BGH: Unzulässige Gerichtsstandsvereinbarung für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften
BGH, Urteil vom 30.10.2014 – III ZR 474/13
Amtlicher Leitsatz
Vereinbarungen, in denen für Klagen eines Verbrauchers aus Haustürgeschäften ein von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichender Gerichtsstand bestimmt wird, sind nach § 29c Abs. 3 ZPO unzulässig.
ZPO § 29c Abs. 1 S. 1, Abs. 3
Sachverhalt
Der Kläger macht gegen die im Fürstentum Liechtenstein ansässige Beklagte Ansprüche auf Rückabwicklung eines Vermögensverwaltungsvertrags geltend. Die Parteien streiten über die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
Der Kläger unterzeichnete am 19. April 2007 einen an die D. AG gerichteten Verwaltungsauftrag und einen Serviceauftrag, mit dem er der Beklagten den Abschluss eines Vermögensverwaltungsvertrags mit einer Laufzeit von 30 Jahren anbot. Ausweislich des Vertragsangebots sollte der Kläger eine Einmalanlage von 3.600 € zuzüglich eines Agios von 180 € sowie über einen Zeitraum von 30 Jahren eine monatliche Anlage von jeweils 100 € zuzüglich eines Agios von 5 % leisten. Nach Ziffer VI 3 der Vertragsbedingungen des Serviceauftrags sollte der Vertrag liechtensteinischem Recht unterliegen. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmte die Regelung V. in Liechtenstein. Der Beklagten sollte es freistehen, ihre Rechte auch am Wohnsitz des Klägers oder bei jedem anderen zuständigen Gericht geltend zu machen.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2007 teilte die Beklagte dem Kläger die Annahme des durch ihn erteilten Auftrags mit. Das Schreiben schließt mit der eingescannten Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 11. Juli 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Kündigung des Beteiligungsvertrags. Zugleich erklärte er den Widerruf und die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der durch ihn erbrachten Einmalanlage und vier monatlichen Raten, insgesamt 4.200 €, die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Servicevertrag vom 19. April 2007 keine Ansprüche gegen ihn zustehen, sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Er hat die Auffassung vertreten, das von ihm angerufene Landgericht D. – in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat – sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht wirksam zustande gekommen, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folge aus § 29c ZPO. Durch die Verweisung auf den Klageweg in Liechtenstein werde er entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil die Parteien die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit des Fürstentums Liechtenstein vereinbart hätten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Aus den Gründen
8 Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, weil seine internationale Zuständigkeit nicht gegeben sei. Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit richte sich nach deutschem Zivilprozessrecht. Weder der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO noch der Gerichtsstand für Haustürgeschäfte nach § 29c ZPO sei gegeben. Einen Anspruch aus Delikt, der eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO begründen könne, habe der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Einer Zuständigkeit des Landgerichts nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO stehe die zwischen den Parteien nach § 38 Abs. 2 ZPO getroffene Gerichtsstandsvereinbarung entgegen. Die in § 38 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene schriftliche Form sei gewahrt worden. Die lediglich eingescannte Unterschrift einer Mitarbeiterin der Beklagten in dem Schreiben vom 17. Mai 2007 stehe dem nicht entgegen, weil aus dem Schreiben die Beklagte als Urheber der gegenüber dem Kläger abgegebenen Willenserklärung zweifelsfrei erkennbar gewesen sei.
10 Der Gerichtsstandsvereinbarung stehe nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen, da bei einer Klage des Verbrauchers nach § 29c ZPO kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation erfolgt sei. Eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit für Klagen des Verbrauchers, wie sie von den Parteien vorliegend getroffen worden sei, werde durch § 29c ZPO nicht ausgeschlossen.
11 Anhaltspunkte für eine materiellrechtliche Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Ein Verstoß gegen den inländischen ordre public sei nicht gegeben. Der Kläger sei nicht rechtlos gestellt, da er auch in dem nahen Fürstentum Liechtenstein klagen könne.
12 Die Gerichtsstandsvereinbarung sei auch nicht deshalb unwirksam, weil der Servicevertrag unwirksam sei. Sowohl nach der in Ziffer VI 3 des Servicevertrags getroffenen und gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aF wirksamen Vereinbarung als auch bei Anwendung von Art. 28 EGBGB aF sei liechtensteinisches Recht anwendbar. Der Gültigkeit der Rechtswahl stehe auch nicht Art. 29 EGBGB aF entgegen. Zwar handele es sich um einen Verbrauchervertrag. Ihm fehle jedoch der nach Art. 29 Abs. 1 bis 3 EGBGB aF erforderliche Inlandsbezug, so dass die Anwendbarkeit deutscher Verbraucherschutzbestimmungen gemäß Art. 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EGBGB aF ausgeschlossen sei.
