BGH: Unwirksame Klauseln in AGB eines Tankstellenverwaltervertrags
BGH, Urteil vom 14.10.2009 - VIII ZR 96/07
Leisatz
Eine in einem Tankstellenverwaltervertrag enthaltene Klausel, die den Tankstellenverwalter wegen der Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Mineralölunternehmen, insbesondere der Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlösen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von Shopware, zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftragsverfahrens verpflichtet, benachteiligt den Tankstellenverwalter unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Sachverhalt
Der Kläger ist der Z. , zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen gehört. Er nimmt die Beklagte, ein Mineralölunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen in dem von ihr vorformulierten Tankstellen-Verwalter-Vertrag in Anspruch. Nach diesem Vertrag vertreiben die Tankstellenverwalter der Beklagten, die die jeweilige Tankstelle zumeist gepachtet haben, Vertragswaren ausschließlich in deren Namen und für deren Rechnung. Andere Artikel und Dienstleistungen vertreiben sie als Eigenhändler.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, die Auffassung vertreten, eine Reihe der in diesem Vertrag oder in den Anlagen zu diesem Vertrag verwendeten Klauseln verstoße gegen die §§ 305 ff. BGB; mit der Klage hat er die Unterlassung der Verwendung von insgesamt 35 beanstandeten Klauseln verlangt.
Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf 13 Klauseln stattgegeben und für den Kläger antragsgemäß die Befugnis ausgesprochen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Unterlassungsanträge teilweise abgeändert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt.
Dagegen haben zunächst beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist vom Kläger insgesamt und von der Beklagten insoweit zurückgenommen worden, als sie zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die Übertragung des Kundenstamms im Kraft- und Schmierstoffgeschäft (Klageantrag 1.35) verurteilt worden ist. Sie wendet sich nunmehr gegen das Berufungsurteil nur noch insoweit, als sie zur Unterlassung der Verwendung von weiteren drei Klauseln verurteilt worden ist, die der Kläger mit den Klageanträgen zu 1.26, 1.30 und 1.32 beanstandet hat; der jeweilige Wortlaut der Klauseln ist in den Entscheidungsgründen wiedergegeben.
Aus den Gründen
5 Die Revision hat keinen Erfolg.
6 I. 1. Mit dem Klageantrag zu 1.26 verlangt der Kläger von der Beklagten, die Verwendung der Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages zu unterlassen. Die Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" lautet wie folgt (die beanstandete Klausel ist kursiv gedruckt):
"Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos
und über Bankeinzug (Abbuchungsauftragsverfahren)
Anlage Nr. 5
Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Tankstelle in ____________( PLZ, Ort, Straße)
zwischen
1. T. GmbH ... [= Bekl.]
- nachstehend "T. " genannt -
2. Herrn/Frau/Firma __________
wohnhaft in _________
- nachstehend "Verwalter/Partner" genannt -
Deb.-Nr._________
3. ________________
- nachstehend "Bank" genannt -
Anschrift der Bank: ___________
Bankleitzahl der Bank: _____________
Zwischen der T. [= Bekl.] und dem Verwalter/Partner besteht ein Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag, betreffend die o.g. Tankstelle.
Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:
1. Verwalter/Partner verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu eröffnen, welches nur dem Zahlungsverkehr mit der T. dient und insbesondere dazu bestimmt ist, die Erlöse aufzunehmen, welche Verwalter/Partner aus dem Verkauf der T. Produkte im Namen und für Rechnung der T. vereinnahmt.
Zwischen der T. und dem Verwalter/Partner besteht Einigkeit darüber, daß von diesem Konto von der T. Lastschriften gezogen und Überweisungen an T. getätigt werden können, die in ihrer Höhe den jeweiligen Ansprüchen der T. aus der laufenden Geschäftsverbindung entsprechen, insbesondere Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlösen, sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von Shopware.
Verwalter/Partner erteilt hierdurch der Bank den erforderlichen Abbuchungsauftrag.
