OLG München: Unternehmensgegenstand Finanzanlagevermittlung
OLG München, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 31 Wx 164/12 (Vorinstanz: AG Augsburg vom 18.04.2012 - Aktenzeichen 63 AR 110/12; ) | ||||||||||||||||||
Amtliche Leitsätze: Wenn bezüglich Anlage- und Vermögensberatung in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands ausdrücklich festgehalten ist, dass erlaubnispflichtige Tätigkeiten nach dem KWG nicht ausgeübt werden, kann das Registergericht die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister nicht von der Vorlage einer Genehmigung bzw. eines Negativattests der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abhängig machen. | ||||||||||||||||||
Amtliche Normenkette: HGB § 18 Abs. 1; KWG § 43; KWG § 32; KWG § 1 Abs. 1a Nr. 1a; KWG § 1 Abs. 11 Nr. 1;
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