EuG: Unternehmen haften für Kartellverstöße ihrer Handelsvertreter – Spannstahlkartell (voestalpine)
EuG, 15.7.2015 – T-418/10, voestalpine AG, voestalpine Wire Rod Austria GmbH / Europäische Kommission
ECLI:EU:T:2015:516
Tenor
1. Art. 2 Nr. 5 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.
2. Die gesamtschuldnerisch gegen die voestalpine AG und die voestalpine Wire Rod Austria GmbH verhängte Geldbuße wird von 22 Mio. Euro auf 7,5 Mio. Euro herabgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der voestalpine AG und der voestalpine Wire Rod Austria GmbH.
5. Die voestalpine AG und die voestalpine Wire Rod Austria GmbH tragen ein Drittel ihrer eigenen Kosten.
§§ AEUV Art. 101; VO (EG) 1/2003 Art. 23
Aus den Gründen
Gegenstand des Rechtsstreits
1 Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss), mit dem ein Kartell von Spannstahlanbietern geahndet wurde, die sich an Quotenvereinbarungen und Kundenaufteilungen sowie an Preisfestsetzungen und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Preisen, Liefermengen und Kunden auf europäischer, regionaler und nationaler Ebene beteiligten.
2 Der ursprüngliche Beschluss wurde von der Europäischen Kommission gerichtet an
– die ArcelorMittal SA,
– die ArcelorMittal Wire France SA,
– die ArcelorMittal Fontaine SA,
– die ArcelorMittal Verderio Srl,
– die Emesa-Trefilería, SA (im Folgenden: Emesa),
– die Industrias Galycas, SA (im Folgenden: Galycas),
– die ArcelorMittal España, SA,
– die Trenzas y Cables de Acero PSC, SL (im Folgenden: Tycsa),
– die Trefilerías Quijano, SA (im Folgenden: TQ),
– die Moreda-Riviere Trefilerías, SA (im Folgenden: MRT),
– die Global Steel Wire, SA (im Folgenden: GSW),
– die Socitrel – Sociedade Industrial de Trefilaria, SA (im Folgenden: Socitrel),
– die Companhia Previdente – Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA (im Folgenden: Companhia Previdente),
– die voestalpine Austria Draht GmbH, nunmehr voestalpine Wire Rod Austria GmbH, die zweite Klägerin (im Folgenden: Austria Draht),
– die voestalpine AG, die erste Klägerin,
– die Fapricela Industria de Trefilaria, SA (im Folgenden: Fapricela),
– die Proderac – Productos Derivados del Acero, SA (im Folgenden: Proderac),
– die Westfälische Drahtindustrie GmbH (im Folgenden: WDI),
– die Westfälische Drahtindustrie Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG (im Folgenden: WDV),
– die Pampus Industriebeteiligungen GmbH & Co. KG (im Folgenden: Pampus),
– die Nedri Spanstaal BV (im Folgenden: Nedri),
– die Hit Groep BV,
– die DWK Drahtwerk Köln GmbH und die Saarstahl AG (im Folgenden zusammen: DWK),
– die Ovako Hjulsbro AB,
– die Ovako Dalwire Oy AB,
– die Ovako Bright Bar AB,
– die Rautaruukki Oyj,
– die Italcables SpA (im Folgenden: ITC),
– die Antonini SpA,
– die Redaelli Tecna SpA (im Folgenden: Redaelli),
– die CB Trafilati Acciai SpA (im Folgenden: CB),
– die ITAS – Industria Trafileria Applicazioni Speciali SpA (im Folgenden: Itas),
– die Siderurgica Latina Martin SpA (im Folgenden: SLM),
– die Ori Martin SA,
– die Emme Holding SpA, vormals und dann erneut Trafilerie Meridionali SpA (im Folgenden: Trame).
3 Der ursprüngliche Beschluss wurde von der Kommission zweimal geändert.
4 Zunächst erließ die Kommission am 30. September 2010 den Beschluss K(2010) 6676 endgültig zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses (im Folgenden: erster Änderungsbeschluss). Mit dem ersten Änderungsbeschluss wurden im Wesentlichen die Geldbußen folgender Gesellschaften herabgesetzt: ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France, ArcelorMittal España, WDI und WDV.
5 Der erste Änderungsbeschluss wurde an alle Adressaten des ursprünglichen Beschlusses gerichtet.
6 Sodann erließ die Kommission am 4. April 2011 den Beschluss C(2011) 2269 final zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses (im Folgenden: zweiter Änderungsbeschluss). Mit dem zweiten Änderungsbeschluss wurden im Wesentlichen u. a. die Geldbußen folgender Gesellschaften herabgesetzt: zum einen von ArcelorMittal, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France und zum anderen von SLM und Ori Martin. Nur diese Gesellschaften waren Adressaten des zweiten Änderungsbeschlusses.
7 Allen Gesellschaften, die gegen den ursprünglichen Beschluss Klage erhoben haben, wurden die beiden Änderungsbeschlüsse übermittelt, wobei die Initiative in einigen Fällen vom Gericht ausging.
8 Voestalpine und Austria Draht sind vom Gericht nach den möglichen Folgen dieser Änderungen des ursprünglichen Beschlusses für den Inhalt ihres Vorbringens befragt worden und haben die Möglichkeit erhalten, ihre Anträge anzupassen, um diesen etwaigen Folgen Rechnung zu tragen.
9 Somit stellt der ursprüngliche Beschluss in der durch den ersten und den zweiten Änderungsbeschluss geänderten Fassung für die Zwecke der vorliegenden Klage den „angefochtenen Beschluss“ dar.
10 Gegen den ursprünglichen Beschluss, den ersten Änderungsbeschluss, den zweiten Änderungsbeschluss oder die Schreiben der Kommission im Anschluss an Anträge bestimmter Adressaten des ursprünglichen Beschlusses auf Neubewertung ihrer Leistungsfähigkeit sind 28 Klagen erhoben worden (Rechtssachen T‑385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission, T‑388/10, Productos Derivados del Acero/Kommission, T‑389/10, SLM/Kommission, T‑391/10, Nedri Spanstaal/Kommission, T‑393/10, Westfälische Drahtindustrie u. a./Kommission, T‑398/10, Fapricela/Kommission, T‑399/10, ArcelorMittal España/Kommission, T‑406/10, Emesa-Trefilería und Industrias Galycas/Kommission, T‑413/10, Socitrel/Kommission, T‑414/10, Companhia Previdente/Kommission, T‑418/10, voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria/Kommission, T‑419/10, Ori Martin/Kommission, T‑422/10, Trafilerie Meridionali/Kommission, T‑423/10, Redaelli Tecna/Kommission, T‑426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑427/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑428/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T‑429/10, Global Steel Wire/Kommission, T‑436/10, Hit Groep/Kommission, T‑575/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑576/10, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑577/10, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, T‑578/10, Global Steel Wire/Kommission, T‑438/12, Global Steel Wire/Kommission, T‑439/12, Trefilerías Quijano/Kommission, T‑440/12, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission, T‑441/12, Trenzas y Cables de Acero/Kommission, und T‑409/13, Companhia Previdente und Socitrel/Kommission).
Vorgeschichte des Rechtsstreits
I – Vom Verfahren betroffene Branche
A – Produkt
11 Das von der Kommission geahndete Kartell betraf Spannstahl. Dieser Ausdruck bezeichnet Metalldrähte und Litzen aus Walzdraht, insbesondere zum einen Stahl zum Vorspannen von Beton, der zur Herstellung von Balkonen, Rammpfählen und Rohrsystemen verwendet wird, und zum anderen Stahl zum Spannen von Beton im nachträglichen Verbund, der im Hochbau, Tiefbau und Brückenbau eingesetzt wird (angefochtener Beschluss, zweiter Erwägungsgrund).
12 Spannstahlerzeugnisse umfassen unterschiedliche Typen einfacher Drähte (z. B. glatt, glänzend oder vergütet, profiliert, gerippt) und verschiedene Typen von Litzen (z. B. glänzend, profiliert, mit PE- oder Metallüberzug). Spanndrahtlitzen können aus drei oder sieben Einzeldrähten bestehen. Spannstahl wird mit verschiedenen Stärken angeboten. Speziallitzen, d. h. vergütete oder umhüllte – gefettete oder gewachste –, und Schrägseile, d. h. vergütete, beschichtete Litzen und vergütete Spannstahldrähte für den Brückenbau, wurden von der Kommission jedoch nicht berücksichtigt (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 3 und 4).
13 Im angefochtenen Beschluss wird ausgeführt, dass in manchen Ländern eine Zulassung durch die nationalen technischen Prüfstellen vorgeschrieben sei. Die Zulassungsverfahren benötigen ungefähr sechs Monate (angefochtener Beschluss, fünfter Erwägungsgrund).
B – Angebotsstruktur
14 Die Kartellmitglieder kontrollierten nach den Angaben im angefochtenen Beschluss gemeinsam etwa 80 % des Marktes im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). In den meisten Ländern waren außer den lokalen Herstellern auch mehrere große Hersteller auf dem Markt vertreten. Die meisten dieser großen Hersteller gehörten Stahlkonzernen an, die auch Walzdraht herstellten, ein Ausgangserzeugnis für die Herstellung von Spannstahl, das dessen wichtigsten Kostenfaktor darstellt. Nicht integrierte Gesellschaften waren gezwungen, ihre Ausgangserzeugnisse auf dem Markt zuzukaufen, während integrierte Gesellschaften Lieferungen aus ihrer eigenen Gruppe verwenden konnten. Während des gesamten im angefochtenen Beschluss festgestellten Kartellzeitraums berichtete die Branche von erheblichen und anhaltenden Überkapazitäten bei der Erzeugung von Spannstahl (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 98 und 99).
15 Der Markt für Spannstahl im EWR hatte 2001 ein Volumen von etwa 365 Mio. Euro; dieser Umsatz wurde mit Lieferungen im Umfang von etwa 600 000 Tonnen erzielt. Etwa 20 % bis 25 % davon entfielen auf Spannstahldraht und 75 % bis 80 % auf Litzen, wobei sich diese Anteile je nach Land etwas verschieben konnten. Italien war der wichtigste Verbraucher von Spannstahl (etwa 28 % der Verkäufe innerhalb des EWR). Weitere Großverbraucher waren Spanien (16 %), die Niederlande, Frankreich, Deutschland und Portugal (jeweils etwa 8 % bis 10 %) (angefochtener Beschluss, 100. Erwägungsgrund).
C – Nachfragestruktur
16 Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss gestaltete sich die Nachfrage nach Spannstahl sehr heterogen. Sowohl Hersteller von Baufertigteilen als auch spezialisierte Bauunternehmen setzten Spannstahl ein, z. B. für Konstruktionen zur Stabilisierung von Gebäuden oder Brücken. Der Kundenstamm bestand aus sehr wenigen Großkunden – z. B. Addtek International Oy AB (im Folgenden: Addtek), nunmehr Consolis Oy AB, auf die allein zwischen 5 % und 10 % des Spannstahlverbrauchs in der Europäischen Union entfielen – und vielen kleineren Kunden (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 101 und 102).
17 Die geschäftlichen Gepflogenheiten waren je nach Mitgliedstaat unterschiedlich. Die Hersteller von Spannstahl und ihre Kunden schlossen häufig Rahmenverträge für sechs bis zwölf Monate. Anschließend bestellten die Kunden je nach Bedarf bestimmte Tonnagen in einem vereinbarten Umfang zum vereinbarten Preis. Die Verträge wurden nach weiteren Verhandlungen regelmäßig verlängert (angefochtener Beschluss, 103. Erwägungsgrund).
D – Handel innerhalb der Europäischen Union und des EWR
18 Nach den Angaben im angefochtenen Beschluss sind die Handelsvolumina im Spannstahlsektor im vom Kartell betroffenen Zeitraum Ausdruck eines ausgeprägten Handels zwischen den Mitgliedstaaten der Union. Spannstahl wurde im gesamten EWR erzeugt und vermarktet (angefochtener Beschluss, 104. Erwägungsgrund).
II – Voestalpine und Austria Draht
19 Austria Draht ist ein österreichischer Litzenhersteller. Vom 24. Februar 1988 bis zum 3. Dezember 2002 befand sich diese Gesellschaft zu 95 % im Besitz der Voest-Alpine Stahl Gesellschaft m.b.H. und zu 5 % im Besitz der Donauländischen Baugesellschaft m.b.H. Nach einer internen Umstrukturierung übernahm am 3. Dezember 2002 die voestalpine Bahnsysteme GmbH als uneingeschränkte Rechtsnachfolgerin der Voest-Alpine Stahl Gesellschaft 99,95 % des Gesellschaftskapitals von Austria Draht. Die Voest-Alpine Stahl Gesellschaft und die voestalpine Bahnsysteme GmbH sind jeweils 100%ige Tochtergesellschaften der österreichischen Gesellschaft voestalpine (angefochtener Beschluss, Erwägungsgründe 44 und 45).
20 In Italien betraute Austria Draht einen Handelsvertreter, die italienische Gesellschaft Studio Crema CAP Srl (im Folgenden: Studio Crema), mit dem Vertrieb von Spannstahl. Diese Gesellschaft wurde von Herrn G. geleitet und vertreten. Herr G. war nicht befugt, Vereinbarungen mit den Kunden von Austria Draht zu unterzeichnen; Vereinbarungen wurden unmittelbar von Austria Draht getroffen (angefochtener Beschluss, 46. Erwägungsgrund).
21 Im Geschäftsjahr vom 1. April 2001 bis zum 31. März 2002 erzielte voestalpine im EWR im relevanten Spannstahlsektor einen Umsatz von rund 18,27 Mio. Euro. Die Umsätze wurden ausschließlich von Austria Draht erzielt. Der weltweite konsolidierte Umsatz von voestalpine belief sich im Geschäftsjahr vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2010 auf rund 8,55 Mrd. Euro (angefochtener Beschluss, 47. Erwägungsgrund).
III – Verwaltungsverfahren
22 Am 9. Januar 2002 übermittelte das Bundeskartellamt der Kommission Unterlagen über eine Verhandlung vor einem deutschen Arbeitsgericht wegen der Entlassung eines früheren Mitarbeiters von WDI. Dieser versicherte, dass er an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang nannte er die beteiligten Unternehmen und teilte erste Informationen über die Zuwiderhandlung mit (angefochtener Beschluss, 105. Erwägungsgrund).
A – Erster Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung und der DWK gewährte Erlass der Geldbuße
23 Am 18. Juni 2002 übermittelte DWK der Kommission ein Memorandum betreffend eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl unter Beteiligung von ihr selbst und anderen Unternehmen. DWK äußerte die Erwartung, dass für sie die Mitteilung der Kommission vom 19. Februar 2002 über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. C 45, S. 3, im Folgenden: Kronzeugenregelung) zur Anwendung komme (angefochtener Beschluss, 106. Erwägungsgrund).
24 Am 3. Juli 2002 kamen Vertreter von DWK mit der Kommission zusammen und besprachen die Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 19. Juli 2002 gewährte die Kommission DWK einen bedingten Erlass der Geldbuße gemäß Nr. 8 Buchst. b der Kronzeugenregelung, da DWK als erstes Unternehmen Beweismittel übermittelt hatte, welche die Kommission in die Lage versetzten, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit einem mutmaßlichen unionsweiten Kartell von Spannstahlherstellern festzustellen (angefochtener Beschluss, 107. Erwägungsgrund).
B – Nachprüfungen und Auskunftsverlangen
25 Am 19. und 20. September 2002 führte die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 2 oder 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) Nachprüfungen in den Räumen u. a. von DWK, WDI, Nedri, Tréfileurope, Tycsa, Redaelli, CB, Itas, ITC, SLM und Edilsider (der Gesellschaft eines Handelsvertreters der Tréfileurope Italia Srl, nunmehr ArcelorMittal Verderio) sowie bei den jeweiligen Tochtergesellschaften bzw. verbundenen Unternehmen durch (angefochtener Beschluss, 108. Erwägungsgrund).
26 Ab dem 19. September 2002 richtete die Kommission mehrere Auskunftsverlangen gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) an die Unternehmen, an die sich der ursprüngliche Beschluss richtete, an deren Muttergesellschaften, an weitere Gesellschaften, an verschiedene natürliche Personen (einen im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter von Redaelli und späteren kaufmännischen Berater sowie einen Handelsvertreter von Tréfileurope Italia, über Edilsider) und an verschiedene Branchenvereinigungen (angefochtener Beschluss, 109. Erwägungsgrund).
27 Am 7. und 8. Juni 2006 führte die Kommission in den Räumen („Studio“) eines Familienangehörigen eines ehemaligen Mitarbeiters von Redaelli eine Nachprüfung gemäß Art. 20 der Verordnung Nr. 1/2003 durch (angefochtener Beschluss, 114. Erwägungsgrund).
C – Andere Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und Antworten der Kommission
28 Von den Adressaten des angefochtenen Beschlusses stellten einige Gesellschaften wie ITC, Nedri, SLM, Redaelli und WDI förmliche Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Tycsa bestätigte das Bestehen wettbewerbswidriger Vereinbarungen, stellte aber keinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung (angefochtener Beschluss, 110. Erwägungsgrund).
29 ITC beantragte am 21. September 2002, als sie aus dem relevanten Zeitraum stammende Belege bezüglich der zwischen 1979 und 2002 erfolgten Zusammenkünfte von Herstellern im Spannstahlbereich übermittelte, die Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 11. November 2002 übermittelte sie ferner eine Unternehmenserklärung. Die Kommission gewährte ihr am 10. Januar 2003 eine vorläufige Ermäßigung der Geldbußen um 30 % bis 50 % unter der Bedingung, dass sie weiterhin die in Rn. 21 der Kronzeugenregelung genannten Bedingungen erfülle (angefochtener Beschluss, 111. Erwägungsgrund).
30 Am 17. Oktober 2002 übermittelte Tycsa eine Antwort auf ein Auskunftsverlangen, in der der Sachverhalt eingeräumt wurde und die Gesellschaft sie selbst belastende Beweise vorlegte. Am 21. Oktober 2002 legte Redaelli in Beantwortung eines Auskunftsverlangens verschiedene sie selbst belastende Beweise vor, und am 20. März 2003 stellte sie einen förmlichen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 23. Oktober 2002 übermittelte Nedri mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen gewisse Beweise und stellte ebenfalls einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung. Am 30. Oktober 2002 beantragte SLM in Verbindung mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen eine Ermäßigung der Geldbußen. Am 4. November 2002 und später am 6. März 2003 sowie am 11. Juni 2003 übermittelte Tréfileurope mit der Antwort auf ein Auskunftsverlangen sie selbst belastende Informationen sowie eine Unternehmenserklärung, in der sie einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stellte. Am 17. März 2004 übersandte Galycas eine Antwort auf ein Auskunftsverlangen, in der sie den Sachverhalt einräumte und gewisse sie selbst belastende Erklärungen abgab. Am 19. Mai 2004 übermittelte WDI eine Unternehmenserklärung, in der sie die Anwendung der Kronzeugenregelung beantragte. Am 28. Juni 2007 stellte ArcelorMittal neben anderen Kontakten mit der Kommission einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, der hauptsächlich Notizbücher mit handschriftlichen Notizen eines früheren Mitarbeiters von Emesa für den Zeitraum von 1992 bis 2002 enthielt (im Folgenden: Notizen von Emesa) (angefochtener Beschluss, 112. Erwägungsgrund).
31 Die Kommission gab den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung von ArcelorMittal, Nedri und WDI statt und teilte diesen Gesellschaften mit Schreiben vom 19. September 2008 mit, dass ein Geldbußenerlass nicht in Betracht komme und dass sie beabsichtige, gemäß Nr. 26 der Kronzeugenregelung in einem bestimmten Rahmen nach Maßgabe von Nr. 23 Buchst. b der Kronzeugenregelung eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren. Am selben Tag richtete sie Schreiben an Redaelli und SLM, in denen sie deren Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung ablehnte (angefochtener Beschluss, 113. Erwägungsgrund).
D – Eröffnung des Verfahrens und Mitteilung der Beschwerdepunkte
32 Am 30. September 2008 nahm die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die mehrere Gesellschaften, darunter voestalpine und Austria Draht, betraf.
33 Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurde, nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung.
E – Akteneinsicht und mündliche Anhörung
34 Die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte konnten in die als DVD-Kopie zur Verfügung gestellte Untersuchungsakte der Kommission Einsicht nehmen. Mit der DVD erhielten diese Gesellschaften eine Liste der in der Untersuchungsakte enthaltenen Dokumente mit Angaben zur Einsehbarkeit der verschiedenen Unterlagen. Sie wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass die DVD ihnen uneingeschränkten Zugriff auf alle von der Kommission während der Untersuchung erlangten Unterlagen gewährte, mit Ausnahme von Unterlagen oder Teilen davon, die Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen enthielten. Zugang zu Unterlagen in Verbindung mit den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde in den Räumen der Kommission gewährt.
35 Am 11. und 12. Februar 2009 fand eine mündliche Anhörung statt. Daran nahmen mit Ausnahme von HIT Groep, Emesa und Galycas alle Unternehmen teil, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war.
36 14 Unternehmen erklärten unter Berufung auf Nr. 35 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006), dass sie nicht in der Lage seien, die Geldbuße zu zahlen. Die Erklärungen dieser Unternehmen enthielten entsprechende Begründungen.
F – Weitere Auskunftsverlangen
37 In der Folge richtete die Kommission Auskunftsverlangen an GSW, MRT, Tycsa, TQ, Companhia Previdente und Socitrel, um gewisse Punkte in Verbindung u. a. mit den jeweiligen Unternehmensstrukturen zu klären. Die Gesellschaften antworteten im Zeitraum vom 6. März bis zum 15. April 2009.
38 Außerdem richtete die Kommission Auskunftsverlangen an alle Adressaten des ursprünglichen Beschlusses, um die Umsätze mit den betroffenen Produkten sowie die Umsätze der jeweiligen Gruppen zu ermitteln. Alle Adressaten antworteten auf diese Auskunftsverlangen.
IV – Angefochtener Beschluss
39 Der angefochtene Beschluss betrifft ein Kartell zwischen Spannstahlanbietern, die sich an Quotenvereinbarungen, Kundenaufteilungen und Preisfestsetzungen und am Austausch sensibler Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Preisen, Liefermengen und Kunden auf europäischer (Züricher Club, Club Europa, ...), nationaler und regionaler (Club Italia, Club España) Ebene beteiligten. Nach Rn. 1 des angefochtenen Beschlusses haben diese Unternehmen damit eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie, seit dem 1. Januar 1994, gegen Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens begangen. Das rechtswidrige Verhalten habe mindestens von Anfang 1984 bis zum 19. September 2002 gedauert.
40 Die Untersuchung erstreckte sich auf 18 Unternehmen. In den Rn. 122 bis 133 des angefochtenen Beschlusses findet sich eine allgemeine Beschreibung der Kartellabsprachen, die Gegenstand des Verfahrens sind (siehe unten, Rn. 67 ff.).
41 Voestalpine und Austria Draht werden beide für ihre Beteiligung am Kartell im Zeitraum vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 verantwortlich gemacht (angefochtener Beschluss, Art. 1).
42 Für diese Zuwiderhandlung wurde gegen sie gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro verhängt (angefochtener Beschluss, Art. 2).
Verfahren und Anträge der Parteien
43 Mit Klageschrift, die am 15. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben voestalpine und Austria Draht die vorliegende Klage erhoben.
44 Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat das Gericht (Erste Kammer) sie darüber informiert, dass sie Gelegenheit hätten, ihre Klagegründe und Anträge im Hinblick auf die Änderungen durch den ersten Änderungsbeschluss anzupassen.
45 In ihrer am 1. Juni 2011 eingereichten Erwiderung haben voestalpine und Austria Draht nicht zum ersten Änderungsbeschluss Stellung genommen.
46 Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert.
47 Am 29. Juni 2011 hat die Kommission den zweiten Änderungsbeschluss übermittelt.
48 Am 1. August 2011 haben voestalpine und Austria Draht zum zweiten Änderungsbeschluss Stellung genommen.
49 Am 14. Oktober 2011 haben sie ein Schreiben eingereicht, das am 8. November 2011 zu den Akten genommen worden ist. Sie haben dem Schreiben unter Berufung auf Art. 66 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 Unterlagen beigefügt, mit denen die Beweisantritte zur Stützung der in der Klageschrift enthaltenen Ausführungen erweitert werden.
50 Es handelt sich u. a. um Erklärungen, die nach Einreichung der Erwiderung verfasst und übermittelt wurden und in denen je ein Verantwortlicher von Redaelli, SLM und ITC angibt, dass Herr G. die Klägerinnen bei den Zusammenkünften des Club Italia nicht vertreten habe.
51 In ihrem Schreiben vom 14. Oktober 2011 beantragen voestalpine und Austria Draht ferner, eine Maßnahme der Beweisaufnahme im Sinne von Art. 68 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu erlassen und die genannten Verantwortlichen von Redaelli und SLM als Zeugen zu vernehmen.
52 Das schriftliche Verfahren ist ursprünglich am 20. Oktober 2011 mit Einreichung der Gegenerwiderung der Kommission in der Verfahrenssprache und ihren Ausführungen zur Stellungnahme von voestalpine und Austria Draht zum zweiten Änderungsbeschluss abgeschlossen worden.
53 Am 24. November 2011 hat die Kommission zu dem am 8. November 2011 zu den Akten genommenen Schreiben von voestalpine und Austria Draht vom 14. Oktober 2011 Stellung genommen, dessentwegen das schriftliche Verfahren wiedereröffnet worden war.
54 Am 24. Februar 2012 hat sie eine Berichtigung der Gegenerwiderung eingereicht.
55 Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung des Gerichts ab dem 23. September 2013 ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.
56 Der Vorbericht gemäß Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 19. März 2014 übermittelt worden.
57 Das Gericht hat am 28. April 2014 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Parteien zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und die Kommission zur Vorlage von Unterlagen, u. a. einer Kopie der den Klägerinnen im Verwaltungsverfahren übermittelten Akte, aufgefordert.
58 Die Parteien haben darauf am 13. Juni 2014 geantwortet.
59 Am 16. Juli 2014 hat das Gericht der Kommission im Rahmen von Maßnahmen der Beweisaufnahme gemäß Art. 65 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgegeben, die Unterlagen vorzulegen, zu deren Vorlage sie im Anschluss an die prozessleitenden Maßnahmen vom 28. April 2014 nicht bereit gewesen war.
60 Die Kommission hat die verlangten Unterlagen am 23. Juli 2014 vorgelegt, und die Klägerinnen hatten vor der mündlichen Verhandlung Zugang zu ihnen.
61 In der Sitzung vom 2. Oktober 2014 haben die Parteien mündlich verhandelt sowie schriftliche und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
62 Voestalpine und Austria Draht beantragen,
– den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die in Art. 2 des angefochtenen Beschlusses gegen sie festgesetzte Geldbuße herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
63 Die Kommission beantragt,
– die Klage in vollem Umfang abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
64 Voestalpine und Austria Draht wenden sich im Wesentlichen gegen die Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro, die von der Kommission gegen sie verhängt wurde, weil sie sich an einer einheitlichen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung, nämlich „einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts“ (im Folgenden: Kartell oder einheitliche Zuwiderhandlung), beteiligt haben sollen, bestehend
– insbesondere in der Beteiligung von Austria Draht am Club Italia, einer der regionalen Vereinbarungen des Kartells, über ihren Handelsvertreter in Italien, der auch für ein weiteres Kartellmitglied (CB) tätig gewesen sei;
– in der gelegentlichen, durch eindeutige Anhaltspunkte nachgewiesenen Beteiligung von Austria Draht an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene, so dass Austria Draht bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert gewesen sei.
65 Die Kritik der Klägerinnen richtet sich dabei gegen die Zurechnung der rechtswidrigen Handlungen des für Italien zuständigen Handelsvertreters von Austria Draht an den Geschäftsherrn, weil sie gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoße (erster Klagegrund), und die Feststellung, dass sich Austria Draht an einer einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt habe (zweiter Klagegrund). Abgesehen davon, dass Austria Draht zu keinem Zeitpunkt von den rechtswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters im Club Italia gewusst habe, sei ihr auch die europäische Dimension des Kartells stets unbekannt gewesen. Austria Draht habe sich nie an den Kartellabsprachen auf europäischer Ebene beteiligt und sich jedenfalls stets von ihnen distanziert.
66 Auf der Grundlage dieser Ausführungen zur einheitlichen Zuwiderhandlung wenden sich die Klägerinnen schließlich gegen die Geldbuße und deren Höhe (dritter Klagegrund). Sie machen insbesondere geltend, die Geldbuße sei unverhältnismäßig, da sie von den rechtswidrigen Handlungen des für Italien zuständigen Handelsvertreters von Austria Draht (Club Italia) nichts gewusst und sich an den übrigen Tatkomplexen des Kartells (Züricher Club, Club Europa, Club España, Zuteilung des Kunden Addtek, ...) nicht beteiligt hätten. Jedenfalls könnten bei der Festsetzung der Geldbuße deshalb nicht die Umsätze zugrunde gelegt werden, die sie mit Spannstahl in Europa erzielt hätten.
I – Vorbemerkungen
A – Inhalt des angefochtenen Beschlusses
67 Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses haben voestalpine und Austria Draht gegen Art. 101 AEUV und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 an einer „fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie – seit dem 1. Januar 1994 – des EWR beteiligt haben“.
1. Tatkomplexe des Kartells und Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung
68 In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses wird das Kartell als „Absprache auf europäischer Ebene mit einer Züricher und einer europäischen Phase und/oder ggf. nationalen/regionalen Absprachen“ beschrieben. Bevor die verschiedenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Einzelnen dargestellt und anhand von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens beurteilt werden, werden sie in den Rn. 123 bis 135 des angefochtenen Beschlusses kurz umrissen.
69 Vereinfacht dargestellt bestand das Kartell aus folgenden Absprachen:
– Züricher Club (erste Phase der Absprache auf europäischer Ebene): Diese Vereinbarung dauerte vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996; ihr Gegenstand waren die Festlegung von Länderquoten (Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Benelux), die Aufteilung von Kunden, die Preise und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Mitglieder des Clubs waren Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK und Redaelli, die mindestens seit 1993 und 1995 mehrere italienische Gesellschaften vertrat; 1992 kam Tycsa und 1993 Emesa hinzu;
– Club Italia: nationale Absprache, die vom 5. Dezember 1995 bis zum 19. September 2002 dauerte. Gegenstand der Vereinbarung war die Festlegung von Quoten für Italien und für Ausfuhren von dort in die übrigen europäischen Länder. Mitglieder des Clubs waren die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas, denen sich später Tréfileurope und Tréfileurope Italia (3. April 1995), SLM (10. Februar 1997), Trame (4. März 1997), Tycsa (17. Dezember 1996), DWK (24. Februar 1997) und Austria Draht (15. April 1997) anschlossen;
– Vereinbarung für Südeuropa: eine 1996 von den italienischen Unternehmen Redaelli, ITC, CB und Itas mit Tycsa und Tréfileurope ausgehandelte und abgeschlossene regionale Absprache zur Festlegung der Marktdurchdringung durch die einzelnen Teilnehmer in den südeuropäischen Ländern (Belgien, Spanien, Frankreich, Italien und Luxemburg) und zur Verpflichtung, gemeinsam Verhandlungen über Lieferquoten mit den anderen nordeuropäischen Herstellern zu führen;
– Club Europa (zweite Phase der Absprache auf europäischer Ebene): Diese Absprache wurde im Mai 1997 von Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa (als „ständige Mitglieder“ oder „sechs Hersteller“ bezeichnet) getroffen und endete im September 2002. Mit ihr sollte die Krise des Züricher Clubs überwunden werden. Es sollten neue Quoten (ausgehend vom vierten Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997) festgelegt, die Kunden aufgeteilt und die Preise festgesetzt werden. Die sechs Hersteller vereinbarten Koordinierungsregeln, u. a. die Benennung von Koordinatoren für die Umsetzung der Absprachen in mehreren Ländern sowie für die Abstimmung mit anderen interessierten Gesellschaften, die in den betreffenden Ländern oder im Hinblick auf dieselben Kunden tätig waren. Ihre Vertreter kamen regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen zusammen, um die Umsetzung der Absprachen zu überwachen. Sie tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Bei Abweichungen vom vereinbarten Verhalten kam eine Ausgleichsregelung zur Anwendung;
– Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek: Im Rahmen dieser Absprache auf europäischer Ebene unterhielten die sechs Hersteller, gelegentlich gemeinsam mit den italienischen Herstellern und mit Fundia, spontan (ad hoc) auch zweiseitige (oder mehrseitige) Kontakte und beteiligten sich an der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden, wenn ein entsprechendes Interesse bestand. So stimmten Tréfileurope, Nedri, WDI, Tycsa, Emesa, CB und Fundia die Preise und die Liefermengen für den Kunden Addtek untereinander ab. Diese Vorhaben betrafen vorwiegend Finnland, Schweden und Norwegen, aber auch die Niederlande, Deutschland, die baltischen Staaten sowie Mittel- und Osteuropa;
– Gespräche zwischen dem Club Europa und dem Club Italia: Mindestens von September 2000 bis September 2002 kamen die sechs Hersteller, ITC sowie CB, Redaelli, Itas und SLM regelmäßig mit dem Ziel zusammen, die italienischen Gesellschaften als ständige Mitglieder in den Club Europa einzubinden. Die italienischen Gesellschaften wollten die italienische Quote in Europa steigern, während dem Club Europa daran gelegen war, den Status quo aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck fanden Zusammenkünfte des Club Italia zur Festlegung einer gemeinsamen Position, Zusammenkünfte des Club Europa zur Überprüfung dieser Position und zur Entwicklung einer eigenen Position und Zusammenkünfte von Mitgliedern des Club Europa mit Vertretern italienischer Gesellschaften, um eine Vereinbarung über die Aufteilung der italienischen Quote auf einem bestimmten Markt zu treffen, statt. Die Teilnehmer dieser Zusammenkünfte tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Für eine Neuaufteilung der europäischen Quote mit dem Ziel einer Einbeziehung der italienischen Hersteller vereinbarten sie die Zugrundelegung eines neuen Bezugszeitraums (30. Juni 2000 bis 30. Juni 2001). Sie verständigten sich auch auf ein allgemeines Ausfuhrvolumen innerhalb Europas für die italienischen Gesellschaften, das diese untereinander nach Ländern aufteilten. Gleichzeitig sprachen sie über Preise. Dabei versuchten die Mitglieder des Club Europa, europaweit den im Club Italia angewandten Mechanismus zur Preisfestsetzung einzuführen;
– Club España: Parallel zur Absprache auf europäischer Ebene und zum Club Italia vereinbarten fünf spanische (Trefilerías Quijano, Tycsa, Emesa, Galycas und Proderac, Letztere ab Mai 1994) und zwei portugiesische Unternehmen (Socitrel, ab April 1994, und Fapricela, ab Dezember 1998) für den Zeitraum von mindestens Dezember 1992 bis September 2002 für Spanien und Portugal, ihre Marktanteile stabil zu halten sowie Quoten festzulegen, Kunden aufzuteilen, auch bei öffentlichen Bauaufträgen, und die Preise und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. Sie tauschten auch sensible Geschäftsinformationen aus.