Verwalter/Partner wird die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder täglich bar einzahlen und darüber hinaus für entsprechende Deckung der oben bezeichneten Ansprüche der T. Sorge tragen.
2. Verwalter/Partner verpfändet hiermit das auf dem unter Ziffer 1. und 3. erwähnten Konto vorhandene Guthaben, einschließlich Zinsen, in der jeweiligen Höhe an T. . Diese nimmt die Verpfändung an. Die Bank bestätigt, von der Verpfändung Kenntnis genommen zu haben, und verzichtet auf ihr AGB-Pfandrecht.
3. Die Bank nimmt ferner davon Kenntnis, daß das unter Ziffer 1. erwähnte, bei ihr unter der Konto-Nr.: _____________ für Verwalter/Partner geführte Konto insbesondere dem Zwecke dient, die Erlöse aus den im Namen und für Rechnung der T. vorgenommenen Verkäufen, insbesondere Kraftstoffverkäufen, aufzunehmen.
Die Bank nimmt weiter davon Kenntnis, daß nur T. berechtigt ist, die auf dem Konto angesammelten Erlöse im Lastschriftverfahren einzuziehen. Andere Verfügungen jedweder Art zugunsten Dritter sind unzulässig.
Im übrigen besteht zwischen der Bank und der T. Einigkeit über folgende Abreden:
3.1 Die von T. ausgestellten Lastschriften unterliegen den Bestimmungen des Lastschriftabkommens (Abbuchungsauftrag).
3.2 ...
3.3 ...
3.4 ...
3.5 ..."
7 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
8 Die beanstandete Klausel sei unwirksam, selbst wenn es sich hinsichtlich der Shopware bei der Ziehung von Lastschriften um den der Beklagten zustehenden Kaufpreis handele. Die Interessen der Beklagten würden in unangemessener Weise einseitig berücksichtigt, denn dem Pächter verbleibe bei Lieferung von Ware, die unstreitig mangelbehaftet sei, nicht die Möglichkeit, von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen.
9 Zwar möge der allgemeine Begriff der Ziehung von Lastschriften bzw. Tätigung von Überweisungen noch für sich genommen neutral sein, da darunter sowohl das Abbuchungsverfahren als auch das Lastschrifteinzugsverfahren verstanden werden könnten. Aufgrund des nachfolgenden Satzes in der Anlage Nr. 5 Nr. 1 ergebe sich jedoch deutlich, dass dem Pächter kein Wahlrecht zustehe, sondern das Abbuchungsverfahren vereinbart sei, das dem Schuldner im Gegensatz zum Lastschrifteinzugsverfahren kein Widerspruchsrecht einräume und einen Widerruf nur bis zur Einlösung des Abbuchungsbetrages ermögliche. Werde dem Pächter jedoch mangelhafte Shopware geliefert und erkenne die Beklagte die Mängel an, ohne von dem Einzug des Kaufpreises abzusehen, habe der Pächter nicht mehr die Möglichkeit, die Bezahlung zu verweigern, wenn die Beklagte bereits die Einlösung veranlasst habe. Dadurch sei faktisch ein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts vereinbart. Ein solcher Ausschluss sei aber auch im Verkehr zwischen Unternehmern jedenfalls dann unwirksam, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt werde, unbestritten sei.
10 3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmungen in Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
11 a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" und der systematischen Stellung der beanstandeten Klausel den Schluss gezogen, dass die Tankstellenverwalter durch die Klausel zur Teilnahme am Last-schriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens, nicht des Einzugsermächtigungsverfahrens, verpflichtet werden.
