BGH: Unwirksame Bindungsfrist und Haftung bei Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
BGH , Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 85/09 (Vorinstanz: LG Duisburg vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 3 O 233/07; ) (Vorinstanz: OLG Düsseldorf vom 02.04.2009 - Aktenzeichen I-12 U 56/08; ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: BGB §§ 147 Abs. 2; 308 Nr. 1 ZPO §§ 411 Abs. 4; 492 Abs. 1 a) Bei finanzierten und beurkundungsbedürftigen Verträgen, deren Abschluss eine Bonitätsprüfung vorausgeht, kann der Eingang der Annahmeerklärung regelmäßig innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen erwartet werden (§ 147 Abs. 2 BGB). b) Die Qualifizierung eines Verhaltens als schlüssige Annahmeerklärung setzt grundsätzlich das Bewusstsein voraus, dass für das Zustandekommen des Vertrages zumindest möglicherweise noch eine Erklärung erforderlich ist. c) Zwar kann die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Haftung nach den Grundsätzen eines Verschuldens bei Vertragsschluss führen; von dem Schutzzweck der Regelung des § 308 Nr. 1 BGB erfasst sind jedoch nur solche Schäden, die gerade und lediglich durch die überlange Bindung des Vertragspartners verursacht worden sind. d) Das Verstreichenlassen einer im selbständigen Beweisverfahren nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: BGB §§ 147 Abs. 2; 308 Nr. 1; ZPO §§ 411 Abs. 4; 492 Abs. 1; Redaktionelle Normenkette: BGB § 147 Abs. 2; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4; ZPO § 492 Abs. 1;
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