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Wirtschaftsrecht
27.12.2013
Wirtschaftsrecht
OLG Karlsruhe: Unwirksame Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2013 - 9 U 43/12


Leitsätze


1. Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung voraus (§ 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB).


2. Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages ist unwirksam, wenn die vorausgegangene Mahnung des Darlehensgebers einen zu hohen Zahlungsrückstand genannt hat. Das gilt auch dann, wenn die Zuvielforderung relativ gering war, beispielsweise bei unberechtigten „Mahngebühren" oder unberechtigten Inkassokosten (vgl. BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).  


3. Eigener Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers kann nicht als pauschaler Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 BGB verlangt werden.


§ 497 Abs. 1, Abs. 3 BGB; § 498 Abs. 1 BGB


Sachverhalt


I.


Die Klägerin ist eine Bank, die Darlehen zur Finanzierung von Fahrzeugen gewährt. Der Beklagte erwarb im August 2009 einen Pkw R. zum Preis von 18.059,56 €. Mit Darlehensvertrag vom 10.08.2009 gewährte die Klägerin dem Beklagten zur Finanzierung ein Darlehen in Höhe von 15.559,56 € netto. Der Bruttodarlehensbetrag von 18.107,75 € einschließlich Zinsen sollte in 46 Raten zu je 253,37 € und einer Schlussrate von 6.452,73 € zurückgezahlt werden. In den Darlehensbedingungen (Anlage K 9, II 117, 119) vereinbarten die Parteien eine Sicherungsübereignung des Fahrzeugs auf die Klägerin.



Der Beklagte konnte in der Folgezeit wegen finanzieller Schwierigkeiten die vereinbarten Raten teilweise nicht oder nicht pünktlich bezahlen. Mit Schreiben vom 14.01.2011 (II, 105) mahnte die Klägerin einen Gesamtrückstand von 1.161,79 € an. Sie setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung bis zum 30.01.2011 und erklärte, sie werde den Darlehensvertrag kündigen und die Zahlung der gesamten Restschuld verlangen, wenn der Beklagte innerhalb der Frist nicht den Gesamtrückstand bezahlt haben sollte. Mit Schreiben vom 01.02.2011 (Anlage K 2) erklärte die Klägerin sodann die Kündigung.



In der Folgezeit beauftragte die Klägerin die E. GmbH, wegen der Zahlungsrückstände des Beklagten tätig zu werden. Diese fertigte am 06.05.2011 (Anlage K 5) einen Bericht für die Klägerin, und stellte ihr gleichzeitig (Anlage K 3) eine Vergütung von 65,45 € in Rechnung für eine Strafanzeige, welche sie im Auftrag der Klägerin gegen den Beklagten gestellt habe.



Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit weitere Zahlungen. Zwischen den Parteien fanden Verhandlungen über eine mögliche Fortsetzung des Darlehensvertrages statt, deren Ablauf teilweise streitig ist. In den vorgerichtlichen Verhandlungen wurde der Beklagte von seinem späteren Prozessbevollmächtigten vertreten. Die Klägerin wurde in den Verhandlungen teilweise von der N. Inkasso GmbH, und teilweise von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten.



Am 09.12.2011 richtete die Klägerin während des bereits laufenden erstinstanzlichen Verfahrens eine weitere „Letzte Mahnung vor Kündigung" an den Beklagten (I, 79). Sie forderte den Beklagten auf, einen zu diesem Zeitpunkt nach ihrer Auffassung bestehenden Gesamtrückstand in Höhe von 781,76 € zuzüglich 65,00 € Inkassokosten und zuzüglich 19,50 € für eine außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten zu zahlen mit der Maßgabe, dass die Klägerin nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Kündigung des Darlehensvertrages berechtigt sei. Mit weiterem Schreiben vom 03.01.2012 (I, 85) erklärte die Klägerin nochmals die Kündigung des Darlehensvertrages.