70 Nach Auffassung der Kommission weisen die vorstehend in Rn. 69 beschriebenen Absprachen insgesamt die Merkmale einer einheitlichen Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf (angefochtener Beschluss, Rn. 135 und 609 sowie Abschnitt 12.2.2).
71 Die Kommission hat insbesondere die Ansicht vertreten, dass die genannten Absprachen Teil eines Gesamtplans gewesen seien, der die Grundzüge des Verhaltens der Kartellmitglieder in allen geografischen Räumen vorgegeben habe, und dass sich diese Unternehmen „in ihrem jeweiligen Geschäftsverhalten im Zusammenhang mit einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Zweck und einem einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziel der Verfälschung und der Ausschaltung der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Spannstahl im EWR sowie der Herstellung eines Gesamtgleichgewichts [beschränkten], insbesondere durch die Festlegung von Quoten und Preisen, durch die Aufteilung von Kunden und durch den Austausch sensibler geschäftlicher Informationen“ (angefochtener Beschluss, Rn. 610 und Abschnitt 9.3).
72 Die Kommission hat hierzu ausgeführt:
„Der Plan, an dem sich DWK, WDI, Tréfileurope, Nedri, Tycsa, Emesa, Fundia, Austria Draht, Redaelli, CB, ITC, Itas, SLM, Trame, Proderac, Fapricela, Socitrel, Galycas und Trefilerías Quijano beteiligten (wenngleich nicht alle gleichzeitig), wurde in einem Zeitraum von wenigstens 18 Jahren mit einem Komplex geheimer Absprachen, gezielter Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen entwickelt und durchgeführt, der dem gemeinsamen Ziel einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den genannten Gesellschaften diente und in dem durchgehend ähnliche Mechanismen zur Verfolgung dieses gemeinsamen Ziels eingesetzt wurden (siehe Abschnitt 9.3.1). Selbst in Zeiten, in denen eine Absprache nicht reibungslos funktionierte, wurden doch andere Absprachen wie vereinbart eingehalten“ (angefochtener Beschluss, Rn. 612).
2. Feststellungen zu Austria Draht und voestalpine
73 Die in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses genannte Beteiligung von Austria Draht und voestalpine am Kartell wurde für den Zeitraum vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 festgestellt.
74 Die wichtigsten Beweise für eine solche Beteiligung sind die folgenden.
a) Vertrag mit Herrn G.
75 Dem angefochtenen Beschluss zufolge beauftragte Austria Draht ab 1984 Studio Crema, die von Herrn G. geleitet und vertreten wurde, als Handelsvertreterin mit der Vermarktung und dem Vertrieb in Italien. Herr G. war nicht befugt, Vereinbarungen zu unterzeichnen; Vereinbarungen wurden über ausdrückliche Bestätigungen von Herrn G. erteilten Aufträgen grundsätzlich unmittelbar zwischen Austria Draht und dem jeweiligen Kunden getroffen (angefochtener Beschluss, Rn. 46).
b) Club Italia (15. April 1997 bis 19. September 2002)
76 Die Kommission ging davon aus, dass sich Austria Draht vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 am Club Italia beteiligt habe (angefochtener Beschluss, Rn. 124 und 385 ff. sowie Rn. 479 bis 483 des Abschnitts 9.2.1.8 [„Beteiligung der einzelnen Gesellschaften am Club Italia“]).
77 Insbesondere heißt es im angefochtenen Beschluss: „Zahlreiche Beweismittel aus dem relevanten Zeitraum sowie die entsprechenden Erklärungen von ITC, Redaelli, Itas, CB, SLM, Tréfileurope und DWK zeigen, dass CB, ITC, Itas, Redaelli, Tréfileurope und Tréfileurope Italia, Tycsa, SLM, Trame und die europäischen Hersteller DWK und Austria Draht ... spätestens seit Anfang 1995 bis zur Durchführung der Nachprüfungen durch die Kommission am 19. und 20.9.2002 an wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilnahmen ...; in diesen Zusammenkünften waren die Gesellschaften an den folgenden Verhaltensweisen beteiligt: (1) Offenlegung und Austausch sensibler geschäftlicher Informationen, insbesondere in Bezug auf Kunden, Preise und Liefermengen, (2) Absprachen über Marktaufteilungen unter Festlegung von Quoten sowohl innerhalb des italienischen Marktes als auch bezüglich der Ausfuhren aus Italien in die übrigen europäischen Länder ..., (3) Preisfestsetzungen entsprechend der Preisentwicklung bei den Ausgangserzeugnissen, einschließlich der Festsetzung von Mindestpreisen/Preiserhöhungen in Italien und in den übrigen europäischen Ländern (kundenbezogen) sowie Festlegung eines Aufschlags (‚extra‘) ... und (4) Aufteilung von Kunden ... Außerdem wurden eine Überwachung durch einen unabhängigen Dritten … sowie eine Ausgleichsregelung eingerichtet ...“ (angefochtener Beschluss, Rn. 385).
78 Zum Nachweis der individuellen Beteiligung von Austria Draht am Club Italia hat die Kommission ausgeführt, dass ihr Beweise dafür vorlägen, dass dieses Unternehmen „systematisch vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 an über 40 Zusammenkünften des Club Italia beteiligt war, und verschiedentlich wurde ... ausdrücklich erwähnt, dass Austria Draht in den Zusammenkünften abwesend war (was darauf schließen lässt, dass Austria Draht bei den entsprechenden Zusammenkünften erwartet wurde)“ (angefochtener Beschluss, Rn. 479).
79 In einer Fußnote des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission insbesondere zwei Reihen von Zusammenkünften angeführt: „mindestens“ 14 Zusammenkünfte, an denen Herr G. teilgenommen habe und bei denen über Austria Draht gesprochen worden sei, und „16 weitere Zusammenkünfte“, bei denen in Abwesenheit von Herrn G. über Austria Draht gesprochen worden sei. Die Kommission hat hierzu ausgeführt:
„Anhang 3 [des Beschlusses]: Herr [G.] hat an mindestens 14 Zusammenkünften teilgenommen, in denen über Austria Draht gesprochen wurde: 15.4.1997 (Quotenaufteilung und Festlegung von Preisen); 24.6.1997 (Bemühung um ein ‚Marktgleichgewicht‘ und Austausch preisbezogener Informationen); 11.3.1998 (Gespräche über Quotenaufteilungen und die Festlegung von Preisen; Austria Draht wurde genannt, aber keine Eintragungen); 30.3.1998 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 18.5.1998 (Quotenaufteilung und Gespräche über die Festlegung von Preisen); 19.10.1998 (Kundenaufteilung); 18.1.1999 (Quotenaufteilung und Gespräche über die Festlegung von Preisen); 14.12.1999 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 12.1.2000 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 19.9.2000 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 10.6.2001 (Quotenaufteilung); 23.10.2001 (Austria Draht wurde genannt, aber keine Eintragungen); 11.1.2002 (Austausch bezüglich des vergangenen Jahres und vorläufige Quotenaufteilung für 2002), 30.4.2002 (Es wird ausdrücklich erklärt, dass Herr [G.] die Menge garantieren müsse, sonst werde [Austria Draht] im Sommer ‚rausgeschmissen‘); das Beweismaterial zu 16 weiteren Zusammenkünften enthält keine Hinweise auf eine Beteiligung von Herrn [G.] (bei einigen Zusammenkünften wird er nur ausdrücklich als fehlend vermerkt); trotzdem aber wurde über Austria Draht diskutiert; 7.4.1997 (Quotenaufteilung, Informationsaustausch); 13.5.1997 (Informationsaustausch, d. h. Herr [G.] hat einem (namentlich genannten) Kunden auf ausdrückliche Weisung von Austria Draht einen besonderen Preis angeboten); 14.10.1997 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 16.12.1997 (Gespräche über Quotenaufteilungen, Informationsaustausch); 22.12.1997 und 14.1.1998 (Tabellen mit detaillierten Daten zu Austria Draht, Quoten und Kunden ...); 16.7.1998 (Austria Draht wurde genannt; aber keine Eintragungen); 6.5.1999 (Telefax bezüglich Kundenaufteilungen und Quoten u. a. für Austria Draht); 13.5.1999 (Informationsaustausch); 31.5.1999 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 10.7.2000 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 27.9.2000 (Informationsaustausch); 13.7.2001 (E-Mail mit einer detaillierten Excel-Liste mit Quoten- und Kundenaufteilungen bei Litzen auf die einzelnen Gesellschaften für das Jahr 2001) und 4.2.2002 (E-Mail mit einer detaillierten Excel-Liste mit Vorschlägen für Quoten- und Kundenaufteilungen (ebenfalls für Litzen) auf die einzelnen Gesellschaften für das Jahr 2002); 23.7.2001 (Gespräche über Quotenaufteilungen); 25.7.2001 (Gespräche über Quotenaufteilungen/Informationsaustausch)“.
80 In der Fußnote ist ferner von einer dritten Reihe von Zusammenkünften oder internen Notizen die Rede:
„In 9 Zusammenkünften (bzw. in den betreffenden internen Notizen) wird Herr [G.] ausdrücklich als Vertreter von Austria Draht genannt: 15.4.1997; 12.5.1997; 13.5.1997; 24.6.1997; 22.10.1997; 11.3.1998; 18.5.1998; 29.11.1999; 17.1.2000. Austria Draht wird ausdrücklich als fehlend vermerkt; dies bestätigt, dass Austria Draht in den Zusammenkünften vom 7.9.1998 und vom 12.7.1999 erwartet wurde, in der Zusammenkunft vom 14.10.1997 wurde Herr [G.] als unentschuldigt fehlend vermerkt, und in der Zusammenkunft vom 15.5.2002 wurde ausdrücklich gefordert, dass Herr [G.] an der Zusammenkunft vom 5./6.6.2002 teilnehmen solle. Außerdem wird auf die Zusammenkünfte verwiesen, in denen erklärt wurde, dass Austria Draht zu verständigen sei: am 20.9.1999 und im Sommer 2002.“
81 Zum Beginn der individuellen Beteiligung von Austria Draht am Club Italia hat die Kommission ausgeführt:
„1996 (und vorher) hat sich Austria Draht nicht an der italienischen Absprache beteiligt; dies geht aus dem Protokoll der Zusammenkunft am 13.2.1996 hervor ... Der Kommission liegen jedoch eindeutige Beweise dafür vor, dass Austria Draht seit 1997 am Club Italia beteiligt war[,] spätestens seit dem 15.4.1997, als Austria Draht ausdrücklich als durch Herrn [G.] als beauftragten Handelsvertreter vertreten vermerkt wurde ... In dieser Zusammenkunft wurde Austria Draht eine Quote zugewiesen, und es wurde ausdrücklich festgehalten, dass Austria Draht bestimmte (namentlich genannte) Kunden nicht beliefern würde ... Diese Zusammenkunft ist im Zusammenhang mit den Zusammenkünften unmittelbar vor und nach diesem Zeitpunkt zu bewerten: (i) In der Zusammenkunft vom 17.12.1996 wurde eine Tabelle mit den Tonnagen bei den einzelnen Kunden und mit den Namen der jeweiligen Hauptlieferanten bei einer Reihe von Kunden auf dem italienischen Markt im Jahr 1997 verteilt. Obwohl die für Austria Draht vorgesehenen Spalten keine Eintragungen enthielten, deutet die Tatsache, dass Austria Draht in der Tabelle berücksichtigt wurde, doch darauf hin, dass Gespräche zwischen den Parteien zumindest vorgesehen gewesen sein müssen; (ii) dafür spricht auch, dass in der Zusammenkunft vom 4.3.1997 Informationen über die Liefermenge von Austria Draht auf dem italienischen Markt ausgetauscht wurden; (iii) wenngleich Austria Draht am 7.4.1997 als fehlend vermerkt wurde, weist die Kommission doch darauf hin, dass Austria Draht eine konkrete Menge zugewiesen wurde; (iv) ein Bericht über einen Besuch von Tréfileurope bei CB am 24.6.1997 bestätigt, dass weiterhin wettbewerbswidrige Gespräche mit Austria Draht geführt wurden und dass Austria Draht ‚durch Herrn [G.]‘ vertreten wurde. Daher betrachtet die Kommission den 15.4.1997 als Beginn der Beteiligung von Austria Draht am Club Italia“ (angefochtener Beschluss, Rn. 480).
82 Zur Zurechnung des Verhaltens von Herrn G. an Austria Draht hat die Kommission in den Rn. 481 bis 483 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt:
„(481) Dass Austria Draht über Herrn [G.] als Handelsvertreter an den Zusammenkünften des Club Italia beteiligt war, bestätigen Erklärungen von DWK und ITC; außerdem ist dies Unterlagen von ITC und Tréfileurope aus dem relevanten Zeitraum zu entnehmen. Die Kartellmitglieder betrachteten Austria Draht (mit Herrn [G.]) als zum Kartell gehörig ...
(482) Austria Draht räumt ein, die gesamte Geschäftspolitik auf dem italienischen Markt seit 1984 in die Hände der Gesellschaften Studio Crema CAP S.r.L. (die von Herrn [G.] als Geschäftsführer vertreten wurde) gelegt zu haben. Herr [G.] war unbedingt verpflichtet, Austria Draht Bericht zu erstatten, und trug keinerlei finanzielles Risiko für die unternommenen Transaktionen und getroffenen Maßnahmen; Austria Draht war allein verantwortlich für sämtliche Risiken (Nichterfüllung, mangelnde Erfüllung, Zahlungsunfähigkeit der Kunden usw.) und zahlte Herrn [G.] eine nach einem festen Prozentsatz der (pro Kunde) verkauften Menge bemessene Vergütung. Herr [G.] musste Austria Draht monatlich schriftlich über seine Tätigkeit berichten, insbesondere bezüglich der Maßnahmen von Wettbewerbern und der ‚Liefermengen und Marktbeziehungen‘ im Vertretungsgebiet (Italien). Die genannten Sachverhalte bestätigen eindeutig, dass Austria Draht uneingeschränkte Kontrolle über das Verhalten ihres Handelsvertreters (Herrn [G.]) hatte ...
(483) In Anbetracht der eng gefassten Vermittlerbeziehung und der regelmäßigen Teilnahme von Herrn [G.] an den mit Quoten, Preisen und Kunden befassten Zusammenkünften des Club Italia ... ist anzunehmen, dass Herr [G.] den anderen Mitgliedern des Club Italia sensible Geschäftsinformationen über die Position von Austria Draht mitgeteilt hat; außerdem ist davon auszugehen, dass er die in den Zusammenkünften erhaltenen Informationen zum Vorteil von Austria Draht genutzt hat. Daher ist die Kommission der Ansicht, dass Austria Draht vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 am Club Italia beteiligt war.“
c) Club Europa und europaweites System
83 Zum Nachweis der Tatsache, dass es sich bei der bei voestalpine und Austria Draht festgestellten Zuwiderhandlung um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gehandelt habe, insbesondere zum Nachweis, dass bei Austria Draht das „Bewusstsein der Beteiligung an einem umfassenderen Plan“ (vgl. Überschrift des Abschnitts 12.2.2.4 des angefochtenen Beschlusses) vorgelegen habe, hat die Kommission festgestellt:
„(652) Austria Draht räumt ein, an einigen wenigen Zusammenkünften des Club Europa beteiligt gewesen zu sein, erklärt aber, dort seien keine wettbewerbswidrigen Gespräche geführt worden. Austria Draht sollte nicht für die unmittelbare Beteiligung am Züricher Club oder am Club Europa haftbar gemacht werden ... Allerdings sprechen eindeutige Anhaltspunkte dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war.
(653) 1995-1996, also deutlich vor dem von der Kommission als Beginn der Beteiligung von Austria Draht an der Zuwiderhandlung angenommenen Zeitpunkt (15.4.1997), nahm Austria Draht an Zusammenkünften des Züricher Clubs teil, in denen u. a. über die mögliche Gestaltung einer neuen europäischen Quotenregelung gesprochen wurde. Bei der Zusammenkunft des Club Italia vom 16.12.1997 wurde festgestellt, Austria Draht gehöre ‚nicht zu diesem Club [Europa], wolle aber auf dem Laufenden gehalten werden‘. In mehreren späteren Zusammenkünften des Club Italia, an denen Herr [G.] als Vertreter von Austria Draht beteiligt war, wurden die Teilnehmer über die Gespräche und Vereinbarungen im Club Europa unterrichtet ... Außerdem räumt Austria Draht ein, an mehreren Zusammenkünften des Club Europa teilgenommen zu haben ... Diese Zusammenkünfte (zumindest die Zusammenkunft vom 28.2.2000) waren Anlass für Gespräche über Liefermengen und Preise auf dem europäischen Markt, und in der Zusammenkunft vom 27.9.2001 wurde Austria Draht eingeladen, sich dem erweiterten Club Europa anzuschließen. Verschiedene weitere Anhaltspunkte sprechen dafür, dass Austria Draht in der Phase der Erweiterung des Club Europa ... an Gesprächen über Quoten- und Kundenaufteilungen in bestimmten Ländern einbezogen war; Austria Draht wurde in mindestens sechs Zusammenkünften im Zusammenhang mit der europäischen Erweiterung des Club Europa durch Herrn [G.] ... vertreten. Eine dieser Zusammenkünfte war die Zusammenkunft vom 6.11.2001, in der Herr [G.] zudem gemeinsam mit Herrn [A.] (Itas) und Herrn [C.] (CB) als Länderkoordinator ins Gespräch gebracht wurde.
(654) Die Kommission stellt fest, dass Austria Draht während der Beteiligung am Club Italia wusste oder hätte wissen müssen, dass die Absprachen in diesem Club Teil eines Gesamtplans zur Stabilisierung des Spannstahlmarktes waren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken, wobei der Club Italia diesen Plan gemeinsam mit den Teilnehmern der Absprachen auf europäischer Ebene verfolgte.“
3. Adressaten des angefochtenen Beschlusses und Dauer der individuellen Verantwortlichkeit
84 Bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit der betroffenen Gesellschaften unterscheidet die Kommission in den Rn. 769 bis 789 des angefochtenen Beschlusses zwischen der Situation von Austria Draht und der von voestalpine. Auf die Situation von Studio Crema geht sie nicht ein.
a) Situation von Austria Draht
85 Bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit von Austria Draht hat die Kommission festgestellt, dass sich diese Gesellschaft über ihren Handelsvertreter in Italien vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 unmittelbar am Club Italia beteiligt habe (angefochtener Beschluss, Rn. 769).
86 Zum Nachweis dieser Feststellung hat die Kommission zunächst das Vorbringen von Austria Draht zurückgewiesen, Herr G., ihr Handelsvertreter in Italien, habe sie bei den Kartellzusammenkünften nicht vertreten. Austria Draht berief sich dabei auf eine Erklärung von Herrn G., der bestreitet, Austria Draht in den Zusammenkünften des Club Italia vertreten zu haben, sowie auf eine Erklärung von Herrn V., des Vertreters von Tréfileurope Italia, der die Ansicht äußert, Austria Draht sei kein Mitglied des Club Italia gewesen, und in den Zusammenkünften, an denen er teilgenommen habe, habe sich Herr G. nicht im Namen von Austria Draht an Kartellvereinbarungen beteiligt; dies sei den anderen Teilnehmern klar gewesen. Außerdem wies Austria Draht darauf hin, dass nur bei fünf der über 60 von der Kommission angeführten Zusammenkünfte des Club Italia angegeben sei, dass Herr G. im Namen von Austria Draht aufgetreten sei, und dass in den übrigen Zusammenkünften Herr G. als Vertreter von CB vermerkt sei (ohne Hinweis auf Austria Draht) bzw. überhaupt nicht vermerkt worden sei, welche Gesellschaft er vertreten habe (angefochtener Beschluss, Rn. 770).
87 Hierzu hat die Kommission festgestellt: „Die Beteiligung von Austria Draht an den wettbewerbswidrigen Gesprächen über Herrn [G.] als ihren Handelsvertreter ist jedoch hinreichend belegt: Erstens sind die beiden Vorbringen von Austria Draht nicht glaubhaft: Die Erklärung von Herrn [G.] erfolgte im Nachhinein und erst im Zusammenhang mit der Erwiderung von Austria Draht auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, und die Erklärung von Herrn [V.] ist nur Ausdruck seiner persönlichen Meinung und beschränkt sich auf die Zusammenkünfte, an denen er selbst teilgenommen hat. Beide Erklärungen stehen zudem im Widerspruch zu verschiedenen Beweisen“ (angefochtener Beschluss, Rn. 771).
88 Es handelt sich dabei nach Auffassung der Kommission um folgende Beweise (angefochtener Beschluss, Rn. 772):
– Zwei Gesellschaften, die einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt hätten (DWK und ITC), bestätigten, dass Austria Draht über ihren Handelsvertreter, Herrn G., an den Kartellzusammenkünften beteiligt gewesen sei.
– Beweismittel von beträchtlichem Umfang aus dem relevanten Zeitraum bestätigten dies.
– Es sei regelmäßig über Austria Draht gesprochen worden, und Austria Draht seien während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung bis zum Beginn der Nachprüfungen Quoten und Kunden zugewiesen worden. Herr G. sei an mindestens 14 Zusammenkünften beteiligt gewesen, in denen über Austria Draht gesprochen worden sei; bei weiteren 16 Zusammenkünften sei über Austria Draht gesprochen worden, obwohl Herr G. gefehlt habe, und bei neun Zusammenkünften sei Herr G. ausdrücklich als Vertreter von Austria Draht vermerkt gewesen.
– Die übrigen Kartellmitglieder hätten Austria Draht als über Herrn G. eindeutig am Kartell beteiligt betrachtet und darauf bestanden, dass Austria Draht die Kartellvereinbarungen „einhielt“.
– Dass Herr G. in einigen oder mehreren der in Anhang 3 genannten Zusammenkünfte auch CB vertreten habe, ändere nichts daran, dass die Beweise zeigten, dass er auch Austria Draht vertreten habe. An den meisten Zusammenkünften sei CB mit eigenen Mitarbeitern beteiligt gewesen; insoweit falle die Vertretung von CB durch Herrn G. weniger ins Gewicht als die Vertretung von Austria Draht, die sich nicht unmittelbar beteiligt und die Geschäftstätigkeit in Italien vollständig Herrn G. überlassen habe.
89 Dem Vorbringen von Austria Draht, sie könne für das Verhalten von Herrn G. nicht haftbar gemacht werden, weil sie und Herr G., ein unabhängiger und nicht ausschließlich tätiger Handelsvertreter, den sie in keiner Weise habe kontrollieren können, keine wirtschaftliche Einheit dargestellt hätten, hat die Kommission im angefochtenen Beschluss (Rn. 774) Folgendes entgegengehalten:
– Aus der Handelsvertretervereinbarung und aus den Erklärungen von Austria Draht gehe hervor, dass Herr G. ein echter Handelsvertreter dieser Gesellschaft gewesen sei.
– Finanzielle Risiken hätten für Herrn G. nur in sehr begrenztem Umfang bestanden. Erstens seien Verträge ausschließlich zwischen Austria Draht und dem jeweiligen Kunden zustande gekommen. Austria Draht habe über die Annahme oder Ablehnung der vom Handelsvertreter ausgehandelten Aufträge entscheiden können. Zweitens sei für die entsprechenden Risiken (z. B. Nichterfüllung, mangelhafte Erfüllung, Zahlungsunfähigkeit der Kunden) allein Austria Draht verantwortlich gewesen. Drittens habe sich die Vergütung nach einem festen Prozentsatz der pro Kunde verkauften Menge gerichtet (Verweis auf Rn. 133 des Urteils vom 11. Dezember 2003, Minoan Lines/Kommission, T‑66/99, Slg, im Folgenden: Urteil Minoan Lines, EU:T:2003:337).
– Da der Handelsvertreter finanzielle oder kommerzielle Risiken nicht oder nur in begrenztem Umfang getragen habe, seien Herr G. bzw. Studio Crema als Hilfsorgan zu betrachten, das mit dem Unternehmen Austria Draht verflochten gewesen sei. Wie ein Handlungsgehilfe hätten sie mit diesem Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit gebildet (Verweis auf Rn. 480 des Urteils vom 16. Dezember 1975, Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, Slg, im Folgenden: Urteil Suiker Unie, EU:C:1975:174).
– Diese Auslegung stehe im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2000 – Leitlinien für vertikal[e] Beschränkungen (ABl. C 291, S. 1, im Folgenden: Leitlinien für vertikale Beschränkungen).
– Daher hafte Austria Draht für die Teilnahme von Herrn G. an den Kartellzusammenkünften.
90 Dass Herr G. noch ein weiteres Kartellmitglied (CB) vertreten habe und insoweit keine ausschließliche Vertretung gegeben gewesen sei, ändere nichts an dieser Schlussfolgerung, sondern bestätige sie (angefochtener Beschluss, Rn. 775).
91 Die Kommission hat hierzu festgestellt:
„(775) ... In der Rechtsprechung wurde festgestellt, dass diese Ausschließlichkeit und damit eine wirtschaftliche Einheit mit dem Geschäftsherrn nicht besteht, wenn der ‚Absatzmittler [...] in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als freier Händler auf dem Markt für das betreffende Erzeugnis entfaltet‘ [Verweis auf Rn. 544 des Urteils Suiker Unie]. Diese Situation ist in diesem Fall nicht gegeben. Herr [G.] war auf dem betreffenden Markt nicht auf eigene Rechnung tätig und ist insoweit einer eigenen Geschäftstätigkeit als unabhängiger Händler nicht in erheblichem Umfang nachgegangen; er ist keine erheblichen finanziellen Risiken eingegangen, sondern hat sich auf die gleichzeitige Vertretung von zwei Wettbewerbern in den Kartellzusammenkünften beschränkt.
(776) Die Kommission bewertet die Tatsache, dass sich zwei Wettbewerber in den Kartellzusammenkünften desselben Vertreters bedienten, eher als Faktor, der die Abstimmung erleichterte und damit das Kartellverhalten begünstigte, denn als Faktor, der die Geschäftsherren von ihrer Verantwortung entbinden würde. Eine anderweitige Schlussfolgerung würde Unternehmen, die an einem Kartell über einen Vertreter beteiligt sind, eine einfache Möglichkeit eröffnen, sich ihrer Haftung schlicht dadurch zu entziehen, dass sie ihren Vertreter zusammen mit einem anderen Kartellmitglied gemeinsam beauftragen. In jedem Fall ist in dieser Sache auch darauf hinzuweisen, dass CB in den Kartellzusammenkünften meist mit eigenen Mitarbeitern anwesend war und dass Herr [G.]/Studio Crema ... daher im Allgemeinen als Vertreter von Austria Draht fungierte.“
92 Schließlich hat die Kommission darauf hingewiesen, dass „die von Austria Draht als Rechtfertigung angeführte fehlende Kontrolle bzw. Kenntnis oder (rückwirkende) Billigung der Beteiligung des Vertreters von Austria Draht an den Kartellzusammenkünften keine tragfähigen Argumente dafür sein können, Austria Draht von [ihrer] Haftung zu entbinden“ (angefochtener Beschluss, Rn. 777).
93 Sie hat dabei folgende Argumente vorgebracht:
– Austria Draht bilde mit ihrem Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit (angefochtener Beschluss, Rn. 697, 480 und 481) und hafte folglich für die Beteiligung des Handelsvertreters am Kartell; diese Haftung bestehe unabhängig von einer entsprechenden etwaigen (fehlenden) Kenntnis, Kontrolle oder Billigung (Verweis auf Rn. 54 des Urteils vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220, und auf das Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536) (angefochtener Beschluss, Rn. 777).
– Beschließe ein Unternehmen, seine Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land oder auf einem bestimmten Markt einem echten Handelsvertreter zu übertragen, sei es verpflichtet, die erforderlichen Mechanismen einzurichten, um dessen Kontrolle sicherzustellen (angefochtener Beschluss, Rn. 777).
– Zudem „ist – selbst wenn kein unmittelbarer Beweis für Anweisungen/Unterrichtungen über wettbewerbswidrige Zusammenkünfte von Austria Draht mit Herrn [G.] verfügbar ist – festzustellen, dass das Verhalten von Austria Draht durch die Beteiligung [ihres] Handelsvertreters an den wettbewerbswidrigen Zusammenkünften beeinflusst wurde. Herr [G.] nahm regelmäßig an den Kartellzusammenkünften des Club Italia teil; er legte Wettbewerbern dort u. a. sensible geschäftliche Informationen über Quoten, Preise und Kunden von Austria Draht offen und erhielt ähnliche sensible geschäftliche Informationen von [ihren] Wettbewerbern; außerdem wurden in diesen Zusammenkünften mit diesen Wettbewerbern Vereinbarungen über Preise sowie über Kunden- und Quotenaufteilungen getroffen ... Diese Informationen müssen sich (über Herrn [G.]) auf das Geschäftsverhalten von Austria Draht in Italien ausgewirkt haben. Außerdem geht aus der Handelsvertretervereinbarung und den von Austria Draht vorgelegten internen Berichten hervor, dass Herr [G.] Austria Draht regelmäßig über die Entwicklungen auf dem italienischen Markt unterrichtete, u. a. im Hinblick auf Wettbewerber sowie auf Liefermengen und Beziehungen auf dem italienischen Markt ... Daher kann davon ausgegangen werden, dass Herr [G.] zumindest die wichtigsten in den Kartellzusammenkünften erhaltenen sensiblen geschäftlichen Informationen an Austria Draht weitergegeben hat“ (angefochtener Beschluss, Rn. 778).
94 Die Kommission war infolgedessen der Ansicht, dass „Herr [G.] ... und Austria Draht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden [sollten] und Austria Draht ... für die Beteiligung von Herrn [G.] am Kartell haften sollte“ (angefochtener Beschluss, Rn. 779).
95 Zum allgemeinen Bestreiten der Beteiligung an den Kartellzusammenkünften durch Austria Draht hat sie überdies festgestellt, dass die verfügbaren Beweise hinreichend belegten, dass Austria Draht, wie in Rn. 772 und in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses im Einzelnen dargelegt, durchgehend und ohne Unterbrechungen am Club Italia beteiligt gewesen sei (angefochtener Beschluss, Rn. 780).
96 Austria Draht sei zwischen September 1998 und Sommer 2002 bei verschiedenen Zusammenkünften ausdrücklich als fehlend vermerkt gewesen; daraus sei zu schließen, dass ihre Beteiligung seitens der übrigen Kartellmitglieder erwartet worden sei (angefochtener Beschluss, Rn. 780).
97 Außerdem hätten die Kartellmitglieder bei der Zusammenkunft vom 30. April 2002 gedroht, Austria Draht aus dem Kartell „rauszuschmeißen“, wenn sie „bis Sommer (2002)“ keine Liefermengen garantiere. Auch dies zeige eindeutig, dass Austria Draht weiterhin am Kartell beteiligt gewesen sei (angefochtener Beschluss, Rn. 780).
98 Zu dem Vorbringen von Austria Draht, erstens würden in den meisten Unterlagen aus dem relevanten Zeitraum im Zusammenhang mit Quoten, Preisen oder Kunden im Club Italia zwar die wichtigsten italienischen Marktteilnehmer genannt, nicht aber sie selbst, und wenn sie erwähnt werde, sei daraus doch nicht schlüssig ihre Beteiligung abzuleiten, zweitens könnten die in der Akte enthaltenen Hinweise auf ihre Liefermengen auch bloße Schätzungen der anderen Parteien darstellen oder auf früheren Liefermengen, von Kunden offengelegten Informationen oder Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen beruhen, insbesondere, weil der Markt sehr transparent gewesen sei und Zahlen zu Österreich immer nur sie als den einzigen Hersteller in Österreich hätten betreffen können, und drittens gebe es keine Beweise dafür, dass Herr [P.] ihre Zahlen kontrolliert habe, hat die Kommission ausgeführt: „Es ... trifft zu, dass nicht aus allen Dokumenten im Zusammenhang mit dem Club Italia hervorgeht, dass Austria Draht an den Zusammenkünften beteiligt war. Dies ist jedoch leicht dadurch zu erklären, dass Austria Draht im Unterschied zu Redaelli, ITC, CB und Itas nicht zu den Kernmitgliedern des Club Italia zählte ... und daher weniger regelmäßig beteiligt war als diese Kernmitglieder. Die Beteiligung von Austria Draht am Kartell wurde vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 jedoch nie unterbrochen“ (angefochtener Beschluss, Rn. 781 und 782).
99 Im Übrigen sei das Vorbringen, die über Austria Draht ausgetauschten Informationen seien öffentlich zugänglich gewesen oder hätten bloße Schätzungen dargestellt, in Anbetracht der Ausführlichkeit, der Vertraulichkeit und der Aktualität dieser Informationen, die während des gesamten Zeitraums der Beteiligung von Austria Draht am Kartell ausgetauscht worden seien, nicht glaubwürdig. „Diese Informationen konnten nur von Austria Draht selbst oder von Herrn [G.] als Handelsvertreter von Austria Draht stammen“ (angefochtener Beschluss, Rn. 782).