12 Das zur Vereinfachung regelmäßiger Zahlungen an denselben Empfänger dienende Lastschriftverfahren existiert in den beiden Formen des Einzugsermächtigungsverfahrens und des Abbuchungsauftragsverfahrens. Beim Ein-zugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seinem Gläubiger die Ermächtigung, den geschuldeten Betrag über eine Inkassostelle (Gläubigerbank) vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Schuldnerbank) einzuziehen; der Zahlungspflichtige kann gegenüber seiner Bank ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos widersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen. Beim Abbuchungsauftragsverfahren beauftragt dagegen der Zahlungspflichtige zu-nächst seine Bank (Schuldnerbank) mittels einer Globalweisung, an die Inkassostelle des Gläubigers bei Vorlage einer Lastschrift den angeforderten Betrag zu zahlen; der Gläubiger ruft sodann den Betrag durch die Lastschrift ab. Nach Einlösung der Lastschrift kann der Zahlungspflichtige die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988, unter 7; Staudinger/Martinek, BGB (2006), § 676f Rdnr. 34, 36; jeweils m.w.N.).
13 b) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich die unangemessene Benachteiligung der Tankstellenverwalter allerdings nicht daraus, dass diesen durch das Fehlen einer Möglichkeit, die Kontobelastungen noch nach der Einlösung von Lastschriften rückgängig zu machen, die Möglichkeit genommen würde, bei Lieferung mangelhafter Shopware von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dagegen wendet die Revision zutreffend ein, dass die Tankstellenverwalter in dieser Hinsicht durch das Abbuchungsauftragsverfahren nicht schlechter gestellt werden, als sie nach der gesetzlichen Regelung stünden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Shopware zur Vorleistung verpflichtet wäre; sie kann deshalb gemäß § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB die Lieferung der Ware bis zur Zahlung durch die Tankstellen-Verwalter verweigern. Macht die Beklagte von diesem ihr nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch, erhält sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der Ware. Auch dann kann der Tankstellenverwalter im Falle einer mangelhaften Lieferung kein Zurückbehaltungsrecht, sondern nur die in den §§ 434 ff. BGB vorgesehenen Rechte, geltend machen.
14 c) Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenverwalter liegt jedoch, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, in der formularmäßigen Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren an sich.
15 Das Lastschriftverfahren bietet für den Zahlungsempfänger erhebliche Rationalisierungsvorteile und ist spürbar kostengünstiger. Er bekommt die Initiative für den Einzug seiner Außenstände in die Hand und erhält das ihm zustehende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig. Eine gesonderte buchungsmäßige Erfassung ist lediglich in den verhältnismäßig seltenen Fällen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen. Auch für den Zahlungspflichtigen ist diese Zahlungsweise mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er weder Schecks auszustellen noch Überweisungsaufträge zu erteilen braucht, sondern sich passiv verhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O., unter 5; Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter II 2; jeweils m.w.N.).
16 Es ist im Grundsatz zulässig, derartige Rationalisierungsgesichtspunkte bei der Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen und die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Allerdings darf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne Rücksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung für den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuwägen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden können (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O., unter 4 m.w.N.). Das hängt, soweit es - wie hier - um die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren geht, maßgeblich davon ab, welche konkrete Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist.
17 aa) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die verbindliche Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren vorsehen, sind grundsätzlich zulässig, denn mit dem Einzugsermächtigungsverfahren sind in der Regel keine größeren Gefahren für den Vertragspartner des Verwenders verbunden. Insbesondere muss er nicht befürchten, dass unberechtigte Abbuchungen gegen seinen Willen Bestand haben und sein Konto endgültig belasten, denn er kann - wie bereits dargelegt - ohne Angabe von Gründen und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos widersprechen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O., unter 7 m.w.N.; Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O., unter II 2). Sollen jedoch größere Beträge zu unregelmäßigen Zeitpunkten eingezogen werden und steht die Höhe der einzuziehenden Beträge nicht von vornherein fest, sind entsprechende Klauseln jedenfalls bei Verbraucherverträgen, wie Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen, nur dann zulässig, wenn dem Vertragspartner eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) eingeräumt wird, die so bemessen ist, dass ihm zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens fünf Werktage - verbleibt, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, a.a.O., unter II 3 b).
