unter den Bedingungen des vorliegenden Falles - kann sich der Kläger nicht auf eine mangelnde Richtlinienkonformität des Policenmodells berufen. Dem Einwand einer - möglichen - Unwirksamkeit des im Jahr 1997 abgeschlossenen Versicherungsvertrages steht § 242 BGB entgegen.

3.         Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsprechungsgrundsätze zum widersprüchli-chen Verhalten gemäß § 242 BGB für den Anwendungsbereich des Policenmo-dells gemäß § 5a VVG a.F. weiterentwickelt (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach juris). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

a)         Zwar erscheint zweifelhaft, ob eine Anwendung der herkömmlichen und für das gesamte Schuldrecht geltenden Rechtsprechungsgrundsätze zu § 242 BGB ausreichen würde, um einen Einwand der Beklagten aus Treu und Glauben zu rechtfertigen. Unter Anwendung der herkömmlichen Grundsätze zu     § 242 BGB würde man das Verhalten des Klägers wohl nicht ohne Weiteres als „widersprüchlich“ bezeichnen (vgl. zum „widersprüchlichen Verhalten“ Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Auflage 2016, § 242 BGB, RdNr. 45 ff.). Denn wer einen langfristigen Vertrag eingeht und sich später von der vertraglichen Bindung lösen möchte, handelt nicht ohne Weiteres widersprüchlich, wenn er seine Rechtsansicht ändert oder wenn sich seine Interessen ändern. Etwas anderes gilt dann, wenn ein Vertragspartner zunächst den Eindruck erweckt, er wolle bestimmte - ihm bekannte - Rechte nicht geltend machen. Davon wird man vorliegend allerdings wohl nicht ohne Weiteres ausgehen können, da beiden Parteien die rechtliche Problematik des Policenmodells während der Vertragsdurchführung über einen langen Zeitraum zunächst nicht bekannt war. Der Umstand, dass im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen ein (nur) „objektiv widersprüchliches“ Verhalten des Gläubigers einen Vertrauenstatbestand für den Schuldner auslösen kann (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 unter Hinweis auf einzelne frühere BGH-Entscheidungen) ändert nichts daran, dass es in der Regel für einen Vertrauenstatbestand ent-scheidend darauf ankommt, dass der Schuldner annehmen darf, der Gläubi-ger kenne ein bestimmtes Recht, wolle aber bewusst von diesem Recht über einen längeren Zeitraum keinen Gebrauch machen. Fraglich erscheint im Übrigen - unter Anwendung der Allgemeinen Grundsätze zum „widersprüchlichen Verhalten“ -, in welchem Umfang die Interessen der Beklagten besonders schutzbedürftig erscheinen. Denn bei einer Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages stünde dem Kläger (nur) ein Bereicherungsanspruch zu, bei dem die Beklagte mögliche Nachteile bei einer Rückabwicklung des Vertrages wohl in großem Umfang durch den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) abwenden könnte.

b)         Die vorstehenden allgemeinen Erwägungen zu den Voraussetzungen eines „widersprüchlichen Verhaltens“ können im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch dahinstehen. Denn speziell für die Problematik des Policenmodells reicht nach dieser Rechtsprechung für den Einwand gemäß § 242 BGB bereits ein sogenanntes „objektiv widersprüchliches Verhalten“ des Versicherungsnehmers aus. Dieses nimmt der Bundesgerichtshof schon dann an, wenn ein Versicherungsnehmer über einen längeren Zeitraum die Versicherungsprämien bezahlt und damit - für diese Zeit - sein Interesse bekundet, den Vertrag durchzuführen. Dabei soll im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen insbesondere berücksichtigt werden, dass der Versicherungsnehmer während der längeren Zeit der Vertragsdurchführung die Erwartung hat, im Versicherungsfall Leistungen vom Versicherer zu erhalten (vgl. BGH, NJW 2014, 2723, 2727 f.; BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - IV ZR 492/15 -, zitiert nach juris).

Der Sache nach hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 16.07.2014 (NJW 2014, 2723) im Wege der Rechtsfortbildung oder Weiter-entwicklung der Rechtsprechungsgrundsätze neue Maßstäbe für die unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB gesetzt (vgl. Heyers, NJW 2014, 2619, 2622). Mit diesen neuen Grundsätzen berücksichtigt der Bundesgerichtshof die nach seiner Auffassung bestehenden Besonderheiten und besonderen Interessenlagen bei Lebensversicherungsverträgen, die nach dem Policenmodell gemäß § 5a VVG a.F. geschlossen wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat die für diese Fälle entwickelten neuen Maßstäbe des Bundesgerichtshofs für vertretbar und verfassungskonform erachtet (BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 -, RdNr. 43 ff.).

            c)         Der Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 15.11.2016, Seite 7 (II 119), der Bundesgerichtshof habe in späteren Entscheidungen die neuen Grundsätze zum widersprüchlichen Verhalten relativiert oder die Rechtsanwendung von (zusätzlichen) besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht, ist nicht zutreffend. Wesentliche Voraussetzung für den Einwand des wider-sprüchlichen Verhaltens im Rahmen von § 5 a VVG a.F. ist nach der Recht-sprechung des Bundesgerichtshofs eine korrekte Widerspruchsbelehrung. In sämtlichen vom Kläger zitierten neueren Entscheidungen des Bundesge-richtshofs, bei denen kein widersprüchliches Verhalten angenommen wurde, war die Belehrung fehlerhaft.

