OLG Nürnberg: Untersuchungs- und Rügepflicht des Zwischenhändlers
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 12 U 715/09 (Vorinstanz: LG Weiden i.d. OPf. 16.02.2009 1 HK O 56/08 ) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Zu den im Rahmen der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB anzulegenden Maßstäben. 2. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB trifft auch den Zwischenhändler. Insoweit sind jedoch weniger strenge Anforderungen zu stellen als an einen Verarbeiter. Insbesondere kann die Branchenüblichkeit von Untersuchungen bei Zwischenhändlern anders zu beurteilen sein als die Branchenüblichkeit derselben Untersuchungen desselben Produkts im verarbeitenden Gewerbe. 3. Der Hersteller eines Produkts, der dieses aus zugekauften (bereits mangelhaften) Komponenten zusammenbaut und das Produkt sodann an einen Zwischenhändler weiterveräußert, kann sich im Falle einer unterlassenen Untersuchung der eingebauten Komponenten diesem Zwischenhändler gegenüber schadenersatzpflichtig machen. Dem steht nicht entgegen, dass dem Zwischenhändler des Produkts seinerseits im Verhältnis zu dem ihn beliefernden Hersteller eine Untersuchung des Produkts auf denselben Mangel gemäß § 377 HGB nicht obliegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HGB § 377; HGB § 377;
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