18 bb) Dagegen benachteiligen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren vorsehen, den Vertragspartner des Verwenders regelmäßig unangemessen. Denn bei dieser Art des Lastschriftverfahrens kann er - wie ausgeführt - nach Einlösung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr rückgängig machen, so dass das Abbuchungsverfahren für den Zahlungspflichtigen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, a.a.O., unter 7; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495, Tz. 17; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1640; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rdnr. 520; Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 525; Münch-KommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 264; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., § 307 Rdnr. 139; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 307 Rdnr. 124).
19 Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang mit der Prüfung von Klauseln in Verbraucherverträgen (Kabelanschlussvertrag, Fitnessstudio-Mitgliedsvertrag) ausgesprochen hat, gilt auch für die hier zu beurteilende Klausel in einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag. Auch in diesem Rechtsverhältnis stellt es einen erheblichen Nachteil für den Tankstellenverwalter dar, wenn er die Bestimmung, ob und wann er Zahlungen an das Mineralölunternehmen leistet, in die Hand dieses Unternehmens gibt, ohne dass für ihn - nach Einlösung der Lastschrift und damit in der Regel nach Kenntnis von dieser - noch eine Korrekturmöglichkeit bestünde. Darin liegt ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters, der nicht durch Vorteile, etwa Rationalisierungseffekte auch für den Tankstellenverwalter, ausgeglichen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren zur Erzielung solcher Effekte bei dem Mineralölunternehmen erforderlich und das - alternativ in Betracht kommende - Einzugsermächtigungsverfahren nicht ausreichend wäre. Das von der Revision angeführte legitime Interesse des Mineralölunternehmens an einer sicheren Realisierung seiner Forderungen insbesondere aus der Lieferung von Shopware genügt nicht, um eine so weitgehende Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des Schuldners, wie sie durch die Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens gegeben ist, zu rechtfertigen.
20 Es bedarf keiner Entscheidung, wie die Klausel zu beurteilen wäre, wenn das Sonderkonto ausschließlich zur Aufnahme der Erlöse diente, die der Tankstellenverwalter im Namen und für Rechnung der Beklagten vereinnahmt, und wenn die Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren nur für diese Erlöse Gültigkeit hätte. Als Argument für die Zulässigkeit einer derartigen Klausel könnte die Beklagte ein Sicherungsinteresse hinsichtlich der ihr unmittelbar zustehenden Einnahmen geltend machen, bei denen es sich aus Sicht der Tankstellenverwalter um Fremdgelder handelt. Die in der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" getroffene Vereinbarung beschränkt sich aber ebenso wie die darin enthaltene streitige Klausel über das Lastschriftverfahren (Abbuchungs-auftragsverfahren) nicht auf Erlöse, die der Tankstellenverwalter im Namen und für Rechnung der Beklagten vereinnahmt; die Klausel enthält aufgrund ihrer sprachlichen Fassung auch keinen abtrennbaren Regelungsteil hinsichtlich dieser Erlöse.
21 II. 1. Die mit dem Klageantrag zu 1.30 beanstandete Anlage Nr. 14 "Abbuchungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lautet:
"Abbuchungsauftrag
Anlage Nr. 14
Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom
Anlage zur Vereinbarung über die Einrichtung eines Sonderkontos und über Bankeinzug (Abbuchungsverfahren)
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Anschrift der Bankverbindung
______________
Abbuchungsauftrag für Lastschriften
Tankstelle Station in ___________
T. -Kunden-Nr.
Hiermit bitte ich Sie, die von der
T. GmbH [= Bekl.]
...
für mich bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines Kontos Nr. _______ BLZ _________
einzulösen.
Es ist mir bekannt, daß Sie Teilzahlungen nicht leisten dürfen."
