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Wirtschaftsrecht
05.11.2020
Wirtschaftsrecht
LG Frankfurt a. M.: Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Datenverarbeitung

LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 15.10.2020 – 2-03 O 356/20

ECLI:DE:LGFFM:2020:1015.2.03O356.20.00

Volltext: BB-Online BBL2020-2562-2

Amtliche Leitsätze

1. Der Betroffene einer rechtswidrigen Datenverarbeitung (außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs) kann datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen. Solche Ansprüche sind nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt.

2. Die fehlende Deckungsgleichheit von Abmahnung und Antragsschrift im einstweiligen Verfügungsverfahren führt nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer Anhörungsobliegenheit des Gerichts.

Aus den Gründen

Der Beschluss beruht auf den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1, 79 DSGVO, §§ 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.

Die Kammer geht insoweit davon aus, dass der Betroffene auch datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen kann und solche Ansprüche nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt sind (vgl. auch LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18, ZD 2018, 587; LG Darmstadt, Urt. v. 26.05.2020 – 13 O 244/19; Ehmann/Selmayr-Kamann/Braun, Art. 21 Rn. 5; Kühling/Buchner/Bergt, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 79 Rn. 1, 15a; Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, 4. Aufl. 2019, DS-GVO Art. 79 Rn. 17; Paal/Pauly/Martini, 2. Aufl. 2018 Rn. 12, DS-GVO Art. 79 Rn. 12; MAH-ArbR-Dendorfer-Ditges, 4. Aufl. 2017, § 35 Rn. 259). Der Antragsgegner kann sich für die Verwendung der Daten auch nicht auf einen der Gründe in Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Der Aushang der Daten des Mietvertrags ist nicht vom Vertragszweck nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO gedeckt. Dass der Antragsgegner sich auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit der Antragsgegner in seiner Stellungnahme im Rahmen der schriftlichen Anhörung anführt, dass Abmahnung und Antragsschrift nicht deckungsgleich seien, was nach Auffassung der Kammer zutrifft, führt dies im hiesigen Fall nicht zur Zurückweisung des Antrags, sondern nur zu einer – von der Kammer erfüllten – Anhörungsobliegenheit des Gerichts.

Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist gegeben. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie am 24.08.2020 Kenntnis vom Verstoß durch den Antragsgegner erhalten hat. Ein Zuwarten, das die Dringlichkeit widerlegen würde, ist nach den von der hiesigen Kammer und dem zuständigen Pressesenat anzulegenden Maßstäben insoweit nicht anzunehmen.

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