100 Schließlich hat die Kommission festgestellt: „Dass keine Kontrollen durch Herrn [P., einen im Ruhestand befindlichen Mitarbeiter von Redaelli und späteren kaufmännischen Berater, siehe oben, Rn. 26] belegt sind, kann nicht als erheblich, geschweige denn als entscheidender Faktor bewertet werden, der die Annahme der Beteiligung von Austria Draht an den Zusammenkünften angesichts des gegen Austria Draht vorliegenden Beweismaterials sowie in Anbetracht der Tatsache widerlegen würde, dass Austria Draht nicht als Kernmitglied des Club Italia galt und Kontrollen durch Herrn [P.] bei Austria Draht möglicherweise entsprechend als weniger relevant betrachtet wurden“ (angefochtener Beschluss, Rn. 782).
101 Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass „Austria Draht ... für [ihr] Kartellverhalten und insbesondere für die Beteiligung am Club Italia vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 haftbar gemacht werden [sollte]“ (angefochtener Beschluss, Rn. 783).
b) Situation von voestalpine
102 Die Kommission hat festgestellt, dass voestalpine gesamtschuldnerisch mit Austria Draht für den Zeitraum der Zuwiderhandlung vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 hafte, da diese Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe (angefochtener Beschluss, Rn. 784 bis 789), was von den Parteien der vorliegenden Rechtssache nicht bestritten wird.
4. Berechnung der gegen voestalpine und Austria Draht verhängten Geldbuße
103 Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass die Geldbuße nach den Leitlinien von 2006 berechnet worden sei (angefochtener Beschluss, Rn. 918 ff.). Bei voestalpine und Austria Draht ist die Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro wie folgt berechnet worden.
104 Erstens sind voestalpine und Austria Draht für ein Gesamtkartell auf dem Spannstahlmarkt des EWR zur Verantwortung gezogen worden. Die Kommission hat angegeben, dass sie daher bei der Bestimmung des Grundbetrags der Geldbuße im Einklang mit Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 von dem Umsatz ausgegangen sei, den das betroffene Unternehmen im letzten vollständigen Geschäftsjahr seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung „mit den Waren oder Dienstleistungen, auf die sich die fragliche Zuwiderhandlung bezieht, im räumlich relevanten Markt innerhalb des EWR“ erzielt habe (angefochtener Beschluss, Rn. 929 ff.).
105 Bei Austria Draht wurde ein Umsatz von 18 207 306 Euro zugrunde gelegt (erster Änderungsbeschluss, Rn. 5). Es handelt sich dabei um die im räumlich relevanten Markt – bei voestalpine und Austria Draht im festgestellten Zeitraum also Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Spanien, Österreich, Portugal, Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen – mit Spannstahl erzielten Umsätze (angefochtener Beschluss, Rn. 931 und 932).
106 Zweitens richtet sich der auf den so berechneten Umsatz anzuwendende Prozentsatz nach der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher. Die Kommission hat insoweit als im vorliegenden Fall relevante Umstände u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis berücksichtigt (angefochtener Beschluss, Rn. 936 ff.).
107 Unter dem Gesichtspunkt der Art der Zuwiderhandlung hat sie berücksichtigt, dass das gesamte Kartell Marktaufteilungen, Kundenaufteilungen und horizontale Preisabsprachen umfasst habe (angefochtener Beschluss, Rn. 939).
108 Sie hat ferner berücksichtigt, dass die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen einen kumulierten Marktanteil von etwa 80 % gehabt hätten (angefochtener Beschluss, Rn. 946) und dass sich die Zuwiderhandlung auf einen wesentlichen Teil des EWR erstreckt habe. Sie hat hierzu ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen von Austria Draht deren Umsätze in Spanien und in Portugal nicht mit der Begründung ausgeklammert werden sollten, dass sie nicht am Club España beteiligt gewesen sei, da diese beiden Länder in dem vom Club Italia, an dem Austria Draht beteiligt gewesen sei, abgedeckten Gebiet enthalten gewesen seien (angefochtener Beschluss, Rn. 947 und 948). Im Fall von Socitrel, Proderac, Fapricela und Fundia, die ausschließlich am Club España (der nur Spanien und Portugal betraf) oder, was Fundia anbelangt, an der Abstimmung in Bezug auf Addtek beteiligt waren und bei denen erst für eine sehr späte Phase der Zuwiderhandlung (Socitrel, Proderac und Fapricela: 17. Mai 2001, Fundia: 14. Mai 2001) nachgewiesen werden konnte, dass ihnen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bewusst war, hat die Kommission bei der Festsetzung des Umsatzanteils jedoch den eingeschränkteren räumlichen Umfang berücksichtigt. Eine andere Situation lag nach Ansicht der Kommission bei den übrigen Mitgliedern des Club España (Emesa und Galycas sowie Tycsa und Trefilerías Quijano) vor, die gleichzeitig an mehreren Ebenen des Kartells beteiligt gewesen seien oder bei denen habe nachgewiesen werden können, dass ihnen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung wesentlich früher bewusst gewesen sei. Bei den Mitgliedern des Club Italia habe ebenfalls eine andere Situation vorgelegen als bei Socitrel, Proderac und Fapricela, da sich der räumliche Umfang des Club Italia erheblich mit dem der Absprachen auf europäischer Ebene überschnitten habe und somit wesentlich größer gewesen sei als der räumliche Umfang des vom Club España abgedeckten Gebiets (Spanien und Portugal) (angefochtener Beschluss, Rn. 949).
109 Zur Umsetzung der Absprachen hat die Kommission festgestellt, dass die getroffenen Absprachen auch umgesetzt worden seien, wenngleich nicht immer uneingeschränkt erfolgreich bzw. effizient (angefochtener Beschluss, Rn. 950).
110 Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles hat die Kommission unter Berücksichtigung der genannten Aspekte die Heranziehung eines Umsatzanteils von 16 % bei Fundia, von 18 % bei Socitrel, Fapricela und Proderac und von 19 % bei allen übrigen Unternehmen – u. a. den Klägerinnen – für angemessen erachtet (angefochtener Beschluss, Rn. 953).
111 Drittens wurde bei voestalpine und Austria Draht eine Dauer der Zuwiderhandlung von fünf Jahren und fünf Monaten (15. April 1997 bis 19. September 2002) festgestellt (angefochtener Beschluss, Rn. 956).
112 Viertens hat es die Kommission für angemessen erachtet, den dem Grundbetrag unabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung hinzuzufügenden Betrag bei Fundia auf 16 %, bei Socitrel, Fapricela und Proderac auf 18 % und bei allen übrigen Unternehmen – u. a. den Klägerinnen – auf 19 % festzusetzen (angefochtener Beschluss, Rn. 962).
113 Zu dem Vorbringen von Austria Draht, ihr sei die globale Absprache auf europäischer Ebene nicht bekannt gewesen, so dass die Kommission in ihrem Fall keinen Zusatzbetrag festsetzen oder, falls ein Zusatzbetrag festgesetzt werde, den niedrigsten Prozentsatz (15 %) anwenden sollte, hat die Kommission festgestellt, dass Austria Draht die Absprache auf europäischer Ebene in vollem Umfang bekannt gewesen sei (angefochtener Beschluss, Rn. 652 bis 654) und dass sie außerdem im Club Italia an Zusammenkünften teilgenommen habe, in denen Preise festgesetzt sowie Quoten und Kunden aufgeteilt worden seien (angefochtener Beschluss, Rn. 478 ff.), so dass kein Grund bestehe, bei ihr einen anderen Prozentsatz anzusetzen als bei anderen Unternehmen, die an ähnlichen Verhaltensweisen beteiligt gewesen seien (angefochtener Beschluss, Rn. 958 und 959).
114 Fünftens hat die Kommission die mildernden Umstände, die voestalpine und Austria Draht im Verwaltungsverfahren geltend gemacht hatten, nicht anerkannt. Es handelte sich dabei u. a. um Vorbringen zur Fahrlässigkeit (angefochtener Beschluss, Rn. 976), zur unbedeutenden Rolle der Klägerinnen im Kartell (angefochtener Beschluss, Rn. 982 ff.), zu ihrer Beteiligung an nur einem Tatkomplex des Kartells (angefochtener Beschluss, Rn. 996 bis 998), zur Nichtumsetzung der Vereinbarungen (angefochtener Beschluss, Rn. 1013 ff., insbesondere Rn. 1016 und 1018 bis 1022) und zur Haftbarmachung allein des Geschäftsherrn für die Handlungen des Handelsvertreters, ohne dass auch dieser haftbar gemacht werde (angefochtener Beschluss, Rn. 1034).
115 Mangels mildernder Umstände hat die Kommission keinen Grund gesehen, von dem Grundbetrag von 22 Mio. Euro abzuweichen, den die Berechnung anhand der in den Leitlinien von 2006 festgelegten Methode ergeben hatte (angefochtener Beschluss, Rn. 1057 und, zur Anwendung der Obergrenze von 10 %, Rn. 1072).
B – Grundlagen
1. Nachweis des Vorliegens und der Dauer der Zuwiderhandlung
116 Als Erstes ist festzustellen, dass die Kommission nach der Rechtsprechung nicht nur die Existenz des Kartells, sondern auch dessen Dauer zu beweisen hat. Was insbesondere den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV betrifft, hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen. Hat das Gericht Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich die Entscheidung richtet, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung einer Entscheidung handelt, mit der eine Geldbuße verhängt wird. In diesem Fall ist nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten, der zu den in der Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört und in Art. 48 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und des Schweregrads der ihretwegen verhängten Sanktionen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verstößen gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können. Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
117 Im Übrigen ist es üblich, dass die mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen verbundenen Tätigkeiten im Geheimen ablaufen, die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die, wie z. B. Protokolle über Zusammenkünfte, eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
118 Außerdem muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 116 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
2. Begriff der einheitlichen Zuwiderhandlung im Sinne einer komplexen Zuwiderhandlung
119 Als Zweites kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens nach ständiger Rechtsprechung nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 81, vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 258, und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, Slg, EU:C:2012:778, Rn. 41).
120 Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 83, 87 und 203, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 83, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 42).
121 Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 43).
122 Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 44).
123 Dies darf jedoch nicht zu einer Entlastung dieses Unternehmens von seiner Verantwortlichkeit für die Verhaltensweisen führen, bei denen seine Beteiligung feststeht und für die es tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, kommt jedoch nur in Betracht, wenn das genannte Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte, und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45 und 46).
124 Schließlich ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86, und Kommission/Verhuizingen Coppens, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2012:778, Rn. 45).
3. Begriff der Distanzierung bei der Teilnahme an einer Zusammenkunft
125 Als Drittes ist es nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg für die Teilnahme eines Unternehmens am Kartell, wenn die Kommission nachweist, dass das betreffende Unternehmen an Zusammenkünften teilgenommen hat, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen. Ist die Teilnahme an solchen Zusammenkünften erwiesen, so obliegt es dem fraglichen Unternehmen, Indizien vorzutragen, die zum Beweis seiner fehlenden wettbewerbswidrigen Einstellung bei der Teilnahme an den Zusammenkünften geeignet sind, und nachzuweisen, dass es seine Wettbewerber darauf hingewiesen hat, dass es an den Zusammenkünften mit einer anderen Zielsetzung als diese teilnahm (vgl. Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
126 Dieser Rechtsgrundsatz beruht auf der Erwägung, dass das Unternehmen, indem es an der fraglichen Zusammenkunft teilnahm, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren, den anderen Teilnehmern Anlass zu der Annahme gab, dass es dem Ergebnis der Zusammenkunft zustimme und sich daran halten werde. Insoweit führt die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, dazu, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 82 und 84).
127 Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Zusammenkunft mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat. Die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist für den Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung dieses Unternehmens irrelevant. Diese Gesichtspunkte sind nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 85 und 86).
128 Ergibt sich die Verantwortlichkeit von Unternehmen für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen nach Ansicht der Kommission aus ihrer Teilnahme an Zusammenkünften, die solche Verhaltensweisen zum Gegenstand hatten, so hat das Gericht zu prüfen, ob die Unternehmen sowohl im Verwaltungsverfahren als auch ihm gegenüber Gelegenheit hatten, die insoweit gezogenen Schlüsse zu widerlegen und gegebenenfalls Umstände nachzuweisen, die den von der Kommission festgestellten Sachverhalt in einem anderen Licht erscheinen lassen und eine andere Erklärung dieses Sachverhalts ermöglichen, als sie die Kommission gegeben hat (Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 87).
129 Das Vorbringen der Parteien, das in dem vom Gericht mitgeteilten Sitzungsbericht ausführlich wiedergegeben ist, ist im Hinblick auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und unter Berücksichtigung der in den vorstehenden Randnummern dargestellten Grundsätze zu würdigen.
II – Zum ersten Klagegrund: die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Klägerinnen über ihren Handelsvertreter in Italien an einem Tatkomplex der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hätten
130 Mit dem ersten Klagegrund machen voestalpine und Austria Draht geltend, gegen sie sei, obwohl sie sich an dem von der Kommission festgestellten Kartell nicht beteiligt hätten, eine Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro verhängt worden, weil ihr Handelsvertreter in Italien, Herr G., an einigen Zusammenkünften des Club Italia teilgenommen habe. Allein daraus könne die Kommission aber nicht folgern, dass sie über diesen Handelsvertreter gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten.
131 Im Rahmen dieses Klagegrundes gehen die Klägerinnen erstens auf die Rolle von Herrn G. ein, der hauptsächlich für CB tätig gewesen sei, zweitens auf die Aussagen von Herrn G., Herrn V. (Tréfileurope) und mehreren an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaften, die bewiesen, dass sich Austria Draht nicht am Club Italia beteiligt habe, drittens auf die verschiedenen zum Nachweis einer Teilnahme von Austria Draht über Herrn G. am Club Italia angeführten Beweise, die nicht schlüssig seien, viertens auf die Zurechnung der Handlungen von Herrn G. an Austria Draht, obwohl Herr G. und Austria Draht keine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten und keine Beweise dafür vorlägen, dass Austria Draht von den rechtswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters gewusst habe, und fünftens, hilfsweise, auf die von der Kommission angenommene Dauer der Zuwiderhandlung, da sich eine Beteiligung der Klägerinnen am Club Italia jedenfalls vor Januar 2000 nicht nachweisen lasse.
A – Zurechnung der Handlungen des Handelsvertreters an den Geschäftsherrn
132 Bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit von Austria Draht hat die Kommission angenommen, dass sich diese Gesellschaft vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 über ihren Handelsvertreter in Italien unmittelbar am Club Italia beteiligt habe. Sie hat damit im angefochtenen Beschluss das Vorbringen der Klägerinnen zur fehlenden wirtschaftlichen Einheit des Handelsvertreters und des Geschäftsherrn, zur Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Handelsvertreter, zur fehlenden Ausschließlichkeit des Vertreters im engeren Sinne und zur Missbilligung der rechtswidrigen Handlungen des Handelsvertreters durch den Geschäftsherrn zurückgewiesen. In Rn. 779 des angefochtenen Beschlusses hat sie abschließend festgestellt, dass „Herr [G.] ... und Austria Draht als wirtschaftliche Einheit betrachtet werden [sollten] und Austria Draht für die Beteiligung von Herrn [G.] am Kartell haften [sollte]“ (siehe oben, Rn. 85 bis 94).
133 Ob die Kommission bei der Anwendung von Art. 101 AEUV bzw. Art. 53 des EWR-Abkommens annehmen durfte, dass Austria Draht für die Handlungen ihres Handelsvertreters in Italien haften müsse, ist im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
1. Voraussetzungen für die Zurechnung der Handlungen des Handelsvertreters an den Geschäftsherrn
134 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Rahmen des Wettbewerbsrechts unter dem Begriff des Unternehmens eine im Hinblick auf den jeweiligen Vertragsgegenstand bestehende wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, Slg, EU:C:1984:271, Rn. 11, und Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 121).
135 Eine solche wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und an einer Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV oder Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens beteiligt sein kann. Wenn eine Gruppe von Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen bildet, rechnet die Kommission daher zu Recht die Verantwortlichkeit für eine Zuwiderhandlung dieses Unternehmens der Gesellschaft zu, die für das Handeln der Gruppe im Rahmen der Zuwiderhandlung verantwortlich ist, und verhängt gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße (vgl. in diesem Sinne Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 122).
136 Bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln kommt es nicht auf die sich aus der Verschiedenheit der Rechtspersönlichkeit ergebende formale Trennung zwischen zwei Gesellschaften an, sondern darauf, ob sich die beiden Gesellschaften auf dem Markt einheitlich verhalten (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 123).
137 Es kann also notwendig sein, zu ermitteln, ob zwei Gesellschaften mit je eigener Rechtspersönlichkeit ein und dasselbe Unternehmen oder ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit mit einheitlichem Marktverhalten bilden oder zu einem solchen Unternehmen oder einer solchen Einheit gehören (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 124).
138 Aus der Rechtsprechung wird deutlich, dass eine solche Situation nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen Gesellschaften zueinander in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, sondern unter bestimmten Umständen auch die Beziehungen zwischen einer Gesellschaft und ihrem Handelsvertreter oder Mittler betrifft. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verhalten in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV oder Art. 53 des EWR-Abkommens fällt, ist nämlich von Bedeutung, ob der Geschäftsherr und sein Handelsvertreter oder Mittler eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der Letzterer ein in das Unternehmen des Ersteren eingegliedertes Hilfsorgan ist. So ist entschieden worden, dass ein Absatzmittler, wenn er für seinen Geschäftsherrn tätig wird, grundsätzlich als ein in dessen Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, das den Weisungen des Geschäftsherrn zu folgen hat und daher mit dem betreffenden Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 480, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 125).
139 Im Fall von Gesellschaften, zwischen denen eine vertikale Beziehung wie zwischen einem Geschäftsherrn und seinem Vertreter oder Mittler besteht, wird bei der Prüfung der Frage, ob eine wirtschaftliche Einheit besteht, im Wesentlichen auf zwei Kriterien abgestellt: zum einen darauf, ob der Mittler ein wirtschaftliches Risiko zu tragen hat, und zum anderen darauf, ob die vom Mittler erbrachten Dienstleistungen Ausschließlichkeitscharakter haben (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 126).
140 Zur Tragung des wirtschaftlichen Risikos ist bereits entschieden worden, dass ein Absatzmittler nicht als ein in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedertes Hilfsorgan angesehen werden kann, wenn ihm aufgrund der zwischen ihm und dem Geschäftsherrn getroffenen Abmachung Aufgaben erwachsen oder verbleiben, die aus wirtschaftlicher Sicht insofern denen eines Eigenhändlers ähneln, als der Absatzmittler die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 482, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 127).
141 Was den Ausschließlichkeitscharakter der vom Absatzmittler erbrachten Dienstleistungen angeht, ist weiter entschieden worden, dass es nicht für eine wirtschaftliche Einheit spricht, wenn der Absatzmittler neben seiner für Rechnung des Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeiten in beträchtlichem Umfang eine eigene Geschäftstätigkeit als Eigenhändler auf dem relevanten Produkt- oder Dienstleistungsmarkt entfaltet (Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).
2. Handelsvertretervertrag und Tragung des wirtschaftlichen Risikos
142 Die Klägerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass Herr G. sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe und dass die Tätigkeit für CB, was die Einkünfte angehe, bedeutender gewesen sei als die für Austria Draht, so dass das Kriterium der Ausschließlichkeit der vom Handelsvertreter erbrachten Dienstleistungen nicht erfüllt sei. Da somit das zweite im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium nicht erfüllt sei, könne keine wirtschaftliche Einheit angenommen werden.
143 Bei der Prüfung der Frage, ob Herr G. und Austria Draht eine wirtschaftliche Einheit bildeten, ist nach der Rechtsprechung zunächst zu ermitteln, in welchem Umfang der Handelsvertreter bei den ihm vom Geschäftsherrn übertragenen Tätigkeiten die finanziellen Risiken des Absatzes bzw. der Abwicklung der mit Dritten geschlossenen Verträge zu tragen hat. Das erste im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium kann nicht einfach übergangen werden.
144 Nach dem zwischen Austria Draht und Studio Crema geschlossenen Vertrag ist Herr G. verpflichtet, den Spannstahl von Austria Draht in Italien gemäß den Anweisungen dieser Gesellschaft „in [deren] Namen und auf [deren] Rechnung“ abzusetzen. Nach dem Vertrag darf Herr G. insbesondere keine Geschäfte „für [seine] eigene Rechnung“ durchführen und ist zu „genauer Einhaltung der ... Richtlinien, Preisvorstellungen und Zahlungs- sowie Verkaufs- und Lieferbedingungen“ von Austria Draht verpflichtet. In dem Vertrag heißt es ferner: „Die Ware wird von [Austria Draht] geliefert und fakturiert.“ Nach dem Vertrag werden Kaufverträge ausschließlich zwischen Austria Draht und dem Kunden geschlossen, nicht zwischen Herrn G. und dem Kunden (angefochtener Beschluss, Rn. 774, und Vertretungsübereinkommen, Art. 2).
145 Der genannte Vertrag ist als Handelsvertretervertrag zu qualifizieren. Bei solchen Verträgen „erhält eine juristische oder natürliche Person (der Handelsvertreter) die Vollmacht, im Auftrag einer anderen Person (der Auftraggeber) entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers Verträge auszuhandeln und/oder zu schließen, die ... den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Auftraggeber [zum Gegenstand haben]“ (vgl. in diesem Sinne die Definition des Handelsvertretervertrags in Rn. 12 der Leitlinien für vertikale Beschränkungen hinsichtlich der Beurteilung vertikaler Vereinbarungen nach Maßgabe des Art. 101 AEUV).
146 Wie die Kommission in Rn. 774 des angefochtenen Beschlusses ausführt, geht ferner aus dem Vertrag nicht hervor, dass Herr G. bei den ihm von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten die „Risiken (Nichterfüllung, mangelhafte Erfüllung, Zahlungsunfähigkeit der Kunden usw.)“ trüge. Es ist auch keiner Bestimmung des Vertrags zu entnehmen, dass Herr G. die Lagerkosten trüge oder für die Vertretung von Austria Draht in Italien besondere Investitionen tätigen müsste. Das wirtschaftliche Risiko der von Herrn G. ausgehandelten und mit Austria Draht geschlossenen Verträge trägt also im Wesentlichen der Geschäftsherr und nicht dessen Handelsvertreter.
147 Die Klägerinnen haben einer solchen Beurteilung des wirtschaftlichen Risikos vor dem Gericht nicht widersprochen. Sie weisen lediglich darauf hin, dass Herr G. bestimmte Kosten (Beratungs- und Reisekosten, Kosten wegen der mit Einzelabschlüssen in Verbindung stehenden Nebenpflichten, Übersetzungskosten usw.) getragen habe. Bei diesen Kosten kann davon ausgegangen werden, dass sie gegenüber den übertragenen Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung oder mit der von Austria Draht gezahlten pauschalen Vergütung (Provision) abgegolten waren. Solche Kosten sind kein Beweis dafür, dass Herr G. ein nicht unerhebliches oder nicht auf die von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten beschränktes wirtschaftliches Risiko getragen hätte.
148 Im vorliegenden Fall durfte die Kommission im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung annehmen, dass Herr G. bei seiner Tätigkeit für Rechnung von Austria Draht in Italien kein wirtschaftliches Risiko dergestalt trug, dass ihm aufgrund der zwischen ihm und dieser Gesellschaft getroffenen Abmachung Aufgaben erwachsen oder verblieben wären, die aus wirtschaftlicher Sicht denen eines Eigenhändlers geähnelt hätten.
3. Folgen der vom Handelsvertreter ausgeübten Doppelvertretung
149 Was das zweite im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) genannte Kriterium angeht, räumt die Kommission in Rn. 775 des angefochtenen Beschlusses ein, dass Herr G. ein weiteres Kartellmitglied (CB) vertreten habe, so dass keine ausschließliche Vertretung im engeren Sinne vorgelegen habe.
150 Wie die Kommission feststellt, scheidet wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles ein Nachweis des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit von Herrn G. und Austria Draht hinsichtlich der Herrn G. nach dem Handelsvertretervertrag übertragenen Tätigkeiten entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen jedoch nicht von vornherein aus.
151 Zwar war Herr G. nicht nur für Austria Draht, sondern gleichzeitig auch für CB tätig. Die Kommission hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall „Herr [G.] ... auf dem betreffenden Markt nicht auf eigene Rechnung tätig [war] und ... insoweit einer eigenen Geschäftstätigkeit als unabhängiger Händler nicht in erheblichem Umfang nachgegangen [ist]“ (angefochtener Beschluss, Rn. 775) (vgl. entsprechend Urteil Suiker Unie, oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174, Rn. 544, und Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 128).
152 Herr G. vertrat nämlich nicht einen, sondern zwei Geschäftsherrn in geschäftlichen Angelegenheiten: hauptsächlich CB, mit der der Großteil der Einkünfte von Studio Crema erzielt wurde (etwa 75 % während der den Klägerinnen zur Last gelegten Dauer der Zuwiderhandlung), aber auch Austria Draht, mit der ebenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Einkünfte von Studio Crema erzielt wurde (etwa 25 % in dem genannten Zeitraum).
153 In einem solchen Fall kommt es für die Frage, ob der Vertreter und einer seiner Geschäftsherrn eine wirtschaftliche Einheit bilden, darauf an, ob der Vertreter bei den ihm vom jeweiligen Geschäftsherrn übertragenen Tätigkeiten in der Lage ist, sich wie ein unabhängiger Händler zu verhalten, der seine Geschäftsstrategie frei bestimmen kann. Andernfalls sind die von ihm für Rechnung des betreffenden Geschäftsherrn ausgeübten Tätigkeiten als Bestandteil von dessen Tätigkeiten anzusehen.
154 Somit kommt es, wie die Kommission in Rn. 774 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, für die Frage, ob Herr G. und Austria Draht eine wirtschaftliche Einheit bildeten, entscheidend auf die Beurteilung der finanziellen Risiken des Absatzes oder der Erfüllung der über Herrn G. mit Dritten geschlossenen Verträge an. Bei einem Agieren als verlängerter Arm von Austria Draht kann Herr G. einem „Hilfsorgan ..., das mit dem Unternehmen Austria Draht verflochten war, ... entsprechend wie ein Handlungsgehilfe“, gleichgesetzt werden, nicht jedoch bei einem Agieren als unabhängiger Händler.
155 Wie bereits dargelegt, konnte Herr G. im vorliegenden Fall nach dem zwischen ihm und Austria Draht geschlossenen Handelsvertretervertrag bei den ihm übertragenen Tätigkeiten aber nicht im Sinne des Wettbewerbsrechts als unabhängiger Händler agieren.
156 Im Übrigen geht, was die Art des Verhältnisses zwischen Herrn G. und CB angeht, aus der Akte ebenfalls hervor, dass das Verhalten von Herrn G. im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens nicht dem eines unabhängigen Händlers des von CB hergestellten Spannstahls gleichgesetzt werden kann. Die Aufgaben, die Herr G. für CB wahrnahm, ähnelten nämlich denen eines Vertriebsleiters. Das Fehlen eines schriftlichen Handelsvertretervertrags zwischen Herrn G. und CB lässt nicht den Schluss zu, dass die ihm von dieser Gesellschaft übertragenen Aufgaben von einem unabhängigen Händler und nicht für Rechnung und auf Gefahr von CB ausgeübt worden wären. Vielmehr ist anzunehmen, dass Herr G. als ein in dieses Unternehmen eingegliedertes Hilfsorgan agierte. Ein Indiz dafür ist, dass er, worauf die Klägerinnen hingewiesen haben, bei der Anhörung vor der Kommission als Mitglied der CB vertretenden Gruppe auftrat.
157 Aus dem Vorstehenden folgt, dass sich der vorliegende Fall zwar von den Fällen unterscheidet, die bisher Gegenstand der Rechtsprechung waren, insbesondere im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337), in dem sich die Ausschließlichkeit der Vertretung des Geschäftsherrn durch den Handelsvertreter aus seinem Vertrag und dessen Durchführung ergab (Rn. 131 und 132 des genannten Urteils). Die gleichzeitige Vertretung von CB und Austria Draht durch Herrn G. ist aber nicht geeignet, die Schlussfolgerung in Frage zu stellen, dass Herr G. bei den ihm von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten wirtschaftlich nicht wie ein unabhängiger Händler agieren konnte.
158 Folglich ist Herr G. bzw. die von ihm vertretene Studio Crema, wie im angefochtenen Beschluss angegeben, im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Tragweite des mit Austria Draht geschlossenen Handelsvertretervertrags nicht als unabhängiger Wirtschaftsteilnehmer anzusehen, da er finanzielle Risiken der von ihm vermittelten Verträge mit Austria Draht nicht oder nur in geringem Umfang trägt und faktisch wie ein in diese Gesellschaft eingegliedertes Hilfsorgan agiert.
159 Diese Schlussfolgerung kann durch keines der von den Klägerinnen insoweit vorgebrachten Argumente entkräftet werden. Mit einem großen Teil dieser Argumentation soll nämlich der Inhalt der Urteile Suiker Unie (oben in Rn. 89 angeführt, EU:C:1975:174) und Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) in Erinnerung gerufen werden. Aus diesen Urteilen lässt sich aber nicht ohne Weiteres für den vorliegenden Fall ableiten, dass Herr G. und Austria Draht bereits deshalb keine wirtschaftliche Einheit bilden könnten, weil zwischen ihnen kein Ausschließlichkeitsverhältnis im engeren Sinne bestehe.
160 Ebenso genügt die Tatsache, dass Herr G. auch für CB tätig ist und dass der wesentliche Teil der Einkünfte von Studio Crema aus den für CB erbrachten Tätigkeiten herrührt und nicht aus den für Austria Draht erbrachten, nicht zum Nachweis der geschäftlichen Unabhängigkeit von Herrn G. Wie bereits ausgeführt, konnte angenommen werden, dass Herr G. sowohl mit CB als auch mit Austria Draht eine wirtschaftliche Einheit bildete. Umgekehrt gilt dies für CB und Austria Draht nur für die und im Umfang der Herrn G. jeweils übertragenen Tätigkeiten.
161 Aus diesem Grund war die Kommission aber nicht zu der Annahme berechtigt, dass „[i]n jedem Fall ... in dieser Sache auch darauf hinzuweisen [ist], dass CB in den Kartellzusammenkünften meist mit eigenen Mitarbeitern anwesend war und dass Herr [G.]/Studio Crema ... daher im Allgemeinen als Vertreter von Austria Draht fungierte“ (angefochtener Beschluss, Rn. 776). Mangels Beweisen für eine solche Behauptung kann die Teilnahme von Herrn G. an einer Zusammenkunft des Club Italia lediglich bedeuten, dass an dieser Zusammenkunft eine Person teilnahm, die einerseits für CB vergleichbare Aufgaben wie die eines Vertriebsleiters wahrnahm und andererseits der Handelsvertreter von Austria Draht in Italien war. In Anbetracht der von Herrn G. ausgeübten Doppelvertretung, aufgrund deren er Zugang zu sensiblen Geschäftsinformationen aus zwei Quellen hatte, hat die Kommission aber zu Recht festgestellt, dass diese Besonderheit einen Faktor darstellte, der die Abstimmung innerhalb des Kartells erleichterte (angefochtener Beschluss, Rn. 776 am Anfang).
162 Auch nach der Entscheidungspraxis, auf die sich die Klägerinnen berufen, nämlich der Entscheidung C(2006) 5700 endg. der Kommission vom 29. November 2006 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F/38.638 – Butadien-Kautschuk und Emulsionsstyrol-Butadienkautschuk) und der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel [101 AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse), lässt sich nicht ausschließen, dass im vorliegenden Fall eine wirtschaftliche Einheit von Herrn G. und Austria Draht anzunehmen ist. Auf die Sachverhalte, die den genannten Entscheidungen zugrunde lagen, ist vielmehr der Gedankengang übertragbar, der zuvor im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) dargelegt worden war, in dem das Gericht darauf abgestellt hatte, dass es sich – wie in den genannten Sachen – um eine ausschließliche Vertretung handelte. Dies hindert aber nicht daran, die bei Herrn G. vorliegende Konstellation der Doppelvertretung zu berücksichtigen, wie es die Kommission im vorliegenden Fall getan hat.
163 Mithin hat die Kommission im vorliegenden Fall, vor allem aufgrund des Handelsvertretervertrags, zu Recht festgestellt, dass Herr G. für Rechnung von Austria Draht tätig war, die das wirtschaftliche Risiko dieser Vertretung trug. Im vorliegenden Fall ist Herr G. in der Tat als ein zum Unternehmen Austria Draht (d. h. Austria Draht und voestalpine gemeinsam) gehörendes Hilfsorgan anzusehen, das mit diesem Unternehmen ebenso wie ein Handlungsgehilfe eine wirtschaftliche Einheit bildet.
4. Fehlen von Kenntnis, Kontrolle und Billigung
164 In diesem Stadium der Prüfung wenden die Klägerinnen ein, dass eine solche objektive Konstellation nicht für eine Zurechnung der rechtswidrigen Handlungen des Vertreters an den Geschäftsherrn genüge. Es müsse darüber hinaus nachgewiesen werden, in welchem Umfang der Geschäftsherr von den rechtswidrigen Handlungen des Vertreters gewusst habe oder hätte wissen müssen.
165 Insoweit hat die Kommission als Erstes die Ansicht vertreten, dass sie auf „die ... fehlende Kontrolle bzw. Kenntnis oder (rückwirkende) Billigung der Beteiligung des Vertreters ... an den Kartellzusammenkünften“ nicht einzugehen brauche, da solche Argumente „keine tragfähigen Argumente dafür sein können, Austria Draht von [ihrer] Haftung zu entbinden“ (angefochtener Beschluss, Rn. 777). Sie hat weiter ausgeführt, dass „Austria Draht ... mit [ihrem] Handelsvertreter eine wirtschaftliche Einheit [bildet] ... und ... folglich für die Beteiligung des Handelsvertreters am Kartell [haftet]; diese Haftung besteht unabhängig von einer entsprechenden etwaigen (fehlenden) Kenntnis, Kontrolle oder Billigung“ (angefochtener Beschluss, Rn. 777).