4.         Auf der Basis der vorstehend widergegebenen Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs sind für den Einwand gemäß § 242 BGB im vorliegenden Fall die folgenden Umstände maßgeblich:

            a)         Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Versicherungsvertrages nach den maßgeblichen Bestimmungen in § 5 a VVG a. F. liegen vor (siehe oben 1.).

            b)         Der Kläger wurde von der Beklagten gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt.

                        aa)       Die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung (vgl. die Anlage K 2) ist drucktechnisch deutlich gestaltet. Die Belehrung ist auf Seite 2 des Versicherungsscheins durch zwei eigene Absätze und vor allem durch Fettdruck hervorgehoben. Der Umstand, dass in den weiteren Ausfüh-rungen auf Seite 2 des Versicherungsscheins mehrere einzelne Sätze ebenfalls fett gedruckt sind, steht der deutlichen Form der Belehrung nicht entgegen. Die beiden fett gedruckten Absätze, welche die Beleh-rung enthalten, springen beim ersten Blick auf diese Seite des Versicherungsscheins dem Betrachter sofort ins Auge. Die Überschrift - „Wichtig für den Versicherungsnehmer“ - lenkt die Aufmerksamkeit zusätzlich auf die Belehrung. Aus den vom Kläger in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen ergeben sich keine abweichenden Gesichtspunkte. Denn diese Entscheidungen beschäftigen sich nicht mit einem Fall, in welchem die Belehrung durch eigene Absätze und durch Fettdruck aus dem übrigen Text hervorgehoben wird.

                        bb)       Es sind auch keine anderen Mängel der Widerspruchsbelehrung ersichtlich. Der Hinweis auf den Beginn des Fristlaufs entspricht der gesetzlichen Formulierung in § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. Eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerspruchs war nach der gesetzlichen Regelung ebensowenig erforderlich wie ein Hinweis darauf, dass der Widerspruch keiner Begründung bedurfte. Auch eine Belehrung über die Rechtsfolge gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. war nicht geboten.

            c)         Der nach der Regelung in § 5 a Abs. 1 VVG a. F. - eine Wirksamkeit des Po-licenmodells unterstellt - zunächst schwebend unwirksame Vertrag ist wirk-sam zustande gekommen, da die Frist von 14 Tagen für einen Widerspruch abgelaufen ist. Der Lauf der Frist begann mit Übersendung des Versiche-rungsscheins vom 21.01.1997 mit den beigefügten Unterlagen.

                        aa)       Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger die (fristauslösenden) Unterlagen gemäß § 5 a Abs. 1, 2 VVG a. F. erhalten hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Kläger die mit dem Versi-cherungsschein erhaltenen Unterlagen selbst in der Anlage K 2 vorgelegt hat.

                        bb)       Die Unterlagen entsprechen inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 5 a Abs. 1, 2 VVG a. F. und § 10 a Abs. 2 VAG a. F. Die Ver-braucherinformation ist eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich. Sie enthält sämtliche Angaben gemäß der Anlage D Ziffer 1 und 2 VAG a. F. Dass die Gliederung der Verbraucherinformation nicht mit der Gliederung in der Anlage Teil D VAG a. F. übereinstimmt, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn eine Identität der Gliederung wird in § 10 a Abs. 1, 2 VAG a. F. nicht verlangt.

                        cc)       Aus den übersandten Unterlagen ergeben sich entgegen der Auffassung des Klägers auch die Angaben gemäß der Anlage Teil D 2 c VAG a. F. (Angaben für eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung). Die erforderlichen Informationen ergeben sich aus der Tabelle auf Seite 8 des Versicherungsscheins (Anlage K 2) i.V.m. § 6 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen (Kündigung der Versicherung jeweils nur zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres).

                        dd)       Ein Hinweis auf eine Bindungsfrist des Klägers (vgl. die Anlage D 1 f VAG a. F.) war nicht erforderlich, da die Beklagte mit Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins den vorausgegangenen Antrag des Klägers bereits angenommen hat.

            d)         Der Kläger hat über einen Zeitraum von 15 Jahren die vereinbarten Prämien bezahlt und damit - im Sinne der zitierten Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs - seinen Willen zur Durchführung des Vertrages bekundet. Auf eine mögliche Unwirksamkeit des Policenmodells kann er sich nach dieser langen Zeit aus den angegebenen Gründen nicht mehr berufen.

5.         Da dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien nebst Nutzungen zusteht, kommt auch eine Zuerkennung von vorgerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung nicht in Betracht.

6.         Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

            Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

7.         Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die für die Entscheidung des Senats maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt.

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