Die Klägerin hat vor dem Landgericht Herausgabe des sicherungsübereigneten Pkw R. verlangt. Der Beklagte sei zum Besitz des Fahrzeugs nicht mehr berechtigt, da nach der fristlosen Kündigung des Darlehensvertrages der Sicherungsfall eingetreten sei. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Klage zunächst nur auf die erste Kündigung vom 01.02.2011 gestützt. Sie hat außerdem beantragt, dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe des Fahrzeugs von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen mit der weiteren Maßgabe, den Beklagten nach fruchtlosem Fristablauf zur Zahlung eines Hauptsachebetrages in Höhe von 12.365,35 € nebst Zinsen zu verurteilen.



Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat auf wirtschaftliche Schwierigkeiten hingewiesen, die zu gewissen Zahlungsverzögerungen geführt hätten. Im Hinblick auf diese Umstände habe man sich nach der Kündigung vom 01.02.2011 auf eine Fortsetzung des Darlehensvertrages verständigt.



Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2012 abgewiesen. Der Beklagte sei zur Herausgabe des Fahrzeugs nicht verpflichtet. Der Sicherungsfall sei nicht eingetreten. Denn die Klägerin habe in den Verhandlungen nach der Kündigung vom 01.02.2011 zumindest einen Vertrauenstatbestand gesetzt, dass der Beklagte bei weiteren Zahlungen mit einer Fortsetzung des Vertrages rechnen könne. Im Hinblick auf die weiter erfolgten Zahlungen könne der Beklagte diesen Vertrauenstatbestand der Klägerin entgegenhalten.



Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Eine Vereinbarung über eine Fortsetzung des Darlehensvertrages nach der Kündigung sei nicht erfolgt. Die Klägerin sei dazu nicht bereit gewesen, da sie bereits nach einer früheren nicht streitgegenständlichen Kündigung dem Beklagten mit einer „Kündigungsrücknahme" entgegengekommen sei. Die Voraussetzungen für eine Anwendung von § 242 BGB seien entgegen der Auffassung des Landgerichts aus rechtlichen Gründen nicht gegeben. Die Klägerin stützt ihren Anspruch im Berufungsverfahren auch auf die zweite Kündigung vom 03.01.2012.



Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25.01.2012 aufzuheben und



den Beklagten zu verurteilen, den nachgenannten Pkw nebst sämtlichen noch in seinem Besitz befindlichen beiden Schlüsseln und Papieren (namentlich der Zulassungsbescheinigung Teil I) an die Klägerin herauszugeben: Amtliches Kennzeichen: KN-......., Fahrgestell-Nr. V........................,



dem Beklagten eine Frist zur Herausgabe von zwei Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen und



im Fall des fruchtlosen Fristablaufs von Ziff. 2 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Hauptsachebetrag in Höhe von 7.268,40 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.05.2013 zu bezahlen.



Der Beklagte beantragt



kostenpflichtige Zurückweisung der Berufung.



Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Er ergänzt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag.



Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.



Der Senat hat mit Verfügung vom 05.08.2013 (II, 65 ff.) und im Termin vom 24.09.2013 (vgl. das Protokoll II, 173 ff.) auf verschiedene Bedenken zur Wirksamkeit der beiden Kündigungen hingewiesen. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.


Aus den Gründen


II.



Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, den an die Klägerin sicherungsübereigneten Pkw herauszugeben.



Die Voraussetzungen eines vertraglichen Herausgabeanspruchs liegen nicht vor. Zwar ist die Klägerin Sicherungseigentümerin des Fahrzeugs. Der Beklagte ist auf Grund der in Ziff. 2 a der Darlehensbedingungen vereinbarten Leihe jedoch weiterhin zum Besitz berechtigt.



Ein Besitzrecht würde nur dann nicht bestehen, wenn der vertraglich vereinbarte Sicherungsfall (vgl. Ziff. 2 Satz 1 der Darlehensbedingungen) eingetreten wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn die Kündigungen vom 01.02.2011 (Anlage K 2) und vom 03.01.2012 (I, 85) waren unwirksam.