166 Als Zweites hat die Kommission ergänzt, dass, „selbst wenn kein unmittelbarer Beweis für Anweisungen/Unterrichtungen über wettbewerbswidrige Zusammenkünfte von Austria Draht mit Herrn [G.] verfügbar ist“, „aus der Handelsvertretervereinbarung und den von Austria Draht [auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin] vorgelegten internen Berichten hervor[geht], dass Herr [G.] Austria Draht regelmäßig über die Entwicklungen auf dem italienischen Markt unterrichtete“, und daher „davon ausgegangen werden [kann], dass Herr [G.] zumindest die wichtigsten in den Kartellzusammenkünften erhaltenen sensiblen geschäftlichen Informationen an Austria Draht weitergegeben hat“ (angefochtener Beschluss, Rn. 778).
167 Die Klägerinnen berufen sich in diesem Punkt auf die Vorgehensweise im Urteil Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337). Darin wird ein Vorbringen, das dem der Klägerinnen in der vorliegenden Rechtssache entspricht – der Geschäftsherr berief sich vor dem Unionsrichter darauf, dass er die Aktivitäten der Agentin weder gekannt noch erlaubt oder genehmigt habe (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 139) –, nämlich nicht ohne Weiteres zurückgewiesen, sondern es wird ausführlich darauf eingegangen.
168 In dem genannten Urteil hat das Gericht erstens geprüft, ob die der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unter die vom Geschäftsherrn übertragenen Tätigkeiten fielen, zweitens, ob der Geschäftsherr regelmäßig über die der Agentin übertragenen Tätigkeiten einschließlich der der Agentin zur Last gelegten rechtswidrigen Handlungen unterrichtet wurde, und drittens, ob der Geschäftsherr der Agentin solche Handlungen untersagt hatte (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 140 bis 146).
169 Zum Vorbringen des Geschäftsherrn zur fehlenden Kenntnis oder Billigung der Handlungen seiner Agentin hat das Gericht in Rn. 147 des Urteils Minoan Lines (oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337) festgestellt, dass aus den Ausführungen zu dem betreffenden Fall folge, dass die Festlegung der Preise und Bedingungen für die auf den internationalen Routen eingesetzten Schiffe des Geschäftsherrn zur Betätigungssphäre seiner Agentin gehört habe, dass der Geschäftsherr regelmäßig über die Aktivitäten seiner Agentin unterrichtet worden sei, so auch über die Kontakte zu anderen Gesellschaften, bezüglich deren sich die Agentin um eine Einwilligung oder Genehmigung bemüht habe, und schließlich, dass der Geschäftsherr die Möglichkeit und die Macht gehabt habe, seiner Agentin bestimmte Handlungen zu untersagen, auch wenn er davon erst im Anschluss an die Nachprüfungen der Kommission Gebrauch gemacht habe.
170 Außerdem hat das Gericht die Feststellung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit in seinem allgemeinen Ergebnis zu den Rügen in Bezug auf die fehlerhafte Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV (damals Art. 81 Abs. 1 EG), mit denen geltend gemacht worden war, dass die Handlungen der Agentin dem Geschäftsherrn zu Unrecht zugerechnet worden seien, vom Ergebnis der genannten Prüfung abhängig gemacht (Urteil Minoan Lines, oben in Rn. 89 angeführt, EU:T:2003:337, Rn. 148). Es hat nämlich festgestellt, dass sich aus der Prüfung der Fernschreiben, die zwischen der Agentin und dem Geschäftsherrn sowie zwischen ihr und den übrigen an der Zuwiderhandlung beteiligten Gesellschaften gewechselt worden seien, der Antworten des Geschäftsherrn auf die Auskunftsverlangen der Kommission und der übrigen in dem betreffenden Urteil untersuchten Umstände ergebe, dass die Agentin auf dem Markt gegenüber Dritten, Kunden, Untervertretern und Konkurrenten des Geschäftsherrn als dessen Hilfsorgan gehandelt habe und dass diese beiden Gesellschaften daher für die Zwecke der Anwendung des Art. 81 EG ein und dieselbe wirtschaftliche Einheit oder ein und dasselbe Unternehmen gebildet hätten. Die Kommission habe dem Geschäftsherrn deshalb zu Recht die gegen Art. 81 EG verstoßenden Verhaltensweisen zugerechnet, die in der betreffenden Entscheidung geahndet würden und bei denen die Agentin eine wichtige Rolle gespielt habe.
171 In Anbetracht dieser Analyse kann die Kommission nicht einerseits feststellen, dass „kein unmittelbarer Beweis für Anweisungen/Unterrichtungen über wettbewerbswidrige Zusammenkünfte“ von Herrn G. und Austria Draht „verfügbar ist“, und andererseits, dass „aus der Handelsvertretervereinbarung und den von Austria Draht [auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin] vorgelegten internen Berichten hervor[geht], dass Herr [G.] Austria Draht regelmäßig über die Entwicklungen auf dem italienischen Markt unterrichtete“, um daraus zu folgern, dass „davon ausgegangen werden [kann], dass Herr [G.] zumindest die wichtigsten in den Kartellzusammenkünften erhaltenen sensiblen geschäftlichen Informationen an Austria Draht weitergegeben hat“ (siehe oben, Rn. 166).
172 Im Prinzip hätte die Kommission in der Lage sein müssen, den ihr von Austria Draht auf ein Auskunftsverlangen hin vorgelegten schriftlichen Monatsberichten, die Herr G. dieser Gesellschaft über die allgemeine Geschäftslage und die allgemeinen Marktbedingungen einschließlich der Aktivitäten der Wettbewerber im Vertretungsbezirk erstattete, zum einen die verschiedenen sensiblen Geschäftsinformationen zu entnehmen, die Herr G. Austria Draht möglicherweise mitgeteilt hat, aber auch die Hinweise, aufgrund deren Austria Draht hätte erkennen können, dass sich Herr G. in ihrem Namen und für ihre Rechnung bei den verschiedenen Zusammenkünften, an denen er teilnahm, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen in Bezug auf Quoten, Preise und Kunden beteiligte.
173 Ohne solche Beweise kann nicht, wie die Kommission es tut, unterstellt werden, dass Herr G. Austria Draht über den Inhalt von allem, was er im Club Italia erfahren und tun konnte, berichtete, zumal das Kartell noch nicht angezeigt worden war und im Club Italia zahlreiche aus dem relevanten Zeitraum stammende Dokumente existierten, um die Funktionsweise dieses Clubs darzulegen. Eine Schlussfolgerung, wie die Kommission sie gezogen hat, würde voraussetzen, dass die monatlichen schriftlichen Berichte des Handelsvertreters entsprechende Indizien enthalten. Stellt die Kommission daher nach Prüfung der genannten Dokumente, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, fest, dass „kein unmittelbarer Beweis für Anweisungen/Unterrichtungen über wettbewerbswidrige Zusammenkünfte ... verfügbar ist“, kann sie sich den daraus zu ziehenden Konsequenzen nicht verschließen und muss anerkennen, dass es durchaus möglich ist, dass es keine solchen Anweisungen oder Unterrichtungen gegeben hat.
174 In diesem Kontext ist festzustellen, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass Austria Draht über Herrn G. auch nur die geringste Information über die wettbewerbswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters bei den verschiedenen Zusammenkünften des Club Italia, an denen er teilnahm, hätte haben können. Die Kommission hat dies in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt. Sie kann somit eine Kenntnis, die sie nicht nachgewiesen hat, nicht einfach unterstellen.
175 Unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles, d. h., wenn der Handelsvertreter im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn agiert, ohne das wirtschaftliche Risiko der ihm übertragenen Tätigkeiten zu tragen, kann das wettbewerbswidrige Verhalten des Handelsvertreters im Rahmen dieser Tätigkeiten dem Geschäftsherrn ebenso zugerechnet werden, wie es bei einem Arbeitgeber in Bezug auf die von einem seiner Beschäftigten begangenen rechtswidrigen Handlungen der Fall ist, auch ohne Nachweis der Kenntnis des Geschäftsherrn vom wettbewerbswidrigen Verhalten des Handelsvertreters.
176 Wie bereits ausgeführt, geht aus dem Handelsvertretervertrag nämlich hervor, dass Austria Draht Herrn G., der bereits als Mittler für CB, einen der wichtigsten italienischen Marktteilnehmer, agierte, in voller Kenntnis der Sachlage mit dem Vertrieb ihrer Produkte in Italien betraute. Austria Draht hatte sich auch die Befugnis vorbehalten, die von Herrn G. erzielten Ergebnisse zu kontrollieren, so dass dieser nicht als unabhängiger Händler angesehen werden konnte; jedenfalls konnten die von ihm vermittelten Kaufverträge nur von Austria Draht abgeschlossen werden.
177 Unter solchen Umständen war Austria Draht auch ohne jede Kenntnis der von Herrn G. im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten begangenen rechtswidrigen Handlungen deren Hauptnutznießerin, was die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt haben.
178 Im vorliegenden Fall war die Kommission daher zu dem Schluss berechtigt, dass der Handelsvertreter und der Geschäftsherr hinsichtlich der Herrn G. von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten eine wirtschaftliche Einheit bildeten, und durfte davon ausgehen, dass dem Geschäftsherrn die von Herrn G. im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten für Rechnung von Austria Draht begangenen rechtswidrigen Handlungen aufgrund dieser wirtschaftlichen Einheit zugerechnet werden können, ohne dass nachgewiesen zu werden brauchte, dass der Geschäftsherr von diesen Handlungen wusste.
179 Somit ist zu ermitteln, welche rechtswidrigen Handlungen Herr G. im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten für Rechnung von Austria Draht begangen hat.
B – Beweise für die rechtswidrigen Handlungen des Vertreters
180 Zunächst ist die Beurteilung des Inhalts der Austria Draht zurechenbaren rechtswidrigen Handlungen auf die Beweise zu beschränken, die zum Club Italia vorliegen – dem einzigen Tatkomplex der einheitlichen Zuwiderhandlung, für den die Beteiligung von Austria Draht (über Herrn G.) im angefochtenen Beschluss ausdrücklich festgestellt wurde (angefochtener Beschluss, Rn. 769 bis 783). Die Beweise für andere Tatkomplexe des Kartells, insbesondere für den Club Europa, von denen die Kommission einige im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes erwähnt hat, werden hauptsächlich im Rahmen des zweiten Klagegrundes im Zusammenhang mit der Einstufung der gegen die Klägerinnen erhobenen Vorwürfe als einheitliche Zuwiderhandlung geprüft.
181 Zum Nachweis der Beteiligung von Austria Draht am Club Italia hat die Kommission angegeben, dass ihr Beweise dafür vorlägen, dass diese Gesellschaft „systematisch vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 an über 40 Zusammenkünften des Club Italia beteiligt war, und verschiedentlich wurde ausdrücklich erwähnt, dass Austria Draht in den Zusammenkünften abwesend war (was darauf schließen lässt, dass Austria Draht bei den entsprechenden Zusammenkünften erwartet wurde)“ (angefochtener Beschluss, Rn. 479). Diese Beweise werden im angefochtenen Beschluss angeführt (siehe oben, Rn. 78 bis 81); dort wird auch das Vorbringen der Klägerinnen im Verwaltungsverfahren zurückgewiesen, mit dem eine Vertretung durch Herrn G. bei den genannten Zusammenkünften bestritten worden war (siehe oben, Rn. 86 bis 88) oder allgemein behauptet worden war, dass Austria Draht nicht an den Zusammenkünften teilgenommen habe (siehe oben, Rn. 95 bis 100).
182 Vor dem Gericht machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, dass sich aus den im angefochtenen Beschluss enthaltenen Verweisen auf eine Teilnahme von Austria Draht an Zusammenkünften des Club Italia nicht auf ihre Beteiligung am Kartell schließen lasse. Insbesondere sei zum einen die Tatsache, dass bei 14 Zusammenkünften in Anwesenheit von Herrn G. und weiteren Personen über den Fall von Austria Draht gesprochen worden sei, kein Beweis für ihre Beteiligung am Kartell, da die Beteiligung von Herrn G. der Beteiligung von Austria Draht nicht gleichzusetzen sei, und zum anderen sei allgemein nicht erkennbar, was Austria Draht zur Last gelegt werde.
183 Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Kommission, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Austria Draht im vorliegenden Fall die von Herrn G. im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten begangenen rechtswidrigen Handlungen zu Recht zugerechnet hat.
184 Daher ist zu ermitteln, inwiefern das Verhalten von Herrn G. bei den verschiedenen Zusammenkünften des Club Italia, an denen er teilnahm, als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens angesehen werden kann. Dies wird, wie die Klägerinnen geltend machen, dadurch erschwert, dass Herr G. gleichzeitig CB, einen der Hauptakteure des Club Italia, vertrat. Die Kommission hat insoweit aber darauf hingewiesen, dass bei den 14 Zusammenkünften, die für die Kartellteilnahme von Herrn G. für Rechnung von Austria Draht am charakteristischsten seien, Herr G. nicht nur bei den Gesprächen anwesend gewesen sei, sondern auch „über Austria Draht“ gesprochen worden sei (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479).
185 Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission in Bezug auf die genannten 14 Zusammenkünfte ihre Nachweis- und Begründungspflicht nicht erfüllt habe, insbesondere hinsichtlich der Frage, was Austria Draht insoweit zur Last gelegt werde. Deshalb sind nacheinander die verschiedenen Beweise zu prüfen, die im angefochtenen Beschluss zum Nachweis der von Herrn G. im Rahmen der ihm von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten begangenen rechtswidrigen Handlungen angeführt werden.
1. Zur Zusammenkunft vom 15. April 1997
186 Die erste der 14 Zusammenkünfte, die die Kommission im angefochtenen Beschluss angeführt hat, fand am 15. April 1997 statt; sie betraf die „Quotenaufteilung und Festlegung von Preisen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope, SLM, Tycsa, DWK und Austria Draht (über Herrn G.) vertreten.
187 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 15. April 1997 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Festsetzung der Preise für Ausgangserzeugnisse sowie der Verkaufspreise für Frankreich, Spanien und Deutschland“;
– „Gespräch über Lieferungen von Redaelli an eine Reihe von Kunden sowie über die Angebote an Kunden von SLM und CB, Kunden und Lieferquoten“;
– „ferner wurde festgestellt, dass Austria Draht eine bestimmte Kundengruppe nicht beliefern werde[, und es fand ein] Informationsaustausch über die von Herrn [G.] verschiedenen Kunden berechneten Preise [statt]“;
– „[d]etaillierte Übersicht über die Liefermengen von Redaelli, Itas, CB, ITC, Tréfileurope, Tycsa, Trame, SLM, DWK und Austria Draht ... und Gespräch über Quotenaufteilung auf die genannten Gesellschaften (unter Angabe konkreter Prozentanteile)“;
– „Gespräch über die Möglichkeit der Berechnung von ‚Aufschlägen‘, Untersuchungen zu Einfuhren und Fragen zu Ausfuhren“.
188 Diese Informationen stammen hauptsächlich von ITC, die einen im relevanten Zeitraum verfassten Bericht über die Zusammenkunft vom 15. April 1997 vorgelegt hat. Lediglich die letzte Information geht auf Tréfileurope zurück; mit ihr wird eine knappe, die Zusammenkunft betreffende Behauptung aus dem Kronzeugenantrag dieses Unternehmens übernommen (siehe Anlage G.3 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen [für ITC], Anlage H.1 zur Antwort der Kommission auf die Maßnahme der Beweisaufnahme [für Tréfileurope]).
189 Insgesamt beweisen die Informationen aus dem Bericht von ITC, der besonders aussagekräftig ist, weil er zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als das Kartell noch nicht aufgedeckt war, und die Aussage von Tréfileurope, die diesen Bericht inhaltlich bestätigt, in der Tat den Beginn der Teilnahme von Austria Draht am Club Italia über Herrn G.
190 Erstens ist allgemein festzustellen, dass Herr G. durch seine Teilnahme an der Zusammenkunft bei Gesprächen zugegen sein konnte, deren wettbewerbswidriger Inhalt eindeutig aus dem Bericht von ITC hervorgeht. Das gilt für die „Festsetzung der Preise für Ausgangserzeugnisse sowie der Verkaufspreise für Frankreich, Spanien und Deutschland“ (siehe oben, Rn. 187, erster Gedankenstrich) und das „Gespräch über Lieferungen von Redaelli an eine Reihe von Kunden sowie über die Angebote an Kunden von SLM und CB, [über] Kunden und [über] Lieferquoten“ (siehe oben, Rn. 187, zweiter Gedankenstrich). Aufgrund solcher Informationen konnte Herr G. seine Tätigkeiten, insbesondere die ihm von Austria Draht in Italien übertragenen, mit denen der in der Zusammenkunft vom 15. April 1997 vertretenen Unternehmen koordinieren.
191 Zweitens ist speziell zu Austria Draht festzustellen, dass der Bericht von ITC zunächst beweist, dass die Vertreter von ITC davon ausgingen, dass Herr G. für Austria Draht an der Zusammenkunft teilnahm und nicht für die durch Herrn C. vertretene CB.
192 Drittens geht aus dem Bericht von ITC hervor, dass die Teilnehmer an der Zusammenkunft die Liefermengen der verschiedenen Unternehmen, über die bei der Zusammenkunft gesprochen wurde, einschließlich Austria Draht, erörterten (siehe oben, Rn. 187, vierter Gedankenstrich). Zwar sind die Angaben in einer Tabelle im Bericht von ITC bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlich genau. Während die Angaben bei der ersten Gruppe von Teilnehmern (Redaelli, CB, Itas und ITC) und der hinzugefügten zweiten Gruppe (Tréfileurope und Tycsa) genau sind, sind sie bei einer dritten Gruppe von Unternehmen (Trame, bei dieser Zusammenkunft nicht anwesend, SLM, DWK und Austria Draht) gerundet. Aus der Tabelle ergibt sich gleichwohl, dass über Austria Draht gesprochen wurde, da auf sie mit 2 000 Tonnen 2,6 % der 78 000 Tonnen entfielen, über die bei der Zusammenkunft gesprochen wurde.
193 Viertens ist in dem Bericht von ITC auch davon die Rede, dass bei der Zusammenkunft vom 15. April 1997 über die besondere Situation von Austria Draht gesprochen wurde (siehe oben, Rn. 187, dritter Gedankenstrich). Dies lässt bei verständiger Betrachtung den Schluss zu, dass Herr G. als Handelsvertreter von Austria Draht in Italien an diesem Gespräch teilnahm.
194 Die Angabe, dass Austria Draht eine bestimmte Kundengruppe nicht beliefert habe, lässt sich, wie die Klägerinnen geltend machen, mit ihrer fehlenden Solvenz erklären. Jeder Marktteilnehmer, der eine Beurteilung der verfügbaren Buchführungsdaten vorgenommen oder bei spezialisierten Einrichtungen angefordert hätte, hätte dies in Erfahrung bringen können. Diese von den Klägerinnen vorgebrachte, aber nicht belegte Erklärung ist genauso plausibel wie die der Kommission, dass die Nichtbelieferung ein wettbewerbswidriges Verhalten erkennen lasse, was aus dem Bericht, in dem kein Grund für die Nichtbelieferung der genannten Kunden angegeben ist, jedoch nicht eindeutig hervorgeht.
195 Die in dieser Hinsicht bestehenden Zweifel müssen zugunsten der Klägerinnen gehen.
196 Was hingegen die Angabe angeht, es habe ein Informationsaustausch über die von Herrn G. verschiedenen Kunden berechneten Preise stattgefunden, ist festzustellen, dass in dem Bericht von ITC in der Tat der Name von Herrn G. erscheint, der bei der Zusammenkunft den Angaben von ITC zufolge Austria Draht vertrat. Er befindet sich über den Namen verschiedener Kunden (u. a. „PAMA“) mit Zahlenangaben, bei denen es sich wahrscheinlich um die diesen Kunden jeweils berechneten Preise handelt. Solche Informationen beweisen, dass sich Herr G. bei der Zusammenkunft unmittelbar an wettbewerbswidrigen Aktivitäten beteiligte.
197 Im Ergebnis geht aus den zur Zusammenkunft des Club Italia vom 15. April 1997 vorliegenden Beweisen hervor, dass Herr G. bei verständiger Betrachtung als die Person anzusehen ist, die gegenüber den Teilnehmern an dieser Zusammenkunft Informationen über die bestimmten seiner Kunden berechneten Preise offenlegte, und dass er allein aufgrund seiner Anwesenheit bei der Zusammenkunft Informationen über die wesentlichen in Italien tätigen Marktteilnehmer erlangen konnte, die insbesondere die Zuteilung von Quoten und die Festsetzung von Preisen betrafen.
198 Mit den genannten Beweisen ist der Beginn der Beteiligung von Austria Draht am Club Italia über Herrn G. rechtlich hinreichend bewiesen.
2. Zur Zusammenkunft vom 24. Juni 1997
199 Die zweite Zusammenkunft fand am 24. Juni 1997 statt und betraf die „Bemühung um ein ‚Marktgleichgewicht‘ und [den] Austausch preisbezogener Informationen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren die Herren C. (Vater und Sohn) für CB und zwei Vertreter von Tréfileurope anwesend. Herr G. sei am Ende der Zusammenkunft hinzugekommen.
200 In einem am 2. Juli 1997 verfassten Bericht über einen Besuch bei CB gibt Tréfileurope den Inhalt der Zusammenkunft wie folgt wieder (siehe Anlage B.6 zur Klagebeantwortung):
„Bericht über einen Besuch [von Herrn Th. von Tréfileurope] bei [CB]: ,... Herr [C. (von CB)] war mit der Vorgehensweise am Anfang des Jahres nicht einverstanden, die dazu führte, dass [ITC] ihren Umsatz auf Kosten seines Unternehmens gesteigert hat. Er erklärte [ITC] daraufhin den Krieg und schickte seinen Handelsvertreter zu sämtlichen Kunden, weshalb es sehr starke Rabatte gab. Deshalb mussten wir unsere Zielvorgabe auf 1 100 Lira nach unten korrigieren. Er hält es für möglich, in Italien zu einem ausgeglichenen Markt zu gelangen, und arbeitet hierzu mit ITAS, SLM und [Austria Draht] (über Herrn [G.]) zusammen und möchte [ITC] außen vor lassen. Wir sollen uns anschließen. Ich antwortete, dass wir die genannte Vorgehensweise guthießen, eine entsprechende Entscheidung aber von unserer Geschäftsleitung getroffen werden müsse. Herr [G.] (Handelsvertreter von [C.] + [Austria Draht]) kam am Ende des Gesprächs hinzu. Die Preise von [CB] liegen zwischen 1 000 und 1 050 Lira. Herr [C.] möchte diese Preise um 50 Lira anheben, um die gestiegenen Walzdrahtpreise auszugleichen. Er hält derzeit einen Preis von 1 050 Lira für angemessen. Sein Ziel ist der französische Markt. Hat die Zulassung für dicke Litzen seit sechs Monaten, aber noch nichts verkauft. Hat das Zulassungsverfahren für Welldraht und dünne Litzen ‚T 5,2 – 2060‘ eingeleitet. Visiert einen Marktanteil von 2 000 [Tonnen] an. …ʻ“
201 Dieses Dokument, das zu einem Zeitpunkt verfasst wurde, als das Kartell noch nicht aufgedeckt war, beweist, welcher Art die Beziehungen zwischen Herrn G. und CB waren. So geht aus ihm eindeutig hervor, dass Herr C. von CB gegenüber Tréfileurope auf diese Beziehungen hinwies, um zu zeigen, dass CB das Verhalten mehrerer Marktteilnehmer, u. a. von Austria Draht, für die Herr G. auch tätig war, koordinieren könnte. Zwar betraf das Gespräch über die Preise nur die Preise von CB und nicht die von Austria Draht. Es war aber auch von der Möglichkeit die Rede, trotz des von ITC vom Zaun gebrochenen Preiskriegs auf einem bestimmten Niveau einen Ausgleich auf dem italienischen Markt zu erreichen, und zwar mit Austria Draht, über Herrn G.
202 Aus dem genannten Dokument kann der Schluss gezogen werden, dass Herr G. bereit war oder sich zumindest nicht weigerte, im Club Italia an der Seite von Herrn C. von CB zu agieren, und zwar sowohl als Vertreter von CB als auch als Vertreter von Austria Draht.
3. Zur Zusammenkunft vom 11. März 1998
203 Die dritte Zusammenkunft fand am 11. März 1998 statt. Sie betraf „Gespräche über Quotenaufteilungen und die Festlegung von Preisen“; „Austria Draht wurde genannt, aber keine Eintragungen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB (über Herrn G.), Itas, ITC (drei Personen) und Austria Draht (über Herrn G.) vertreten.
204 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 11. März 1998 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Die Teilnehmer diskutieren erneut den Preis für das zweite Vierteljahr; vorgesehen ist eine Erhöhung auf 1 150 Lira/kg“;
– „Bewertung der Anforderungen bestimmter Kunden“;
– „Austausch von Informationen über gelieferte Tonnagen Januar und Februar von ITC, Redaelli, AFT, Itas, CB, Austria Draht, SLM, Trame und Tycsa“.
205 Diese Informationen stammen aus einem bei ITC beschlagnahmten und einem von diesem Unternehmen vorgelegten Dokument. Es handelt sich um zwei verschiedene Berichte über die Zusammenkunft vom 11. März 1998 (siehe Anlagen A.19 und A.20 zur Klageschrift).
206 Aus diesen Dokumenten geht zunächst hervor, dass an einer Stelle neben einem Kunden, bei dem von einer Belieferung durch die bei der Zusammenkunft nicht vertretene SLM die Rede ist, „Austria“ angegeben ist. Dahinter steht ein Fragezeichen. Deshalb kann eine solche Angabe für sich genommen nicht ausschlaggebend sein, denn Herr G. hätte sicher jeglichen Zweifel hinsichtlich der Frage, ob der Kunde durch Austria Draht beliefert wurde, ausräumen können.
207 Ebenso sind die Angaben zu den Gesprächen über „Quotenaufteilungen und die Festlegung von Preisen“ in Bezug auf Austria Draht nicht sehr schlüssig. Wie die Kommission bereits festgestellt hat, enthält der einschlägige Bericht von ITC in der für Austria Draht vorgesehenen Zeile keine Angaben. Dasselbe gilt für andere Marktteilnehmer wie Tréfileurope, Itas oder CB, bei denen die entsprechenden Zeilen „keine Eintragungen“ enthalten. Dies deutet darauf hin, dass bei der Zusammenkunft vom 11. März 1998 über Austria Draht gesprochen wurde, ohne dass einer der Teilnehmer, Herr G. also eingeschlossen, hierzu hätte Angaben machen können oder wollen.
208 Allgemein lässt die Prüfung der Berichte von ITC aber die Feststellung zu, dass die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 11. März 1998 über die Lieferungen an bestimmte Kunden und über den bestimmten Kunden angebotenen Preis sprachen und dass von einem angestrebten Preis für das zweite Quartal 1998 die Rede war. Diese Informationen konnte Herr G., der u. a. Austria Draht in Italien vertrat, mithin aufgrund seiner Teilnahme an der Zusammenkunft erlangen, so dass mangels anderer, eine solche Beurteilung in Frage stellender Beweise angenommen werden kann, dass er in der Folge unter Berücksichtigung solcher Informationen über die Kunden und die Preise zum Nutzen der von ihm vertretenen Unternehmen agieren konnte.
4. Zur Zusammenkunft vom 30. März 1998
209 Die vierte Zusammenkunft fand am 30. März 1998 statt. Sie betraf „Gespräche über Quotenaufteilungen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB (über Herrn C. und Herrn G.), Itas, ITC, Tréfileurope und Tycsa vertreten. In der Einleitung des genannten Anhangs hat die Kommission allerdings darauf hingewiesen, dass die Nennung von Herrn G. im Zusammenhang mit dem Club Italia dahin zu verstehen sei, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe.
210 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 30. März 1998 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Die Teilnehmer sprechen erneut über die Möglichkeit einer Preiserhöhung von 1 100 auf 1 150 Lira/kg.“
– „[N]ächste Zusammenkunft mit SLM (Herrn [Ch.]) angesetzt für 17.4. Gespräch über Aufteilung der Liefermenge (in t) auf CB, ITC, Tréfileurope, Itas, Redaelli, Tycsa, SLM und A(ustria Draht). Hinweis darauf, dass Tycsa den Preis erhöhe.“
– „Zusammenkunft bezüglich des italienischen Marktes“.
211 Die in der vorstehenden Randnummer im ersten Gedankenstrich genannten Informationen stammen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC, die im zweiten Gedankenstrich genannten Informationen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von Itas und die im dritten Gedankenstrich genannte Information aus einer dem Kronzeugenantrag von Tréfileurope beigefügten Tabelle mit Angaben zu Zusammenkünften, die zu der Zusammenkunft vom 30. März 1998 lediglich eine knappe und vage Behauptung enthält (siehe Anlagen G.2 und G.3 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen [für ITC], Anlage H.3 zur Antwort der Kommission auf die Maßnahme der Beweisaufnahme [für Tréfileurope]).
212 In Anbetracht der Berichte von ITC und Itas ist festzustellen, dass bei der Zusammenkunft tatsächlich über die bestimmten Kunden angebotenen Preise, über eine Preisabsprache und über die Liefermengen bei bestimmten Kunden gesprochen wurde. Außerdem wurde für April 1998 ein Preis von 1 150 Lira/kg ins Auge gefasst.
213 Im Übrigen geht aus dem Bericht von ITC hervor, dass eine Kundenliste erstellt werden sollte, die für jeden Kunden eine oder mehrere Mengen, je nach Zahl der Lieferanten, enthalten sollte.
214 In dieser Liste steht „+ Austria“, womit wahrscheinlich Austria Draht gemeint ist, neben dem Namen des Kunden „PAMA“, für den als Liefermengen „350/+350“ angegeben sind.
215 Auch wenn es sich dabei um die einzige Erwähnung einer Beteiligung von Austria Draht an den genannten Gesprächen handelt, ist sie in einem allgemeineren Kontext zu sehen, in dem zahlreiche Informationen über Kunden und Preise ausgetauscht wurden, was den Schluss zulässt, dass Herr G., der u. a. Austria Draht in Italien vertrat, bei der Zusammenkunft vom 30. März 1998 an Gesprächen mit einem gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßenden Inhalt teilnahm.
5. Zur Zusammenkunft vom 18. Mai 1998
216 Die fünfte Zusammenkunft fand am 18. Mai 1998 statt. Sie betraf eine „Quotenaufteilung und Gespräche über die Festlegung von Preisen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB (über Herrn G.), Itas, ITC, Tréfileurope, Tycsa und Austria Draht (über Herrn G.) vertreten.
217 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 18. Mai 1998 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Austausch von Informationen über Lieferungen an die zehn Hauptkunden der einzelnen Hersteller“;
– „die Teilnehmer sprechen über die berechneten Preise und di[e] anzustrebenden Preise (nie unter 1 100 Lira/kg); außerdem sprechen sie über den Preis, den DWK einem Kunden angeboten hat“;
– „Gespräch über die Aufteilung einer Quote auf Tréfileurope, Tycsa, ITC, Itas, CB, Redaelli und Austria Draht (unter Angabe konkreter Tonnagen)“;
– „[e]ine Tabelle wird erstellt, in der etwa 20 Kunden CB, Itas, Redaelli, ITC, Tycsa und Tréfileurope zugeordnet sind“.
218 Diese Informationen stammen aus drei Quellen: einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC, einem zum selben Zeitpunkt verfassten Bericht von Itas und einer dem Kronzeugenantrag von Tréfileurope beigefügten Tabelle mit Angaben zu Zusammenkünften, die zu der Zusammenkunft vom 18. Mai 1998 lediglich eine knappe und vage Behauptung enthält (siehe Anlagen G.4 und G.5 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen [für ITC und ITAS], Anlage H.3 zur Antwort der Kommission auf die Maßnahme der Beweisaufnahme [für Tréfileurope]).
219 Aus den Berichten von ITC und Itas geht hervor, dass bei der Zusammenkunft durchaus über die Preise und Lieferungen bei bestimmten Kunden gesprochen wurde. In dem Bericht von ITC ist die Rede von einer detaillierten Kundentabelle mit genauen Angaben zu CB, Itas, Redaelli, ITC, Tycsa und Tréfileurope. Austria Draht findet keine Erwähnung, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem Kunden „PAMA“.
220 Der Bericht von Itas enthält im Zusammenhang mit einer Aufstellung der im April verkauften Mengen genaue Angaben zu Tréfileurope, Tycsa, ITC, Itas, CB und Redaelli, die zusammen 5 456 Tonnen ergeben. Neben dieser Aufstellung befindet sich zunächst isoliert die Angabe „Austr 100“, dann folgen weitere gerundete Angaben zu den genannten sechs Unternehmen, die zusammen 5 600 Tonnen ergeben. Die in diesem Bericht enthaltene Angabe zu Austria Draht ist mithin eindeutig nicht derselben Natur wie die darin z. B. zu CB enthaltenen.
221 Obwohl die einzige in Bezug auf Austria Draht verfügbare Angabe ungenau ist, konnte Herr G. aufgrund seiner Anwesenheit bei der Zusammenkunft vom 18. Mai 1998 von den wichtigsten in Italien tätigen Herstellern wettbewerbswidrige Informationen über Preise und Kunden erlangen.
6. Zur Zusammenkunft vom 19. Oktober 1998
222 Die sechste Zusammenkunft fand am 19. Oktober 1998 statt. Sie betraf die „Kundenaufteilung“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, Itas, ITC, Tréfileurope und „[Herr G.]“ vertreten. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der Einleitung zu diesem Anhang darauf hingewiesen, dass die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen sei, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe.
223 Nach den von der Kommission angeführten Beweisen fand bei der Zusammenkunft vom 19. Oktober 1998 ein „Gespräch über Kunden und die jeweiligen Liefermengen (nach Kunden aufgelistet) bei Redaelli, SLM, CB, Itas, SLM, Trame, AFT, ‚TY‘ (Tycsa) und ‚AD‘ (Austria Draht)“ statt. Die entsprechenden Informationen stammen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC (siehe Anlage B.10 zur Klagebeantwortung, S. 201 ff.).
224 Aus der ersten Seite dieses Berichts geht hervor, dass in einer Liste mit zahlreichen Kunden neben dem Namen des Kunden „RDB centro“ die Initialen „AD“ – wahrscheinlich für Austria Draht – stehen, zusammen mit der Angabe „1 005 insgesamt“ oder „1 095 insgesamt“. Auf der folgenden Seite steht „RDB centro Itas 1 100 B“.