22 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
23 Die Anlage Nr. 14 sei unwirksam. Zwar möge das Muster gemäß Anlage Nr. 14 bei isolierter Betrachtung keine Bedenken rechtfertigen, doch komme es entscheidend auf den Zusammenhang mit der Verpflichtung des Pächters in Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 (Erteilung eines Abbuchungsauftrages) an. Wie bereits zu Ziffer 1.26 ausgeführt, sei die Erteilung des Abbuchungsauftrages zumindest für Ansprüche der Klägerin bei Lieferung von mangelhafter Shopware nicht gerechtfertigt. Die unangemessene Benachteiligung schlage auch auf das Formular gemäß Anlage Nr. 14 durch, ohne dass es zusätzlich weiterer inhaltlicher Bedenken gegen das Muster bedürfe.
24 3. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
25 a) Die Anlage Nr. 14 "Abbuchungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff. BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis steht (BGHZ 177, 253, Tz. 18 m.w.N.).
26 b) Die Anlage Nr. 14 enthält (neben dem bereits in Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" enthaltenen Abbuchungsauftrag) einen weiteren, gesonderten Abbuchungsauftrag, der gegenüber der Bank des Tankstellenverwalters zu erklären ist. Diese Erklärung führt selbst dann zu einer unangemessenen Benachteiligung der Tankstellenverwalter im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn im Einzelfall die Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" nicht auch Gegenstand des Tankstellen-Verwalter-Vertrages sein sollte. Denn auch ein isoliert erklärter Abbuchungsauftrag führt dazu, dass Lastschriften der Beklagten nach deren Einlösung nicht mehr rückgängig gemacht werden können, was - wie oben unter I 3 c bb ausgeführt - einen erheblichen Nachteil für die Tankstellenverwalter darstellt.
27 III. 1. Mit dem Klageantrag zu 1.32 wird die nachstehende Klausel (Anlage Nr. 19 "Teilnahmeerklärung T. Zentralfakturierung") beanstandet:
"Hiermit erkläre/n ich/wir für die Dauer des mit T. bestehenden Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrages meine/unsere Teilnahme an der T. -Zentralfakturierung und bestätige/n, dass der/die bei T. vorliegende Abbuchungsauftrag/Einzugsermächtigung für diese Zentralfakturierung ebenfalls seine Gültigkeit hat."
28 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
29 Auch die Anlage Nr. 19 sei unwirksam. Zwar stelle die Klausel beide Möglichkeiten des Lastschriftverfahrens zur Wahl und nur das Abbuchungsverfahren benachteilige den Pächter unangemessen. Allerdings liege die auf den ersten Blick bestehende Regelungsfreiheit für den Kunden tatsächlich nicht vor, da durch Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Absatz 3 und Anlage Nr. 14 offensichtlich sei, dass die Beklagte auf die Wahl des Abbuchungsauftrages hinwirken werde. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass den Pächtern trotzdem eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren eingeräumt werde.
30 3. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. Auch bei der Anlage Nr. 19 handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu oben unter II 3 a). Die in den Anlagen Nr. 5 und Nr. 14 enthaltenen Erklärungen zum Abbuchungsauftrag benachteiligen die Tankstellenverwalter - wie ausgeführt - unangemessen. Deshalb ist auch die Bestätigung des Abbuchungsauftrags hinsichtlich der Zentralfakturierung in Anlage Nr. 19 gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
31 Von der Unwirksamkeit wird die gesamte Klausel erfasst. Zwar ließe sich der Klauseltext rein sprachlich derart teilen, dass lediglich die Teilnahme an der Zentralfakturierung und die Bestätigung einer Einzugsermächtigung, nicht aber die Bestätigung eines Abbuchungsauftrags erklärt würde. Da aber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren für die Vertragspartner der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, bleibt insoweit kein selbständiger Regelungsgehalt bestehen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine isolierte Teilnahme an der Zentralfakturierung der Beklagten - ohne gleichzeitige Teilnahme an der einen oder der anderen Form des Lastschriftverfahrens - möglich wäre, so dass auch insoweit ein selbständiger Erklärungssinn nicht feststellbar ist (vgl. dazu Erman/Roloff, a.a.O., § 306 Rdnr. 11 m.w.N.).