Die dem Kläger geschuldeten Leistungen hätten ausschließlich im Ausland erbracht werden müssen. Die Gerichtsstandsvereinbarung sei nach dem gewählten liechtensteinischen Recht wirksam.
13 II. Der Beurteilung der internationalen Zuständigkeit durch das Berufungsgericht, die unbeschadet der Vorschrift des § 545 Abs. 2 ZPO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen ist (vgl. Senatsurteil vom 28. November 2002 – III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff), kann in einem entscheidenden Punkt nicht gefolgt werden.
14 1. Die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung ist nach § 29c Abs. 3 ZPO nicht zulässig.
15 Nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO (in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005, BGBl. I S. 3202) ist für Klagen aus Haustürgeschäften im Sinne des § 312 BGB (in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002, BGBl. I 42) das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (jetzt: besonderer Gerichtsstand für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; siehe jeweils § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 312b BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013, BGBl. I S. 3642). Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Vertragsschluss in einer Haustürsituation erfolgt ist, ausdrücklich offen gelassen. Revisionsrechtlich ist daher von einem Haustürgeschäft und mithin von der Anwendbarkeit des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF auszugehen.
16 Bei der Klage eines Verbrauchers aus einem Haustürgeschäft nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO aF ist – anders als bei Klagen gegen den Verbraucher nach § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO – kein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 – X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung steht daher nicht § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO entgegen (vgl. in einem Parallelfall KG, BKR 2014, 390, 391 f).
17 Der Gerichtsstand für Klagen des Verbrauchers ist in § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand ausgestaltet, um dem Verbraucher zugleich die Möglichkeit zu erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 278). Die Ausgestaltung des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO als besonderer Gerichtsstand bedeutet indes nicht, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, durch die dieser Gerichtsstand derogiert wird, gesetzlich nicht begrenzt beziehungsweise ausgeschlossen sein können. Letzteres erfolgt in § 29c Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist die streitgegenständliche Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig.
18 a) Nach § 29c Abs. 3 ZPO ist eine von § 29c Abs. 1 ZPO abweichende Vereinbarung zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohn oder Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohn und Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Die Vorschrift erlaubt damit für den von ihr genannten Fall in Abweichung von § 29c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO den Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung (BeckOK/Toussaint, ZPO, § 29c [Stand: 15.06.2014] Rn. 19; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 29c Rn. 13; HkZPO/ Bendtsen, 5. Aufl., § 29c Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 29c Rn. 11).
19 b) Hierin erschöpft sich der Regelungsgehalt des § 29c Abs. 3 ZPO jedoch nicht. Vielmehr wird durch die Vorschrift jenseits der dort genannten Ausnahmen jegliche von § 29c Abs. 1 ZPO, das heißt auch von – wie vorliegend – § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarung ausgeschlossen (OLG Bamberg, Urteil vom 12. Juli 2013 – 6 U 8/13, Seite 6 f, nv; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juli 2012 – 5 U 73/12, Seite 3, nv; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 29c Rn. 7; Teuber, Die internationale Zuständigkeit bei Verbraucherstreitigkeiten, 2003, Seite 137 f; Kleinknecht, Die verbraucherschützenden Gerichtsstände im deutschen und europäischen Zivilprozessrecht, 2007, Seite 190).
20 aa) Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29c Abs. 3 ZPO, der sich uneingeschränkt auf den gesamten Absatz 1 von § 29c ZPO und nicht nur auf dessen Satz 2 bezieht (OLG Bamberg aaO; OLG Stuttgart aaO; Teuber aaO). Zwar betreffen die in § 29c Abs. 3 ZPO geregelten Fallkonstellationen, in denen ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung zulässig ist, Klagen gegen den Verbraucher und mithin § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO. Daraus folgt indes nicht, dass sich § 29c Abs. 3 ZPO insgesamt nur auf § 29c Abs. 1 Satz 2 ZPO bezieht.
21 bb) Auch Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Norm sprechen für eine Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO dahingehend, dass Gerichtsstandsvereinbarungen, die für Klagen des Verbrauchers von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichen, nicht zulässig sind.