225 Unabhängig davon, ob damit die gelieferten Mengen oder – wahrscheinlicher – die angewandten Preise gemeint sind, muss die Angabe zu Austria Draht logischerweise von Herrn G. stammen.
226 Jedenfalls konnte Herr G. aufgrund seiner Teilnahme an der Zusammenkunft vom 19. Oktober 1998 Zugang zu detaillierten Informationen über einige belieferte Kunden und den von den Wettbewerbern der von ihm vertretenen Gesellschaften angewandten Preis erlangen, was gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstößt.
7. Zur Zusammenkunft vom 18. Januar 1999
227 Die siebte Zusammenkunft fand am 18. Januar 1999 statt. Sie betraf eine „Quotenaufteilung und Gespräche über die Festlegung von Preisen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB (über Herrn G.), Itas, ITC, Tréfileurope, Tycsa und Trame vertreten. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der Einleitung zu diesem Anhang allerdings darauf hingewiesen, dass die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen sei, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe.
228 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 18. Januar 1999 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Gespräche über Kunden und Preise (einschließlich des Aufschlags) im 1. Halbjahr; die Teilnehmer betonen die Notwendigkeit der Festsetzung des Preises für 1999 auf 1 130 Lira/kg zuzüglich eines durchmesserbezogenen Aufschlags“;
– „Gespräch über Quoten (in Prozent); Austausch einer detaillierten Tabelle vom 18.1.1999 (erstellt von Redaelli Tecna) mit Quoten und einer Differenz für Redaelli, Itas, CB, ITC ‚N‘, [ITC] ‚S(ud)‘, TE (= Tréfileurope)“;
– „[f]ür A(ustria) D(raht), Tycsa, Trame, DWK und SLM werden auch die Tonnagen genannt“.
229 Diese Informationen stammen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC und aus zwei Dokumenten, die bei Redaelli gefunden wurden (siehe Anlage C.1 zur Erwiderung, S. 35 [für ITC], und Anlage G.13 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen [für Redaelli]).
230 Die Prüfung des Berichts von ITC ergibt keinen Nachweis für einen unmittelbaren Bezug zu Austria Draht, da diese Gesellschaft darin nicht erwähnt wird. Die im Bericht wiedergegebenen Angaben, z. B. der Preis „1 130 + extra“ für das erste Quartal, reichen aber aus, um den Schluss zuzulassen, dass Herr G. aufgrund seiner Teilnahme an der Zusammenkunft wettbewerbswidrige Informationen erlangen konnte, die für die von ihm in Italien vertretene Austria Draht nützlich sein konnten.
231 Die beiden bei Redaelli gefundenen Dokumente ermöglichen zunächst die Feststellung, dass die Hauptakteure auf dem italienischen Markt – Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope – untereinander eine „Quote“ von 100 % (64 713 Tonnen) aufgeteilt hatten. Mit dem Wort „Quote“ ist, wie aus dem ersten dieser Dokumente hervorgeht und durch die Genauigkeit der Angaben in der Tabelle zur Aufteilung dieser 100 % bestätigt wird, in Wirklichkeit die gesamte Liefermenge im Jahr 1998 gemeint.
232 Aus den beiden Dokumenten geht ferner hervor, dass unter dieser Aufteilung der 100 % handschriftliche Anmerkungen gemacht wurden, um im ersten dieser Dokumente andere Marktteilnehmer, sogenannte „outsiders“, zu ergänzen. Es handelte sich dabei ursprünglich um Austria Draht und Tycsa, dann, nach handschriftlichen Änderungen, um Tycsa, Austria Draht, Trame, SLM und DKW. Mit den ergänzten Mengen erhöhen sich die 64 713 Tonnen auf 84 000 Tonnen. Die Austria Draht für das genannte Wirtschaftsjahr zugeteilte Menge ist ebenso wie die Tycsa zugeteilte Menge genau und nicht gerundet wie bei Trame, SLM und DKW. Die für Austria Draht angegebene Menge wurde dabei von ursprünglich „607“ auf „1 812“ (nach handschriftlicher Änderung) erhöht.
233 Die Teilnahme von Herrn G. an der Zusammenkunft lässt bei verständiger Betrachtung den Schluss zu, dass die Änderungen der von Austria Draht 1998 gelieferten Menge auf ihn zurückgehen.
8. Zur Zusammenkunft vom 14. Dezember 1999
234 Die achte Zusammenkunft fand am 14. Dezember 1999 statt. Sie betraf „Gespräche über Quotenaufteilungen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB (über Herrn F. und Herrn G.), Itas, ITC, Tréfileurope und SLM vertreten. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der Einleitung zu diesem Anhang allerdings darauf hingewiesen, dass die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen sei, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe.
235 Nach den von der Kommission angeführten Beweisen handelte es sich bei der Zusammenkunft vom 14. Dezember 1999 um eine „Zusammenkunft, in der über Kunden und die Aufteilung von Tonnagen auf ‚RED(aelli)‘, ‚ITALC(ables)‘, ‚CB‘, ‚ITAS‘, ‚SLM‘ und ‚A(ustria) D(raht)‘ gesprochen wurde“.
236 Diese Informationen stammen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von SLM und aus einem zur selben Zeit verfassten Bericht von ITC, der außer der Bezeichnung der Unternehmen und ihrer Vertreter keine zusätzlichen Informationen liefert (siehe Anlage B.10 zur Klagebeantwortung, S. 215 [für SLM], und Anlage C.1 zur Erwiderung, S. 41 [für ITC]).
237 Was Austria Draht anbelangt, lässt die Prüfung des Dokuments von SLM die Feststellung zu, dass es die Angabe „AD 400“ neben den drei weiteren Angaben „RE 4 000“, „SLM 300“ und „Itas 300“ enthält. Dies beweist, dass bei einem bestimmten Kunden über die genannte Aufteilung gesprochen wurde, und bestätigt damit, dass in Bezug u. a. auf Austria Draht Gespräche über die Zuteilung von Quoten geführt wurden. Im Dokument von SLM sind weitere solche Angaben enthalten, allerdings ohne Verweis auf Austria Draht. Auch dies beweist, dass die anwesenden Personen über bestimmte ihrer Kunden sprachen.
9. Zur Zusammenkunft vom 12. Januar 2000
238 Die neunte Zusammenkunft fand am 12. Januar 2000 statt. Sie betraf „Gespräche über Quotenaufteilungen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren ITC, Itas, Tréfileurope und Herr G. vertreten. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der Einleitung zu diesem Anhang darauf hingewiesen, dass die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen sei, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe.
239 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 12. Januar 2000 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Detaillierte Tabelle mit einer Übersicht über die Liefermengen von ‚Red[aelli]‘, ‚ITC‘, ‚CB‘, ‚ITAS‘, ‚TE‘ (Tréfileurope), ‚SLM‘, ‚TM‘ (Trame), ‚TY‘ (Tycsa), ‚DWK‘ und ‚AD‘ (Austria Draht)“;
– „Gespräch der anwesenden Hersteller über die Regeln für die Aufteilung von Quoten und Kunden untereinander; die Regelungen sollten auch für ‚SLM‘ – ‚TRAME‘ – ‚TY[csa]‘ – ‚DWK‘ – ‚A[ustria] D[raht]‘ gelten. Die Kontaktaufnahme mit nicht ‚zugewiesenen‘ Kunden sollte erst dann möglich sein, wenn die Gesellschaft, der die betreffenden Verbindung[en] tatsächlich zugewiesen worden waren, um ihre Meinung gefragt wurde. Außerdem sahen die Regeln vor, dass jeder Hersteller, der die ihm für ein Quartal zugewiesene Quote überschritten hatte, seine Quote im folgenden Quartal verringern musste. Auch Strafzahlungen bei Überschreitungen der Quoten wurden als eine Möglichkeit erörtert.“
– „CB bestätigt, dass in dieser Zusammenkunft über Kundenaufteilungen und eine neue Austarierung der Quoten gesprochen wurde.“
– „Tréfileurope bestätigt die Zusammenkunft bezüglich des italienischen Markts.“
240 Diese Informationen stammen hauptsächlich aus im relevanten Zeitraum erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen von ITC und Aussagen, die CB und Tréfileurope nach den Nachprüfungen gemacht haben (siehe Anlage B.10 zur Klagebeantwortung, S. 216 und 217 [für ITC]).
241 Die Prüfung der handschriftlichen Aufzeichnungen von ITC über die Zusammenkunft erlaubt in der Tat die Feststellung, dass darin auf der ersten Seite eine Tabelle mit Zahlenangaben für drei Bezugsgrößen („1“, „2“ und „3“) zu verschiedenen in Italien tätigen Marktteilnehmern angesprochen wird. Eine letzte Zeile enthält die Gesamtbeträge. In der Spalte für Austria Draht ist dabei zu „1“ „300“, zu „2“ „=“ und zu „3“ „600“ angegeben. Diese Angaben sind weniger genau als bei den anderen Marktteilnehmern, aber sie sind in der genannten Tabelle auf derselben Höhe angegeben und nicht an einer anderen Stelle, was für eine Unterscheidung oder Trennung gesprochen hätte.
242 Unter der Tabelle stehen vier Namen, u. a. der von Herrn G. Zudem befindet sich dort die Angabe „RDB 1080 BASE!“, womit der anzuwendende Preis gemeint sein könnte. Auf der zweiten Seite des Dokuments geht es um die von der Kommission genannten Regeln (siehe oben, Rn. 239, zweiter Gedankenstrich). Dabei wird auch ausdrücklich AD erwähnt.
243 Das Dokument untermauert also die Feststellungen der Kommission im angefochtenen Beschluss zur Zusammenkunft vom 12. Januar 2000; in Bezug auf Austria Draht betrifft dies, außer dem Austausch sensibler Geschäftsinformationen, die tatsächliche Beteiligung über Herrn G. an der Festlegung bestimmter Regeln für die Zuweisung der Kunden, bei einem Kunden vielleicht sogar an der Festsetzung eines Preises.
10. Zur Zusammenkunft vom 19. September 2000
244 Die zehnte Zusammenkunft fand am 19. September 2000 statt. Sie betraf „Gespräche über Quotenaufteilungen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB (Herr C. und Herr G.), ITC, Itas, Tréfileurope und SLM vertreten. Wie bereits ausgeführt, hat die Kommission in der Einleitung zu diesem Anhang darauf hingewiesen, dass die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen sei, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertreten habe.
245 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 19. September 2000 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Kontrolle festgesetzt vom 2. bis 7. Oktober“;
– „Austausch von Informationen über Ausfuhren; SLM möchte nicht dem Club Europa angehören; Zulassung in Frankreich binnen eines Monats, in Europa binnen sechs Monaten; Deutschland, sofort“;
– „Liste mit Vorschlägen von [Herrn V.] [Tréfileurope]: detaill[i]erte Aufteilung von Lieferquoten (in t und in %) auf Redaelli, ITC, Itas, CB, AFT, SLM, Trame, Tycsa, DWK, A[ustria] D[raht] und TE (Tréfileurope)“;
– „CB bestätigt die Zusammenkunft: Aufteilung der Kunden auf dem italienischen Markt“;
– „Auch Tréfileurope bestätigt die Zusammenkunft.“
246 Diese Informationen stammen hauptsächlich aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC und aus Aussagen, die CB und Tréfileurope nach den Nachprüfungen gemacht haben (siehe Anlage B.10 zur Klagebeantwortung, S. 218 [für ITC], und Verwaltungsakte, S. 16113 bis 16116).
247 Aus dem Bericht von ITC ergibt sich in der Tat, dass abgesehen von einem Gespräch über die Geschäftsentwicklung von SLM Gegenstand der bei der Zusammenkunft geführten Gespräche ein Vorschlag von Herrn V. zur Aufteilung von 120 000 Tonnen war. Für Austria Draht war darin ein Anteil von 2 400 Tonnen vorgesehen, was 2 % der genannten Menge entspricht. Dieses Dokument bestätigt also die Feststellungen im angefochtenen Beschluss (siehe oben, Rn. 245, dritter Gedankenstrich).
11. Zur Zusammenkunft vom 10. Juni 2001
248 Die elfte Zusammenkunft fand am 10. Juni 2001 statt. Sie betraf die „Quotenaufteilung“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, ITC, Itas, Tréfileurope, SLM und Herr G. vertreten. Wie bereits ausgeführt, ist diese Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertrat.
249 Nach den von der Kommission angeführten Beweisen betraf die Zusammenkunft eine „Tabelle mit Marktanteilen (in t und in Prozentanteilen) für ITC, Redaelli, CB, SLM, Itas und [Tréfileurope] einerseits (= 89 % oder 106 800 t), und Trame, [Tycsa], DWK und Austria [Draht] andererseits (= 11 % oder 13 200 t)“.
250 Diese Informationen stammen aus einem bei ITC gefundenen Dokument, das die oben genannten Angaben in der Tat enthält. Bei „Austria“ – wahrscheinlich für „Austria Draht“ – sind in der genannten Tabelle „1 920“ Tonnen (oder „2 000“ in einem anderen Fall) angegeben, was 1,6 % der genannten Mengen (120 000 Tonnen) entspricht. Das Dokument bestätigt die Feststellungen im angefochtenen Beschluss (siehe Anlage B.10 zur Klagebeantwortung, S. 220).
12. Zur Zusammenkunft vom 23. Oktober 2001
251 Die zwölfte Zusammenkunft fand am 23. Oktober 2001 statt. Dabei „[wurde] Austria Draht ... genannt, aber keine Eintragungen“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, CB, ITC, Itas, Tréfileurope, SLM und Herr G. vertreten. Wie bereits ausgeführt, ist die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertrat.
252 Nach den von der Kommission angeführten Beweisen ging es bei der Zusammenkunft vom 23. Oktober 2001 um „[v]orgesehene Lieferquoten für italienische Hersteller“ und einen „Vergleich mit aktuellen Lieferungen (Stand 30.9.2001: 74 814 t)“, mit einem „Fragezeichen bei Trame, Spanien, Österreich und DWK“. Diese Informationen stammen aus einem bei ITC gefundenen Dokument (siehe Verwaltungsakte, S. 5106 und 5107).
253 Aus diesem Dokument geht hervor, dass in einer Tabelle mit den Verkäufen am 30. September 2001 (insgesamt 74 814 Tonnen) und einem offenbar zwischen den vorgesehenen und den tatsächlichen Verkäufen vorgenommenen Vergleich die Angabe „Austria“ – wahrscheinlich für „Austria Draht“ – wie bei Trame, DWK und Spagnia mit einem Fragezeichen versehen ist.
254 Die Zusammenkunft vom 23. Oktober 2001 kann also nur zum Beweis dafür herangezogen werden, dass Herr G., der u. a. Austria Draht in Italien vertrat, aufgrund seiner Teilnahme an der Zusammenkunft Zugang zu wettbewerbswidrigen Informationen, u. a. den genannten über den Stand der Lieferungen von Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM und zu weiteren, ebenfalls im Bericht von ITC enthaltenen Informationen über den von bestimmten in Italien tätigen Marktteilnehmern angewandten Preis hatte, die sein Verhalten auf dem Markt beeinflussen konnten.
13. Zur Zusammenkunft vom 11. Januar 2002
255 Die 13. Zusammenkunft fand am 11. Januar 2002 statt. Sie betraf einen „Austausch bezüglich des vergangenen Jahres und vorläufige Quotenaufteilung für 2002“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479).
256 Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren CB, ITC, Itas, Tréfileurope, SLM und Herr G. vertreten. Wie bereits ausgeführt, ist die Nennung von Herrn G. dahin zu verstehen, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertrat.
257 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft vom 11. Januar 2002 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Gespräche über Kunden“;
– „Austausch detaillierter Informationen über von den Herstellern (italienische Hersteller: Red, ITAS, CB, ITC, SLM, [Tréfileurope (AFT)] und ausländische Gesellschaften: Austria [Draht], DWK, [Tycsa]) 2001 in Italien verkaufte Mengen“;
– „Gespräch Trame“;
– „Gespräch bezüglich der Hersteller sowie über vorgesehene und tatsächliche Liefermengen und entsprechend festgestellte Abweichungen bei ITC, Redaelli, CB, SLM, Itas und AFT; nächste Zusammenkunft am 22. Januar, konkrete Vorschläge: möglichst weitgehende Reduzierung der Anzahl gemeinsamer Kunden“.
258 Diese Informationen stammen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC und aus einem zur selben Zeit verfassten Bericht von SLM (siehe Anlagen G.8 und G.9 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen [für ITC und SLM]).
259 Nach der Prüfung dieser Dokumente ist zweierlei festzustellen.
260 Zum einen geht aus dem Bericht von ITC hervor, dass die Zusammenkunft die im Jahr 2001 verkauften Mengen betraf, d. h. insgesamt 112 522 Tonnen (siehe oben, Rn. 257, zweiter Gedankenstrich). Insoweit ist festzustellen, dass die Mengen bei bestimmten in der linken Spalte der Tabelle in diesem Bericht aufgeführten Marktteilnehmern – Redaelli, Itas, CB, ITC, Tréfileurope (AFT) und SLM – genau angegeben sind, während sie bei anderen, in der rechten Spalte der Tabelle aufgeführten Marktteilnehmern – Trame, Austria (wahrscheinlich Austria Draht mit 1 300 Tonnen) und DWK – gerundet und mit Fragezeichen versehen sind. Der ursprünglich rechts aufgeführte Name von Tycsa wurde durchgestrichen und in der Tabelle links aufgeführt, nach wie vor mit derselben Menge (4 200 Tonnen). Dieser Unterschied zwischen den ersten sechs und den anderen Marktteilnehmern wird dadurch bestätigt, dass der Bericht von ITC auch eine Tabelle mit den Mengen für drei Jahre (1999, 2000 und 2001) enthält, in der lediglich Itas, CB, ITC, Tréfileurope (AFT), SLM (ohne Angaben für 1999) und Redaelli aufgeführt sind (siehe oben, Rn. 257, vierter Gedankenstrich). Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für den Bericht von SLM.
261 Diese Dokumente erlauben somit die Feststellung, dass die Marktteilnehmer, über deren Situation im Club Italia gesprochen wurde, in zwei Kategorien eingeteilt waren, und zwar in eine aus Redaelli, CB, Itas und ITC sowie Tréfileurope und spätestens ab 2000 SLM bestehende Hauptkategorie, für die die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 11. Januar 2002 über genaue Angaben zu drei Jahren verfügten, und eine aus Trame, Austria Draht und DWK bestehende Nebenkategorie, bei der die Angaben offenbar geschätzt und lediglich gemacht wurden, um, nachdem die Angaben zu den Hauptmarktteilnehmern gemacht worden waren, den Gesamtbetrag der im Jahr 2001 verkauften Mengen zu ermitteln.
262 Zum anderen lassen sich dem in den Berichten von ITC und SLM wiedergegebenen Inhalt der Gespräche über die Kunden (siehe oben, Rn. 257, erster Gedankenstrich) Bezugnahmen auf Äußerungen von SLM und Redaelli entnehmen. Desgleichen ist auch in diesen Berichten im Zusammenhang mit den genannten Gesprächen, insbesondere in Bezug auf den Kunden „FIORONI x Algerie“, bei dem ein Preis angegeben ist („1 115“ Lira), der Name von Herrn G. zu finden. Zwar ist durchaus denkbar, dass es sich bei diesem Kunden um einen Kunden von CB und nicht von Austria Draht handelt, doch ändert dies nichts daran, dass sich Herr G. durch die Teilnahme an der Zusammenkunft vom 11. Januar 2002 und seine Interventionen an Gesprächen mit wettbewerbswidrigem Inhalt beteiligte, die für die von ihm vertretenen Einheiten nützlich sein können.
263 Zusammen genommen belegen die von der Kommission angeführten Beweise die Feststellungen im angefochtenen Beschluss, wenn auch der Grad der Präzision der bei der Zusammenkunft vom 11. Januar 2002 ausgetauschten Informationen je nach der Kategorie der Marktteilnehmer unterschiedlich war, wobei die Informationen über Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und SLM genauer und zahlreicher waren als zumindest die über Trame, Austria Draht und DWK.
14. Zur Zusammenkunft vom 30. April 2002
264 Die 14. Zusammenkunft fand am 30. April 2002 statt. Dabei „wird ausdrücklich erklärt, dass Herr [G.] die Menge garantieren müsse, sonst werde [Austria Draht] im Sommer ‚rausgeschmissen‘“ (angefochtener Beschluss, Fußnote zu Rn. 479). Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses waren Redaelli, ITC, Itas, Tréfileurope, SLM und Herr G. vertreten. Wie bereits ausgeführt, ist bei dieser Nennung von Herrn G. zu berücksichtigen, dass er sowohl CB als auch Austria Draht vertrat.
265 Nach den von der Kommission angeführten Beweisen ging es bei dieser Zusammenkunft um die „Einfuhren in Italien (Beschreibung von ‚Gefahren‘)“ und darum, „dass SLM den Club verlasse“. In der Zusammenkunft „wurde gedroht, Austria Draht aus dem Kartell ‚rauszuschmeißen‘, wenn Austria Draht die Liefermenge nicht ‚bis Sommer (2002)‘ garantiere“.
266 Diese Informationen stammen aus einem im relevanten Zeitraum verfassten Bericht von ITC. Darin heißt es im Rahmen der Aufzählung verschiedener Gefahren („pericolo“) zu „Austria“, also wahrscheinlich Austria Draht: „[Herr G.] deve garantire quantità altrimenti entro l’estate lo liquidano“ (siehe Anlage A.16 zur Klageschrift).
267 Was damit gemeint ist, ist zwischen den Parteien streitig.
268 Die Klägerinnen, die geltend machen, vor dem Erlass des angefochtenen Beschlusses keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich zu den tatsächlichen Feststellungen der Kommission zu äußern, meinen, der Kontext sei nicht berücksichtigt worden. Sie könnten nicht nachvollziehen, warum ein Kartellmitglied bei Nichteinfuhr der vereinbarten Menge ausgeschlossen werden sollte. Aus der Angabe zu Austria Draht lasse sich nicht auf eine Drohung mit dem Ausschluss dieser Gesellschaft schließen, da sich das Wort „lo“ auf „[Herrn G.]“ beziehe und die Übersetzung von „liquidare“ mit „ausschließen“ unzutreffend sei. „Austria“ sei für die Teilnehmer an der Zusammenkunft eine „Gefahr“ gewesen und könne nicht als Mitglied des Club Italia angesehen werden.
269 Die Kommission meint, es sei evident, dass die Teilnehmer an der Zusammenkunft an der Stabilisierung der Quoten und des Preisniveaus durch Vermeidung eines Überangebots in Italien interessiert gewesen seien. Im vorliegenden Fall sei bei verständiger Würdigung anzunehmen, dass Herrn G., was die Vertretung von Austria Draht durch ihn angehe, die Einhaltung der ihr zugeteilten Quote oblegen habe.
270 Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass die Teilnehmer an der Zusammenkunft Herrn G. als Vertreter von Austria Draht in Italien aufforderten, dafür zu sorgen, dass die diesem Unternehmen zugeteilte Quote beachtet wird. Die Zusammenkunft kann auch allgemein zum Beleg dafür herangezogen werden, dass Herr G. durch seine Anwesenheit in die Lage versetzt wurde, von den Gefahren Kenntnis zu erlangen, die von den Hauptmarktteilnehmern in Italien gesehen wurden, was es ihm ermöglichte, gegebenenfalls entsprechend zu handeln.
271 Zusammenfassend ergibt sich aus dem Vorstehenden erstens, dass sich anhand der Prüfung der Dokumente zu den 14 im angefochtenen Beschluss angeführten Zusammenkünften des Club Italia, bei denen Herr G. nachweislich anwesend war, feststellen lässt, dass er sich im Namen und für Rechnung von Austria Draht an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen unter Einschluss von Gesprächen über Liefermengen und Preise beteiligte.
272 Zweitens ergibt sich aus diesen Dokumenten aber auch, dass Austria Draht als weniger wichtiger Marktteilnehmer angesehen wurde, dessen Verhalten zu bewerten war, weshalb die in Verkehr gebrachten Mengen mitunter geschätzt oder mit Fragezeichen versehen wurden, ohne dass die Gesellschaft als solche in die von den Hauptakteuren auf dem italienischen Markt geschaffene Abstimmung einbezogen worden wäre. Die Rolle, die Austria Draht im Club Italia spielte, ist also nicht ohne Weiteres vergleichbar mit derjenigen der Hauptakteure auf diesem Markt wie Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope und in der Folge SLM.
273 Drittens ist festzustellen, dass die Hauptakteure auf dem italienischen Markt trotz der untergeordneten Rolle, die Austria Draht auf diesem Markt, auf dem sie als weniger wichtiger Marktteilnehmer angesehen wurde, spielte, im Zeitraum der Zuwiderhandlung mehrmals feststellten oder hervorhoben, dass Austria Draht von Herrn G. vertreten wurde, der im Club Italia auch CB vertrat. Diese Doppelvertretung stellte somit einen Vorteil sowohl für diese Marktteilnehmer dar, die einen Wettbewerbsfaktor beeinflussen konnten, als auch für Herrn G., der seine Handlungen an den detaillierten Informationen ausrichten konnte, die er bei seiner Teilnahme an den Zusammenkünften des Club Italia erlangte.
15. Zu den übrigen im angefochtenen Beschluss angeführten Zusammenkünften und Dokumenten
274 Die vorstehenden Feststellungen werden bestätigt durch die Prüfung der Dokumente zu den übrigen im angefochtenen Beschluss angeführten Zusammenkünften, nämlichen denjenigen, bei denen über Austria Draht gesprochen wurde, ohne dass über die Anwesenheit von Herrn G. berichtet wird, und denjenigen, bei denen über die Anwesenheit von Herrn G. berichtet wird oder gar angegeben ist, dass er Austria Draht vertreten habe, ohne dass jedoch speziell über Austria Draht gesprochen wurde.
275 Zum Beispiel wurde bei der Zusammenkunft vom 22. Dezember 1997, an der nach den Angaben in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses zumindest ITC teilnahm, eine Reihe von Tabellen zu den verschiedenen Kunden durch verschiedene Lieferanten, darunter Austria (wahrscheinlich Austria Draht), „attrib“ (wahrscheinlich „attribuées“, zugeteilten) Mengen mitgeteilt. Eine bei dieser Zusammenkunft erstellte Tabelle enthält die von Redaelli, ITC, Itas, Tréfileurope, SLM, Trame und Austria Draht belieferten Kunden.
276 Aus der Tabelle zu Austria Draht ist ersichtlich, welche Menge von diesem Marktteilnehmer und den betreffenden anderen Marktteilnehmern an neun namentlich genannte Kunden geliefert wird. Die Namen von zwei weiteren Kunden wurden handschriftlich hinzugefügt, unter Angabe der ihnen („PAMA“ und „RDB“) von Austria Draht jeweils gelieferten Menge („200“ Tonnen). Diese verschiedenen Tabellen beweisen, dass die Mitglieder des Club Italia über sehr genaue Angaben zu den Liefermengen und den jeweiligen Lieferanten, vom größten bis zum kleinsten, der verschiedenen italienischen Kunden verfügten (siehe Anlage B.10 zur Klagebeantwortung, S. 179 und 180, und Verwaltungsakte, S. 5333 und 5340 bis 5346).
277 Ebenso veranschaulichen mehrere Dokumente der Akte, dass die Mitglieder des Club Italia über genaue Informationen über die Mengen verfügten, die Austria Draht und andere Lieferanten ihren italienischen Kunden lieferten. Aufgrund dieser Informationen wussten die verschiedenen Mitglieder des Club Italia, welche Quote Austria Draht zuzubilligen war (siehe z. B. Anhang 3 des Beschlusses und Anlage 10 zur Klagebeantwortung, S. 188 bis 197, Tabellen „Trefolo 2001“, auch auf den S. 221 bis 229 wiedergegeben).
278 Zusammen genommen beweisen diese Dokumente, dass im Club Italia ständig genaue Informationen über die von den einzelnen Lieferanten, u. a. von Austria Draht, an die verschiedenen Kunden gelieferten Mengen verbreitet wurden.
279 Infolgedessen ergibt sich aus der Gesamtheit der genannten Dokumente in hinreichend beweiskräftiger Weise, dass sich Austria Draht über Herrn G. in Bezug auf die ihm übertragenen Tätigkeiten an den verschiedenen im Club Italia beschlossenen Verhaltensweisen beteiligte.
C – Zu den verschiedenen Erklärungen, auf die sich die Parteien berufen
280 Die im Anschluss an die Mitteilung der Beschwerdepunkte oder im Rahmen von Anträgen auf den Erlass oder die Ermäßigung von Geldbußen abgegebenen Erklärungen, auf die sich die Klägerinnen berufen, genügen nicht, um den oben in Rn. 279 gezogenen Schluss in Frage zu stellen, der im Wesentlichen auf Angaben beruht, die während des in Rede stehenden Kartells in Berichten über die verschiedenen Zusammenkünfte der Kartellmitglieder gemacht wurden.
281 Diese aus dem relevanten Zeitraum stammenden Informationen beweisen, dass Herr G. von den übrigen Mitgliedern des Club Italia als Vertreter von Austria Draht in Italien angesehen wurde. Außerdem lassen sie den Schluss zu, dass Herr G. den Mitgliedern des Club Italia als Vertreter von Austria Draht in Italien Informationen über seine Tätigkeiten übermittelte und jedenfalls detaillierte Informationen über die Tätigkeit der Wettbewerber von Austria Draht auf dem italienischen Markt erlangte.
282 Außerdem werden die genannten Informationen, wie die Kommission geltend macht, durch die Erklärungen untermauert, die ITC und DWK im Rahmen ihrer Kronzeugenanträge abgegeben haben. So hat ITC, die zahlreiche Dokumente zum Club Italia vorgelegt hat, eindeutig angegeben, dass Herr G. an den genannten Zusammenkünften für CB, aber auch als „Vertreter von Austria Draht in Italien“ teilgenommen habe. Auch DWK stellt, wenn von Herrn G. die Rede ist, klar, dass es sich dabei um den „Vertreter von [CB] und Austria Draht in Italien“ handele (siehe Anlagen B.4 und B.5 zur Klagebeantwortung).
283 Der Inhalt der Erklärung von Herrn G., der im Wesentlichen angibt, dass er an den Zusammenkünften des Club Italia für CB teilgenommen habe und nie wettbewerbswidrige Handlungen für Rechnung von Austria Draht begangen oder dieser Gesellschaft bei den Zusammenkünften des Club Italia erlangte Informationen mitgeteilt habe, und die im Namen von Herrn V. (Tréfileurope) vorgelegte Erklärung, wonach sich Herr G. nie im Namen von Austria Draht an Kartellvereinbarungen beteiligt habe, genügen daher nicht, um die oben genannten, zum großen Teil aus dem relevanten Zeitraum stammenden Beweise in Frage zu stellen. Gegenüber diesen Beweisen genügen die genannten Erklärungen für sich genommen nicht, um die möglichen Schlüsse aus den übrigen Bestandteilen der Akte zu widerlegen. In diesem Punkt ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich aus den für die Zusammenkunft vom 24. Juni 1997 vorliegenden Beweisen (siehe oben, Rn. 199 bis 202) ergibt, dass CB Herrn G. Tréfileurope mit dem Hinweis vorstellte, dass er Austria Draht vertrete und dass es insbesondere über ihn möglich sei, zu einem Ausgleich auf dem italienischen Markt zu gelangen (siehe Anlagen A.2 und A.3 zur Klageschrift und Anlage B.6 zur Klagebeantwortung).
284 Dasselbe gilt für den Inhalt der drei von den Klägerinnen am 14. Oktober 2011 vorgelegten Erklärungen, d. h. der Erklärungen eines Verantwortlichen von ITC und eines Verantwortlichen von Redaelli vom 27. Juli 2011 und der Erklärung eines Verantwortlichen von SLM vom 18. Juli 2011, in denen im Wesentlichen behauptet wird, dass Herr G. bei den Zusammenkünften des Kartells lediglich im Namen und für Rechnung von CB tätig geworden sei und dass diese drei Personen zwar gewusst hätten, dass Herr G. auch Austria Draht vertrete, ohne dass er aber je Informationen über diese Gesellschaft geliefert habe. Diese im Stadium des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Erklärungen genügen nicht, um die möglichen Schlüsse aus den übrigen Bestandteilen der Akte in Frage zu stellen. Zwar beweisen auch diese Erklärungen, dass die Vertreter der drei Unternehmen wussten, dass Herr G. der Vertreter von Austria Draht in Italien war, doch ändern die in ihnen enthaltenen Behauptungen, mit denen geltend gemacht werden soll, dass Herr G. lediglich für Rechnung von CB tätig gewesen sei, nichts daran, dass er bereits aufgrund seiner Anwesenheit bei den Zusammenkünften des Club Italia wettbewerbswidrige Informationen über Kunden und Preise erlangen konnte. Zudem lässt die Akte an mehreren Stellen mangels jeder anderen einleuchtenden Erklärung den Schluss zu, dass Herr G. es war, der eine Information über die besondere Situation von Austria Draht lieferte.
285 Zu den im Namen weiterer am Club Italia beteiligter Unternehmen abgegebenen Erklärungen, die von den Parteien erwähnt worden sind, ist festzustellen, dass CB zwar nicht von Austria Draht als Mitglied des Club Italia gesprochen hat, doch kann dies damit zu erklären sein, dass Herr G. hauptsächlich CB und nicht Austria Draht vertrat und davon ausgegangen wurde, dass er zu CB gehörte (vgl. z. B. seine Anwesenheit bei der Anhörung vor der Kommission als Teil der Delegation, die CB vertrat). Aus dem Sachverhalt und insbesondere dem Bericht von Tréfileurope über die Zusammenkunft mit CB am 24. Juni 1997 geht aber hervor, dass Herr G. von CB als Person vorgestellt wurde, die CB, aber auch Austria Draht vertrat, was als möglicher Vorteil dargestellt wurde. Auch dass SLM, Redaelli und Trame Austria Draht nicht ausdrücklich zu den verschiedenen Mitgliedern des Club Italia zählen, kann nicht genügen, um die möglichen Schlüsse aus den übrigen Bestandteilen der Akte in Frage zu stellen. Ihre fehlende Nennung verstärkt jedoch den durch die oben dargestellten Beweise vermittelten Gesamteindruck, dass Austria Draht, was den italienischen Markt angeht, als ein weniger bedeutender Marktteilnehmer angesehen wurde.