Die Klägerin war zur Kündigung des Darlehensvertrages am 01.02.2011 nicht berechtigt. Denn die Voraussetzungen zur Kündigung des Verbraucherdarlehensvertrages nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches lagen nicht vor.



aa)          Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages setzt gemäß § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB voraus, dass dem Darlehensnehmer vorher erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt wurde, verbunden mit der Erklärung, dass bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlangt werde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss in der Mahnung der rückständige Betrag angegeben werden. Für den Verbraucher ist es wichtig, dass er den exakten Betrag kennt, damit er weiß, mit welcher Zahlung er die für ihn erheblichen Folgen einer Kündigung abwenden kann. Entspricht die mit einer Fristsetzung verbundene Mahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB, ist eine anschließende Kündigung unwirksam. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn in der Mahnung des Darlehensgebers ein unzutreffender, weil zu hoher, rückständiger Betrag genannt wird. An die zutreffende Angabe des rückständigen Betrages werden in Anbetracht seiner Bedeutung für den Fortbestand des Kredits hohe Anforderungen gestellt. Selbst geringfügige Zuvielforderungen haben die Unwirksamkeit der Kündigungsandrohung zur Folge, sofern es sich nicht um bloße „Pfennigbeträge" oder Berechnungsfehler auf Grund eines offensichtlichen „Zahlendrehers" handelt (so ausdrücklich BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).



bb)          Die Kündigungsandrohung vom 14.01.2011 (II, 105) war unzureichend, da der dort angegebene „Rückstand inkl. Kosten" von 1.151,98 € zuzüglich Verzugszinsen von 9,81 €, also ein Gesamtrückstand von 1.161,79 €, unzutreffend war. Zu diesem Zeitpunkt waren vier Monatsraten zu je 253,37 €, also ein Gesamtbetrag von 1.013,48 €, rückständig. Außerdem kamen in geringem Umfang Verzugszinsen hinzu. Unbegründet bzw. unschlüssig waren jedoch die folgenden Nebenforderungen, welche die Klägervertreterin im Schriftsatz vom 17.09.2013 aufgeschlüsselt hat:
































16.09.2010 Gebühr Kündigungsrücknahme


50,00 €


08.10.2010 Rücklastschriftgebühren


12,00 €


15.10.2010 Mahngebühren


7,50 €


22.10.2010 Rücklastschriftgebühren


12,00 €


10.11.2010 Rücklastschriftgebühren


12,00 €


15.11.2010 Mahngebühren


15,00 €


15.12.2010 Mahngebühren


15,00 €


14.01.2011 Mahngebühr


15,00 €


Summe:


138,50 €.



                Die geltend gemachten Nebenkosten wären nur dann berechtigt, wenn die Klägerin sich insoweit auf eine wirksame vertragliche Vereinbarung stützen könnte. Eine Vereinbarung zur Rechtfertigung der angegebenen „Gebühren" hat die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Insbesondere ergibt sich eine Grundlage nicht aus den vorgelegten Darlehensbedingungen. Ziff. 5 „Besondere Gebühren" der Darlehensbedingungen (Anlage K 9, II, 117/119) enthält keine Konkretisierung, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin eventuell welche Gebühren von einem Darlehensnehmer verlangen kann. Bei den „Rücklastschriftgebühren" käme ein Aufwendungsersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB im Übrigen zwar dann in Betracht, wenn es sich um von der Klägerin verauslagte Fremdgebühren handeln sollte. Dies ist aus dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht ersichtlich.



                Zudem ist auf einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen: Nach der gesetzlichen Regelung zum Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 497 Abs. 1 BGB ist die Klägerin nicht berechtigt, eigenen Verwaltungsaufwand als Verzugsschaden geltend zu machen, wenn sie gleichzeitig - wie vorliegend - Verzugszinsen gemäß § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt. „Gebühren" für den Verwaltungsaufwand bei einer früheren „Kündigungsrücknahme" und bei Mahnungen könnte die Klägerin wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung daher auch dann nicht verlangen, wenn es dazu eine Grundlage in den Darlehensbedingungen gäbe (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Auflage 2013, § 497 BGB, RdNr. 5; Schürnbrand in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 497 BGB, RdNr. 18; BGH, NJW 1988, 1967, 1970; BGH, NJW 1988, 1971).



Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Kündigung vom 03.01.2012 stützen, da auch diese Kündigung unwirksam war.



aa)          Die zweite Kündigung war nicht Gegenstand im erstinstanzlichen Verfahren, da sich die Klägerin auf diese Kündigung vor dem Landgericht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung berufen hat. Der Sache nach liegt eine Klageänderung im Berufungsverfahren vor, die gemäß § 533 ZPO zulässig ist. Die für eine Entscheidung des Senats insoweit maßgeblichen Tatsachen sind unstreitig. Die Klageänderung ist sachdienlich.



bb)          Auch für die zweite Kündigung fehlt eine wirksame Kündigungsandrohung. Denn die Mahnung vom 09.12.2011 (I, 79) entsprach nicht den Anforderungen gemäß § 498 Abs. 1 Ziff. 2 BGB. Auch bei dieser Mahnung hat die Klägerin einen unzutreffenden - zu hohen - rückständigen Betrag angegeben. Zwar war der zunächst in diesem Schreiben angegebene „Gesamtrückstand" in Höhe von 781,76 € zutreffend (vgl. die unstreitige Abrechnung der Klägerin im Schriftsatz vom 30.08.2013, II, 91/93). Nicht zutreffend war jedoch der gleichzeitige Hinweis, dass (nur) ausreichende Zahlungen von insgesamt 866,26 € eine Kündigung des Darlehensvertrages hindern konnten. Die in der Mahnung angegebenen Nebenkosten, die zu diesem Betrag führen sollten, waren zumindest überwiegend unberechtigt.



                Es kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt berechtigt war, den angegebenen Betrag von 19,50 € für eine außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu verlangen. Jedenfalls waren die geltend gemachten „Inkassokosten" in Höhe von 65,00 €, die zu der Gesamtforderung von 866,26 € führten, nicht geschuldet. Es kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen Inkassokosten zu den erstattungsfähigen Kosten der Rechtsverfolgung bei einem Verbraucherdarlehen im Sinne von § 497 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören können. Denn das Vorbringen der Klägerin zu den Inkassokosten ist in jedem Fall unschlüssig. Zum einen könnte die Klägerin eine Erstattung nur dann verlangen, wenn sie gegenüber dem Inkassounternehmen vertraglich zur Zahlung des Betrages von 65,00 € verpflichtet war. Die Klägerin hat jedoch nicht vorgetragen, was sie mit der von ihr beauftragten E. GmbH über die Höhe der Vergütung vereinbart hatte, obwohl der Senat in der Verfügung vom 05.08.2013 auf die Notwendigkeit von Darlegungen zu diesem Punkt hingewiesen hat. Der Hinweis in der Mahnung vom 09.12.2011 auf eine „Anlehnung an § 13 RVG" kann den Sachvortrag zur vertraglichen Vereinbarung nicht ersetzen. Außerdem käme eine Erstattung nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit des von der Klägerin beauftragten Unternehmens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich oder zumindest sinnvoll war. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Denn das Inkassounternehmen hat die Vergütung von der Klägerin für eine Strafanzeige gegen den Beklagten verlangt (vgl. die Anlage K 3). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich jedoch weder eine strafbare Handlung des Beklagten noch, dass eine Strafanzeige zur Beitreibung ausstehender Darlehensraten in irgendeiner Weise zweckmäßig gewesen wäre.



                Die Klägerin kann sich wegen der Kündigungsandrohung vom 09.12.2011 auch nicht darauf berufen, dass in diesem Schreiben die (unberechtigten) Inkassokosten in Höhe von 65,00 € gesondert ausgewiesen waren. Denn es reicht nicht aus, dass der Darlehensnehmer in die Lage versetzt wird, die Berechnung des Betrages nachzuvollziehen. Es ist vielmehr für die Wirksamkeit der Androhung auch erforderlich, dass der Verbraucher zutreffend über den gesamten zur Abwendung der Kündigung erforderlichen Betrag informiert wird (BGH, NJW-RR 2005, 1410, 1412).



Da der Klägerin ein Herausgabeanspruch nicht zusteht, kommt auch der Übergang eines solchen Anspruchs in einen Schadensersatzanspruch gemäß § 281 Abs. 1, 4 BGB nicht in Betracht. Daher sind auch die weitergehenden Anträge der Klägerin (Fristsetzung gemäß § 255 Abs. 1 ZPO und Schadensersatz für den Fall erfolglosen Fristablaufs) nicht begründet.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.



Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

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