22 (1) Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eingefügte Vorschrift des § 29c ZPO ist an die Stelle von § 7 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) vom 16. Januar 1986 (BGBl. I S. 122) getreten (BTDrucks. 14/6040 aaO). Nach § 7 Abs. 1 HWiG war das Gericht für Klagen aus Haustürgeschäften ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Kunde zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Für Klagen des Verbrauchers galt mithin ein ausschließlicher Gerichtsstand, der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht derogiert werden konnte. Sinn und Zweck des ausschließlichen Gerichtsstandes nach § 7 Abs. 1 HWiG war es, den Verbraucher davor zu schützen, seine Rechte im Wege der Klageerhebung an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (Entwurf eines Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, BTDrucks. 10/2876 S. 15).
23 (2) Durch die Neufassung von § 7 Abs. 1 HWiG in § 29c Abs. 1 ZPO sollte der Verbraucher in gleicher Weise wie bisher geschützt werden und zusätzlich die Möglichkeit erhalten, am allgemeinen Gerichtsstand der anderen Vertragspartei und am Erfüllungsort zu klagen (BTDrucks. 14/6040 aaO). Mit der somit vom Gesetzgeber ausdrücklich angestrebten Aufrechterhaltung des bisherigen Schutzniveaus wäre es indes nicht vereinbar, wenn durch die Neufassung nunmehr – entgegen § 7 Abs. 1 HWiG – dem Vertragspartner des Verbrauchers die Möglichkeit eröffnet würde, durch eine Gerichtsstandsvereinbarung dem Verbraucher den Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO zu nehmen und ihn auf diese Weise dazu zu zwingen, seine Rechte an einem unter Umständen weit entfernt liegenden Gericht geltend machen zu müssen (OLG Bamberg aaO; Teuber aaO). Hierdurch würde der Schutz des Verbrauchers im Verhältnis zur bisherigen Rechtslage nicht erweitert, sondern eingeschränkt.
24 Der Sinn und Zweck dieser ursprünglich spezialgesetzlichen Regelung besteht auch nach ihrer Einfügung in die Zivilprozessordnung unverändert darin, den Verbraucher im Prozessfall davor zu bewahren, seine Rechte bei einem möglicherweise weit entfernten Gericht geltend machen zu müssen (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 – X AZR 362/02, WM 2003, 605, 606). Dieser fortbestehende Zweck und die vom Gesetzgeber beabsichtigte Aufrechterhaltung des Schutzniveaus des § 7 Abs. 1 HWiG unter gleichzeitiger Eröffnung zusätzlicher Gerichtsstände werden nur durch eine Auslegung von § 29 Abs. 3 ZPO dahingehend gewährleistet, dass der bisherige, durch § 7 Abs. 1 HWiG eröffnete Gerichtsstand für den Verbraucher erhalten bleibt und weiterhin nicht derogiert werden kann, von § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Vereinbarungen mithin nicht zulässig sind.
25 cc) Die Auslegung von § 29c Abs. 3 ZPO im vorstehenden Sinne steht im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12 S. 1; im Folgenden: EUGVVO; vgl. hierzu Ganssauge, Internationale Zuständigkeit und anwendbares Recht bei Verbraucherverträgen im Internet, 2004, Seite 85). Danach kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Hiervon kann nach Art. 17 EUGVVO nur in den dort bestimmten – vorliegend nicht einschlägigen – Fällen abgewichen werden. Insbesondere können Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich nicht in den Hauptvertrag aufgenommen werden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Art. 17 EUGVVO Rn. 1). Zwar sind – wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat – die Bestimmungen der EUGVVO vorliegend nicht unmittelbar anwendbar. Anhaltspunkte dafür, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des nationalen Verbraucherzivilprozessrechts für außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der EUGVVO liegende Sachverhalte hinter deren Schutzniveau zurückbleiben wollte, sind jedoch nicht ersichtlich.
26 2. Das Berufungsgericht, das den Regelungsgehalt von § 29c Abs. 3 ZPO nicht näher erörtert hat, ist somit – auf der Grundlage eines revisionsrechtlich zu unterstellenden Haustürgeschäfts (siehe oben zu 1) – zu Unrecht von einer aufgrund der streitgegenständlichen Gerichtsstandsvereinbarung fehlenden internationalen Zuständigkeit des vom Kläger angerufenen Landgerichts ausgegangen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), um ihm Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage des Klägervortrags (zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 29c Abs. 1 Satz 1 ZPO auf der Grundlage des Klägervortrags vgl. MüKoZPO/Patzina, 4. Aufl., § 29c Rn. 25; Zöller/Vollkommer aaO § 29c Rn. 9; Musielak/Heinrich aaO § 29c Rn. 14) die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29c Abs. 1 Satz 1 aF ZPO zu klären und, falls diese zu bejahen sein sollten, über die Begründetheit der Klage zu entscheiden.