D – Dauer der Austria Draht zur Last gelegten Zuwiderhandlung
286 Was den Club Italia angeht, enthält die Akte hinreichende Beweise dafür, dass die Beteiligung von Austria Draht am Kartell mit der Zusammenkunft vom 15. April 1997 begann und am 19. September 2002 endete, als die Kommission in den Räumen u. a. von Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope Nachprüfungen vornahm.
287 Mithin enthält die Akte hinreichende Beweise dafür, dass sich Austria Draht und infolgedessen voestalpine über Herrn G., den Austria Draht mit dem Vertrieb ihres Spannstahls in Italien betraut hatte, vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 am Club Italia beteiligten.
E – Ergebnis zum ersten Klagegrund
288 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargetan hat, aus welchen Gründen Austria Draht und voestalpine das Verhalten von Herrn G. im Rahmen des Club Italia hinsichtlich der ihm in Italien übertragenen Tätigkeiten zugerechnet werden konnte.
289 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
III – Zum zweiten Klagegrund: die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass sich die Klägerinnen an einer einheitlichen, u. a. den Club Italia und den Club Europa umfassenden Zuwiderhandlung beteiligt hätten
290 Mit dem zweiten Klagegrund machen voestalpine und Austria Draht geltend, selbst wenn die Kommission Austria Draht die rechtswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters in Italien im Club Italia zurechnen könnte, dürfe sie dieser Gesellschaft nicht die Beteiligung an einer einheitlichen, den Club Italia und die weiteren wettbewerbswidrigen Absprachen umfassenden Zuwiderhandlung zurechnen, wie sie es im angefochtenen Beschluss getan habe. Die Klägerinnen machen insbesondere geltend, Austria Draht habe sich an den europäischen Vereinbarungen nicht beteiligt und von dem Gesamtplan nichts gewusst und nichts wissen können.
291 Zunächst ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, es könne bereits deshalb nicht angenommen werden, dass sie sich an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hätten, weil sich Austria Draht weder am Züricher Club noch an der Vereinbarung für Südeuropa oder am Club Europa beteiligt habe. Eine einheitliche Zuwiderhandlung kann einem Unternehmen nach der Rechtsprechung nämlich zur Last gelegt werden, wenn es nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. So ist es möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber auch von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit ist, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, zur Verantwortung zu ziehen (siehe in diesem Sinne oben, Rn. 119 bis 124).
292 So ist im vorliegenden Fall aber die Kommission vorgegangen, die Austria Draht eine Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung vor allem wegen ihrer Beteiligung am Club Italia über Herrn G., ihren Handelsvertreter in Italien, aber auch aufgrund eindeutiger Anhaltspunkte dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert gewesen sei, zur Last legt (siehe oben, Rn. 64).
293 Insoweit hat sich zwar gezeigt, dass sich die Ziele des Club Italia und des Club Europa nicht deckten und sogar widersprechen konnten, da den Hauptakteuren des Club Europa insbesondere daran gelegen war, ihr Vorgehen abzustimmen, um den Ausfuhren der Hauptakteure des Club Italia nach Nordeuropa entgegenzutreten, während diesen daran gelegen war, solche Ausfuhren zu erleichtern, um ihre Produktion abzusetzen. Dies ändert aber nichts daran, dass – wie im angefochtenen Beschluss zu Recht festgestellt wird – der Gesamtplan, der die von der Kommission festgestellte einheitliche Zuwiderhandlung kennzeichnet, in der Verfolgung eines Ziels bestand, das all diesen Akteuren gemein war, nämlich der Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Spannstahlmarkt, sei es auf europäischer oder auf nationaler Ebene. Mit diesem Gesamtplan sollte ein allgemeines Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Absprachen, aus denen die einheitliche Zuwiderhandlung bestand, hergestellt und gewahrt werden, u. a. den im Club Europa und den im Club Italia besprochenen (angefochtener Beschluss, Rn. 610 bis 621).
294 Nach dieser Vorbemerkung ist das Vorbringen der Parteien zu den verschiedenen Gesichtspunkten zu prüfen, die die Kommission im angefochtenen Beschluss zur Charakterisierung der Beteiligung der Klägerinnen an einer einheitlichen Zuwiderhandlung herangezogen hat.
A – Beteiligung an einem Tatkomplex der einheitlichen Zuwiderhandlung
295 Zum Nachweis der Beteiligung der Klägerinnen an einer einheitlichen Zuwiderhandlung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass Austria Draht „über ihre[n] Handelsvertret[er] in Italien, ... Herrn [G.,] ... vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 unmittelbar am Kartell und insbesondere am Club Italia beteiligt [war]“ (angefochtener Beschluss, Rn. 769) (siehe oben, Rn. 76 bis 82).
296 Wie im Rahmen der Prüfung des ersten Klagegrundes ausgeführt, verfügt die Kommission im vorliegenden Fall zwar über keine Beweise dafür, dass Austria Draht irgendwelche Informationen über die wettbewerbswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters bei den verschiedenen Zusammenkünften des Club Italia, an denen er teilnahm, erlangt hätte. Aus den insoweit im angefochtenen Beschluss angeführten Gründen war sie aber gleichwohl zu dem Schluss berechtigt, dass der Handelsvertreter und der Geschäftsherr hinsichtlich der Herrn G. von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten eine wirtschaftliche Einheit bildeten (siehe oben, Rn. 167 bis 178).
297 Dass Austria Draht von den wettbewerbswidrigen Handlungen ihres Handelsvertreters nichts wusste, spielt aber weder bei der Charakterisierung ihrer Beteiligung am Club Italia noch bei der Erfüllung der an die Beteiligung an einem Tatkomplex der einheitlichen Zuwiderhandlung anknüpfenden Voraussetzung im Rahmen des Nachweises der Beteiligung des Unternehmens an einer solchen Zuwiderhandlung eine Rolle. In beiden Fällen ist davon auszugehen, dass der Geschäftsherr wegen der wirtschaftlichen Einheit von Herrn G. und Austria Draht wettbewerbsrechtlich für die rechtswidrigen Handlungen verantwortlich ist, die der Handelsvertreter im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten begeht.
298 Als Herr G. im Club Italia für Rechnung von Austria Draht, d. h. im Rahmen der ihm übertragenen Tätigkeiten, tätig wurde, war dies als Handeln im Namen von Austria Draht einzustufen und löste damit die Haftung seines Geschäftsherrn aus.
B – Kenntnis der europäischen Dimension des Kartells
299 Die Kommission stellt im angefochtenen Beschluss ausdrücklich klar, dass „Austria Draht ... nicht für die unmittelbare Beteiligung am Züricher Club oder am Club Europa haftbar gemacht werden [sollte]“ (angefochtener Beschluss, Rn. 652).
300 Die Prüfung des Sachverhalts bestätigt im Übrigen die Richtigkeit dieser Beurteilung, denn aus der Akte ist nicht ersichtlich, dass die Kommission den Klägerinnen für andere Gebiete als Italien, in denen Austria Draht Spannstahl vertrieb, Verhaltensweisen wie die hätte zur Last legen können, die sie Austria Draht über Herrn G. hinsichtlich des Club Italia zurechnen kann. Zwar können anhand der im Rahmen des ersten Klagegrundes angesprochenen Beweise die Namen der italienischen Kunden von Austria Draht ermittelt werden, und in den Tabellen über die Aufteilung von Quoten für Italien erscheint der Name Austria Draht (oder zumindest die Initialen „AD“), doch gibt es solche Angaben nur für das italienische Hoheitsgebiet.
301 Auch wenn die Kommission darauf hingewiesen hat, dass Austria Draht keine unmittelbare Beteiligung am Züricher Club (der am 15. April 1997 beendet wurde) oder am Club Europa zur Last gelegt wird, weist sie jedoch zugleich darauf hin, dass „eindeutige Anhaltspunkte dafür [sprechen], dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“ (angefochtener Beschluss, Rn. 652) (siehe oben, Rn. 83).
1. Im angefochtenen Beschluss angeführte Beweise
302 Zum Nachweis des „Bewusstsein[s] der Beteiligung an einem umfassenderen Plan bei den einzelnen Parteien“ hat die Kommission in Bezug auf Austria Draht mehrere Beweise angeführt (siehe oben, Rn. 83).
303 Erstens hat die Kommission festgestellt, dass Austria Draht bereits 1995-1996, also deutlich vor dem als Beginn ihrer Beteiligung an der Zuwiderhandlung angenommenen Zeitpunkt (15. April 1997), an Zusammenkünften des Züricher Clubs teilgenommen habe, in denen über eine etwaige neue Vereinbarung über die Quoten gesprochen worden sei. Sie hat in diesem Zusammenhang als Beispiel den Bericht über die Zusammenkünfte vom 28. Mai 1995 und vom 9. Januar 1996 angeführt (angefochtener Beschluss, Rn. 653).
304 Zweitens habe Austria Draht eingeräumt, an einigen Zusammenkünften des Club Europa beteiligt gewesen zu sein, die nach ihren Angaben aber keinen wettbewerbswidrigen Inhalt gehabt hätten. Es handele sich um die Zusammenkünfte vom 14. Oktober 1998, vom 9. November 1998, vom 28. Februar 2000 und vom 27. September 2001. Zumindest bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 sei die Frage der Liefermengen und Preise angesprochen worden. Und in der Zusammenkunft vom 27. September 2001 sei ein Verantwortlicher von Austria Draht von einem Mitarbeiter von DWK eingeladen worden, sich dem erweiterten Club Europa anzuschließen (angefochtener Beschluss, Rn. 652 und 653).
305 Drittens hat die Kommission ausgeführt, bei der Zusammenkunft des Club Italia vom 16. Dezember 1997 (bei der Herr G. nicht zugegen war) sei erwähnt worden, dass Austria Draht „nicht [zum] Club [Europa] [gehöre], ... aber auf dem Laufenden gehalten werden [wolle]“. In späteren Zusammenkünften des Club Italia, an denen Herr G. als Vertreter von Austria Draht teilgenommen habe, seien die Teilnehmer über die Gespräche und Vereinbarungen im Club Europa unterrichtet worden. Schließlich sprächen verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass Austria Draht in der Phase der Erweiterung des Club Europa in Gespräche über Quoten- und Kundenaufteilungen in bestimmten Ländern einbezogen worden sei und über ihren Handelsvertreter in Italien, Herrn G., an mindestens sechs Zusammenkünften über die Erweiterung des Club Europa teilgenommen habe (Zusammenkünfte vom 27. September 2001, vom 10. und 11. Oktober 2001 sowie vom 6. November 2001, in der Herr G. zudem gemeinsam mit Herrn A. [Itas] und Herrn C. [CB] als Länderkoordinator für Italien ins Gespräch gebracht worden sei, vom 5. und 6. Juni 2002, vom 1. Juli 2002 und vom 2. Juli 2002) (angefochtener Beschluss, Rn. 653).
306 Angesichts dessen ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass „Austria Draht während der Beteiligung am Club Italia wusste oder hätte wissen müssen, dass die Absprachen in diesem Club Teil eines Gesamtplans zur Stabilisierung des Spannstahlmarkts waren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken, wobei der Club Italia diesen Plan gemeinsam mit den Teilnehmern der Absprachen auf europäischer Ebene verfolgte“ (angefochtener Beschluss, Rn. 654).
2. Analyse der im angefochtenen Beschluss angeführten Beweise
a) Beweise zum Züricher Club
307 Die in Bezug auf zwei Zusammenkünfte des Züricher Clubs, an denen Austria Draht teilgenommen haben soll, angeführten Gesichtspunkte sind inhaltlich wiederzugeben.
Zur Zusammenkunft vom 28. Mai 1995
308 Der Inhalt der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 28. Mai 1995 wird in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Die Zusammenkunft fand in Barcelona (Spanien) am Rande einer Tagung des Eurostress Information Service (ESIS), des bedeutendsten europäischen Verbands der Spannstahlhersteller, statt. Austria Draht war Mitglied dieses Verbands.
309 Insoweit ist allgemein darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Tagungen des in Düsseldorf (Deutschland) ansässigen ESIS als solche nicht als wettbewerbswidrig betrachtete. Sie hat jedoch ausgeführt, die Kartellmitglieder seien am Rande dieser Tagungen verschiedentlich informell zusammengekommen, um über Lieferquoten, Preise und Kundenvereinbarungen zu sprechen und entsprechende Abmachungen zu treffen. Die Kommission stützt diese Feststellung auf die ihr vom Bundeskartellamt übermittelten Dokumente. Darin heißt es:
„Dies ist jedoch bei allen mehrtägigen Veranstaltungen der ESIS der Fall. Der Vormittag des ersten Tages wird … dazu genutzt, damit die Repräsentanten der teilnehmenden Unternehmen informelle Gespräche miteinander führen können. Der Zweck dieser informellen Gespräche besteht darin, interne Marktabsprachen zu treffen ...“ (angefochtener Beschluss, Rn. 97).
310 Nach den Angaben der Kommission in der die Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 28. Mai 1995 betreffenden Rubrik in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses waren Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa – die ständigen Mitglieder – sowie „Austria“ vertreten. Mit „Austria“ sei Austria Draht gemeint, die in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt habe, an dieser Zusammenkunft teilgenommen zu haben.
311 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 28. Mai 1995 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Erklärung (wahrscheinlich zur Mitteilung an [einen Vertreter von Redaelli]), dass der Club damit einverstanden sei, dass die Ausfuhren [nach Italien] reduziert und die Einfuhren aus Italien (nach Europa) erhöht werden. Außerdem wird ergänzt, dass auch ‚Aldé‘ als Einfuhr betrachtet werde“.
– „Korrektur der Zahlen für Österreich und Spanien“.
– „Gespräch über Italien: Frage: Wie können die Ausfuhrquoten erreicht werden, die die italienischen Hersteller fordern; [ein Vertreter von Redaelli] droht, ‚alle Märkte zu blockieren‘. Er möchte die Preise nicht anheben und möchte dies auch von den anderen nicht verlangen.“
– „Tycsa ... fragt, ob andere Club-Mitglieder nachzugeben bereit seien. Niemand ist bereit.“
– „Anschließend folgt ein weiterer Versuch, die Quoten aufgrund der Liefermengen zu vereinbaren; dabei werden die Liefermengen für A[ustria]D[raht], WDI, Köln [DWK], Tréfil[europe], Nedri, Tycsa und Eme[sa] genannt. Die italienischen Gesellschaften werden getrennt genannt: [Redaelli] + [ITC] + [Herr C.] (CB) + Itas.“
– „Die Zusammenkunft endet mit folgenden Ergebnissen: 1) Position der italienischen Gesellschaften ([ein Vertreter von Redaelli] bietet max. 20 000 [Tonnen] und erkundigt sich, wann CB und Itas wohl annehmen werden.) 2) Vereinbarung einer weiteren Zusammenkunft in Amsterdam am 8.6.“
312 Diese Informationen stammen aus der Antwort von Emesa vom 25. Oktober 2002 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission, in der von mehreren „offiziösen Zusammenkünften mit ESIS-Mitgliedern“ die Rede ist, bei denen „über die Preise, die Quoten und die Vorhaben von Vertragsschlüssen mit Großkunden“ gesprochen werden sollte, und aus Aufzeichnungen von Emesa, die von ArcelorMittal am 28. Juni 2007 vorgelegt wurden und einen von Herrn P., dem Vertreter von Emesa, verfassten Bericht über die Zusammenkunft enthalten (siehe Anlage A.41 zur Klageschrift und Verwaltungsakte, S. 11491 und 11500, sowie Anlage B.11 zur Klagebeantwortung).
313 Aus den genannten Dokumenten geht zwar in der Tat hervor, dass der von Herrn P. über die Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 28. Mai 1995 verfasste Bericht im Wesentlichen die Angaben enthält, die von der Kommission im angefochtenen Beschluss wiedergegeben wurden; dies reicht jedoch nicht aus, um die daraus in Bezug auf Austria Draht gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen.
314 Erstens geht aus der Antwort von Emesa auf das Auskunftsverlangen der Kommission hervor, dass an der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 28. Mai 1995 Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa teilnahmen, denen die darin für diese Zusammenkunft genannten Namen von Personen zuzuordnen sind. Aus der Antwort von Emesa geht ferner hervor, dass bei keiner der von ihr für die Zeit vom 9. Juni 1994 bis zum 27. September 2001 angeführten 21 „offiziösen Zusammenkünfte mit ESIS-Mitgliedern“ Austria Draht oder ein Vertreter dieses Unternehmens als Teilnehmer genannt wird.
315 Zweitens geht aus der Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte hervor, dass Austria Draht entgegen dem Vorbringen der Kommission lediglich ihre Anwesenheit bei der ESIS-Tagung im Mai 1995 bestätigte, nicht aber bei der „offiziösen Zusammenkunft mit ESIS-Mitgliedern“, von der Emesa spricht. Die Klägerinnen haben auch stichhaltige Beweise dafür vorgelegt, dass der Vertreter von Austria Draht bei der ESIS-Tagung nicht am 28. Mai in Barcelona ankam, an dem die offiziöse Zusammenkunft, von der Emesa spricht, stattfand, sondern erst am 29. Mai (Anlage A.7 zur Klageschrift, S. 835 bis 837 der Klageschrift).
316 Die Kommission macht hierzu geltend, es sei durchaus denkbar, dass der Vertreter von Austria Draht nach seiner Ankunft in Barcelona an der „2nd session“ teilgenommen habe, von der in den Aufzeichnungen von Emesa die Rede sei. Dafür gibt es aber keine schlüssigen Beweise, zumal diese Person in dem von Herrn P. verfassten Bericht mit keinem Wort erwähnt wird. Außerdem räumt die Kommission im angefochtenen Beschluss ein, dass die informellen Zusammenkünfte am Rande der ESIS-Tagungen im Allgemeinen am „Vormittag des ersten Tages“ stattfanden (siehe oben, Rn. 299).
317 Was drittens den Inhalt der Informationen aus dem Bericht von Herrn P. über die Zusammenkunft vom 28. Mai 1995 angeht, die im Wesentlichen im angefochtenen Beschluss wiedergegeben sind (siehe oben, Rn. 311), ist festzustellen, dass der einzige Hinweis, der Austria Draht belasten könnte, darin besteht, dass bei der ersten „session“ eine Aufstellung der von bestimmten Marktteilnehmern verkauften Mengen erstellt wurde und darin die Initialen „AD“, gefolgt von der Zahl „947“, dann der Zahl „1 500“ und schließlich der Angabe „final 1 500“ (Letztere wird in der transkribierten und übersetzten Fassung, die den Originalaufzeichnungen von Herrn P. beigefügt ist, unrichtig mit „500“ wiedergegeben) angegeben sind. Der Bericht von Herrn P. enthält solche Angaben auch für WDI, DWK, Tréfileurope, Tycsa, Emesa und Nedri.
318 Zur Bedeutung dieser Angabe befragt, haben die Klägerinnen geltend gemacht, abgesehen davon, dass der Vertreter von Austria Draht bei dieser informellen Zusammenkunft überhaupt nicht anwesend gewesen sei, werde in dem Bericht von Herrn P. im Zusammenhang mit den von den italienischen Herstellern geforderten Quoten für die Ausfuhr in das übrige Europa für „Austria“ ein geschätzter Anteil von 1,5 angegeben, was der Menge von „1 500“ entspreche, die nicht von Austria Draht, sondern von den in Italien ansässigen Herstellern verkauft oder beansprucht worden sei. Der Kommission ist es nicht gelungen, diese Lesart in Zweifel zu ziehen, die in Anbetracht des Berichts durchaus vertretbar erscheint.
319 Was die Angabe „Herr T. [Vertreter von DWK] + Austria“ im Bericht von Herrn P. betrifft, gibt es keinen besonderen Grund für die Annahme, dass es sich dabei um eine Bezugnahme auf Austria Draht und nicht schlicht auf Österreich handelt. Im Prinzip hätte sich eine solche Auslegung auch aus der von Emesa vorgelegten Liste der Teilnehmer an den offiziösen Zusammenkünften des ESIS ergeben müssen. Im Übrigen ergibt sich aus der Akte, dass der Vertreter von DWK häufig als Koordinator der Kartellmitglieder in Bezug auf Österreich fungierte (vgl. z. B. die Informationen über die Zusammenkunft des Club Europa vom 27. September 2001).
320 Im Ergebnis ist keiner der von der Kommission angeführten Belege ein stichhaltiger Beweis dafür, dass ein Vertreter von Austria Draht an der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 28. Mai 1995 teilnahm. Ihr Inhalt lässt auch nicht den Schluss zu, dass Austria Draht an den Gesprächen des Züricher Clubs über die Quote, die den italienischen Herstellern zur Verringerung des von ihnen außerhalb Italiens ausgeübten Wettbewerbsdrucks zugestanden werden sollte, teilnehmen oder auch nur von ihnen wissen konnte.
Zur Zusammenkunft vom 9. Januar 1996
321 Der Inhalt der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 wird in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Die Zusammenkunft fand in Brüssel (Belgien) am Rande einer ESIS-Tagung statt.
322 Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses waren Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa sowie Redaelli und Austria Draht vertreten. Die Klägerinnen räumen ein, dass Herr Ro., ein Mitglied der Geschäftsleitung von Austria Draht, an der ESIS-Tagung teilgenommen habe (siehe Anlage A.7 zur Klageschrift, S. 54).
323 In der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission angegeben, dass es bei der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 um folgende Punkte gegangen sei:
– „Gespräch über Italien: In der Zusammenkunft wurde festgestellt, dass sich die italienischen Gesellschaften in der Zusammenkunft am 19.9. (intern) verständigt hatten. Es wird ... festgestellt, dass es Zeit sei, eine gemeinsame Lösung für das ‚Quotensystem‘ zu finden, ‚was auch immer das bedeutet‘ (Herr [T.] [von DWK]).“
– „Gespräch unter den Mitgliedern des Clubs über die Zukunft des Clubs: – Tréfileurope (Herr [P.]) erklärt, ohne ein Quotensystem werde alles zusammenbrechen. Er fragt sich, ob dies nicht ein ‚verrückter Krieg‘ sei; er stellt fest, dass die Vereinbarungen für 1996 getroffen seien[,] und schlägt vor, ‚die Vorschläge‘ abzuwarten.“
– „NDI, WDI, A[ustria] D[raht] und E[mesa] äußern Bedenken bezüglich der erneuten Durchsetzung [eines Quotensystems], und Tycsa empfiehlt eine professionelle Haltung.“
– „Die folgenden Gesellschaften scheinen ein Quotensystem zu begrüßen: Tycsa, Emesa, NDI, Austria Draht und WDI. Die französischen Gesellschaften sind anderer Meinung. WDI hält den Club derzeit ebenfalls nicht für sinnvoll.“
– „Trotzdem wurde über eine vorläufige Quotenaufteilung gesprochen. Eine Tabelle (mit Prozentanteilen) für die einzelnen Länder ausgehend von der Marktsituation 1994 wurde erörtert (‚nur zur Kenntnis‘); Einbeziehung von DWK + Trefd [Tréfilarbed], FU [Fontainunion], STCO [Sainte Colombe], WDI, NDI, I[talien], AU[stria Draht], SP[anien, d. h. Gruppen Emesa und Tycsa]; als beteiligte Länder wurden genannt: ‚D-F-I-NL-UBL-SP-AUS.‘“
324 Diese Informationen stammen aus der Antwort von Emesa vom 25. Oktober 2002 auf ein Auskunftsverlangen der Kommission, in der von mehreren „offiziösen Zusammenkünften mit den ESIS-Mitgliedern“ die Rede ist, bei denen „über die Preise, die Quoten und die Vorhaben von Vertragsschlüssen mit Großkunden“ diskutiert werden sollte, und aus Aufzeichnungen von Emesa, die von ArcelorMittal am 28. Juni 2007 vorgelegt wurden und einen von Herrn P., dem Vertreter von Emesa, verfassten Bericht über die Zusammenkunft enthalten (siehe Anlage A.41 zur Klageschrift, Anlagen B.9, B.11 und B.13 zur Klagebeantwortung, Anlage G.14 zur Antwort der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen).
325 In Anbetracht dessen ist im Hinblick auf Austria Draht dreierlei festzustellen.
326 Erstens wird die Teilnahme von Austria Draht an der Zusammenkunft nicht bestritten. Das ist von Bedeutung, weil ihr Name nicht auf der von Emesa vorgelegten Liste der Teilnehmer an den offiziösen Zusammenkünften des ESIS steht. Außerdem enthält der Bericht von Herrn P. über die Zusammenkunft vom 9. Januar 1996, anders als die in seinem Bericht über die Zusammenkunft vom 28. Mai 1995 erstellte Teilnehmerliste, sowohl die Namen der Vertreter der teilnehmenden Unternehmen als auch die von ihnen vertretenen Länder. Dabei werden Österreich, die Niederlande, Belgien und Frankreich genannt, aber auch „AD“, „NDI“ oder „Herr [P.] [von Tréfileurope]“.
327 Die Nennung von Österreich erscheint somit nicht mehr als Anomalie oder als Zusatz zur Person von Herrn T., dem Vertreter von DWK (siehe oben, Rn. 319), und die Teilnahme von Austria Draht an der Zusammenkunft wird jedenfalls nicht bestritten.
328 Zweitens kann der Kommission beigepflichtet werden, dass der Vertreter von Austria Draht bei der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 von den Schwierigkeiten des Club Europa, sich mit dem Club Italia abzustimmen, wusste. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass eines der Unternehmen, die an der Zusammenkunft teilnahmen, Redaelli war, die in dieser Phase des Kartells die Hauptakteure des Club Italia bei ihren Gesprächen mit dem Züricher Club vertrat. Nach einem im relevanten Zeitraum verfassten handschriftlichen Bericht über den Inhalt der Zusammenkunft wurde angesichts der genannten Schwierigkeiten erwogen, zur Verringerung des von den italienischen Herstellern außerhalb Italiens ausgeübten Wettbewerbsdrucks ein neues System ihnen zuzubilligender Quoten einzuführen.
329 Diese Ausfuhrquote stellt ein wesentliches Element des die einheitliche Zuwiderhandlung kennzeichnenden Gesamtplans dar, da sie auf die Koordinierung der im Züricher Club vertretenen Marktteilnehmer mit den konkurrierenden Marktteilnehmern im Club Italia abzielt.
330 Drittens kann, wie die Klägerinnen darlegen, auch festgestellt werden, dass Austria Draht wie andere Unternehmen Zweifel hinsichtlich der Einführung eines Quotensystems äußerte. Diese Zweifel sind allerdings aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass auch Austria Draht offenbar insoweit die Einführung eines neuen Systems befürwortete.
331 Jedenfalls machen die Klägerinnen geltend, dass unmittelbar nach der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996, nämlich bei der Zusammenkunft des Club Italia vom 13. Februar 1996, an der Vertreter von Redaelli (dieselbe Person wie diejenige, die an der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 teilgenommen habe), von CB (Herr C.), von ITC und von Itas teilgenommen hätten und bei der darüber gesprochen worden sei, wie mit den Ausländern zu verfahren sei, darauf hingewiesen worden sei, dass „Austria Draht nicht eintreten werde“ (vgl. die entsprechende Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses, Anlage A.42 zur Klageschrift). Dies geht aus einem handschriftlichen Bericht des Vertreters von ITC bei dieser Zusammenkunft hervor.
332 Eine solche Angabe lässt den Schluss zu, dass zumindest für den Vertreter von Redaelli, den Hauptbetreiber der Koordination zwischen dem Züricher Club und dem Club Italia, die „Zweifel“, die der Vertreter von Austria Draht anlässlich der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 nach dem Bericht des Vertreters von Emesa bei dieser Zusammenkunft geäußert haben soll, eher einer tatsächlichen Distanzierung vom Inhalt der bei der Zusammenkunft möglicherweise geführten wettbewerbswidrigen Gespräche nahekommen.
333 Ebenso ist zu der Tabelle, von der im Bericht von Herrn P. über die Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 die Rede ist (siehe Anlage B.13 zur Klagebeantwortung), festzustellen, dass in der Spalte „Aus“ dieser Tabelle, die nach den Angaben von Herrn P. lediglich „informationshalber“ vorgelegt wurde, nur Daten wiedergegeben werden, die den in Rn. 149 des angefochtenen Beschlusses für das Jahr 1994 wiedergegebenen Daten entsprechen, zu denen die Kommission unter Heranziehung der Angaben der Kronzeugin DWK festgestellt hat, dass „Austria Draht ... nicht an den Zusammenkünften des Züricher Club[s] beteiligt gewesen und in die Tabelle nur ‚der Vollständigkeit halber‘ aufgenommen worden [sei]“.
334 Die Klägerinnen machen ferner geltend, außer den genannten Gesichtspunkten ergebe sich aus der Akte, dass Austria Draht nicht an den zahlreichen Zusammenkünften des Züricher Clubs oder des Club Europa nach der Zusammenkunft vom 9. Januar 1996 teilgenommen habe.
335 In diesem Kontext ist es denkbar, dass – wie die Klägerinnen geltend machen – der Vertreter von Austria Draht bei der ESIS-Tagung, auch wenn er bei der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996, deren Inhalt im Bericht von Herrn P. dargestellt wird, anwesend war, keinerlei Informationen über Austria Draht lieferte. Ferner kann angenommen werden, dass er, sollte er – was nicht eindeutig aus der Akte hervorgeht – Kenntnis von den Gesprächen über die Quoten gehabt haben, die den italienischen Herstellern zur Verringerung des von ihnen außerhalb Italiens ausgeübten Wettbewerbsdrucks zugebilligt werden sollten, klargestellt hat, dass sich Austria Draht an einer solchen Vereinbarung nicht beteiligen werde.
336 Im Ergebnis geht aus dem Vorstehenden hervor, dass die Kommission annehmen durfte, dass ein Vertreter von Austria Draht bei der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 anwesend war und dass er bei dieser Gelegenheit von einem der wesentlichen Elemente des die einheitliche Zuwiderhandlung kennzeichnenden Gesamtplans erfuhr, nämlich der Existenz von Gesprächen zwischen den ständigen Mitgliedern und den durch Redaelli vertretenen wichtigsten italienischen Herstellern mit dem Ziel, Letzteren eine Quote zuzubilligen, um den von ihnen außerhalb Italiens ausgeübten Wettbewerbsdruck zu verringern.
337 Die Kommission kann die oben genannten Beweise zwar nicht heranziehen, um Austria Draht eine Beteiligung am Züricher Club zur Last zu legen, was sie im Übrigen auch nicht getan hat, wohl aber als „Anhaltspunkte dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“, wie sie es in Rn. 652 des angefochtenen Beschlusses getan hat.
338 Dass diese Kenntnis vor dem Beginn des den Klägerinnen von der Kommission zur Last gelegten Zeitraums der Zuwiderhandlung erlangt wurde, ist dabei unerheblich.
b) Beweise zum Club Europa
339 Was die von der Kommission angeführten Gesichtspunkte zu den Zusammenkünften des Club Europa angeht, an denen Austria Draht unmittelbar durch ihre Mitarbeiter und nicht über Herrn G., ihren Handelsvertreter für Italien, teilgenommen haben soll, ist ihr Inhalt wiederzugeben.
340 Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss zwar mindestens vier Zusammenkünfte des Club Europa (14. Oktober 1998, 9. November 1998, 28. Februar 2000 und 27. September 2001) anführt, in ihren Schriftsätzen aber auch die Zusammenkunft vom 25. September 1997 erwähnt, bei der ein Vertreter von Austria Draht anwesend gewesen und nach den Angaben von Nedri in ihrem Kronzeugenantrag über eine Preisabsprache gesprochen worden sein soll. Die Klägerinnen haben aber stichhaltig dargelegt, dass der Vertreter von Austria Draht entgegen der nicht durch geeignete Beweise untermauerten Behauptung von Nedri nicht in Düsseldorf gewesen sein konnte, um an der Zusammenkunft teilzunehmen, da er sich zu diesem Zeitpunkt in Salzburg (Österreich) befand (Anlage A.7 zur Klageschrift, S. 46, 815 und 816). Außerdem hat die Kommission in der die Zusammenkunft des Club Europa vom 25. September 1997 betreffenden Rubrik in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses nicht angegeben, dass ein Vertreter von Austria Draht unter den Teilnehmern gewesen wäre.
341 Daher ist nicht schlüssig bewiesen, dass Austria Draht an den bei der Zusammenkunft vom 25. September 1997 geführten Gesprächen des Club Europa über eine Preisabsprache teilnehmen oder auch nur von ihnen Kenntnis haben konnte. Ferner ist angesichts der von der Kommission zu diesem Punkt angeführten Gesichtspunkte allgemein festzustellen, dass die Angaben, die Nedri in ihrem Kronzeugenantrag zu Austria Draht gemacht hat, weder selbstbeschuldigend sind noch durch weitere von diesem Unternehmen vorgelegte Beweise untermauert werden.
Zur Zusammenkunft vom 14. Oktober 1998
342 Der Inhalt dieser Zusammenkunft, die in Düsseldorf stattfand, wird in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, wo es in der betreffenden Rubrik heißt, dass es um die „Marktentwicklungen in der EU im Jahr 1999“ gegangen sei und dass „Nedri und Tréfileurope ... die Anwesenheit von Austria Draht [bestätigen]“.
343 Bei dieser Zusammenkunft waren die ständigen Mitglieder und Austria Draht vertreten.
344 Diese Informationen stammen hauptsächlich aus dem Kronzeugenantrag von Nedri, in dem ein Vertreter von Austria Draht namentlich als Anwesender aufgeführt ist, und im Übrigen aus dem Kronzeugenantrag von Tréfileurope, in dem es heißt, bei der Zusammenkunft seien „Österreicher“ anwesend gewesen (Anlage B.7 zur Klagebeantwortung, Anlagen H.8 bis H.10 zur Antwort der Kommission auf die Maßnahmen der Beweisaufnahme).
345 Zu den Dokumenten, die die Kommission zu diesem Punkt vorgelegt hat, ist allerdings festzustellen, dass die genannten, von Unternehmen, die im Anschluss an bei ihnen durchgeführte Nachprüfungen eine Ermäßigung ihrer Sanktion begehrten, stammenden Angaben nicht im engeren Sinne Tatsachen beweisen, die als wettbewerbswidrige Vereinbarungen eingestuft werden können.
346 Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei der Angabe „Gespräch über Marktentwicklungen in der EU“ um eine „euphemistische Beschreibung“, die von Nedri in ihrem Kronzeugenantrag verwendet worden sei. Diese 2002 zu einer Zusammenkunft im Jahr 1998 aufgestellte Behauptung ist aber nicht genau genug, um aus ihr folgern zu können, dass Austria Draht von dem die einheitliche Zuwiderhandlung kennzeichnenden Gesamtplan hätte wissen können.
347 Außerdem ist festzustellen, dass die Angaben von Tréfileurope sehr allgemein sind. Die Angabe, bei der Zusammenkunft vom 14. Oktober 1998 in Düsseldorf seien „Österreicher“ anwesend gewesen, genügt nicht für den Nachweis, dass Austria Draht bei dieser Gelegenheit an einer Zusammenkunft teilnahm, die ein wettbewerbswidriges Ziel hatte, weil sie nach den Angaben von Tréfileurope zu einer Gesamtheit von Zusammenkünften gehört haben soll, bei denen wettbewerbswidrige Gespräche geführt worden seien.
348 Die Anwesenheit von Austria Draht bei der Zusammenkunft vom 14. Oktober 1998 besagt für sich genommen noch nichts und kann von der Kommission nicht angeführt werden, um in hinreichender Weise das Vorliegen von „Anhaltspunkte[n] dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“, darzutun. Hierzu hätte die Kommission auch nachweisen müssen, dass die betreffenden Gespräche wettbewerbswidrig waren, und zwar mit genaueren Beweisen als allgemeinen, wenig klaren oder nicht hinreichend genauen Behauptungen von Kronzeugen.
Zur Zusammenkunft vom 9. November 1998
349 Der Inhalt dieser Zusammenkunft, die in Düsseldorf stattfand, wird in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, wo es in der betreffenden Rubrik heißt, dass es sich um die „Halbjahres-Sitzung ESIS“ gehandelt habe (Angaben von Tréfileurope), deren Ziel ein „Gespräch über Marktentwicklungen in der EU im Jahr 1999“ (Angaben von Nedri) gewesen sei.
350 Auch diese Informationen stammen hauptsächlich aus dem Kronzeugenantrag von Nedri, in dem dieselben Personen genannt werden wie die bei der Zusammenkunft vom 14. Oktober 1998 anwesenden (Anlage B.7 zur Klagebeantwortung, Anlage H.10 zur Antwort der Kommission auf die Maßnahmen der Beweisaufnahme).
351 Im Kronzeugenantrag von Tréfileurope ist nur davon die Rede, dass es eine Halbjahrestagung des ESIS gegeben habe, ohne dass die bei dieser Tagung anwesenden Personen genannt würden (Anlage H.9 zur Antwort der Kommission auf die Maßnahmen der Beweisaufnahme).
352 Auch hier ist festzustellen, dass die bloße Anwesenheit eines Vertreters von Austria Draht bei einer ESIS-Tagung nicht als hinreichender Nachweis für das Vorliegen von „Anhaltspunkte[n] dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“, dienen kann. Dieser Zusammenkunft kommt somit keine maßgebende Bedeutung zu.
Zur Zusammenkunft vom 28. Februar 2000
353 Der Inhalt dieser Zusammenkunft, die in Düsseldorf stattfand, wird in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargelegt, wo es in der betreffenden Rubrik heißt, dass es um die „Umsetzung der Vereinbarung aus dem Mai 1997“ und die „tatsächliche[n] Liefermengen“ gegangen sei.
354 Vertreten waren bei der Zusammenkunft Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK und Tycsa sowie Redaelli, Austria Draht, ITC und Socitrel.
355 Diese Informationen stammen aus dem Kronzeugenantrag von Nedri vom 23. Oktober 2002 (siehe Verwaltungsakte, S. 7593).
356 In der Rubrik in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses zur Zusammenkunft des Club Europa vom 28. Februar 2000 ist ferner die Rede von einem von ESIS über die Tagung des Verbands verfassten Bericht vom „29.2.2000“, der der Kommission von Austria Draht übermittelt wurde (siehe Anlage A.44 zur Klageschrift) und aus dem wie folgt zitiert wird:
„[Herr T. (von DWK)] stellt fest, dass offenbar trotz einer Zunahme der Menge am Europäischen Markt keine Erhöhung der Preise für Spannstahl durchgesetzt werden konnte. Es wird vermutet, dass dieser Trend anhält; man meint unbedingt dagegen [gegen diesen Trend] arbeiten zu müssen, sieht aber keine Möglichkeiten, dieses Ziel tatsächlich zu erreichen.“
357 Wiederum sind die von der Kommission angeführten Dokumente in Bezug auf Austria Draht nicht sehr aussagekräftig.
358 Zum einen geht hinsichtlich der „Umsetzung der Vereinbarung aus dem Mai 1997“ und der „tatsächliche[n] Liefermengen“, von denen bei Nedri die Rede ist, aus einer diese Frage betreffenden, in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses angeführten Tabelle hervor, dass es sich bei den fraglichen Liefermengen um die von den ständigen Mitgliedern (Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa) in den einzelnen Quartalen des Jahres 1999 gelieferten Mengen handelt. Austria Draht ist in dieser Tabelle nicht aufgeführt.
359 Zur „Vereinbarung aus dem Mai 1997“ geht aus Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass am 12. und 13. Mai 1997 in Lyon (Frankreich) von den ständigen Mitgliedern, die bei dieser Zusammenkunft alle anwesend waren, eine „Quotenvereinbarung“ getroffen wurde. Danach sollten die sechs Hersteller quartalsweise Informationen über ihre Liefermengen austauschen. Es ist keine Rede davon, dass bei dieser Zusammenkunft, für die die Kommission über Informationen von Nedri, Tréfileurope, Emesa und Arcelor España (bei Letzterer mittels der 2007 von Emesa vorgelegten Aufzeichnungen) verfügt, Austria Draht anwesend gewesen wäre.
360 Hätte tatsächlich ein Vertreter von Austria Draht an der Zusammenkunft, über die Nedri berichtet, teilgenommen, hätte Austria Draht aufgrund seiner Anwesenheit von der Existenz der „Vereinbarung aus dem Mai 1997“ und den jeweiligen Liefermengen der ständigen Mitglieder des Club Europa im Jahr 1999 erfahren können. Dann ergäben sich aus der Zusammenkunft des Club Europa vom 28. Februar 2000 in der Tat „Anhaltspunkte dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“.
361 Da die Anwesenheit von Austria Draht bei der genannten Zusammenkunft aber nur von einem Teilnehmer, nämlich Nedri, erwähnt wird, genügt diese Behauptung als solche nicht für den Nachweis, dass Austria Draht bei den Gesprächen zwischen den ständigen Mitgliedern über deren im Mai 1997 getroffene Vereinbarung anwesend war. Ebenso stellt sich die Frage, aus welchem Grund über die von Nedri genannten Informationen in Gegenwart des Vertreters einer Gesellschaft gesprochen worden sein sollte, die nicht Partei der betreffenden Vereinbarung war. Es erscheint wahrscheinlicher, dass die fraglichen Gespräche außerhalb des offiziellen Rahmens des ESIS bei einer offiziösen Zusammenkunft der sechs Hersteller des Club Europa geführt wurden.
362 Zum anderen ergibt sich aus dem von den Klägerinnen vorgelegten Bericht des ESIS über seine Tagung, dass bei der Zusammenkunft vom 28. Februar 2000 (von der Nedri spricht) und der vom 29. Februar 2000 (von der ESIS spricht) die Teilnehmerlisten nicht übereinstimmen. Nach den Angaben von Nedri, die von der Kommission übernommen wurden, nahmen an der Zusammenkunft des Club Europa vom 28. Februar 2000 Vertreter von Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK und Tycsa sowie von Redaelli, Austria Draht, ITC und Socitrel teil. Nach den Angaben der Klägerinnen, die dabei den Bericht des ESIS über die Tagung vom 29. Februar 2000 anführen, nahmen an dieser Tagung neben den von Nedri genannten Personen fünf weitere Personen teil. Außerdem ist Herr K. von Tréfileurope, der nach den Angaben von Nedri an der Zusammenkunft des Club Europa vom 28. Februar 2000 teilnahm, nicht in der Liste der Personen aufgeführt, die nach den Angaben des ESIS an der Tagung vom 29. Februar 2000 teilnahmen.
363 Auch diese Unterschiede sprechen für die Annahme, dass es zwei verschiedene Zusammenkünfte gab, die offiziöse des Club Europa und danach die offizielle ESIS-Tagung.
364 Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass Austria Draht nach den Angaben der Klägerinnen bei dieser ESIS-Tagung, anders als bei den übrigen Zusammenkünften, nicht durch einen ihrer herkömmlichen Vertreter, d. h. durch ein Mitglied der Geschäftsleitung, vertreten wurde, sondern durch einen Mitarbeiter der Gesellschaft. Dies erklären die Klägerinnen damit, dass die betreffende ESIS-Tagung vor allem einer technischen Norm (der Norm EN 10138) gewidmet sein sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es noch unwahrscheinlicher, dass die Vertreter der ständigen Mitglieder beschlossen, in ihre Gespräche kein Mitglied der Geschäftsleitung von Austria Draht einzubeziehen, sondern einen Mitarbeiter dieser Gesellschaft, dem sie zuvor noch nicht begegnet waren.
365 Im Ergebnis ist es der Kommission nicht gelungen, einen stichhaltigen Nachweis dafür zu erbringen, dass an der Zusammenkunft des Club Europa vom 28. Februar 2000 ein Vertreter von Austria Draht teilnahm.
Zur Zusammenkunft vom 27. September 2001
366 Der Inhalt dieser Zusammenkunft, die in Düsseldorf stattfand, wird in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses dargelegt. Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik dieses Anhangs ging es bei der Zusammenkunft um folgende Punkte:
– „Nedri ...: informelle Zusammenkunft am Rande der offiziellen ESIS-Sitzung mit Gespräch über die Marktlage, Lieferungen (Quoten) italienischer Hersteller nach Europa und Mindestpreise ...“;
– „Emesa ... Vereinbarung von Zusammenkünften mit den Koordinatoren (‚capitánes‘), in Italien am 12., in Frankreich am 18., in den Niederlanden am 14., in Deutschland am 10. und in Spanien am 2.“, „Liste der Koordinatoren: [ein Vertreter von WDI] – Deutschland[,] [ein Vertreter von Tréfileurope] – Belgien + Frankreich[,] [ein Vertreter von Nédri] – Addtek[,] [ein Vertreter von DWK] – Österreich[,] Tycsa – ‚nein!‘“;
– „Gespräch über tatsächliche und statistische Liefermengen (‚estable v propuestas‘) in einzelnen Ländern (Niederlande, Deutschland, Österreich, Schweiz, Belgien, Frankreich)“;
– „[ein Vertreter von Nedri] informierte ferner über die Gespräche mit Italien und teilte mit, dass am 4. Oktober eine Zusammenkunft mit den italienischen Herstellern stattfinden werde, um diese zur Zusammenarbeit zu bewegen. Wenn diese dazu nicht bereit wären, würden Nedri und andere Hersteller in den italienischen Markt eindringen“;
– „Informationsaustausch über die Marktlage in Europa, insbesondere in Deutschland; [ein Vertreter von Nedri] bemerkt z. B., dass weitere Märkte untersucht werden müssten, bevor die Preise zurückgenommen würden[,] und teilt mit, dass die italienischen Hersteller 11 000 Lira verlangten (womit sie ihre billigen Ausfuhren ‚subventionierten‘); die italienischen Gesellschaften strebten eine Liefermenge von 60 000 t in Europa an (14 000 t in den Niederlanden, 10 000 t in Deutschland, 18 000 t in Frankreich, 2 000 t in Spanien usw.)“;
– „[b]ei Emesa und Tycsa gefundene Aufzeichnungen: ‚Zusammenkunft mit Wettbewerbern, um den mitteleuropäischen Markt zu kontrollieren‘ (Zusammenkunft des Club Europa); Gespräch über die Marktlage in Deutschland und in Europa; für das Jahr 2002 wurden für die Niederlande sowie für Belgien, Frankreich, Österreich, die Schweiz, [Deutschland,] Spanien und Portugal Mindestpreise (in Euro) für bestimmte Erzeugnisse (abhängig vom jeweiligen Durchmesser) festgelegt und für kleinere Kunden in Frankreich und in Portugal ein Aufschlag vereinbart. Zur Begründung sollten die Kunden auf den gestiegenen Preis von Bewehrungswalzdraht sowie auf die höheren Energiekosten verwiesen werden. Emesa und Tycsa bemerken, die wirksame Umsetzung der vereinbarten Preise für 2002 sei immer noch von den Gesprächen abhängig, die Nedri diesbezüglich mit den italienischen und den ungarischen Gesellschaften führen werde“;
– „Tycsa zufolge stehe [ein Vertreter von Nedri] bezüglich der einzuhaltenden Preise in Kontakt mit den italienischen und den ungarischen Herstellern, und [dieser Vertreter von Nedri] werde die anderen Club-Mitglieder auf dem Laufenden halten. Es wurde festgestellt, dass der Preis im (kommenden) Jahr vom Ausgang dieser Gespräche abhinge. Alle Teilnehmer waren sich dahin gehend einig, dass in Südeuropa (E, P, I, GR) alles gut laufe; in Mitteleuropa (Deutschland, NL, B) laufe es schlecht, und in Skandinavien werde das Preisniveau gehalten“;
– „Tycsa: Die Teilnehmer erörterten auch ihre Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek: ‚Addtek beschwerte sich bei [einem Wettbewerber] über die niedrigen Preise, da [ein Wettbewerber] [ihre] Preise unterbot; [sie] erklärte, wenn [der Wettbewerber] diese Preispolitik im kommenden Jahr fortsetze, würde ihnen von den Lieferungen an die Addtek-Gruppe kein Kilo mehr zugeteilt‘“;
– „DWK (‚Oktober 2001‘), Zusammenkunft mit anderen Länderkoordinatoren mit ausführlichen Gesprächen über Preise.“
367 Bei dieser Zusammenkunft waren die ständigen Mitglieder und Austria Draht vertreten.
368 Die genannten Informationen stammen aus verschiedenen Quellen: Nedri, DWK, Tycsa, Emesa und Arcelor España (bei Letzterer mittels der 2007 von Emesa vorgelegten Aufzeichnungen) (siehe Anlage A.45 zur Klageschrift [bei den Nachprüfungen gefundener Bericht von Tycsa], Verwaltungsakte, S. 240 bis 242 [handschriftliche Aufzeichnungen von DWK], Anlage B.15 zur Klagebeantwortung und Verwaltungsakte, S. 11660, 28554 und 28555 [Bericht und Aufzeichnungen von Emesa]).
369 Aus ihnen ergibt sich, dass die Zusammenkunft des Club Europa vom 27. September 2001 eindeutig einen wettbewerbswidrigen Inhalt hatte. So geht aus den im relevanten Zeitraum von den Vertretern von Emesa und Tycsa verfassten Berichten über die Zusammenkunft vom 27. September 2001 hervor, dass dort über die den italienischen Herstellern zuzubilligenden Ausfuhrquoten, die Liefermengen und die 2002 zu liefernden Mengen gesprochen wurde.
370 Außerdem ist in einem der Berichte von Emesa und im Bericht von Tycsa von der Anwesenheit von Austria Draht bei der Zusammenkunft die Rede. Dabei ist der von Tycsa erstellte Bericht, der bei der Nachprüfung gefunden wurde, besonders aussagekräftig, weil darin nicht nur der Name und die Funktionen des Vertreters von Austria Draht, eines Mitglieds ihrer Geschäftsleitung, genannt werden, sondern auch davon die Rede ist, dass bei der Zusammenkunft bestimmte Personen ihre Nachfolger vorgestellt oder mitgeteilt hätten, dass sie ihre Vorgänger ersetzten. In diesem Bericht heißt es weiter: „Austria Draht war ebenfalls zum ersten Mal da.“ („Austria Draht también ha estado la primera vez allí“). Auch dies spricht gegen die Zuverlässigkeit der oben in den Rn. 340, 344 und 350 erwähnten und im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Angaben von Nedri zur Anwesenheit dieses Vertreters von Austria Draht bei den Zusammenkünften des Club Europa vom 25. September 1997, 14. Oktober 1998 und 9. November 1998.
371 In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und erneut vor dem Gericht haben die Klägerinnen zwar eingeräumt, dass der Vertreter von Austria Draht, Herr Ro., an der genannten Zusammenkunft teilgenommen habe, aber geltend gemacht, zu berücksichtigen sei auch, dass Herr Ro., wenn er von Herrn T., dem Vertreter von DWK, eingeladen worden wäre, sich an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen zu beteiligen, dies abgelehnt hätte.
372 Diese Ablehnung geht jedoch nicht aus den verfügbaren Beweisen hervor, im Gegensatz z. B. zu der aus dem Bericht von Herrn P. von Emesa ersichtlichen Ablehnung von Tycsa in Form der Antwort „NO!“ auf die Liste der für die verschiedenen Länder vorgesehenen Koordinatoren (Anlage B.15 zur Klagebeantwortung, S. 257).
373 Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass Herr Ro. nur an einem Teil der Zusammenkunft vom 27. September 2001 teilgenommen habe, da er am Tag dieser Zusammenkunft von Graz (Österreich) nach Düsseldorf geflogen sei und die Zusammenkunft um 13.45 Uhr (Rückflug um 14.50 Uhr) habe verlassen müssen. Die Klägerinnen bestreiten also, dass Herr Ro. aufgrund der Themen, über die in seiner Anwesenheit gesprochen wurde, Informationen über das Kartell und das Gesamtsystem erlangen konnte.
374 Aus den von den Klägerinnen mitgeteilten Angaben geht aber hervor, dass sie einräumen, dass Herr Ro. am 27. September 2001 von 9.35 Uhr bis 13.45 Uhr am Ort der Zusammenkunft (Drahthaus, Düsseldorf) anwesend sein konnte. Dieser Zeitraum reichte aus, um ihm die Teilnahme an der Zusammenkunft zu ermöglichen, für die im Bericht von Tycsa ausdrücklich seine Anwesenheit festgestellt wird (siehe Anlage 7 zur Klageschrift, S. 51, und Verwaltungsakte, S. 841 bis 845).
375 Im Übrigen ist zu beachten, dass es hier darauf ankommt, ob die Kommission aufgrund der Aktenbestandteile annehmen durfte, dass „Anhaltspunkte dafür [sprechen], dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher ... über die europäische Ebene des Kartells informiert war“.
376 Dies ist bei der Zusammenkunft des Club Europa vom 27. September 2001 der Fall.
377 Das Gericht pflichtet jedoch der Kommission bei, dass es keine hinreichenden Beweise für eine Teilnahme von Austria Draht am Club Europa gibt.
378 Abgesehen von der oben angeführten Behauptung von Tycsa, einem der ständigen Mitglieder, dass erstmals ein Vertreter von Austria Draht an einer Zusammenkunft des Club Europa teilgenommen habe (siehe oben, Rn. 370), geht aus den verfügbaren Beweisen nämlich auch hervor, dass Austria Draht nicht als Koordinator für Österreich vorgesehen ist und dass, nach den hierzu von den Klägerinnen gemachten Angaben, die ab 2002 in den verschiedenen in der Zusammenkunft genannten Ländern anzuwendenden Mindestverkaufspreise nicht den von Austria Draht in diesem Jahr angewandten Verkaufspreisen entsprechen, die deutlich niedriger waren.
379 Außerdem ist festzustellen, dass, wie die Klägerinnen geltend machen, bei keiner späteren Zusammenkunft des Club Europa von der Anwesenheit von Austria Draht die Rede ist. Dies ist bemerkenswert, da bei mehreren dieser Zusammenkünfte über die Anwesenheit von Herrn C. von CB und von Herrn G., der während der Austria Draht zur Last gelegten Dauer der Zuwiderhandlung vor allem und im Wesentlichen für CB tätig war, berichtet wird.
380 So fand am 10. oder 11. Oktober 2001 in Malpensa (Italien) eine Zusammenkunft von vier ständigen Mitgliedern des Club Europa (Tréfileurope, Nedri, DWK und Tycsa) mit Mitgliedern des Club Italia (Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope Italia und SLM) statt, für die die Kommission mehrere Informationsquellen anführt und deren Ziel die „Einbindung der italienischen Gesellschaften“ war.
381 Desgleichen fand am 6. November 2001 in Düsseldorf eine Zusammenkunft der ständigen Mitglieder des Club Europa mit Mitgliedern des Club Italia (Redaelli, CB, Itas, ITC und Tréfileurope Italia) statt, für die die Kommission mehrere Informationsquellen anführt und deren Ziel „Quotenverhandlungen mit italienischen Herstellern“ und die „Kundenaufteilung“ waren. Der bei diesen Zusammenkünften genannte Koordinator für Österreich ist derselbe, der bei der Zusammenkunft vom 27. September 2001 genannt wird, nämlich ein Vertreter von DWK.
382 Am 5. und 6. Juni 2002 fand in Düsseldorf erneut eine Zusammenkunft von vier ständigen Mitgliedern des Club Europa (Tréfileurope, Nedri, WDI und Tycsa) mit Mitgliedern des Club Italia (Redaelli, CB und Tréfileurope Italia) statt, für die die Kommission mehrere Informationsquellen anführt und deren Ziel „Quotenverhandlungen mit italienischen Herstellern“ waren. Ähnliche Zusammenkünfte fanden am 1. Juli 2002 in Düsseldorf und am 2. Juli 2002 in Mailand (Italien) in Anwesenheit von Herrn C. von CB und von Herrn G. statt.
383 Keine der von der Kommission in den diese Zusammenkünfte betreffenden Rubriken in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses genannten Informationen belastet Austria Draht. Hätte sich diese Gesellschaft ab ihrer Teilnahme an der Zusammenkunft in Düsseldorf vom 27. September 2001 am Club Europa beteiligt, wäre aber sicher der eine oder andere der sechs Hersteller, die ständige Mitglieder des Club Europa waren und alle im Verwaltungsverfahren mit der Kommission zusammenarbeiteten, in der Lage gewesen, eine solche Beteiligung zu beweisen, was hier nicht geschehen ist.
384 Auch kann nicht angenommen werden, dass Herr G., als er bei einer Zusammenkunft des Club Europa an der Seite von Herrn C. von CB anwesend war, um über die den wichtigsten italienischen Herstellern zur Verringerung des von ihnen außerhalb Italiens ausgeübten Wettbewerbsdrucks zuzubilligende Ausfuhrquote zu sprechen, auch eine wirtschaftliche Einheit mit Austria Draht bildete. Dies gehört nämlich eindeutig nicht zu der von Austria Draht ihrem Handelsvertreter in Italien übertragenen Aufgabe, sie zu vertreten, wie in der mündlichen Verhandlung durch die Antworten der Parteien auf entsprechende Fragen des Gerichts bestätigt worden ist.
385 Außerdem gibt es in der Akte keine Beweise dafür, dass Herr G. Austria Draht irgendeine Information über den Inhalt der Gespräche übermittelt hätte, an denen er für Rechnung von CB teilnahm (siehe oben, Rn. 171 ff.).
386 Die Kommission hat daher in Rn. 653 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht festgestellt, dass „Austria Draht ... in mindestens sechs Zusammenkünften im Zusammenhang mit der europäischen Erweiterung des Club Europa durch Herrn [G.] vertreten [wurde]“, nämlich in der Zusammenkunft vom 27. September 2001, bei der weder von der Anwesenheit von Herrn G. berichtet wird noch von der von Herrn C. von CB, während die Anwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung von Austria Draht bestätigt wird (siehe oben, Rn. 370), sowie in den Zusammenkünften vom 10. und 11. Oktober 2001, vom 6. November 2001, bei der Herr G. zusammen mit Herrn A. (Itas) und Herrn C. (CB) als Länderkoordinator für Italien ins Gespräch gebracht wurde, vom 5. und 6. Juni 2002, vom 1. Juli 2002 und vom 2. Juli 2002 (siehe oben, Rn. 305).
387 Im Ergebnis folgt aus dem Vorstehenden, dass die Kommission die ihr in Bezug auf die Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 und die Zusammenkunft des Club Europa vom 27. September 2001 vorliegenden Beweise zwar nicht zum Nachweis einer Beteiligung von Austria Draht am Club Europa anführen kann – von der sie im Übrigen, vermutlich aufgrund des allzu vereinzelten und isolierten Charakters dieser Beweise, auch gar nicht ausgegangen ist –, wohl aber als „Anhaltspunkte dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher ... über die europäische Ebene des Kartells informiert war“.
388 Diese Anhaltspunkte beweisen zwar, dass Austria Draht vom Gesamtplan und somit von der europäischen Dimension der einheitlichen Zuwiderhandlung wusste. Sie sind aber nicht so „eindeutig“, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss behauptet.
c) Beweise für die Kenntnis vom Kartell über den Handelsvertreter
389 Schließlich machen die Klägerinnen geltend, wenn das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass ihnen die Handlungen des Handelsvertreters von Austria Draht in Italien zugerechnet werden könnten, könne die Kenntnis des Gesamtsystems nicht auf diesem Wege berücksichtigt werden, um den Nachweis für die Beteiligung von Austria Draht an einer einheitlichen Zuwiderhandlung zu führen.
390 Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss in der Tat zu Unrecht festgestellt hat, dass Austria Draht die Kenntnis des Gesamtplans aufgrund der Anwesenheit von Herrn G. an der Seite von Herrn C. von CB bei mehreren Zusammenkünften des Club Europa zugerechnet werden könne, bei denen mangels einer entsprechenden vertraglichen Ermächtigung nicht davon ausgegangen werden kann, dass Herr G. für Rechnung von Austria Draht tätig wurde (siehe oben, Rn. 379 bis 386).
391 Was die Zusammenkünfte des Club Italia angeht, bei denen über den Club Europa gesprochen wurde, ist ferner festzustellen, dass bei einem großen Teil dieser Zusammenkünfte und insbesondere denen, bei denen Redaelli oder Tréfileurope Italia den Mitgliedern des Club Italia den Club Europa in groben Zügen vorstellten (wie bei den Zusammenkünften vom 16. Dezember 1997, vom 26. und 27. September 2000 oder vom 12. Juli 2001), nicht berichtet wird, dass Herr G. anwesend gewesen wäre. Dies könnte damit zusammenhängen, dass Herr G. eher als eine auf der Vertriebsebene denn als eine auf der höchsten Entscheidungsebene tätige Person angesehen wurde.
392 Wie die Kommission geltend macht, ist aber auch festzustellen, dass bei mehreren Zusammenkünften des Club Italia, bei denen Herr G. als Handelsvertreter in Italien für Rechnung von Austria Draht auftrat, nicht nur über die heimischen Aspekte des Club Italia gesprochen wurde, sondern auch über dessen Außenaspekt, der für die wichtigsten italienischen Hersteller darauf abzielte, eine Ausfuhrquote in andere europäische Länder untereinander aufzuteilen.
393 Beispielsweise geht aus den Beweisen zur Zusammenkunft des Club Italia vom 19. September 2000, die im Rahmen des ersten Klagegrundes geprüft wurden, hervor, dass diese Zusammenkunft zwar die Aufteilung der Kunden auf dem italienischen Markt betraf, die Austria Draht aufgrund der Anwesenheit ihres Handelsvertreters in Italien bei dieser Zusammenkunft potenziell interessierte. Es wurde aber auch über die Ausfuhren gesprochen und darüber, dass SLM außerhalb des Club Europa bleiben wollte (siehe oben, Rn. 245). In diesem Zusammenhang kann Austria Draht auch die von ihrem Handelsvertreter in Italien erlangte Kenntnis zugerechnet werden, wenn sich dies in den Rahmen der von ihnen gebildeten wirtschaftlichen Einheit einfügt.
394 In einem solchen Fall hat die Kommission nicht nachzuweisen, dass der Geschäftsherr Kenntnis von den wettbewerbswidrigen Handlungen des Handelsvertreters hatte. Wie bei einer zu 100 % oder nahezu 100 % durch ihre Muttergesellschaft kontrollierten Tochtergesellschaft oder einem für Rechnung seines Arbeitgebers handelnden Angestellten wird beim Handelsvertreter in Anbetracht des Vertrags davon ausgegangen, dass er hierbei für Rechnung des Geschäftsherrn handelt und mit ihm eine Einheit bildet.
395 Nach dem Vorstehenden ist Folgendes zu unterscheiden:
– zum einen die Zusammenkünfte des Club Italia, bei denen Herr G. anwesend war und bei denen nicht nur über die heimischen, sondern auch über die europäischen Aspekte des Clubs gesprochen wurde, in Bezug auf die Herr G. sowohl als Vertreter von CB als auch „für Rechnung“ von Austria Draht in Italien agierte;
– zum anderen die Zusammenkünfte des Club Europa als solche, bei denen Herr G. nicht als Handelsvertreter von Austria Draht in Italien agierte, sondern zwangsläufig als Vertreter von CB, ohne dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit von Herrn G. und Austria Draht nachgewiesen werden könnte.
C – Ergebnis zum zweiten Klagegrund
396 Im Ergebnis war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass sich Austria Draht im Sinne der oben in den Rn. 116 bis 128, insbesondere den Rn. 120 und 124, wiedergegebenen Rechtsprechung an einer einheitlichen, im vorliegenden Fall komplexen, Zuwiderhandlung beteiligte, und zwar aus folgenden Gründen:
– Zum einen war Austria Draht „über ihre[n] Handelsvertret[er] in Italien, ... Herrn [G.,] ... vom 15.4.1997 bis zum 19.9.2002 ... am Club Italia beteiligt“ (angefochtener Beschluss, Rn. 769).
– Zum anderen sprechen, auch wenn Austria Draht nicht für eine unmittelbare Beteiligung am Züricher Club oder am Club Europa haftbar gemacht wird, einige Anhaltspunkte „dafür, dass Austria Draht gelegentlich an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene beteiligt war und daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“ (angefochtener Beschluss, Rn. 652).
397 Die Beteiligung von Austria Draht auf der europäischen Ebene des Kartells kann sowohl aus der unmittelbaren Teilnahme eines ihrer Vertreter an der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 und an der Zusammenkunft des Club Europa vom 27. September 2001 abgeleitet werden als auch aus den Kenntnissen, die Herr G. bei den Zusammenkünften des Club Italia erwarb, die sowohl die heimischen Aspekte des italienischen Marktes als auch bestimmte europäische Aspekte des Spannstahlsektors, betrachtet aus der Sicht der Teilnehmer an diesem Markt, betrafen.
398 Zwar können nicht alle von der Kommission zum Nachweis der Kenntnis der europäischen Dimension des Kartells angeführten Anhaltspunkte für sich genommen als hinreichend beweiskräftig angesehen werden, doch genügen sie zusammen genommen für den Nachweis, dass Austria Draht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung von der europäischen Dimension des Kartells wusste.
399 Somit ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.
IV – Zum dritten, die bei der Beurteilung der Sanktion zu berücksichtigenden Umstände betreffenden Klagegrund
400 Für den Fall, dass sich herausstellt, dass ihnen eine einheitliche Zuwiderhandlung in dem von der Kommission definierten Sinne vorgeworfen werden kann, machen voestalpine und Austria Draht hilfsweise geltend, dass die Kommission bei der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße schwere Fehler begangen habe, insbesondere weil sie außer Acht gelassen habe, dass die Kartellteilnahme von Austria Draht untergeordneten Charakter gehabt habe.
401 Im Rahmen dieses Klagegrundes erheben die Klägerinnen drei Reihen von Rügen, die erstens einen Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, zweitens eine Verletzung bestimmter Vorschriften der Leitlinien von 2006 (fehlerhafte Festsetzung eines Zusatzbetrags und Nichtberücksichtigung mildernder Umstände im Hinblick auf die Fahrlässigkeit oder die erheblich reduzierte Beteiligung an der Zuwiderhandlung) und drittens eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren betreffen.
402 Die dritte Reihe von Rügen ist sogleich zurückzuweisen. Die Klägerinnen machen insoweit geltend, die Kommission habe ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass sie den ursprünglichen Beschluss nach Ablauf der Klagefrist zweimal geändert habe. Außerdem habe die Kommission im angefochtenen Beschluss erstmals einen Vorwurf betreffend eine Zusammenkunft vom 30. April 2002 erhoben, zu dem sie sich nicht mehr vorab hätten äußern können.
403 Zum einen haben die Klägerinnen aber im Verfahren vor dem Gericht eine Kopie der Änderungsbeschlüsse erhalten und hatten auch die Möglichkeit, zu ihnen Stellung zu nehmen, wie oben aus den Rn. 44 bis 48 hervorgeht. Die Klägerinnen können sich daher nicht mehr darauf berufen, dass mit den Änderungen des ursprünglichen Beschlusses durch den ersten und den zweiten Änderungsbeschluss ihre Verteidigungsrechte und ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien.
404 Zum anderen ist zu den endgültigen Erwägungen der Kommission im angefochtenen Beschluss in Bezug auf den Inhalt der Zusammenkunft vom 30. April 2002 zunächst festzustellen, dass es sich dabei nicht um einen neuen Vorwurf im eigentlichen Sinne handelt, sondern um eine neue Auslegung eines Beweises, der den Klägerinnen bereits zur Kenntnis gebracht worden war. Zudem geht die Änderung der insoweit durch die Kommission vorgenommenen Analyse auch auf die Erwiderung der Klägerinnen auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zurück. Im Übrigen konnten die Klägerinnen zu dieser neuen Analyse im Rahmen der vorliegenden Klage Stellung nehmen, und das Gericht kann sich, soweit erforderlich, zum Wert der diese Zusammenkunft betreffenden Beweise äußern. In diesem Punkt ist daher auf die vorstehenden Rn. 264 bis 270 zu verweisen, in denen sich das Gericht zum Vorbringen der Klägerinnen zur Zusammenkunft vom 30. April 2002 äußert.
A – Zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
405 Die Klägerinnen machen geltend, eine Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro stehe außer Verhältnis zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen. Die Geldbuße werde wegen des Verhaltens eines nicht ausschließlichen Handelsvertreters im Club Italia verhängt, von dem Austria Draht nichts gewusst habe, und das, obwohl ihr keine Beteiligung an den übrigen wettbewerbswidrigen Absprachen zur Last gelegt werde. Außerdem bestritten dieser Handelsvertreter und die anderen Teilnehmer am Club Italia, dass Austria Draht in diesem Club vertreten gewesen sei. Jedenfalls könne Austria Draht nicht als Kernmitglied des Club Italia angesehen werden. In Anbetracht der Sachlage dürfe gegen die Klägerinnen allenfalls eine symbolische Geldbuße verhängt werden. Sollte eine symbolische Geldbuße nicht angemessen sein, dürften bei der Geldbuße nur die Umsätze berücksichtigt werden, die Austria Draht mit Spannstahl in Italien erzielt habe, und nicht die Spannstahlumsätze im gesamten EWR. Im vorliegenden Fall betrage der Anteil der Geldbuße, der auf eine Kenntnis von Absprachen auf europäischer Ebene – isoliert und sogar ohne Billigung derselben – entfalle, etwa 19 Mio. Euro. Unter Zugrundelegung der Umsätze in Italien dürfe die Geldbuße nach der Methode der Kommission lediglich 3,1 Mio. Euro betragen. Im Übrigen könne die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße nicht damit rechtfertigen, dass die Bemessung der Schwere nur die Zuwiderhandlung an sich betreffe und die Situation der Klägerinnen keinen mildernden Umstand im Sinne der Leitlinien von 2006 darstelle. Sie müsse das Verhalten jedes einzelnen Unternehmens und die bei der Abstimmung der Verhaltensweisen gespielte Rolle berücksichtigen. Werde den Klägerinnen lediglich eine Beteiligung am Club Italia zur Last gelegt, sei der relevante Markt für die Berechnung der Geldbuße allenfalls Italien (Klageschrift, Rn. 219 bis 233, Erwiderung, Rn. 79 bis 87, 99 und 100).
406 Die Kommission macht geltend, den Klägerinnen werde zwar lediglich eine „Mitgliedschaft“ im Club Italia und damit eine Beteiligung an den dort getroffenen Absprachen zur Last gelegt. Austria Draht habe darüber hinaus aber auch an einer Reihe von Zusammenkünften des Club Europa teilgenommen. Wegen der räumlichen Reichweite der Absprachen des Club Italia und ihrer engen Verzahnung mit den europäischen Absprachen habe Austria Draht am Gesamtkartell „teilgenommen“. Es sei daher nicht unverhältnismäßig, bei der Bemessung der Geldbuße die auf europäischer Ebene mit Spannstahl erzielten Umsätze zugrunde zu legen, da es keinen auf Italien beschränkten Tatbeitrag gegeben habe (Klagebeantwortung, Rn. 93 und 98; Gegenerwiderung, Rn. 51 bis 54).
407 Zur Prüfung dieser Argumente erscheint es zweckmäßig, die Grundsätze für die Bemessung von Geldbußen zur Ahndung der individuellen Beteiligung eines Unternehmens an einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht darzulegen.
1. Verhältnismäßigkeit der Sanktion im Hinblick auf sämtliche Umstände
408 Nach Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.
409 Insoweit werden in Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen oder der Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes bestehen, ausdrücklich für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt. Solche Zuwiderhandlungen werden von der Rechtsprechung, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als besonders schwerwiegend eingestuft, da sie sich unmittelbar auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt auswirken (Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg, EU:T:1999:48, Rn. 675).
410 Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen, die sich an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligen, eine Geldbuße verhängen, sofern diese für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.
411 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung von Geldbußen sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der genannten Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehören insbesondere die Rolle, die jede Partei bei der Zuwiderhandlung gespielt hat, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten (vgl. Urteil vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, Slg, EU:T:2000:77, Rn. 4949 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wurde die Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes Unternehmens zu prüfen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
412 Desgleichen ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile Kommission/Anic Partecipazioni, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:1999:356, Rn. 90, und Aalborg Portland u. a./Kommission, oben in Rn. 119 angeführt, EU:C:2004:6, Rn. 86) (siehe oben, Rn. 124).
413 Insbesondere sind bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Sinne einer komplexen Zuwiderhandlung, die aus einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf verschiedenen Märkten besteht, wenn die Zuwiderhandelnden dort nicht alle präsent sind oder den Gesamtplan möglicherweise nur zum Teil kennen, die Sanktionen individuell festzulegen, d. h. anhand der für die betreffenden Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 44).
414 Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren festzusetzen ist, die bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung als solcher und der Beurteilung der relativen Schwere der Beteiligung des mit einer Sanktion belegten Unternehmens an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne, unter Berücksichtigung der mittlerweile getroffenen Unterscheidung zwischen der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne der Ziff. 22 und 23 der Leitlinien von 2006 und der anhand der unternehmensspezifischen Umstände zu beurteilenden relativen Schwere der Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Sinne der Ziff. 27 ff. dieser Leitlinien, Urteil vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).
415 Bei einer Sanktion, die wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verhängt wurde, hat die Kommission daher darauf zu achten, dass sie die Strafen für die Zuwiderhandlungen individuell festlegt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Zuwiderhandelnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Lucite International und Lucite International UK/Kommission, T‑216/06, EU:T:2011:475, Rn. 87 und 88, vom 16. September 2013, Hansa Metallwerke u. a./Kommission, T‑375/10, EU:T:2013:475, Rn. 80, und vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T‑406/09, Slg, EU:T:2014:254, Rn. 92). So kann ein Zuwiderhandelnder, der für bestimmte Tatkomplexe einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht wird, bei ihrer Durchführung keine Rolle gespielt haben. Wegen des beschränkten Umfangs der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung ist die Verletzung des Wettbewerbsrechts bei ihm zwangsläufig weniger schwer als bei Zuwiderhandelnden, die sich an allen Tatkomplexen der Zuwiderhandlung beteiligt haben.
416 Die individuelle Festlegung der Strafe für eine Zuwiderhandlung kann in der Praxis – wie im angefochtenen Beschluss – in verschiedenen Stadien der Festsetzung der Geldbuße erfolgen.
417 Erstens kann die Kommission die Besonderheit der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Stadium der Beurteilung der objektiven Schwere der einheitlichen Zuwiderhandlung anerkennen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in diesem Stadium zum einen die sachliche (bei Fundia, die sich nur an der Koordinierung betreffend Addtek beteiligte) oder räumliche Beschränkung (bei Socitrel, Fapricela und Proderac, die sich nur am Club España beteiligten, der allein Spanien und Portugal betraf) der Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung und zum anderen die späte Kenntniserlangung von der europäischen Dimension der Zuwiderhandlung (Mai 2001 bei den genannten Unternehmen) berücksichtigt.
418 In Bezug auf Austria Draht geht aus den Rn. 947 bis 949 des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission bei der Beurteilung des räumlichen Umfangs der einheitlichen Zuwiderhandlung den Antrag der Klägerinnen, die in Spanien und Portugal mit Spannstahl erzielten Umsätze nicht zu berücksichtigen, weil Austria Draht nicht am Club España beteiligt gewesen sei, mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass auch diese beiden Länder zu dem vom Club Italia abgedeckten Gebiet gehört hätten.
419 Die entsprechende Überlegung der Kommission beruht hinsichtlich der Klägerinnen, wie sie in ihren Schriftsätzen angibt, auf der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher, d. h. auf einer Reihe von Faktoren wie der Art der einheitlichen Zuwiderhandlung, dem kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligter Unternehmen, dem räumlichen Umfang und der etwaigen Umsetzung des Gesamtkartells in der Praxis (vgl. Ziff. 22 der Leitlinien von 2006), und nicht auf einer Beurteilung der individuellen Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Zuwiderhandlung.
420 Zweitens kann die Kommission die Besonderheit der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Stadium der Beurteilung der in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 genannten mildernden Umstände bei der Würdigung sämtlicher einschlägiger Umstände in einer Gesamtperspektive (vgl. Ziff. 27 der Leitlinien von 2006) anerkennen. Zwar ist keinem Unternehmen, einschließlich der Klägerinnen, der von der Kommission verlangte Nachweis gelungen, dass die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen wurde. Die Kommission hat aber anerkannt, dass Proderac und Trame (Emme) eine erheblich eingeschränktere Rolle spielten als die übrigen Kartellmitglieder und dass ihre Geldbuße deshalb entsprechend ermäßigt werden sollte (5 %).
421 Hingegen hat die Kommission den Nachweis durch die Klägerinnen, dass die Beteiligung von Austria Draht an der einheitlichen Zuwiderhandlung sehr viel geringfügiger gewesen sei als bei den anderen Unternehmen, als nicht erbracht angesehen. Die insoweit von der Kommission gestellten Beweisanforderungen sind besonders hoch, da das Unternehmen, das einen solchen Umstand für sich beansprucht, dartun muss, dass es „sich ... der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem [es] ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat“.
422 Die Kommission hat hierzu festgestellt, dass die von Austria Draht für die Zeiträume 1998‒2001 (Aspekt Quoten) und 2001‒2002 (Aspekt Preise) vorgelegten Verkaufszahlen nicht ausreichten, da sie nur von Austria Draht selbst bestätigt worden seien und da in jedem Fall gelegentliche Betrügereien in Bezug auf Preisabsprachen oder die vereinbarte Aufteilung von Quoten oder Kunden nicht an sich bewiesen, dass eine Partei die Kartellvereinbarungen nicht umgesetzt hatte (angefochtener Beschluss, Rn. 1016 und 1018).
423 Drittens kann die Kommission die Besonderheit der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung in einem späteren Stadium als dem der Beurteilung der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung oder der von den betreffenden Unternehmen geltend gemachten mildernden Umstände anerkennen. Nach Ziff. 36 der Leitlinien von 2006 kann sie in bestimmten Fällen eine symbolische Geldbuße verhängen, und nach Ziff. 37 dieser Leitlinien kann sie u. a. aufgrund der besonderen Umstände eines Falles auch von der in den Leitlinien dargelegten allgemeinen Methode für die Berechnung der Geldbußen abweichen.
424 Im vorliegenden Fall hat die Kommission es weder im ursprünglichen Stadium der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher noch im späteren Stadium der Erörterung mildernder Umstände oder in irgendeinem anderen Stadium für angebracht gehalten, bei der Festsetzung der Geldbuße der von den Klägerinnen geltend gemachten besonderen Situation Rechnung zu tragen.
425 Infolgedessen hat die Kommission bei den Klägerinnen mangels mildernder oder besonderer Umstände dieselbe Formel angewandt wie bei den Unternehmen, die sich an allen und nicht nur an einigen Tatkomplexen des Gesamtkartells beteiligten. Nach dieser Formel werden 19 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen im EWR mit Spannstahl erzielt hat (für die Schwere der Zuwiderhandlung als solche), mit der Zahl der Jahre und Monate der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (individuelle Dauer der Beteiligung von Austria Draht an der Zuwiderhandlung) multipliziert, zuzüglich 19 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen im EWR mit Spannstahl erzielt hat (Zusatzbetrag).
426 Bei den Klägerinnen lag das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel (Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro) unter 10 % des von dem betreffenden Unternehmen in dem der Sanktion vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Umsatzes, so dass die Kommission im angefochtenen Beschluss diese Sanktion verhängt hat.
2. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation der Klägerinnen
427 Das Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission bei der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro gegen die Klägerinnen, bei deren Berechnung u. a. sämtliche von Austria Draht im EWR mit Spannstahl erzielten Umsätze, die objektive Schwere der Zuwiderhandlung als solche und die Dauer der Beteiligung von Austria Draht am Club Italia über Herrn G. berücksichtigt wurden und kein mildernder Umstand anerkannt wurde (siehe oben, Rn. 103 bis 115), die Umstände des vorliegenden Falles angemessen gewürdigt und somit eine Sanktion verhängt hat, die in angemessenem Verhältnis zu der Austria Draht zur Last gelegten einheitlichen Zuwiderhandlung steht.
a) Modalitäten der Beteiligung am Club Italia
428 Hinsichtlich der Beteiligung am Club Italia ist in Anbetracht der Ausführungen zum ersten Klagegrund für die Beurteilung der gegen Austria Draht zu verhängenden Sanktion dreierlei festzustellen.
429 Erstens haben die im Club Italia getroffenen Vereinbarungen, wie die Kommission im Übrigen geltend macht, eine über Italien hinausgehende räumliche Reichweite. Abgesehen von seiner italienischen Dimension ermöglichte er es auch einer Reihe von Unternehmen, nämlich dem harten Kern, bestehend aus Redaelli, CB, ITC und Itas (in Italien präsent) und Tréfileurope (in Italien und im übrigen Europa präsent), aber auch weiteren kleineren italienischen Unternehmen (wie SLM), die Exportbemühungen der italienischen Hersteller zu koordinieren und parallel dazu eine gemeinsame Politik als Reaktion auf die Versuche der Hersteller der übrigen europäischen Länder (wie Tycsa, Nedri und DWK, die hin und wieder im Club Italia erschienen) festzulegen, diese Bemühungen durch das Angebot einer Ausfuhrquote der italienischen Hersteller für das übrige Europa einzuschränken.
430 Austria Draht, die kein italienischer Hersteller war, der in das übrige Europa exportierte, war jedoch an den Aktivitäten der Mitglieder des Club Italia zur Koordinierung ihrer Exportbemühungen nicht beteiligt und konnte daran auch nicht beteiligt sein. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Beurteilung der Höhe der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen.
431 Zweitens ist festzustellen, dass der Vertreter von Austria Draht im Club Italia jedenfalls nicht über die ihm übertragene Tätigkeit, die „ausschließliche Vertretung für Italien“ bei Spannstahl, hinaus für Rechnung von Austria Draht tätig sein konnte. Im Übrigen war, wie sich aus der Akte ergibt, die Art der Herrn G. von Austria Draht übertragenen Tätigkeit den Teilnehmern am Club Italia (wie z. B. Tréfileurope, ITC oder CB) bestens bekannt.
432 Es gibt keine Beweise dafür, dass Herr G. als befugt angesehen worden wäre, Austria Draht über Italien hinaus zu verpflichten.
433 Eine solche Beschränkung ist bei der Beurteilung der Höhe der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Sanktion ebenfalls zu berücksichtigen, da auch dieser Umstand geeignet ist, die räumliche Reichweite des Verhaltens von Herrn G. im Club Italia zu begrenzen. Die Kommission ist sich dieser Begrenzung im Übrigen bewusst, denn sie rechnet das Verhalten von Herrn G. im Club Europa nur CB, nicht aber Austria Draht zu. So sind in dem die „Absprache auf europäischer Ebene: Club Europa (1997-2002)“ betreffenden Teil des Anhangs 1.1 des angefochtenen Beschlusses als an diesen Absprachen beteiligte „Mitarbeiter“ für Austria Draht Herr Ra. und Herr Ro. angegeben und für CB, durch Bezugnahme, Herr G. nebst weiteren Personen. Dasselbe gilt in Anhang 2 des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den Club Europa. Hingegen wird Herr G. in dem den „Club Italia“ betreffenden Teil des Anhangs 1.2 des angefochtenen Beschlusses sowohl bei Austria Draht (als ihr „Handelsvertreter ... in Italien“) als auch bei CB (über Studio Crema) genannt.
434 Drittens ist festzustellen, dass die Kommission, unabhängig davon, was Herr G. im Club Italia (für Rechnung von Austria Draht oder nicht) hätte tun können, nicht den Nachweis erbracht hat, dass Austria Draht davon Kenntnis hatte. Eine solche Kenntnis wird durch keinen Bestandteil der Akte bewiesen, insbesondere auch nicht, wie die Kommission einräumt, durch den auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin vorgelegten Schriftwechsel zwischen Herrn G. und Austria Draht.
435 Zwar kann Austria Draht das Verhalten von Herrn G. im Club Italia unabhängig davon, ob sie davon wusste oder nicht, unmittelbar zugerechnet werden, weil es zu den vom Handelsvertreter für Rechnung von Austria Draht ausgeübten Tätigkeiten gehört. Handelt dieser aber nicht für Rechnung von Austria Draht, kann er nur als Hilfsorgan von CB angesehen werden.
436 Daher ist bei der Bestimmung der Höhe der Sanktion in tatsächlicher Hinsicht zu berücksichtigen, dass die räumliche Reichweite des Verhaltens von Herrn G. im Club Italia nicht über Italien hinausgehen konnte, zum einen wegen der Beschränkung seines Handelsvertretervertrags und zum anderen wegen des Fehlens jedes Nachweises dafür, dass Herr G., wenn er nicht für Rechnung von Austria Draht handelte, um deren Produkte in Italien zu vertreiben, ihr dennoch die Informationen zukommen ließ, die er im Club Italia zu den außeritalienischen Aspekten des Clubs erlangen konnte. Hätte Herr G. dies getan, was nicht der Fall ist, wäre Austria Draht nämlich in der Lage gewesen, ihr Verhalten auf den Märkten anzupassen, auf denen sie sonst noch präsent war (z. B. dem österreichischen Markt oder dem belgischen und dem niederländischen Markt).
b) Mangelnde Beteiligung am Club Europa und an den weiteren Vereinbarungen
437 Hinsichtlich der Konsequenzen, die aus der gelegentlichen Beteiligung von Austria Draht am Club Europa zu ziehen sind, ergibt sich aus der Prüfung des zweiten Klagegrundes, dass die bloße Tatsache, dass Austria Draht von der europäischen Dimension des Kartells Kenntnis haben konnte, nicht ausreicht, um die Berücksichtigung der auf diesen Märkten, in Bezug auf die kein wettbewerbswidriges Verhalten von Austria Draht nachgewiesen ist, erzielten Umsätze zu rechtfertigen.
438 Aus dem angefochtenen Beschluss geht nämlich klar hervor, dass die Kommission weder von einer Beteiligung von Austria Draht am Club Europa noch von ihrer Beteiligung an den anderen Tatkomplexen des Gesamtkartells ausgegangen ist (siehe unten, Rn. 460 bis 462). Eine „gelegentliche Beteiligung“, für die „Anhaltspunkte“ sprechen – die im Übrigen weniger eindeutig sind als von der Kommission angenommen – und die zu dem Schluss führt, dass Austria Draht „daher bereits frühzeitig über die europäische Ebene des Kartells informiert war“, kann einer tatsächlichen fortwährenden Beteiligung am Club Europa nicht gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall kann nicht über die Feststellung im angefochtenen Beschluss hinausgegangen werden, dass Austria Draht sich nicht am Club Europa und noch weniger am Züricher Club, am Club España oder an der Vereinbarung für Südeuropa beteiligt habe.
439 Diese Feststellung wird im Übrigen durch mehrere Aktenbestandteile untermauert, aus denen hervorgeht, dass sich Austria Draht auf anderen Märkten als Italien, wo sie nicht auf Herrn G. zurückgreift, von jeder Koordinierung des Verhaltens betreffend die Preise, Mengen oder Kunden fernhielt.
440 Insoweit kann u. a. auf die von den Klägerinnen in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte zum Nachweis ihres Wettbewerbsverhaltens vorgelegten Geschäftsdaten verwiesen werden. Im vorliegenden Fall wurden diese Daten von der Kommission im angefochtenen Beschluss kategorisch mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nur von Austria Draht bestätigt worden seien (angefochtener Beschluss, Rn. 1018). Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Informationen, die vom Beschuldigten zur Verteidigung gegen die von einer Verwaltungsbehörde gegen ihn erhobenen Vorwürfe vorgelegt wurden, wäre es für die Kommission aber ein Leichtes gewesen, zur Überprüfung der übermittelten Informationen Auskunftsverlangen an die verschiedenen Betroffenen zu richten. Allgemein hat die Kommission ferner darauf hingewiesen, dass „gelegentliche Betrügereien in Bezug auf Preisabsprachen und/oder die vereinbarte Aufteilung von Quoten oder Kunden nicht an sich [beweisen], dass eine Partei die Kartellvereinbarungen nicht umgesetzt hätte“ (angefochtener Beschluss, Rn. 1016 und 1018). Eine solche Begründung genügt aber nicht, um genauen und detaillierten Angaben, die erhebliche Zeiträume betreffen, jede Erheblichkeit abzusprechen. Solche Daten sind als Beweise dafür zu berücksichtigen, dass das aufgedeckte Verhalten nicht kollusiv ist.
441 Die von der Kommission nicht nur ausdrücklich in Bezug auf den Club Europa, sondern auch implizit und zwangsläufig in Bezug auf die anderen Tatkomplexe dieses Kartells (Züricher Club, Club España, Vereinbarung über Südeuropa ...) getroffene Feststellung, dass sich die Klägerinnen nicht am Gesamtkartell beteiligt hätten, stellt einen Umstand dar, den sie bei der Beurteilung der gegen die Klägerinnen zu verhängenden Sanktion hätte berücksichtigen müssen.
B – Ergebnis zum Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
442 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die gegen die Klägerinnen verhängte Sanktion unverhältnismäßig ist, weil die Kommission die Besonderheit der Situation von Austria Draht außer Acht gelassen hat, als sie gegen die Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von 22 Mio. Euro verhängte, bei deren Berechnung u. a. alle von Austria Draht im EWR mit Spannstahl erzielten Umsätze, die objektive Schwere der Zuwiderhandlung als solche und die Dauer der Beteiligung von Austria Draht am Club Italia über Herrn G. berücksichtigt wurden, ohne irgendeinen mildernden Umstand anzuerkennen.
443 Insbesondere trägt die von der Kommission gegen die Klägerinnen verhängte Sanktion in keiner Weise der Tatsache Rechnung, dass sich Austria Draht nur an einem Tatkomplex der einheitlichen Zuwiderhandlung (Club Italia, und zwar über Herrn G.) beteiligte und dass für diesen Tatkomplex mangels entsprechender Beweise nicht angenommen werden kann, dass das Ziel oder die Wirkungen der Beteiligung über das italienische Hoheitsgebiet hinausgegangen sein könnten.
444 Wie die Klägerinnen ausdrücklich geltend machen, schlägt sich die im angefochtenen Beschluss anerkannte Tatsache, dass sich Austria Draht nicht an allen von der Kommission geahndeten Vereinbarungen beteiligte, nicht in einer geringeren Geldbuße nieder. Vielmehr hat die Kommission ihnen, obwohl sie anerkannt hat, dass Austria Draht sich auf europäischer Ebene nicht am Kartell beteiligte, und ohne Beweise für ein wettbewerbswidriges Verhalten von Austria Draht außerhalb Italiens eine Geldbuße auferlegt, bei deren Berechnung ihre auf europäischer Ebene erzielten Umsätze zugrunde gelegt wurden, so dass gegen die Klägerinnen dieselbe Geldbuße verhängt wurde, wie wenn ihnen eine Beteiligung von Austria Draht an allen Tatkomplexen der einheitlichen Zuwiderhandlung zugerechnet worden wäre.
445 Im vorliegenden Fall war die Kommission nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, bei der Berechnung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße bestimmte Besonderheiten der Situation von Austria Draht zu berücksichtigen, nämlich erstens die räumliche Begrenzung des Handelsvertretervertrags von Herrn G., nach dem dieser nur befugt war, hinsichtlich der Verkäufe in Italien für Rechnung der Klägerinnen zu handeln, und zweitens das Fehlen jedes Beweises dafür, dass Herr G. etwaige ihm zur Kenntnis gelangte Informationen, die nicht die Verkäufe in Italien betrafen, Austria Draht mitgeteilt hätte, die dann ihr Verhalten auf anderen Spannstahlmärkten als dem italienischen Markt daran hätte ausrichten können.
446 Ein Unternehmen, dessen Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung hinsichtlich mehrerer Tatkomplexe des Kartells erwiesen ist, trägt nämlich mehr zu dessen Wirksamkeit und Schwere bei als ein Unternehmen, das sich nur an einem Tatkomplex beteiligt hat. Folglich begeht das erstgenannte Unternehmen eine schwerere Zuwiderhandlung als das letztgenannte, was bei der Festsetzung der Sanktion zu berücksichtigen ist.
447 Art. 2 Nr. 5 des angefochtenen Beschlusses wird für nichtig erklärt, weil darin gegen voestalpine und voestalpine Wire Rod Austria eine unverhältnismäßige Sanktion verhängt wird.
448 Die daraus zu ziehenden Konsequenzen werden nachfolgend im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung geprüft, deren Ausübung im vorliegenden Fall begehrt wird.
449 Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Parteien zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder zu den Rügen einer Verletzung bestimmter Vorschriften der Leitlinien von 2006 nicht mehr zu prüfen, da es im vorliegenden Fall das Ergebnis der vorstehenden Beurteilung nicht in Frage stellen kann.
V – Zur Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht und zur Festsetzung der Geldbuße
450 Die in Anwendung von Art. 229 EG dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt das Gericht, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Zurückweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, u. a. ihre Höhe anders festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, und vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
451 Dazu ist festzustellen, dass die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).
452 Im vorliegenden Fall hat das Gericht bei der Festsetzung der Geldbuße zur Ahndung der Beteiligung von Austria Draht an der einheitlichen Zuwiderhandlung folgende Umstände zu berücksichtigen.
453 Als Erstes geht aus der Akte mit hinreichender Beweiskraft hervor, dass Austria Draht über Herrn G., ihren Handelsvertreter in Italien, an mehreren Zusammenkünften des Club Italia teilnahm, bei denen es um die Zuteilung von Quoten und die Festsetzung der Preise auf dem italienischen Markt ging. Solche Vereinbarungen gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen. Die Teilnahme an den Zusammenkünften begann am 15. April 1997 und setzte sich ohne wesentliche Unterbrechung bis zu dem Tag fort, an dem die Kommission Nachprüfungen in den Räumen von CB vornahm, dem anderen Unternehmen, für das Herr G. tätig war.
454 Die Beteiligung von Austria Draht am Club Italia über Herrn G., den Austria Draht ermächtigt hatte, Verträge über den Verkauf ihres Spannstahls in Italien auszuhandeln, ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Sanktion.
455 Als Zweites ist die Annahme berechtigt, dass Austria Draht „gelegentlich“ an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene „beteiligt war“. Dies ergibt sich sowohl aus der unmittelbaren Teilnahme eines Vertreters von Austria Draht an der Zusammenkunft des Züricher Clubs vom 9. Januar 1996 und an der Zusammenkunft des Club Europa vom 27. September 2001 als auch daraus, dass Herr G. aufgrund seiner Anwesenheit bei bestimmten Zusammenkünften des Club Italia, bei denen er im Rahmen der ihm von Austria Draht übertragenen Aufgaben agierte, von Informationen Kenntnis haben konnte, die nicht nur die heimischen Aspekte des italienischen Marktes betrafen, sondern auch die Märkte, in die die in Italien ansässigen Hersteller exportierten, u. a. den deutschen, den spanischen und den französischen Markt.
456 Bei der Bemessung der Sanktion ist also inzident auch die gelegentliche unmittelbare und mittelbare Beteiligung von Vertretern von Austria Draht an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen.
457 Als Drittes ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Austria Draht zur Last gelegte Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung eine Reihe von Besonderheiten aufweist.
458 Erstens hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass Austria Draht am Züricher Club, am Club Europa oder am Club España, die wesentliche Aspekte der einheitlichen Zuwiderhandlung darstellen, teilgenommen hätte. Diese Besonderheit ist umso bedeutsamer, als Austria Draht anders als Herr G. in wirtschaftlicher Hinsicht kein wirkliches Interesse daran hatte, dem Club Italia anzugehören. Denn hätte sich Austria Draht selbst, und nicht über Herrn G., an der von der Kommission festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt, hätte sie eher ein wirtschaftliches Interesse daran gehabt, im Club Europa tätig zu werden, in dem sich Hersteller, die den Großteil ihrer Umsätze nicht in Italien erzielten, u. a. mit dem Ziel zusammengeschlossen hatten, gegen die Ausfuhren der vor allem in Italien ansässigen Hersteller in das Gebiet des Clubs vorzugehen.
459 Es gibt aber keine Beweise dafür, dass den Gesprächen, an denen ein Vertreter von Austria Draht 1996 und 2001 teilnehmen konnte, weitere Zusammenkünfte gefolgt wären, die eine tatsächliche und nicht mehr nur „gelegentliche Beteiligung“ von Austria Draht am Club Europa bewiesen. Insbesondere beweisen z. B. die verschiedenen dem Gericht vorgelegten Beweise keineswegs, dass Austria Draht in Österreich Zuwiderhandlungen beging. Vielmehr machen die Klägerinnen, ohne dass die Kommission dies in stichhaltiger Weise in Frage gestellt hätte, geltend, dass die Kartellmitglieder Austria Draht als eine Bedrohung und ein Hindernis für ihr Vorgehen in diesem Mitgliedstaat, wie auch im übrigen EWR, angesehen hätten.
460 In diesem Punkt hat sich gezeigt und ist von der Kommission in der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden, dass in Anbetracht der Akte, nach der insbesondere der Club Europa durch die Zusammenarbeit von sechs Herstellern geprägt war (siehe oben, Rn. 69), der eine oder andere dieser sechs Hersteller zwangsläufig die Beteiligung von Austria Draht am Club Europa erwähnt hätte, wenn es eine solche gegeben hätte.
461 Die Schlussfolgerung, dass sich Austria Draht und infolgedessen voestalpine nicht am Club Europa beteiligten, gilt sowohl für den Fall einer unmittelbaren Beteiligung von Austria Draht an diesem Club über ihre Mitarbeiter als auch für den Fall einer Beteiligung von Austria Draht an diesem Bestandteil der einheitlichen Zuwiderhandlung über Herrn G.
462 Abgesehen davon, dass es keine schlüssigen Beweise für eine solche Beteiligung während der Dauer der Austria Draht zur Last gelegten einheitlichen Zuwiderhandlung gibt und dass sich die Klägerinnen auf die Unschuldsvermutung berufen können, hat nämlich die Kommission zum einen in Rn. 652 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich festgestellt, dass Austria Draht nicht für eine unmittelbare Beteiligung am Club Europa haftbar gemacht werden sollte, ebenso wenig wie für eine unmittelbare Beteiligung an dessen Vorgänger, dem Züricher Club. Zum anderen hat die Kommission in den den Club Europa betreffenden Anhängen 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses selbst festgestellt, dass die rechtswidrigen Handlungen, die Herrn G. im Zusammenhang mit dem Club Europa zur Last gelegt werden könnten, CB zuzurechnen seien und nicht Austria Draht, was mit der räumlichen Beschränkung der Herrn G. von Austria Draht übertragenen Tätigkeiten zu erklären ist.
463 Zweitens hat Herr G. während der gesamten Dauer der Zuwiderhandlung Geschäfte für Rechnung von Austria Draht jedenfalls nur für den italienischen Markt getätigt. Dieses Merkmal der Beteiligung von Austria Draht an der einheitlichen Zuwiderhandlung, das sich aus dem Vertrag mit Herrn G. ergibt, ist im Übrigen durch die Antworten der Klägerinnen auf die entsprechenden Fragen des Gerichts zu diesem Punkt bestätigt worden, ohne dass die Kommission dem in ihrer Stellungnahme hierzu in stichhaltiger Weise widersprochen hätte.
464 Drittens ist festzustellen, dass es keine Beweise dafür gibt, dass Austria Draht von den rechtswidrigen Handlungen von Herrn G. wusste. Dies gilt sowohl für den italienischen Markt, auf dem Herr G. zum Tätigwerden befugt war, als auch für die anderen Märkte, auf denen er nie Geschäfte für Rechnung von Austria Draht getätigt hat.
465 Die Beteiligung von Austria Draht an der einheitlichen Zuwiderhandlung war somit vor allem die Tat eines Mittlers, Herrn G., ihres Handelsvertreters in Italien, den sie mit ihren geschäftlichen Tätigkeiten in diesem Land betraut hatte und bei dem nichts die Annahme rechtfertigt, dass er Austria Draht irgendwelche Informationen über die aufgrund seiner wettbewerbswidrigen Handlungen erworbenen Kenntnisse übermittelt hätte. Eine solche Situation ist nicht ohne Einfluss auf die Bemessung der Sanktion.
466 Infolgedessen sind bei der Festsetzung der gegen Austria Draht zu verhängenden Geldbuße im Wesentlichen die wettbewerbswidrigen Handlungen von Herrn G. zu berücksichtigen, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für Rechnung von Austria Draht begangen wurden. Ebenso wie die Kommission hält auch das Gericht es für angemessen, daneben die gelegentliche Beteiligung von Austria Draht an wettbewerbswidrigen Gesprächen auf europäischer Ebene zu berücksichtigen, ohne dass sich daraus jedoch ableiten ließe, dass es richtig sein könnte, den Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung sämtlicher Umsätze zu bestimmen, die Austria Draht im EWR mit Spannstahl erzielt hat.
467 In Anbetracht dieser Umstände hält das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 7,5 Mio. Euro für angebracht, um das rechtswidrige Verhalten von Austria Draht wirksam und in nicht unerheblicher und hinreichend abschreckender Weise zu ahnden. Jede höhere Geldbuße stünde bei einer Beurteilung anhand sämtlicher die Beteiligung von Austria Draht an der einheitlichen Zuwiderhandlung kennzeichnender Umstände außer Verhältnis zu der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung.
468 Aus den im angefochtenen Beschluss angegebenen Gründen, die von den Klägerinnen im Übrigen nicht in Zweifel gezogen werden, ist festzustellen, dass voestalpine gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Geldbuße haftet.
469 Nach alledem ist erstens Art. 2 Nr. 5 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, weil darin gegen die Klägerinnen eine unverhältnismäßige Geldbuße zur Ahndung der Beteiligung von Austria Draht an der einheitlichen Zuwiderhandlung vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 verhängt wird, zweitens die gegen die Klägerinnen gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße von 22 Mio. Euro auf 7,5 Mio. Euro herabzusetzen und drittens die Klage im Übrigen abzuweisen.
Kosten
470 Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.
471 Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist in Anbetracht der erheblichen Herabsetzung der von der Kommission gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Klägerinnen trägt, die somit ein Drittel ihrer eigenen Kosten tragen.